BGH Urteil vom 25.11.2008 – XI ZR 426/07
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 25. November 2008 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 25. November 2008 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller, Dr. Ellenberger, Maihold und
Dr. Matthias
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des
17. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom
31. Juli 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-
dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,
an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin begehrt aus eigenem und aus abgetretenem Recht
ihres Ehemanns Rückzahlung von Tilgungsleistungen auf ein Darlehen,
das den Eheleuten von der beklagten Bank zur Finanzierung des Er-
werbs einer Eigentumswohnung gewährt worden ist.
Die Klägerin, Arzthelferin, und ihr Ehemann, Anwendungsprogram-
mierer, (im Folgenden: Anleger) wurden Anfang 1991 geworben, zum
Zwecke der Vermögensbildung und Steuerersparnis ohne Eigenkapital
eine noch zu errichtende Eigentumswohnung (Studentenappartement) in
S. zu erwerben. Sie erteilten dazu in notarieller Urkunde vom
3. Februar 1991 der H. Steuerberatungsgesell-
schaft mbH (im Folgenden: Treuhänderin), die eine Erlaubnis nach dem
Rechtsberatungsgesetz nicht besaß, eine umfassende Vollmacht zur
Vornahme aller rechtsgeschäftlichen Handlungen, die zum Erwerb der
Eigentumswohnung und dessen Finanzierung erforderlich sind. Die
Treuhänderin schloss im Namen der Anleger mit der Beklagten am
25. März 1991 zunächst einen bis zum 31. Dezember 1991 laufenden
Zwischenfinanzierungsvertrag über 133.723 DM und am 11. Juni 1991
einen Kauf- und Werkvertrag über Errichtung und Erwerb der Eigentums-
wohnung.
In einem den Anlegern zu einem zwischen den Parteien streitigen
Zeitpunkt zugegangenen Schreiben vom 27. Juni 1991 informierte die
Beklagte die Anleger über einen Darlehensantrag der Treuhänderin zur
Endfinanzierung sowie die Eröffnung eines Kontos "in laufender Rech-
nung" und fügte eine Kopie des Vertrags vom 25. März 1991 bei. Weiter
lautet es in diesem Schreiben:
"Da der Treuhänder über das vorgenannte Konto nur für einen bestimmten Zeitraum (Baumaßnahmen) bevollmächtigt ist, ein Konto jedoch für den gesamten Zeitraum der Darlehensge- währung notwendig ist, fügen wir bereits heute einen Konto- eröffnungsantrag bei. Wir bitten Sie, den beigefügten Kontoeröffnungsantrag zu un- terzeichnen und an uns zurückzugeben."
Die Anleger unterzeichneten den Kontoeröffnungsantrag und sand-
ten diesen am 20. November 1991 an die Beklagte zurück.
Wiederum gestützt auf die Vollmacht schloss die Treuhänderin
namens der Anleger am 1. Oktober 1991 mit der Beklagten einen die
Zwischenfinanzierung ablösenden Vertrag über ein endfälliges Darlehen,
das durch eine zur Sicherheit abgetretene Lebensversicherung getilgt
werden sollte. In einem Schreiben vom selben Tag bestätigte die Beklag-
te den Anlegern die Annahme des von der Treuhänderin unterzeichneten
Darlehensantrags. Die Anleger lösten das Darlehen im Oktober 1996
durch Zahlung von 133.723 DM (= 68.371,48 €) vollständig ab.
Die Klägerin hält den Darlehensvertrag über die Endfinanzierung
für unwirksam, da die der Treuhänderin erteilte Vollmacht gegen § 134
BGB i.V. mit Art. 1 § 1 RBerG verstoßen habe. Darüber hinaus stünden
ihr Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte zu, da diese einer
durch einen Wissensvorsprung zur Unangemessenheit des Kaufpreises
ausgelösten Aufklärungspflicht nicht nachgekommen sei und auf ver-
deckte Innenprovisionen nicht hingewiesen habe. Sie begehrt die Zah-
lung von 68.371,48 € nebst Nutzungsentgelt und Zinsen, hilfsweise Zug
um Zug gegen Übereignung der Eigentumswohnung.
