BGH Urteil vom 01.07.2026 – VIII ZR 4/23
8. Zivilsenat · ECLI:DE:BGH:2026:010726UVIIIZR4.23.0
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin - Zivilkammer 64 - vom 22. Dezember 2022 in der durch die Beschlüsse vom 20. Februar 2023 berichtigten und ergänzten Fassung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte mietete ab dem Jahr 2017 von der Klägerin, einer der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz angehörenden Kirchengemeinde, in deren Eigentum stehende Räumlichkeiten auf einem kirchlichen Gelände (Kirchhof) in Berlin. Die Räume waren überwiegend zu Wohnzwecken vermietet; für zwei der Räume war eine gewerbliche Nutzung als Büro vereinbart.
Im Dezember 2020 stellte die Drittwiderbeklagte, die Gemeindepfarrerin und stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats der Klägerin ist, eine auf die Rechtsanwaltskanzlei I. (nachfolgend: I. Rechtsanwälte) lautende Vollmachtsurkunde (im Folgenden: Vollmacht) aus. Diese Urkunde sieht die Bevollmächtigung unter anderem zur Abgabe von Kündigungserklärungen und zur Prozessführung im Zusammenhang mit dem mit der Beklagten geschlossenen Mietverhältnis vor. Sie ist von der Drittwiderbeklagten unter Beifügung des Zusatzes "geschäftsführende Pfarrerin" unterzeichnet und mit einem Adressstempel - nicht aber mit dem Siegel der Klägerin - versehen.
Mit Schreiben vom 1. Februar 2021 erklärten die I. Rechtsanwälte im Namen der Klägerin die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzugs sowie wegen Verstoßes der Beklagten gegen mietvertragliche Nebenpflichten. Der Kündigung beigefügt war das Original der vorgenannten Vollmacht. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 erklärten die I. Rechtsanwälte erneut die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen Zahlungsverzugs.
Mit der von den I. Rechtsanwälten unter Berufung auf die erteilte Vollmacht erhobenen Klage begehrt die Klägerin - gestützt auf die Kündigungen vom 1. Februar 2021 und vom 11. Februar 2021 - die Räumung und Herausgabe der Mieträume.
Mit Schriftsätzen vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 erklärten die I. Rechtsanwälte zudem jeweils die fristlose, hilfsweise die ordentliche Kündigung wegen verunglimpfender und herabsetzender Äußerungen der Beklagten auf der von dieser betriebenen Internetseite "www.k. .de" über die Evangelische Kirche, die Klägerin selbst, deren Rechtsanwälte sowie über einzelne Mitglieder des Gemeindekirchenrats der Klägerin und die von diesen gegen die Beklagte erwirkten, ihr solche Veröffentlichungen untersagenden gerichtlichen Entscheidungen.
Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß zur Räumung und Herausgabe der Mieträume verurteilt. In dem von ihr hiergegen geführten Berufungsverfahren hat die Beklagte Widerklage gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte erhoben, mit der sie deren gesamtschuldnerische Verurteilung zur Freistellung von aufgrund einer Vergütungsvereinbarung geschuldeten Rechtsanwaltskosten ihrer - während des Berufungsverfahrens neu mandatierten - Prozessbevollmächtigten in Höhe von mindestens 15.750 € für im Einzelnen aufgeführte Schriftsätze, Eingaben und Besprechungen, zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von mindestens 3.000 € und zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 16.500 € wegen durch die Abwehr der Räumungsklage entstandenen Verdienstausfalls sowie zudem die Feststellung einer gesamtschuldnerischen Verpflichtung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zum Ersatz aller weiteren materiellen und immateriellen Schäden infolge der Ausstellung der bereits erwähnten Vollmacht, unter anderem durch anwaltliche Kündigungsschreiben sowie durch gerichtliche Entscheidungen, begehrt.
Das Landgericht hat auf die Berufung die Klage als unzulässig und die Widerklage als unbegründet abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Widerklagebegehren in vollem Umfang weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Die zulässige Widerklage sei nicht begründet. Weder die Klägerin noch die Drittwiderbeklagte hafteten der Beklagten gegenüber dem Grunde nach auf Schadensersatz.
Ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Ersatz der Anwaltskosten aus der Honorarvereinbarung ergebe sich insbesondere nicht aus § 280 Abs. 1, § 241 Abs. 2, § 535 BGB, weil die Klägerin mit dem Ausspruch der Kündigungen nicht eine gegenüber der Beklagten bestehende mietvertragliche Nebenpflicht verletzt habe. Auf die vorliegende Fallgestaltung sei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu übertragen, wonach eine vertragliche Nebenpflicht des Vermieters, den Ausspruch einer bloß aus formellen Gründen unwirksamen Kündigung des Mietverhältnisses zu unterlassen, nicht bestehe. Auf Schadensersatz hafte der Vermieter nur, wenn er das Mietverhältnis schuldhaft kündige, ohne dass ein Kündigungsgrund vorliege.
Hier seien die von der Klägerin erklärten Kündigungen allein deswegen unwirksam, weil die Anforderungen nach Art. 24 Abs. 2 der Grundordnung der Evangelischen Landeskirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz (fortan: GO-EKBO) - nämlich Urkunden über die Abgabe rechtsverbindlicher Erklärungen für eine Kirchengemeinde oder Vollmachten mit dem Siegel der Kirchengemeinde zu versehen - nicht erfüllt seien. Dies führe zwar, weil es sich bei dieser Vorschrift (auch) um eine materielle Voraussetzung über die Beschränkung der Vertretungsmacht für die Kirchengemeinde handele, zur Unwirksamkeit der Vertretung. Dem Gewicht nach sei gleichwohl von einem formellen Mangel der Kündigungserklärung - nämlich von einem bloßen Verstoß gegen Eigeninteressen der Klägerin in Form ihrer körperschaftsinternen Regularien - auszugehen, weil die Klägerin sich das Handeln der Drittwiderbeklagten zu eigen gemacht und den Kündigungswillen übernommen habe. Dafür, dass die Einhaltung von Art. 24 Abs. 2 GO-EKBO wie eine bloße Formvorschrift lediglich im eigenen Interesse der Kirchengemeinde zu beachten sei und keine Nebenpflicht gegenüber dem Mieter darstelle, spreche auch der Schutzzweck der Vorschrift. Diese diene allein dem Schutz der Kirchengemeinde vor übereilten und unüberlegten Verpflichtungserklärungen ihrer Vertreter im Rechtsverkehr.
