Rechtsprechung / BGH

BGH Urteile vom 11.07.2006 – XI ZR 12/05

XI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

VERSÄUMNIS- URTEIL

in dem Rechtsstreit

Verkündet am: 11. Juli 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-

handlung vom 11. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die

Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt und die Richterin

Dr. Reichart

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des

3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom

15. Dezember 2004 aufgehoben.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der

8. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom

10. Juni 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren

zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückzahlung von Leistun-

gen in Anspruch, die er auf einen Darlehensvertrag erbracht hat.

2

Am 31. Oktober 1995 unterzeichnete der Kläger, ein damals

54 Jahre alter Diplom-Ingenieur, eine Beitrittserklärung zur "P.

KG" mit einer Kommanditein-

lage von 200.000 DM zuzüglich 5% Agio, die in Höhe eines Betrages von

130.000 DM fremdfinanziert werden sollte. Die Beitrittserklärung sieht

vor, dass die M. Steuerberatungsgesellschaft mbH

(nachfolgend: Treuhänderin) nach Maßgabe eines für die Beteiligung

vorgesehenen Treuhandvertrages die Interessen des Klägers wahrneh-

men soll. Mit notarieller Urkunde vom 9. November 1995 gab der Kläger

ein Angebot auf Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsver-

trages ab und erteilte der Treuhänderin eine Vollmacht, die sich auf alle

den Beitritt zur Gesellschaft und die Finanzierung des Beteiligungsbetra-

ges betreffenden Rechtshandlungen erstreckte. Nachdem die Treuhän-

derin das Vertragsangebot angenommen hatte, unterzeichnete sie am

27. Dezember 1995 für den Kläger einen Annuitätendarlehensvertrag mit

der Beklagten über 144.450 DM mit einem Disagio von 14.445 DM.

3

Aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Rückzahlung des ausge-

reichten Kredites kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 29. März

2001 die Geschäftsverbindung und forderte den Kläger erfolglos zur

Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages auf. Am 2. Juli 2001

schlossen die Parteien eine so genannte "Abzahlungsvereinbarung", in

der sich der Kläger zur Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten

verpflichtete. Nachdem der Kläger anfangs die vereinbarten Beträge ge-

leistet hatte, lehnte er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten

vom 4. August 2003 weitere Zahlungen ab und forderte die Beklagte

zugleich auf, die bis dahin insgesamt gezahlten 29.322,55 € nebst Zin-

sen zurückzuzahlen.

4

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht

hat ihr mit der Einschränkung einer Verurteilung Zug um Zug gegen

Übertragung des kreditfinanzierten Anteils an der Gesellschaftsbeteili-

gung stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revi-

sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen

Urteils.

Entscheidungsgründe

5

Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger

Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Be-

klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-

ne Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.

BGHZ 37, 79, 81).

6

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-

tenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

I.

7

Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch

von Belang, im Wesentlichen ausgeführt:

8

Mangels eines wirksamen Darlehensvertrages habe der Kläger den

geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und

Tilgungsraten. Treuhandvertrag und Vollmacht seien wegen Verstoßes

gegen das Rechtsberatungsgesetz nach Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB

nichtig. Zwar sei aufgrund der glaubhaften Aussage der Kreditsachbear-

beiterin der Beklagten davon auszugehen, dass der Beklagten bei Ab-

schluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung der Voll-

machtsurkunde vorgelegen habe. Der Beklagten sei jedoch die Nichtig-

keit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht erkennbar

gewesen, weshalb ein Vertrauensschutz ausscheide. Außerdem sei nach

der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes für den

hier vorliegenden Fall eines verbundenen Geschäfts ein Rechtsschein-

tatbestand zu verneinen.

II.

9

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren

Punkten nicht stand.

10

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend

gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB

auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten die Rechtswirk-

samkeit des Darlehensvertrages entgegen. Der Kläger ist bei Abschluss

des Darlehensvertrages durch die Treuhänderin wirksam vertreten wor-

den.

