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BGH Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 186/06

I. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 5. Februar 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhand-

lung vom 20. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Born-

kamm und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hanseatischen

Oberlandesgerichts Hamburg, 3. Zivilsenat, vom 28. September

2006 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin

gegen die Abweisung der Klage mit den Klageanträgen zu I 1 Teil 2

und I 2 zurückgewiesen worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Beru-

fungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin ist eine Gesellschaft der Metro-Unternehmensgruppe, die zu

den weltweit größten Handelsunternehmen gehört. Im Metro-Konzern ist die

Klägerin für die Verwaltung und Durchsetzung der Kennzeichenrechte zustän-

dig und von der Metro AG ermächtigt, die Rechte an dem Unternehmenskenn-

zeichen wahrzunehmen.

2

Die Klägerin ist Inhaberin der mit Priorität vom 15. April 1995 unter ande-

rem für "Veranstaltung und Vermittlung von Reisen, Vermittlung von Verkehrs-

leistungen"

eingetragenen

farbigen

(gelb/schwarz) Wort-/Bildmarke

Nr. 395 16 389

und der mit Priorität vom 22. September 2003 für "Transportwesen" eingetrage-

nen farbigen (blau/gelb) Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717

3

Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin der Wortmarke Nr. 300 15 432

"METRORAPID", die mit Priorität vom 1. März 2000 unter anderem für "Trans-

portwesen; Werbung; Geschäftsführung; Veranstaltung von Reisen" eingetra-

gen ist, und der gleichlautenden Wortmarke Nr. 301 27 034 (Priorität: 27. April

2001), die Schutz unter anderem für "Fahrzeuge; Apparate zur Beförderung zu

Lande, in der Luft und auf dem Wasser; Werbung; Geschäftsführung; Trans-

portwesen; Veranstaltung von Reisen" beansprucht.

4

Die Metro-Unternehmensgruppe betreibt sogenannte Cash&Carry-

Märkte, in denen Gewerbetreibende einkaufen können. In den Märkten wurden

früher auch Urlaubsreisen angeboten. Gegenwärtig bietet der Metro-Konzern in

Zusammenarbeit mit dem Reiseveranstalter Reisen über Fernabsatzme-

dien an.

5

Die Beklagte, eine GmbH, betreibt die U-Bahn-, Bus- und Straßenbahnli-

nien im Münchner Verkehrs- und Tarifverbund. Seit Dezember 2004 bezeichnet

sie Buslinien mit schneller Verbindungsfunktion zwischen den Stadtteilen und

den U-Bahnstationen als "Metrobus" oder "MVG Metrobus". Die Beklagte hat

die Wortmarken Nr. 304 05 665 "MVG Metrobus" und Nr. 304 10 377 "MVG

MetroBus" für Waren und Dienstleistungen der Klassen 6, 12, 16, 20, 35, 38, 39

und 41 angemeldet.

7

Die Klägerin hat geltend gemacht, die von der Beklagten verwendeten

Bezeichnungen verletzten ihre Markenrechte und das Unternehmenskennzei-

chen "Metro". Die Marken "METRO" und das gleichlautende Unternehmens-

kennzeichen seien bekannte Kennzeichen.

Die Klägerin hat beantragt,

I.

die Beklagte zu verurteilen,

1. es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr für Transport-

dienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr

"MVG Metrobus" "MVG MetroBus" und/oder "MetroBus"

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (Klageantrag I 1 Teil 1)

und/oder für

Namensschilder aus Metall; Reklame-Metallschilder zu Werbe- zwecken; Schilder aus Metall; Autobusse; Omnibusse; Abreißka- lender; Abziehbilder; Ansichtskarten; Aufkleber, Stickers; Bier- deckel; Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Broschüren, Bücher; Druckereierzeugnisse; Eintrittskarten; Etiketten, nicht aus Textil- stoffen; Fahnen, Wimpel; Fahrkarten; Fahrpläne; Fahrscheinhef- te; Formblätter; Kalender; Magazine (Zeitschriften); Notizbücher; Papiertaschentücher; Plakate aus Papier und Pappe; Postkar- ten; Prospekte; Radiergummis; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schriften (Veröffentlichungen); Stempel; Tickets (Papier- und (Fahrkarten, Eintrittskarten); Transparente Schreibwaren); Veröffentlichungen; Werbeplakate; Zeichenlinea- le; Zeitschriften (Magazine); Zeitungen; Namensschilder, nicht aus Metall; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Zei- tungshalter, Zeitungsständer; Herausgabe von Werbetexten; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Werbung in einem Com- puternetzwerk; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Preisermittlung von Waren- und Dienst- leistungen; Rundfunkwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeugen, besonders Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen; Verteilen von Werbemitteln; Vertei- lung von Werbematerial; Vervielfältigung von Dokumenten; Wer- bung; Werbung in Schaufenstern; Zusammenstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bereitstellen von Informationen im In- ternet, insbesondere von Publikationen, Verlags- und Druckerei- erzeugnissen, Zeitschriften und Büchern jeweils in elektronischer Form; Auskünfte über Transportangelegenheiten, insbesondere Fahrplaninformationen; Beförderung von Passagieren; Beförde- rung von Personen mit Autobussen; Bereitstellen von elektroni- schen Publikationen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlags- und Druckereierzeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet

die Bezeichnung

"MVG Metrobus" und/oder "MVG MetroBus"

zu verwenden und/oder verwenden zu lassen (Klageantrag I 1 Teil 2);

2. gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt in die voll- ständige Löschung der deutschen Marken Nr. 304 10 377 "MVG MetroBus" und Nr. 304 05 665 "MVG Metrobus" einzuwilligen;

3. der Klägerin Auskunft unter Angabe der erzielten Umsätze und Werbeausgaben, aufgeschlüsselt nach Vierteljahren, darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie die oben unter Ziffer 1 be- zeichneten Handlungen begangen hat;

II.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die im Antrag zu I 1 be- schriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird.

