BGH Urteil vom 23.01.2007 – VI ZR 243/05
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 23. Januar 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 249 Gb
Zu den Anforderungen an die Feststellung, ob ein vom Geschädigten beanspruchter
Unfallersatztarif aufgrund unfallspezifischer Kostenfaktoren im Sinne des § 249
Abs. 2 Satz 1 BGB erforderlich ist und ob dem Geschädigten ein Normaltarif ohne
weiteres zugänglich war.
BGH, Urteil vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - LG Bayreuth
AG Bayreuth
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis zum 15. November 2006 durch die Vizepräsidentin
Dr. Müller, den Richter Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter
Pauge und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 1. Zivilkammer
des Landgerichts Bayreuth vom 16. November 2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurück-
verwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht gegen den beklagten Kraftfahrzeughaftpflichtversiche-
rer Ansprüche auf Ersatz restlicher Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall
vom 15. Dezember 2004 geltend, bei dem der Pkw des Klägers Mercedes
C 220 CDI beschädigt wurde. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Be-
klagte für den entstandenen Schaden in vollem Umfang eintrittspflichtig ist.
Streitig ist lediglich, in welcher Höhe Mietwagenkosten zu erstatten sind.
Auf Vermittlung seiner Reparaturwerkstatt mietete der Kläger vom Unfall-
tag bis zum 28. Dezember 2004 ein Ersatzfahrzeug bei der Firma U. GmbH
zum Tagesmietpreis von 169,00 € an. Es handelte sich um einen "Unfallersatz-
tarif". Der Vermieter stellte einen Gesamtbetrag von 3.357,04 € in Rechnung.
Die Abrechnung beinhaltet unter anderem den Nettobetrag von 2.366,00 €
Grundmiete für 14 Tage im "Unfallersatztarif" zum Tagespreis von 169,00 €.
Die Beklagte erstattete dem Kläger vorgerichtlich Mietwagenkosten in
Höhe von nur 1.259,76 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einem Miet-
preis für 14 Tage von 726,00 € netto im sog. "Normaltarif", zu dem unstreitig ein
Fahrzeug der Gruppe 6 in Bayreuth hätte angemietet werden können, den Haf-
tungsfreistellungskosten in Höhe von 308,00 € und den Zustellkosten in Höhe
von 52,00 € zuzüglich 16% Mehrwertsteuer. Mit der Klage verlangt der Kläger
Zahlung des Differenzbetrages von 2.014,94 €.
Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
die dagegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der vom Be-
rufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag
weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat der Kläger nicht dargetan,
dass die von ihm geltend gemachten Mietwagenkosten "erforderlicher" Aufwand
zur Schadensbeseitigung im Sinne von § 249 Abs. 2 BGB sind. Zwischen den
Parteien sei unstreitig, dass der "Normaltarif" für Selbstzahler in Bayreuth für
die Mietzeit nur 726,00 € netto betragen hätte. Der "Unfallersatztarif" mit
2.366,00 € netto übersteige den "Normaltarif" für Selbstzahler damit um mehr
als das Dreifache und damit erheblich. Um zu beurteilen, ob dieser Preis den-
noch mit Rücksicht auf die Unfallsituation aus betriebswirtschaftlicher Sicht ge-
rechtfertigt sei, müssten die Betriebskosten des Vermieters und die Risiken, die
er im Unfallersatzwagengeschäft einkalkuliere, offen gelegt werden. Der Kläger
habe insoweit weder in erster Instanz noch im Berufungsverfahren ausreichen-
de Anknüpfungstatsachen vorgetragen. Die Frage der betriebswirtschaftlichen
Rechtfertigung des gewählten "Unfallersatztarifes" könne auch nicht dahinste-
hen. Der Kläger behaupte zwar, dass ihm ein "Normaltarif" nicht zugänglich
gewesen sei. Aber auch insoweit habe er erstinstanzlich nicht hinreichend sub-
stantiiert vorgetragen, sondern sich lediglich pauschal auf die Einholung eines
Sachverständigengutachtens berufen. Sein pauschales Vorbringen in zweiter
Instanz, er habe sich den Normaltarif kurz vor Weihnachten nicht leisten kön-
nen, sei überdies verspätet. Der Kläger könne sich schließlich auch nicht darauf
berufen, dass ihm die Unterschiede zwischen den verschiedenen Tarifen der
Autovermieter nicht bekannt gewesen seien. Er habe aufgrund des Mietvertra-
ges gewusst, welche Kosten anfallen würden. Eine laienhafte Wertung dahin,
dass diese unverhältnismäßig hoch seien, sei ihm ohne weiteres möglich ge-
wesen. Jedem wirtschaftlich denkenden Menschen hätte sich bei absehbaren
Kosten von mehr als 3.000 € die Frage aufgedrängt, ob es nicht "billiger geht"
und er hätte ein Vergleichsangebot eines anderen Autovermieters eingeholt.
