BGH Urteil vom 15.12.2009 – VI ZR 228/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VI ZR 228/08
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 15. Dezember 2009 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Dezember 2009 durch den Vorsitzenden Richter Galke, die Richter
Zoll, Pauge, Stöhr und die Richterin von Pentz
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil des
7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg
vom 29. Juli 2008 aufgehoben und das Urteil des Landgerichts
Hamburg vom 29. Februar 2008 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der individualisierenden
Berichterstattung über eine Straftat in Anspruch.
Der Kläger wurde im Jahr 1993 zusammen mit seinem Bruder wegen
Mordes an dem bekannten Schauspieler Walter Sedlmayr zu einer lebenslan-
gen Freiheitsstrafe verurteilt. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im Au-
gust 2007 wurde der Kläger auf Bewährung aus der Strafhaft entlassen. Die
Beklagte betreibt als Körperschaft des öffentlichen Rechts einen Rundfunksen-
der und das Internetportal www.dradio.de. Dort hielt sie auf den für Altmeldun-
gen vorgesehenen Seiten in der Rubrik "Kalenderblatt" jedenfalls bis ins Jahr
2007 die Mitschrift eines auf den 14. Juli 2000 datierten Beitrags mit dem Titel
"Vor zehn Jahren Walter Sedlmayr ermordet" zum Abruf bereit. Darin heißt es
unter voller Namensnennung der Betroffenen u.a.: "Sedlmayrs Kompagnon W.
und dessen Bruder L. werden 1993 nach einem sechsmonatigen Indizienpro-
zess zu lebenslanger Haft verurteilt. Die beiden beteuern bis heute ihre Un-
schuld und scheiterten erst in diesem Jahr vor dem Bundesverfassungsgericht
mit der Forderung, den Prozess wieder aufzurollen."
Mit der Klage verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen,
über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berich-
ten. Die Klage hatte in beiden Vorinstanzen Erfolg. Mit der vom Berufungsge-
richt zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabwei-
sung weiter.
Entscheidungsgründe
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Kläger stehe gegen die Be-
i.V.m. Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu, weil die Verbreitung der den Kläger identi-
fizierenden Meldung diesen in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verlet-
ze. Im Jahr 2007, als die Meldung noch verbreitet worden sei, habe sich der
Kläger kurz vor der Entlassung aus der Strafhaft unter Aussetzung des Strafres-
tes zur Bewährung befunden, weshalb eine Konstellation gegeben gewesen sei,
wie sie der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juni 1973
(BVerfGE 35, 202 ff. - Lebach I) zugrunde gelegen habe. Das im Hinblick auf
seine bevorstehende Wiedereingliederung
in die Gesellschaft besonders
schutzwürdige Interesse des Klägers, nicht weiterhin öffentlich mit der Tat kon-
frontiert zu werden, überwiege das Interesse der Beklagten an der weiteren
Verbreitung der Meldung umso mehr, als die Einschränkungen, die dem Ver-
breiter solcher Meldungen auferlegt würden, denkbar gering seien. Diesem wer-
de nämlich nicht die Berichterstattung über die Tat, sondern nur die Namens-
nennung der Täter untersagt.
Der Umstand, dass - wie auch im Streitfall - Meldungen im Internet häufig
dauerhaft abrufbar gehalten würden und als ältere Meldungen erkennbar seien,
rechtfertige keine andere Beurteilung. Es mache keinen Unterschied, ob die
Identität des Betroffenen in einer neuen oder in einer älteren Meldung preisge-
geben werde. Es komme auch nicht darauf an, ob die beanstandete Meldung
mittels Suchmaschinen oder Querverweisen über ein auf die Tat bezogenes
Schlagwort oder über den Namen des Täters auffindbar sei. Auch der Umstand,
dass über das Internet verbreiteten Meldungen in der Regel noch ein geringerer
Verbreitungsgrad zukomme als Meldungen, die über die Tagespresse, Rund-
funk oder Fernsehen verbreitet würden, lasse nicht die Anlegung anderer als
der vom Bundesverfassungsgericht für die Massenmedien entwickelten Maß-
stäbe zu.