Demgegenüber habe ein Kündigungsgrund gemäß § 543 Abs. 1 BGB vorgelegen. Zwar habe die Beklagte ein nicht unerhebliches Bestandsinteresse an der Fortsetzung des Mietverhältnisses. Jedoch wiege das Interesse der Klägerin an dessen sofortiger Beendigung schwerer. In dem Verhalten der Beklagten im Zusammenhang mit den Vorgängen, die zum Erlass einer einstweiligen Verfügung zugunsten der Gemeindekirchenratsvorsitzenden Dr. M. geführt hätten, komme zum Ausdruck, dass es der Beklagten an einer Bereitschaft zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen der Klägerin als ihrer Vermieterin erheblich mangele.
Die Veröffentlichung des Namens, der Wohnanschrift, des Klingelschilds und der Arbeitsstätte sei ein erheblicher Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Gemeindekirchenratsvorsitzenden, der nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckt sei. Es sei nicht lediglich die Sozialsphäre, sondern auch die Privatsphäre betroffen, weil durch die Veröffentlichung dieser Daten eine Kontaktaufnahme im eigenen häuslichen Bereich ermöglicht werde. Der Umstand, dass die Wohnanschrift nicht vollständig veröffentlicht worden sei, stehe dem nicht entgegen, weil diese sich anhand der weiteren veröffentlichten Angaben ohne Weiteres ermitteln lasse. Durch die Veröffentlichung habe die Gemeindekirchenratsvorsitzende den Eindruck gewinnen müssen, sie werde von der Beklagten verfolgt und Dritte würden über das Internet aufgefordert, Gleiches zu tun. Dabei habe die Beklagte ihr Anliegen in die Öffentlichkeit getragen und die persönlichen Daten einem unbegrenzten Personenkreis zugänglich gemacht; ein schützenswertes Interesse hieran bestehe nicht. Da die Gemeindekirchenratsvorsitzende diese Funktion ehrenamtlich als Privatperson ausübe, bestehe ein öffentliches Informationsinteresse an ihren privaten Lebensumständen und ihrer Wohnanschrift nicht. Zu berücksichtigen sei zudem, dass die Beklagte unstreitig schon zuvor versucht habe, den vormaligen Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats F. in vergleichbarer Weise unter Druck zu setzen, indem sie Anschuldigungen an dessen Arbeitgeber versandt und in dessen Kollegenkreis verteilt habe, um ihn zu verunglimpfen. In einem Dauerschuldverhältnis wie einem Mietvertrag, der in besonderem Maße auf gegenseitiger Rücksichtnahme beruhe, könne es der Klägerin nicht zugemutet werden, dass ihre (ehrenamtlichen) Mitarbeiter damit rechnen müssten, bei Ausübung ihrer Tätigkeit für die Klägerin derartigen Eingriffen in ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht ausgesetzt zu sein.
Die Beklagte habe gegen die Klägerin zudem keinen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten aus der Honorarvereinbarung gemäß § 823 Abs. 1, §§ 89, 31 BGB oder § 823 Abs. 2, § 858 Abs. 2, §§ 89, 31 BGB, weil sich die Kündigung und die Klageerhebung auch nicht als unerlaubte Handlung darstellten.
Eine eigene Haftung der Drittwiderbeklagten selbst scheide aus diesen Gründen ebenfalls aus. Dafür spreche auch, dass der wegen eines Formverstoßes nicht wirksam bevollmächtigte Vertreter nicht strenger haften solle als der rechtsgeschäftlich bevollmächtigte Vertreter, dem ein die Wirksamkeit des Geschäfts beeinträchtigender Formfehler unterlaufen sei.
Mangels einer vertraglichen oder deliktischen Haftung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten dem Grunde nach schieden ferner die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Schmerzensgeld und auf Feststellung einer Pflicht zum Ersatz künftiger Schäden aus.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand; die Revision ist daher zurückzuweisen.
Das Berufungsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - rechtsfehlerfrei Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Klägerin und die Drittwiderbeklagte bezogen auf die - wegen einer Verletzung der vertraglichen Rücksichtnahmepflicht erfolgten - Kündigungserklärungen der Klägerin vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 verneint (siehe hierzu nachfolgend unter 1 und 2). Soweit die Beklagte ihr Widerklagebegehren zudem auf die weiteren - jeweils mit Zahlungsverzug begründeten - Kündigungserklärungen der Klägerin vom 1. Februar 2021 und vom 11. Februar 2021 gestützt hat, ist demgegenüber die Prüfung einer diesbezüglichen Schadensersatzhaftung der Klägerin und der Drittwiderbeklagten zwar rechtsfehlerhaft unterblieben; insoweit hat das Berufungsgericht den ihm seitens der Beklagten zur Beurteilung unterbreiteten Sachverhalt nicht ausgeschöpft. Dies wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht zum Nachteil der Beklagten aus (siehe hierzu nachfolgend unter 3).
1. Das Berufungsgericht hat - jedenfalls im Ergebnis - rechtsfehlerfrei einen Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Klägerin sowohl auf vertraglicher als auch auf deliktischer Grundlage bereits dem Grunde nach verneint, soweit die Rechtsanwälte I. im Namen der Klägerin die Kündigung des Mietverhältnisses mit der Beklagten wegen der Verletzung einer vertraglichen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme erklärt haben und die Klägerin hieran anknüpfend die Beklagte gerichtlich auf Räumung und Herausgabe in Anspruch genommen hat.
Anders als noch in der Berufungsinstanz stellt die Beklagte zwar im Revisionsverfahren nicht mehr in Abrede, dass die Klägerin - und nicht die Kirchhofsverwaltung - Vermieterin der in Rede stehenden Mieträume und damit Vertragspartnerin der Beklagten ist. Jedoch hat die Klägerin - entgegen der Ansicht der Revision - weder mit der Veranlassung der die diesbezüglichen Kündigungserklärungen enthaltenden anwaltlichen Schriftsätze vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 noch mit der gerichtlichen Geltendmachung eines hierauf gestützten Räumungs- und Herausgabeanspruchs mietvertragliche Pflichten gegenüber der Beklagten im Sinne von § 280 Abs. 1 BGB schuldhaft verletzt. Damit scheiden zugleich aus einer solchen Pflichtverletzung abgeleitete deliktische Ansprüche der Beklagten gegen die Klägerin aus. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt ist zudem die Durchführung des (auch) auf die vorbezeichneten Kündigungserklärungen gestützten Räumungsprozesses seitens der Klägerin nicht als sittenwidrig zu beurteilen und kann (auch) insoweit ein Handeln der Klägerin mit Schädigungsvorsatz (§ 826 BGB) nicht angenommen werden.
a) Die Geltendmachung unberechtigter Ansprüche und nicht bestehender Rechte kann unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten zu einem Ersatzanspruch des als angeblicher Schuldner in Anspruch Genommenen führen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 2006 - VI ZR 224/05, NJW 2007, 1458 Rn. 8 mwN; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 8).
aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Mieter keinen Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB gegen den Vermieter wegen Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner hat, wenn die Kündigungserklärung des Vermieters (lediglich) den an sie zu stellenden formellen Anforderungen nicht genügt (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 9/10, NJW 2011, 914 Rn. 7, 9 ff.).
