BGH Urteil vom 25.10.2004 – II ZR 395/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. Oktober 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 25. Oktober 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly, Münke und
Dr. Gehrlein
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 25. Juli 2002
wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit eines Darlehensvertrages.
Die Kläger wurden 1992 durch den Mitarbeiter K. des F. in ihrer Woh-
nung
für den Beitritt zur G.-GbR, Gru.straße 172, D., Fonds Nr. 15
(im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft) sowie zur Finanzierung des Beitritts
durch ein Darlehen der Beklagten geworben. Am 2. November 1992 unter-
zeichneten sie in ihrer Wohnung eine ihnen vom Vermittler vorgelegte "Beitritts-
erklärung" zu dem Fonds, an dem sie sich mit einer Einlage von 60.000,00 DM
beteiligten, sowie einen ihnen ebenfalls von dem Vermittler vorgelegten, an die
Beklagte gerichteten Darlehensvertrag über 70.787,00 DM. Die Beklagte ge-
währte das Darlehen und zahlte die Valuta, wie der Kreditvertrag es vorsah, an
den Treuhänder der Fondsgesellschaft aus.
Die Kläger ließen den Darlehensvertrag durch Anwaltsschreiben vom
17. Juli 1996 nach dem Haustürwiderrufsgesetz widerrufen. Die Darlehenszin-
sen von monatlich 438,32 DM waren zunächst aus den Erträgnissen des Fonds
an die Beklagte gezahlt worden. Ab August 1994 bis zum Widerruf des Darle-
hensvertrages brachten die Kläger die Zinszahlungen auf,
insgesamt
12.131,98 DM.
Mit ihrer am 21. November 1996 zugestellten Klage verlangen die Kläger
von der Beklagten Rückzahlung der geleisteten Zinsen von 12.131,98 DM und
begehren die Feststellung, daß der Beklagten keine Ansprüche aus dem Darle-
hensvertrag vom 2. November/4. Dezember 1992 gegen sie zustehen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht ihr
auf die Berufung der Kläger stattgegeben. Mit ihrer vom Senat zugelassenen
Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat der Klage zu
Recht stattgegeben.
I. Die Kläger haben gemäß § 3 HaustürWG (in der hier anzuwendenden
bis zum 30. September 2000 geltenden Fassung des Gesetzes) gegen die Be-
klagte Anspruch auf Rückgewähr der erbrachten Zinszahlungen und brauchen
ihr das Darlehen nicht zurückzuzahlen.
1. Die Kläger haben den Darlehensvertrag am 17. Juli 1996 nach § 1
Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG wirksam widerrufen.
a) Der Darlehensvertrag der Parteien unterfällt dem Haustürwiderrufsge-
setz. Dessen Vorschriften sind durch die Vorrangregelung des § 5 Abs. 2
HaustürWG hier nicht ausgeschlossen.
§ 5 Abs. 2 HaustürWG ist richtlinienkonform dahin auszulegen, daß die
Bestimmungen des Haustürwiderrufsgesetzes auch dann anzuwenden sind,
wenn das Widerrufsrecht nach dem Verbraucherkreditgesetz ausgeschlossen
oder erloschen ist (BGHZ 150, 248, 256; 152, 331, 334 f.; Sen.Urt. v. 14. Juni
2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1403). Letzteres ist hier der Fall. Das
Widerrufsrecht ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 letzter Halbsatz VerbrKrG infolge
Fristablaufs erloschen.
b) Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 HaustürWG liegen vor. Die
Kläger sind zum Abschluß des Darlehensvertrages durch mündliche Verhand-
lungen in ihrer Privatwohnung bestimmt worden. Das hat das Berufungsgericht
entgegen der Auffassung der Revision rechtsfehlerfrei festgestellt.
Die Beklagte hat das Vorliegen einer Haustürsituation nicht in prozessual
wirksamer Weise bestritten. Mit der Klageerwiderung hat sie das Haustürwider-
rufsgesetz ohne nähere Begründung als hier nicht anwendbar bezeichnet,
nachdem sie vorher in anderem Zusammenhang allerdings bereits auf die Vor-
schrift des § 5 Abs. 2 HaustürWG hingewiesen hatte. Ein solches Vorbringen ist
kein Bestreiten der Behauptungen der Kläger, sie seien von dem Vermittler
K. mehrfach in ihrer Wohnung aufgesucht und für die Fondsbeteiligung
und deren Finanzierung durch einen Kredit der Beklagten geworben worden.
Später - mit Schriftsatz vom 3. März 1997 - hat die Beklagte lediglich noch mit
Nichtwissen bestritten, daß der Kläger zu 1 an seiner Arbeitsstelle von einem
J. L. angesprochen worden sei. Darin ist ein Bestreiten der behaupte-
ten Haustürsituation ebenfalls nicht zu sehen. Der zweimalige Hinweis der Be-
klagten im Berufungsverfahren, daß sich aus der erstinstanzlichen Vernehmung
des Vermittlers K. als Zeuge keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer
Haustürsituation ergeben hätten, kann ebenfalls nicht als Bestreiten verstanden
werden. Das Beweisthema lautete "Vermittlungstätigkeit (zu ergänzen: des Zeu-
gen) für die Beklagte". Die Vernehmung berührte auch tatsächlich die Frage der
Haustürsituation nicht.
c) Die Haustürsituation ist der Beklagten zuzurechnen. Insoweit gelten
die für die Zurechnung einer arglistigen Täuschung nach § 123 Abs. 2 BGB
entwickelten Grundsätze (BGH, Urt. v. 12. November 2002 - XI ZR 3/01, ZIP
2003, 22, 24 f.; v. 15. Juli 2003 - XI ZR 162/00, ZIP 2003, 1741, 1743; v.