Die Beklagte sei hinsichtlich der Rechtsbeeinträchtigung auch Störer. Ih-
re Störereigenschaft könne insbesondere nicht im Hinblick darauf verneint wer-
den, dass es sich bei dem Teil des Internetauftritts, in dem die beanstandete
Meldung zum Abruf bereitgehalten worden sei, um ein privilegiertes Internetar-
chiv handle. Denn eine über das Internet allgemein zugängliche, in die Rubrik
"Archiv" eingestellte Äußerung werde ebenso verbreitet wie jede andere Äuße-
rung auch. Der Rubrik, in der die beanstandete Meldung zum Abruf bereitgehal-
ten werde, komme auch unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit einer Kon-
trolle über den eigenen Internetauftritt keine Bedeutung zu. Ferner sei unerheb-
lich, ob bereits die erstmalige Veröffentlichung der beanstandeten Inhalte
rechtswidrig oder ob die Verbreitung der Meldung ursprünglich rechtmäßig ge-
wesen sei.
II.
Diese Erwägungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht
stand. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte ge-
Abs. 1 GG zu.
1. Die Klage ist zulässig. Der Klageantrag ist dahingehend auszulegen,
dass der Beklagten untersagt werden soll, auf ihrer Internetseite Mitschriften
nicht mehr aktueller Rundfunkbeiträge zum Abruf bereit zu halten, in denen im
Zusammenhang mit dem Mord an Walter Sedlmayr der Name des Klägers ge-
nannt wird. Der Klageantrag ist dagegen nicht auf Unterlassung jedweder künf-
tiger (Rundfunk-)Berichterstattung gerichtet. Dies ergibt sich zweifelsfrei aus der
Klagebegründung, die zur Ermittlung des Klagebegehrens heranzuziehen ist
(vgl. Senatsurteil vom 26. Mai 2009 - VI ZR 174/08 - VersR 2009, 1269, 1271
m.w.N.; BGHZ 173, 188, 192 jeweils m.w.N.). Der Kläger hat schriftsätzlich
deutlich gemacht, dass er sich lediglich gegen das weitere Vorhalten ihn identi-
fizierender Meldungen in Form von Mitschriften früherer Rundfunksendungen
wie der konkret angegriffenen zum Abruf im Internet wendet. In diesem Sinne
haben auch die Vorinstanzen das Begehren des Klägers verstanden. Dieses
Verständnis hat der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat
bestätigt.
2. Die Klage ist aber nicht begründet.
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass das
Bereithalten der beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet einen Eingriff in
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers darstellt. Denn die Berichter-
stattung über eine Straftat unter Namensnennung des Straftäters beeinträchtigt
zwangsläufig dessen Recht auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung sei-
nes Privatlebens, weil sie sein Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine
Person in den Augen der Adressaten von vornherein negativ qualifiziert (vgl.
Senatsurteile BGHZ 143, 199, 202 f.; 178, 231 Rn. 33; vom 15. November 2005
- VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274; BVerfGE 35, 202, 226; BVerfG NJW 2006,
2835; AfP 2009, 365 Rn. 15). Dies gilt nicht nur bei aktiver Informationsüber-
mittlung durch die Medien, wie es im Rahmen der herkömmlichen Berichterstat-
tung in Tagespresse, Rundfunk oder Fernsehen geschieht, sondern auch dann,
wenn - wie im Streitfall - den Täter identifizierende Inhalte lediglich auf einer
passiven Darstellungsplattform im Internet zum Abruf bereitgehalten werden
(vgl. BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17). Diese Inhalte sind nämlich grundsätzlich
jedem interessierten Internetnutzer zugänglich (vgl. Verweyen/Schulz, AfP
2008, 133, 137).