9

Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten und hat demgegenüber vor-

getragen, die Bezeichnung "Metrobus" sei eine unmittelbar verständliche be-

schreibende Angabe.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin ist

erfolglos geblieben.

10

Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Kläge-

rin ihre Klageanträge weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-

sen.

Entscheidungsgründe

11

I. Das Berufungsgericht hat die von der Klägerin geltend gemachten An-

sprüche für unbegründet erachtet. Dazu hat es ausgeführt:

12

Die Marken der Klägerin würden nicht durch die Verwendung der Be-

zeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" für Transport-

dienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr verletzt. Zwischen den

Klagemarken und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe keine Zeichen-

ähnlichkeit. Die farbige Klagemarke Nr. 395 16 389, die von Hause aus über

durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge, werde durch den Wortbestand-

teil "METRO" geprägt. Ob die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens

"Metro" sich auf die Kennzeichnungskraft der Klagemarke auswirke, könne of-

fenbleiben. Selbst wenn dies der Fall sei, bestehe keine Verwechslungsgefahr.

In den angegriffenen Bezeichnungen werde der Bestandteil "MVG", der

zugleich ein Sachhinweis auf das Verkehrsnetz der Beklagten sei, nicht vom

Verkehr vernachlässigt. Das Publikum erkenne vielmehr, dass es sich um ein

bestimmtes mit "Metrobus" bezeichnetes System von Buslinien in dem vom

MVG bedienten Teil des Münchner Verkehrsnetzes handele. Die Bezeichnung

"MetroBus" werde der Verbraucher beschreibend auffassen. Aus den gleichen

Gründen bestünde kein Unterlassungsanspruch aufgrund des Unternehmens-

kennzeichens "Metro".

13

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin sei auch nicht im Hinblick auf

die Benutzung der Bezeichnungen "MVG Metrobus" und "MVG MetroBus" für

die Waren und Dienstleistungen gegeben, für die die gleichlautenden Marken

der Beklagten Schutz beanspruchten. Eine ernsthaft drohende Begehungsge-

fahr für eine Zeichenverletzung ergebe sich für die fraglichen Waren und

Dienstleistungen nur im Zusammenhang mit dem Betrieb von Buslinien in ei-

nem Nahverkehrsnetz. Eine weitergehende Berühmung könne der Anmeldung

und Rechtsverteidigung der Beklagten nicht entnommen werden. Bleibe der

Bezug zum Busnetz der Beklagten gewahrt, sei eine Verwechslungsgefahr für

das Publikum nicht zu besorgen.

14

Ein Unterlassungsanspruch lasse sich auch nicht aus den Marken

"METRORAPID" herleiten. Zwischen diesen Marken und den angegriffenen

Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" bestehe

keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Die Annahme

einer betrieblichen Fehlzuordnung oder von Verbindungen zwischen den Anbie-

tern liege fern.

15

II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat nur

zum Teil Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurück-

verweisung der Sache, soweit das Berufungsgericht einen Unterlassungsan-

spruch nach dem Klageantrag zu I 1 Teil 2 und einen Anspruch auf Einwilligung

in die Löschung der Marken Nr. 304 10 377

"MVG MetroBus" und

Nr. 304 05 665 "MVG Metrobus" verneint hat (dazu nachstehend unter II 4 und

5). Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

16

1. Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch ge-

gen die Verwendung der Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus"

und "MetroBus" für Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr auf-

grund der Klagemarke Nr. 395 16 389 "METRO" und der Klagemarken

Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 "METRORAPID" sowie des Unternehmens-

kennzeichens "Metro" der Metro AG für nicht begründet erachtet (Klagean-

trag I 1 Teil 1).

17

a) Zu Recht hat das Berufungsgericht einen markenrechtlichen Unterlas-

sungsanspruch aufgrund der Klagemarke Nr. 395 16 389 "METRO" gegen die

Benutzung der in Rede stehenden Bezeichnungen für Transportdienstleistun-

gen im öffentlichen Nahverkehr mangels Verwechslungsgefahr i.S. von § 14

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verneint.

18

aa) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls vorzuneh-

men. Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehen-

den Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der

mit ihnen gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kenn-

zeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit

der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der

Zeichen oder durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke aus-

geglichen werden kann und umgekehrt (BGH, Urt. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04,

GRUR 2008, 258 Tz. 20 = WRP 2008, 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch

die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere

ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen

sind (EuGH, Urt. v. 12.6.2007 - C-334/05, Slg. 2007, I-4529 = GRUR 2007, 700

Tz. 35 - Limoncello; BGH, Urt. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, GRUR 2008, 1002

Tz. 23 = WRP 2008, 1434 - Schuhpark).

19

bb) Das Berufungsgericht ist bei der Prüfung zutreffend von der Ähnlich-

keit der Dienstleistungen, für die die Klagemarke Nr. 395 16 389 "METRO" ge-

schützt ist, und den Dienstleistungen ausgegangen, für die die angegriffenen

Bezeichnungen verwandt werden.