Das Landgericht hat der Klage im Hauptantrag stattgegeben, das
Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der vom erkennenden Senat
zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des
landgerichtlichen Urteils, hilfsweise beantragt sie, ihrem Eventualantrag
stattzugeben.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefoch-
tenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im
Wesentlichen ausgeführt:
Die der Treuhänderin erteilte Vollmacht sei wegen eines Verstoßes
gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG nichtig. Ob der Beklagten eine Le-
gitimation der Treuhänderin vorgelegen habe, könne dahinstehen. Der
Darlehensvertrag sei von den Anlegern auch nicht ausdrücklich oder
konkludent genehmigt worden. Der Klägerin stehe dennoch ein Rückzah-
lungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung nicht zu, da einer
Geltendmachung der Nichtigkeit des Darlehensvertrages durch die Klä-
gerin der Einwand unzulässiger Rechtsausübung (§ 242 BGB) entgegen-
stehe. Nach Erhalt des Formulars zur Kontoeröffnung sei der Klägerin
und deren Ehemann bewusst gewesen, dass aus Sicht der Beklagten die
Treuhandvollmacht zur Abwicklung des Endfinanzierungsvertrags nicht
ausreiche und deswegen der Darlehensnehmer persönlich das Darle-
henskonto beantragen müsse. Diesem Begehren der Beklagten seien die
Anleger nachgekommen. Zu diesem Erklärungsverhalten setze sich die
Klägerin treuwidrig in Widerspruch, wenn sie nunmehr die Unwirksamkeit
des Endfinanzierungsvertrags wegen vollmachtlosen Handelns der Treu-
händerin geltend mache. Es komme hinzu, dass die Klägerin und ihr
Ehemann das Darlehen im Oktober 1996 vollständig abgelöst hätten, oh-
ne die Tilgungswirkung unter einen Vorbehalt zu stellen.
Ein von der Klägerin in Anspruch genommenes Widerrufsrecht
nach dem Haustürwiderrufsgesetz sei jedenfalls nach § 2 Abs. 1 Satz 4
HWiG a.F. erloschen. Schadensersatzansprüche stünden der Klägerin
nicht zu, da die Voraussetzungen einer Aufklärungspflicht der Beklagten
nicht ausreichend dargetan seien. Eine sittenwidrige Überteuerung der
Eigentumswohnung liege nach dem eigenen Vorbringen der Klägerin
nicht vor. Zu einer evident arglistigen Täuschung durch Vermittler bzw.
Verkäufer fehle ausreichender Vortrag.
II.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisions-
rechtlichen Überprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.
1. Ein Erstattungsanspruch der Klägerin aus § 3 Abs. 1 Satz 1
HWiG a.F. scheitert, wie das Berufungsgericht, von der Revision nicht
beanstandet, zutreffend ausgeführt hat, schon daran, dass ein Widerrufs-
recht nach vollständiger Ablösung des Darlehens im Jahr 1996 erloschen
ist (§ 2 Abs. 1 Satz 4 HWiG).
2. Auch einen Schadenersatzanspruch der Klägerin wegen Verlet-
zung einer Aufklärungspflicht durch die Beklagte hat das Berufungsge-
richt rechtsfehlerfrei verneint. Die Revision wendet sich auch dagegen
nicht.
3. Dagegen lässt sich die Ablehnung des von der Klägerin geltend
gemachten Bereicherungsanspruchs aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB
auf Erstattung der angeblich ohne Rechtsgrund auf das Endfinanzie-
rungsdarlehen erbrachten Tilgungsleistung mit der vom Berufungsgericht
gegebenen Begründung nicht halten.
