Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 11.12.2007 – VI ZR 14/07

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 11. Dezember 2007 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 823 (Ah), 1004

Die Klage eines nicht prozessbeteiligten Dritten auf Unterlassung schriftsätzlicher

Äußerungen, die in Bezug auf ihn vorgetragen werden, ist in der Regel unzulässig,

wenn das Verhalten des Dritten aus der Sicht der vortragenden Partei für die Darstel-

lung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Eine solche Klage

kann ausnahmsweise als zulässig anzusehen sein insbesondere dann, wenn ein Be-

zug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangsrechtsstreit nicht er-

kennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder sie sich als eine unzulässige

Schmähung darstellen.

BGH, Urteil vom 11. Dezember 2007 - VI ZR 14/07 - OLG Brandenburg

LG Potsdam

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 11. Dezember 2007 durch die Vizepräsidentin Dr. Müller, den Richter

Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des

Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. Dezember 2006

wird zurückgewiesen.

Auf die Anschlussrevision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zi-

vilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom

12. Dezember 2006 aufgehoben, soweit es zum Nachteil der Be-

klagten ergangen ist.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts

Potsdam vom 10. November 2005 wird insgesamt zurückgewie-

sen.

Die Klägerin hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

2

Die Parteien streiten darum, ob und inwieweit ein Dritter die Unterlas-

sung von schriftsätzlichen Äußerungen verlangen kann, die in Bezug auf ihn in

einem Rechtsstreit vorgetragen werden, an dem er nicht beteiligt ist.

Die Klägerin vertreibt Software für kaufmännische Büroarbeit und ist

Franchisegeberin für gewerbliche Buchführungsbüros. Ihre Franchisenehmer

bieten ihrerseits gewerblich Buchhaltungs- bzw. Buchführungstätigkeiten an. Im

September 2005 hatte die Klägerin etwa 500 Franchisenehmer, die ihrerseits

für insgesamt ca. 30.000 Personen Buchführungsarbeiten durchführten.

3

Die Beklagte ist die Berufskammer aller Steuerberater und Steuerbe-

vollmächtigten, die im Bezirk der Oberfinanzdirektion C. ihre berufliche Nieder-

lassung haben. Sie führte und führt in Wahrnehmung der Interessen ihrer Mit-

glieder vor Gerichten des Landes B. mehrere Rechtsstreitigkeiten gegen Fran-

chisenehmer der Klägerin wegen Verstoßes gegen das UWG. Die Beklagte

wirft den Franchisenehmern in den Verfahren vor, wettbewerbswidrig Hilfeleis-

tungen in Steuersachen anzubieten, zu bewerben und zu erbringen, die nach

§ 5 StBerG dem in den §§ 3, 4 StBerG genannten Personenkreis (Angehörige

der steuerberatenden Berufe, insbesondere Steuerberater) vorbehalten seien,

dem die Franchisenehmer nicht angehören.

4

In einem dieser Verfahren untersagte das Landgericht der dortigen Be-

klagten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken Buchführung an-

zubieten und zu erbringen sowie damit zu werben, insbesondere das Gewerbe

unter "Buchführungsbüro" zu führen. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Gegen

das Berufungsurteil legte die dortige Beklagte Revision zum Bundesgerichtshof

ein, welche noch anhängig ist.

5

Die Beklagte des vorliegenden Verfahrens reichte in jenem Rechtsstreit

über ihren Prozessbevollmächtigten einen Schriftsatz vom 12. Mai 2004 zu den

Akten, der auch der dortigen Beklagten zugestellt wurde. Dieser Schriftsatz

enthält u.a. den folgenden Vortrag:

"Hierbei [bei der D. = Klägerin] handelt es sich um ein Unternehmen,

welches reihenweise Personen veranlasst, wettbewerbswidrig Hilfeleis-

tungen in Steuersachen gemäß §§ 1, 2, 3, 4, 5, 6 und § 33 StBerG in

Form von Buchhaltung anzudienen und zu erbringen.