20

Bei der Beurteilung der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen sind

alle erheblichen Faktoren zu berücksichtigen, die das Verhältnis zwischen den

Waren und Dienstleistungen kennzeichnen. Hierzu gehören insbesondere die

Art der Waren und Dienstleistungen, ihr Verwendungszweck, ihre Nutzung so-

wie die Eigenart als miteinander konkurrierende oder einander ergänzende Wa-

ren oder Dienstleistungen. In die Beurteilung einzubeziehen ist, ob die Waren

oder Dienstleistungen regelmäßig von denselben Unternehmen oder unter ihrer

Kontrolle hergestellt oder erbracht werden oder ob sie beim Vertrieb Berüh-

rungspunkte aufweisen. Von einer Unähnlichkeit der Waren oder Dienstleistun-

gen kann nur ausgegangen werden, wenn trotz (unterstellter) Identität der Mar-

ken die Annahme einer Verwechslungsgefahr wegen des Abstands der Waren

und Dienstleistungen von vornherein ausgeschlossen ist. Dabei gibt es eine

absolute Waren- und Dienstleistungsunähnlichkeit, die auch bei Identität der

Zeichen nicht durch eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren

Marke ausgeglichen werden kann (vgl. EuGH, Urt. v. 29.9.1998 - C-39/97, Slg.

1998, I-5507 Tz. 15 = GRUR 1998, 922 - Canon; BGH, Urt. v. 30.3.2006

- I ZR 96/03, GRUR 2006, 941 Tz. 13 = WRP 2006, 1235 - TOSCA BLU;

Beschl. v. 28.9.2006 - I ZB 100/05, GRUR 2007, 321 Tz. 20 = WRP 2007, 321

- COHIBA).

21

Zwischen der Veranstaltung und Vermittlung von Reisen sowie der Ver-

mittlung von Verkehrsleistungen, für die die Klagemarke geschützt ist, und

Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr besteht wegen des ge-

meinsamen Bezugs zur Personenbeförderung Dienstleistungsähnlichkeit.

22

Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Dienstleis-

tungsähnlichkeit nicht deshalb zu verneinen, weil die Beförderung von Perso-

nen im öffentlichen Nahverkehr nach den Bestimmungen des Personenbeförde-

rungsgesetzes genehmigungspflichtig ist und eine Leistung der Daseinsvorsor-

ge darstellt. Dies schließt es nicht aus, dass die angesprochenen Verkehrskrei-

se durch den gemeinsamen Bezug zur Personenbeförderung bei der Verwen-

dung einer einheitlichen Bezeichnung zumindest von wirtschaftlichen oder or-

ganisatorischen Verbindungen zwischen den Unternehmen ausgehen.

23

cc) Es ist auch von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klage-

marke Nr. 395 16 389 "METRO" für die in Rede stehenden Dienstleistungen

auszugehen. Das Berufungsgericht hat eine durchschnittliche Kennzeichnungs-

kraft der Klagemarke von Hause aus angenommen. Es hat festgestellt, dass

der gleichnamige Firmenbestandteil der Metro AG für Cash&Carry-Märkte einen

hohen Bekanntheitsgrad genießt. Im Streitfall hat das Berufungsgericht offenge-

lassen, ob die Bekanntheit des Unternehmenskennzeichens sich auf die Kla-

gemarke "METRO" für den Bereich der Vermittlung von Reiseleistungen aus-

wirkt. Für die Revisionsinstanz ist deshalb eine gesteigerte Kennzeichnungs-

kraft der Klagemarke zu unterstellen.

24

dd) Das Berufungsgericht hat zu Recht eine unmittelbare Verwechs-

lungsgefahr zwischen der Klagemarke Nr. 395 16 389 "METRO" und den ange-

griffenen Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus"

für Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr verneint. Auch unter

Berücksichtigung einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarke ist

die Zeichenähnlichkeit zu gering, um auf dem in Frage stehenden Dienstleis-

tungssektor die Gefahr einer unmittelbaren Verwechselbarkeit der Zeichen zu

begründen.

25

(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Gesamteindruck

der farbigen Klagemarke von ihrem Wortbestandteil dominiert wird, während die

angegriffenen Bezeichnungen weder von dem Wortbestandteil "Metro" geprägt

werden noch dieser Bestandteil in den zusammengesetzten Zeichen eine selb-

ständig kennzeichnende Stellung innehat. Dagegen wendet sich die Revision

ohne Erfolg mit der Begründung, in den angegriffenen Bezeichnungen habe der

Bestandteil "Metro" eine selbständig kennzeichnende Stellung. Dem Bestandteil

"MVG" komme keine die Verwechslungsgefahr ausschließende Wirkung zu.

Der Verkehr werde die angegriffenen Bezeichnungen auf "Metro" verkürzen.

26

(2) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-

eindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das

schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer

komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen

Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH,

Urt. v. 6.10.2005 - C-120/04, Slg. 2005, I-8551 = GRUR 2005, 1042 Tz. 28 f. =

WRP 2005, 1505 - THOMSON LIFE; BGH, Beschl. v. 22.9.2005 - I ZB 40/03,

GRUR 2006, 60 Tz. 17 = WRP 2006, 92 - coccodrillo). Weiterhin ist es nicht

ausgeschlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammenge-

setzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine

selbständig kennzeichnende Stellung behält, ohne dass es das Erscheinungs-

bild der zusammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert

oder prägt (EuGH GRUR 2005, 1042 Tz. 30 - THOMSON LIFE; BGH, Urt. v.

22.7.2004 - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = WRP 2004, 1281 - Mustang).

Die Beurteilung des Gesamteindrucks zusammengesetzter Zeichen liegt im

Wesentlichen auf tatrichterlichem Gebiet und kann im Revisionsverfahren nur

eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht den zutreffen-

den Rechtsbegriff zugrunde gelegt, bestehende Erfahrungssätze angewandt

und den Sachvortrag umfassend gewürdigt hat (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2003

- I ZR 79/01, GRUR 2004, 514, 516 = WRP 2004, 758 - Telekom).

