BGH Urteil vom 17.12.2009 – III ZR 5/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Verkündet am: 17. Dezember 2009 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 17. Dezember 2009 durch den Vizepräsidenten Schlick und die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Hucke und Tombrink
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 21. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts München vom 3. Dezember 2007 im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die im Berufungsurteil
(S. 4 f) wiedergegebenen Klageanträge zu I und II betrifft.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung
und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechts-
zugs, an den 3. Zivilsenat des Berufungsgerichts zurückverwie-
sen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger erwarb durch auf Abschluss einer "Beitrittsvereinbarung" ge-
richtete Erklärung vom 30. November 1999 eine Beteiligung an der
C. Gesellschaft für internationale Filmproduktion mbH & Co. Zweite
Medienbeteiligungs KG (im Folgenden: Fonds II) in Höhe von 250.000 DM; das
üblicherweise vorgesehene Agio von 5 % war nicht geschuldet. Der Beitritt soll-
te - dem von der Komplementärin der Beteiligungsgesellschaft herausgegebe-
nen Prospekt entsprechend - über die Beklagte, eine Wirtschaftsprüfungsge-
sellschaft, als Treuhandkommanditistin nach einem im Prospekt Teil B abge-
druckten Vertragsmuster eines Treuhandvertrags vorgenommen werden. Die
Beklagte ist im Prospekt in der Rubrik "Partner" als Gründungsgesellschafter
bezeichnet. Zur Begrenzung des wirtschaftlichen Risikos aus der Filmvermark-
tung war im Emissionsprospekt vorgesehen, dass für einen Anteil von 80 % der
Produktionskosten Sicherheiten bestehen sollten, etwa in Form von Ausfallver-
sicherungen. Nachdem Produktionen nicht den erwünschten wirtschaftlichen
Erfolg hatten, erwies sich der Versicherer, die N.
Inc., nach Eintreten der Versicherungsfälle als zahlungsunfähig. Insgesamt er-
hielt der Kläger aus der Beteiligung Ausschüttungen von 32 %, das sind
40.903,35 €.
Erstinstanzlich hat der Kläger die Treuhandkommanditistin und einen
weiteren Beklagten, der die Anlage vermittelt hatte, Zug um Zug gegen Abtre-
tung aller Ansprüche aus der Beteiligung auf Rückzahlung des eingezahlten
Betrags von - unter Berücksichtigung der genannten Ausschüttung - noch
86.919,62 € nebst Zinsen in Anspruch genommen (Antrag zu I). Darüber hinaus
hat er die Feststellung begehrt, dass die Beklagten ihm den Steuerschaden zu
ersetzen hätten, der ihm durch eine etwaige nachträgliche Aberkennung von
Verlustzuweisungen entstehe (Antrag zu II), und dass sie ihn von Ansprüchen
freistellen müssten, die die Beteiligungsgesellschaft, deren Gläubiger oder Drit-
te gegen ihn wegen seiner Stellung als Kommanditisten richten könnten (Antrag
zu III). Er hat - soweit jetzt noch von Interesse - unter anderem einen Pros-
pektmangel und eine Aufklärungspflichtverletzung darin gesehen, dass er nicht
über Provisionszahlungen in Höhe von 20 % für die Eigenkapitalvermittlung an
die I. - und T. gesellschaft mbH (im Folgenden: IT
GmbH) unterrichtet worden sei. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im
Berufungsrechtszug hat der Kläger nur noch die Treuhandkommanditistin in
Anspruch genommen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewie-
sen. Mit der vom Senat beschränkt auf die Anträge zu I und II zugelassenen
Revision verfolgt der Kläger sein Begehren gegen die Beklagte weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt im Umfang der Zulassung zur Aufhebung des ange-
fochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsge-
richt.
I.
