BGH Urteil vom 17.06.2005 – V ZR 78/04
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 17. Juni 2005 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 894
Macht der Anspruchsteller geltend, ihm stehe das im Grundbuch eingetragene Recht
nicht zu, so kann er nicht nach § 894 BGB Grundbuchberichtigung verlangen.
Beruht die Eintragung des Rechts auf einem Rechtsgeschäft, dessen Wirksamkeit er
leugnet, so kann er die Unwirksamkeit im Wege der Feststellungsklage geltend ma-
chen.
BGH, Urt. v. 17. Juni 2005 - V ZR 78/04 - OLG Köln
LG Köln
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel und die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch
und Dr. Czub
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts Köln vom 3. März 2004 wird auf Kosten der Kläger,
die auch die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin der Be-
klagten tragen, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger beabsichtigten, eine Eigentumswohnung in Köln zu erwerben,
die von der Beklagten errichtet und vertrieben wurde. Zu diesem Zweck unter-
breiteten sie mit notarieller Urkunde vom 6. April 1993 der S. Steuerbe-
ratungs GmbH (nachfolgend: S. ) ein Angebot zum Abschluß eines auf
den Erwerb der gewünschten Wohnung gerichteten Geschäftsbesorgungsver-
trages, das diese annahm. Bestandteil des Angebots war eine umfassende Be-
vollmächtigung der S. zur Vornahme aller für den Eigentumserwerb und
die Finanzierung notwendigen Rechtsgeschäfte und zur Führung etwa erforder-
licher Rechtsstreitigkeiten. Die S. verfügt über keine Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz.
Am 21. Juni 1993 schlossen die Kläger, vertreten durch die S. ,
diese vertreten durch ihren Geschäftsführer Dr. K. , mit der Beklagten einen
notariellen "Kauf- und Werklieferungsvertrag" nebst Auflassung über die betref-
fende Eigentumswohnung zu einem Preis von 395.010,55 DM ab. Dabei wurde
die Beklagte aufgrund notarieller Vollmacht ebenfalls von Dr. K. vertreten.
Sowohl diese Vollmacht wie auch die von den Klägern der S. erteilte
Vollmacht lagen dem beurkundenden Notar in Ausfertigung vor. Beide Voll-
machten enthalten Befreiungen von dem Verbot des In-Sich-Geschäfts bzw. der
Doppelvertretung. Die Kläger wurden als Eigentümer in das Wohnungsgrund-
buch eingetragen.
Sie sind der Auffassung, nicht Eigentümer geworden zu sein, weil die
Bevollmächtigung der S. wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungs-
gesetz unwirksam sei. Ihre auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung gerich-
tete Klage hat in den Tatsacheninstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der von
dem Senat zugelassenen Revision verfolgen sie ihren Antrag weiter. Die Be-
klagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht meint, die Kläger seien Eigentümer der Wohnung
geworden, so daß eine Berichtigung des Grundbuchs nicht in Betracht komme.
Zwar sei die von den Klägern der S. als Geschäftsbesorgerin erteilte
Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig. Der
als fortbestehend, da die Vollmachtsurkunde dem beurkundenden Notar bei
Vertragsschluß vorgelegen habe und zu diesem Zeitpunkt für die Beklagte nicht
erkennbar gewesen sei, daß der Geschäftsbesorgungsvertrag und mit ihm die
Vollmacht nichtig war.
II.
Dies hält einer rechtlichen Prüfung im Ergebnis stand.
