BGH Urteil vom 06.12.2004 – II ZR 379/02
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 6. Dezember 2004 Boppel Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Der
II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 6. Dezember 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Dr. Kurzwelly, Münke, Dr. Gehrlein und
Caliebe
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Stuttgart vom 3. September 2002 aufgehoben
und das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom
25. November 1999 abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Zinsforde-
rung verurteilt,
1. Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte der Kläger aus
ihrer Beteiligung an dem W.-Fonds Nr. 29, Wo. 1, E.,
in Höhe von 153.250,00 DM und aller Ansprüche gegen die
W. Wohnungsbaugesellschaft mbH S. an die Kläger
19.957,38 € (= 39.033,25 DM) nebst 4 % Zinsen hieraus seit
dem 19. März 1999 zu zahlen;
2. an den Kläger zu 1 die Ansprüche aus den Lebensversiche-
rungsverträgen Nr. 1 bei der A. Lebensversicherungs AG und
Nr. 8 bei der A. und M. Lebensversicherungs AG zurückabzu-
treten.
Es wird festgestellt, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag
Nr. 7 zwischen den Parteien keine Ansprüche mehr zu-
stehen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten über Ansprüche aus einem Darlehen, das die Be-
klagte den Klägern zur Finanzierung ihrer Beteiligung an der G.-GbR Wo. 1, E.,
dem W. Immobilienfonds Nr. 29 (im folgenden: Fonds, Fondsgesellschaft), ge-
währte.
Die Fondsgesellschaft war am 17. September 1992 von der W. Woh-
nungsbaugesellschaft mbH S. (im folgenden: W.) und deren Geschäftsführer
K. N. gegründet worden. Ihr Zweck war der Erwerb, die wirtschaftliche Ausnut-
zung und Verwaltung der Grundstücke R.-Straße 5, 7, 9 und 9 A, U.straße 20
und Gr.straße 4 in E. Die Einlage der Kläger betrug 153.250,00 DM und wurde
in vollem Umfang durch einen mit zwei Kapitallebensversicherungen besicher-
ten Festkredit der Beklagten finanziert. Die Beklagte zahlte die Darlehens-
valuta, wie nach dem Vertrag vorgesehen, an die Treuhänderin des Fonds,
die F. GmbH. Die Fondsbeteiligung und deren Finanzierung war
den Klägern von dem als Wirtschaftsberater auftretenden Re. Kl. ver-
mittelt worden.
Über das Vermögen der W., die eine Mietgarantie für fünf Jahre über-
nommen hatte, wurde am 31. Oktober 1997 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Kläger haben an die Beklagte von Dezember 1992 bis August 1997
39.035,25 DM Zinsen gezahlt, danach die Zinszahlungen eingestellt. Während
des Rechtsstreits haben sie mit Anwaltsschreiben vom 23. November 2000 we-
gen Täuschung über die tatsächliche Höhe der Vertriebskosten die Fondsbetei-
ligung kündigen lassen. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2002 haben sie ihre auf den
Abschluß des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen nach dem
Haustürwiderrufsgesetz widerrufen.
Die Kläger verlangen mit ihrer Klage Zug um Zug gegen Abtretung aller
Rechte aus der Fondsbeteiligung und aller Ansprüche gegen die W. von der
Beklagten Rückzahlung der geleisteten Zinsen. Außerdem begehren sie die
Feststellung, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag keine Ansprüche
gegen sie mehr zustehen, sowie die Rückabtretung der Ansprüche aus den Le-
bensversicherungen.
Das Landgericht hat dem Feststellungsantrag eingeschränkt stattgege-
ben, nämlich soweit die Ansprüche der Beklagten die Einkünfte und Steuervor-
teile der Kläger aus der Beteiligung an der Fondsgesellschaft übersteigen. Den
Antrag auf Rückabtretung der Lebensversicherungen hat das Landgericht als
derzeit unbegründet abgewiesen, wegen des Zahlungsbegehrens hat es die
Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht
die Klage unter Zurückweisung der unselbständigen Anschlußberufung der Klä-
ger insgesamt abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revi-
sion verfolgen die Kläger ihr Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
I. 1. Die Revision ist uneingeschränkt zulässig.
Entgegen der Revisionserwiderung ergibt sich aus der Begründung des
Berufungsgerichts für seine Zulassungsentscheidung, die Voraussetzungen
eines Widerrufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz bei Vorliegen einer Beleh-
rung nach dem Verbraucherkreditgesetz sowie die Rechtsfolgen eines Wider-
rufs nach dem Haustürwiderrufsgesetz seien für Personalkredite noch nicht ab-
schließend geklärt, nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit, daß die Revision
nur beschränkt auf die Voraussetzungen und Rechtsfolgen des von den Klä-
gern erklärten Haustürwiderrufs zugelassen werden sollte. Eine solche Be-
schränkung wäre im übrigen unwirksam mit der Folge, daß die Revision unbe-
schränkt zulässig wäre.