Das Berufungsgericht verneint Schadensersatzansprüche des Klägers
aus dem Gesichtspunkt der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- und Hin-
weispflichten. Soweit es um die Provisionszahlungen in Höhe von 20 % des
eingeworbenen Kapitals an die IT GmbH gehe, sei schon nicht dargelegt, dass
der im Prospekt für die Eigenkapitalbeschaffung angesetzte Mittelaufwand von
7 % zuzüglich 5 % Agio bezogen auf das Gesamtzeichnungskapital überschrit-
ten worden sei. Der Kläger habe den Vortrag der Beklagten nicht widerlegt, die
Provisionen an die IT GmbH seien auch für Werbemaßnahmen geleistet wor-
den. Davon unabhängig sei der behauptete Prospektfehler nach dem Vortrag
des Klägers nicht kausal für die Anlageentscheidung geworden. Dass die Betei-
ligung bei einem Bekanntwerden von Vertriebsprovisionen in dieser Höhe in der
Fachpresse „verrissen“ und von keinem Anlageberater mehr empfohlen worden
wäre, basiere auf bloßen Vermutungen. Eine Kausalität für die Anlageentschei-
dung werde damit nicht dargelegt.
II.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
1.
Zu Recht zieht das Berufungsgericht allerdings in Betracht, dass die Be-
klagte als Treuhandkommanditistin die Pflicht treffen konnte, die künftigen
Treugeber über alle wesentlichen Punkte aufzuklären, die für die zu überneh-
mende mittelbare Beteiligung von Bedeutung waren (vgl. BGHZ 84, 141, 144 f;
Senatsurteile vom 13. Juli 2006 - III ZR 361/04 - NJW-RR 2007, 406, 407 Rn. 9;
vom 22. März 2007 - III ZR 98/06 - NJW-RR 2007, 1041, 1043 Rn. 15; vom
29. Mai 2008 - III ZR 59/07 - NJW-RR 2008, 1129, 1130 Rn. 8; vom 12. Februar
2009 - III ZR 90/08 - NJW-RR 2009, 613, 614 Rn. 8), insbesondere diese über
regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren. Einer entsprechenden Pflicht war die
Beklagte nicht bereits deshalb enthoben, weil sie mit den Anlegern nicht in ei-
nen persönlichen Kontakt trat und ihre Aufgabe als die einer bloßen Ab-
wicklungs- und Beteiligungstreuhänderin verstand. Denn der Beitritt vollzog sich
durch Abschluss eines Treuhandvertrags zwischen der Beklagten und dem
Treugeber und der Annahme des Beteiligungsangebots durch die Komplemen-
tärin (§ 3 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 4 des Gesellschaftsvertrags, Präambel des
Treuhandvertrags), war also ohne Mitwirkung der Beklagten nicht möglich.
2.
Das angefochtene Urteil kann jedoch nicht bestehen bleiben, weil das
Berufungsgericht zu Unrecht annimmt, die behaupteten Zahlungen von Ver-
triebsprovisionen in Höhe von 20 % an die IT GmbH könnten eine Haftung der
Beklagten nicht begründen.