27

(3) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Ge-

samteindruck der Klagemarke "METRO" von ihrem Wortbestandteil geprägt

wird. Die Farbgebung (gelb) und die graphische Gestaltung treten in der Wahr-

nehmung des Verkehrs zurück. Insoweit gilt der Erfahrungssatz, dass sich der

Verkehr bei einer Wort-/Bildmarke an dem Wortbestandteil orientiert, wenn - wie

vorliegend - der Bildbestandteil keine ins Gewicht fallende graphische Gestal-

tung aufweist (vgl. BGHZ 167, 322 Tz. 30 - Malteserkreuz; BGH GRUR 2008,

258 Tz. 23 - INTERCONNECT/T-InterConnect; vgl. auch Büscher, GRUR 2005,

802, 809). Im Übrigen würde sich im Verhältnis zu den angegriffenen Bezeich-

nungen bei einer Einbeziehung der graphischen Gestaltung und Farbgebung

der Klagemarke die Zeichenähnlichkeit weiter verringern, weil die kollidierenden

Zeichen keine der Klagemarke vergleichbare graphische und farbliche Gestal-

tung aufweisen.

28

(4) Der Gesamteindruck der angegriffenen Bezeichnung "MetroBus" wird

nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts

weder von dem Bestandteil "Metro" geprägt, noch kommt diesem Bestandteil in

dem zusammengesetzten Zeichen eine selbständig kennzeichnende Stellung

zu. Zwar ist bei der Beurteilung der Frage, ob der mit dem Kennzeichen über-

einstimmende Bestandteil des angegriffenen Zeichens dieses prägt, eine durch

Benutzung gesteigerte Kennzeichnungskraft des Klagezeichens auch dann zu

berücksichtigen, wenn dieses Zeichen allein aus dem übereinstimmenden Be-

standteil besteht (vgl. BGH, Urt. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, GRUR 2003, 880,

881 = WRP 2003, 1228 - City Plus; Urt. v. 19.7.2007 - I ZR 137/04, GRUR

2007, 888 Tz. 24 = WRP 2007, 1193 - Euro Telekom). Das Berufungsgericht

hat jedoch rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Begriff "MetroBus" ein Linien-

busangebot in einer Metropole mit Bezügen zum U-Bahnnetz bezeichnet. We-

gen dieser beschreibenden Funktion des Wortes "MetroBus"

liegt es

- ungeachtet der konkreten Schreibweise mit der Majuskel "B" in der Wortmitte -

fern, dass der Verkehr den Gesamtbegriff in die Bestandteile "Metro" und "Bus"

aufspaltet oder mit der dem bekannten Unternehmenskennzeichen der Metro

AG entsprechenden Klagemarke "METRO" gedanklich in Verbindung bringt.

29

Der Verkehr hat auch nicht deshalb Veranlassung, den Begriff "Metro-

Bus" aufzuspalten oder eine gedankliche Verbindung zwischen der Klagemarke

Nr. 395 16 389 "METRO" und dem Zeichen "MetroBus" herzustellen, weil derart

bezeichnete Busse zu Handelsmärkten der Unternehmensgruppe der Klägerin

fahren. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, dass mit

"MetroBus" bezeichnete Busverbindungen zu den Handelsmärkten der Metro-

Gruppe existieren. Die Revision hat insoweit auch keinen Vortrag der Klägerin

als übergangen gerügt.

30

Wird der Begriff "MetroBus" aber vom Verkehr nicht zergliedernd aufge-

fasst und wegen des beschreibenden Anklangs auch nicht auf "Metro" verkürzt,

ist die Zeichenähnlichkeit zwischen "METRO" und "MetroBus" so gering, dass

bei bestehender Dienstleistungsähnlichkeit trotz überdurchschnittlicher Kenn-

zeichnungskraft der Klagemarke eine unmittelbare Verwechslungsgefahr aus-

scheidet.

31

Entsprechendes gilt für die angegriffenen Bezeichnungen "MVG Metro-

bus" und "MVG MetroBus", die jedenfalls keine größere Zeichenähnlichkeit zur

Klagemarke "METRO" aufweisen als die isolierte Bezeichnung "MetroBus". Aus

diesem Grund kann offenbleiben, ob der Bestandteil "MVG" zum Gesamtein-

druck der angegriffenen Bezeichnung beiträgt - wie dies das Berufungsgericht

angenommen hat - oder ob er zurücktritt, weil der Verkehr ihn als Teil des Un-

ternehmenskennzeichens identifiziert und die eigentliche Produktkennzeich-

nung in dem Bestandteil "Metrobus" sieht (vgl. hierzu BGH, Beschl. v.

14.3.1996 - I ZR 36/93, GRUR 1996, 404, 405 = WRP 1996, 739 - Blendax

Pep; GRUR 2008, 258 Tz. 29 - INTERCONNECT/T-InterConnect).

32

ee) Ohne Erfolg macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe

es versäumt, eine Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens

zu prüfen.

33

(1) Die Verwechslungsgefahr unter dem Aspekt des Serienzeichens hat

unter dem Begriff des gedanklichen Inverbindungbringens Eingang in die Mar-

kenrechtsrichtlinie und das Markengesetz gefunden (vgl. EuGH, Urt. v.

13.9.2007 - C-234/06, Slg. 2007, I-7333 = GRUR Int. 2007, 1009 Tz. 63 = WRP

2007, 1322 - Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]; BGH, Beschl. v.