Die Zulassung der Revision kann nur auf einen tatsächlich und rechtlich
selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs, auf einen abgrenzbaren Teil des
Streitgegenstandes, nicht aber auf einzelne rechtliche oder tatsächliche Ge-
sichtspunkte beschränkt werden (vgl. BGHZ 101, 276, 278; BGH, Urt. v.
14. Oktober 1999 - III ZR 203/98, ZIP 1999, 1887, 1888 f.; v. 9. März 2000
- III ZR 356/98, NJW 2000, 1794, 1796). Streitgegenstand ist nach der vom
Bundesgerichtshof vertretenen prozeßrechtlichen Auffassung der als Rechts-
schutzbegehren verstandene eigenständige prozessuale Anspruch, der aus
dem Klageantrag, der die Rechtsfolge konkretisiert, und aus dem Lebenssach-
verhalt, dem Anspruchsgrund, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird, be-
steht. Zum Anspruchs- oder Klagegrund gehören alle Tatsachen, die bei natür-
licher Betrachtungsweise aus der Sicht der Parteien den Sachverhalt ausma-
chen, den die Klagepartei dem Gericht zur Begründung ihres Begehrens vor-
trägt (Sen.Urt. v. 20. März 2000 - II ZR 250/99, WM 2000, 1027 f. m.w.Nachw.).
Danach geht es hier nur um einen einzigen Streitgegenstand: das Verlangen
der Kläger nach Rückabwicklung des Darlehensvertrages. Deshalb kann die
Revision nicht wirksam auf den Widerruf nach dem Haustürwiderrufsgesetz und
damit auf eine der in Betracht kommenden mehreren Anspruchsgrundlagen
beschränkt werden.
2. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochte-
nen Urteils zur Abänderung der
landgerichtlichen Entscheidung und
- abgesehen von einem Teil der Zinsforderung - zum Erfolg der Klage.
II. Die Kläger können von der Beklagten die Rückzahlung geleisteter Zin-
sen sowie die Rückabtretung der Lebensversicherungen verlangen und brau-
chen ihr das Darlehen nicht zurückzuzahlen. Das ergibt sich aus § 812 Abs. 1
Satz 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 9 VerbrKrG in der hier anzuwendenden bis zum
30. September 2000 geltenden Fassung des Gesetzes.
1. Der Darlehensvertrag vom 6. November/30. Dezember 1992 ist ge-
mäß § 6 Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 1 Satz 5
Nr. 1 f VerbrKrG nichtig.
a) Nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG muß die vom Verbraucher zu
unterzeichnende, den Abschluß eines Darlehensvertrages betreffende Willens-
erklärung die Kosten einer Restschuld- oder sonstigen Versicherung, die im
Zusammenhang mit dem Kreditvertrag abgeschlossen wird, angeben.
Der Darlehensvertrag der Parteien unterfällt § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f
VerbrKrG. Die vom Kläger zu 1 abgeschlossenen Lebensversicherungen stan-
den im Zusammenhang mit dem Darlehensvertrag, weil danach der Kredit
durch die Versicherungen getilgt werden sollte und die Versicherungen der Be-
klagten zur Sicherung ihres Rückzahlungsanspruchs abzutreten waren und
auch tatsächlich abgetreten worden sind.
Der Vertrag entspricht nicht den Anforderungen des § 4 Abs. 1 Satz 5
Nr. 1 f VerbrKrG. Er beziffert die Kosten der Versicherungen zwar für die Zeit
der zehnjährigen Zinsbindung, aber nur mit dem Zehnfachen der im ersten Jahr
zu leistenden Prämien, die sich auf Versicherungssummen von 21.831,00 DM
und 52.800,00 DM bezogen. Tatsächlich sehen die Versicherungsverträge je-
doch unstreitig eine Dynamisierung, d.h. eine stufenweise Erhöhung der Versi-
cherungssummen und Beitragsleistungen, vor, da für die nach zwanzig Jahren
vereinbarungsgemäß durch die Versicherungen vorzunehmende Tilgung des
Kredits nach dem Darlehensvertrag ein Betrag von 176.190,00 DM erforderlich
war, der durch Versicherungssummen von insgesamt rund 75.000,00 DM auch
bei Berücksichtigung von Überschußbeteiligungen nicht zu erreichen war. Unter
diesen Umständen genügte die bloße Angabe des zehnfachen Jahresbetrages
der bei Versicherungsbeginn zu zahlenden Prämien ohne jeden Hinweis auf
künftige Erhöhungen von Beiträgen und Versicherungssummen infolge Dyna-
misierung den Anforderungen des Gesetzes nicht.