Von diesem Rechtsbruch profitiert dieses Unternehmen über die Fran-

chisegebühr und verschweigt zugleich seinen Mitgliedern, dass das un-

eingeschränkte Auftreten mit Buchführung illegal ist.

Wird dann ein Mitglied entdeckt und wettbewerbsrechtlich zur Unterlas-

sung aufgefordert, dann wird der Prozess ganz offensichtlich auf Kosten

der D. geführt, wie vor dem OLG B. zugestanden wurde.

Auf diese Art und Weise soll die gesetzliche Beschränkung unter ständi-

ger Gesetzesübertretung (steter Tropfen höhlt den Stein) durchlöchert

werden.

Denn die D. heftet sich doch mit ihrem eigenen unternehmerischen Ge-

winn (Summe der Franchisegebühren) quasi wie eine Zecke an die Le-

bensadern der Kontierer, die von ihr zur unbefugten, geschäftsmäßigen

Hilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt wurden. Die D. selbst bleibt

dabei im Hintergrund und lebt von den Franchisegebühren. Und je mehr

Kontierer sie zu "Buchführungsbüros" aufhetzt, um so dicker fließt natür-

lich ihre eigentlich durch nichts gerechtfertigte Franchisegebühr. Es ist

doch eindeutig ersichtlich, dass die D. und ihre unerfahrenen Franchise-

nehmer eine parasitäre Veranstaltung darstellt, bei der nicht nur die

Steuerpflichtigen geschädigt, sondern auch die unerfahrenen Franchise-

nehmer an der Nase herumgeführt werden.

Es ist also in der Tat sehr mutig, wenn die Beklagte meint, das Wort

"rechtsmissbräuchlich" in den Mund nehmen zu müssen bzw. in den

Mund gelegt zu bekommen (his masters voice) und dabei verkennt, dass

sie von der D. rechtsmissbräuchlich zu Franchisezahlungen veranlasst

wird, die nie und nimmer erforderlich sind, weil sie nicht im Ansatz eine

adäquate Gegenleistung erhält. Wer bei Mac Donald's oder Burger King

franchist, bekommt wenigstens noch eine weltweite Werbung, ein typisier-

tes Geschäftslokal, zuverlässig immer die gleiche Ware und Sonderaktio-

nen zur Kundenwerbung. Dergleichen mit der D. bzw. ihren Leistungen zu

vergleichen, wäre nun gänzlich verfehlt!"

7

Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt die Klägerin ("D.") von der Beklag-

ten, diese Äußerungen, die sie für unzutreffende und herabwürdigende Tatsa-

chenbehauptungen und verleumderische Schmähkritik hält, zu unterlassen.

Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Auf die

Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht der Klage teilweise stattge-

geben und die Revision zugelassen. Dagegen richten sich die Revision der

Klägerin und die Anschlussrevision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

I.

8

Das Berufungsgericht hält die Ansicht des Landgerichts für unrichtig, Äu-

ßerungen in einem nicht abgeschlossenen Rechtsstreit könnten auch dann

nicht Gegenstand einer Unterlassungsklage sein, wenn sie Dritte beträfen. Zwar

sei es wegen der franchisevertraglichen Bindung zwischen der Klägerin und ih-

rer Franchisenehmerin zu der in dem anderen Rechtsstreit monierten konkreten

Bewerbung der buchführerischen Tätigkeiten gekommen und stehe die Klägerin

daher in sachlicher Beziehung zu jenem Rechtsstreit. Allein eine solche Bezie-

hung sei jedoch nicht ausreichend, um der Klägerin die Inanspruchnahme von

Ehrenschutz zu verweigern, indem ihre Klage bereits als unzulässig behandelt

werde. Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unzuläs-

sigkeit von Ehrenschutzklagen in anhängigen Rechtsstreitigkeiten sei, dass der

Schutz des Prozessgegners vor unerlaubten Handlungen regelmäßig durch das

gerichtliche Verfahren nach Maßgabe seiner gesetzlichen Ausgestaltung ge-

währleistet werde. In einem kontradiktorischen Verfahren müsse der Prozess-

gegner die Rechtsgutbeeinträchtigung ohne deliktsrechtlichen Schutz hinneh-

men, weil die Prüfung der Rechtslage durch das Gericht erfolge und er sich ge-

gen eine ungerechtfertigte Inanspruchnahme in dem Rechtspflegeverfahren

selbst hinreichend wehren könne. Wo dies allerdings nicht der Fall sei, kämen

Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB in Betracht. Daraus folge, dass Un-