29.5.2008 - I ZB 54/05, GRUR 2008, 905 Tz. 33 = WRP 2008, 1349 - Panto-

hexal). Diese Art der Verwechslungsgefahr, die erst zu prüfen ist, wenn die ein-

ander gegenüberstehenden Zeichen - wie im Streitfall - nicht unmittelbar mit-

einander verwechselbar sind, greift dann ein, wenn die Zeichen in einem Be-

standteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines

Unternehmens sieht und deshalb die nachfolgenden Bezeichnungen, die einen

wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Inhaber zuordnet (BGH, Urt. v.

20.9.2007 - I ZR 6/05, GRUR 2007, 1071 Tz. 40 = WRP 2007, 1461 - Kinder II,

m.w.N.).

34

(2) Die Revision hat sich zum Beleg dafür, dass die Klägerin über eine

große Zeichenfamilie mit dem Bestandteil "METRO" verfügt, auf 25 Markenein-

tragungen bezogen, die dieses Zeichen aufweisen. Daraus folgt aber nicht,

dass die Markenfamilie in einem Umfang benutzt worden ist, der dem allgemei-

nen Publikum, an das sich die in Rede stehenden Dienstleistungen der ange-

griffenen Marke richten, Veranlassung gibt, "METRO" als Stammbestandteil

einer Zeichenserie aufzufassen.

35

Es fehlt zudem an der Erkennbarkeit des Bestandteils "Metro" als Serien-

zeichen in der angegriffenen Marke. Das Berufungsgericht hat in anderem Zu-

sammenhang rechtsfehlerfrei festgestellt, dass das Publikum die angegriffenen

Bezeichnungen für Transportdienstleistungen im öffentlichen Personennahver-

kehr als Gesamtbegriff und nicht zergliedernd versteht und auch nicht an die

Unternehmensgruppe der Klägerin erinnert wird

(hierzu oben unter

II 1 a dd (4)). Der Verkehr hat danach keinen Grund, den Wortbestandteil "Met-

ro" in dem Kollisionszeichen als wesensgleichen Stamm einer Zeichenserie der

Klägerin aufzufassen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach dem

Vortrag der Klägerin inzwischen einige Nahverkehrsunternehmen Linien des

öffentlichen Nahverkehrs durch Wirtschaftsunternehmen sponsern lassen und

diese Linien nach den jeweiligen Unternehmen benennen. Das Berufungsge-

richt hat hierzu nicht feststellen können, dass dieses neuartige Verhalten die

Verkehrsauffassung beeinflusst hat. Entgegen der Ansicht der Revision hat das

Berufungsgericht bei den Zeichen "MVG Metrobus" und "MVG MetroBus" zu

Recht auf den Kollisionszeitpunkt abgestellt, weil die Beklagte die Bezeichnun-

gen als Marken angemeldet hat. Hinsichtlich der Bezeichnung "MetroBus" ist

ebenfalls nicht ersichtlich, dass die Auffassung des inländischen Verkehrs bis

zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz beeinflusst

worden ist. Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Beru-

fungsgerichts ist in den von der Klägerin aufgezeigten Fällen der Sponsor der

Buslinie als Namensgeber ohne weiteres ersichtlich, was bei dem Begriff

"MetroBus" wegen des beschreibenden Sinngehalts (Linienbusangebot in einer

Metropole mit Bezügen zum U-Bahnnetz) gerade nicht der Fall ist. Mit ihrer ge-

genteiligen Würdigung setzt die Revision in unzulässiger Weise ihre eigene Auf-

fassung an die Stelle derjenigen des Tatrichters.

36

Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang weiterhin, das

Berufungsgericht habe keine Feststellungen zu dem von der Klägerin vorgetra-

genen Phänomen des "Haltestellen-Sponsoring" getroffen, bei dem eine Halte-

stelle mit dem Namen eines in der Nähe ansässigen Unternehmens gekenn-

zeichnet wird. Im Streitfall geht es nicht um die Bezeichnung einer Haltestelle.

Es liegt deshalb fern, dass der Verkehr dadurch veranlasst werden könnte, in

der Kennzeichnung eines Busliniensystems mit dem Begriff "MetroBus" einen

Hinweis auf die Handelskette "METRO" zu sehen.

37

b) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch aus den Kla-

gemarken Nr. 300 15 432 und Nr. 301 27 034 "METRORAPID" gegen die Be-

nutzung der Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "Metro-

Bus" wegen einer fehlenden Verwechslungsgefahr verneint (§ 14 Abs. 2 Nr. 2

und Abs. 5 MarkenG). Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls ohne Erfolg.

38

aa) Allerdings ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht von

einer Dienstleistungsähnlichkeit, sondern von Dienstleistungsidentität auszuge-

hen. Die Klagemarken sind unter anderem für den Oberbegriff "Transportwe-

sen" eingetragen. Dieser umfasst auch den Personentransport einschließlich

des öffentlichen Personennahverkehrs.

39

bb) Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Klagemarken "METRO-

RAPID" hat das Berufungsgericht für die in Rede stehenden Dienstleistungen

nicht festgestellt. Selbst wenn aber von der gesteigerten Kennzeichnungskraft

auch dieser Klagemarken ausgegangen wird, ist die Zeichenähnlichkeit mit den

angegriffenen Zeichen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" zu

gering, um eine Verwechslungsgefahr zu begründen. Der Bestandteil "METRO"

prägt entgegen der Ansicht der Revision die Klagemarke nicht. Er weist ebenso

wie der Bestandteil "RAPID" für Dienstleistungen im Bereich des Transportwe-

sens beschreibende Anklänge auf und dominiert den Gesamteindruck der Kla-

gemarken nicht. Die angegriffenen Bezeichnungen werden ebenfalls nicht

durch den Wortbestandteil "Metro" geprägt; dieser Bestandteil hat auch keine

selbständig kennzeichnende Stellung inne (hierzu Abschnitt II 1 a dd (4)).

