Rechtsprechung / BGH

BGH Senatsurteile vom 16.05.2006 – XI ZR 26/04

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 16. Mai 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 16. Mai 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, den

Richter Dr. Joeres, die Richterin Mayen und die Richter Dr. Ellenberger

und Prof. Dr. Schmitt

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des

5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

1. Dezember 2003 insoweit aufgehoben, als die Voll-

streckungsgegenklage der Kläger abgewiesen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen

Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten

des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zu-

rückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen die Zwangsvollstreckung aus einer

vollstreckbaren notariellen Urkunde. Dem liegt folgender Sachverhalt

zugrunde:

2

Die Kläger, ein damals 34-jähriger technischer Zeichner und seine

Ehefrau, eine damals ebenfalls 34-jährige kaufmännische Angestellte,

wurden im Jahr 1997 von einem Vermittler geworben, zwecks Steuerer-

sparnis ohne Eigenkapital eine Eigentumswohnung in Ha.

zu erwerben. Der Vermittler war für die H. GmbH

tätig, die seit 1990 in großem Umfang Anlageobjekte vertrieb, die die

Beklagte finanzierte. Nach mehreren Besuchen des Vermittlers in der

Wohnung der Kläger, bei denen diese unter anderem auf von der Beklag-

ten stammenden Formularen Bausparanträge unterschrieben sowie

durch schriftliche Erklärung der für das zu erwerbende Objekt bestehen-

den Mieteinnahmegesellschaft beitraten, unterbreiteten

sie am

29. September 1997 der U. GmbH & Co. KG (nachfolgend: Ver-

käuferin) ein notarielles Kaufangebot, das diese mit notariell beurkunde-

ter Erklärung vom 7. Oktober 1997 annahm. Zur Finanzierung des Kauf-

preises von 108.744 DM schloss die beklagte Bausparkasse als Vertrete-

rin der Landeskreditbank (im Folgenden: L-Bank)

mit den Klägern am 7./14. Oktober 1997 einen Darlehensvertrag über

129.000 DM, der als tilgungsfreies "Vorausdarlehen" bis zur Zuteilungs-

reife zweier bei der Beklagten abgeschlossener Bausparverträge über

64.000 DM und 65.000 DM dienen sollte.

3

Der Darlehensvertrag, dem eine Widerrufsbelehrung nach dem

Verbraucherkreditgesetz, nicht aber eine solche nach dem Haustürwider-

rufsgesetz beigefügt war, enthält unter anderem folgende Bedingungen:

"§ 2 Kreditsicherheiten

Die in § 1 genannten Darlehen werden gesichert durch:

Grundschuldeintragung zugunsten der Bausparkasse über 129.000 DM mit mindestens 12 v.H. Jahreszinsen.

Die Bausparkasse ist berechtigt, die ihr für das be- antragte Darlehen eingeräumten Sicherheiten für die Gläubigerin treuhänderisch zu verwalten oder auf sie zu übertragen.

§ 3 Auszahlungsbedingungen

Auszahlungen aus Vorfinanzierungsdarlehen (Voraus-/Sofortdar- lehen und Zwischenkredite) und zugeteilten Bauspardarlehen er- folgen, wenn der Bausparkasse folgende Unterlagen vorliegen:

- Beitritt in eine Mieteinnahmegemeinschaft, die nur mit unserer Zustimmung gekündigt werden darf …

§ 5 Besondere Bedingungen für Vorfinanzierungen

Die Bausparkasse kann das Darlehen der L-Bank vor Zuteilung des/der Bausparvertrages/verträge ablösen, sobald Umstände eintreten, die in der Schuldurkunde Ziffer 4 a-e geregelt sind mit der Folge, dass die Bausparkasse in das bestehende Vertragsverhältnis eintritt. …"

4

Die in dem Darlehensvertrag in Bezug genommene vorformulierte

Schuldurkunde der Beklagten enthält in Nr. 11 b) folgende Regelung:

"die Grundschuld dient der Sicherung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Gläubigerin gegen den Darlehensneh-

mer aus jedem Rechtsgrund, auch soweit sie nur gegen einen Dar- lehensnehmer begründet sind; …"

5

Mit notarieller Urkunde vom 15. Oktober 1997 wurde zugunsten

der Beklagten an dem Kaufgegenstand eine Grundschuld über

129.000 DM zuzüglich 12% Jahreszinsen bestellt. Gemäß Ziffer V. der

Urkunde übernahmen die Kläger die persönliche Haftung für die Zahlung

des Grundschuldbetrages samt Zinsen und Nebenleistungen und unter-

warfen sich "wegen dieser persönlichen Haftung der Gläubigerin gegen-

über" der sofortigen Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.

6

Die Kläger widerriefen im April 2002 ihre auf den Abschluss des

"Vorausdarlehens" gerichteten Willenserklärungen unter Berufung auf die

Vorschriften des Haustürwiderrufsgesetzes. Nachdem die Rechtsnach-

folgerin der L-Bank am 10. Januar 2003 alle ihr im Zusammenhang mit

dem Darlehensverhältnis zustehenden Ansprüche an die Beklagte abge-

treten hat, nimmt diese die Kläger aus der notariellen Urkunde vom

15. Oktober 1997 persönlich in Anspruch.

7

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer Klage. Sie haben gel-

tend gemacht, der Titel sei nicht wirksam errichtet worden, weil für die

Begründung ihrer persönlichen Haftung keine wirksame Vollmacht vorge-

legen habe. Außerdem sichere die notarielle Schuldurkunde, aus der die

Beklagte die Vollstreckung betreibe, nur deren eigene Ansprüche, nicht

aber an sie abgetretene Forderungen der L-Bank aus dem Vorausdarle-

hen. Dieses hätten sie zudem wirksam widerrufen. Auch habe die Be-

klagte, die dauerhaft und eng mit den Vermittlern zusammen gearbeitet

habe, sie nicht hinreichend über die wirtschaftlichen Risiken des Objekts

aufgeklärt. Sie habe insbesondere von Unterdeckungen in Mietpools und

von der überhöht kalkulierten Miete gewusst, die die Vermittler den Käu-

fern wahrheitswidrig als erzielbare Miete angegeben hätten. Den Klägern

sei anstelle der tatsächlich erzielbaren Miete von 8,10 DM/qm von dem

Vermittler eine monatliche Nettomiete von 13 DM/qm "verkauft" worden,

weshalb die Rentabilität der erworbenen Immobilie von vornherein nicht

gegeben gewesen sei. Die Beklagte hat hilfswiderklagend die Rückzah-

lung des geleisteten Nettokreditbetrages zuzüglich Zinsen beantragt.

8

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerich-

tete Berufung der Kläger ist erfolglos geblieben. Mit der - vom Beru-

fungsgericht zugelassenen - Revision verfolgen die Kläger ihren Klage-

antrag weiter, soweit dieser die Vollstreckungsgegenklage betrifft.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision ist begründet. Sie führt hinsichtlich der Vollstre-

ckungsgegenklage zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und inso-

weit zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

11

Das Berufungsgericht hat - soweit für das Revisionsverfahren be-

deutsam - im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kläger seien auf Grund der Grundschuldbestellung nebst per-

sönlicher Haftungsübernahme und Unterwerfungserklärung in der nota-

riellen Urkunde vom 15. Oktober 1997 verpflichtet, die Zwangsvollstre-

ckung in ihr Vermögen zu dulden. Zwar hätten sie ihre auf den Abschluss

des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen wirksam widerru-

fen, da sie auf Grund einer der Beklagten zurechenbaren Haustürsituati-

on zum Abschluss des Darlehensvertrags veranlasst worden seien. Eine

Einrede ergebe sich daraus aber nicht, da auch der Rückgewähran-

spruch der Beklagten nach § 3 HWiG von der zwischen den Parteien ge-

troffenen Sicherungsabrede erfasst werde. Diese sei weiterhin wirksam,

da sich der von den Klägern erklärte Widerruf ausdrücklich nur auf das

Vorausdarlehen beziehe. Die Kläger könnten eine Rückzahlung der Dar-

lehensvaluta auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3 VerbrKrG verwei-

gern, da diese Vorschrift gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf Realkre-

dite nicht anwendbar sei. Ein Einwendungsdurchgriff aus § 242 BGB

komme ebenfalls nicht in Betracht.