terlassungsklagen Dritter zulässig seien, damit geprüft werden könne, ob diese

zu Recht in den Rechtsstreit der beiden anderen Parteien hineingezogen wor-

den seien. Da die angegriffene Person sich in dem jeweiligen Verfahren nicht

zur Wehr setzen könne, wäre sie anderenfalls der ehrverletzenden Äußerung

gegenüber völlig schutzlos gestellt. Der Ausschluss von Ehrschutzklagen dritter,

an einem Rechtsstreit nicht beteiligter Personen wegen unzulässiger Klage stel-

le sich als verfassungsmäßig bedenklich dar.

9

Die Klage sei teilweise begründet. Der Klägerin stehe ein Unterlassungs-

anspruch zu, soweit die Beklagte geäußert habe, die Klägerin hefte sich mit ih-

rem eigenen unternehmerischen Gewinn (Summe der Franchisegebühren)

quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kontierer, die von ihr zur un-

befugten, geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen aufgestachelt

würden, und es sei doch eindeutig ersichtlich, dass die Klägerin und ihre

unerfahrenen Franchisenehmer eine parasitäre Veranstaltung darstellten,

bei der nicht nur die Steuerpflichtigen geschädigt, sondern auch die uner-

fahrenen Franchisenehmer an der Nase herumgeführt würden. Die verwen-

deten Begriffe "Zecke" und "parasitäre Veranstaltung" stellten ehrverletzende

Äußerungen dar, deren sich die Beklagte auch in Wahrnehmung ihrer Grund-

rechte, soweit ihr diese zustünden, im Verhältnis zur Klägerin nicht bedienen

dürfe. Die Begriffe "Zecke" und "parasitär" suggerierten, dass die Klägerin in ei-

ner verantwortungslosen, an keine Rücksichtnahme gebundenen Weise die mit

ihr verbundenen Franchisenehmer ausbeute, ohne für diese in irgendeiner Wei-

se von Nutzen zu sein. Objektiv betrachtet sei der Vergleich einer Person/eines

Unternehmens mit einer Zecke und der Vergleich der Handlungen einer Per-

son/eines Unternehmens mit einer parasitären Veranstaltung in hohem Maße

geeignet, die soziale Achtung der angegriffenen Person/des Unternehmens in

Frage zu stellen.

10

Die weiter gehende Klage habe das Landgericht zu Recht abgewiesen.

Insoweit handele es sich um eine Mischung aus Tatsachenbehauptungen und

Werturteilen. Die Beklagte habe diese zwar nicht in Verfolgung des ihr als öf-

fentlich-rechtlicher Zwangsverband nicht zustehenden Grundrechts aus Art. 5

Abs. 1 GG, wohl aber in Verfolgung ihrer Prozessgrundrechte vorbringen dür-

fen.

II.

11

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Dage-

gen führt die Anschlussrevision zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Ur-

teils. Die Klage ist unzulässig, weil die beanstandeten Äußerungen in einem

rechtsstaatlich geregelten Verfahren zwecks Durchsetzung der von der Beklag-

ten verfolgten Rechte vorgetragen wurden.

