BGH Urteil vom 17.12.2009 – III ZR 31/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Dezember 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 21. Januar 2008 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil
(S. 3 f) wiedergegebenen Klageanträge zu I bis III betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung"
gerichtete Erklärungen vom 18. Februar 1999 eine Beteiligung an der
C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite
Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in Höhe von 100.000 DM und
vom 21. Juni 2000 eine solche an der C. Gesellschaft für internatio-
nale Filmproduktion mbH & Co. Dritte Medienbeteiligungs KG (im Folgenden:
Fonds III) in Höhe von 50.000 DM, jeweils zuzüglich 5 % Agio. Der jeweilige
Beitritt sollte - den von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft he-
rausgegebenen Prospekten entsprechend - über die Beklagte, eine Wirt-
schaftsprüfungsgesellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im je-
weiligen Prospekt Teil B abgedruckten Vertragsmuster "Treuhandvertrag"
(Fonds II) bzw. „Treuhandvertrag und Mittelverwendungskontrolle“ (Fonds III)
vorgenommen werden. Die Beklagte, die im Prospekt zum Fonds III in der Rub-
rik "Partner" als Gründungsgesellschafter bezeichnet wird, hatte ihre Stellung
als Kommanditistin durch Abtretung des Geschäftsanteils des Gründungsge-
sellschafters K. erworben, der seinerseits Gesellschafter und Geschäfts-
führer der Komplementärin ist. Beim Fonds II war die Beklagte auch Grün-
dungsgesellschafter. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Film-
vermarktung war in den Emissionsprospekten vorgesehen, dass für einen Anteil
von 80 % der Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form
von Ausfallversicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirt-
schaftlichen Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N.
Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsun-
fähig. Insgesamt erhielt der Kläger aus den Beteiligungen am Fonds II Aus-
schüttungen von 32 %, das sind 16.361,34 €, und am Fonds III von 26,3 %, das
sind 6.723,49 €.
Der Kläger nimmt die Beklagte Zug um Zug gegen Abtretung aller An-
sprüche aus den Beteiligungen auf Rückzahlung der eingezahlten Beträge von
- unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttungen - noch 37.324,31 €
nebst Zinsen für den Fonds II (Antrag zu I) und von 20.119,33 € nebst Zinsen
für den Fonds III in Anspruch (Antrag zu II). Darüber hinaus begehrt er die Fest-
stellung, dass die Beklagte ihm den Steuerschaden zu ersetzen habe, der ihm
durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von Verlustzuweisungen ent-
stehe (Antrag zu III), und dass sie ihn von Ansprüchen freistellen müsse, die die
Beteiligungsgesellschaften, deren Gläubiger oder Dritte gegen ihn wegen seiner
Stellung als Kommanditisten richten könnten (Anträge zu IV und V). Er sieht
- soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Prospektmangel und
eine Aufklärungspflichtverletzung darin, dass er nicht über Provisionszahlungen
in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an die I. - und T. -
Beratungsgesellschaft mbH (im Folgenden: IT GmbH) unterrichtet worden sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsrechtszug hat sich der
Kläger - neben anderem - auch darauf gestützt, aus der für die Produktionskos-
ten vorgesehenen Summe seien prospektwidrig die Prämien für die Erlösaus-
fallversicherung gezahlt worden. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zu-
rückgewiesen. Mit der vom Senat beschränkt auf die Anträge zu I bis III zuge-
lassenen Revision verfolgt der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klägers
aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Hin-
weispflichten. Soweit es um die Provisionszahlungen in Höhe von 20 % des
eingeworbenen Kapitals an die IT GmbH geht, folgt es der Entscheidung des
Landgerichts, das befunden hatte, es komme wesentlich darauf an, dass der
Investitionsplan hinsichtlich der Verwendung des Gesellschaftsvertrags für den
eigentlichen Anlagezweck, die Produktionen und den Erwerb von Filmrechten,
eingehalten werde. Die Verwendung der sogenannten Weichkosten sei der
Komplementärin überlassen. Das Berufungsgericht führt weiter an, es sei schon
nicht dargelegt, dass der im Prospekt für die Eigenkapitalbeschaffung angesetz-
te Mittelaufwand von 7 % zuzüglich 5 % Agio bezogen auf das Gesamtzeich-
nungskapital überschritten worden sei. Soweit der Prospekt einen Mittelauf-
wand von 7 % der Zeichnungssumme für "Konzeption, Werbung, Prospekt,
Gründung" vorsehe, sei ersichtlich Werbung für die Fonds, aber nicht für ein-
zelne Filmproduktionen gemeint. Davon unabhängig sei der behauptete Pros-
pektfehler nach dem Vortrag des Klägers nicht kausal für die Anlageentschei-
dung geworden. Dass die Beteiligung bei einem Bekanntwerden von Vertriebs-
provisionen in dieser Höhe in der Fachpresse "verrissen" und von keinem Anla-
geberater mehr empfohlen worden wäre, basiere auf bloßen Vermutungen. Ei-
ne Kausalität für die Anlageentscheidung werde damit nicht dargelegt. Darüber
hinaus stehe Ansprüchen des Klägers die auf § 3 Abs. 4 des Mittelverwen-
dungskontrollvertrags des Fonds II und auf § 14 Abs. 3 des Treuhandvertrags
des Fonds III gestützte Einrede der Verjährung entgegen. Schließlich könne
sich die Beklagte auch auf die in den Verträgen enthaltene Subsidiaritätsklausel
stützen.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
II.