Der Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1 f VerbrKrG hat nach § 6
Abs. 1 2. Alt. VerbrKrG die Nichtigkeit des betroffenen Darlehensvertrages zur
Folge.
b) Die Nichtigkeit des Kreditvertrages ist durch die Auszahlung der Dar-
lehensvaluta an die Treuhänderin des Fonds nicht nach § 6 Abs. 2 Satz 1
VerbrKrG geheilt worden.
Der Grundsatz, daß ein Darlehen auch dann empfangen ist, wenn die
Darlehensvaluta nicht an den Darlehensnehmer, sondern auf dessen Anwei-
sung an einen Dritten gezahlt wurde, gilt nicht im Falle eines Verbundgeschäfts
im Sinne von § 9 Abs. 1 VerbrKrG (vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02,
ZIP 2004, 1394, 1398 m.w.Nachw.). Um ein solches Geschäft handelt es sich
bei dem Fondsbeitritt der Kläger und dem von ihnen mit der Beklagten ge-
schlossenen Darlehensvertrag.
Nach der Rechtsprechung des Senats gelten die Vorschriften des § 9
Abs. 1-3 VerbrKrG entsprechend für Kredite, die der Finanzierung einer Beteili-
gung an einer Anlagegesellschaft dienen (vgl. BGHZ 156, 46, 50). Die Voraus-
setzungen eines verbundenen Geschäfts nach § 9 Abs. 1 VerbrKrG liegen vor,
wenn sich die Fondsgesellschaft und die Bank derselben Vertriebsorganisation
bedienen (BGHZ aaO, 50 f.; ebenso Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 in den Sachen
II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1396, 1398 und II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402,
1405). Das war hier der Fall. Sämtliche den Klägern von dem Vermittler Kl.
vorgelegten und von ihnen unterzeichneten Formulare einschließlich des Darle-
hensantrags auf einem neutralen Formblatt stammten nach dem eigenen Vor-
trag der Beklagten von der W., der Darlehensantrag wurde der Beklagten
über den Vermittler und die W. eingereicht.
2. a) Die Nichtigkeit des Darlehensvertrages hat zur Folge, daß die Zins-
zahlungen der Kläger ebenso wie Bestellung von Sicherheiten zugunsten der
Beklagten ohne rechtlichen Grund erfolgten, so daß die Beklagte gemäß § 812
Abs. 1 Satz 1 1. Alt. BGB Zinsen und Sicherheiten zurückzugewähren hat.
Die Kläger haben zwar nur Anspruch auf Erstattung solcher Zahlungen,
die sie aus eigenem Vermögen und nicht aus Erträgnissen des Fonds geleistet
haben, weil die Rückabwicklung des Darlehensvertrages nach § 812 BGB
ebenso wenig wie diejenige nach § 3 HaustürWG (vgl. hierzu Sen.Urt. v.
14. Juni 2004 - II ZR 395/01, ZIP 2004, 1402, 1404) dazu führen darf, daß der
Anleger dadurch besser steht, als er ohne die Fondsbeteiligung gestanden hät-
te. Sie haben jedoch unwidersprochen vorgetragen, daß sie Zinsen in Höhe des
geltend gemachten Betrages von 39.033,25 DM aus eigenem Vermögen an die
Beklagte gezahlt haben.
Die Beklagte hat die ihr abgetretenen Lebensversicherungen an den
Kläger zu 1 zurückabzutreten.
b) Die Kläger müssen der Beklagten die Darlehensvaluta nicht zurück-
zahlen. Nach der Rechtsprechung des Senats erhält der Anleger bei einem Ver-
bundgeschäft nur eine einheitliche Leistung, nämlich die Fondsbeteiligung, so
daß er bei der Rückabwicklung des Darlehensvertrages der Bank nicht die Dar-
lehensvaluta schuldet, sondern lediglich die Abtretung seiner Fondsbeteiligung
(vgl. Sen.Urt. v. 14. Juni 2004 - II ZR 393/02, ZIP 2004, 1394, 1399). Das Be-
gehren der Kläger festzustellen, daß der Beklagten aus dem Darlehensvertrag
keine Ansprüche gegen sie mehr zustehen, ist daher begründet. Dem Anspruch
der Beklagten auf Abtretung der Fondsbeteiligung haben die Kläger bereits
Rechnung getragen, indem sie Rückzahlung der Zinsen nur Zug um Zug gegen
Abtretung ihrer Fondsbeteiligung verlangt haben.
III. Danach erweist sich die Revision der Kläger gegen das angefochtene
Urteil in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang als begründet. Der Abwei-
sung als unbegründet unterliegt lediglich die weitergehende Zinsforderung hin-
sichtlich des Zahlungsanspruchs. Insoweit fehlt es an einem den verlangten
Zinssatz von 8 % rechtfertigenden Tatsachenvortrag.
Röhricht
Kurzwelly
Münke
Gehrlein
Caliebe