BGH Urteile vom 11.07.2006 – XI ZR 12/05
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNIS- URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 11. Juli 2006 Weber, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 11. Juli 2006 durch den Vorsitzenden Richter Nobbe, die
Richter Dr. Müller, Dr. Joeres, Prof. Dr. Schmitt und die Richterin
Dr. Reichart
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des
3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom
15. Dezember 2004 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der
8. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim vom
10. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren
zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die beklagte Bank auf Rückzahlung von Leistun-
gen in Anspruch, die er auf einen Darlehensvertrag erbracht hat.
Am 31. Oktober 1995 unterzeichnete der Kläger, ein damals
54 Jahre alter Diplom-Ingenieur, eine Beitrittserklärung zur "P.
KG" mit einer Kommanditein-
lage von 200.000 DM zuzüglich 5% Agio, die in Höhe eines Betrages von
130.000 DM fremdfinanziert werden sollte. Die Beitrittserklärung sieht
vor, dass die M. Steuerberatungsgesellschaft mbH
(nachfolgend: Treuhänderin) nach Maßgabe eines für die Beteiligung
vorgesehenen Treuhandvertrages die Interessen des Klägers wahrneh-
men soll. Mit notarieller Urkunde vom 9. November 1995 gab der Kläger
ein Angebot auf Abschluss eines umfassenden Geschäftsbesorgungsver-
trages ab und erteilte der Treuhänderin eine Vollmacht, die sich auf alle
den Beitritt zur Gesellschaft und die Finanzierung des Beteiligungsbetra-
ges betreffenden Rechtshandlungen erstreckte. Nachdem die Treuhän-
derin das Vertragsangebot angenommen hatte, unterzeichnete sie am
27. Dezember 1995 für den Kläger einen Annuitätendarlehensvertrag mit
der Beklagten über 144.450 DM mit einem Disagio von 14.445 DM.
Aufgrund von Unregelmäßigkeiten bei der Rückzahlung des ausge-
reichten Kredites kündigte die Beklagte mit Schreiben vom 29. März
2001 die Geschäftsverbindung und forderte den Kläger erfolglos zur
Rückzahlung des noch offenen Darlehensbetrages auf. Am 2. Juli 2001
schlossen die Parteien eine so genannte "Abzahlungsvereinbarung", in
der sich der Kläger zur Rückzahlung des Darlehens in monatlichen Raten
verpflichtete. Nachdem der Kläger anfangs die vereinbarten Beträge ge-
leistet hatte, lehnte er mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten
vom 4. August 2003 weitere Zahlungen ab und forderte die Beklagte
zugleich auf, die bis dahin insgesamt gezahlten 29.322,55 € nebst Zin-
sen zurückzuzahlen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht
hat ihr mit der Einschränkung einer Verurteilung Zug um Zug gegen
Übertragung des kreditfinanzierten Anteils an der Gesellschaftsbeteili-
gung stattgegeben. Mit der vom erkennenden Senat zugelassenen Revi-
sion erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des landgerichtlichen
Urteils.
Entscheidungsgründe
Da der Kläger in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger
Ladung zum Termin nicht vertreten war, war über die Revision der Be-
klagten durch Versäumnisurteil zu entscheiden. Das Urteil ist jedoch kei-
ne Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl.
BGHZ 37, 79, 81).
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
I.
Das Berufungsgericht hat, soweit für das Revisionsverfahren noch
von Belang, im Wesentlichen ausgeführt:
Mangels eines wirksamen Darlehensvertrages habe der Kläger den
geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und
Tilgungsraten. Treuhandvertrag und Vollmacht seien wegen Verstoßes
gegen das Rechtsberatungsgesetz nach Art. 1 § 1 RBerG, § 134 BGB
nichtig. Zwar sei aufgrund der glaubhaften Aussage der Kreditsachbear-
beiterin der Beklagten davon auszugehen, dass der Beklagten bei Ab-
schluss des Darlehensvertrages eine notarielle Ausfertigung der Voll-
machtsurkunde vorgelegen habe. Der Beklagten sei jedoch die Nichtig-
keit des Geschäftsbesorgungsvertrages und der Vollmacht erkennbar
gewesen, weshalb ein Vertrauensschutz ausscheide. Außerdem sei nach
der Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofes für den
hier vorliegenden Fall eines verbundenen Geschäfts ein Rechtsschein-
tatbestand zu verneinen.