1. Die Klage ist nicht schlüssig. Der geltend gemachte Anspruch findet im
Gesetz keine Grundlage. § 894 BGB, auf welche Norm die Klage gestützt wird,
hat nicht die hier vorliegende Konstellation im Auge, daß der Anspruchsteller
geltend macht, daß ihm das im Grundbuch eingetragene Recht nicht zusteht,
sondern regelt den Sachverhalt, daß ein dem Anspruchsteller zustehendes
Recht im Grundbuch nicht oder nicht richtig eingetragen ist. Wegen dieser
grundlegenden Unterschiede wird auch eine analoge Anwendung der Vorschrift
ganz überwiegend verneint (OLG Rostock, OLGE 26, 97 f; Staudinger/Gursky,
BGB [2002], § 894 Rdn. 65; MünchKomm-BGB/Wacke, 4. Aufl., § 894 Rdn. 20;
Meikel/Böttcher, Grundbuchrecht, 9. Aufl., § 22 Rdn. 63; zu einer Analogie ten-
dierend, aber offengelassen, OLG Karlsruhe, DRiZ 1933, Nr. 377). Dem folgt
der Senat. Der zu Unrecht Eingetragene kann in solchen Fällen die Feststellung
beantragen, daß der Eigentumserwerb unwirksam ist. Ein solcher Antrag ist hier
nicht gestellt.
2. Den Klägern ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht
durch Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache Gelegenheit zu
geben, ihren Antrag entsprechend umzustellen. Ein Antrag auf Feststellung der
Unwirksamkeit des Eigentumserwerbs hätte nämlich ebensowenig Erfolg.
a) Trifft der in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat von der Revi-
sion vorgetragene Sachverhalt zu, daß die gekaufte Eigentumswohnung inzwi-
schen zwangsversteigert worden ist und daß im Nachgang dazu ein neuer Ei-
gentümer in das Wohnungsgrundbuch eingetragen wurde, so fehlt es an einem
gegenwärtigen streitigen Rechtsverhältnis zwischen den Parteien, das einer
Feststellungsklage zugänglich wäre (§ 256 Abs. 1 ZPO). Ob und inwieweit aus
einem früheren Rechtsverhältnis noch Rechte hergeleitet werden können, die
es rechtfertigen, eine Feststellungsklage auf ein der Vergangenheit angehören-
des Rechtsverhältnis zu richten (vgl. BGHZ 27, 190, 196), hat die Revision nicht
mitgeteilt.
b) Trifft dieser Vortrag nicht zu oder ist gleichwohl ein fortbestehendes
Feststellungsinteresse zu bejahen, wäre eine Feststellungsklage jedenfalls un-
begründet, weil die Kläger bei der Auflassung wirksam von der S. bzw.
durch deren Geschäftsführer Dr. K. vertreten worden sind, so daß ihre Ein-
tragung im Grundbuch der materiellen Rechtslage entspricht bzw. entsprach.
aa) Allerdings ist die von den Klägern der S. erteilte Vollmacht
nach § 134 BGB unwirksam, weil sie gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt.
Das Berufungsgericht geht zu Recht davon aus, daß der Geschäftsbe-
sorgungsvertrag, aufgrund dessen die S. für den Kläger tätig geworden
ist, nach § 134 BGB wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nich-
tig ist. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine
nach Art. 1 § 1 RBerG erlaubnispflichtige Besorgung fremder Rechtsangele-
genheiten vor, wenn eine geschäftsmäßige Tätigkeit darauf gerichtet und ge-
eignet ist, konkrete fremde Rechtsangelegenheiten zu verwirklichen oder kon-
krete fremde Rechtsverhältnisse zu gestalten (vgl. nur BGHZ 153, 214, 218
m.w.N.). Das ist bei demjenigen, der ausschließlich oder hauptsächlich die Ab-
wicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträger- oder eines
ähnlichen Modells für den Erwerber zu besorgen hat, der Fall (BGHZ 145, 265,
269 ff; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664 f
m.zahlr.N.). Infolgedessen hätte die S. bei ihrer Tätigkeit für die Kläger
einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz bedurft, über die sie nicht
verfügte. Die durch die fehlende Erlaubnis bedingte Nichtigkeit des Geschäfts-
besorgungsvertrages erfaßt nach inzwischen ebenfalls gefestigter Rechtspre-
chung des Bundesgerichtshofs auch die dem Geschäftsbesorger erteilte Voll-
macht (BGHZ 153, 214, 218 f; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03,
NJW 2005, 664 f; Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190, jew.
m.zahlr.N.).