40

c) Der Klägerin steht ein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung

der Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" für die

hier in Rede stehenden Dienstleistungen schließlich auch nicht aufgrund des

Unternehmenskennzeichens der Metro AG nach § 15 Abs. 2 und 4 MarkenG

zu.

41

aa) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist die Klägerin al-

lerdings im Wege gewillkürter Prozessstandschaft wirksam ermächtigt, die

Rechte an dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG geltend zu machen.

42

(1) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter

aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht auf Unter-

lassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145,

279, 286 - DB Immobilienfonds; BGH, Urt. v. 31.7.2008 - I ZR 21/06, GRUR

2008, 1108 Tz. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III). Das eigene schutz-

würdige Interesse des Ermächtigten kann sich bei dem Anspruch aus dem Un-

ternehmenskennzeichen aufgrund einer besonderen Beziehung zum Rechtsin-

haber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen

werden (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.1994 - I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP

1995, 13 - Nicoline; BGH GRUR 2008, 1108 Tz. 54 - Haus & Grund III).

43

(2) Von einem eigenen schutzwürdigen Interesse der Klägerin, die von

der Metro AG zur Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmenskenn-

zeichen ermächtigt worden ist, ist im Streitfall auszugehen. Das Berufungsge-

richt hat festgestellt, dass die Klägerin im Metro-Konzern für die Verwaltung und

Durchsetzung der Kennzeichenrechte zuständig ist. Die Klägerin ist Inhaberin

mehrerer mit dem Wortbestandteil "Metro" des Unternehmenskennzeichens der

Metro AG gebildeter Marken. Auch in der Firmierung der Klägerin ist die Be-

zeichnung "Metro" enthalten. Die Klägerin hat deshalb ein eigenes schutzwür-

diges Interesse an der Geltendmachung der Rechte aus dem Unternehmens-

kennzeichen der Metro AG, das über eine gesteigerte Kennzeichnungskraft ver-

fügt.

44

bb) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine Verwechslungsge-

fahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen der Metro AG und den angegrif-

fenen Bezeichnungen für die fraglichen Dienstleistungen verneint (§ 15 Abs. 2

MarkenG). Es ist zutreffend davon ausgegangen, dass kennzeichnungskräftiger

Bestandteil des vollständigen Unternehmenskennzeichens allein "Metro" ist,

weil der Rechtsformzusatz beschreibend ist. Zudem ist "Metro" auch das Fir-

menschlagwort der vollständigen Firmierung der Metro AG. Zum Fehlen der

Verwechslungsgefahr zwischen dem Unternehmenskennzeichen und der ange-

griffenen Marke gelten die vorstehenden Ausführungen zur Klagemarke "MET-

RO" entsprechend (II 1 a dd und ee).

45

Eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne zwischen dem Unterneh-

menskennzeichen der Metro AG und den angegriffenen Marken kann ebenfalls

nicht angenommen werden. Von dieser Art der Verwechslungsgefahr ist auszu-

gehen, wenn der Verkehr zwar die Bezeichnungen selbst und die durch sie ge-

kennzeichneten Unternehmen auseinanderhalten kann, aus den sich gegenü-

berstehenden Zeichen aber auf organisatorische oder wirtschaftliche Zusam-

menhänge schließt (BGH, Urt. v. 21.2.2002 - I ZR 230/99, GRUR 2002, 898,

900 = WRP 2002, 1066 - defacto). Nach den Feststellungen des Berufungsge-

richts wird der Verkehr bei den angegriffenen Bezeichnungen im Zusammen-

hang mit Transportdienstleistungen im öffentlichen Personennahverkehr aber

nicht an die Handelskette des Metrokonzerns erinnert. Er gelangt deshalb auch

nicht zu der Annahme, es bestünden wirtschaftliche oder organisatorische Be-

ziehungen zwischen den Unternehmen.

46

d) Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch gegen die

Verwendung der Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und

"MetroBus" für die hier in Rede stehenden Dienstleistungen auch nicht aufgrund

des bekannten Unternehmenskennzeichens "Metro AG" für begründet erachtet

(§ 15 Abs. 3 und 4 MarkenG). Es hat dies daraus gefolgert, dass der Verkehr

aufgrund der angegriffenen Marke nicht an die Handelskette des Metrokonzerns

erinnert wird. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Die Revision greift

die Versagung eines Unterlassungsanspruchs aufgrund des Bekanntheits-

schutzes des Unternehmenskennzeichens auch nicht an.

47

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-

gericht den markenrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung

der Bezeichnungen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" für

Transportdienstleistungen im öffentlichen Nahverkehr aufgrund der Klagemarke

Nr. 303 48 717 "METRO" nicht für begründet erachtet hat.