b) Im Ausgangspunkt zutreffend hat es das Berufungsgericht auch für
geboten erachtet, über die Klage aufgrund einer Abwägung des Rechts des
Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens aus
Artt. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK mit dem in Art. 5 Abs. 1 GG,
Art. 10 EMRK verankerten Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfrei-
heit zu entscheiden. Denn wegen der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als
eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss
erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Be-
lange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalles so-
wie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Men-
schenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (vgl. Se-
natsurteile vom 9. Dezember 2003 - VI ZR 373/02 - VersR 2004, 522, 523; vom
11. März 2008 - VI ZR 189/06 - VersR 2008, 695 Rn. 13; vom 11. März 2008
- VI ZR 7/07 - VersR 2008, 793 Rn. 12; vom 3. Februar 2009 - VI ZR 36/07 -
VersR 2009, 555 Rn. 17; vom 22. September 2009 - VI ZR 19/08 - VersR 2009,
1545 Rn. 16; BVerfGE 114, 339, 348 m.w.N.; 120, 180, 200 f.; AfP 2009, 365
Rn. 17; AfP 2009, 480 Rn. 61). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur
dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdi-
gen Belange der anderen Seite überwiegt (vgl. Senatsurteile vom 21. Juni 2005
- VI ZR 122/04 - VersR 2005, 1403, 1404; vom 17. November 2009 - VI ZR
226/08 - z.V.b. m.w.N.).
c) Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, dass
das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch das Bereithalten der
beanstandeten Inhalte zum Abruf im Internet in rechtswidriger Weise verletzt
worden sei. Das Berufungsgericht hat die besonderen Umstände des Streitfal-
les nicht ausreichend berücksichtigt und das von der Beklagten verfolgte Infor-
mationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung
mit einem zu geringen Gewicht in die Abwägung eingestellt.
aa) In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind ver-
schiedene Kriterien entwickelt worden, die Leitlinien für den konkreten Abwä-
gungsvorgang vorgeben (vgl. BVerfG, AfP 2009, 365 Rn. 17; AfP 2009, 480
Rn. 61 f., jeweils m.w.N.). Danach müssen wahre Tatsachenbehauptungen in
der Regel hingenommen werden, auch wenn sie nachteilig für den Betroffenen
sind, unwahre dagegen nicht. Allerdings kann auch eine wahre Darstellung das
Persönlichkeitsrecht des Betroffenen verletzen, wenn sie einen Persönlichkeits-
schaden anzurichten droht, der außer Verhältnis zu dem Interesse an der
Verbreitung der Wahrheit steht. Dies kann insbesondere dann der Fall sein,
wenn die Aussagen geeignet sind, eine erhebliche Breitenwirkung zu entfalten
und eine besondere Stigmatisierung des Betroffenen nach sich zu ziehen, so
dass sie zum Anknüpfungspunkt für eine soziale Ausgrenzung und Isolierung
zu werden drohen (vgl. BVerfGE 97, 391, 404 f.; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 17).
Geht es um eine Berichterstattung über eine Straftat, so ist zu berück-
sichtigen, dass eine solche Tat zum Zeitgeschehen gehört, dessen Vermittlung
Aufgabe der Medien ist. Die Verletzung der Rechtsordnung und die Beeinträch-
tigung individueller Rechtsgüter, die Sympathie mit den Opfern, die Furcht vor
Wiederholungen solcher Straftaten und das Bestreben, dem vorzubeugen, be-
gründen grundsätzlich ein anzuerkennendes Interesse der Öffentlichkeit an nä-
herer Information über Tat und Täter. Dieses wird umso stärker sein, je mehr
sich die Tat in Begehungsweise und Schwere von der gewöhnlichen Kriminalität
abhebt. Bei schweren Gewaltverbrechen ist in der Regel ein über bloße Neugier
und Sensationslust hinausgehendes Interesse an näherer Information über die
Tat und ihren Hergang, über die Person des Täters und seine Motive sowie ü-
ber die Strafverfolgung anzuerkennen (vgl. BVerfGE 35, 202, 231; BVerfG AfP
2009, 365 Rn. 18; vgl. auch BGHZ 143, 199, 204).