12

Die Beklagte hafte auch nicht aus vorvertraglichem Aufklärungs-

verschulden. Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise eine

Aufklärungs- und Hinweispflicht der kreditgebenden Bank bestehe, lägen

nicht vor. Mit ihrer Forderung nach einem Beitritt zum Mietpool gemäß

§ 3 des Darlehensvertrages sei die Beklagte nicht über ihre Rolle als

Kreditgeberin hinausgegangen, da ihr Bestreben nach einer genügenden

Absicherung des Kreditengagements banküblich und typischerweise mit

der Rolle eines Kreditgebers verknüpft sei. Auch die von den Klägern

behauptete defizitäre Entwicklung des Mietpools begründe keine Hin-

weispflicht der Beklagten. Über die Vor- und Nachteile der gewählten

Finanzierungsart habe die Beklagte die Kläger nicht informieren müssen.

Eine unzutreffende Ermittlung des Beleihungswertes rechtfertige einen

Schadensersatzanspruch der Kläger schon deshalb nicht, weil dessen

Festsetzung ausschließlich im Interesse der Bank erfolge. Dafür, dass

die im Kaufpreis angeblich enthaltene Innenprovision in Höhe von 20 bis

23% zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen

Kaufpreis und Verkehrswert geführt habe, dass die Beklagte von einer

sittenwidrigen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer habe

ausgehen müssen, fehle es an substantiiertem Vortrag der Kläger.

II.

14

Das Berufungsurteil hält rechtlicher Nachprüfung in einem ent-

scheidenden Punkt nicht stand.

1. Entgegen der Auffassung der Revision ist das Berufungsgericht

allerdings zu Recht davon ausgegangen, dass die Grundschuld nebst

persönlicher Haftungsübernahme und Vollstreckungsunterwerfungserklä-

rung der Darlehensnehmer nicht nur die erst nach Zuteilungsreife der

Bausparverträge auszureichenden Darlehen der Beklagten sichert, son-

dern auch die durch Abtretung erworbenen Ansprüche aus dem "Voraus-

darlehen" der L-Bank. Dies hat der erkennende Senat bereits in zwei

ebenfalls die Beklagte betreffenden Fällen, denen dieselbe Finanzie-

rungskonstruktion und identische Vertragsbedingungen zugrunde lagen,

entschieden und im Einzelnen begründet (BGH, Senatsurteile vom

5. April 2005

- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom

20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 7 f.).

15

Die dortigen Ausführungen gelten im vorliegenden Fall entspre-

chend. Auch hier liegt der Grundschuldbestellung vom 15. Oktober 1997

eine entsprechende Sicherungsvereinbarung der Prozessparteien zu-

grunde. Aus dem von den Klägern mit der L-Bank geschlossenen Darle-

hensvertrag vom 7./14. Oktober 1997 geht hervor, dass die zugunsten

der Beklagten zu bestellende Grundschuld alle aus den beiden Kredit-

verhältnissen resultierenden Ansprüche sichern sollte. Diese ursprüngli-

che Sicherungsabrede ist bestehen geblieben, als die Beklagte durch

den am 10. Januar 2003 geschlossenen Abtretungsvertrag (§ 398 BGB)

selbst Darlehensgläubigerin und wegen der damit verbundenen Beendi-

gung des Treuhandvertrages auch wirtschaftlich Inhaberin der Grund-

schuld und der haftungserweiternden persönlichen Sicherheiten wurde.

Ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Fällen ergibt sich

die ursprüngliche Treuhandabrede zwischen der Beklagten und der

L-Bank - anders als die Revision meint - ohne weiteres aus dem Darle-

hensvertrag. Dass die Grundschuld auch die abgetretene Forderung aus

dem Vorausdarlehen sichert, folgt auch hier aus Nr. 11 b) der Schuldur-

kunde. Die in der Kreditpraxis, auch bei Bausparkassen, übliche Erstre-

ckung des Grundschuldsicherungszwecks auf künftige Forderungen ist

für den Vertragsgegner weder überraschend noch unangemessen (§§ 3,

9 AGBG), sofern es sich um Forderungen aus der bankmäßigen Ge-

schäftsverbindung handelt. Dass grundsätzlich nicht nur originäre, son-

dern auch durch eine Abtretung erworbene Forderungen Dritter nach der

allgemeinen Verkehrsanschauung der bankmäßigen Geschäftsverbin-

dung zugerechnet werden können, ist höchstrichterlich seit langem aner-

kannt (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005 - XI ZR 167/04, WM 2005,

1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005 - XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).

16

Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass

für die von den Parteien in Ziffer V. der Grundschuldbestellungsurkunde

vereinbarte persönliche Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung nichts

Abweichendes gilt. Vielmehr teilen in Fällen der vorliegenden Art das

abstrakte Schuldversprechen und die diesbezügliche Unterwerfung der

Darlehensnehmer unter die sofortige Zwangsvollstreckung den Siche-

rungszweck der Grundschuld (BGH, Senatsurteile vom 5. April 2005

- XI ZR 167/04, WM 2005, 1076, 1078 und vom 20. Dezember 2005

- XI ZR 119/04, Umdruck S. 8).

17

2. Entgegen der Auffassung der Revision ist § 10 Abs. 2 VerbrKrG

a.F. (jetzt: § 496 Abs. 2 BGB) auf das abstrakte Schuldanerkenntnis der

Kläger nicht analog anwendbar. Wie der Senat nach Abfassung der Re-

visionsbegründung entschieden und im Einzelnen begründet hat, fehlt es

bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine analoge Anwen-

dung rechtfertigen könnte (BGH, Senatsurteile vom 15. März 2005

- XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 5. April 2005 - XI ZR

167/04, WM 2005, 1076, 1078 m.w.Nachw.).

18

3. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass

sich die Kläger gegen die Vollstreckung aus der notariellen Urkunde

auch nicht mit Erfolg auf den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Dar-

lehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach § 1 Abs. 1 HWiG

berufen können.

19

a) Gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die Kläger seien

auf Grund einer Haustürsituation im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 1 HWiG

zum Abschluss des Darlehensvertrages bestimmt worden, wendet sich

die Revisionserwiderung ohne Erfolg. Dies ist eine Frage der Würdigung

des Einzelfalls und vom Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu

beanstandender Weise festgestellt worden (vgl. BGH, Senatsurteile vom

21. Januar 2003 - XI ZR 125/02, WM 2003, 483, 484 und vom 20. Januar

2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 522). Einer gesonderten Zurech-

nung der Haustürsituation entsprechend § 123 Abs. 2 BGB bedarf es

nach der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht (BGH,

Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 327/04, WM 2006, 220, 221 f. und

Senat, Urteile vom 14. Februar 2006 - XI ZR 255/04, WM 2006, 674, 675

und vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 21). Entgegen der

Auffassung der Revisionserwiderung ist das Berufungsgericht auch zu

Recht davon ausgegangen, dass der Widerruf der Kläger im April 2002

rechtzeitig war, da die ihnen erteilte Widerrufsbelehrung nach dem

Verbraucherkreditgesetz nicht geeignet war, die einwöchige Widerrufs-

frist des § 1 Abs. 1 HWiG (in der bis 30. September 2000 gültigen Fas-

sung) in Gang zu setzen (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2002

- XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 63).

20

b) Infolge des wirksamen Widerrufs hat die Beklagte gegen die

Kläger - wie das Berufungsgericht zu Recht angenommen hat - aus ab-

getretenem Recht gemäß § 3 Abs. 1 HWiG einen Anspruch auf Erstat-

tung des ausgezahlten Nettokreditbetrages sowie auf dessen marktübli-

che Verzinsung (Senat, BGHZ 152, 331, 336, 338; Senatsurteile vom

26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 15. Juli 2003

- XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1744, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR

263/02, WM 2003, 2410, vom 18. November 2003 - XI ZR 322/01,

WM 2004, 172, 176 und vom 21. März 2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006,

846, 847), der angesichts der weiten, nach den Feststellungen des Beru-

fungsgerichts nicht widerrufenen, Sicherungszweckerklärung ebenfalls

durch die persönliche Haftungsübernahme mit Zwangsvollstreckungsun-

terwerfung gesichert wird (BGH, Senatsurteile vom 26. November 2002

- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 28. Oktober 2003 - XI ZR

263/02, WM 2003, 2410, 2411, jeweils m.w.Nachw.).