20. Januar 2004 - XI ZR 460/02, DB 2004, 647, 648). Ist danach - wie hier - der
Verhandlungsführer als Dritter anzusehen, so ist sein Handeln dem Erklärungs-
empfänger zuzurechnen, wenn dieser es kannte oder kennen mußte. Für eine
fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne genügt, daß die Umstände des Falles
den Erklärungsempfänger veranlassen mußten, sich zu erkundigen, auf wel-
chen Umständen die ihm übermittelte Willenserklärung beruht (BGH, Urt. v.
9. April 1992 - IX ZR 145/91, ZIP 1992, 755, 756).
Auch wenn die Beklagte nicht schon gewußt haben sollte, daß die
Fondsbeteiligungen und die zugehörigen Finanzierungen in Haustürsituationen
vertrieben wurden, war sie nach den vorstehend dargelegten Grundsätzen je-
denfalls verpflichtet, sich bei der Fondsgesellschaft oder dem Vermittlungsun-
ternehmen über die Umstände der Vertragsverhandlungen zu erkundigen, weil
sie in das Vertriebssystem des Fonds eingebunden war. Sie hatte dem Vermitt-
ler, der
in T. wohnte,
ihre Vertragsformulare überlassen. Die Kläger
wohnten damals wie heute in Gei.. Ausweislich des Inhalts der Darle-
hensanträge haben sie die Schriftstücke auch
in Gei. unterschrieben.
Damit war aus der Sicht der Beklagten von einer Haustürsituation auszugehen,
mußte sich ihr dieser Eindruck jedenfalls aufdrängen.
d) Das Widerrufsrecht der Kläger ist nicht durch Fristablauf erloschen.
Die einwöchige Frist des § 1 Abs. 1 HaustürWG hat mangels ordnungsgemäßer
Belehrung nach § 2 Abs. 1 HaustürWG nicht zu laufen begonnen.
Die Belehrung hinsichtlich des Darlehensvertrages enthält den Hinweis,
daß der Widerruf nach Empfang des Darlehens als nicht erfolgt gelte, wenn das
Darlehen nicht binnen zwei Wochen nach der Erklärung des Widerrufs zurück-
gezahlt werde. Eine derartige - dem § 7 Abs. 3 VerbrKrG entsprechende -
Widerrufsbelehrung genügt entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb
nicht den Anforderungen des § 2 Abs. 1 Satz 3 HaustürWG, weil sie eine "ande-
re" - zudem unrichtige - Erklärung enthält (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004
- II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404 m.w.N.). Die Voraussetzungen des § 2
Abs. 1 Satz 4 HaustürWG liegen ersichtlich nicht vor.
2. Als Rechtsfolge des Widerrufs haben die Vertragspartner einander
die jeweils empfangenen Leistungen zurückzugewähren, § 3 Abs. 1 Satz 1
HaustürWG.
Danach muß die Beklagte den Klägern die von ihnen gezahlten Zinsen,
soweit sie aus ihrem eigenen Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds
geleistet worden sind, zurückzahlen und ihnen auch etwaige Sicherheiten zu-
rückübertragen.
Die Kläger brauchen der Beklagten das Darlehen nicht zurückzuzahlen,
sondern ihr lediglich ihren Fondsanteil abzutreten. Die von dem Darlehensneh-
mer empfangene Leistung ist im Falle der Auszahlung der Valuta an einen Drit-
ten bei einem Verbundgeschäft i.S. von § 9 VerbrKrG der finanzierte Gesell-
schaftsanteil (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402,
1404 f.).
Auf einen Kredit zur Finanzierung einer Beteiligung an einer Anlagege-
sellschaft finden entgegen der Auffassung der Revision gemäß § 9 Abs. 4
VerbrKrG die Vorschriften des § 9 Abs. 1-3 VerbrKrG Anwendung, weil der Bei-
tritt nach seinem wirtschaftlichen Zweck und wegen der Schutzbedürftigkeit des
Anlegers einem Vertrag über eine entgeltliche Leistung gleichzustellen ist
(Sen.Urt. v. 21. Juli 2003 - II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1593 f.; ebenso Urteile
v. 14. Juni 2004 - II ZR 374/02, ZIP 2004, 1407, 1408 und II ZR 393/02, ZIP
2004, 1394, 1396 sowie BGH, Urt. v. 23. September 2003 - XI ZR 135/02, WM
2003, 2232, 2233 f.). Der Fondsbeitritt der Kläger und der Kreditvertrag der Par-
teien sind ein Verbundgeschäft i.S. von § 9 Abs. 1 VerbrKrG. Dessen Voraus-
setzungen liegen vor, wenn sich die Fondsgesellschaft und das Kreditinstitut
derselben Vertriebsorganisation bedienen (vgl. Sen.Urt. v. 21. Juli 2003
- II ZR 387/02, ZIP 2003, 1592, 1594; ebenso Entscheidungen v. 14. Juni 2004
in den Sachen II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP
2004, 1402, 1405). Das war hier der Fall. Die Beklagte hat ihre Vertragsformu-
lare dem von den Fondsinitiatoren eingeschalteten Vermittlungsunternehmen
zur Verfügung gestellt.
II. Das Berufungsgericht hat danach den Klageanträgen zu Recht ent-
sprochen. Die Kläger haben die zurückverlangten Zinsen unstreitig aus eige-
nem Vermögen aufgebracht. Da sie der Beklagten die Darlehensvaluta nicht
schulden, ist auch ihr Feststellungsantrag begründet. Die Revision der Beklag-
ten unterliegt damit der Zurückweisung als unbegründet.
Röhricht
Goette
Kurzwelly
Münke
Gehrlein