Bei der Abwägung des Informationsinteresses der Öffentlichkeit an einer
Berichterstattung mit der damit zwangsläufig verbundenen Beeinträchtigung
des Persönlichkeitsrechts des Täters verdient für die aktuelle Berichterstattung
über Straftaten das Informationsinteresse im Allgemeinen den Vorrang. Denn
wer den Rechtsfrieden bricht und durch diese Tat und ihre Folgen Mitmenschen
angreift oder verletzt, muss sich nicht nur den hierfür verhängten strafrechtli-
chen Sanktionen beugen, sondern er muss auch dulden, dass das von ihm
selbst erregte Informationsinteresse der Öffentlichkeit auf den dafür üblichen
Wegen befriedigt wird (vgl. BVerfGE 35, 202, 231 f.; BVerfG AfP 2009, 365
Rn. 19; vgl. auch Senatsurteile BGHZ 143, 199, 204; 178, 213 Rn. 22 f.; vom
15. November 2005 - VI ZR 286/04 - VersR 2006, 274 Rn. 14).
Mit zeitlicher Distanz zur Straftat gewinnt dagegen das Interesse des Tä-
ters, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu bleiben, zu-
nehmende Bedeutung. Das Persönlichkeitsrecht bietet Schutz vor einer zeitlich
uneingeschränkten Befassung der Medien mit der Person des Straftäters und
seiner Privatsphäre (vgl. BVerfGE 35, 202, 233; BVerfG AfP 2009, 365 Rn. 21).
Hat die das öffentliche Interesse veranlassende Tat mit der Verfolgung und
Verurteilung die gebotene rechtliche Sanktion erfahren und ist die Öffentlichkeit
hierüber hinreichend informiert worden, lassen sich wiederholte Eingriffe in das
Persönlichkeitsrecht des Täters im Hinblick auf sein Interesse an der Wieder-
eingliederung in die Gemeinschaft nicht ohne weiteres rechtfertigen. Hiermit ist
allerdings keine vollständige Immunisierung vor der ungewollten Darstellung
persönlichkeitsrelevanter Geschehnisse gemeint. Das allgemeine Persönlich-
keitsrecht vermittelt Straftätern keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit
überhaupt nicht mehr mit ihrer Tat konfrontiert zu werden. Selbst die Verbüßung
der Straftat führt nicht dazu, dass ein Täter den uneingeschränkten Anspruch
erwirbt, mit der Tat "allein gelassen zu werden". Maßgeblich ist vielmehr stets,
in welchem Ausmaß das Persönlichkeitsrecht einschließlich des Resozialisie-
rungsinteresses des Straftäters von der Berichterstattung unter den konkreten
Umständen des Einzelfalls beeinträchtigt wird (vgl. BVerfG NJW 2000, 1859,
1860; AfP 2009, 365 Rn. 21; EGMR, Urteil vom 7. Dezember 2006
- Beschwerde Nr. 35841/02, - Österreichischer Rundfunk gegen Österreich,
Nr. 68, ÖJZ 2007, 472, 473, jeweils m.w.N.). Für die Intensität der Beeinträchti-
gung des Persönlichkeitsrechts kommt es auch auf die Art und Weise der Dar-
stellung, insbesondere auf den Grad der Verbreitung des Mediums an. So stellt
eine Fernsehberichterstattung in der Regel einen weitaus stärkeren Eingriff in
die Privatsphäre des Betroffenen dar als eine Wortberichterstattung (vgl.
BVerfG NJW 2000, 1859, 1860 und AfP 2009, 365 Rn. 21, jeweils m.w.N.).
bb) Nach diesen Grundsätzen hat das Interesse des Klägers am Schutz
seiner Persönlichkeit und an der Achtung seines Privatlebens vorliegend hinter
dem von der Beklagten verfolgten Informationsinteresse der Öffentlichkeit und
ihrem Recht auf freie Meinungsäußerung zurückzutreten. Zwar kommt dem In-
teresse des Klägers, vor einer Reaktualisierung seiner Verfehlung verschont zu
bleiben, vorliegend erhöhtes Gewicht zu. Die von ihm begangene Straftat und
die Verurteilung liegen lange zurück; der Kläger ist im August 2007 aus der
Strafhaft entlassen worden. Andererseits beeinträchtigt die beanstandete Pas-
sage der Mitschrift der Rundfunksendung vom 14. Juli 2000 sein Persönlich-
keitsrecht einschließlich seines Resozialisierungsinteresses unter den besonde-
ren Umständen des Streitfalls nicht in erheblicher Weise. Sie ist insbesondere
nicht geeignet, ihn "ewig an den Pranger" zu stellen oder in einer Weise "an das
Licht der Öffentlichkeit zu zerren", die ihn als Straftäter (wieder) neu stigmatisie-
ren könnte.