a) Wie der Senat - nach Erlass des hier angefochtenen Urteils - für den
Fonds II (Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 - juris und BeckRS
2009, 7718 Rn. 8-25) und den Fonds III (Urteile vom 29. Mai 2008 aaO
S. 1131 ff Rn. 17-26; vom 6. November 2008 - III ZR 231/07 - NJW-RR 2009,
329 ff Rn. 5-14; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 ff Rn. 9-26)
entschieden hat, war die Beklagte nach den in den damaligen Verfahren revisi-
onsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalten verpflichtet, den Anleger dar-
über zu informieren, dass die mit dem Vertrieb der Beteiligung befasste IT
GmbH hierfür eine Provision von 20 % beanspruchte und erhalten sollte. Er hat
dies wie folgt begründet: Der Gesellschaftsvertrag enthalte für die vorgesehene
Mittelverwendung einen Investitionsplan, nach dem in die Beschaffung des Ei-
genkapitals 7 % des Beteiligungskapitals fließen solle. Darüber hinaus ergebe
sich aus den Verträgen zur Durchführung der Investition, dass die Komplemen-
tärin, die sich zur Vermittlung des Zeichnungskapitals verpflichtet hatte, zusätz-
lich das Agio von 5 % erhalten sollte (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1131
Rn. 18; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 Rn. 11; Teilurteil
vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10). Demgegenüber habe der
Anleger vorgetragen und in verschiedener Weise belegt, dass an die IT GmbH
für die Vermittlung des Eigenkapitals 20 % geflossen seien (Urteil vom 29. Mai
2008 aaO Rn. 19; Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615 f
Rn. 16-18; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 15-17). Die
Komplementärin sei an die Beachtung des Investitionsplans gebunden und
nicht berechtigt gewesen, über die ihr zufließenden Mittel nach ihrem Belieben
zu verfügen (Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; Urteil vom 12. Fe-
bruar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 12; Teilurteil vom 12. Februar 2009
- III ZR 119/08 aaO Rn. 11). Vor diesem Hintergrund könne nicht unbeantwortet
bleiben, wie die Tätigkeitsbereiche der Eigenkapitalvermittlung und der Wer-
bung im Hinblick auf die hierfür zu beanspruchende Vergütung voneinander
abzugrenzen seien (Urteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 615
Rn. 13 f; Teilurteil vom 12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 12 f).
b) Von diesen Grundsätzen, die der Senat in seinen Urteilen vom 12. Fe-
bruar 2009 noch einmal ausführlich dargestellt hat, ist revisionsrechtlich auch in
diesem Verfahren auszugehen. Denn der Kläger hat auch in diesem Rechts-
streit behauptet, die IT GmbH habe vom Fonds I an durchgängig für die Vermitt-
lung von Eigenkapital eine Provision von 20 % erhalten, was der Beklagten be-
kannt gewesen sei. Er hat sich insoweit auf ein Schreiben des Geschäftsführers
K. der Komplementärin vom 19. Januar 1998 an den Gesellschafter der
Komplementärin und der IT GmbH O. und auf dessen Angaben bei der
Steuerfahndungsstelle des Finanzamts München I vom 4. Juli 2002 bezogen.
Soweit es die Beklagte selbst betrifft, hat er auf eine handschriftliche Unterlage
zum Fonds I hingewiesen, die nach dem unter Beweis gestellten Vorbringen
des Klägers von einem früheren Mitarbeiter der Beklagten herrühren und bele-
gen soll, in welcher Weise die Zahlung einer Provision von 20 % ermöglicht
werden könne. Ferner hat er sich auf die Mittelfreigabeabrechnungen der Be-
klagten vom 14. Dezember 1999 zum Fonds III sowie vom 9. März 1999 und
17. Januar 2000 zum Fonds II bezogen, in denen für die IT GmbH Provisionen
in einer Höhe von 20 % berechnet werden. Der Kläger hat damit im Kern bean-
standet, dass Provisionszahlungen für die Eigenkapitalvermittlung in einer vom
Investitionsplan des Gesellschaftsvertrags nicht gedeckten Höhe gezahlt wor-
den sind, und auf Umstände hingewiesen, in denen der Senat die hinreichende
Darlegung eines Prospektfehlers oder einer der Beklagten bekannten Abwei-
chung vom Prospektinhalt gesehen hat. Zur Vermeidung von Wiederholungen
wird insoweit im Einzelnen auf das Teilurteil vom 12. Februar 2009 (III ZR
119/08 aaO Rn. 15-19; vgl. zum Fonds III auch Urteil vom 12. Februar 2009
- III ZR 90/08 aaO S. 615 f Rn. 16-20) Bezug genommen. Der Senat hat ferner
in dem Teilurteil vom 12. Februar 2009 (aaO Rn. 20) unter Würdigung der
Rahmenbedingungen näher erläutert, dass Provisionszahlungen von 20 % an
die IT GmbH nur darstellbar waren, wenn die Komplementärin Mittel aus ande-
ren Budgettöpfen zur Honorierung der IT GmbH mit heranzog. Gemessen an
diesem Vorbringen des Klägers durfte das Berufungsgericht die Klage nicht als
unschlüssig ansehen, sondern musste sich mit den ihm vorgelegten Urkunden
und Beweisantritten näher befassen. Da die Zahlung von Provisionen in Höhe
von 20 % an die IT GmbH als solche unstreitig gewesen ist, war im Wesentli-
chen die Frage zu klären, welche Folgerungen sich hieraus für die Pflichtenstel-
lung der Beklagten ergeben.