12

1. Der erkennende Senat hat wiederholt entschieden, dass gegenüber

Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem Gerichts-

oder Verwaltungsverfahren dienen oder die dort in Wahrnehmung staatsbürger-

licher Pflichten, etwa als Zeuge, gemacht werden, in aller Regel kein Bedürfnis

an einer gesonderten Ehrenschutzklage besteht (vgl. Senatsurteile vom

14. Juni 1977 - VI ZR 111/75 - VersR 1977, 836, 838; vom 10. Juni 1986

- VI ZR 154/85 - NJW 1986, 2502, 2503; vom 13. Oktober 1987 - VI ZR 83/87 -

VersR 1988, 379, 380; vom 17. Dezember 1991 - VI ZR 169/91 - VersR 1992,

443 f.; vom 18. Oktober 1994 - VI ZR 74/94 - VersR 1995, 176, 177; vom

16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR 2005, 277 f. jeweils m.w.N.). Das

entspricht im Grundsatz auch der ganz überwiegenden Meinung in Rechtspre-

chung und Literatur (vgl. die Nachweise bei Erman/Ehmann, BGB, 11. Aufl.,

Anh. zu § 12 Rn. 100; Palandt/Sprau, BGB, 67. Aufl., § 823 Rn. 37, 104; Stau-

dinger/Hager, BGB, 13. Bearb. 1999, § 823 Rn. C 136). Das Bundesverfas-

sungsgericht hat diese Rechtsprechung für verfassungsrechtlich unbedenklich

gehalten (vgl. BVerfG, NJW-RR 2007, 840 f.).

13

Der Grund für diese Rechtsprechung liegt - bezogen auf den Zivilrechts-

streit - darin, dass es mit der rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar wäre,

wenn Parteien in einem anderen Rechtsstreit verurteilt werden könnten, Erklä-

rungen zu widerrufen oder zu unterlassen, die sie im Ausgangsverfahren abge-

geben haben. Damit würde in unerträglicher Weise in die Führung dieses Ver-

fahrens eingegriffen. Die Parteien müssen in einem Gerichtsverfahren alles vor-

tragen dürfen, was sie zur Wahrung ihrer Rechte für erforderlich halten, auch

wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr

und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden

Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Be-

troffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der

Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des

Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehr-

ansprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlau-

fen werden könnten. Ein weiterer Gesichtspunkt, der die Beschränkung des Eh-

renschutzes bei Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in

einem Gerichtsverfahren dienen, rechtfertigt, ist der, dass dem Verletzten be-

reits in diesem Verfahren prozessual wie materiell-rechtlich ausreichende

Rechtsgarantien zum Schutz seiner Interessen bereitstehen; schon hier kann

der Betroffene die ehrenkränkende Äußerung des Prozessgegners zur Nach-

prüfung durch das Gericht stellen. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Eh-

renschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis.

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2. Allerdings wird die Ansicht vertreten, der Ausschluss zivilrechtlicher

Ehrenschutzklagen gelte dann nicht, wenn die Äußerung eine an dem Verfah-

ren nicht beteiligte Person betreffe; da sich diese in dem jeweiligen Verfahren

nicht zur Wehr setzen könne, wäre sie andernfalls der ehrverletztenden Äuße-

rung gegenüber völlig schutzlos gestellt (Seyfarth, NJW 1999, 1287, 1289; Pa-

landt/Sprau, aaO, Rn. 104; Staudinger/Hager, aaO, Rn. C 141). Dieser Ansicht

vermag sich der erkennende Senat für die vorliegende Fallgestaltung nicht an-

zuschließen (vgl. auch früher schon: Senatsurteile vom 14. November 1961

- VI ZR 89/59 - LM Nr. 58 zu § 1004 BGB; vom 24. November 1970 - VI ZR

70/69 - LM Nr. 112 zu § 1004 BGB = NJW 1971, 284; vom 14. November 1972

- VI ZR 102/71 - LM Nr. 46 zu § 823 BGB (Ah); vom 17. Dezember 1991 - VI ZR

169/91 - aaO). Auch in Rechtsprechung und Literatur wird überwiegend die Auf-

fassung vertreten, dass das Äußerungsprivileg bei solchen Fallgestaltungen nur

unter besonderen Umständen nicht in Betracht komme insbesondere dann,

wenn ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum Ausgangs-

rechtsstreit nicht erkennbar ist, diese auf der Hand liegend falsch sind oder eine

unzulässige Schmähung darstellen (vgl. OLG Bamberg, NJW-RR 1999, 322,

323; OLG Düsseldorf, NJW 1987, 2522; OLG Hamburg, MDR 1972, 1033;

1984, 940; ZUM 1996, 792, 797; OLG Hamm, NJW 1992, 1329, 1330; Helle,

GRUR 1982, 207, 214; ders., NJW 1987, 233; Kiethe, MDR 2007, 625, 629 f.;

Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl.,

Kap. 10 Rn. 30).

