BGH Beschluss vom 26.01.2006 – III ZB 63/05
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Januar 2006
in dem Kostenfestsetzungsverfahren
Nachschlagewerk:
BGHZ:
BGHR:
ja
ja
ja
a) Für die sofortige Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss
des Rechtspflegers besteht kein Anwaltszwang.
b) Prozesshandlungen, die ein ehemaliger Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und der Löschung in der Liste der zugelassenen Anwälte für die Partei vornimmt, sind im Parteiprozess nicht allein wegen der beendeten Zulassung unwirksam (Abgrenzung zu BGHZ 98, 325). Es bleibt offen, ob mit dem Ende der Zulassung auch die einem Rechtsanwalt erteilte Prozessvollmacht erlischt. Die Partei kann dessen - unterstellt vollmachtslose - weitere Prozessführung jedenfalls mit Rückwirkung genehmigen.
c) Der obsiegenden Partei steht ein Anspruch auf Erstattung der ihr entstan- denen Rechtsanwaltskosten gemäß § 91 ZPO ausnahmsweise nicht zu, wenn für die Bestellung eines Rechtsanwalts kein Anlass mehr bestand, weil das Gericht bereits eine Verwerfung des vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte.
BGH, Beschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05 - OLG Köln LG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 2006 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr und
Galke
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 31. März 2005
(17 W 109/04) wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu
tragen.
Beschwerdewert: 1.067,28 €
Gründe
I.
Der Beklagte verlangt im Kostenfestsetzungsverfahren Erstattung seiner
Anwaltskosten.
In dem vorausgegangenen Erkenntnisverfahren nahm die Klägerin den
Beklagten auf Rückzahlung von 52.200 DM nebst Zinsen in Anspruch. Das
Landgericht wies die Klage ohne mündliche Verhandlung durch (unechtes) Ver-
säumnisurteil ab. Dagegen legte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klä-
gerin, Rechtsanwalt M. , innerhalb von zwei Wochen Einspruch ein. Nach-
dem das Landgericht zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung über den
Einspruch und die Hauptsache bestimmt sowie dem Beklagten hierzu eine Er-
widerungsfrist gesetzt hatte, hob der Kammervorsitzende mit Verfügung vom
29. Juni 2001 den Termin wieder auf mit dem Hinweis, die Kammer beabsich-
tige - nach Zahlung eines Kostenvorschusses -, über den unzulässigen Ein-
spruch der Klägerin ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden. Die Verfü-
gung wurde dem minderjährigen Beklagten zu Händen seines Vaters am 3. Juli
2001 durch Niederlegung zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 26. Juli 2001, bei Gericht eingegangen am selben
Tage, zeigte Rechtsanwalt Mö. unter Bezugnahme auf eine ihm drei Tage
zuvor erteilte Vollmacht die anwaltliche Vertretung des Beklagten an; am
31. Juli 2001 stellte er einen Klageabweisungsantrag. Das Landgericht verwarf
durch Beschluss vom 18. September 2002 den Einspruch der Klägerin als un-
zulässig und erlegte ihr gleichzeitig die weiteren Kosten des Rechtsstreits auf.
In dem anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Rechtspfle-
gerin mit Beschluss vom 18. November 2002 die von der Klägerin dem Beklag-
ten zu erstattenden Rechtsanwaltskosten auf 1.067,29 € nebst Zinsen festge-
setzt. Hiergegen hat für die Klägerin "Rechtsanwalt" M. unter seinem
Briefkopf am 6. Dezember 2002 beim Landgericht sofortige Beschwerde einge-
legt. Im weiteren Verfahren stellte sich heraus, dass M. damals bereits auf
seine Rechte aus der Zulassung verzichtet hatte und seit dem 13. Juni 2002
nicht mehr zur Rechtsanwaltschaft zugelassen war. Die weitere Vertretung der
Klägerin übernahm Rechtsanwalt D. , der unter dem 22. September 2003 die
Einlegung der Beschwerde durch M. genehmigte. Der Beschwerde hat die
Rechtspflegerin teilweise abgeholfen und den Erstattungsbetrag auf nunmehr
902,43 € festgesetzt. Gegen diese Entscheidung hat nun auch der Beklagte
sofortige Beschwerde eingelegt. Durch den angefochtenen Beschluss hat das
Beschwerdegericht den Kostenfestsetzungsantrag in vollem Umfang zurückge-
wiesen. Mit der - zugelassenen - Rechtsbeschwerde begehrt der Beklagte Wie-
derherstellung der ursprünglichen Kostenfestsetzung.