Die beanstandete Passage der Mitschrift enthält wahrheitsgemäße Aus-
sagen über ein Kapitalverbrechen an einem bekannten Schauspieler, das er-
hebliches öffentliches Aufsehen erregt hatte. In ihr werden die Umstände der
Tat, der Verurteilung und des weiteren Verfahrens sachbezogen, zurückhaltend
und ohne zusätzliche stigmatisierende Umstände wiedergegeben. Der Kläger
wird nicht als Täter des Gewaltverbrechens bzw. Mörder bezeichnet. Vielmehr
wird lediglich mitgeteilt, dass er nach einem sechsmonatigen Indizienprozess
wegen Mordes verurteilt worden sei. Zugleich wird seine Haltung zu dem Tat-
vorwurf geschildert. In dem Beitrag heißt es nämlich, dass er bis heute seine
Unschuld beteure, was für den Leser die Möglichkeit offen lässt, dass der Klä-
ger zu Unrecht verurteilt wurde. Die den Kläger identifizierenden Angaben in
dem Rundfunkbeitrag vom 14. Juli 2000 waren angesichts der Schwere des
Verbrechens, der Bekanntheit des Opfers, des erheblichen Aufsehens, das die
Tat in der Öffentlichkeit erregt hatte und des Umstands, dass sich die Verurteil-
ten bis weit über das Jahr 2000 hinaus unter Inanspruchnahme aller denkbaren
Rechtsbehelfe um die Aufhebung ihrer Verurteilung bemühten, zum Zeitpunkt
der Einstellung der Meldung in den Internetauftritt der Beklagten unzweifelhaft
zulässig.
In der Art und Weise, wie die Mitschrift des Rundfunkbeitrags zum Abruf
bereitgehalten wurde, kam ihr eine nur geringe Breitenwirkung zu. Der Verbrei-
tungsgrad des konkret gewählten Mediums war gering; eine Fallgestaltung, wie
sie der Lebach-I-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 35,
202) zugrunde lag, ist nicht gegeben. Gegenstand dieser Entscheidung war
eine Fernsehdokumentation zur besten Sendezeit, die zu einem intensiven
Nacherleben der Straftat unter Betonung der emotionalen Komponente führte
(vgl. BVerfGE 35, 202, 228 f.). Unter den damaligen Fernsehbedingungen war
gerade für eine solche Sendung mit einer besonders hohen Einschaltquote zu
rechnen (BVerfG aaO). Hingegen setzte ein Auffinden der beanstandeten Mit-
schrift im Streitfall eine gezielte Suche voraus. Sie war nur auf einer als passive
Darstellungsplattform geschalteten Website verfügbar, die typischerweise nur
von solchen Nutzern zur Kenntnis genommen wird, die sich selbst aktiv infor-
mieren (vgl. BVerfG NJW 2003, 2818, 2819; NJW 2008, 1298, 1299; Feldmann,
JurisPR-ITR 15/2009 Anm. 5). Sie befand sich auch nicht auf den aktuellen Sei-
ten des Internetauftritts der Beklagten, wo sie dem Nutzer unmittelbar nach Auf-
ruf der Homepage der Beklagten ins Auge hätte fallen können. Vielmehr war sie
ausweislich der Feststellungen des Landgerichts, auf die das Berufungsgericht
Bezug genommen hat, nur auf den für Altmeldungen vorgesehenen Seiten des
Internetauftritts der Beklagten zugänglich und ausdrücklich - und für den Nutzer
ohne weiteres ersichtlich - als Altmeldung gekennzeichnet. Sie war auch nicht in
sonstiger Weise in einen Kontext eingebettet, der ihr den Anschein der Aktuali-
tät oder den Charakter einer erneuten Berichterstattung verlieh und die Annah-
me rechtfertigen würde, die Beklagte habe sich erneut bzw. zeitlich uneinge-
schränkt mit der Person des Straftäters befasst (vgl. dazu Hoecht, AfP 2009,
342, 346 f.; von Petersdorff-Campen, ZUM 2008, 102, 107; Feldmann, aaO; LG
Düsseldorf, ZUM 2008, 156). Vielmehr handelt es sich um eine ausdrücklich als
solche gekennzeichnete frühere Veröffentlichung, die lediglich weiterhin zum
Abruf bereitgehalten wurde.