48

a) Die Klägerin hat auch die Wort-/Bildmarke Nr. 303 48 717 "METRO"

zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht. Sie hat die Klage zwar erst in der

Berufungsinstanz auf diese Marke gestützt. Dies ist vorliegend jedoch unschäd-

lich. Die Einführung einer weiteren Klagemarke in den Verletzungsprozess ist

eine Klageänderung. Diese ist im Berufungsverfahren nur unter den Vorausset-

zungen des § 533 ZPO i.V. mit §§ 529, 531 Abs. 2 ZPO zulässig. Das Beru-

fungsgericht hat sich zur Zulässigkeit der Klageänderung nicht ausdrücklich

geäußert. Es hat sie ersichtlich aber als sachdienlich angesehen. Die Klage-

marke ist im Tatbestand des Berufungsurteils angeführt. Dort findet sich auch

der Hinweis, dass die Klägerin die Klage auch auf diese Marke gestützt hat. In

den Entscheidungsgründen stellt das Berufungsgericht einleitend fest, die Be-

klagte verletze die Zeichen der Klägerin nicht. Die folgende Prüfung bezieht

sich danach auf alle von der Klägerin in den Rechtsstreit eingeführten Kennzei-

chen, auch wenn das Berufungsgericht auf die Klagemarke Nr. 303 48 717

"METRO" nicht mehr gesondert zurückgekommen ist. In die Beurteilung ist

deshalb auch diese Marke einzubeziehen, ohne dass es darauf ankommt, ob

die Voraussetzungen für die Zulassung der Klageänderung und der Zulassung

des neuen Vortrags der Klägerin vorgelegen haben. Selbst wenn das Beru-

fungsgericht die Klageänderung und das neue Vorbringen der Klägerin zu Un-

recht zugelassen hat, kann dieser Verfahrensfehler in der Revisionsinstanz

nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urt. v. 24.10.1984 - VIII ZR 140/83,

NJW 1985, 3079, 3080; Beschl. v. 22.1.2004 - V ZR 187/03, NJW 2004, 1458,

1459; Urt. v. 29.6.2006 - I ZR 168/03, NJW-RR 2006, 1694 Tz. 19 = TranspR

2006, 466).

49

b) Das Berufungsgericht hat - inzident - eine Verwechslungsgefahr zwi-

schen der Klagemarke Nr. 303 48 717 "METRO" und den angegriffenen Be-

zeichnungen verneint. Dagegen wendet sich die Revision mit der Begründung,

das Berufungsgericht habe seiner Beurteilung der Verwechslungsgefahr zu Un-

recht keine Dienstleistungsidentität zugrunde gelegt. Die Klagemarke

Nr. 303 48 717 "METRO" sei auch für die Dienstleistung "Transportwesen" ein-

getragen. Es bestehe deshalb zu den Transportdienstleistungen im öffentlichen

Nahverkehr, für die die Benutzung der angegriffenen Bezeichnungen in Rede

stehe, Dienstleistungsidentität.

50

Mit dieser Rüge hat die Revision im Ergebnis keinen Erfolg. Das Beru-

fungsgericht hat bei den Klagemarken "METRO" zwar nur auf die Dienstleistun-

gen "Veranstaltung von Reisen" und "Vermittlung von Verkehrsleistungen" ab-

gestellt und

ist deshalb zu Unrecht

im Hinblick auf die Klagemarke

Nr. 303 48 717 "METRO" nicht von Dienstleistungsidentität ausgegangen. Das

verhilft der Revision aber nicht zum Erfolg, weil auch auf der Grundlage einer

Dienstleistungsidentität keine Verwechslungsgefahr i.S. von § 14 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG zwischen der Klagemarke Nr. 303 48 717 "METRO" und den ange-

griffenen Zeichen "MVG Metrobus", "MVG MetroBus" und "MetroBus" gegeben

ist. Dies vermag der Senat auf der Grundlage des unstreitigen Sachverhalts

selbst zu beurteilen. Denn auch bei unterstellter gesteigerter Kennzeichnungs-

kraft und Dienstleistungsidentität ist die Zeichenähnlichkeit zu gering, um eine

unmittelbare Verwechslungsgefahr oder eine Verwechslungsgefahr unter dem

Aspekt des Serienzeichens zu begründen (hierzu oben II 1 a dd (4) und ee).

51

3. Zu Recht ist das Berufungsgericht auch davon ausgegangen, dass die

mit den Klageanträgen zu I 3 (Auskunftsanspruch) und II (Feststellungsantrag)

verfolgten Annexansprüche nicht bestehen. Die Beklagte hat die Kennzeichen

der Klägerin nicht verletzt. Soweit Ansprüche gegen die Beklagte in Betracht

kommen (dazu nachstehend), beruhen sie auf der Annahme einer Erstbege-

hungsgefahr.

52

4. Die Revision hat jedoch Erfolg, soweit das Berufungsgericht die Klage

gegen die Benutzung der als Marken für die Beklagte angemeldeten Zeichen

"MVG Metrobus" und "MVG MetroBus" für folgende Waren und Dienstleistun-

gen abgewiesen hat (Klageantrag zu I 1 Teil 2):