Der Kläger könne sich nicht damit entlasten, dass er sich über die Kosten des
Ersatzfahrzeuges keine Gedanken gemacht habe oder dass die Firma
U. GmbH keinen günstigeren Tarif anbiete.
II.
Das angefochtene Urteil hält den Angriffen der - unbeschränkt zugelas-
senen - Revision nicht stand.
1. Rechtlich unzutreffend ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die
Frage, ob der höhere Preis nach dem Unfallersatztarif aus betriebswirtschaftli-
cher Sicht gerechtfertigt sei, lasse sich nur dann beantworten, wenn der konkret
gewählte Tarif des Vermieters daraufhin untersucht werde, ob in ihn typische
unfallspezifische Leistungen einflössen, welche die Erhöhungen gegenüber
dem Normaltarif rechtfertigten. Der erkennende Senat hat inzwischen entschie-
den, es sei nicht erforderlich, die Kalkulation des konkreten Vermieters nachzu-
vollziehen, vielmehr habe sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob spezifi-
sche Leistungen bei der Vermietung an Unfallgeschädigte allgemein den Mehr-
preis rechtfertigten (vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 -
VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564, 565;
vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und vom 4. April
2006 - VI ZR 338/04 - VersR 2006, 853, 854).
Danach überspannt das Berufungsgericht die Anforderungen an die Dar-
legung des Klägers, indem es konkrete Angaben zu dessen Kalkulation des Un-
fallersatztarifs fordert. Dies stellt auch die Revisionserwiderung nicht in Abrede.
Soweit sie meint, der Vortrag des Klägers sei insoweit gleichwohl als unzurei-
chend anzusehen, kann dem nach dem jetzigen Verfahrensstand nicht gefolgt
werden. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 29. September 2005 eine Stellung-
nahme des Autovermieters vorgelegt (GA I 134 ff.), die sich u.a. mit den Fakto-
ren befasst, die nach seiner Meinung den Aufschlag auf den Normaltarif recht-
fertigen. Diese mag als unzureichend erscheinen, weil sie - wie die Revisions-
erwiderung geltend macht - keinerlei Zahlenmaterial enthält und deshalb nicht
erkennbar ist, inwieweit der im vorliegenden Fall weit über dem Normaltarif lie-
gende Unfallersatztarif durch die aufgeführten kostenerhöhenden Umstände ge-
rechtfertigt sein könnte. Zu berücksichtigen ist indes, dass sich das Berufungs-
gericht - von seinem rechtlichen Ausgangspunkt konsequent - mit den in der
Stellungnahme erwähnten Faktoren für einen erhöhten Tarif nicht im Einzelnen
auseinandergesetzt hat. Zudem ist die mündliche Verhandlung vor dem Beru-
fungsgericht bereits am 26. Oktober 2005 geschlossen worden. Die zuvor zitier-
ten Urteile des erkennenden Senats, in denen die Anforderungen an den Vor-
trag der Parteien bei Fallgestaltungen der vorliegenden Art präzisiert worden
sind, konnten aus zeitlichen Gründen in den Tatsacheninstanzen noch nicht be-
rücksichtigt werden. Insoweit ist den Parteien Gelegenheit zu geben, ihren Vor-
trag zu ergänzen.