21

aa) Im Falle des wirksamen Widerrufs eines Realkreditvertrages

zur Finanzierung des Kaufs einer Immobilie kann der Darlehensnehmer

die Rückzahlung des Kapitals auch nicht unter Hinweis auf § 9 Abs. 3

VerbrKrG mit der Begründung verweigern, bei dem Darlehensvertrag und

dem finanzierten Immobilienerwerb handele es sich um ein verbundenes

Geschäft

(Senat, BGHZ 152, 331, 337; BGH, Senatsurteile vom

26. November 2002 - XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66 und vom 21. März

2006 - XI ZR 204/03, ZIP 2006, 846, 847 m.w.Nachw.). § 9 VerbrKrG fin-

det nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG auf

Realkreditverträge, die zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredite

üblichen Bedingungen gewährt worden sind, keine Anwendung (Senat,

BGHZ 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom 26. November 2002

- XI ZR 10/00, WM 2003, 64, 66, vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02,

WM 2003, 2410, 2411, vom 18. November 2003

- XI ZR 322/01,

WM 2004, 172, 175, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03, WM 2005,

375, 376 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501,

504). Um einen solchen Kredit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG

handelt es sich bei dem im Streit stehenden Darlehen.

22

(1) Rechtsfehlerfrei ist die Feststellung des Berufungsgerichts,

dass das Vorausdarlehen zu für grundpfandrechtlich abgesicherte Kredi-

te üblichen Bedingungen gewährt worden ist (vgl. hierzu BGH, Senatsur-

teile vom 18. März 2003 - XI ZR 422/01, WM 2003, 916, 918, vom

18. November 2003 - XI ZR 322/01, WM 2004, 172, 175 und vom

25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 26). Dies greift die Revision

auch nicht an.

23

(2) Sie macht jedoch geltend, eine treuhänderisch gehaltene

Grundschuld nebst persönlicher Vollstreckungsunterwerfung sei keine

grundpfandrechtliche Sicherheit im Sinne des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG.

Damit kann sie schon deshalb keinen Erfolg haben, weil die streitgegen-

ständliche Grundschuld - wie oben näher ausgeführt - nach dem aus-

drücklichen Wortlaut des zugrunde liegenden Darlehensvertrages sowohl

die nach Zuteilung der jeweiligen Bausparverträge auszureichenden

Bauspardarlehen der Beklagten als auch das Vorausdarlehen der L-Bank

absichert und darüber hinaus der Treuhandvertrag durch Abtretung der

Ansprüche an die Beklagte mittlerweile beendet worden ist, die Beklagte

also auch wirtschaftlich Inhaberin der Grundschuld geworden ist. Entge-

gen der Auffassung der Revision gebieten auch europarechtliche Erwä-

gungen keine andere Beurteilung. Die Richtlinie 87/102/EWG des Rates

vom 22. Dezember 1986 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungs-

vorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (Verbrau-

cherkreditrichtlinie, ABl. EG 1987, Nr. 42, S. 48 i.d.F. der Änderungs-

richtlinie 90/88/EWG des Rates vom 22. Februar 1990, ABl. EG Nr. 61,

S. 14) ist gemäß Art. 2 Abs. 1 lit. a auf Kreditverträge, die zum Erwerb

von Eigentumsrechten an einem Grundstück oder Gebäude bestimmt

sind, nicht anwendbar.

24

(3) Entgegen der Auffassung der Revision findet § 3 Abs. 2 Nr. 2

VerbrKrG auch auf die streitgegenständliche Zwischenfinanzierung An-

wendung. Zwar vertritt eine Mindermeinung in der Literatur die Auffas-

sung, § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG greife nur ein, wenn der Zwischenkredit

seinerseits grundpfandrechtlich gesichert ist (v. Westphalen/Emmerich/

v. Rottenburg, VerbrKrG 2. Aufl. § 3 Rdn. 85, 87 m.w.Nachw.). Das ist

hier aber nach § 2 des Darlehensvertrages der Fall, weil danach auch

das Vorausdarlehen durch die Grundschuld gesichert wird.

25

bb) Zutreffend hat das Berufungsgericht auch einen Einwendungs-

durchgriff nach den aus § 242 BGB hergeleiteten Grundsätzen der

Rechtsprechung zum verbundenen Geschäft verneint. Ein Rückgriff auf

den von der Rechtsprechung zum finanzierten Abzahlungsgeschäft ent-

wickelten Einwendungsdurchgriff scheidet bei dem Verbraucherkreditge-

setz unterfallenden Realkrediten aus (BGH, Urteil vom 27. Januar 2004

- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622 m.w.Nachw.).

26

cc) Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht unter

Berücksichtigung der erst nach der angefochtenen Entscheidung ergan-

genen Urteile des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom

25. Oktober 2005

(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und

Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 ff. Crailsheimer Volksbank).

27

(1) Der Gerichtshof hat darin in Beantwortung der ihm vorgelegten

Fragen ausdrücklich betont, dass die Richtlinie 85/577/EWG des Rates

vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle au-

ßerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (Abl. EG Nr. L

372/31 vom 31. Dezember 1985, "Haustürgeschäfterichtlinie") es nicht

verbietet, den Verbraucher nach Widerruf eines Darlehensvertrages zur

sofortigen Rückzahlung der Darlehensvaluta zuzüglich marktüblicher

Zinsen zu verpflichten, obwohl die Valuta nach dem für die Kapitalanlage

entwickelten Konzept ausschließlich der Finanzierung des Erwerbs der

Immobilie diente und unmittelbar an deren Verkäufer ausgezahlt wurde.

Die Rechtsprechung des erkennenden Senats ist damit bestätigt worden.

28

(2) Dem aus § 3 HWiG folgenden Rückzahlungsanspruch steht

auch nicht entgegen, dass der Verbraucher nach Ansicht des Gerichts-

hofs der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: EuGH) durch die

Haustürgeschäfterichtlinie vor den Folgen der in den Entscheidungen

des EuGH angesprochenen Risiken von Kapitalanlagen der vorliegenden

Art zu schützen ist, die er im Falle einer ordnungsgemäßen Widerrufsbe-

lehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden können.

29

(a) Entgegen einer in der Literatur vertretenen Meinung (Fischer

DB 2005, 2507, 2510 und VuR 2006, 53, 57; zustimmend Hofmann

BKR 2005, 487, 492 ff. und Staudinger NJW 2005, 3521, 3525) findet

eine "richtlinienkonforme" Auslegung oder analoge Anwendung der §§ 9

Abs. 2 Satz 4, 7 Abs. 4 VerbrKrG und § 3 HWiG dahin, den nicht mit ei-

ner Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG versehenen Darlehens-

vertrag wie bei einem verbundenen Geschäft durch Rückzahlung der

vom Verbraucher geleisteten Zins- und Tilgungsraten Zug um Zug gegen

Übertragung der Immobilie rückabzuwickeln, sowohl in der Haustürge-

schäfterichtlinie als auch im deutschen Recht keine Stütze. Aufgrund der

vorgenannten Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Ge-

meinschaften vom 25. Oktober 2005 steht fest, dass § 3 Abs. 1 und 3

HWiG, der bei Widerruf eines Darlehensvertrages die sofortige Rückzah-

lung der Darlehensvaluta und die marktübliche Verzinsung vorsieht, auch

dann der Haustürgeschäfterichtlinie nicht widerspricht, wenn das Darle-

hen nach dem für eine Kapitalanlage entwickelten Konzept ausschließ-

lich zur Finanzierung des Erwerbs einer Immobilie dient und unmittelbar

an deren Verkäufer ausgezahlt worden ist. Die Haustürgeschäfterichtlinie

kennt kein verbundenes Geschäft. Gleiches gilt nach dem eindeutigen

Wortlaut des § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG für realkreditfinanzierte Immobi-

liengeschäfte, wenn der Grundpfandkredit - wie hier - zu den üblichen

Bedingungen ausgereicht worden ist. Grundpfandkredit und finanziertes

Immobiliengeschäft bilden dann nach ständiger Rechtsprechung des er-

kennenden Senats ausnahmslos kein verbundenes Geschäft (Senat,

BGHZ 150, 248, 262; 152, 331, 337; 161, 15, 25; Senatsurteile vom

15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743, vom 28. Oktober

2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411, vom 27. Januar 2004

- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 622, vom 9. November 2005 - XI ZR

315/03, WM 2005, 72, 74, vom 18. Januar 2005 - XI ZR 201/03,

WM 2005, 375, 376, vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520,

1523 und vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 504),

so dass ein Einwendungsdurchgriff und eine Rückabwicklung nach § 9

VerbrKrG entgegen der Ansicht der Revision von vornherein nicht in Be-

tracht kommen.