bb) Die S. war der Beklagten gegenüber aber nach §§ 171, 172
BGB zur Vertretung befugt. Nach diesen Vorschriften wird aufgrund des mit ei-
ner Vollmachtsurkunde verbundenen Rechtsscheins eine Vertretungsmacht des
Vertreters auch dann begründet, wenn dessen Vollmacht in Wahrheit nicht oder
nicht mehr besteht. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
machtsurkunde verbundenen Rechtsschein unabhängig davon, aus welchen
Gründen die Bevollmächtigung unwirksam ist (BGH, Urt. v. 25. März 2003,
XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092; Urt. v. 3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-
RR 2003, 1203, 1204; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005,
820, 821, jew.m.w.N.). Es entspricht daher der mittlerweile gefestigten Recht-
sprechung des Bundesgerichtshofs, daß die Vorschriften auf die einem Ge-
schäftsbesorger erteilte Abschlußvollmacht anwendbar sind, wenn dessen Be-
vollmächtigung, sei es unmittelbar, sei es wegen des Zusammenhangs mit dem
Geschäftsbesorgungsvertrag, gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt und nach § 134
BGB nichtig ist (siehe etwa Urt. v. 22. Oktober 2003, IV ZR 33/03, WM 2003,
2375, 2379; Urt. v. 10. März 2004, IV ZR 143/03, WM 2004, 922, 924; Urt. v.
23. März 2004, XI ZR 194/02, WM 2004, 1221, 1223 f; Urt. v. 20. April 2004,
XI ZR 164/03, WM 2004, 1227, 1228; Senat, Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR
18/04, NJW 2005, 820, 823; BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, WM
2005, 127, 130 f; Urt. v. 9. November 2004, XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff;
Urt. v. 15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1578). Auch in diesen
Fällen ist das Vertrauen des Geschäftsgegners in den durch die Vollmachtsur-
kunde gesetzten Rechtsschein schutzwürdig. Etwas anderes folgt nicht aus der
Zielsetzung des Verbots unerlaubter Rechtsbesorgung. Zwar bezweckt es zu
verhindern, daß die unerlaubte Rechtsbesorgung unter Nutzung der Vollmacht
trotz Unwirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts durchgeführt werden kann
(BGH, Urt. v. 11. Oktober 2001, III ZR 182/00, NJW 2002, 66, 67; Senat, Urt. v.
8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823). Daher erfaßt das Verbot
die Vollmacht des Rechtsbesorgers, auch wenn diese, isoliert betrachtet, nicht
gegen Art. 1 § 1 RBerG verstößt. Damit ist aber über den Schutz Dritter, die auf
die Wirksamkeit der Vollmacht vertrauen, nichts gesagt. Das Verbot betrifft
nämlich nur das Innenverhältnis des Rechtsbesorgers zu seinem Auftraggeber
(BGH, Urt. v. 25. März 2003, XI ZR 227/02, NJW 2003, 2091, 2092; Urt. v.
3. Juni 2003, XI ZR 289/02, NJW-RR 2003, 1203, 1204). Es soll den Rechtsu-
chenden vor sachunkundigen unbefugten Rechtsberatern schützen, nicht aber
generell den Abschluß von Verträgen mit Dritten verhindern. Daher steht die
Nichtigkeit der Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz
der Anwendung der Vorschriften über den Schutz gutgläubiger Dritter in ihrem
Vertrauen auf den gesetzten Rechtsschein einer Vollmacht nicht entgegen (Se-
nat aaO). Soweit die Revision meint, in diesem Punkt setze sich der Senat in
Widerspruch zu der Entscheidung des III. Zivilsenats vom 10. Oktober 2001
(III ZR 182/00, NJW 2002, 66), trifft dies ersichtlich nicht zu. In jener Entschei-
dung geht es nur um die, auch hier bejahte, Frage, ob die Nichtigkeit des Ge-
schäftsbesorgungsvertrages wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsge-
setz die Vollmacht erfaßt. Über das Problem des Schutzes Dritter verhält sie
sich nicht.
die Einschaltung des Geschäftsbesorgers als Vertreter der Kläger nicht von
diesen selbst, sondern von der Beklagten bewirkt wurde.