Zwar macht die Revisionserwiderung im Ansatz mit Recht geltend, der
Revisionsbegründung sei nicht zu entnehmen, was, vom richtigen rechtlichen
Ansatz ausgehend, ergänzend vorgetragen worden wäre. Doch kann dem Klä-
ger in Anbetracht der auch über den Zeitpunkt der Revisionsbegründung hinaus
andauernden Fortentwicklung der Rechtsprechung zu den Unfallersatztarifen
ein ergänzender Vortrag vor dem Tatrichter nicht ohne Verkürzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör abgeschnitten werden.
2. Auch soweit das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers dazu, dass
ihm ein Normaltarif nicht zugänglich gewesen sei, für unzureichend hält, kann
das angefochtene Urteil mit der gegebenen Begründung nicht bestehen blei-
ben.
Für die Frage der Zugänglichkeit ist auf die konkreten Umstände des
Einzelfalles abzustellen. Nach den vom erkennenden Senat entwickelten
Grundsätzen (vgl. Urteile BGHZ 163, 19, 24 f.; vom 25. Oktober 2005
- VI ZR 9/05 - aaO; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO; vom 9. Mai
2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -
VersR 2006, 1273) kommt es insbesondere für die Frage der Erkennbarkeit der
Tarifunterschiede für den Geschädigten darauf an, ob ein vernünftiger und wirt-
schaftlich denkender Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsge-
bots zu einer Nachfrage nach einem günstigeren Tarif gehalten gewesen wäre.
Dies ist der Fall, wenn er Bedenken gegen die Angemessenheit des ihm ange-
botenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich insbesondere aus dessen Höhe
ergeben können. Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich
sein, sich nach anderen Tarifen zu erkundigen und gegebenenfalls ein oder
zwei Konkurrenzangebote einzuholen. In diesem Zusammenhang kann es auch
eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt.
Allein das allgemeine Vertrauen darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene
Tarif sei "auf seine speziellen Bedürfnisse zugeschnitten", rechtfertigt es dage-
gen nicht, zu Lasten des Schädigers und seines Haftpflichtversicherers unge-
rechtfertigt überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Ver-
mieters gedeckte Unfallersatztarife zu akzeptieren.
Die Revision macht insofern mit Erfolg geltend, der Kläger habe bereits
in der Klageschrift ausgeführt, dass er der Empfehlung seiner ihm vertrauten
Mercedeswerkstatt gefolgt sei, weil er das Mietfahrzeug umgehend nach dem
Unfall am 15. Dezember 2004 habe anmieten müssen, die Unterschiede zwi-
schen einem "Normaltarif" und einem "Unfallersatztarif" seien ihm nicht bekannt
gewesen, der Unfall habe sich kurz vor den Weihnachtsfeiertagen ereignet, der
Kläger habe aus beruflichen Gründen dringenden Bedarf gehabt, umgehend ein
Fahrzeug zu erhalten.
Dem angefochtenen Urteil ist nicht zu entnehmen, dass es diesen Vor-
trag umfassend in Betracht gezogen hat. Zum erstinstanzlichen Vortrag ist aus-
geführt, der Kläger habe sich lediglich pauschal auf die Einholung eines Sach-
verständigengutachtens bezogen. Lediglich auf den Vortrag des Klägers, ihm
seien die verschiedenen Tarife der Autovermieter nicht bekannt gewesen, geht
das Berufungsgericht sodann noch näher ein.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsgericht bei der gebote-
nen Kenntnisnahme des Klägervortrags zu einer abweichenden Beurteilung ge-
langt wäre oder den Kläger, soweit dieser einen dringenden Bedarf aus berufli-
chen Gründen geltend gemacht hat, zumindest zu einer näheren Darlegung,
gegebenenfalls, soweit die Beklagte bestritten haben sollte, unter Beweisantritt
aufgefordert hätte.
Müller Wellner Diederichsen
Pauge Zoll
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, Entscheidung vom 10.08.2005 - 3 C 123/05 -
LG Bayreuth, Entscheidung vom 16.11.2005 - 13 S 83/05 -