30

Soweit der EuGH gemeint hat, Art. 4 der Haustürgeschäfterichtlinie

verpflichte die Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, den Verbraucher vor den

Risiken einer kreditfinanzierten Kapitalanlage zu schützen, die er im Fal-

le einer Widerrufsbelehrung der kreditgebenden Bank hätte vermeiden

können, ist eine richtlinienkonforme Auslegung, sollte sie nach deut-

schem Recht überhaupt möglich sein, nur in den wenigen Fällen notwen-

dig, in denen der Verbraucher den Darlehensvertrag anlässlich eines Be-

suchs des Gewerbetreibenden beim Verbraucher oder an seinem Ar-

beitsplatz oder während eines vom Gewerbetreibenden außerhalb seiner

Geschäftsräume organisierten Ausflugs abgeschlossen bzw. sein Ange-

bot abgegeben hat (Art. 1 Abs. 1 Haustürgeschäfterichtlinie), und in de-

nen der Verbraucher überdies an seine Erklärung zum Abschluss des mit

Hilfe des Darlehens zu finanzierenden Geschäfts noch nicht gebunden

war. Auf die Frage, ob Darlehensvertrag und finanzierte Anlage ein ver-

bundenes Geschäft bilden, kommt es nach den Entscheidungen des Ge-

richtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005

(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005,

2086 Crailsheimer Volksbank) nicht an. Auch dies verkennt die Minder-

meinung, wenn sie eine richtlinienkonforme "Verbundgeschäftslösung"

fordert. Zum einen bleibt sie hinter den Vorgaben der genannten Ent-

scheidungen zurück, indem sie die von ihr gewünschte Rückabwicklung

des widerrufenen Darlehensvertrages davon abhängig macht, dass Kre-

dit- und Immobilienkaufvertrag ein verbundenes Geschäft im Sinne des

§ 9 VerbrKrG bilden. Zum anderen geht sie weit über die Entscheidungen

des Gerichtshofs hinaus, indem sie das aus dem Immobilienkaufvertrag

resultierende Anlagerisiko ohne Rücksicht darauf, ob dieses durch eine

Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG bei Abschluss des Darlehens-

vertrages (noch) hätte vermieden werden können, auf die kreditgebende

Bank verlagert (KG ZfIR 2006, 136, 140; Habersack JZ 2006, 91, 92).

Dies ist weder durch die Haustürgeschäfterichtlinie noch durch das

Haustürwiderrufsgesetz zu rechtfertigen. Beide wollen dem Verbraucher

bei Haustürgeschäften nur die Möglichkeit geben, die Verpflichtungen

aus einem solchen Geschäft noch einmal zu überdenken (6. Erwägungs-

grund zur Haustürgeschäfterichtlinie), nicht aber sich von Geschäften zu

lösen, für die die unterbliebene Widerrufsbelehrung nicht kausal gewor-

den ist.

31

(b) Entgegen der vereinzelt gebliebenen Ansicht von Derleder

(BKR 2005, 442, 448; s. auch EWiR 2005, 837, 838) fehlt auch für eine

"richtlinienkonforme" Auslegung des § 3 Abs. 1 HWiG dahin, den Darle-

hensnehmer im Falle einer unterbliebenen Widerrufsbelehrung bereiche-

rungsrechtlich nicht als Empfänger der Darlehensvaluta anzusehen, eine

tragfähige Grundlage. § 3 Abs. 1 und 3 HWiG ist ausweislich der Ent-

scheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005,

2079 Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volks-

bank) ohne

jede Einschränkung richtlinienkonform. Nach ständiger

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 152, 331, 337; BGH,

Urteile vom 17. Januar 1985 - III ZR 135/83, WM 1985, 221, 223, inso-

weit in BGHZ 93, 264 nicht abgedruckt, vom 7. März 1985 - III ZR

211/83, WM 1985, 653, vom 25. April 1985 - III ZR 27/84, WM 1985, 993,

994 und vom 12. Juni 1997 - IX ZR 110/96, WM 1997, 1658, 1659; Se-

natsurteile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503

und vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04, Umdruck S. 15 und XI ZR 29/05,

Umdruck S. 16) und der gesamten Kommentarliteratur (vgl. Bülow,

Verbraucherkreditrecht, 5. Aufl. § 494 BGB Rdn. 48; Erman/Saenger,

BGB 11. Aufl. § 494 Rdn. 4; MünchKommBGB/Ulmer, 4. Aufl. § 494

Rdn. 21; Palandt/Putzo, BGB 65. Aufl. § 494 Rdn. 7; Staudinger/Kessal-

Wulf, BGB Neubearb. 2004 § 491 Rdn. 47, § 494 Rdn. 20; Palandt/

Putzo, BGB 61. Aufl. § 607 Rdn. 9; RGRK/Ballhaus, BGB 12. Aufl. § 607

Rdn. 7; Soergel/Häuser, BGB 12. Aufl. § 607 BGB Rdn. 120) hat der Dar-

lehensnehmer den Darlehensbetrag im Sinne des § 607 BGB a.F. auch

dann empfangen, wenn der von ihm als Empfänger namhaft gemachte

Dritte das Geld vom Darlehensgeber erhalten hat, es sei denn, der Dritte

ist nicht überwiegend im Interesse des Darlehensnehmers, sondern so-

zusagen als "verlängerter Arm" des Darlehensgebers tätig geworden.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften ist in seiner

Entscheidung vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079,

2085 Nr. 85 Schulte) ausdrücklich davon ausgegangen, dass die Darle-

hensnehmer die von der kreditgebenden Bank unmittelbar an den Immo-

bilienverkäufer ausgezahlte Darlehensvaluta erhalten haben.

32

Nichts spricht dafür, den Empfang des Darlehens in § 3 Abs. 1

HWiG, der lediglich die Rückabwicklung empfangener Leistungen regelt,

anders zu verstehen als in § 607 BGB. Aus § 9 VerbrKrG ergibt sich

nichts anderes (BGH, Senatsurteile vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04,

Umdruck S. 15 ff. und XI ZR 29/05, Umdruck S. 17 ff.). Der Hinweis von

Derleder, bei einem widerrufenen Darlehensvertrag sei auch die Auszah-

lungsanweisung des Darlehensnehmers unwirksam, übersieht, dass be-

reicherungsrechtlich anerkannt ist, dass eine Rückabwicklung auch dann

im Anweisungsverhältnis (Deckungsverhältnis) zu erfolgen hat, wenn der

Anweisende einen zurechenbaren Anlass zu dem Zahlungsvorgang ge-

setzt hat, etwa eine zunächst erteilte Anweisung widerruft (BGHZ 61,

289, 291 ff.; 87, 393, 395 ff.; 89, 376, 379 ff.; 147, 145, 150 f.; 147, 269,

273 ff.). Gleiches gilt bei § 3 Abs. 1 HWiG, der einen, insbesondere was

die §§ 814 ff. BGB angeht (BGHZ 131, 82, 87), besonders ausgestalteten

Bereicherungsanspruch regelt.

33

(c) Nicht haltbar ist auch die Ansicht von Knops und Kulke

(WM 2006, 70, 77 und VuR 2006, 127, 135), bei einer Investition der

Darlehensvaluta in eine Immobilie durch einen über sein Widerrufsrecht

nicht belehrten Darlehensnehmer sei von einem unverschuldeten Unter-

gang der empfangenen Leistung im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG auszu-

gehen. Wie bereits dargelegt, hat der Kreditnehmer die Darlehensvaluta

mit der weisungsgemäßen Auszahlung an den Immobilienverkäufer emp-

fangen. Damit ist der im Falle des Widerrufs des Darlehensvertrages ge-

gebene Rückgewähranspruch der kreditgebenden Bank aus § 3 Abs. 1

Satz 1 HWiG entstanden. Da der Darlehensnehmer lediglich eine be-

stimmte Geldsumme zurückzahlen muss, kann von einem Untergang der

Valuta im Sinne des § 3 Abs. 2 HWiG, der nur für Sachen, nicht aber für

eine Wertsummenschuld gilt (so auch Derleder BKR 2005, 442, 447),

keine Rede sein, wenn die Valuta bestimmungsgemäß zur Bezahlung

des Kaufpreises für eine nicht (ausreichend) werthaltige Immobilie ver-

wendet worden ist. Wer dies anders sieht, verschiebt das Verwendungs-

risiko in unvertretbarer Weise bei jedem Kredit, der zur Finanzierung des

Erwerbs einer bestimmten Sache aufgenommen wird, auf die kreditge-

bende Bank. Dies ist insbesondere dann durch nichts zu rechtfertigen,

wenn der Kreditnehmer bei einem nicht verbundenen Geschäft - wie

hier - zunächst den Immobilienkaufvertrag und erst später den zur Fi-

nanzierung des Kaufpreises notwendigen Darlehensvertrag, in dem die

erforderliche Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG fehlt, abschließt.