II.
Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung in mehreren
Punkten nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht dem geltend
gemachten Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
auf Rückzahlung der geleisteten Zins- und Tilgungsraten die Rechtswirk-
samkeit des Darlehensvertrages entgegen. Der Kläger ist bei Abschluss
des Darlehensvertrages durch die Treuhänderin wirksam vertreten wor-
den.
1. Rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht allerdings davon aus-
gegangen, dass der zwischen dem Kläger und der Treuhänderin abge-
schlossene Geschäftsbesorgungsvertrag und die erteilte Vollmacht nich-
tig sind. Nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs be-
darf derjenige, der ausschließlich oder hauptsächlich die rechtliche Ab-
wicklung eines Grundstückserwerbs oder eines Fondsbeitritts im Rah-
men eines Steuersparmodells für den Erwerber besorgt, der Erlaubnis
nach Art. 1 § 1 RBerG. Ein - wie hier - ohne diese Erlaubnis abgeschlos-
sener Geschäftsbesorgungsvertrag mit derartig umfassenden Befugnis-
sen ist nichtig. Die Nichtigkeit erfasst nach dem Schutzgedanken des
Art. 1 § 1 RBerG in Verbindung mit § 134 BGB auch die der Treuhände-
rin erteilte umfassende Abschlussvollmacht (st.Rspr.; BGHZ 153, 214,
220 f.; Senatsurteile vom 15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828,
830 und vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1521, jeweils
m.w.Nachw. sowie BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04,
WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 220/04, WM 2005,
1598 f.).
2. Die Treuhänderin war jedoch gemäß §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 1
BGB der Beklagten gegenüber vertretungsbefugt. Nach den insoweit
rechtsfehlerfreien Feststellungen des Berufungsgerichts lag der Beklag-
ten bei Abschluss des Darlehensvertrages eine Ausfertigung der die
Treuhänderin als Vertreterin des Klägers ausweisenden Vollmachtsur-
kunde vor (zu dieser Voraussetzung BGHZ 102, 60, 63; Senatsurteile
vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 und vom
15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 832 m.Nachw.).
a) Die Ansicht des Berufungsgerichts, ein Rechtsscheintatbestand
sei in Fällen des kreditfinanzierten Beitritts zu einem geschlossenen Im-
mobilienfonds und Vorliegen eines verbundenen Geschäfts nicht gege-
ben, ist rechtsfehlerhaft.
aa) Die Vorschriften der §§ 171 ff. BGB sind nach inzwischen ge-
festigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann anwendbar,
wenn die einem Treuhänder erteilte Abschlussvollmacht wegen Versto-
ßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nichtig ist (Senatsurteile vom
15. März 2005 - XI ZR 135/04, WM 2005, 828, 831 und vom 21. Juni
2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522, jeweils m.w.Nachw.). An die-
ser Rechtsprechung hält der Senat - wie er mit Urteilen vom 26. Oktober
2004 (BGHZ 161, 15, 24 ff.) und vom 9. November 2004 (XI ZR 315/03,
WM 2005, 72, 73 ff.) im Einzelnen ausgeführt hat - auch unter Berück-
sichtigung der Entscheidungen des II. Zivilsenates vom 14. Juni 2004
(BGHZ 159, 294, 301 f. und II ZR 407/02, WM 2004, 1536, 1538) fest.
Die der Senatsrechtsprechung zugrunde liegenden Erwägungen
gelten in gleicher Weise für die Kreditfinanzierung von Immobilien wie für
kreditfinanzierte Immobilienfondsbeteiligungen (Senatsurteil vom 25. Ap-
ril 2006 - XI ZR 219/04, WM 2006, 1060, 1062). Entgegen der vom Beru-
fungsgericht unter Hinweis auf die frühere, inzwischen aufgegebene
Rechtsprechung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vertretenen
Auffassung kann auch bei letzteren die Anwendung der §§ 171 ff. BGB
nicht mit der Begründung verneint werden, der Fondsbeitritt und der fi-
nanzierte Darlehensvertrag bildeten ein verbundenes Geschäft gemäß
§ 9 Abs. 1 VerbrKrG und der Rechtsschein einer wirksamen Vollmacht
könne dem einzelnen Anleger mangels eines Vertrauensverhältnisses
zwischen Treuhänder und Anleger nicht zugerechnet werden.