c) Die Beklagte hat der Annahme einer möglichen Pflichtverletzung ent-
gegengehalten, die Komplementärin, die Inhaberin eines eigenen gewerblichen
Unternehmens sei, das Handelsgeschäfte auf eigene Rechnung betreibe, habe
- nicht als Gesellschafterin, sondern als Dritte - mit der jeweiligen Beteiligungs-
gesellschaft Leistungsverträge geschlossen, die mit ihrem wesentlichen Inhalt
und der versprochenen Vergütung im Emissionsprospekt bekannt gemacht
worden seien. Es unterliege nicht dem geringsten rechtlichen Zweifel, dass die
Komplementärin als Dritte im Rahmen der Leistungsverträge in anderer Funkti-
on und mit anderen Rechten und Pflichten handele als in ihrer Funktion als Ge-
schäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft und dass die Leistungsverträge
uneingeschränkt wirksam und verbindlich seien. Für die Auffassung des Senats
(Urteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 24; vgl. hierzu auch Urteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 614 f Rn. 11 f; Teilurteil vom 12. Februar
2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 10 f), die Komplementärin sei bei der Verwendung
ihrer aufgrund der Leistungsverträge erworbenen Mittel an den in § 6 des Ge-
sellschaftsvertrags enthaltenen Investitionsplan gebunden, gebe es keine recht-
liche Begründung. Für das Handeln der Komplementärin als Dritte, wozu der
Abschluss und die Ausführung der genannten Leistungsverträge zählten, gelte
nur das Recht ihrer eigenen Satzung und nicht der Gesellschaftsvertrag der
Beteiligungsgesellschaft.
Diese Überlegungen rechtfertigen eine andere Beurteilung nicht, wie der
Senat bereits in seinen Urteilen vom 23. Juli 2009 (III ZR 306/07 - juris und
BeckRS 2009, 22376 Rn. 14 f; III ZR 323/07 - juris und BeckRS 2009, 22724
Rn. 14 f; III ZR 2/08 - juris und BeckRS 2009, 22723 Rn. 10 f) und 8. Oktober
2009 (III ZR 207/07 - juris und BeckRS 2009, 86779 Rn. 11 ff; III ZR 259/07
- juris und BeckRS 2009, 86780 Rn. 13 ff; III ZR 241/08 - juris und BeckRS
2009, 86437 Rn. 11 ff) näher begründet hat. Dem Senat ist in den bisherigen
Entscheidungen durchaus bewusst gewesen, dass die Komplementärin nach
den Angaben des Emissionsprospekts verschiedene Leistungsverträge mit der
Beteiligungsgesellschaft abgeschlossen hat, auf die der Senat im Einzelnen
eingegangen ist. Die Wirksamkeit und Verbindlichkeit dieser Verträge, die die
Komplementärin als Geschäftsführerin der Beteiligungsgesellschaft - nach dem
Gesellschaftsvertrag von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit - mit sich
abgeschlossen hat, ist nicht Gegenstand des anhängigen Verfahrens. Sie ist
auch für die Frage, ob der Beklagten eine Aufklärungspflichtverletzung vorzu-
werfen ist, nicht vorgreiflich.
Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen geht
es vielmehr um den von den Anlegern erhobenen Vorwurf, die Initiatoren hätten
die wahre Provisionshöhe für die Einwerbung des Beteiligungskapitals in den
maßgeblichen Prospektangaben verschleiert, um die Beteiligung an den Mann
bringen zu können. Unterstellt man dies als richtig, wird ein entsprechendes
Verhalten der Initiatoren und Gründungsgesellschafter nicht dadurch pflichtge-
mäß, dass die an dieser Abrede beteiligte Komplementärin als Dritte mit der
Beteiligungsgesellschaft Leistungsverträge abschließt, die diese Verschleierung
absichern sollen. Sollte sich dieser Vortrag und die Kenntnis der Beklagten von
diesen Vorgängen im weiteren Verfahren als richtig herausstellen, liegt in der
Annahme einer Pflichtverletzung der Beklagten nach den Grundsätzen der cul-
pa in contrahendo keine Rechtsfortbildung, mit der sie - als mit Treuhandaufga-
ben betraute Wirtschaftsprüfungsgesellschaft - nicht hätte rechnen müssen.
d) Die angefochtene Entscheidung wird nicht durch die Erwägung getra-
gen, der Kläger habe nicht ausreichend dargelegt, dass seine Anlageentschei-
dung auf dem dargestellten Mangel beruht habe. Die Revision macht zu Recht
darauf aufmerksam, dass der Kläger mehrfach vorgetragen und unter Beweis
gestellt hat, dass er sich nicht beteiligt hätte, wenn er Kenntnis von Vertriebs-
provisionen in Höhe von 20 % gehabt hätte. Das ist zunächst einmal ein hinrei-
chender Vortrag. Unterstellt man nämlich - wie hier mangels tatsächlicher Fest-
stellungen revisionsrechtlich geboten - eine Pflichtverletzung der Beklagten, ist
zu prüfen, wie sich der Kläger bei pflichtgemäßem Vorgehen der Beklagten
verhalten hätte. In diesem Rahmen kommt dem Kläger eine gewisse, auf die
Lebenserfahrung gegründete Kausalitätsvermutung zugute (vgl. Senatsurteile
vom 6. November 2008 - III ZR 290/07 - juris und BeckRS 2008, 23805 Rn. 19;
vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 27; vom 23. Juli 2009
- III ZR 306/07 aaO Rn. 17), die letztlich auf dem Umstand beruht, dass es aus
der Sicht des Senats für den Vertrieb einer Kapitalanlage einen wesentlichen
Unterschied macht, ob hierfür (nur) 12 % oder 20 % des Eigenkapitals aufge-
bracht werden müssen (vgl. Senatsurteile vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132
Rn. 22; vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 24). Hätte der
Senat dies - wie offenbar das Berufungsgericht - für eine vernachlässigenswer-
te Größenordnung gehalten, hätte er hieran nicht die Bewertung geknüpft, es
handele sich um einen Umstand, über den der Anleger aufzuklären sei. Das
Berufungsgericht führt nichts dafür an, was hiergegen sprechen könnte. Es
kommt hinzu, dass es der Kläger bei seinem Beitritt offenbar hat erreichen kön-
nen, das - für den Vertrieb vorgesehene - Agio von 5 % der Beteiligungssumme
nicht zahlen zu müssen.
3.
Das angefochtene Urteil kann auch insoweit nicht bestehen bleiben, als
das Berufungsgericht den Feststellungsantrag des Klägers auf Ersatz von
Steuerschäden aufgrund einer nachträglichen Aberkennung von Verlustzuwei-
sungen abgewiesen hat.
Wie der Kläger in der mündlichen Revisionsverhandlung näher ausge-
führt hat, verfolgt er mit diesem Antrag nicht, die Beklagte wegen eines eigen-
ständigen Fehlers auf Schadensersatz in Anspruch zu nehmen, etwa auch in
dem Fall, dass sein mit einer "Rückgabe" der Beteiligung verbundener Zah-
lungsantrag unbegründet wäre. Vielmehr will er, wenn sein Zahlungsantrag Er-
folg hat und es zu einer entsprechenden Schadensersatzleistung der Beklagten
sowie zu einer Übertragung der Rechte aus der Beteiligung kommt, mit diesem
Antrag sicherstellen, dass er über die notwendige Versteuerung der Ersatzleis-
tung hinaus nicht auch noch die Verlustzuweisung verliert.