a) Zutreffend ist allerdings die von beiden Parteien nicht angegrif-
fene Ansicht des Berufungsgerichts, die der Treuhänderin erteilte umfas-
sende notarielle Vollmacht sei wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1
Satz 1 RBerG nichtig (§ 134 BGB). Weiterhin rechtsfehlerfrei hat das Be-
rufungsgericht mangels Kenntnis der Anleger von der Nichtigkeit der
Treuhändervollmacht deren Unterschrift unter den Kontoeröffnungsan-
trag weder als ausdrückliche noch als konkludente Genehmigung eines
vollmachtlos geschlossenen Darlehensvertrags aufgefasst. Eine hier al-
lenfalls in Betracht kommende konkludente Genehmigung (§ 184 Abs. 1
BGB) setzt im Allgemeinen voraus, dass der Genehmigende die schwe-
bende Unwirksamkeit des Vertrags bzw. Rechtsgeschäftes kennt oder
zumindest damit rechnet (st.Rspr., BGHZ 159, 294, 304; ferner Senatsur-
teile vom 27. September 2005 - XI ZR 79/04, BKR 2005, 501, 503, vom
27. Februar 2007 - XI ZR 56/06, WM 2007, 731, 732 Tz. 17, vom 27. Mai
2008 - XI ZR 149/07, WM 2008, 1266, 1269 Tz. 34 und vom 29. Juni
2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, 1783 Tz. 13). Dies ist von dem
Berufungsgericht nicht festgestellt worden.
b) Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Ansicht des Berufungsge-
richts, die Klägerin könne sich nicht mit Erfolg auf eine Nichtigkeit des
Darlehensvertrags berufen, da dies mit ihrem früheren Verhalten nicht
vereinbar sei und deshalb gegen den allgemeinen Grundsatz von Treu
und Glauben (§ 242 BGB) verstoße.
aa) Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils in einem ver-
gleichbaren Fall entschieden hat (Senat, Urteil vom 29. Juli 2008
- XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, 1783 f. Tz. 17), kann sich ein Kredit-
nehmer, der die Unwirksamkeit der von ihm erteilten Treuhandvollmacht
wegen eines Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz nicht kennt,
auch dann auf die Unwirksamkeit eines von dem Treuhänder geschlos-
senen Darlehensvertrags berufen, wenn er persönlich einen Kontoeröff-
nungsantrag gestellt hat.
Es ist anerkannt, dass eine nichtige Vollmacht nach den Vorschrif-
partner als wirksam anzusehen ist (BGHZ 167, 223, 232 f. Tz. 24 ff.;
Senatsurteile vom 25. März 2003 - XI ZR 227/02, WM 2003, 1064,
1065 f., vom 9. November 2004 - XI ZR 315/03, WM 2005, 72, 73 ff., vom
21. Juni 2005 - XI ZR 88/04, WM 2005, 1520, 1522 und vom 26. Februar
2008 - XI ZR 74/06, WM 2008, 683, 686 Tz. 28). Über diese gesetzlich
gefasste Rechtsscheinregelung hinaus kann ein Vertragspartner schutz-
würdig sein, wenn besondere Gründe vorliegen, die es bei Abwägung
aller Umstände rechtfertigen, den Interessen des auf die Wirksamkeit der
Vollmacht Vertrauenden Vorrang vor den Belangen des nur scheinbar
wirksam vertretenen und durch die Verbotsnorm geschützten Auftragge-
bers einzuräumen (BGHZ 159, 294, 305).
bb) Danach ist die Klägerin im vorliegenden Fall nicht gehindert,
sich auf die Nichtigkeit der Vollmacht und die Unwirksamkeit des Darle-
hensvertrags zu berufen. Die Anleger haben mit Unterzeichnung des
Kontoeröffnungsantrags keinen Umstand geschaffen, der es ihnen nach
Treu und Glauben verwehren würde, die Unwirksamkeit des über dieses
Konto gebuchten Darlehens geltend zu machen, da damals alle Beteilig-
ten von der Wirksamkeit der Treuhandvollmacht für den Abschluss des
Endfinanzierungsvertrags ausgegangen sind. Dem Schreiben der Be-
klagten vom 27. Juni 1991, mit dem nach ihrer Darstellung der Kontoer-
öffnungsantrag übersandt worden ist, liegt die Annahme zugrunde, dass
nicht nur der Zwischenfinanzierungsvertrag, sondern auch der Endfinan-
zierungsvertrag von der Treuhänderin wirksam geschlossen werden
konnte. Der Hinweis auf die zeitliche Beschränkung der Treuhändervoll-
macht belegt, dass die Beklagte von den Anlegern nicht die Bestätigung
eines möglicherweise vollmachtlos geschlossenen Darlehens wünschte,
sondern im Vorgriff ("bereits heute") die Vertragsabwicklung nach Aus-
laufen der Treuhandvollmacht regeln wollte. Damit kam der Unterschrift
unter den Kontoeröffnungsantrag weder aus Sicht der Anleger als Erklä-
renden noch aus Sicht der Beklagten als Erklärungsempfängerin ein für
die Wirksamkeit des Darlehensvertrags rechtlich erheblicher Gehalt zu.