34

(d) Auch der Hinweis von Tonner/Tonner (WM 2006, 505, 510 ff.)

auf den Rechtsgedanken der §§ 817 Satz 2, 818 Abs. 3 BGB und dessen

Anwendung bei Kenntnis des Darlehensgebers von dem mit dem Immo-

bilienerwerb verbundenen Risiko ändert daran nichts. Die genannten

Normen sind nämlich auf den Rückgewähranspruch nach § 3 Abs. 1

HWiG, der als lex specialis die Anwendung der §§ 812 ff. BGB grund-

sätzlich ausschließt (BGHZ 131, 82, 87), nicht anwendbar. Der Gesetz-

geber hat das Bereicherungsrecht durch § 3 HWiG, jedenfalls was die

§§ 814 ff. BGB angeht, bewusst derogiert. Davon kann auch im Wege

richtlinienkonformer Auslegung des § 3 HWiG, zu der hier, wie dargelegt,

im Übrigen kein Grund besteht, nicht abgewichen werden

(vgl.

Piekenbrock WM 2006, 466, 475). Abgesehen davon kann von einem

Wegfall der Bereicherung nach § 818 Abs. 3 BGB bei Empfang eines

- für den Erwerb einer nicht ausreichend werthaltigen Immobilie verwen-

deten - Darlehens, das dem Darlehensnehmer, wie er weiß, nur für be-

grenzte Zeit zur Verfügung stehen soll, unter Berücksichtigung des § 819

Abs. 1 BGB nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs

keine Rede sein (BGHZ 83, 293, 295; 115, 268, 270 f.; BGH, Urteile vom

14. April 1969 - III ZR 65/68, WM 1969, 857, 858; Senatsurteile vom

17. Februar 1995 - XI ZR 225/93, WM 1995, 566, 567, vom 2. Februar

1999 - XI ZR 74/98, WM 1999, 724, 725 und vom 27. Januar 2004

- XI ZR 37/03, WM 2004, 620, 623).

35

4. Das Berufungsurteil hält rechtlicher Überprüfung nicht stand,

soweit das Berufungsgericht einen dem Anspruch der Beklagten entge-

genzusetzenden Schadensersatzanspruch der Kläger aus Verschulden

bei Vertragsschluss verneint.

36

a) Zu Recht hat sich das Berufungsgericht allerdings nicht mit der

Frage befasst, ob aus der bei Abschluss des Darlehensvertrages unter-

bliebenen Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG ein Schadenser-

satzanspruch der Kläger folgen kann. Ein derartiger Schadensersatzan-

spruch wird zwar im Anschluss an die erst nach Erlass des Berufungsur-

teils ergangenen Entscheidungen des EuGH vom 25. Oktober 2005

(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005,

2086 ff. Crailsheimer Volksbank) diskutiert mit dem Ziel, den vom EuGH

geforderten Schutz des Verbrauchers vor den Folgen der dort genannten

Risiken von Kapitalanlagen der hier vorliegenden Art, die der Verbrau-

cher im Falle einer mit dem Darlehensvertrag verbundenen Widerrufsbe-

lehrung hätte vermeiden können, im Wege einer schadensersatzrechtli-

chen Lösung umzusetzen. Hier scheidet ein solcher Anspruch aber von

vornherein aus.

37

aa) Dabei kann dahinstehen, ob das Unterlassen der nach Art. 4

der Haustürgeschäfterichtlinie erforderlichen Belehrung über den Wider-

ruf entgegen der bislang ganz überwiegend vertretenen Auffassung nicht

als bloße Obliegenheitsverletzung, sondern als echte Pflichtverletzung

anzusehen ist (vgl. dazu OLG Bremen WM 2006, 758, 763; Derleder

BKR 2005, 442, 446; Habersack JZ 2006, 91, 93). Offen bleiben kann

auch, ob eine Haftung nicht ohnedies mangels Verschuldens ausschei-

det, weil sich die Beklagte bei dem vor dem Jahre 2000 geschlossenen

Darlehensvertrag erfolgreich darauf berufen könnte, gemäß § 5 Abs. 2

HWiG habe sie eine Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG für ent-

behrlich halten dürfen (so Freitag WM 2006, 61, 69; Habersack JZ 2006,

91, 93; Lang/Rösler WM 2006, 513, 517; Piekenbrock WM 2006, 466,

475; Sauer BKR 2006, 96, 101; wohl auch Schneider/Hellmann BB 2005,

2714; Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482; zweifelnd: OLG Bremen

WM 2006, 758, 764; Lechner NZM 2005, 921, 926 f.; a.A. Fischer

VuR 2006, 53, 58; Knops/Kulke VuR 2006, 127, 133; Reich/Rörig

VuR 2005, 452, 453; Woitkewitsch MDR 2006, 241, 242). Es sei insoweit

nur darauf hingewiesen, dass der vom Gesetzgeber gewählte Wortlaut

des § 5 Abs. 2 HWiG, dass das Haustürwiderrufsgesetz auf Haustürge-

schäfte, die zugleich die Voraussetzungen eines Geschäfts nach dem

Verbraucherkreditgesetz erfüllen, nicht anwendbar ist, deutlich gegen die

Notwendigkeit einer Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1 HWiG spricht.

Auch der erkennende Senat hat eine solche Belehrung deshalb in Über-

einstimmung mit der damals einhelligen Meinung der Obergerichte (OLG

Stuttgart WM 1999, 74, 75 f. und WM 1999, 1419; OLG München

WM 1999, 1418, 1419) und der herrschenden Ansicht in der Literatur

(vgl. die Nachweise in BGH WM 2000, 26, 27) in seinem Beschluss vom

29. November 1999 (XI ZR 91/99, WM 2000, 26, 27 ff.) als nicht erforder-

lich angesehen und seine Meinung erst aufgrund des anders lautenden

Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom

13. Dezember 2001 (Rs. C-481/99, WM 2001, 2434 ff. Heininger) geän-

dert (BGHZ 150, 248, 252 ff.). Dahinstehen kann schließlich, ob die Auf-

fassung, ein Verschulden der Kreditinstitute sei mit Rücksicht auf die

Vorgaben des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften nicht er-

forderlich (OLG Bremen WM 2006, 758, 764; Habersack JZ 2006, 91, 93;

Hoffmann ZIP 2005, 1985, 1991; Reich/Rörig VuR 2005, 452, 453;

Wielsch ZBB 2006, 16, 20), haltbar ist, obwohl nach § 276 Abs. 1 Satz 1

BGB a.F., sofern nichts anderes bestimmt ist, nur für Vorsatz und Fahr-

lässigkeit gehaftet wird (vgl. auch Lang/Rösler WM 2006, 513, 517;

Thume/Edelmann BKR 2005, 477, 482).

38

bb) Ein Schadensersatzanspruch wegen der Nichterteilung einer

Widerrufsbelehrung ist nämlich jedenfalls mangels Kausalität zwischen

unterlassener Widerrufsbelehrung und dem Schaden in Gestalt der Rea-

lisierung von Anlagerisiken zumindest immer dann ausgeschlossen,

wenn der Verbraucher - wie hier - den notariell beurkundeten Immobi-

lienkaufvertrag vor dem Darlehensvertrag abgeschlossen hat. Dann hätte

es der Verbraucher auch bei Belehrung über sein Recht zum Widerruf

des Darlehensvertrages nicht vermeiden können, sich den Anlagerisiken

auszusetzen (OLG Frankfurt WM 2006, 769; OLG Karlsruhe WM 2006,

676, 680; KG ZfIR 2006, 136, 140; Palandt/Grüneberg, BGB 65. Aufl.

