BGH Urteile vom 06.03.2008 – III ZR 39/07
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 6. März 2008 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 6. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 7. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts München vom 24. Januar 2007 in der Fas-
sung des Berichtigungsbeschlusses vom 5. Februar 2007 aufge-
hoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch
über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsge-
richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger zeichnete am 13. Dezember 2000 - unter Einschaltung der
D. GmbH als Treuhänderin - eine Kommanditeinlage über 60.000 DM
zuzüglich 5 v.H. Agio an dem Filmfonds V.
Dritte KG. Die Fondsgesellschaft geriet im Jahr 2002 im Zusammenhang
mit der Insolvenz der Produktionsdienstleisterin in eine wirtschaftliche Schiefla-
ge. Es stellte sich heraus, dass an die Produktionsdienstleisterin überwiesene
Gelder nicht zurückzuerlangen waren und Erlösausfallversicherungen für auf-
genommene Produktionen nicht abgeschlossen waren.
Der Kläger nimmt die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft,
wegen behaupteter Fehler in dem von ihr im Auftrag der Streithelferin erstatte-
ten Prospektprüfungsgutachten vom 14. August 2000 über die Prüfung des E-
missionsprospekts auf Schadensersatz in Anspruch und begehrt Zug um Zug
gegen Abtretung aller Ansprüche aus der Beteiligung unter Berücksichtigung
einer Ausschüttung von 920,33 € Zahlung von jetzt noch 31.291,06 € nebst Zin-
sen.
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Mit der vom Senat
zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zu-
rückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Das Berufungsgericht verneint eine Haftung der Beklagten, weil das
Prüfergebnis nicht zu beanstanden sei. Denn der Emissionsprospekt erweise
sich nicht als fehlerhaft. Bei der gebotenen sorgfältigen und eingehenden Lektü-
re des Inhalts des Prospekts werde deutlich, dass Erlösausfallversicherungen
erst für einzelne, konkrete Filmprojekte abzuschließen seien. Hiervon ausge-
hend sei auch die Restrisiko-Betrachtung nicht zu beanstanden, da sie voraus-
setze, dass die Geschäftsführung das Absicherungskonzept umsetze. Auch das
Gesamtrisiko der Beteiligung werde nicht unzulässig verharmlost. Zwar werde
in den "Leitgedanken" zu Beginn des Prospekts betont, dass das Verlustrisiko
durch ein "Sicherheitsnetz" begrenzt werde. Es werde jedoch im nächsten Satz
klargestellt, dass es sich hierbei (nur) um ein "Konzept" handele. Auf S. 7 des
Prospekts finde sich unter der Überschrift "Risiken der Beteiligung" der mehr als
deutliche Hinweis, dass im Extremfall das eingesetzte Kapital vollständig verlo-
ren gehen könne. Eines besonderen Hinweises, dass das Sicherheitskonzept
nur verwirklicht werden könne, wenn die Geschäftsführung die notwendigen
Erlösausfallversicherungen auch abschließe, habe es nicht bedurft. Was die
nachträgliche Mittelverwendungskontrolle durch die Beklagte angehe, sei weder
eine Pflichtverletzung nachvollziehbar vorgetragen noch ein darauf beruhender
Schaden schlüssig dargelegt.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung in einem maßgeben-
den Punkt nicht stand. Der Senat teilt nicht die Auffassung des Berufungsge-
richts, dass der Prospekt nicht zu beanstanden sei.
1.
Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Prospekthaftungsgrund-
sätzen hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot, der für einen Beitritts-
interessenten im Allgemeinen die einzige Unterrichtungsmöglichkeit darstellt,
den Anleger über alle Umstände, die für seine Entschließung von wesentlicher
Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrich-
ten (vgl. BGHZ 79, 337, 344; 116, 7, 12; 123, 106, 109 f; BGH, Urteile vom
29. Mai 2000 - II ZR 280/98 - NJW 2000, 3346; vom 6. Februar 2006 - II ZR
329/04 - NJW 2006, 2042, 2043 Rn. 7). Dazu gehört eine Aufklärung über Um-
stände, die den Vertragszweck vereiteln oder den vom Anleger verfolgten
Zweck gefährden können (vgl. BGHZ 79, 337, 344; Urteil vom 26. September
1991 - VII ZR 376/89 - NJW 1992, 228, 230 <insoweit ohne Abdruck in BGHZ
115, 213>). Ob ein Prospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist daher nicht al-
lein anhand der wiedergegebenen Einzeltatsachen, sondern nach dem Ge-
samtbild zu beurteilen, das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermit-
telt (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 1982 - II ZR 175/81 - NJW 1982, 2823, 2824).
Dabei dürfen die Prospektverantwortlichen allerdings eine sorgfältige und ein-
gehende Lektüre des Prospekts bei den Anlegern voraussetzen (vgl. BGH, Ur-
teil vom 31. März 1992 - XI ZR 70/91 - NJW-RR 1992, 879, 881). Hiervon geht
auch das Berufungsgericht zutreffend aus.
2.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht die sachli-
che Richtigkeit und Vollständigkeit des Prospekts jedoch in einem maßgeben-
den Punkt nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Bei seiner Sicht berücksichtigt es
nämlich nicht hinreichend den in den Leitgedanken vorbereiteten und durch die
als "worst-case-Szenario" bezeichnete "Restrisiko-Betrachtung" vermittelten
Gesamteindruck, dass der Anleger mit seiner Beteiligung ein nur begrenztes
Risiko eingehe. Insbesondere entwertet das Berufungsgericht das in den Leit-
gedanken des Prospekts näher beschriebene zentrale (Verkaufs-)Argument der
Risikobegrenzung durch ein "Sicherheitsnetz", das aus "präzise definierten Kri-
terien für das Tätigen einer Investition" und "aus einem intelligenten Konzept
von Versicherungen und aus einer breiten Risikostreuung" bestehen soll, in un-
zulässiger Weise, wenn es insoweit davon spricht, hierbei handele es sich
"nur" (dieses Wort steht nicht im Prospekt) um ein Konzept. Damit wird das
Verständnis des hinreichend sorgfältigen und kritischen Anlegers nicht richtig
erfasst. Wegen der Einzelheiten seiner Beurteilung nimmt der Senat insoweit
auf seine Urteile vom 14. Juni 2007, die eine Beteiligung an derselben Fonds-
gesellschaft betrafen (III ZR 300/05 - NJW-RR 2007, 1329, 1331 Rn. 13 f; III ZR
125/06 - WM 2007, 1503, 1504 f Rn. 14 f) und an der er - nach erneuter Über-
prüfung - in seinem Urteil vom 22. November 2007 (III ZR 210/06) festgehalten
hat, zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug.
III.
Die angefochtene Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Grün-
den als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Wie der Senat durch Urteil vom 14. Juni 2007 (III ZR 300/05 - aaO
S. 1331 f Rn. 18 ff) entschieden hat, liegt eine Haftung der Beklagten wegen
einer Verletzung des Prospektprüfungsvertrags nahe. Insoweit hat der Senat
bemängelt, das Prospektprüfungsgutachten trete im Zusammenhang mit seiner
Bewertung der auf das worst-case-Szenario bezogenen Aussagen des Pros-
pekts über die Risiken der Beteiligung dem durch den Prospekt vermittelten
Eindruck nicht hinreichend entgegen, der Anleger gehe - trotz der Risiken einer
unternehmerischen Beteiligung - ein insgesamt nur begrenztes Risiko ein (aaO
S. 1332 Rn. 20). An dieser Beurteilung hält der Senat nach erneuter Überprü-
fung fest.
