BGH Urteil vom 13.02.2007 – VI ZR 105/06
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 13. Februar 2007 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB § 249 Gb
Für die Annahme, dem Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugäng-
lich gewesen, reicht nicht aus, dass das Mietwagenunternehmen dem Geschädigten
nur einen Tarif angeboten hat und ihm bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeugs un-
ter Offenlegung der Unfallsituation auch im Bereich einer Stadt zunächst ausschließ-
lich der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.
BGH, Urteil vom 13. Februar 2007 - VI ZR 105/06 - LG Würzburg
AG Würzburg
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Februar 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer
des Landgerichts Würzburg vom 12. April 2006 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger macht restliche Mietwagenkosten aus einem Verkehrsunfall
vom 4. Juli 2003 geltend. Die volle Haftung der Beklagten für den Unfallscha-
den steht dem Grunde nach außer Streit.
Der Kläger mietete von Samstag, dem 5. Juli 2003 bis zum 19. Juli 2003
bei der Autovermietung S. ein Ersatzfahrzeug zu einem Mietpreis von
2.732,69 € an. Unter Anrechnung von 10 % ersparter Eigenaufwendungen er-
stattete die Beklagte 513 €. Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger den
Differenzbetrag.
Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.946,42 €
nebst Zinsen zu zahlen. Das Landgericht hat die Berufung der Beklagten zu-
rückgewiesen. Mit der vom Landgericht zugelassenen Revision verfolgt die Be-
klagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Kläger von der Beklag-
ten die nach dem "Unfallersatztarif" entstandenen Mietwagenkosten ersetzt ver-
langen.
Der Kläger könne zur betriebswirtschaftlichen Erforderlichkeit des Unfall-
ersatztarifs keinen Beweis anbieten, weil es ihm nicht möglich sei, einen Kos-
tenvorschuss zu erbringen. Da der Kläger beweisfällig bleiben müsse, weil er
als wirtschaftlich Schwächerer nicht in der Lage sei, die hohen Sachverständi-
genkosten zu verauslagen, teile die Kammer nicht die Auffassung des Bundes-
gerichtshofs, dass es insoweit an der Schlüssigkeit seines Vorbringens fehle.
Demzufolge sei in einem zweiten Prüfungsschritt abzuklären, ob dem
Geschädigten ein wesentlich günstigerer Normaltarif ohne weiteres zugänglich
gewesen sei. Diesbezüglich habe der Kläger den Nachweis geführt, dass einem
Unfallgeschädigten ein anderer Tarif als der Unfallersatztarif überhaupt nicht
zugänglich sei. Nach den Ausführungen des Sachverständigen B. sei nämlich
der Unfallersatztarif, der generell höher sei als der Normaltarif, in der konkreten
Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach einem Verkehrsunfall
vom Mietwagenunternehmen angeboten werde.
II.
Diese Ausführungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht
stand.
1. Zutreffend ist allerdings der Ansatz des Berufungsgerichts, dass der
Geschädigte nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB als Herstellungsaufwand Ersatz
der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten verlangen kann. Das Berufungsge-
richt hat auch die Grundsätze weitgehend zutreffend wiedergegeben, die der
erkennende Senat zur Erstattungsfähigkeit so genannter Unfallersatztarife ent-
wickelt hat (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.; vom
26. Oktober 2004 - VI ZR 300/03 - VersR 2005, 241, 242; vom 15. Februar
2005 - VI ZR 160/04 - VersR 2005, 569 f. und - VI ZR 74/04 - VersR 2005,
568 f.).