§ 357 Rdn. 4; Ehricke ZBB 2005, 443, 449; Habersack JZ 2006, 91, 93;

Hoppe/Lang ZfIR 2005, 800, 804; Jordans EWS 2005, 513, 515; Lang/

Rösler WM 2006, 513, 518; Lechner NZM 2005, 921, 926; Meschede

ZfIR 2006, 141; Piekenbrock WM 2006, 466, 472; Sauer BKR 2006, 96,

101; Tonner/Tonner WM 2006, 505, 509; Thume/Edelmann BKR 2005,

477, 483; differenzierend: OLG Bremen WM 2006, 758, 764 f.; Hoffmann

ZIP 2005, 1985, 1989). Ein Anspruch aus Verschulden bei Vertrags-

schluss auf Ersatz eines Schadens, der durch die - unterstellte - Pflicht-

verletzung, d.h. die unterbliebene Widerrufsbelehrung nach § 2 Abs. 1

HWiG, nicht verursacht worden ist, ist dem deutschen Recht fremd. Er

wird in den Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemein-

schaften vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 Schulte

und Rs. C-229/04, WM 2005, 2086 Crailsheimer Volksbank) auch nicht

gefordert. Nach deren klarem Wortlaut haben die Mitgliedstaaten den

Verbraucher nur vor den Folgen der Risiken von Kapitalanlagen der vor-

liegenden Art zu schützen, die er im Falle einer Widerrufsbelehrung der

kreditgebenden Bank bei Abschluss des Darlehensvertrages in einer

Haustürsituation hätte vermeiden können. Das ist bei Anlagerisiken, die

er vor Abschluss des Darlehensvertrages eingegangen ist, nicht der Fall.

Die Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften

lassen sich nicht, wie es eine Mindermeinung in der Literatur versucht

(Derleder BKR 2005, 442, 449; Knops WM 2006, 70, 73 f.; Schwintowski

VuR 2006, 5, 6; Staudinger NJW 2005, 3521, 3523), dahin uminterpretie-

ren, die zeitliche Reihenfolge von Anlagegeschäft und Darlehensvertrag

spiele für die Haftung der kreditgebenden Bank keine Rolle. Abgesehen

davon wäre der erkennende Senat nach deutschem Recht nicht in der

Lage, dem nicht über sein Widerrufsrecht belehrten Darlehensnehmer

einen Anspruch auf Ersatz von Schäden zu geben, die durch die unter-

bliebene Widerrufsbelehrung nicht verursacht worden sind.

39

b) Eine Haftung der Beklagten wegen Verletzung einer eigenen

Aufklärungspflicht lässt sich nicht mit der vom Berufungsgericht gegebe-

nen Begründung ablehnen.

40

aa) Dabei erweist sich das Berufungsurteil allerdings als rechtsfeh-

lerfrei, soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage der bisherigen

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ein Aufklärungsverschulden der

Beklagten verneint hat.

41

(1) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist

eine kreditgebende Bank bei steuersparenden Bauherren-, Bauträger-

und Erwerbermodellen zur Risikoaufklärung über das finanzierte Ge-

schäft nur unter ganz besonderen Voraussetzungen verpflichtet. Sie darf

regelmäßig davon ausgehen, dass die Kunden entweder über die not-

wendigen Kenntnisse oder Erfahrungen verfügen oder sich jedenfalls der

Hilfe von Fachleuten bedient haben. Aufklärungs- und Hinweispflichten

bezüglich des finanzierten Geschäfts können sich daher nur aus den be-

sonderen Umständen des konkreten Einzelfalls ergeben. Dies kann der

Fall sein, wenn die Bank im Zusammenhang mit der Planung, der Durch-

führung oder dem Vertrieb des Projekts über ihre Rolle als Kreditgeberin

hinausgeht, wenn sie einen zu den allgemeinen wirtschaftlichen Risiken

hinzutretenden besonderen Gefährdungstatbestand

für den Kunden

schafft oder dessen Entstehung begünstigt, wenn sie sich im Zusammen-

hang mit Kreditgewährungen sowohl an den Bauträger als auch an ein-

zelne Erwerber in schwerwiegende Interessenkonflikte verwickelt oder

wenn sie in Bezug auf spezielle Risiken des Vorhabens einen konkreten

Wissensvorsprung vor dem Darlehensnehmer hat und dies auch erken-

nen kann (vgl. etwa Senat, BGHZ 159, 294, 316; 161, 15, 20 sowie Se-

natsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 76 und

vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 830).

42

(2) Ein solches Aufklärungsverschulden hat das Berufungsgericht

bei den von ihm geprüften möglicherweise verletzten Aufklärungspflich-

ten nicht festgestellt, ohne dass ihm insoweit Rechtsfehler unterlaufen

wären.

43

(a) Rechtsfehlerfrei geht das Berufungsgericht davon aus, dass die

Beklagte durch die in § 3 des Darlehensvertrages vorgesehene Bedin-

gung, nach der die Auszahlung der Darlehensvaluta von einem Beitritt in

einen Mietpool abhängig war, nicht über ihre Rolle als Finanzierungs-

bank hinausgegangen ist. Ihr Bestreben nach einer genügenden Absi-

cherung des Kreditengagements ist banküblich und typischerweise mit

der Rolle eines Kreditgebers verknüpft (BGH, Senatsurteil vom 31. März

1992 - XI ZR 70/91, WM 1992, 901, 905).

44

(b) Entgegen der Ansicht der Kläger hat die Beklagte durch diese

Auszahlungsvoraussetzung auch keinen besonderen Gefährdungstatbe-

stand geschaffen, der sie zur Aufklärung über die damit verbundenen

Risiken verpflichtet hätte. Es fehlt schon an substantiiertem Vortrag der

Kläger, dass der Beitritt zum Mietpool für die von ihnen erworbene Ei-

gentumswohnung in Ha. , durch den ihr Risiko, bei einem

Leerstand der Wohnung keine Miete zu erzielen, auf alle Mietpoolteil-

nehmer verteilt wurde, für sie nachteilig war. Auch für eine der Beklagten

bekannte Verschuldung des Mietpools Ha. im Herbst 1997

ist nichts vorgetragen. Außerdem ist dem Vorbringen der Kläger nicht zu

entnehmen, dass sie sich von dem Mietpool, dem sie bereits vor Ab-

schluss des Darlehensvertrages beigetreten waren, im Falle einer Auf-

klärung über die angebliche Verschuldung des Mietpools noch hätten

lösen können.

45

(c) Zutreffend hat das Berufungsgericht ferner angenommen, dass

Kreditinstitute den Wert der ihnen gestellten Sicherheiten grundsätzlich

nur im eigenen Interesse sowie im Interesse der Sicherheit des Banken-

systems, nicht dagegen im Kundeninteresse prüfen (BGHZ 147, 343,

349; BGH, Senatsurteile vom 7. April 1992 - XI ZR 200/91, WM 1992,

977, vom 21. Oktober 1997 - XI ZR 25/97, WM 1997, 2301, 2302 und

vom 11. November 2003 - XI ZR 21/03, WM 2004, 24, 27). Dementspre-

chend kann sich grundsätzlich aus der lediglich zu bankinternen Zwe-

cken erfolgten Ermittlung eines Beleihungswertes keine Pflichtverletzung

gegenüber dem Kreditnehmer ergeben.

46

(d) Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, dass

die Beklagte auch wegen des angeblich weit überteuerten Kaufpreises

sowie einer im finanzierten Kaufpreis enthaltenen "versteckten Innenpro-

vision" keine Aufklärungspflicht wegen eines für sie erkennbaren Wis-

sensvorsprungs traf.

47

Eine Aufklärungspflicht der Bank über die Unangemessenheit des

Kaufpreises ist, wenn sonstige einen Wissensvorsprung begründende

Umstände nicht vorliegen, nur ausnahmsweise dann anzunehmen, wenn

es - bedingt durch eine versteckte Innenprovision oder aus anderen

Gründen - zu einer so wesentlichen Verschiebung der Relation zwischen

Kaufpreis und Verkehrswert kommt, dass die Bank von einer sittenwidri-

gen Übervorteilung des Käufers durch den Verkäufer ausgehen muss

(st.Rspr., vgl. etwa BGH, Senatsurteile vom 23. März 2004 - XI ZR

194/02, WM 2004, 1221, 1225 und vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04,

WM 2005, 828, 830, jeweils m.w.Nachw.). Das ist nach ständiger Recht-

sprechung erst der Fall, wenn der Wert der Leistung knapp doppelt so

hoch ist wie der Wert der Gegenleistung (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurtei-

le vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521, 524 und vom

23. März 2004

- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225,

jeweils

m.w.Nachw.).