II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übri-
gen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
1.
Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in OLG-Report Köln
2005, 406 = JMBl. NRW 2005, 251 veröffentlicht ist, hat ausgeführt:
a) Der Zulässigkeit der von der Klägerin eingelegten sofortigen Be-
schwerde stehe es nicht entgegen, dass M. zum Zeitpunkt der Einlegung
nicht mehr als Rechtsanwalt zugelassen gewesen sei. Wenn auch § 36 Abs. 2
BRAO zu entnehmen sei, dass ein Rechtsanwalt nach seiner Löschung in der
Anwaltsliste Rechtshandlungen nicht mehr wirksam vornehmen könne, so be-
deute dies nicht, dass er auch gehindert wäre, außerhalb des Prozesses
rechtsgeschäftliche Erklärungen für den (ehemaligen) Mandanten abzugeben.
Insoweit seien die prozessrechtlichen Voraussetzungen einer Vollmacht von
den materiell-rechtlichen zu trennen. In Ermangelung eines entgegenstehenden
Willens spreche nichts dagegen, dass der nicht mehr zugelassene Rechtsan-
walt für den früheren Mandanten noch aufgrund einer privatrechtlichen Voll-
macht berechtigt sei, dasjenige zu veranlassen, was dessen Interesse entspre-
che. Hierfür spreche auch der Sinn und Zweck des § 87 Abs. 2 ZPO. Für eine
weitergehende Einschränkung der M. erteilten Anwaltsvollmacht sei nichts
ersichtlich. Die Annahme, dieser habe die sofortige Beschwerde gegen den
Kostenfestsetzungsbeschluss ohne Rücksprache mit der Klägerin eingelegt,
erscheine lebensfremd. Für deren Einverständnis spreche ferner die nachträg-
lich erteilte Genehmigung.
b) Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde spreche auch nicht, dass die-
se nicht von einem Rechtsanwalt eingelegt worden sei. Die Beschwerde gegen
eine Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren unter-
liege nicht dem Anwaltszwang. Sie könne gemäß § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn der Rechtsstreit im ersten
Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen sei. "Rechtsstreit" in diesem Sin-
ne sei hier das Kostenfestsetzungsverfahren, nicht das Erkenntnisverfahren.
Außerdem sei die Kostenfestsetzung dem Rechtspfleger übertragen, so dass
§ 78 Abs. 2 ZPO (gemeint: § 78 Abs. 1 ZPO) gemäß § 13 RpflG nicht anwend-
bar sei. Es komme hinzu, dass es unverständlich wäre, die Beschwerde im ei-
gentlichen Kostenfestsetzungsverfahren dem Anwaltszwang zu unterwerfen,
nicht aber die Beschwerde im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 19
BRAGO bzw. § 11 RVG.
c) Die Beschwerde der Klägerin sei auch begründet, während die des
Beklagten unbegründet sei. Die von diesem zur Erstattung begehrten und ent-
sprechend festgesetzten Kosten seien im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO
zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung nicht notwendig gewesen. Inso-
weit habe eine Auslegung nach Treu und Glauben zu erfolgen. Kosten, deren
Entstehung bei objektiver Betrachtung vermeidbar gewesen wären, seien nicht
als notwendig einzustufen. Auf dieser Grundlage stehe dem Beklagten eine Er-
stattung seiner Rechtsanwaltskosten nicht zu. Es liege auf der Hand, dass die
Einschaltung von Rechtsanwalt Mö. nicht (mehr) notwendig gewesen sei,
nachdem die Nachricht von der Aufhebung des Termins nebst Abladung unter
Hinweis des Landgerichts auf die Unzulässigkeit des Einspruchs dem Vater des
Beklagten am 3. Juli 2001 durch Niederlegung zugestellt worden sei. Erst ca.
3½ Wochen später, am 26. Juli 2001, habe sich Rechtsanwalt Mö. für den
Beklagten bestellt; dessen Vollmacht datiere vom 23. Juli 2001. Es sei kein
Grund ersichtlich, warum nunmehr noch die Einschaltung eines Rechtsanwalts
erforderlich gewesen sei.
2.