bb) Ob die Feststellungen die Annahme des Berufungsgerichts
tragen, dass Darlehensvertrag und Fondsbeitritt hier ein verbundenes
Geschäft gemäß § 9 Abs. 1 VerbrKrG bilden, kann offen bleiben. Diese
Frage ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts für die Rechts-
scheinhaftung eines Kreditnehmers aufgrund der Erteilung einer nichti-
gen Vollmacht rechtlich ohne Bedeutung. Weder regelt § 9 Abs. 1
VerbrKrG Vertretungsfragen, noch steht die Vorschrift systematisch in
einem Zusammenhang mit den Vertretungsregelungen der §§ 164 ff.
BGB. Die Rechtsscheinhaftung des Vertretenen bestimmt sich vielmehr
ausschließlich nach den §§ 171 ff. BGB sowie nach den Grundsätzen der
Anscheins- und Duldungsvollmacht, die den schutzwürdigen widerstrei-
tenden Interessen des Vertretenen einerseits und des Vertragspartners
andererseits abschließend und angemessen Rechnung tragen (Senat
BGHZ 161, 15, 24 f.; Senatsurteil vom 25. April 2006 - XI ZR 219/04,
WM 2006, 1060, 1062; BGH, Urteil vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04,
WM 2005, 1764, 1766).
b) Auch die nicht näher begründete und nicht nachvollziehbare
Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe vorliegend den
Mangel der Vertretungsmacht gemäß § 173 BGB kennen müssen, ist
rechtsfehlerhaft. Der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens kann der Bank nur
gemacht werden, wenn sie aus den ihr vorgelegten Unterlagen den
rechtlichen Schluss ziehen musste, dass die Vollmacht unwirksam war
(BGH, Urteil vom 10. Januar 1985 - III ZR 146/83, WM 1985, 596, 597;
Senatsurteile vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75,
vom 27. September 2005 - XI ZR 116/04, Umdruck S. 9 und vom
18. Oktober 2005 - XI ZR 84/04, Umdruck S. 11).
Davon kann im Jahre 1995 keine Rede sein, da der Geschäftsbe-
sorgungsvertrag und die zu seiner Durchführung erteilte Vollmacht einer
damals weit verbreiteten und seinerzeit nicht angezweifelten Praxis ent-
sprachen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Oktober 2004 - V ZR 18/04,
WM 2004, 2349, 2352 und vom 17. Juni 2005 - V ZR 78/04, WM 2005,
1764, 1767). Hinzu kommt, dass die Vollmacht notariell beurkundet war
und im Jahre 1995 nicht einmal ein Notar Bedenken gegen die Wirksam-
keit der Vollmacht haben musste (siehe BGHZ 145, 265, 275 ff.). Den vor
dem Jahr 2000 ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs ließ
sich nichts entnehmen, was für einen Verstoß eines umfassenden Treu-
hand- oder Geschäftsbesorgungsvertrages und der mit ihm verbundenen
Vollmacht des Treuhänders/Geschäftsbesorgers gegen Art. 1 § 1 RBerG
i.V. mit § 134 BGB gesprochen hätte (st.Rspr., vgl. etwa Senatsurteile
vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 75 m.Nachw. und
vom 21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522). Besondere
Umstände, die hier dafür sprechen könnten, dass die Beklagte die Nich-
tigkeit der Vollmachtserteilung ausnahmsweise hätte erkennen müssen,
sind nicht ersichtlich.
III.
Das angefochtene Urteil war nach alledem aufzuheben (§ 562
Abs. 1 ZPO). Da weitere Feststellungen nicht zu treffen sind, hatte der
Senat in der Sache selbst zu entscheiden (§ 563 Abs. 3 ZPO) und das
klageabweisende landgerichtliche Urteil wieder herzustellen.
Nobbe
Müller
Joeres
Schmitt
Reichart
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, Entscheidung vom 10.06.2004 - 8 O 5/04 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.12.2004 - 3 U 166/04 -