15

Danach ist eine Ehrenschutzklage in der Regel jedenfalls dann unzuläs-

sig, wenn der Vortrag Dritte betrifft, die an dem Zivilprozess zwar formal nicht

beteiligt sind, deren Verhalten aber aus der Sicht des Äußernden für die Dar-

stellung und Bewertung des Streitstoffes von Bedeutung sein kann. Insoweit

gelten die oben dargestellten Erwägungen in gleichem Maße. Dem Gesichts-

punkt, dass sich der betroffene Dritte in Verfahren, an denen er nicht beteiligt

ist, gegen die ihn betreffenden Vorwürfe nicht oder nur durch Einflussnahme auf

den Prozessgegner des Äußernden zur Wehr setzen kann, ist für derartige Fall-

gestaltungen durch Abwägung der widerstreitenden Rechte und Interessen

Rechnung zu tragen.

16

Dabei ist zu berücksichtigen, dass die ungehinderte Durchführung staat-

lich geregelter Verfahren im Interesse der daran Beteiligten, aber auch im öf-

fentlichen Interesse nicht mehr als unbedingt notwendig behindert werden darf.

Im Zivilprozess ist den Parteien rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) zu ge-

währen. Sie müssen, soweit dem nicht zwingende rechtliche Grenzen entge-

genstehen, das vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder zur

Rechtsverteidigung für erforderlich halten. Der Rechtssuchende muss vor den

Organen der Rechtspflege jene Handlungen vornehmen können, die aus seiner

von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu be-

haupten (vgl. BVerfG, NJW 1991, 29). Bei zahlreichen Sachverhalten, etwa bei

gesetzlichen Anspruchsübergängen (§ 116 SGB X, § 67 VVG), aber auch bei

komplexen Sachverhalten, wie sie im wirtschaftsrechtlichen oder wettbewerbs-

rechtlichen Bereich typisch sind, ist es unvermeidlich, dass das Verhalten Drit-

ter, die an dem Rechtsstreit nicht beteiligt sind, zum Gegenstand des Parteivor-

trags gemacht wird. Im Zivilprozess besteht der Parteivortrag aus einseitigen

Tatsachenbehauptungen und Bewertungen, die dem eigenen Prozesserfolg

dienen sollen. So wird er auch verstanden. Dass dabei oft nicht objektiv, son-

dern aus der Perspektive der eigenen Rechtsüberzeugung argumentiert wird

und dass es dabei zu einer möglicherweise verzerrten oder überspitzten Dar-

stellung des Sachverhalts und zu überzogenen Bewertungen nicht nur in Bezug

auf den Prozessgegner, sondern auch in Bezug auf Dritte kommen kann, liegt

in der Natur der Sache. Es ist Aufgabe des mit dem Rechtsstreit befassten Ge-

richts, aus dem Parteivortrag das Entscheidungserhebliche herauszufiltern und

den streitigen Punkten - wo nötig durch Beweiserhebung - nachzugehen, um zu

einer Entscheidung zu gelangen. Nur so ist eine rechtsstaatliche Prozessfüh-

rung gewährleistet. Es wäre unerträglich, wenn diese mehr als unabdingbar not-

wendig von außen beeinflusst werden könnte, indem Dritte mit Hilfe anderer

Gerichte vorgeben könnten, was vorgetragen und damit zum Gegenstand der

gerichtlichen Entscheidung gemacht werden darf.