Diese Erwägungen halten rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
a) Gegen die Zulässigkeit der beiderseitigen (selbständigen) sofortigen
Beschwerden gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 18. November
2002 und die Teilabhilfeentscheidung der Rechtspflegerin vom 17. März 2004
bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
aa) Der Beklagte war hierdurch zwar nur in Höhe von 164,86 € be-
schwert. Die Beschwerdesumme für die Anfechtung von Kostenentscheidungen
gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist aber erst durch Art. 4 Abs. 20 des Kostenrechts-
modernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) mit Wirkung vom
1. Juli 2004 (Art. 8) auf mehr als 200 € heraufgesetzt worden. Noch nach frühe-
rem Recht zulässige Beschwerden blieben hiervon unberührt.
bb) Ebenso zulässig ist entgegen der von der Rechtsbeschwerde vertre-
tenen Auffassung die von dem ehemaligen Rechtsanwalt M. eingelegte
Beschwerde der Klägerin.
(1) Nicht zu beanstanden ist zunächst, dass das Oberlandesgericht die
sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss
der Rechtspflegerin nicht dem Anwaltszwang unterworfen hat; auch die
Rechtsbeschwerde erhebt dagegen keine Einwände. Zwar müssen sich die
Parteien vor den Landgerichten durch einen bei einem Amts- oder Landgericht
zugelassenen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das gilt
aber gemäß § 78 Abs. 5 ZPO nicht für Prozesshandlungen, die vor dem Ur-
kundsbeamten der Geschäftsstelle vorgenommen werden können. So liegt es
bei der Einlegung einer sofortigen Beschwerde, wenn der Rechtsstreit im ersten
Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen war (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).
"Rechtsstreit" in diesem Sinne ist hier nicht der Hauptprozess, sondern das
daneben oder nachträglich gesondert geführte Kostenfestsetzungsverfahren,
für das, weil es vor dem Rechtspfleger betrieben wird (§ 3 Nr. 3 Buchst. b, § 21
Nr. 1 RpflG), nach § 13 RpflG insgesamt kein Anwaltszwang besteht. Das ent-
spricht auch der ganz überwiegend vertretenen Meinung (OLG Braunschweig
Rpfleger 1999, 381; OLG Dresden, Rpfleger 2000, 447; KG NJW-RR 2000,
213; OLG Karlsruhe NJW-RR 2000, 1742 f.; OLG München NJW-RR 2000,
213 f.; OLG Nürnberg NJW-RR 2000, 1238; OLG Oldenburg NJW-RR 2000,
211; OLG Zweibrücken NJW-RR 2001, 286; MünchKomm/Belz, ZPO, 2. Aufl. §
104 Rn. 86, MünchKomm/Lipp, Aktualisierungsband, § 569 Rn. 14; Musie-
lak/Wolst, ZPO, 4. Aufl., § 104 Rn. 27, Musielak/Ball, § 569 Rn. 11; Tho-
mas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 27. Aufl., § 104 Rn. 44; Thomas/Putzo/Reichold,
§ 569 Rn. 11; a.A. OLG Frankfurt NJW-RR 1999, 1082; OLG Hamm NJW-RR
2001, 59; OLG Nürnberg Rpfleger 1999, 268).
(2) Infolgedessen war der ehemalige Rechtsanwalt M. trotz des Wi-
derrufs seiner Zulassung wie jede prozessfähige Person (§ 79 ZPO) im Be-
schwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss postulationsfähig.