Demgegenüber ist ebenfalls anerkannt, dass sich ein Vermieter, der schuldhaft eine (materiell) unberechtigte Kündigung ausspricht und dem Mieter dadurch die weitere Nutzung des Mietobjekts vorwerfbar streitig macht, nach § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB schadensersatzpflichtig machen kann, wenn der Mieter aufgrund der materiell unbegründeten Kündigung einen Schaden erleidet (vgl. Senatsurteile vom 11. Januar 1984 - VIII ZR 255/82, BGHZ 89, 296, 302; vom 18. Mai 2005 - VIII ZR 368/03, NJW 2005, 2395 unter II 1; vom 16. Dezember 2009 - VIII ZR 313/08, NZM 2010, 273 Rn. 12; vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 9/10, aaO Rn. 8; vom 10. Juni 2015 - VIII ZR 99/14, NZM 2015, 532 Rn. 14; vom 29. März 2017 - VIII ZR 44/16, NZM 2017, 521 Rn. 22, 28, 31; vom 9. Dezember 2020 - VIII ZR 238/18, NZM 2021, 132 Rn. 13; Senatsbeschluss vom 7. September 2011 - VIII ZR 343/10, WuM 2011, 634 Rn. 3; OLG München ZMR 2026, 142, 143). Entsprechendes gilt, wenn der Vermieter, ohne zu kündigen, unberechtigt die Räumung verlangt (BGH, Urteile vom 28. November 2001 - XII ZR 197/99, NJW-RR 2002, 730 unter 2 c; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 16).
bb) Allein in der Erhebung einer Klage oder in der sonstigen Inanspruchnahme eines staatlichen, gesetzlich geregelten Rechtspflegeverfahrens zur Durchsetzung vermeintlicher Rechte kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder eine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung gesehen werden. Für die Folgen einer nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein solches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen grundsätzlich nicht, weil der Schutz des Prozessgegners regelmäßig durch das gerichtliche Verfahren nach Maßgabe der gesetzlichen Ausgestaltung gewährleistet wird (vgl. nur BGH, Urteile vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, NJW 2008, 1147 Rn. 8; vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, aaO Rn. 12). Ein dadurch nicht abgedeckter Schaden ist damit auch materiell-rechtlich nicht ersatzfähig. Diese Rechtsprechung wird wesentlich von der Überlegung bestimmt, dass andernfalls der freie Zugang zu staatlichen Rechtspflegeverfahren, an dem auch ein erhebliches öffentliches Interesse besteht, in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise eingeschränkt würde (BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, aaO).
Das Betreiben eines gesetzlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege kann deshalb lediglich in Ausnahmefällen eine Haftung begründen, wenn es sittenwidrig ist und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgt (vgl. BGH, Urteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, BGHZ 154, 269, 271; vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02, NJW 2004, 446 unter II 1; in diesem Sinne auch Senatsurteil vom 23. Januar 2008 - VIII ZR 246/06, aaO; BVerfG NJW 2015, 3083 Rn. 15). Sittenwidrig kann eine Schadenszufügung unter Beachtung der dargestellten Grundsätze nur in eng begrenzten Ausnahmefällen sein. Sittenwidrigkeit wird insbesondere dann angenommen werden können, wenn die Partei das staatliche Verfahren zur Schädigung der Gegenpartei oder Dritter missbraucht, etwa indem sie - wie im Falle des Prozessbetrugs oder des Erschleichens gerichtlicher Handlungen - das Verfahren mit unlauteren Mitteln betreibt (BGH, Urteile vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, aaO S. 273; vom 11. November 2003 - VI ZR 371/02, aaO unter II 2; siehe auch MünchKommBGB/Wagner, 9. Aufl., § 826 Rn. 290 ff.). Die Anwendbarkeit des § 826 BGB setzt nicht nur voraus, dass die einen Prozess einleitende oder betreibende Person die fehlende Berechtigung ihres Begehrens kennt; hinzutreten müssen stets besondere Umstände, die sich aus der Art und Weise der Prozesseinleitung oder -durchführung ergeben und die das Vorgehen als sittenwidrig prägen, damit die den Prozess einleitende oder betreibende Person über das Prozessergebnis hinaus für den entstehenden Schaden persönlich einzustehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 2003 - VI ZR 175/02, aaO S. 274; anders für Fälle, die durch insolvenzspezifische Pflichten geprägt sind BGH, Urteil vom 26. Juni 2001 - IX ZR 209/98, BGHZ 148, 175, 178 ff.).
b) Das Berufungsgericht hat nach diesem - seiner Beurteilung auch zugrunde gelegten - Maßstab jedenfalls im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Klägerin weder mit den Kündigungserklärungen in den anwaltlichen Schrift-sätzen vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 noch mit dem Betreiben eines (auch) hierauf gestützten Räumungsprozesses eine gegenüber der Beklagten bestehende mietvertragliche Pflicht im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB verletzt hat.
aa) Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Klägerin im Zeitpunkt der vorbezeichneten Kündigungserklärungen berechtigt war, das mit der Beklagten bestehende Mietverhältnis durch eine außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB zu beenden, weil die hierfür erforderlichen materiellen Voraussetzungen vorlagen.