2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht von einer Klärung der
Erforderlichkeit des der Klageforderung zugrunde liegenden Unfallersatztarifs
abgesehen hat, steht jedoch nicht in Einklang mit der Rechtsprechung des er-
kennenden Senats.
a) Wie der Senat inzwischen mehrfach dargelegt hat (vgl. Senatsurteile
vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05 - VersR 2006, 133; vom 14. Februar 2006
- VI ZR 126/05 - VersR 2006, 669, 670 und - VI ZR 32/05 - VersR 2006, 564,
565; vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - VersR 2006, 986, 987; vom 13. Juni
2006 - VI ZR 161/05 - VersR 2006, 1273, 1274 und vom 4. Juli 2006 - VI ZR
237/05 - VersR 2006, 1425, 1426), ist es nicht erforderlich, dass der bei der
Schadensabrechnung nach § 287 ZPO besonders freigestellte Tatrichter für die
Prüfung der betriebswirtschaftlichen Rechtfertigung eines "Unfallersatztarifs" die
Kalkulation des konkreten Unternehmens - gegebenenfalls nach Beratung
durch einen Sachverständigen - in jedem Einzelfall nachvollzieht. Vielmehr
kann sich die Prüfung darauf beschränken, ob spezifische Leistungen bei der
Vermietung an Unfallgeschädigte bei Unternehmen dieser Art aus betriebswirt-
schaftlicher Sicht allgemein einen Aufschlag rechtfertigen, wobei unter Umstän-
den auch ein pauschaler Aufschlag auf den "Normaltarif" in Betracht kommt
(vgl. Senatsurteile vom 25. Oktober 2005 - VI ZR 9/05; vom 14. Februar 2006
- VI ZR 126/05; vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 -, jeweils aaO). Jedenfalls ist
"Normaltarif" nicht der Tarif, der dem Unfallgeschädigten in seiner besonderen
Situation angeboten wird, sondern derjenige, der dem Selbstzahler normaler-
weise angeboten und der unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet
wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 385; 163, 19, 23). Diesen "Normaltarif"
kann der Tatrichter in Ausübung seines Ermessens nach § 287 ZPO auch auf
der Grundlage des gewichteten Mittels des "Schwacke-Mietpreisspiegels" im
Postleitzahlengebiet des Geschädigten - gegebenenfalls mit sachverständiger
Beratung - ermitteln (vgl. Senatsurteil vom 9. Mai 2006 - VI ZR 117/05 - aaO).
Nach diesen Grundsätzen trifft die Auffassung des Berufungsgerichts
nicht zu, der Kläger könne keinen Beweis zur Frage der betriebswirtschaftlichen
Erforderlichkeit des Unfallersatztarifs anbieten. Der Geschädigte muss nämlich
zur Schlüssigkeit seines Vorbringens keineswegs die konkrete betriebswirt-
schaftliche Kalkulation des Mietwagenunternehmens darlegen, wie dies offen-
bar das Berufungsgericht meint. Zudem entstehen bei der vom Senat geforder-
ten Prüfung in Verbindung mit der Möglichkeit einer Schadensschätzung nach
§ 287 ZPO keine so außergewöhnliche Kosten für ein gegebenenfalls zu erstel-
lendes Sachverständigengutachten, dass eine besondere Situation gegenüber
anderen Verfahren vorläge, in denen eine Partei einen Kostenvorschuss hin-
sichtlich des von ihr angebotenen Beweises erbringen muss. Da das Beru-
fungsgericht wegen der Weigerung des Klägers, einen Prozesskostenvorschuss
zu zahlen, eine Prüfung der Erforderlichkeit des berechneten Unfallersatztarifs
nicht vorgenommen hat, ist mithin revisionsrechtlich davon auszugehen, dass
der Unfallersatztarif nicht erforderlich gewesen ist.
b) Im Streitfall konnte die Frage der Erforderlichkeit nach den bisher vom
Berufungsgericht getroffenen Feststellungen auch nicht offen bleiben.