Vielmehr betraf der Kontoeröffnungsantrag nur die zukünftige Abwicklung
eines gegenwärtig von der Treuhänderin abzuschließenden Darlehens-
vertrags (vgl. Senat, Urteil vom 29. Juli 2008 - XI ZR 387/06, WM 2008,
1782, 1783 f. Tz. 17).
cc) Der Klägerin ist die Geltendmachung der Unwirksamkeit des
Darlehens auch nicht deswegen nach § 242 BGB verwehrt, weil dieses
im Oktober 1996 vollständig getilgt worden ist.
(1) Soweit das Berufungsgericht unter Bezugnahme auf eine Ent-
scheidung des OLG Frankfurt (Urteil vom 20. April 2005 - 23 U 155/04,
Juris Tz. 32) darin eine Verwirkung des Bereicherungsanspruchs der
Klägerin sehen will, fehlen Feststellungen. Eine Verwirkung setzt voraus,
dass sich der Anspruchsgegner wegen der Untätigkeit des Anspruchsin-
habers über einen gewissen Zeitraum hin ("Zeitmoment") bei objektiver
Betrachtung darauf einrichten durfte und eingerichtet hat, dieser werde
von seinem Recht nicht mehr Gebrauch machen ("Umstandsmoment")
(st.Rspr., vgl. BGHZ 167, 25, 36 Tz. 35 und Senatsurteil vom 13. Juli
2004 - XI ZR 12/03, WM 2004, 1680, 1682 m.w.Nachw.).
Hier fehlt schon jeder Anhalt dafür, dass sich die Beklagte wegen
der Untätigkeit der Anleger tatsächlich darauf eingerichtet hat, nicht
mehr auf Rückzahlung der Darlehenstilgung in Anspruch genommen zu
werden (vgl. dazu Senat BGHZ 137, 69, 76 und 167, 25, 36 Tz. 36
m.w.Nachw.).
(2) Die vollständige Ablösung des Kredits im Oktober 1996 steht
auch nicht deswegen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) einer Rück-
forderung entgegen, weil die Anleger die Vorteile aus dem nichtigen Dar-
lehensvertrag in vollem Umfang genossen hätten. Dieser Einwand kann
erheblich sein, wenn der Anleger die geldwerte Leistung des Treuhän-
ders aus einem seit langem ordnungsgemäß abgewickelten nichtigen
Treuhandvertrag in Anspruch genommen hat und die Rückforderung der
Vergütung durch eine Vielzahl in gleicher Weise berechtigter Anleger für
den gewerbsmäßig handelnden Treuhänder existenzgefährdend wäre
(vgl. dazu BGH, Urteil vom 1. Februar 2007 - III ZR 281/05, WM 2007,
543, 545 Tz. 16). Solche besonderen Umstände und Auswirkungen sind
indes von der beklagten Großbank weder vorgetragen noch ersichtlich.
Die Beklagte hat für die Gewährung des Darlehens bis zur Ablösung die
vereinbarten Zinsen erhalten und darf sie schon deshalb behalten, weil
ein Bereicherungsanspruch der Anleger verjährt wäre (§ 197 BGB a.F.).