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Gegenüber diesen gewichtigen Gesichtspunkten ist der ebenfalls nicht

unbedeutende Aspekt in Rechnung zu stellen, dass sich der betroffenen Dritte

gegen eine mögliche Verletzung seiner Rechte im Ausgangsverfahren nicht zur

Wehr setzen kann. Jedoch muss diese Rechtsbeeinträchtigung jedenfalls unter

den oben genannten Voraussetzungen aus den vorgenannten Gründen in der

Regel in Kauf genommen werden, um eine Beeinträchtigung der Rechte der

Verfahrensbeteiligten zu vermeiden und ein rechtsstattliches Verfahren zu ge-

währleisten. Die Durchsetzung individueller Ansprüche Dritter auf Schutz ihrer

durch den Prozessvortrag betroffenen Rechte ist damit nicht schrankenlos aus-

geschlossen. Ist etwa ein Bezug der den Dritten betreffenden Äußerungen zum

Ausgangsrechtsstreit nicht erkennbar, sind diese auf der Hand liegend falsch

oder stellen sie sich als eine unzulässige Schmähung dar, kann eine gesonder-

te Ehrenschutzklage durchaus als zulässig anzusehen sein.

18

3. Für die Zulässigkeit der vorliegenden Klage sind nach den Feststel-

lungen des Berufungsgerichts und dem Vortrag der Klägerin die zuletzt genann-

ten Gesichtspunkte in Betracht zu ziehen. Ersichtlich liegt aber keiner dieser

möglichen Ausnahmetatbestände vor.

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a) Die Klägerin ist, auch wenn sie am Ausgangsrechtsstreit formal nicht

beteiligt ist, keine außen stehende Dritte. Aus der Sicht der Beklagten hat sie

durch Abschluss der Franchiseverträge systematisch ein wettbewerbswidriges

Verhalten der Franchisenehmer, darunter der Beklagten des anderen Rechts-

streits, veranlasst. Ob diese Sichtweise richtig ist, ist nicht im vorliegenden

Rechtsstreit, sondern in den Rechtsstreitigkeiten der hiesigen Beklagten gegen

die jeweiligen Franchisenehmer zu prüfen. Zweifellos hat aber die Klägerin das

von der Beklagten beanstandete Verhalten der Franchisenehmer mitveranlasst.

Damit ist ein ausreichender Bezug zum Gegenstand des anderen Verfahrens

gegeben. Der Ausgangspunkt der Beklagten, zum Verhalten der Klägerin in

dem anderen Rechtsstreit vortragen zu müssen, um den dortigen Prozesserfolg

zu fördern, ist nicht abwegig, sondern liegt eher nahe.

20

Im Übrigen ist im Rahmen der Zulässigkeitsprüfung bei einem Ehren-

schutzprozess der vorliegenden Art nicht im Einzelnen zu prüfen, ob der bean-

standete Vortrag entscheidungserheblich, schlüssig oder beweisbar ist. Die Un-

zulässigkeit der Klage kann bereits dann nicht verneint werden, wenn aus der

Sicht des Äußernden ein plausibler Grund bestehen kann, das Verhalten des

Dritten zum Gegenstand seines Prozessvortrags zu machen. Dies ist hier der

Fall.

21

b) Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Prozessvortrag der Beklagten in

dem anderen Verfahren auf der Hand liegend als offensichtlich unwahr angese-

hen werden könnte. Weder das Landgericht noch das Berufungsgericht haben

dahin gehende Feststellungen getroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, wie solche

Feststellungen, soweit es sich überhaupt um Tatsachenbehauptungen und nicht

um Werturteile handelt, ohne Beweiserhebung getroffen werden könnten. Auf

die von der Revision der Klägerin angegriffenen Erwägungen des Berufungsge-

richts dazu, ob und inwieweit es sich bei den beanstandeten Äußerungen um

Werturteile und Tatsachenbehauptungen handelt, kommt es daher nicht an.