48

Dazu fehlt es aber nach den von der Revision nicht angegriffenen

Feststellungen des Berufungsgerichts an ausreichendem Vortrag der

Kläger. Nicht dargetan ist auch, dass der Vermittler die Kläger etwa

durch Vorspiegelung eines unzutreffenden Verkehrswertes arglistig ge-

täuscht hat.

49

(e) Soweit sich die Kläger darauf berufen, die Beklagte habe sie

über etwaige Nachteile der Finanzierung des Kaufpreises durch ein Vor-

ausdarlehen in Kombination mit zwei neu abzuschließenden Bausparver-

trägen aufklären müssen, hat das Berufungsgericht zu Recht darauf ver-

wiesen, dass eine hieraus folgende etwaige Aufklärungspflichtverletzung

die von den Klägern begehrte Rückabwicklung des Darlehensvertrages

schon deshalb nicht rechtfertige, weil sie nur zum Ersatz der durch die

gewählte Finanzierung entstandenen Mehrkosten führe (BGH, Senatsur-

teile vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 53/02, WM 2004, 417, 419

m.w.Nachw. und vom 20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, WM 2004, 521,

524). Wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festgestellt hat, ha-

ben die Kläger solche Mehrkosten nicht substantiiert dargetan.

50

bb) Mit diesen Ausführungen lässt sich eine Haftung der Beklagten

für eigenes Aufklärungsverschulden indes nicht abschließend verneinen.

Im Interesse der Effektivierung des Verbraucherschutzes bei realkreditfi-

nanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteiligungen, die nicht

als verbundene Geschäfte behandelt werden können (vgl. zu verbunde-

nen Geschäften Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 193/04, Um-

druck S. 6 ff., 12 f.), und um dem in den Entscheidungen des Gerichts-

hofs der Europäischen Gemeinschaften vom 25. Oktober 2005

(Rs. C-350/03, WM 2005, 2079 ff. Schulte und Rs. C-229/04, WM 2005,

2086 ff. Crailsheimer Volksbank) zum Ausdruck kommenden Gedanken

des Verbraucherschutzes vor Risiken von Kapitalanlagemodellen im na-

tionalen Recht Rechnung zu tragen, ergänzt der Senat seine Rechtspre-

chung zum Bestehen von Aufklärungspflichten der kreditgebenden Bank

in diesen Fällen:

51

Danach können sich die Anleger in Fällen eines institutionalisierten

Zusammenwirkens der kreditgebenden Bank mit dem Verkäufer oder

Vertreiber des finanzierten Objekts unter erleichterten Voraussetzungen

mit Erfolg auf einen die Aufklärungspflicht auslösenden konkreten Wis-

sensvorsprung der finanzierenden Bank im Zusammenhang mit einer

arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Ver-

mittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts über

das Anlageobjekt berufen. Die eine eigene Aufklärungspflicht der Bank

begründende Fallgruppe des konkreten Wissensvorsprungs wird unter

bestimmten Voraussetzungen durch eine Beweiserleichterung in Form

einer widerleglichen Vermutung für die bislang von dem Darlehensneh-

mer darzulegende und zu beweisende (vgl. BGH, Senatsurteil vom

12. November 2002 - XI ZR 3/01, WM 2003, 61, 62) Kenntnis der Bank

von der arglistigen Täuschung durch den Verkäufer oder Fondsinitiator

sowie der von ihnen eingeschalteten Vermittler bzw. des Verkaufs- oder

Fondsprospekts ergänzt.

52

Die Kenntnis der Bank von einer solchen arglistigen Täuschung

wird widerleglich vermutet, wenn Verkäufer oder Fondsinitiatoren, die

von ihnen beauftragten Vermittler und die finanzierende Bank in instituti-

onalisierter Art und Weise zusammenwirken, auch die Finanzierung der

Kapitalanlage vom Verkäufer oder Vermittler, sei es auch nur über einen

von ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, angeboten wur-

de und die Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers, Fondsinitiators

oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs- oder Fondspros-

pekts nach den Umständen des Falles evident ist, so dass sich auf-

drängt, die Bank habe sich der Kenntnis der arglistigen Täuschung gera-

dezu verschlossen.

53

(1) Dabei ist für die Annahme eines institutionalisierten Zusam-

menwirkens nicht ausreichend, dass die Bank den übrigen am Vertrieb

des Kapitalanlagemodells Beteiligten bereits vorab eine allgemeine Fi-

nanzierungszusage gegeben hat. Vielmehr ist erforderlich, dass zwi-

schen Verkäufer oder Fondsinitiator, den von ihnen beauftragten Vermitt-

lern und der finanzierenden Bank ständige Geschäftsbeziehungen be-

standen. Diese können etwa in Form einer Vertriebsvereinbarung, eines

Rahmenvertrages oder konkreter Vertriebsabsprachen bestanden haben

(vgl. BGH, Urteil vom 20. März 1980 - III ZR 172/78, WM 1980, 620, 622

und Senatsurteil vom 5. Mai 1992 - XI ZR 242/91, WM 1992, 1355, 1358;

vgl. Erman/Saenger, BGB 11. Aufl. § 358 Rdn. 7; MünchKommBGB/

Habersack 4. Aufl. § 358 Rdn. 38; Staudinger/Kessal-Wulf BGB Neu-

bearb. 2004 § 358 Rdn. 30), oder sich daraus ergeben, dass den vom

Verkäufer oder Fondsinitiator eingeschalteten Vermittlern von der Bank

Büroräume überlassen oder von ihnen - von der Bank unbeanstandet -

Formulare des Kreditgebers benutzt wurden (vgl. BGHZ 91, 9, 12; 159,

294, 301; BGH, Urteile vom 9. Februar 1978 - III ZR 31/76, WM 1978,

459, 460, vom 7. Februar 1980 - III ZR 141/78, WM 1980, 327, 328 f.,

vom 25. Oktober 2004

- II ZR 373/01, BKR 2005, 73, 74, vom

15. November 2004 - II ZR 375/02, WM 2005, 124, 126 und vom

6. Dezember 2004 - II ZR 394/02, WM 2005, 295, 297; Senatsurteile vom

23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234 und vom

25. April 2006 - XI ZR 193/04, Umdruck S. 8) oder etwa daraus, dass der

Verkäufer oder die Vermittler dem finanzierenden Institut wiederholt Fi-

nanzierungen von Eigentumswohnungen oder Fondsbeteiligungen des-

selben Objektes vermittelt haben (vgl. BGHZ 91, 9, 12; OLG Bamberg

WM 2005, 593, 596).

54

(2) Dass die Finanzierung der Kapitalanlage vom Verkäufer oder

Vermittler angeboten wurde, ist dann anzunehmen, wenn der Kreditver-

trag nicht aufgrund eigener

Initiative des Kreditnehmers zustande

kommt, der von sich aus eine Bank zur Finanzierung seines Erwerbge-

schäfts sucht, sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Ver-

käufers oder Fondsinitiators dem Interessenten im Zusammenhang mit

den Anlage- oder Verkaufsunterlagen, sei es auch nur über einen von

ihm benannten besonderen Finanzierungsvermittler, einen Kreditantrag

des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Verkäufer

oder dem Fondsinitiator gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte

(vgl. BGHZ 156, 46, 51; BGH, Senatsurteil vom 23. September 2003

- XI ZR 135/02, WM 2003, 2232, 2234).

55

(3) Von einer evidenten Unrichtigkeit der Angaben des Verkäufers,

Fondsinitiators oder der für sie tätigen Vermittler bzw. des Verkaufs-

oder Fondsprospekts ist dann auszugehen, wenn sie sich objektiv als

grob falsch dargestellt haben, so dass sich aufdrängt, die kreditgebende

Bank habe sich der Kenntnis der Unrichtigkeit und der arglistigen Täu-

schung geradezu verschlossen.

56

cc) Bei Anwendung dieser Grundsätze besteht nach dem im Revi-

sionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalt eine eigene Hinweis-

und Aufklärungspflicht der Beklagten, weil ihre Kenntnis von den grob

falschen Angaben des Vermittlers über die angeblichen monatlichen

Mieteinnahmen widerleglich vermutet wird und sie damit gegenüber den

Klägern einen für sie - die Beklagte - erkennbaren konkreten Wissens-

vorsprung hatte.