In diese Richtung geht allerdings eine in einem obiter dictum geäußerte
Auffassung des II. Zivilsenats (Urt. v. 14. Juni 2004, II ZR 393/02, NJW 2004,
2736 und II ZR 407/02, NJW 2004, 2742). Danach bilden der - unmittelbare o-
der durch den Geschäftsbesorger - vermittelte Beitritt zu einer Fondsgesell-
schaft und der diesen Beitritt finanzierende Darlehensvertrag ein verbundenes
Geschäft im Sinne des § 9 Abs. 1 VerbrKrG/§ 358 Abs. 3 BGB (vgl. schon
BGHZ 156, 46). Dies und der Umstand, daß die Einschaltung des Geschäftsbe-
sorgers als Vertreter des Anlageinteressenten nicht von diesem, sondern von
den Initiatoren und Gründungsgesellschaftern des Fonds in Kenntnis und mit
Billigung der Bank erfolgt, soll dazu führen, daß nicht allein der Anleger den
Rechtsschein einer wirksamen Bevollmächtigung setze. Vielmehr werde die Art
der Geschäftsabwicklung entscheidend von den Initiatoren und Gründungsge-
sellschaftern des Fonds bestimmt. Infolgedessen könne die finanzierende Bank,
auch wenn die Nichtigkeit der Vollmacht nach § 134 BGB, Art. 1 § 1 RBerG
noch nicht bekannt sein mußte, nicht wie ein gutgläubiger Dritter behandelt
werden, der im Hinblick auf einen im Rahmen des Vertriebskonzepts entstan-
denen Vertrauenstatbestand schutzwürdig wäre. Eine Abwälzung der mit dem
Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf den Anleger erscheine in kei-
ner Weise angemessen.
Diesen Erwägungen vermag sich der Senat (ebensowenig wie der XI. Zi-
vilsenat, vgl. nur Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664
m.w.N.), jedenfalls für den Bereich kreditfinanzierter Grundstücksgeschäfte,
nicht anzuschließen (noch offengelassen in dem Urteil vom 8. Oktober 2004,
V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823).
(a) Die Erwägungen des II. Zivilsenats führen in der hier vorliegenden
Fallkonstellation schon deswegen nicht weiter, weil dabei die Problematik eines
verbundenen Geschäfts keine Rolle spielt. Es geht hier nicht darum, ob es einer
finanzierenden Bank wegen ihrer engen Beziehungen zu dem Veräußerer und
Initiator eines Anlagegeschäfts verwehrt sein kann, sich auf den Rechtsschein
der Vollmachtsurkunde zu berufen. Es geht allein um das Verhältnis zwischen
dem Erwerber und dem Veräußerer und um das Verhältnis beider zu dem
Treuhänder und Geschäftsbesorger. Die Frage nach einem verbundenen Ge-
schäft und nach dessen möglichen Auswirkungen stellt sich von vornherein
nicht.
(b) Unabhängig davon sind die in § 9 Abs. 1 VerbrKrG bzw. in § 358
Abs. 3 BGB zum Ausdruck gekommenen Wertungen für die Frage, ob ein Ver-
werber und Veräußerer zustande gekommen ist, nicht bedeutsam (grundle-
gend: BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 666 f). Ob
die "Abwälzung der mit dem Vertriebskonzept verbundenen Risiken allein auf
den Anleger ... angemessen" erscheint oder nicht (II. Zivilsenat aaO), ist eine
Frage, die aus dem Inhalt des geschlossenen Vertrages, gegebenenfalls unter
Berücksichtigung der Besonderheiten eines verbundenen Geschäfts, beantwor-
tet werden muß. Erst wenn ein wirksam geschlossener Vertrag vorliegt, können
diese Wertungsfragen zum Tragen kommen. Für den Vertragsschluß selbst
sind sie ohne Belang. Dies zeigt sich anschaulich daran, daß "die mit dem Ver-
triebskonzept verbundenen Risiken" für den Erwerber dieselben sind, wenn er
den "Kauf- und Werklieferungsvertrag" ohne Einschaltung des Treuhänders
selbst schließt.