1.
Zu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings in Betracht, dass die Be-
klagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen
Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu überneh-
mende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f;
Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9;
vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom
29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar
2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über
regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die
Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in ei-
nen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Ab-
wicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich
durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem
Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplemen-
tärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des
Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
2.
Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das
Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-
triebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der
Beklagten nicht begründen.
a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den
Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 8-25) und den
Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. No-
vember 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009, 329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar
2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26) entschieden hat, war die Beklagte
nach den in den damaligen Verfahren revisionsrechtlich zugrunde zu legenden
Sachverhalten verpflichtet, den Anleger darüber zu informieren, dass die mit
dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT GmbH hierfür eine Provision von 20 %
beanspruchte und erhalten sollte. Er hat dies wie folgt begründet: Der Gesell-
schaftsvertrag enthalte für die vorgesehene Mittelverwendung einen Investiti-
onsplan, nach dem in die Beschaffung des Eigenkapitals 7 % des Beteiligungs-
kapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe sich aus den Verträgen zur Durch-
führung der Investition, dass die Komplementärin, die sich zur Vermittlung des
Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätzlich das Agio von 5 % erhalten soll-
te (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131 Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009
- III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR
119/08 aaO Rn. 10). Demgegenüber habe der Anleger vorgetragen und in ver-
schiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH für die Vermittlung des Eigen-
kapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO Rn. 19; Urteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-18; Teilurteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die Komplementärin sei an
die Beachtung des Investitionsplans gebunden und nicht berechtigt gewesen,
über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben zu verfügen (Urteil vom
29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08
aaO S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO
Rn. 11). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet bleiben, wie die
Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Werbung im Hinblick auf
die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander abzugrenzen seien (Ur-
teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 Rn. 13 f; Teilurteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 12 f).
b) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-
bruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in
diesem Verfahren auszugehen. Denn der Kläger hat auch in diesem Rechts-
streit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchgängig für die Vermitt-
lung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten be-
kannt gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsführers
K. der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der
Komplementärin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der
Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I vom 4. Juli 2002 bezogen.
Soweit es die Beklagte selbst betrifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage
zum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen
des Klägers von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten herrühren und bele-
gen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % ermöglicht
werden könne. Ferner hat er sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der Be-
klagten vom 9. März 1999 zum Fonds II und vom 14. Dezember 1999 zum
Fonds III bezogen, in denen für die IT GmbH Provisionen in einer Höhe von
20 % berechnet werden. Der Kläger hat damit im Kern beanstandet, dass Pro-
visionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom Investitionsplan
des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt worden sind, und auf
Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende Darlegung eines
Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abweichung vom Pros-
pektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit im
Einzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR 119/08 aaO
Rn. 15-19; vgl. zum Fonds III auch Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08
aaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Der Senat hat ferner in diesen bei-
den Urteilen (III ZR 90/08 aaO S. 616 Rn. 21; III ZR 119/08 Rn. 20) unter Wür-
digung der Rahmenbedingungen näher erläutert, dass Provisionszahlungen von
20 % an die IT GmbH nur darstellbar waren, wenn die Komplementärin - wie es
im Übrigen zwischen den Parteien unstreitig war - Mittel aus anderen Budget-
töpfen zur Honorierung der IT GmbH mit heranzog. Gemessen an diesem Vor-
bringen des Klägers durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als unschlüssig
ansehen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden und Bewei-
santritten näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe von 20 %
an die IT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentlichen die Fra-
ge zu klären, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstellung der Be-
klagten ergeben.
c) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung ent-
gegengehalten, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen
Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe
- nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-
gesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt
und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht
worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die
Komplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in anderer Funkti-
on und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-
schäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsverträge
uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats
(Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar
2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der Verwendung
ihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen Mittel an den in § 6 des Ge-
sellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine recht-
liche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der
Abschluss und die Ausführung der genannten Leistungsverträge zählten, gelte
nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der
Beteiligungsgesellschaft.
Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der
Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und
BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724
Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober
2009 (III ZR 207/07 - juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07
- juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS
2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen
Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach
den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der
Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen
eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die
Komplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem
Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich
abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist
auch für die Frage, ob der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzu-
werfen ist, nicht vorgreiflich.
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht
es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten
die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den
maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann
bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes
Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-
mäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der
Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung
absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von
diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der
Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grundsätzen der cul-
pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-
ben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen.
d) Die angefochtene Entscheidung wird nicht durch die Erwägung getra-
gen, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Anlageentschei-
dung auf dem dargestellten Mangel beruht habe. Die Revision macht zu Recht
darauf aufmerksam, dass der Kläger mehrfach vorgetragen und unter Beweis
gestellt hat, dass er sich nicht beteiligt hätte, wenn er Kenntnis von Vertriebs-
provisionen in Höhe von 20 % gehabt hätte. Das ist zunächst einmal ein hinrei-
chender Vortrag. Unterstellt man nämlich - wie hier mangels tatsächlicher Fest-
stellungen revisionsrechtlich geboten - eine Pflichtverletzung der Beklagten, ist
zu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten
verhalten hätte. In diesem Rahmen kommt dem Kläger eine gewisse, auf die
Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile
vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19;
vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009
- III ZR 306/07 aaO Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus
der Sicht des Senats für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen
Unterschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufge-
bracht werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132
Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 24). Hätte der
Senat dies - wie offenbar das Berufungsgericht - für eine vernachlässigenswer-
te Größenordnung gehalten, hätte er hieran nicht die Bewertung geknüpft, es
handele sich um einen Umstand, über den der Anleger aufzuklären sei. Das
Berufungsgericht führt nichts dafür an, was hiergegen sprechen könnte.
e) Eine Verjährung der Ansprüche des Klägers lässt sich nicht auf die
Regelungen in § 13 Abs. 2 Satz 1 des Treuhandvertrags zum Fonds II - anstelle
der vom Berufungsgericht herangezogenen weitgehend inhaltsgleichen Be-
stimmung des § 3 Abs. 4 des Mittelverwendungskontrollvertrags - und in § 14
Abs. 3 Satz 1 des Treuhandvertrags zum Fonds III stützen. Nach diesen Be-
stimmungen verjähren Schadensersatzansprüche gegen die Treuhandkom-
manditistin - gleich aus welchem Rechtsgrund, etwa auch aus der Verletzung
von Pflichten bei Vertragsverhandlungen - fünf Jahre nach ihrer Entstehung,
soweit nicht kraft Gesetzes eine kürzere Verjährung gilt. Wie der Senat zu der
angeführten Bestimmung im Treuhandvertrag für den Fonds III entschieden hat,
ist die zitierte Klausel nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam, weil sie nach Verjäh-
rungseintritt eine Haftung generell ausschließt, ohne hiervon ausdrücklich Fälle
eines groben Verschuldens auszunehmen (vgl. Urteile vom 29. Mai 2008 aaO
S. 1133 f Rn. 29-35; vom 6. November 2008 aaO S. 331 f Rn. 17). Dies gilt für
die Bestimmung im Treuhandvertrag zum Fonds II in gleicher Weise. Dass die
Ansprüche des Klägers nach den gesetzlichen Vorschriften verjährt wären, hat
das Berufungsgericht nicht festgestellt.