(1) Nach § 543 Abs. 1 Satz 1 BGB kann jede Vertragspartei das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen. Gemäß § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Es obliegt dabei in erster Linie dem Tatrichter, unter Bewertung und Gewichtung aller für die jeweilige Beurteilung maßgeblichen Gesichtspunkte darüber zu befinden, ob eine Unzumutbarkeit im Sinne von § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB gegeben ist. Dessen Bewertungsergebnis kann von dem Revisionsgericht nur eingeschränkt daraufhin überprüft werden, ob es auf einer rechtsfehlerfrei gewonnenen Tatsachengrundlage beruht, alle maßgeblichen Gesichtspunkte berücksichtigt worden sind und der Tatrichter den zutreffenden rechtlichen Maßstab angewandt hat (vgl. Senatsurteile vom 15. April 2015 - VIII ZR 281/13, NJW 2015, 2417 Rn. 19; vom 9. November 2016 - VIII ZR 73/16, NZM 2017, 26 Rn. 16; vom 29. November 2023 - VIII ZR 211/22, NZM 2024, 278 Rn. 24 f.; jeweils mwN; Senatsbeschlüsse vom 8. August 2023 - VIII ZR 234/22, NZM 2023, 881 Rn. 20 f.; vom 2. Dezember 2025 - VIII ZR 274/23, WuM 2026, 205 Rn. 20, 22).
(2) Einer an diesem Maßstab ausgerichteten revisionsrechtlichen Prüfung hält die Beurteilung des Berufungsgerichts stand. Einen dem Berufungsgericht in dieser Hinsicht unterlaufenen Rechtsfehler zeigt die Revision nicht auf.
(a) Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und insoweit in der Revisionsinstanz nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts veröffentlicht die Beklagte auf ihrer Internetseite "www.k. .de" nicht nur seit längerem und fortdauernd unter anderem über die Klägerin selbst sowie über einzelne Mitglieder des Gemeindekirchenrats verunglimpfende und herabsetzende Äußerungen. Die Veröffentlichung umfasste - im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit den Kündigungserklärungen der Klägerin vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 - dabei auch den vollständigen Namen der Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats der Klägerin, Angaben zu deren Arbeitsstätte sowie zur Ermittlung der privaten Wohnanschrift ausreichende Informationen unter Abbildung des dort vorhandenen Klingelschilds, weshalb diese den Eindruck gewinnen musste, sie werde von der Beklagten verfolgt und Dritte sollten hierzu durch die Veröffentlichung aufgefordert werden.
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände einschließlich der Einwendungen der Beklagten und unter Anwendung des zutreffenden rechtlichen - insbesondere auch des verfassungsrechtlichen - Maßstabs darin eine die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund im Sinne von § 543 Abs. 1 BGB rechtfertigende Verletzung mietvertraglicher Pflichten der Beklagten gegenüber der Klägerin gesehen, die im Hinblick auf ihre Schwere der Klägerin eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses mit der Beklagten unzumutbar machte. Auch ist das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - unausgesprochen - davon ausgegangen, dass unter den im Streitfall gegebenen Umständen eine vorherige Abmahnung nicht erforderlich war (§ 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 BGB). Das Berufungsgericht hat insoweit zu Recht darauf abgestellt, dass es die Klägerin im Rahmen der mietvertraglichen Beziehung nicht hinnehmen muss, wenn sich die Mieterin ihrer Räumlichkeiten wiederholt und fortlaufend in einer derartigen Art und Weise über ihre ehrenamtlich tätigen Funktionsträger in der Öffentlichkeit - betreffend den vormaligen Vorsitzenden des Gemeindekirchenrats sogar gegenüber dessen Arbeitgeber und Kollegen - äußert und ihnen strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft.
(b) Eine andere Bewertung ergibt sich nicht aus dem von der Revision angeführten Umstand, dass nach der Vorschrift des § 44 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG) jedermann von der Meldebehörde eine Auskunft über die aktuelle Anschrift einer Person verlangen kann und hierfür nicht das Bestehen eines berechtigten Interesses darlegen muss. Weder folgt hieraus, dass die betreffenden persönlichen Daten der Öffentlichkeit ohnehin allgemein bekannt und leicht zugänglich wären oder dass sie von jeder Privatperson ohne Weiteres in der Öffentlichkeit verbreitet werden dürften, noch, dass das Interesse der jeweiligen Person, in ihrer Privatsphäre in Ruhe gelassen zu werden, nicht oder weniger schutzbedürftig wäre.
bb) Die seitens der Beklagten eingewandten Verstöße bei der Erteilung der anwaltlichen Vollmacht durch die Drittwiderbeklagte gegen verbandsinterne Zuständigkeits- und Formvorschriften der Klägerin stellen deren (materielle) Berechtigung zur Kündigung des Mietverhältnisses - mithin zur Ausübung des Gestaltungsrechts - nicht in Frage. Sie haben (allein) für die Frage Bedeutung, ob die von den Rechtsanwälten I. im Namen der Klägerin jeweils - formgerecht (§ 568 Abs. 1 BGB) und unter Angabe des Kündigungsgrundes (§ 569 Abs. 4 BGB) - abgegebene Kündigungserklärung auch gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Klägerin wirkt und ihr damit zuzurechnen ist. Mit ihnen kann deshalb, anders als die Revision meint, eine Verletzung von gegenüber der Beklagten bestehenden mietvertraglichen Pflichten der Klägerin im Sinne des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB nicht begründet werden.
(1) Die Beklagte hat insoweit im Wesentlichen geltend gemacht, die Drittwiderbeklagte sei in ihrer Stellung als Gemeindepfarrerin und stellvertretende Vorsitzende des Gemeindekirchenrats der Klägerin nicht befugt gewesen, mit Wirkung für die Klägerin den Rechtsanwälten I. eine Vollmacht zum Zwecke der Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Mietverhältnisses sowie zur Führung eines Räumungsprozesses zu erteilen. Mangels Befassung des Gemeindekirchenrats (vgl. Art. 24 Abs. 1 GO-EKBO) im Wege einer Beschlussfassung habe der Drittwiderbeklagten die organschaftliche Vertretungsmacht nach außen gefehlt. Zudem sei die Rechtsmacht zur Kündigung von Mietverträgen durch kirchengesetzliche Regelungen (auch) der Klägerin entzogen und auf das Kirchliche Verwaltungsamt zur Wahrnehmung in alleiniger Zuständigkeit übertragen worden (vgl. § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5, Abs. 3 Satz 1, 2 Verwaltungsämtergesetz [VÄG] in Verbindung mit dessen Anhang Ziffer II Nr. 3 b) ff)). Die Klägerin selbst habe folglich eine Kündigung des Mietverhältnisses nur mit Zustimmung des Kirchenkreises vornehmen dürfen. Schließlich sei auf der von der Drittwiderbeklagten unterzeichneten Vollmacht entgegen den Vorgaben von Art. 24 Abs. 2 GO-EKBO ein Siegel nicht angebracht.