Namensschilder aus Metall; Reklame-Metallschilder zu Werbezwecken; Schilder aus Metall; Autobusse; Omnibusse; Abreißkalender; Abziehbil- der; Ansichtskarten; Aufkleber, Stickers; Bierdeckel; Blöcke (Papier- und Schreibwaren), Broschüren, Bücher; Druckereierzeugnisse; Eintrittskar- ten; Etiketten, nicht aus Textilstoffen; Fahnen, Wimpel; Fahrkarten; Fahrpläne; Fahrscheinhefte; Formblätter; Kalender; Magazine (Zeitschrif- ten); Notizbücher; Papiertaschentücher; Plakate aus Papier und Pappe; Postkarten; Prospekte; Radiergummis; Schilder aus Papier und Pappe; Schreibgeräte; Schriften (Veröffentlichungen); Stempel; Tickets (Fahrkar- ten, Eintrittskarten); Transparente (Papier- und Schreibwaren); Veröffent- lichungen; Werbeplakate; Zeichenlineale; Zeitschriften (Magazine); Zei- tungen; Namensschilder, nicht aus Metall; Schilder zu Werbezwecken, nicht aus Metall; Zeitungshalter, Zeitungsständer; Herausgabe von Wer- betexten; Marketing; Öffentlichkeitsarbeit; Online-Werbung in einem Computernetzwerk; Plakatanschlagwerbung; Planung und Gestaltung von Werbemaßnahmen; Preisermittlung von Waren- und Dienstleistun- gen; Rundfunkwerbung; Verbreitung von Werbeanzeigen; Vermietung von Reklameflächen und Leuchtelementen innerhalb von Bahnhöfen, Haltestellen und Busstationen, innerhalb und außerhalb von Fahrzeu- gen, besonders Omnibussen, Waggons, Triebwagen, U-Bahnzügen; Verteilen von Werbemitteln; Verteilung von Werbematerial; Vervielfälti- gung von Dokumenten; Werbung; Werbung in Schaufenstern; Zusam- menstellung von Daten in Computerdatenbanken; Bereitstellen von In- formationen im Internet, insbesondere von Publikationen, Verlags- und Druckereierzeugnissen, Zeitschriften und Büchern jeweils in elektroni- scher Form; Auskünfte über Transportangelegenheiten, insbesondere Fahrplaninformationen; Beförderung von Passagieren; Beförderung von Personen mit Autobussen; Bereitstellen von elektronischen Publikatio- nen (nicht herunterladbar); Herausgabe von Verlags- und Druckereier- zeugnissen in elektronischer Form, auch im Internet; Herausgabe von Zeitschriften und Büchern in elektronischer Form, auch im Internet.

53

a) Das Berufungsgericht hat angenommen, es bestünde keine ernstlich

drohende Begehungsgefahr dafür, dass die unter Nr. 304 10 377 und

Nr. 304 05 665 angemeldeten Marken "MVG Metrobus" und "MVG MetroBus"

für andere Waren oder Dienstleistungen benutzt würden als für solche, die mit

dem Betrieb von Buslinien in einem Nahverkehrsnetz verbunden seien. Diese

Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.

54

b) Aufgrund der Anmeldung eines Zeichens als Marke ist im Regelfall zu

vermuten, dass eine Benutzung für die eingetragenen Waren oder Dienstleis-

tungen in naher Zukunft bevorsteht, wenn keine konkreten Umständen vorlie-

gen, die gegen eine solche Benutzungsabsicht sprechen (vgl. BGH, Urt. v.

15.1.2004 - I ZR 121/01, GRUR 2004, 600, 601 = WRP 2004, 763 - d-c-fix/CD-

FIX; Urt. v. 13.3.2008 - I ZR 151/05, GRUR 2008, 912 Tz. 30 = WRP 2008,

1353 - Metrosex; Hacker in Ströbele/Hacker, Markengesetz, 8. Aufl., § 14

Rdn. 109; Lange, Marken- und Kennzeichenrecht, Rdn. 3156). Die Anmeldung

einer verwechselbaren Marke begründet damit einen vorbeugenden Unterlas-

sungsanspruch.

55

Im Streitfall sind keine Umstände ersichtlich, die die Vermutung der dro-

henden Benutzung widerlegen oder einschränken. Entgegen der Annahme des

Berufungsgerichts folgt eine Beschränkung der zu erwartenden künftigen Be-

nutzung nicht daraus, dass die Waren und Dienstleistungen als Werbeträger

oder Merchandisingartikel eingesetzt oder im Zusammenhang mit dem Betrieb

von Buslinien benutzt werden können. Auf die subjektiven Verwendungsabsich-

ten des Markeninhabers kommt es insoweit nicht an (vgl. Ingerl/Rohnke, Mar-

kengesetz, 2. Aufl., Vor §§ 14-19 Rdn. 60). Diese können sich ändern und be-

seitigen nicht die durch die Anmeldung geschaffene objektive Gefahr der Be-

nutzung des Zeichens.

56

c) Danach kann auch die Annahme des Berufungsgerichts, zwischen den

Klagemarken und den angegriffenen Bezeichnungen bestehe keine marken-

rechtliche Verwechslungsgefahr, keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht

hat die Prüfung rechtsfehlerhaft darauf beschränkt, ob die Voraussetzungen

des § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vorliegen, wenn die Zeichen für die Waren und

Dienstleistungen nur im Zusammenhang mit dem Busnetz der Beklagten in

München verwandt werden. Die Waren und Dienstleistungen sind der Beurtei-

lung aber nicht beschränkt auf einzelne mögliche Verwendungsformen, sondern

so zugrunde zu legen, wie sie in das Verzeichnis eingetragen sind (vgl. BGH,

Urt. v. 24.1.2002 - I ZR 156/95, GRUR 2002, 544, 548 = WRP 2002, 537

- BANK 24).

57

5. Die Abweisung der Klage mit dem Klageantrag zu I 2 (Anspruch auf

Einwilligung in die Löschung), kann ebenfalls keinen Bestand haben, weil nicht

ausgeschlossen werden kann, dass in dem vorstehend unter II 4 dargestellten

Umfang ein Eingriff in den Schutzbereich der Klagemarken vorliegt.

Bornkamm

RiBGH Pokrant ist krankheits- heitsbedingt abwesend und kann daher nicht unterschrei- ben.

Bornkamm

Büscher

Schaffert

Koch

Vorinstanzen:

LG Hamburg, Entscheidung vom 27.01.2005 - 315 O 694/04 -

OLG Hamburg, Entscheidung vom 28.09.2006 - 3 U 72/05 -