Zugunsten der Beklagten fällt darüber hinaus ins Gewicht, dass ein aner-
kennenswertes Interesse der Öffentlichkeit nicht nur an der Information über
das aktuelle Zeitgeschehen, sondern auch an der Möglichkeit besteht, vergan-
gene zeitgeschichtliche Ereignisse zu recherchieren (vgl. OLG Köln, AfP 2007,
126, 127; KG, AfP 2006, 561, 563; OLG Frankfurt, ZUM 2007, 915, 917; AfP
2006, 568, 569; Hoecht, aaO, 345 ff.; Libertus, MMR 2007, 143, 148). Dement-
sprechend nehmen die Medien ihre Aufgabe, in Ausübung der Meinungsfreiheit
die Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mit-
zuwirken, auch dadurch wahr, dass sie nicht mehr aktuelle Veröffentlichungen
für interessierte Mediennutzer verfügbar halten. Diese umfassende Aufgabe der
Medien kommt beispielsweise in § 11d Abs. 2 Nr. 4 Rundfunkstaatsvertrag zum
Ausdruck, wonach der Auftrag der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten
auch das Angebot zeitlich unbefristeter Archive mit zeit- und kulturgeschichtli-
chen Inhalten umfasst (vgl. Begründung zum Zwölften Staatsvertrag zur Ände-
rung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Art. 1 Nr. 12 § 11d). Ein generelles
Verbot der Einsehbarkeit und Recherchierbarkeit bzw. ein Gebot der Löschung
aller früheren den Straftäter identifizierenden Darstellungen in Onlinearchiven
würde dazu führen, dass Geschichte getilgt und der Straftäter vollständig im-
munisiert würde (vgl. Hoecht, aaO, S. 345 f.; Dreier, FS Loewenheim, 2009,
S. 67, 68, 76 m.w.N.). Hierauf hat der Täter aber keinen Anspruch (vgl. BVerfG,
NJW 2000, 1859, 1860; AfP 2009, 365 Rn. 21).
Weiterhin ist zu beachten, dass das vom Kläger begehrte Verbot einen
abschreckenden Effekt auf den Gebrauch der Meinungs- und Pressefreiheit
hätte, der den freien Informations- und Kommunikationsprozess einschnüren
würde (vgl. BVerfGE 93, 266, 292; 99, 185, 197; AfP 2009, 480 Rn. 62; vgl. fer-
ner BGH, BGHZ 158, 343, 353). Die Beklagte könnte ihren verfassungsrechtli-
chen Auftrag, in Wahrnehmung der Meinungsfreiheit die Öffentlichkeit zu infor-
mieren, nicht vollumfänglich wahrnehmen, wenn es ihr generell verwehrt wäre,
dem interessierten Rundfunkteilnehmer den Zugriff auf Mitschriften ursprünglich
zulässiger Sendungen zu ermöglichen. Würde auch das weitere Bereithalten
ausdrücklich als solcher gekennzeichneter und im Zeitpunkt der Einstellung zu-
lässiger Altmeldungen auf für Altmeldungen vorgesehenen Seiten zum Abruf im
Internet nach Ablauf einer gewissen Zeit oder nach Veränderung der zugrunde
liegenden Umstände ohne weiteres unzulässig und wäre die Beklagte verpflich-
tet, sämtliche archivierten Hörfunkbeiträge von sich aus immer wieder auf ihre
Rechtmäßigkeit zu kontrollieren, würde die Meinungs- und Medienfreiheit in un-
zulässiger Weise eingeschränkt. Angesichts des mit einer derartigen Kontrolle
verbundenen personellen und zeitlichen Aufwands bestünde die erhebliche Ge-
fahr, dass die Beklagte entweder ganz von einer der Öffentlichkeit zugänglichen
Archivierung absehen oder bereits bei der erstmaligen Sendung die Umstände
ausklammern würde, die - wie vorliegend der Name des Straftäters - das weite-
re Vorhalten der Mitschrift der Sendung später rechtswidrig werden lassen
könnten, an deren Zugänglichkeit die Öffentlichkeit aber ein schützenswertes
Interesse hat.
d) Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung ist eine andere
rechtliche Beurteilung auch nicht nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts
geboten. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der sachliche Anwendungsbe-
reich der - gemäß § 16 des Staatsvertrags über die Körperschaft öffentlichen
Rechts "Deutschlandradio" vom 17. Juni 1993 (nachfolgend: Deutschlandradio-
Staatsvertrag) für den Datenschutz bei der Körperschaft grundsätzlich entspre-
chend anwendbaren - Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes überhaupt
eröffnet ist, insbesondere ob es sich bei dem beanstandeten Bereithalten der
den Namen des Klägers enthaltenden Mitschrift des Rundfunkbeitrags vom
14. Juli 2000 zum Abruf im Internet um ein "Verarbeiten" personenbezogener
Daten im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 1 BDSG handelt. Denn das Bereithalten
dieser Meldung unterfällt jedenfalls dem sogenannten Medienprivileg des § 17
Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag mit der Folge, dass seine Zulässigkeit
weder von einer Einwilligung des Betroffenen noch von einer ausdrücklichen
gesetzlichen Ermächtigung im Sinne des § 4 BDSG abhängig ist.
aa) Gemäß § 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag gelten, soweit
personenbezogene Daten durch die Körperschaft ausschließlich zu eigenen
journalistisch-redaktionellen Zwecken verarbeitet werden, nur die für das Da-
tengeheimnis und für die Datensicherung maßgeblichen Vorschriften des Bun-
desdatenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 4
BDSG, wonach die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener
Daten nur zulässig sind, soweit dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvor-
schrift dies erlaubt oder anordnet oder der Betroffene eingewilligt hat, kommt
dagegen nicht zur Anwendung (vgl. Hahn/Vesting, Rundfunkrecht, 2. Aufl., § 57
RstV Rn. 6 f., 15 f.; Keber in Schwartmann, Praxishandbuch Medien-, IT- und
Urheberrecht, 2. Teil, 16. Abschnitt, Rn. 25, 27; Bergmann/Möhrle/Herb, Daten-
BDSG, 9. Aufl., § 41 Rn. 2). Das in § 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag
angeordnete Medienprivileg ist Ausfluss der in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG veran-
kerten Rundfunkfreiheit. Ohne die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung perso-
nenbezogener Daten auch ohne Einwilligung der jeweils Betroffenen wäre jour-
nalistische Arbeit nicht möglich; Presse und Rundfunk könnten ihre in Art. 5
Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK, Art. 11 Abs. 1 Satz 1 der Charta
der Grundrechte der Europäischen Union zuerkannten und garantierten Aufga-
ben nicht wahrnehmen (vgl. Senatsurteil vom 23. Juni 2009 - VI ZR 196/08 -
VersR 2009, 1131 Rn. 20; Waldenberger in Spindler/Schuster, Recht der elekt-
ronischen Medien, Presserecht Rn. 118 ff., 140; Keber in Schwartmann, aaO;
Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 6 ff.; Dörr, ZUM 2004, 536, 540 f.; vgl. auch
Art. 9 sowie Erwägungsgründe 17 und 37 der Richtlinie 95/46/EG des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 24. Oktober 1995 zum Schutz natürlicher
Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Da-
tenverkehr; EuGH, Urteile vom 6. November 2003 - Rs. C-101/01 - Lindqvist
gegen Schweden - ZUM-RD 2004, 107 Rn. 90; vom 16. Dezember 2008 - Rs.
C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan Markkinapörssi Oy - EuGRZ
2009, 23 ff.; Schlussanträge der Generalanwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der
Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Juris, Rn. 37, 39, 66 ff., 81 f.).
bb) Die Voraussetzungen einer datenschutzrechtlichen Privilegierung
gemäß § 17 Abs. 1 Deutschlandradio-Staatsvertrag sind vorliegend erfüllt. Die
Beklagte hat die den Namen des Klägers enthaltende Mitschrift des Rundfunk-
beitrags vom 14. Juli 2000 ausschließlich zu eigenen journalistisch-redak-
tionellen Zwecken in ihren Internetauftritt eingestellt und zum Abruf im Internet
bereitgehalten.