(2) Dieses - mit der Revision aufgegriffene - Vorbringen der Beklagten hat (allein) für die Frage Bedeutung, ob die von den Rechtsanwälten I. im Namen der Klägerin - formgerecht (§ 568 Abs. 1 BGB) und unter Angabe des Kündigungsgrundes (§ 569 Abs. 4 BGB) - abgegebene Kündigungserklärung auch gemäß § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für die Klägerin wirkt und ihr damit zuzurechnen ist.
Träfe das Verständnis der Beklagten über den Regelungsgehalt der von ihr angeführten - grundsätzlich auch im staatlichen Recht zu beachtenden (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 15. März 2013 - V ZR 156/12, BGHZ 197, 61 Rn. 19 ff., insb. Rn. 26 mwN) - kirchenrechtlichen Bestimmungen zu, hätten die Rechtsanwälte I. nach den bürgerlich-rechtlichen Vorschriften zur Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) die jeweilige Kündigungserklärung zwar im Namen der Klägerin, aber ohne eine entsprechende Vertretungsmacht für diese abgegeben. Bei einem einseitigen Rechtsgeschäft - wie hier der Kündigung eines Mietverhältnisses - ist eine solche Vertretung ohne Vertretungsmacht indessen unzulässig (§ 180 Satz 1 BGB); das Rechtsgeschäft ist nichtig (vgl. Senatsurteil vom 12. November 2008 - VIII ZR 170/07, BGHZ 178, 307 Rn. 13 [für die Genehmigung]).
Dabei käme es hinsichtlich der vom Berufungsgericht beurteilten Kündigungserklärungen vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 nicht darauf an, ob die Klägerin gemäß § 180 Satz 2 BGB die ohne Vertretungsmacht abgegebene Kündigungserklärung entsprechend § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB (auch mit Rückwirkung) genehmigen könnte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 30. November 2012 - V ZR 234/11, NZM 2013, 195 Rn. 16 mwN; Schmidt-Futterer/Streyl, Mietrecht, 17. Aufl., § 542 BGB Rn. 54). Denn im Streitfall schiede eine entsprechende Anwendung der §§ 177 ff. BGB schon deshalb aus, weil die Voraussetzungen der in § 180 Satz 2 BGB geregelten Verweisung auf diese Vorschriften nicht vorliegen. Die Beklagte hatte eine wirksame Bevollmächtigung der Rechtsanwälte I. durch die Klägerin bereits zuvor - nämlich hinsichtlich der vorangegangenen, ebenfalls von den Rechtsanwälten I. unter Berufung auf die Vollmacht erklärten Kündigungen vom 1. Februar 2021 und vom 11. Februar 2021 - bestritten, dieses Bestreiten im Weiteren aufrechterhalten und sich auch nicht mit einem Handeln der Rechtsanwälte I. ohne Vertretungsmacht einverstanden erklärt.
Vor diesem Hintergrund käme es für die Annahme einer Unwirksamkeit der in Vertretung für die Klägerin erklärten Kündigungen noch nicht einmal auf den von der Revision erhobenen Einwand an, wonach der Klägerin ohnehin die rechtliche Befugnis für eine solche Genehmigung fehle, weil diese in die alleinige Zuständigkeit des Kirchlichen Verwaltungsamts falle.
(3) Der von der Beklagten geltend gemachte Verstoß gegen die internen Zuständigkeitsregelungen und Formvorschriften der Klägerin bei der Vollmachtserteilung gegenüber den Rechtsanwälten I. betrifft somit allein die auf der Grundlage dieser Vollmacht erfolgte Ausübung des Kündigungsrechts durch eine Gestaltungserklärung. Hingegen wird die (materielle) Berechtigung der Klägerin zur fristlosen Kündigung des Mietverhältnisses und damit das Gestaltungsrecht als solches hierdurch nicht in Frage gestellt.
Wie das Berufungsgericht insoweit richtig gesehen hat, unterscheidet sich die damit nach dem Vortrag der Beklagten gegebene Fallgestaltung wertungsmäßig nicht von dem Fall der wegen Nichteinhaltung der formellen Anforderungen unwirksamen Kündigungserklärung bei (materiellem) Bestehen eines Kündigungsrechts (vgl. hierzu Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 9/10, NJW 2011, 914 [zur fehlenden Angabe des Kündigungsgrunds gemäß § 573 Abs. 3 BGB]). Da der Vermieter wegen des Vorliegens der materiellen Voraussetzungen des Gestaltungsrechts auf den Mietvertrag durch einseitige Erklärung einwirken und hierdurch das künftige Fortbestehen seiner eigenen vertraglichen Leistungspflicht zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs sowie das Besitzrecht des Mieters an der Mietsache in Frage stellen darf, verletzt er auch dann nicht seine mietvertraglichen Pflichten gegenüber dem Mieter, wenn ihm bei der Ausübung des Gestaltungsrechts durch Abgabe der Kündigungserklärung Fehler unterlaufen, die zur Unwirksamkeit der Erklärung führen. Wie der Senat bereits entschieden hat, trifft den Vermieter gegenüber dem Mieter keine vertragliche Nebenpflicht, bei Ausspruch einer - auf ein materiell bestehendes Kündigungsrecht gestützten - Kündigung deren formelle Voraussetzungen zu beachten oder eine aus formellen Gründen unwirksame Kündigung zu unterlassen (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 2010 - VIII ZR 9/10, aaO Rn. 7, 9).
cc) Im Hinblick auf das materielle Bestehen eines Kündigungsgrunds und auf das nach dem Zugang der Kündigungserklärungen vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 seitens der Beklagten bekundete Fehlen einer Bereitschaft zur Räumung und Herausgabe der Mietsache liegt eine Verletzung mietvertraglicher Pflichten gegenüber der Beklagten im Sinne von § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht darin, dass die Klägerin ihr Klagebegehren in dem bereits eingeleiteten Räumungsprozess sodann auch auf diese Kündigungserklärungen gestützt hat.
c) Vor diesem Hintergrund hat das Berufungsgericht zudem rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Klägerin mit der Einschaltung der Rechtsanwälte I. zum Zwecke der Kündigung des mit der Beklagten bestehenden Mietvertrags wegen einer Verletzung der mietvertraglichen Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme sowie zum Zwecke der gerichtlichen Durchsetzung eines hierauf gestützten Räumungsbegehrens auch keine unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823, 826 BGB begangen hat.