Die Rückzahlung der Darlehensvaluta, mag sie auch längere Zeit zurück-
liegen und die Bereicherungsgläubigerin wirtschaftlich nicht mehr be-
lasten, reicht bei Abwägung aller Umstände des Einzelfalles für sich ge-
nommen nicht aus, einen Bereicherungsanspruch der durch das Rechts-
beratungsgesetz geschützten Klägerin mit Hilfe des allgemeinen Grund-
satzes von Treu und Glauben auszuschließen. Wollte man dies anders
sehen, würde ein Anleger gerade dann schlechter gestellt, wenn er sich
in Unkenntnis der Nichtigkeit des Darlehensvertrages vertragstreu ver-
hält. Dies wäre mit dem Schutzzweck des Rechtsberatungsgesetzes, der
nicht mit Abwicklung des von der unzulässigen Rechtsbesorgung betrof-
fenen Geschäfts endet, nicht zu vereinbaren (Senat, Urteil vom 29. Juli
2008 - XI ZR 387/06, WM 2008, 1782, 1783 f. Tz. 18).
III.
Die angefochtene Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich
auch nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO).
1. Die Treuhänderin wäre allerdings zur Vertretung der Anleger
fugt gewesen, wenn dieser eine Ausfertigung der die Treuhänderin als
Vertreterin ausweisenden notariellen Vollmachtsurkunde spätestens bei
Abschluss des Endfinanzierungsvertrages vorlag (st.Rspr., siehe z.B.
Senat BGHZ 161, 15, 29; 174, 334, 228 Tz. 16). Dazu hat das Beru-
fungsgericht - von seinem Standpunkt aus konsequent - jedoch bisher
keine Feststellung getroffen, sondern die Frage ausdrücklich offen ge-
lassen.
2. Die Klage ist entgegen der von der Revisionserwiderung vertre-
tenen Ansicht auf Grundlage der bisherigen Feststellungen auch nicht
deswegen abzuweisen, weil der Beklagten wegen der Unwirksamkeit des
Darlehensvertrages ein Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensvaluta
aus ungerechtfertigter Bereicherung zustand. Nach der Rechtsprechung
des Senats (vgl. BGHZ 147, 145, 150 f.; 171, 1, 5 f. Tz. 15; Senat, Urteil
vom 20. April 2004 - XI ZR 171/03, WM 2004, 1230, 1233 und Beschluss
vom 22. April 2008 - XI ZR 272/06, WM 2008, 1211, 1212 Tz. 9) kann die
kreditgebende Bank die rechtsgrundlos ausgezahlte Darlehensvaluta von
demjenigen verlangen, der die Zahlung erhalten hat, vom Darlehens-
nehmer aus Leistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB), vom
Verkäufer der Wohnung, an denen die Valuta aufgrund einer unwirksa-
men, dem Darlehensnehmer nicht zurechenbaren Anweisung der Treu-
händerin ausgezahlt worden ist, im Wege der Nichtleistungskondiktion
(§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Ein Darlehensnehmer hat die Darle-
hensvaluta empfangen und ist damit Schuldner des Bereicherungsan-
spruchs der Bank, wenn die Zahlung auf ein für ihn wirksam eingerichte-
tes Konto geleistet worden ist. Ob die Treuhänderin später Überwei-
sungen oder Auszahlungen von diesem Konto veranlasst hat, die dem
Anleger infolge eines Verstoßes der Vollmacht gegen das Rechtsbera-
tungsgesetz nicht zurechenbar sind, ist nur im Rahmen des § 818 Abs. 3
BGB von Bedeutung.
Die damit für die Entscheidung bedeutsamen Zeitpunkte der wirk-
samen Einrichtung eines Kontos der Anleger sowie der Valutierung des
Darlehensbetrages auf diesem Konto sind zwischen den Parteien streitig.
Das Berufungsgericht hat dazu - von seinem Standpunkt aus konse-
quent - keine Feststellungen getroffen.
IV.
Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1
ZPO). Da die Sache nicht zur Entscheidung reif ist, war sie zur weiteren
Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563
Abs. 1 Satz 1 BGB).
Nobbe Müller Ellenberger
Maihold Matthias
Vorinstanzen:
LG Mannheim, Entscheidung vom 07.03.2006 - 1 O 121/05 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 31.07.2007 - 17 U 135/06 -