f) Den Ansprüchen des Klägers stehen auch nicht die Subsidiaritätsklau-
seln in § 13 Abs. 1 des Treuhandvertrags zum Fonds II - anstelle des vom Be-
rufungsgericht herangezogenen § 3 Abs. 4 (gemeint wohl § 3 Abs. 2) des Mit-
telverwendungskontrollvertrags - und in § 14 Abs. 2 des Treuhandvertrags zum
Fonds III entgegen. Nach diesen - inhaltsgleichen - Bestimmungen bestehen
Ansprüche gegen die Treuhandkommanditistin (Mittelverwendungskontrolleurin)
nur, soweit der Treugeber nicht zumutbarerweise auf andere Weise Ersatz ver-
langen kann. Auch insoweit handelt es sich um nach § 11 Nr. 7 AGBG (vgl. jetzt
§ 309 Nr. 7 Buchst. b BGB) unwirksame Klauseln, die die Haftung generell aus-
schließen, ohne hiervon ausdrücklich Fälle eines groben Verschuldens auszu-
nehmen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1134 Rn. 35; vom
6. November 2008 aaO S. 331 f Rn. 17; vom 19. November 2009 - III ZR
108/08 - Rn. 16 <zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen>). Wegen des Ver-
bots der geltungserhaltenden Reduktion ist es auch ohne Bedeutung, ob sich
im weiteren Verfahren Anhaltspunkte für ein grobes Verschulden der Beklagten
ergeben.
3.
Der weitergehende Einwand des Klägers, die Prospekte offenbarten
nicht hinreichend, dass die Kosten für die Erlösausfallversicherungen nicht in
den weichen Kosten enthalten seien, sondern dem Produktionskostenanteil ent-
nommen werden müssten, ist nicht begründet. Wie der Senat zu den Fonds II
und III näher ausgeführt hat, ließ der Inhalt der Prospekte einen aufmerksamen
Anleger nicht im Unklaren darüber, dass die Versicherungsprämien für die Er-
lösausfallversicherungen nicht Bestandteil der im Prospekt im Einzelnen be-
schriebenen Startkosten waren, sondern von dem Teil der Anlagegelder bestrit-
ten werden mussten, die für die Produktionskosten und den Erwerb von Film-
rechten vorgesehen waren (vgl. Urteile vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08
aaO S. 617 f Rn. 29-31; III ZR 119/08 aaO Rn. 28-30).
4.
Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als
das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz von
Steuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuwei-
sungen abgewiesen hat.
Wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-
führt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-
ständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in
dem Fall, dass sein mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener Zah-
lungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Er-
folg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten
sowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem
Antrag sicherstellen, dass er über die notwendige Versteuerung der Ersatzleis-
tung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert.
Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit
- ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-
letzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das
Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht
wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache
näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt
ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten
Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien
haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äu-
ßern.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können.
Im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-
lung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-
bruar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere
Verfahren noch folgende Hinweise.
Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den
Kläger als künftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots über ihr
bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der
Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen
zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Dabei setzt eine Pflicht der Be-
klagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an
die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen
sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger be-
haupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiato-
ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treuge-
ber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - spätes-
tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-
ben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von
20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der
Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergütungsanteilen
dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah
(vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesell-
schaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass
Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsur-
teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die vom Kläger vorgelegten
Unterlagen über die Mittelfreigabeabrechnungen für den Fonds II vom 9. März
1999 und für den Fonds III vom 14. Dezember 1999, die dem Beitritt des Klä-
gers zum Fonds III vorausgingen, sprechen dafür, dass der Beklagten von ihr
selbst berechnete Provisionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt wa-
ren (vgl. auch Senatsurteil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 aaO Rn. 17).
Unter diesen Umständen konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der
Hintergründe verpflichtet sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich
hatte, um ihr weiteres Verhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten.
Dabei ist es im Rahmen der sekundären Darlegungslast Sache der Beklagten,
sich dazu zu erklären, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat.
Sollte sie auf eine Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könn-
te sie mindestens der Vorwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darüber unter-
richtet hat, dass Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich
so weder aus dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag erga-
ben. Das Berufungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben,
ob auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Urkunden oder zu erheben-
den Beweise eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei
es, dass sie es an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen, sei
es - wenn die vom Kläger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweiser-
gebnis rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass Vertriebs-
provisionen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden.
Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der
Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-
re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-
geben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der IT GmbH zu vergüten
gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des
rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009
- III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast
der Beklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-
trags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um
Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Be-
klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche
Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009
(III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009
- III ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse
sich die hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs
von der Komplementärin oder der IT GmbH verschaffen, hält der Senat daran
nicht fest.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 02.07.2007 - 35 O 6103/06 -
OLG München, Entscheidung vom 21.01.2008 - 21 U 4132/07 -