57

(1) Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Vortrag der

Kläger wusste die Beklagte, dass die Kläger vom Vermittler arglistig ge-

täuscht worden waren, der ihnen eine angebliche monatliche Nettomiete

"verkaufte", die bei 13 DM/qm lag, obwohl die tatsächlich erzielbare Mie-

te lediglich 8,10 DM/qm betrug. Die Unrichtigkeit dieser Angabe des

Vermittlers war angesichts einer gegenüber dem erzielten Mieterlös um

rund 60% überhöhten Kalkulation der den Klägern "verkauften" monatli-

chen Mieteinnahme evident und konnte von der Beklagten nicht überse-

hen werden, wenn sie sich der Erkenntnis nicht verschloss.

58

(2) Die Kenntnis der Beklagten von diesen fehlerhaften Angaben

zur Miethöhe wird widerlegbar vermutet, weil auch die für die Annahme

dieser Beweiserleichterung vorausgesetzten weiteren Indizien nach dem

im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachvortrag der Kläger gegeben

sind.

59

Danach bestand zwischen der Beklagten, der Verkäuferin der Ei-

gentumswohnung und den eingeschalteten Vermittlern eine institutionali-

sierte Zusammenarbeit, die das Angebot einer Finanzierung von Eigen-

tumswohnungen im Strukturvertrieb vorsah. Grundlage dieser planmäßi-

gen und arbeitsteiligen Zusammenarbeit bildete ein gemeinsames Ver-

triebskonzept zwischen der Beklagten, der Verkäuferin und der H.

Gruppe als Vermittlerin, in dessen Rahmen die Beklagte angeblich

konkrete Vorgaben und Anweisungen an den Vertrieb gab. Dem entspre-

chend erfolgte die Finanzierung des Kaufpreises der durch die H.

Gruppe vermittelten Eigentumswohnungen ausnahmslos durch den

Abschluss eines Vorausdarlehens, das nach Zuteilung von zwei zeit-

gleich geschlossenen Bausparverträgen getilgt werden sollte. Insoweit

übernahmen die H. Gruppe oder die von ihr eingeschalteten

Untervermittler sämtliche Vertragsverhandlungen mit den Erwerbern, wie

etwa die Einholung der Selbstauskunft, die Beibringung sämtlicher Unter-

lagen sowie das Ausfüllen der Darlehens- und der Bausparanträge, und

erhielten für diese die Finanzierungszusage der Beklagten. Die Auszah-

lung des Vorausdarlehens machte die Beklagte von dem Beitritt der Käu-

fer zu einer Mieteinnahmegesellschaft abhängig, die stets von der zur

H. Gruppe gehörenden HM.

GmbH verwaltet wurde. Die Finanzierung des Kauf-

preises erfolgte in 90% der bis Ende 1995 verkauften ungefähr 4.000 Ei-

gentumswohnungen durch die Beklagte.

60

Auch den Klägern wurde die Finanzierung der von ihnen erworbe-

nen Eigentumswohnung durch den eingeschalteten Strukturvertrieb an-

geboten. Sie hatten niemals persönlichen Kontakt mit Mitarbeitern der

Beklagten. Der Vermittler, dem ebenso wie den anderen Vermittlern die

konzeptionelle Finanzierungsbereitschaft der Beklagten bekannt war,

benannte diese den Klägern gegenüber als finanzierendes Institut und

legte ihnen die entsprechenden Darlehensantragsformulare der Beklag-

ten zur Unterschrift vor.

61

dd) Ihre danach bestehende Aufklärungspflicht wegen eines objek-

tiven Wissensvorsprungs über die speziellen Risiken der zu finanzieren-

den Kapitalanlage hat die Beklagte, für die dieser Wissensvorsprung an-

gesichts ihrer institutionalisierten Zusammenarbeit mit der Verkäuferin

und den eingeschalteten Vermittlern sowie der evidenten Unrichtigkeit

der Angaben zur Miethöhe auch erkennbar war, auf der Grundlage des

im Revisionsverfahren maßgeblichen Sachverhalts verletzt. Sie hat die

Kläger nach dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 Satz 1 BGB) so

zu stellen, wie sie ohne die schuldhafte Aufklärungspflichtverletzung der

Beklagten gestanden hätten. Dabei ist nach der Lebenserfahrung, die im

konkreten Fall zu widerlegen der Darlehensgeberin obliegt, davon aus-

zugehen, dass die Kläger bei einer Aufklärung über die Unrichtigkeit der

deutlich überhöht angegebenen Mieteinnahmen die Eigentumswohnung

mangels Rentabilität nicht erworben bzw. den Kaufvertrag wegen arglis-

tiger Täuschung angefochten und deshalb weder das Vorausdarlehen bei

der L-Bank und die beiden Bausparverträge bei der Beklagten abge-

schlossen noch die Grundschuldbestellung und die Übernahme der per-

sönlichen Haftung nebst Vollstreckungsunterwerfung notariell erklärt hät-

ten. Diesen Schadensersatzanspruch können die Kläger ihrer Inan-

spruchnahme aus der notariellen Vollstreckungsunterwerfungserklärung

wegen der von ihnen übernommenen persönlichen Haftung gemäß § 242

BGB entgegen halten.

III.

62

Da zu diesem Schadensersatzanspruch der Kläger Feststellungen

des Berufungsgerichts fehlen, war das angefochtene Urteil, soweit die

Vollstreckungsgegenklage abgewiesen worden ist, aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO) und die Sache im Umfang der Aufhebung zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen

(§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dieses wird, nachdem die Parteien Gelegen-

heit hatten, ihr bisheriges Vorbringen im Hinblick auf die Modifikation der

Rechtsprechung zu ergänzen, Feststellungen zur arglistigen Täuschung

der Kläger durch den Verkäufer bzw. Vermittler der Eigentumswohnung,

zum institutionalisierten Zusammenwirken der Beklagten mit der Verkäu-

ferin und den eingeschalteten Vermittlern sowie zum Angebot der Finan-

zierung der Eigentumswohnung im Zusammenhang mit den Verkaufsun-

terlagen und zu der zuvor erklärten Finanzierungsbereitschaft der Be-

klagten zu treffen haben.

63

Sollten danach die Voraussetzungen einer Schadensersatzpflicht

der Beklagten für eigenes Aufklärungsverschulden bei Täuschungshand-

lungen des Vermittlers nicht gegeben sein, wird zu beachten sein, dass

bei realkreditfinanzierten Wohnungskäufen und Immobilienfondsbeteili-

gungen, die - wie hier - wegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG nicht als ver-

bundene Geschäfte behandelt werden dürfen, eine Haftung der Bank aus

zugerechnetem Verschulden für unwahre Angaben des Vermittlers nicht

in Betracht kommt. Eine Bank muss sich insoweit ein Fehlverhalten eines

Anlagevermittlers - auch wenn er zugleich den Kredit vermittelt - durch

unrichtige Erklärungen über die Kapitalanlage nicht gemäß § 278 BGB

zurechnen lassen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts-

hofs, an der der Senat festhält, wird der im Rahmen von Kapitalanlage-

modellen auftretende Vermittler als Erfüllungsgehilfe im Pflichtenkreis

der in den Vertrieb nicht eingeschalteten Bank nur insoweit tätig, als sein

Verhalten den Bereich der Anbahnung des Kreditvertrages betrifft

(st.Rspr., vgl. etwa BGHZ 152, 331, 333 und Senatsurteil vom 23. März

2004 - XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225, jeweils m.w.Nachw.). Mögli-

cherweise falsche Erklärungen zum Wert des Objekts und zur monatli-

chen Belastung der Kläger betreffen nicht den Darlehensvertrag, sondern

64

die Rentabilität des Anlagegeschäfts und liegen damit außerhalb des

Pflichtenkreises der Bank (st.Rspr., vgl. Senatsurteil vom 23. März 2004

- XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1225 m.w.Nachw.).

Nobbe Joeres Mayen

Richter am Bundesge- Schmitt richtshof Dr. Ellenberger ist erkrankt und deshalb gehindert, seine Unter- schrift beizufügen.

Nobbe

Vorinstanzen:

LG Dortmund, Entscheidung vom 07.03.2003 - 6 O 436/02 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 01.12.2003 - 5 U 92/03 -