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in der hier gegebenen Fallgestaltung neben Ansprüchen aus der Verletzung vertraglicher Pflichten überhaupt deliktische Ersatzansprüche der Beklagten in Betracht kommen können (vgl. für den Fall, dass die eine Partei eines gegenseitigen Vertrags gegen die andere ihr aus diesem Vertrag nicht zustehende Ansprüche und Gestaltungsrechte ableitet BGH, Urteil vom 16. Januar 2009 - V ZR 133/08, BGHZ 179, 238 Rn. 8).
Die Klägerin war - wie bereits ausgeführt - aufgrund des (materiell) bestehenden Kündigungsrechts gemäß § 543 Abs. 1 BGB berechtigt, durch dessen Ausübung ihre (künftige) Verpflichtung als Vermieterin zur Gewährung des vertragsgemäßen Gebrauchs gemäß § 535 Abs. 1 BGB und damit das Besitzrecht der Beklagten an den Mieträumen in Frage zu stellen. Deshalb liegt - einen Verstoß gegen die kirchenrechtlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften der Klägerin unterstellt - weder in einer unwirksamen Bevollmächtigung der Rechtsanwälte I. noch in den mangels Vertretungsmacht der Rechtsanwälte I. unwirksamen Kündigungserklärungen vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 eine deliktsrechtliche Ansprüche auslösende rechtswidrige Verletzung des berechtigten unmittelbaren Besitzes der Beklagten an den Mieträumen gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 858 BGB beziehungsweise ein Eingriff in das von dieser geltend gemachte Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB. Für die Annahme einer Sittenwidrigkeit des in Rede stehenden Verhaltens der Klägerin beziehungsweise für ein Handeln der Klägerin mit Schädigungsvorsatz im Sinne von § 826 BGB fehlen insoweit jegliche Anhaltspunkte.
Auch hinsichtlich der gerichtlichen Geltendmachung eines auf die Kündigungserklärungen der Klägerin vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 gestützten Anspruchs auf Räumung und Herausgabe der an die Beklagten vermieteten Räume sind die oben dargestellten Voraussetzungen für eine ausnahmsweise in Betracht kommende deliktische Haftung der ein gesetzlich geregeltes Verfahren der Rechtspflege betreibenden Person (siehe oben unter II 1 a bb) nicht gegeben. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt bestehen selbst bei einem (unterstellten) Verstoß gegen die kirchenrechtlichen Zuständigkeits- und Formvorschriften der Klägerin keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin das Räumungsverfahren gegen die Beklagte in Kenntnis der Unwirksamkeit der vorbezeichneten Kündigungserklärungen zur Schädigung der Beklagten betrieben haben könnte. Zudem ist die Art und Weise der Prozesseinleitung und der Prozessführung seitens der Klägerin trotz der vom Berufungsgericht - mit Bindungswirkung für den Senat - festgestellten Unzulässigkeit der Räumungsklage mangels wirksamer Vertretung der Klägerin im Rechtsstreit nicht als sittenwidrig zu beurteilen. Für die Folgen einer - insoweit allein in Betracht kommenden - nur fahrlässigen Fehleinschätzung der Rechtslage haftet der ein gerichtliches Verfahren Betreibende außerhalb der im Verfahrensrecht vorgesehenen Sanktionen - wie oben (unter II 1 a bb) ausgeführt - grundsätzlich nicht.
Eine deliktische Haftung der Klägerin gegenüber der Beklagten ergibt sich - entgegen der Ansicht der Revision - auch nicht aufgrund einer Zurechnung des Handelns der Drittwiderbeklagten gemäß §§ 89, 31 BGB. Die Drittwiderbeklagte hat keine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begangen (siehe hierzu nachfolgend unter 2).
2. Das Berufungsgericht hat bezogen auf die Kündigungserklärungen der Klägerin in den anwaltlichen Schriftsätzen vom 22. Juni 2021 und vom 13. Juli 2021 rechtsfehlerfrei Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte sowohl auf vertraglicher als auch auf deliktischer Grundlage bereits dem Grunde nach verneint.
a) Ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte wegen Verletzung mietvertraglicher Pflichten gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Drittwiderbeklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (unstreitig) nicht Partei des mit der Beklagten geschlossenen Mietvertrags ist.
b) Auch kommt eine Haftung der Drittwiderbeklagten gemäß § 179 Abs. 1 BGB als Vertreterin ohne Vertretungsmacht - wovon die Revision zutreffend ausgeht - nicht in Betracht. Das ergibt sich bereits daraus, dass sich der seitens der Beklagten geltend gemachte Mangel der Vertretungsmacht auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zu den Rechtsanwälten I. , nicht auf dasjenige zur Beklagten, bezieht.
c) Ebenso scheiden deliktische Ansprüche der Beklagten gegen die Drittwiderbeklagte im Zusammenhang mit der Ausstellung der Vollmacht und den sich daran anschließenden rechtsgeschäftlichen und prozessualen Erklärungen aus. Diese stellen - anders als die Revision unter ausführlicher Darstellung verbandsinterner Zuständigkeiten auf Seiten der Klägerin meint - selbst dann keine unerlaubte Handlung der Drittwiderbeklagten im Verhältnis zur Beklagten dar, wenn die Drittwiderbeklagte hierbei gegen einschlägige kirchenrechtliche Zuständigkeits- und Formvorschriften verstoßen haben sollte. Das von der Revision insoweit zitierte Urteil des Bundesgerichtshofs, wonach einem Bürgermeister bei seinem Handeln für die Gemeinde im privatrechtlichen Bereich die Amtspflicht obliege, die Bestimmungen der Gemeindeordnung einzuhalten und Sorge dafür zu tragen, dass den Vertragspartnern der Gemeinde aus seinem Verhalten keine Schäden entstehen können, und deshalb grundsätzlich auch seine persönliche Haftung nach § 839 BGB in Betracht komme (vgl. BGH, Urteil vom 10. Mai 2001 - III ZR 111/99, BGHZ 147, 381, 391 f.), ist nicht einschlägig. Woraus sich das Bestehen einer solchen Verpflichtung der Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten ergeben sollte, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Revision nicht aufgezeigt.