22

c) Die beanstandeten Äußerungen stellen auch keine im Rahmen des

Prozessvortrags unzulässige Schmähung dar. Eine Äußerung nimmt den Cha-

rakter einer Schmähung erst dann an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinander-

setzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person des Gegners im

Vordergrund steht und sie jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in

der Herabsetzung der Person des Gegners besteht; eine für den Betroffenen

herabsetzende Wirkung reicht nicht aus (vgl. Senatsurteile vom 7. Dezember

1999 - VI ZR 51/99 - VersR 2000, 327, 330; vom 30. Mai 2000 - VI ZR 276/99 -

VersR 2000, 1162, 1163; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - VersR

2005, 277, 279; BVerfGE 82, 272, 284; 93, 266, 294; BVerfG, NJW 1991, 95,

96; 1991, 1475, 1477; 1993, 1462; 2003, 3760; 2004, 590, 591). Nach der

Rechtsprechung des erkennenden Senats ist deshalb eine wertende Kritik an

der gewerblichen Leistung eines Wirtschaftsunternehmens in der Regel auch

dann zulässig, wenn sie scharf und überzogen formuliert ist; sie kann nur unter

engen Voraussetzungen als Schmähkritik angesehen werden (Senatsurteile

BGHZ 138, 311, 320; vom 29. Januar 2002 - VI ZR 20/01 - VersR 2002, 445,

446; vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03 - aaO). Dieser Maßstab gilt auch

im vorliegenden Zusammenhang.

24

Danach liegt eine Schmähung, die zur Zulässigkeit der vorliegenden Eh-

renschutzklage führen könnte, nicht vor.

Das Berufungsgericht erkennt zutreffend, dass die Aussagen der Beklag-

ten, die Klägerin hafte sich quasi wie eine Zecke an die Lebensadern der Kon-

tierer und die Klägerin und ihre unerfahrenen Franchisenehmer stellten eine pa-

rasitäre Veranstaltung dar, im Kontext der übrigen Ausführungen darauf abzie-

len, das Zusammenspiel zwischen Franchisegeber und Franchisenehmer dar-

zustellen. Die Beklagte will damit offensichtlich plastisch vor Augen führen, dass

die Franchisegeberin ihre Franchisenehmer durch rechtswidrige Werbung zu

rechtswidriger Hilfeleistung in Steuersachen verleite, selbst jedoch im Hinter-

grund bleibe und über die Franchisegebühren Gewinne aus der gesamten

rechtswidrigen Veranstaltung ziehe. In diesem Zusammenhang stellt das Beru-

fungsgericht fest, dass es nicht in der Absicht der Beklagten gelegen habe, die

Begriffe "Zecke" und "parasitär" in einem politisch eingefärbten Sinne zu ver-

wenden, wonach der Gegner als unnützes, lebensunwertes Wesen diffamiert

werden soll. Bei dieser Sachlage mag der fragliche Vortrag wegen seiner For-

mulierung kritikwürdig sein. Auch nach den Ausführungen des Berufungsge-

richts steht jedoch nicht die Diffamierung von Personen im Vordergrund, son-

dern die sicherlich zugespitzte, aber auf die Sache bezogene Kritik der Beklag-

ten am wirtschaftlichen Handeln der Klägerin.

25

Dies gilt, wovon auch das Berufungsgericht ausgeht, erst recht hinsicht-

lich der übrigen beanstandeten Äußerungen. Die Revision macht insoweit zwar

geltend, das Berufungsgericht habe eine Schmähung zu Unrecht verneint. Sie

legt aber nicht dar, welchen konkreten Tatsachen das Berufungsgericht hätte

entnehmen können, dass bei diesen Äußerungen nicht der Streit in der Sache,

sondern die Diffamierung des Gegners im Vordergrund gestanden habe.

26

4. Da die Klage danach unzulässig ist, kommt es auf die weiteren durch

die Zulassungsfrage und das Revisionsvorbringen der Parteien aufgeworfenen

Fragen, insbesondere darauf, ob Körperschaften des öffentlichen Rechts sich in

Rechtsstreitigkeiten über Art. 103 Abs. 1 GG auf die Meinungsfreiheit berufen

können, nicht an.

Müller Greiner Diederichsen

Pauge Zoll

Vorinstanzen:

LG Potsdam, Entscheidung vom 10.11.2005 - 2 O 417/04 -

OLG Brandenburg, Entscheidung vom 12.12.2006 - 6 U 134/05 -