Seine Prozesserklärungen innerhalb dieses Verfahrens, insbesondere die Ein-
legung der sofortigen Beschwerde, waren mithin nicht allein deswegen unwirk-
sam, weil er seine Eigenschaft als Rechtsanwalt verloren hatte. Auch § 157
Abs. 1 ZPO greift insoweit mangels einer (mündlichen) Verhandlung nicht ein
(vgl. Zöller/Greger, aaO, § 157 Rn. 5; Musielak/Stadler, aaO, § 157 Rn. 1;
Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl. § 157 Rn. 2; abweichend MünchKomm/Peters,
Aktualisierungsband, § 157 Rn. 2). Allerdings hat der Bundesgerichtshof ent-
schieden, von dem früheren Rechtsanwalt nach dem Verlust seiner Zulassung
für die vertretene Partei vorgenommene Prozesshandlungen seien insgesamt
nicht wirksam (BGHZ 98, 325, 327 unter Bezugnahme auf BGHZ 90, 249, 253;
ebenso BFHE 115, 201 = NJW 1975, 1856; Feuerich/Weyland, BRAO, 6. Aufl.,
zer/Blumberg, BRAO, 9. Aufl., § 36 Rn. 5). Das bezog sich aber dem Zusam-
menhang nach ausschließlich auf Anwaltsprozesse bzw. Verfahren mit ähnlich
eingeschränkter Vertretungsbefugnis (vgl. die einleitenden Bemerkungen in
BGHZ 90, 249, 252 unter a und den Hinweis auf die mangelnde Postulationsfä-
higkeit des aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossenen Prozessbevollmäch-
tigten in BGHZ 98 aaO sowie auf § 62 Abs. 2 Satz 2 FGO in BFHE 115, 201)
und lässt sich auf Parteiprozesse ohne die Notwendigkeit anwaltlicher Vertre-
tung nicht übertragen. Hierzu zwingt auch § 36 Abs. 2 Satz 1 BRAO nicht. Da-
nach sind Rechtshandlungen, die der Rechtsanwalt vor seiner Löschung in der
Liste der zugelassenen Anwälte noch vorgenommen hat, nicht deshalb unwirk-
sam, weil er zur Zeit der Vornahme der Handlung die Anwaltstätigkeit nicht
mehr ausüben oder vor dem Gericht nicht mehr auftreten durfte. Diese Norm
regelt die mit dem Ende der Zulassung nach der Löschung eintretenden
Rechtswirkungen selbst nicht und rechtfertigt auch keinen allgemeinen Um-
kehrschluss im Sinne einer ausnahmslosen Unwirksamkeit aller späteren
Rechtshandlungen. Über die Zulässigkeit und die Rechtswirkungen einer Ver-
tretung durch einen nicht (mehr) als Rechtsanwalt zugelassenen Bevollmächtig-
ten entscheiden vielmehr die sonstigen Gesetze, insbesondere das Rechtsbe-
ratungsgesetz und die jeweils maßgebenden einzelnen Verfahrensordnungen.
(3) Auf dieser Grundlage ist hier lediglich zu fragen, inwieweit ein Verlust
der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zugleich die einem Rechtsanwalt erteilte
Vollmacht entfallen lässt. Das ist umstritten (für Erlöschen: Baumbach/Lauter-
bach/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., § 86 Rn. 6; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO,
3. Aufl., § 86 Rn. 7; Zöller/Vollkommer, aaO, § 86 Rn. 5; anders Musielak/
Weth, aaO, § 86 Rn. 7; Stein/Jonas/Bork, aaO, § 86 Rn. 10; bei Parteiprozes-
sen auch VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 231; offen gelassen von
BGH, Urteil vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 - NJW 2001, 2095, 2096; BFH,
Urteil vom 5. Mai 1983 - IV R 1-5/80 - juris). Dabei geht es im vorliegenden Fall,
anders als das Beschwerdegericht meint, lediglich um die Prozessvollmacht
nach den §§ 80 ff. ZPO und nicht um die Möglichkeit, außerhalb des Prozesses
rechtsgeschäftliche Erklärungen abzugeben. Auch Handlungen der Parteien
gegenüber dem Gericht im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens sind
Prozesshandlungen im Sinne des § 81 ZPO. Die von dem Beschwerdegericht
für seine abweichende Ansicht herangezogene Entscheidung des Bundesge-
richtshofs vom 5. April 2001 - IX ZR 309/00 aaO betrifft eine andere Fallgestal-
tung.
Der Senat neigt dazu, einen Fortbestand der Prozessvollmacht mit
Rücksicht auf das Bedürfnis, die Mandanten vor ungeeigneten Rechtsvertretern
zu schützen, zu verneinen. Hierfür sprechen auch die Regelungen des Rechts-
beratungsgesetzes (Art. 1 § 1) in Verbindung mit § 134 BGB, die bei einer un-
zulässigen Rechtsbesorgung nach inzwischen ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs gleichzeitig eine Nichtigkeit der zu ihrer Ausführung erteil-
ten Vollmacht verlangen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2001 - III ZR 182/00 -
NJW 2002, 66, 67; ferner BGHZ 153, 214, 220 f.; 154, 283, 286; BGH, Urteil
vom 18. März 2003 - XI ZR 188/02 - NJW 2003, 2088, 2089; Urteil vom 17. Juni
2005 - V ZR 78/04 - NJW 2005, 2983). Das gilt auch für prozessuale Vollmach-
ten (BGHZ 154, 283, 286 f.; BGH, Urteil vom 22. Oktober 2003 - IV ZR 398/02 -
NJW 2004, 59, 60; BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - XI ZR 421/02 - ZIP
2004, 303, 305; Urteil vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04 - ZIP 2005, 846, 849).