3. Rechtsfehlerhaft ist indessen die Prüfung einer Schadensersatzhaftung sowohl der Klägerin als auch der Drittwiderbeklagten gegenüber der Beklagten im Hinblick auf die Kündigungserklärungen in den anwaltlichen Schriftsätzen vom 1. Februar 2021 und vom 11. Februar 2021 unterblieben, auf welche die Beklagte ihr Schadensersatzbegehren gleichfalls gestützt hat.
a) Auch insoweit ist es nach dem oben aufgezeigten Maßstab von Bedeutung, ob die Klägerin im Zeitpunkt des Zugangs der vorbezeichneten - gleichfalls mangels wirksamer Bevollmächtigung der Rechtsanwälte I. (unterstellt) unwirksamen - Kündigungserklärungen berechtigt war, das mit der Beklagten bestehende Mietverhältnis zu kündigen. Dies lässt sich auf der Grundlage der bislang getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht beurteilen. Diesen kann insoweit nur entnommen werden, dass die Kündigungen jeweils wegen Zahlungsrückstands erklärt wurden, die Beklagte einen Rückstand aber unter Verweis auf eine Unrichtigkeit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2018, eine fehlende Fälligkeit der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2019 und eine von ihr erklärte Aufrechnung in Abrede gestellt hat.
b) Dieser Rechtsfehler wirkt sich jedoch im Ergebnis nicht zum Nachteil der Beklagten aus.
aa) Zwar ist mangels gegenteiliger tatsächlicher Feststellungen des Berufungsgerichts revisionsrechtlich davon auszugehen, dass sich die Beklagte in dem jeweils maßgeblichen Zeitpunkt nicht mit der Zahlung der Miete in kündigungsrelevanter Höhe in Verzug befunden hatte (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, § 569 Abs. 3 Nr. 1 BGB) und deshalb die auf einen solchen Zahlungsverzug gestützten Kündigungen der Klägerin vom 1. Februar 2021 und vom 11. Februar 2021 (materiell) unberechtigt waren.
bb) Nach dem oben (unter II 1 a bb) aufgezeigten rechtlichen Maßstab liegt indessen auch dann in dem Betreiben eines auf diese Kündigungserklärungen gestützten Räumungsprozesses gegen die Beklagte weder eine unerlaubte Handlung noch eine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragsverletzung seitens der Klägerin oder der Drittwiderbeklagten. Auch insoweit lassen sich weder dem festgestellten Sachverhalt noch dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklagten Anhaltspunkte für ein sittenwidriges und mit (bedingtem) Schädigungsvorsatz erfolgtes Handeln der Klägerin oder der Drittwiderbeklagten im Sinne von § 826 BGB entnehmen.
cc) Soweit deshalb allenfalls an den Ausspruch der (materiell) unberechtigten Kündigungen anknüpfende Schadensersatzansprüche wegen Verletzung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf den Vertragspartner gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB oder wegen einer Störung des berechtigten unmittelbaren Besitzes der Beklagten an den Mieträumen gemäß § 823 Abs. 1, 2, § 858 BGB beziehungsweise wegen eines Eingriffs in das Recht der Beklagten am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Betracht kommen könnten, kann die Beklagte hierauf gestützt jedoch weder Freistellung von den Rechtsanwaltskosten aus der Vergütungsvereinbarung noch Zahlung von Schadensersatz wegen Verdienstausfalls oder Schmerzensgeld verlangen. Da zudem weitergehende materielle oder immaterielle Schäden aufgrund der von der Beklagten angeführten Umstände nicht ansatzweise ersichtlich sind, hat die Beklagte auch keinen Anspruch auf Feststellung einer diesbezüglichen Schadensersatzpflicht der Klägerin oder der Drittwiderbeklagten.
(1) Die Beklagte kann entgegen der Ansicht der Revision nicht gemäß § 249 Abs. 1, § 257 BGB Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verlangen, die sie ihren im Berufungsverfahren neu mandatierten Prozessbevollmächtigten aufgrund der geschlossenen Vergütungsvereinbarung schuldet.
Diese Kosten der Beklagten sind (allein) durch den vorliegenden Rechtsstreit ausgelöst worden und betreffen ausschließlich die Abwehr des von der Klägerin geltend gemachten Räumungsanspruchs in diesem Rechtsstreit. Die Mandatierung der neuen Prozessbevollmächtigten erfolgte im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht zuvor auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung der Beklagten mangels Erfolgsaussicht hingewiesen hatte. Die der Vergütungsforderung zugrunde liegende Tätigkeit umfasst die Anfertigung der an das Berufungsgericht gerichteten Stellungnahme zum Hinweisbeschluss einschließlich der darin enthaltenen Drittwiderklage, zudem die Anbringung verschiedener das Berufungsgericht betreffender Ablehnungsgesuche einschließlich einer hierauf bezogenen Anhörungsrüge und einer Verfassungsbeschwerde sowie damit verbundene Korrespondenz und Besprechungen. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist indessen grundsätzlich kein Raum, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - VII ZR 10/17, NJW 2021, 468 Rn. 23).
Im Rahmen des prozessualen Kostenerstattungsanspruchs ist der hier geltend gemachte Anspruch der Beklagten auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten nicht ersatzfähig. Denn der prozessuale Kostenerstattungsanspruch - für dessen Geltendmachung im Wege einer Klage ohnehin grundsätzlich kein Rechtsschutzbedürfnis besteht (vgl. nur BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 151/10, BGHZ 190, 353 Rn. 16 mwN) - umfasst lediglich die Regelsätze des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und nicht ein aufgrund einer Honorarvereinbarung mit dem Rechtsanwalt übersteigendes Honorar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Januar 2018 - VII ZB 60/17, NJW 2018, 1477 Rn. 20 ff. mwN). Diese Begrenzung der Erstattungsfähigkeit auf die gesetzlichen Gebühren eines Rechtsanwalts gilt grundsätzlich auch bei einem materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch (vgl. BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rn. 55, 57). Zwar kann derjenige, der sich schadensersatzpflichtig gemacht hat, in besonderen Fällen verpflichtet sein, höhere Aufwendungen aus einer Honorarvereinbarung zu erstatten, wenn der Geschädigte auch diese Aufwendungen wegen der besonderen Lage des Falls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (BGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - IX ZR 197/14, aaO Rn. 58). Dies kann aber im Streitfall auch unter Zugrundelegung des Vorbringens der Beklagten nicht angenommen werden. Die Beklagte war zuvor anwaltlich vertreten. Die aus ihrer Sicht gegen die Wirksamkeit der seitens der Rechtsanwälte I. erklärten Kündigungen sprechenden (kirchen-)rechtlichen Gesichtspunkte waren - wie die Beklagte selbst ausführt - bereits umfassend im Rechtsstreit vorgetragen. Dementsprechend hat die Beklagte den erfolgten Anwaltswechsel, der zu den geltend gemachten zusätzlichen Kosten geführt hat, auch nicht damit begründet, dass die neu mandatierten Prozessbevollmächtigten über eine weitergehende Spezialisierung verfügten.