11

1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-

gegangen, dass der zwischen dem Kläger und der Treuhänderin abge-

schlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die erteilte Vollmacht nich-

tig sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-

darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-

wicklung eines Grundstückserwerbs oder eines Fondsbeitritts im Rah-

men eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis

nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlos-

sener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartig umfassenden Befugnis-

sen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des

Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Treuhände-

rin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr.; BGHZ 153, 214,

220 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,

830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils

m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04,

WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005,

1598 f.).

12

2. Die Treuhänderin war jedoch gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1

BGB der Beklagten gegenüber vertretungsbefugt. Nach den insoweit

rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklag-

ten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die

Treuhänderin als Vertreterin des Klägers ausweisenden Vollmachtsur-

kunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile

vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom

15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.Nachw.).

13

a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Rechtsscheintatbestand

sei in Fällen des kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Im-

mobilienfonds und Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht gege-

ben, ist rechtsfehlerhaft.

14

aa) Die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen ge-

festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar,

wenn die einem Treuhänder erteilte Abschlussvollmacht wegen Versto-

ßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom

15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni

2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jeweils m.w.Nachw.). An die-

ser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober

2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03,

WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berück-

sichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004

(BGHZ 159, 294, 301 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest.

15

Die der Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen

gelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für

kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (Senatsurteil vom 25. Ap-

ril 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062). Entgegen der vom Beru-

fungsgericht unter Hinweis auf die frühere, inzwischen aufgegebene

Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vertretenen

Auffassung kann auch bei letzteren die Anwendung der §§ 171 ff. BGB

nicht mit der Begründung verneint werden, der Fondsbeitritt und der fi-

nanzierte Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft gemäß

§ 9 Abs. 1 VerbrKrG und der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht

könne dem einzelnen Anleger mangels eines Vertrauensverhältnisses

zwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden.

16

bb) Ob die Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts

tragen, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hier ein verbundenes

Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, kann offen bleiben. Diese

Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Rechts-

scheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Erteilung einer nichti-

gen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt § 9 Abs. 1

VerbrKrG Vertretungsfragen, noch steht die Vorschrift systematisch in

einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff.

BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr

ausschließlich nach den §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der

Anscheins- und Duldungsvollmacht, die den schutzwürdigen widerstrei-

tenden Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners

andererseits abschließend und angemessen Rechnung tragen (Senat

BGHZ 161, 15, 24 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04,

WM 2006, 1060, 1062; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04,

WM 2005, 1764, 1766).

17

b) Auch die nicht näher begründete und nicht nachvollziehbare

Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vorliegend den

Mangel der Vertretungsmacht gemäß § 173 BGB kennen müssen, ist

rechtsfehlerhaft. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank nur

gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den

rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war

(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597;

Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75,

vom 27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 9 und vom

18. Oktober 2005 - XI ZR 84/04, Umdruck S. 11).

18

Davon kann im Jahre 1995 keine Rede sein, da der Geschäftsbe-

sorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer

damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis ent-

sprachen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04,

WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005,

1764, 1767). Hinzu kommt, dass die Vollmacht notariell beurkundet war

und im Jahre 1995 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksam-

keit der Vollmacht haben musste (siehe BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den vor

dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ

sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treu-

hand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen

Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG

i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile

vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.Nachw. und

vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). Besondere

Umstände, die hier dafür sprechen könnten, dass die Beklagte die Nich-

tigkeit der Vollmachtserteilung ausnahmsweise hätte erkennen müssen,

sind nicht ersichtlich.

III.

19

Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562

Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der

Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das

klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.

Nobbe

Müller

Joeres

Schmitt

Reichart

Vorinstanzen:

LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.06.2004 - 8 O 5/04 -

OLG Celle, Entscheidung vom 15.12.2004 - 3 U 166/04 -