Die Frage ist hier aber letztlich ebenso wenig zu entscheiden wie die nach einer
entsprechenden Anwendung des § 87 ZPO (dazu OLG München NJW 1970,
1609; VGH Baden-Württemberg VBlBW 2001, 231, 232). Die Klägerin hat näm-
lich die Prozessführung durch M. zumindest wirksam genehmigt. Der
Mangel der Vollmacht bei der Einlegung eines Rechtsmittels kann gemäß § 89
Abs. 2 ZPO durch Genehmigung des Vertretenen mit rückwirkender Kraft ge-
heilt werden, soweit noch nicht ein das Rechtsmittel als unzulässig verwerfen-
des Prozessurteil vorliegt (GmS OGB BGHZ 91, 111, 115; Zöller/Vollkommer,
aaO, § 89 f. Rn. 11 m.w.N.). Die Genehmigung ist jedenfalls bis zum Schluss
der mündlichen Verhandlung möglich, auf die die Entscheidung ergeht, und
muss auch nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist erfolgen (BGHZ 128, 280, 283).
Nach diesen Maßstäben bestehen gegen die von der Klägerin ausdrück-
lich abgegebene Genehmigungserklärung keine Bedenken. Hierdurch ist die
Rechtsmitteleinlegung durch M. , die selbst innerhalb der Beschwerdefrist
erfolgt war, jedenfalls geheilt.
b) In der Sache hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei den Kosten-
festsetzungsantrag des Beklagten zurückgewiesen.
aa) Die unterliegende Partei hat die dem Gegner erwachsenen Kosten
- nur - insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
oder Rechtsverteidigung objektiv notwendig waren (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Maßstab dafür ist, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die
die Kosten auslösende Maßnahme im damaligen Zeitpunkt als sachdienlich an-
sehen durfte (BGH, Beschluss vom 11. November 2003 - VI ZB 41/03 -
NJW-RR 2004, 430; Beschluss vom 20. Oktober 2005 - VII ZB 53/05 - Rn. 12).
Dazu gehören zwar nach § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO in aller Regel auch die ge-
setzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts. Anders liegt es jedoch
mit Blick auf das allgemeine Gebot sparsamer Prozessführung, soweit eine Er-
stattung verlangt wird (vgl. Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 8; Zöller/
Herget, aaO, § 91 Rn. 12), dann, wenn für die Bestellung eines Anwalts aus-
nahmsweise kein Anlass bestand, weil das Gericht bereits die Verwerfung eines
vom Gegner eingelegten Rechtsbehelfs angekündigt hatte und deswegen auch
eine nicht rechtskundige Partei offensichtlich nicht besorgen musste, ohne ei-
gene anwaltliche Vertretung Rechtsnachteile zu erleiden (vgl. für die Berufung:
LAG Düsseldorf JurBüro 1994, 424 f.; Musielak/Wolst, aaO, § 91 Rn. 14).
bb) So verhält es sich hier. Allerdings hatte das Landgericht nach Ein-
gang des Einspruchs gegen das klageabweisende (unechte) Versäumnisurteil
zunächst Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt, den Beklagten hierzu
geladen und ihm erneut eine Erwiderungsfrist gesetzt. Es hatte diesen Termin
indes lange vor der Mandatierung eines Rechtsanwalts durch den Beklagten
bereits wieder aufgehoben, die Parteien abgeladen und diese zugleich darauf
hingewiesen, dass der Einspruch der Klägerin unzulässig sei und dass die
Kammer beabsichtige, hierüber ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
Eine Frist zur Stellungnahme dazu war lediglich der Klägerin eingeräumt wor-
den. Diese Entscheidung des Landgerichts konnte der Beklagte zunächst ab-
warten. Dem steht nicht entgegen, dass ihm die letzte Verfügung des Landge-
richts lediglich durch Niederlegung bei der Post zugestellt worden war, wie die
Rechtsbeschwerde meint. Darauf, dass er hiervon inhaltlich keine Kenntnis ge-
habt hätte, hat sich der Beklagte in den Vorinstanzen nicht berufen. Von seiner
Kenntnis ist das Oberlandesgericht ausgegangen. Neue Tatsachen können im
Beschwerdeverfahren aber grundsätzlich nicht vorgetragen werden (§ 577
Abs. 2 Satz 4, § 559 Abs. 1 ZPO).
Schlick
Wurm
Kapsa
Dörr
Galke
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.03.2004 - 20 O 626/00 -
OLG Köln, Entscheidung vom 31.03.2005 - 17 W 109/04 -