Zwar bedarf die Erforderlichkeit des den "Normaltarif" übersteigenden
Unfallersatztarifs im Hinblick auf die gebotene subjektbezogene Schadensbe-
trachtung dann keiner Klärung, wenn der Geschädigte darlegt und erforderli-
chenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Er-
kenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden
Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeit-
lich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich
günstigerer "(Normal-)Tarif" zugänglich war (vgl. Senatsurteile BGHZ 163, 19,
24 f.; vom 14. Februar 2006 - VI ZR 126/05 - aaO, 671; vom 13. Juni 2006
- VI ZR 161/05 - aaO, 1274 und vom 23. Januar 2007 - VI ZR 243/05 - sowie
- VI ZR 18/06 -, jeweils z.V.b). Das Berufungsgericht hat hier aber keine konkre-
ten Umstände des Einzelfalles festgestellt, aufgrund derer es eine solche Zu-
gänglichkeit ohne Rechtsfehler verneinen durfte.
Die vom Berufungsgericht allein gegebene Begründung, der Unfallersatz-
tarif sei in der konkreten Unfallsituation der Tarif, der einem Geschädigten nach
einem Verkehrsunfall vom Mietwagenunternehmen angeboten werde, reicht
hierfür nicht aus. Diese Begründung beachtet nicht, dass gerade dieser Um-
stand zur neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum "Unfallersatz-
tarif" geführt hat, weil sich nach Unfällen ein besonderer Tarif für Ersatzmietwa-
gen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage be-
stimmt wird (vgl. Senatsurteile BGHZ 160, 377, 383 f.; 163, 19, 22 f.). Über die
Frage der Erforderlichkeit im Sinne des § 249 BGB wird dadurch nichts ausge-
sagt. Demgemäß hat der Bundesgerichtshof nach Verkündung des Berufungs-
urteils entschieden, dass es grundsätzlich nicht für die Annahme ausreicht, dem
Geschädigten sei kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen, wenn
ein Mietwagenunternehmen dem Geschädigten nur einen Tarif angeboten hat
(vgl. Senatsurteil vom 13. Juni 2006 - VI ZR 161/05 - aaO). Ebenso kann nicht
allein aus dem Umstand, dass dem Kläger bei der Anmietung eines Ersatzfahr-
zeugs unter Offenlegung der Unfallsituation von einem Mietwagenunternehmen
im Bereich der Stadt W. zunächst ausschließlich der Unfallersatztarif angeboten
worden wäre, der Schluss gezogen werden, dem Kläger wäre bei entsprechen-
der Nachfrage kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich gewesen (vgl. Se-
natsurteil vom 30. Januar 2007 - VI ZR 99/06 - z.V.b.).
Da nach dem Vorbringen der Beklagten der angebotene Tarif erheblich
über den in der so genannten "Schwacke-Liste" aufgezeigten durchschnittlichen
örtlichen Normaltarifen lag und selbst die Autovermietung S. über verschiedene
Preislisten für den Unfallersatztarif und den Normaltarif verfügte, musste ein
vernünftiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter grundsätzlich Bedenken
gegen die Angemessenheit des ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben. Das
Berufungsgericht hätte deshalb konkrete Umstände des Einzelfalls aufzeigen
müssen, die ausnahmsweise die Prüfung der Erforderlichkeit des Unfallersatz-
tarifs entbehrlich machten. Die danach erforderlichen Feststellungen hat es
nicht getroffen.
III.
Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben und die Sache an das Beru-
fungsgericht zurückzuverweisen. Das Berufungsgericht wird zu klären haben,
ob dem Kläger unter den konkreten Umständen kein wesentlich günstigerer
Tarif zugänglich war. Bei Nichterweislichkeit des fehlenden Zugangs zu einem
günstigeren Tarif wird es unter Beachtung der vom Senat entwickelten Grund-
sätze zu prüfen haben, ob der geltend gemachte "Unfallersatztarif" wegen un-
fallbedingter Mehrkosten seiner Struktur nach als "erforderlicher" Aufwand zur
Schadensbeseitigung angesehen werden kann.
Müller Greiner Diederichsen
Stöhr Zoll
Vorinstanzen:
AG Würzburg, Entscheidung vom 29.06.2005 - 12 C 3746/04 -
LG Würzburg, Entscheidung vom 12.04.2006 - 43 S 2352/05 -