(c) Angesichts dessen ist es auch belanglos, daß die Beklagte den Ge-
schäftsbesorger als Vertreter der Kläger, dem Vertriebskonzept entsprechend,
eingeführt hat. Das ändert nichts daran, daß er, von den Klägern bevollmäch-
tigt, als deren mit Vollmachtsurkunde ausgewiesener Vertreter auftreten konnte
und aufgetreten ist. Der Rechtsschein beruht auf der Vorlage der Urkunde, nicht
auf der Annahme, die Vollmacht sei von dem Vertretenen aus eigenem Antrieb,
ohne bestimmende Mitwirkung des Vertreters oder des Vertragspartners, erteilt
worden. Der XI. Zivilsenat weist zutreffend darauf hin, daß Vertretene einerseits
durch § 173 BGB und andererseits durch die Regeln über den Mißbrauch der
Vertretungsmacht geschützt werden (Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03,
aaO S. 667). In diesen Wertungen findet der im Interesse des Geschäftsver-
in der allgemeinen Erwägung, derjenige, der Teil des Vertriebskonzepts sei und
die Bevollmächtigung des Geschäftsbesorgers initiiert habe, falle nicht in den
(3) An dieser Bewertung ändert auch nichts der Umstand, daß der für
den Geschäftsbesorger handelnde Dr. K. an dem Veräußerungsgeschäft
zugleich als Bevollmächtigter der Beklagten beteiligt war. Der sich daraus erge-
bende abstrakt-generelle Interessenkonflikt wird allein durch § 171 BGB gere-
gelt. Die Vertretenen können - wie hier - eine solche Mehrvertretung gestatten.
Von ihr gehen dann dieselben Wirkungen aus wie von einer nur einseitigen Ver-
tretung, auch die Rechtsscheinswirkungen (einschließlich der Befreiung von
172 BGB. Allerdings treten diese Wirkungen nur gegenüber einem Dritten ein.
An dieser Voraussetzung fehlt es indes nicht deswegen, weil Dr. K. für die
S. mit sich als Vertreter der Beklagten gehandelt hat. Dritter im Sinne der
steht auch kein Bedürfnis dafür, in solchen Fällen der Mehrvertretung die Vor-
wird dadurch geschützt, daß etwaige Kenntnisse oder eine fahrlässige Un-
BGB außer Kraft setzen, dem Vertragsgegner nach § 166 Abs. 1 BGB zuge-
rechnet werden.
(4) Nach § 172 Abs. 1 BGB setzt die Rechtsscheinswirkung voraus, daß
der Vertreter die ihm vom Vollmachtgeber ausgehändigte Vollmachtsurkunde
vorlegt. Dabei genügt im Falle einer notariellen Vollmachtsurkunde die Vorlage
einer Ausfertigung (BGHZ 102, 60, 63; BGH, Urt. v. 11. Januar 2005, XI ZR
272/03, NJW 2005, 1190, 1192 m.w.N.). Das war nach den Feststellungen des
Berufungsgerichts der Fall. Entgegen der Auffassung der Revision war die Vor-
lage weiterer Unterlagen, etwa der Annahmeerklärung der S. oder der
dem Geschäftsbesorgungsvertrag zugrunde liegenden Stammurkunde, nicht
erforderlich, da die Vollmacht auch für sich genommen verständlich und hinrei-
chend bestimmt ist (vgl. BGH, Urt. v. 16. März 2004, XI ZR 60/03, NJW 2004,
2090; Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 667; Urt. v.
9. November 2004, XI ZR 315/03, NJW 2005, 668 f). Dies gilt insbesondere für
die Vollmacht der S. zur Vornahme der Auflassung, auf die es vorliegend
allein ankommt.
cc) Entgegen der Auffassung der Revision sind die Wirkungen der
nach findet eine Vertretung nach Rechtsscheinsregeln dann nicht statt, wenn
der Geschäftsgegner, hier die Beklagte, das Erlöschen bzw. das Fehlen der
Vertretungsmacht bei der Vornahme des Rechtsgeschäfts kennt oder kennen
muß. Dabei reicht die Kenntnis bzw. das Kennenmüssen der den Mangel der
Vertretungsmacht begründenden Umstände nicht aus. Vielmehr müssen sich
diese subjektiven Merkmale auf den Mangel der Vertretungsmacht selbst be-
ziehen (BGH, Urt. v. 26. Oktober 2004, XI ZR 255/03, NJW 2005, 664, 667; Urt.
v. 11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190 f; Urt. v. 15. März 2005,
XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1579, jew.m.w.N.).
Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Zum Zeitpunkt des geschäftlichen
Kontakts der Parteien im Jahre 1993 entsprachen der Geschäftsbesorgungs-
vertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer weitverbreiteten
und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis (vgl. BGHZ 145, 265, 276 f; Senat,
Urt. v. 8. Oktober 2004, V ZR 18/04, NJW 2005, 820, 823; BGH, Urt. v.
15. März 2005, XI ZR 135/04, NJW 2005, 1576, 1579). Dies gilt auch für die in
der Vollmacht unter Ziff. II 3.16 enthaltene Ermächtigung der S. zur
"Führung von Rechtsstreitigkeiten und Prozessen" (BGHZ 154, 283, 284; Urt. v.
11. Januar 2005, XI ZR 272/03, NJW 2005, 1190, 1191). Aufgrund dieser Pra-
xis konnte die Beklagte den Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und
den damit verbundenen Mangel der Bevollmächtigung der S. zur Erklä-
rung der Auflassung nicht erkennen. Daß Dr. K. mit dem Vertriebskonzept
der Beklagten vertraut war und die Beziehungen zwischen ihr und der S.
kannte, ist ohne Belang. Bei § 173 BGB kommt es allein auf die Kenntnis bzw.
auf das Kennenmüssen des Vollmachtmangels an.
Selbst wenn man - mit der Revision - eine Kenntnis des Vollmachtman-
gels insoweit bejahen wollte, als es um die Ermächtigung der S. zur Füh-
rung von Rechtsstreitigkeiten geht, hätte dies auf das Ergebnis keine Auswir-
kungen. Der Rechtsschein einer den Eigentumserwerb ermöglichenden Voll-
macht bliebe davon unberührt.
dd) Die Wirksamkeit des Eigentumserwerbs scheitert nicht daran, daß
die von der Beklagten gegenüber Dr. K. erteilte Vollmacht wegen eines Ver-
stoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist. Zwar zielte auch die von
der Beklagten zur Veräußerung ihrer Wohnungen Dr. K. erteilte Vollmacht
auf die Verwirklichung und Gestaltung fremder Rechtsverhältnisse. Entschei-
dend für die Anwendbarkeit des Rechtsberatungsgesetzes ist jedoch die Frage,
ob die Geschäftsbesorgung überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und
die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Sei-
te der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung
rechtlicher Verhältnisse geht. Letzteres ist der Fall, wenn der Auftraggeber im
Rahmen der Geschäftsbesorgung eine besondere rechtliche Prüfung oder Be-
ratung auf der Grundlage besonderer Kenntnisse und Fertigkeiten erwartet.
Bloße wirtschaftliche Tätigkeiten liegen hingegen vor, wenn eine solche rechtli-
che Prüfung bzw. Beratung vom Auftraggeber nicht gewünscht wird (BGH, Urt.
v. 13. März 2003, I ZR 143/00, NJW 2003, 3046, 3048). Gemessen daran ist
hier die Beauftragung und Bevollmächtigung von Dr. K. durch die Beklagte
kein Geschäft, das dem Rechtsberatungsgesetz untersteht. Die Beklagte befaßt
sich gewerblich mit Wohnungsbau und verfügt daher über ausreichende eigene
Erfahrungen in diesem Bereich. Die Einschaltung von Dr. K. diente erkenn-
bar nicht der Beratung der Beklagten, sondern lediglich der Vereinfachung und
Beschleunigung der zur Veräußerung der Wohnung erforderlichen Vorgänge.
III.
Wenzel Krüger Lemke
Schmidt-Räntsch Czub