(1) Daten werden dann zu journalistisch-redaktionellen Zwecken verar-
beitet, wenn die Zielrichtung in einer Veröffentlichung für einen unbestimmten
Personenkreis besteht (vgl. Hahn/Vesting, aaO, Rn. 13; Bergmann/Möhrle/
Herb, aaO, Rn. 23). Es muss die Absicht einer Berichterstattung im Sinne des
Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG - worunter auch die Meinungsäußerung fällt (vgl.
BVerfGE 60, 53, 63 f.; Maunz/Dürig/Herzog, GG, Art. 5 Abs. 1 Rn. 201 f.) - ge-
geben sein (vgl. Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 26; Schmittmann
in
Schwartmann, aaO, 1. Teil, 6. Abschnitt Rn. 26 ff.). Denn nur die Tätigkeiten,
die der Erfüllung der Aufgaben einer funktional verstandenen Presse bzw. des
Rundfunks dienen, werden vom Medienprivileg erfasst (Waldenberger in Spind-
ler/Schuster, aaO, Rn. 137). Dementsprechend gilt die datenschutzrechtliche
Privilegierung beispielsweise nicht für im Rahmen der Personaldatenverarbei-
tung anfallende oder im Zusammenhang mit dem Gebühreneinzug, zur Akquisi-
tion von Abonnenten oder zur (kommerziellen) Weitergabe an Dritte gespei-
cherte Daten (vgl. BT-Drucks. 11/4306, S. 55 zu Art. 1 § 37 Abs. 1 des Entwurfs
eines Gesetzes zur Fortentwicklung der Datenverarbeitung und des Daten-
schutzes; Bergmann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 29; Waldenberger in Spindler/
Schuster, aaO, Rn. 137; Schaffland/Wiltfang, BDSG Stand 7/2009, § 41 Rn. 4).
Demgegenüber sind die Recherche, Redaktion, Veröffentlichung, Dokumentati-
on und Archivierung personenbezogener Daten zu publizistischen Zwecken um-
fassend geschützt (vgl. Waldenberger in Spindler/Schuster, aaO, Rn. 138). Das
durch die Presse- und Rundfunkfreiheit verfassungsrechtlich vorgegebene Me-
dienprivileg schützt insbesondere auch die publizistische Verwertung personen-
bezogener Daten im Rahmen einer in den Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG,
Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK fallenden Veröffentlichung (vgl. EuGH, Urteil vom
16. Dezember 2008 - Rs. C-73/07 - Tietosuojavaltuutettu gegen Satakunnan
Markkinapörssi Oy - EuGRZ 2009, 23 Rn. 61 f.; Schlussanträge der General-
anwältin Kokott vom 8. Mai 2008 in der Rechtssache C-73/07 - zitiert nach Ju-
ris, Rn. 65 ff., 81 f.).
Von einer Verarbeitung ausschließlich zu eigenen Zwecken ist dann aus-
zugehen, wenn die Daten eigenen Veröffentlichungen des betroffenen Presse-
unternehmens bzw. der betroffenen Rundfunkanstalt dienen (vgl. Berg-
mann/Möhrle/Herb, aaO, Rn. 30).
(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt. Die Beklagte hat die
den Namen des Klägers enthaltende Mitschrift des Rundfunkbeitrags vom
14. Juli 2000 ausschließlich zu dem Zweck in ihren Internetauftritt eingestellt
und dort zum Abruf bereitgehalten, damit er von der interessierten Öffentlichkeit
zur Kenntnis genommen werden kann. Sie hat damit unmittelbar ihre verfas-
sungsrechtliche Aufgabe wahrgenommen, in Ausübung der Meinungsfreiheit die
Öffentlichkeit zu informieren und an der demokratischen Willensbildung mitzu-
wirken. Sowohl das Einstellen der beanstandeten Inhalte ins Internet als auch
ihr (dauerhaftes) Bereithalten zum Abruf ist Teil des in den Schutzbereich des
Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fallenden Publikationsvorgangs. Hieran
vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass seit der Einstellung der Mel-
dung ins Internet mittlerweile mehr als neun Jahre vergangen sind.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Galke Zoll Pauge
Stöhr von Pentz
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 29.02.2008 - 324 O 469/07 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 29.07.2008 - 7 U 31/08 -