Soweit die auf der Basis eines Stundenhonorars nach Zeitaufwand berechneten Rechtsanwaltskosten für die Anbringung von Anhörungsrügen sowie Befangenheitsgesuchen gegen das Berufungsgericht und für eine diesbezügliche Verfassungsbeschwerde angefallen sind, ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um zur Wahrnehmung ihrer Rechte erforderliche und zweckmäßige Maßnahmen gehandelt hätte.
(2) Auch der vorliegend geltend gemachte Verdienstausfall ist nicht ersatzfähig. Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte darauf, dass der ihrer Forderung zugrunde liegende Aufwand den Rahmen des Üblichen der nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vom Geschädigten selbst zu tragenden typischerweise zu erbringenden Mühewaltung bei der Schadensermittlung und außergerichtlichen Abwicklung eines Schadensersatzanspruchs offenkundig überschreite und deshalb ausnahmsweise ersatzfähig sei (vgl. hierzu nur Senatsurteil vom 10. Juni 2020 - VIII ZR 289/19, ZIP 2020, 2068 Rn. 45 mwN).
Dies geht schon deshalb ins Leere, weil sich der von der Beklagten betriebene Zeitaufwand nicht auf eine solche außergerichtliche Schadensabwicklung bezieht. Vielmehr ist er nach ihrem Vorbringen allein für "die zur Abwehr der Räumungsklage gebotenen eigenen Tätigkeiten", insbesondere "zeitaufwändige Recherchen zum Kirchenrecht" und für die diesbezügliche schriftliche Information ihrer Rechtsanwälte entstanden. Er wurde demnach (allein) durch den vorliegenden Rechtsstreit ausgelöst und betrifft ausschließlich die prozessuale Abwehr des dort von der Klägerin geltend gemachten Räumungsanspruchs. Für einen materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch ist - wie oben (unter II 3 b cc (1)) ausgeführt - grundsätzlich kein Raum, soweit es um Kosten geht, die durch die Einleitung und Führung eines Prozesses ausgelöst werden; ihre Erstattung richtet sich nach prozessrechtlichen Grundsätzen (vgl. nur BGH, Urteil vom 22. Oktober 2020 - VII ZR 10/17, NJW 2021, 468 Rn. 23). Insoweit ist die hier in Rede stehende (prozessbezogene) Tätigkeit der Beklagten nicht vergleichbar mit dem von ihr angeführten außergerichtlichen Aufwand des von einem unbefugten Abstellen eines Fahrzeugs betroffenen Grundstückseigentümers für die Vorbereitung des Abschleppvorgangs, der als Teil des ausgeübten Selbsthilferechts gemäß § 823 Abs. 2, § 858 Abs. 1, §§ 859, 249 Abs. 1 BGB ersatzfähig ist (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 2. Dezember 2011 - V ZR 30/11, NJW 2012, 528 Rn. 11).
Zudem ergibt sich aus der vom Berufungsgericht und der Revision in Bezug genommenen Aufstellung der Beklagten, dass ihre Tätigkeiten - etwa die Durchsicht und Abfassung der E-Mail-Korrespondenz sowie die Telefonate mit ihren Rechtsanwälten, die eigene Bearbeitung von Schriftsätzen und die Sachverhaltsaufbereitung - (auch) den allgemeinen Aufwand für die Prozessführung betrafen. Eine Entschädigung für den Zeit- und Arbeitsaufwand einer Prozesspartei für die Prozessvorbereitung, Durcharbeitung des Prozessstoffs oder Anfertigung von Schriftsätzen kommt indessen nicht in Betracht, weil die Rechtswahrung insoweit dem eigenen Pflichtenkreis der Partei zuzurechnen ist (vgl. nur BVerfG NJW 2008, 3207; BGH, Urteil vom 9. März 1976 - VIII ZR 98/75, BGHZ 66, 112, 114; Beschluss vom 7. Mai 2014 - V ZB 102/13, NJW 2014, 3247 Rn. 6 mwN). Ferner ist nicht ersichtlich, weshalb der von der Beklagten betriebene Zeitaufwand - allein für eigene Recherchen und die Sachverhaltsaufbereitung sollen insgesamt 330 Stunden aufgewandt worden sein - erforderlich im Sinne der von der Beklagten herangezogenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gewesen sein soll, obwohl sie während des gesamten Rechtsstreits anwaltlich vertreten war.
(3) Nach dem im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Vorbringen der Beklagten kommt entgegen der Ansicht der Revision ein Anspruch auf Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB) wegen gesundheitlicher Auswirkungen der Kündigungserklärungen beziehungsweise des Räumungsrechtsstreits nicht in Betracht. Ausweislich der von der Beklagten eingereichten fachärztlichen Stellungnahme vom April 2022, auf welche die Revision Bezug nimmt, soll die Beklagte zwar an einer posttraumatischen Belastungsstörung und einer mittelgradigen depressiven Episode leiden. Ursächlich für diese sind nach der fachärztlichen Einschätzung jedoch Umstände, die der Einleitung des Räumungsprozesses zeitlich vorausgingen. So heißt es in der Stellungnahme ausdrücklich, dass "[a]uslösend für die aktuelle psychische Beschwerdesymptomatik ... die seit über 2 Jahren bestehende Konfliktsituation mit ihrem Vermieter" sei. Genannt werden insoweit ein nicht abgesprochenes Aufsuchen der Mieträume durch Angehörige der Klägerin sowie schriftliche und verbale Anfeindungen und Bedrohungen. Nachteilige gesundheitliche Folgen, die sich von den mit der Beklagtenstellung in einem Räumungsprozess typischerweise verbundenen psychischen Belastungen und Unannehmlichkeiten deutlich abheben, zeigt hingegen weder die fachärztliche Stellungnahme noch die Revision auf.
Dr. Bünger RiBGH Dr. Schmidtist wegen Urlaubsan der Unterschriftverhindert. Dr. Reichelt Dr. Bünger Messing Kretschmann