2.
a) Auf die Verletzung des Prospektprüfungsvertrags kann sich auch der
Kläger als vertragsfremder Dritter berufen, denn er ist nach seinem im Revisi-
onsverfahren zu unterstellenden Vorbringen nach den von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätzen eines Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
in den Schutzbereich dieses Vertrags einzubeziehen (vgl. Senatsurteile BGHZ
127, 378, 380; 138, 257, 261; vom 15. Dezember 2005 - III ZR 424/04 -
NJW-RR 2006, 611, 612 Rn. 12; BGHZ 167, 155, 161 f Rn. 12; vom 14. Juni
2007 - III ZR 300/05 aaO Rn. 21; Urteile des X. Zivilsenats BGHZ 145, 187,
197 f; 159, 1, 4 f; vom 8. Juni 2004 - X ZR 283/02 - NJW 2004, 3420, 3421). Die
Beklagte wird, was für die Einbeziehung der Anleger in den Schutzbereich des
Prospektprüfungsvertrags entscheidend ist, durch die Formulierung auf S. 39
des Prospekts hinreichend darauf hingewiesen, dass ihr Bericht ernsthaften
Interessenten auf Anforderung zur Verfügung gestellt wird, um - was sich hier-
aus ohne weiteres ergibt - Grundlage für deren Anlageentscheidung zu werden
(vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Juni 2004 aaO für eine ähnliche Formulierung im
Prospekt; Senatsurteil vom 14. Juni 2007 aaO). Darüber hinaus war ihr be-
kannt, dass die Streithelferin ihr diesen Auftrag als Vertriebsorganisation erteil-
te, also zu dem Zweck, mit dem Prospekt Anleger für eine Beteiligung zu ge-
winnen.
b) Wie der Kläger sowohl in seiner Klagebegründung als auch in seiner
Berufungsbegründung behauptet, unter Beweis gestellt und belegt hat, ist ihm
mit Schreiben vom 29. November 2000 das Prospektprüfungsgutachten vor
seiner Anlageentscheidung übersandt worden. Das Vorliegen eines beanstan-
dungsfreien Prospektprüfungsgutachtens sei für ihn die Voraussetzung gewe-
sen, sich selbst an dem Fonds zu beteiligen (und den Fonds in seiner Funktion
als Anlageberater der C. Bank anderen Kunden zu empfehlen). Sollte
sich das Berufungsgericht hiervon überzeugen - die Beklagte hat die Kausalität
bestritten -, spricht eine auf die Lebenserfahrung gegründete tatsächliche Ver-
mutung dafür, dass sich der Kläger bei einer deutlichen Aufdeckung des Risikos
eines Totalverlustes gegen eine Beteiligung entschieden hätte (vgl. Senatsurtei-
le vom 9. Februar 2006 - III ZR 20/05 - NJW-RR 2006, 685, 688 Rn. 24, 28;
vom 22. März 2007 - III ZR 218/06 - NJW-RR 2007, 925, 926 f Rn. 11).
3.
Ein entsprechender Schadensersatzanspruch des Klägers wäre auch
nicht verjährt. Seine Verjährung richtet sich nach § 51a WPO a.F., der eine Frist
von fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom
8. Juni 2004 aaO S. 3421 f). § 51a WPO a.F. ist zwar mit Wirkung ab dem
1. Januar 2004 durch die regelmäßige Verjährung nach § 195 BGB ersetzt wor-
den, die bei noch nicht verjährten Ansprüchen des Auftraggebers von diesem
Datum an berechnet wird (§ 139b Abs. 2 Satz 1 WPO). Läuft die Frist des § 51a
WPO a.F. indes früher ab als die Verjährung nach § 195 BGB, hat es nach
§ 139b Abs. 2 Satz 2 WPO damit sein Bewenden. Da im vorliegenden Fall der
Schadensersatzanspruch nicht früher als im Zeitpunkt der Anlageentscheidung
(13. Dezember 2000) entstanden
ist,
ist die Verjährung durch Zustel-
lung des Mahnbescheids am 14. Januar 2005 gehemmt worden (§ 204 Abs. 1
Nr. 3 BGB).
Schlick
Wurm
Dörr
Wöstmann
Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 18.07.2006 - 3 O 14841/05 -
OLG München, Entscheidung vom 24.01.2007 - 7 U 4363/06 -