Da das Ziel dieses Antrags damit unmittelbar die Frage betrifft, wie weit
- ausschließlich auf der Rechtsfolgenseite - die aus einer Aufklärungspflichtver-
letzung der Beklagten folgende Schadensersatzverpflichtung reicht, ist das
Feststellungsinteresse des Klägers nicht zu verneinen. Das Berufungsgericht
wird daher, soweit sich der Zahlungsantrag als begründet erweist, in der Sache
näher prüfen müssen, welche steuerlichen Folgen sich aus diesem Sachverhalt
ergeben und ob sie hinreichenden Anlass bieten, sie im Sinne des gestellten
Feststellungsantrags schadensersatzrechtlich zu berücksichtigen. Die Parteien
haben im weiteren Verfahren Gelegenheit, sich zu diesen Fragen näher zu äu-
ßern.
Das angefochtene Urteil ist auch insoweit aufzuheben, als das Beru-
fungsgericht den Hilfsantrag des Klägers abgewiesen hat, mit dem er festge-
stellt wissen wollte, dass ihm die Beklagte den aus einer Versteuerung der
Schadensersatzleistung entstehenden Schaden zu ersetzen habe. Da der Klä-
ger diesen Antrag unter der Bedingung gestellt hat, dass seinem Zahlungsan-
trag nur unter Anrechnung bisher erhaltener Steuervorteile entsprochen wird,
war die Bedingung bislang nicht eingetreten, über diesen Antrag zu befinden.
III.
Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die
notwendigen Feststellungen nachgeholt werden können.
Im Hinblick auf die Erörterungen in der mündlichen Revisionsverhand-
lung über die Tragweite der Senatsurteile vom 29. Mai 2008 und vom 12. Fe-
bruar 2009 für die Darlegungs- und Beweislast gibt der Senat für das weitere
Verfahren noch folgende Hinweise.
Ob die Beklagte als Treuhandkommanditistin ihre Pflicht verletzt hat, den
Kläger als künftigen Treugeber bei Annahme des Vertragsangebots über ihr
bekannte regelwidrige Auffälligkeiten zu informieren, die sich so nicht aus der
Lektüre des Emissionsprospekts ergeben, steht nach allgemeinen Grundsätzen
zur Darlegungs- und Beweislast des Klägers. Dabei setzt eine Pflicht der Be-
klagten allerdings nicht erst dann ein, wenn aus ihrer Sicht feststeht, dass an
die IT GmbH für die Vermittlung des Eigenkapitals Provisionen von 20 % fließen
sollen. Ihre Haftung setzt auch nicht voraus, dass sie an der vom Kläger be-
haupteten Verschleierung von Weichkosten in kollusiver Weise mit den Initiato-
ren zusammengewirkt hat. Eine Pflicht der Beklagten, im Interesse der Treuge-
ber tätig zu werden, konnte vielmehr bereits dann einsetzen, als sie - spätes-
tens im Rahmen ihrer nach dem Treuhandvertrag wahrzunehmenden Aufga-
ben - auf den Umstand stieß, dass an ein drittes Unternehmen Provisionen von
20 % gezahlt werden sollten. Wie der Senat bereits ausgeführt hat, enthielt der
Treuhandvertrag keine Regelung, die eine Berechnung von Vergütungsanteilen
dritter Unternehmen im Rahmen der geschuldeten Freigabekontrolle vorsah
(vgl. Senatsurteil vom 29. Mai 2008 aaO S. 1132 Rn. 23). Weder der Gesell-
schaftsvertrag noch der Treuhandvertrag gaben einen Hinweis darauf, dass
Provisionen in einer Größenordnung von 20 % zu zahlen waren (vgl. Senatsur-
teil vom 12. Februar 2009 - III ZR 90/08 aaO S. 616 f Rn. 20, 26; Teilurteil vom
12. Februar 2009 - III ZR 119/08 aaO Rn. 19, 25). Die vom Kläger vorgelegten
Unterlagen über die Mittelfreigabeabrechnungen für den Fonds II vom 9. März
1999 und 17. Januar 2000, von denen die erste dem Beitritt des Klägers vo-
rausging, sprechen dafür, dass der Beklagten von ihr selbst berechnete Provi-
sionszahlungen von 20 % an die IT GmbH bekannt waren (vgl. auch Senatsur-
teil vom 8. Oktober 2009 - III ZR 207/07 aaO Rn. 17). Unter diesen Umständen
konnte die Beklagte zumindest zu einer Klärung der Hintergründe verpflichtet
sein, was es mit diesen Provisionszahlungen auf sich hatte, um ihr weiteres
Verhalten gegenüber den Anlegern hierauf einzurichten. Dabei ist es im Rah-
men der sekundären Darlegungslast Sache der Beklagten, sich dazu zu erklä-
ren, in welcher Weise sie sich um eine Klärung bemüht hat. Sollte sie auf eine
Klärung zum maßgeblichen Zeitpunkt verzichtet haben, könnte sie mindestens
der Vorwurf treffen, dass sie den Kläger nicht darüber unterrichtet hat, dass
Provisionen in einer Größenordnung gezahlt werden, die sich so weder aus
dem Gesellschaftsvertrag noch aus dem Treuhandvertrag ergaben. Das Beru-
fungsgericht wird daher im weiteren Verfahren zu prüfen haben, ob auf der
Grundlage der vom Kläger vorgelegten Urkunden oder zu erhebenden Beweise
eine objektive Pflichtverletzung der Beklagten festzustellen ist, sei es, dass sie
es an einer Klärung und Information hierüber hat fehlen lassen, sei es - wenn
die vom Kläger angebotenen Beweise ein weitergehendes Beweisergebnis
rechtfertigen -, dass sie diesem nicht offen gelegt hat, dass Vertriebsprovisio-
nen von 20 % an eine Vertriebsgesellschaft gezahlt werden.
Soll einer Schadensersatzpflicht, die aus einer mangelnden Klärung der
Umstände und Hintergründe der Provisionszahlungen von 20 % herzuleiten wä-
re, entgegengehalten werden, bei einer entsprechenden Klärung hätte sich er-
geben, dass 8 % für gesonderte Werbemaßnahmen der IT GmbH zu vergüten
gewesen seien, steht dies - gewissermaßen unter dem Gesichtspunkt des
rechtmäßigen Alternativverhaltens (vgl. hierzu Senatsurteil vom 5. März 2009
- III ZR 17/08 - WM 2009, 739, 740 Rn. 14) - zur Darlegungs- und Beweislast
der Beklagten. Dabei dürfen an eine entsprechende Substanziierung des Vor-
trags keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden, soweit es sich um
Umstände handelt, die außerhalb der eigentlichen Geschäftstätigkeit der Be-
klagten liegen, und soweit sie sich nicht auf ihr vorliegende oder ihr zugängliche
Unterlagen beziehen kann. Soweit dem Senatsurteil vom 12. Februar 2009
(III ZR 90/08 aaO S. 617 Rn. 28; vgl. auch Teilurteil vom 12. Februar 2009
- III ZR 119/08 aaO Rn. 27) zu entnehmen sein könnte, die Beklagte müsse
sich die hierfür notwendigen Informationen im Wege eines Auskunftsanspruchs
von der Komplementärin oder der IT GmbH verschaffen, hält der Senat daran
nicht fest.
Schlick
Dörr
Herrmann
Hucke
Tombrink
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 21.06.2007 - 30 O 16223/05 -
OLG München, Entscheidung vom 03.12.2007 - 21 U 4057/07 -