Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 04.05.2000 – 25 W (pat) 147/99

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke A 49 716/5 Wz 10.99

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 4. Mai 2000 unter Mitwirkung des Richters Knoll als Vorsitzender sowie der Richter Brandt und Engels

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

G r ü n d e

I.

DIPINOL,

ist nach Beschränkung des Warenverzeichnisses bereits vor der Markenstelle

noch für "Rezeptpflichtige pharmazeutische Präparate und Substanzen zur Behandlung kardiovasculärer Erkrankungen" angemeldet. Die Bekanntmachung der

Anmeldung erfolgte am 15. Juni 1991.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin der am 19. Oktober 1982 ua für "pharmazeutische und veterinärmedizinische Erzeugnisse sowie chemische Erzeugnisse

für die Gesundheitspflege" eingetragenen Marke 1 039 830

PINBETOL,

deren Benutzung bereits im Widerspruchsverfahren vor dem Deutschen Patentamt mit Schriftsatz vom 27. Oktober 1997 bestritten worden ist.

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat in dem

angefochtenen Beschluß die Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke dahingestellt sein lassen und den Widerspruch mangels bestehender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen. Sie hat gleichzeitig unter ausdrücklichem Hinweis auf die mit Schriftsatz der Anmelderin vom 27. Oktober 1997

erhobene Einrede ausgeführt, daß eine Verpflichtung der Widersprechenden zur

Glaubhaftmachung der Benutzung im Beschwerdeverfahren von der getroffenen

Entscheidung unberührt bleibe.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die in der Sache

nichts vorgetragen, keinen Antrag gestellt und auch nicht zu dem ihr im Beschwerdeverfahren zugestellten Schriftsatz vom 27. Oktober 1997 der Gegenseite

mit der erhobenen Nichtbenutzungseinrede - dessen vorherige Zustellung im Verfahren vor der Markenstelle nach dem Akteninhalt nicht festgestellt worden konnte - Stellung genommen hat.

Die Anmelderin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Auch sie hat ihren Antrag nicht begründet.

Wegen der Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluß und die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Widersprechenden ist zulässig, insbesondere statthaft sowie

form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1, Abs 2 MarkenG.

Die Beschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg, da die Widersprechende auf

die bereits vor der Markenstelle erhobene Nichtbenutzungseinrede (§ 43 Abs 1

Satz 1 und Satz 2 MarkenG) eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht hat, so daß der Widerspruch bereits aus

diesem Grunde zurückzuweisen ist (§§ 43 Abs 1 Satz 3, 43 Abs 2 Satz 2 iVm § 42

Abs 2 Nr 1, 152, 158 Abs 3 Satz 1 und 2 MarkenG), ohne daß es auf die nach

Auffassung des Senats im übrigen von der Markenstelle auch zutreffend beurteilte

Rechtsfrage einer markenrechtlichen Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9

Abs 1 Nr 2 MarkenG ankommt.

Da die Anmelderin die Einrede der Nichtbenutzung der am 19. Oktober 1982 eingetragenen Widerspruchsmarke nach Ablauf der Benutzungsschonfrist (19. Oktober 1987) zulässigerweise erheben konnte (vgl auch zur zulässigen erstmaligen

Geltendmachung im Beschwerdeverfahren BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRA-

GON) und sie die Einrede auch nicht in zeitlicher Hinsicht auf einen der in § 43

Abs 1 Satz 1 und Satz 2 MarkenG genannten benutzungsrelevanten Zeiträume

beschränkt hat (vgl hierzu auch PAVIS PROMA, Knoll, BPatG, 29 W (pat) 44/98 -

PRODEA ≠ Dea), war von der Widersprechenden für die Zeiträume von fünf Jahren vor Bekanntmachung der Anmeldung der jüngeren Marke (15. Juni 1991) und

zusätzlich von fünf Jahren rückgerechnet vom Entscheidungsdatum über den Widerspruch (4. Mai 2000) eine ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke im

Sinne von § 26 Abs 1 MarkenG für die eingetragenen Waren glaubhaft zu machen, um Ansprüche im Widerspruchsverfahren geltend machen zu können (vgl

zur kumulativen Anwendung BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON; GRUR 1999

54, 55 - Holtkamp; MarkenR 1999, 297, 298 - HONKA).

Hierbei beurteilt sich die Frage einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke im Sinne der §§ 43 Abs 1 Satz 2, 26 MarkenG und 43 Abs 1 Satz 3

MarkenG ausschließlich nach dem tatsächlichen Vorbringen der Beteiligten und

den von der Widersprechenden zur Glaubhaftmachung (§ 294 ZPO) vorgelegten

präsenten Beweismitteln, da die Ausgestaltung des Benutzungszwanges im Widerspruchsverfahren dem Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz unterstellt ist

(vgl hierzu BGH GRUR 1998, 938, 939 - DRAGON; Althammer/Ströbele, MarkenG, 5. Aufl, § 43 Rdn 3). Es oblag demnach vorliegend der Widersprechenden,

die bestrittene Tatsache rechtserhaltender Verwendungshandlungen durch eine

nachvollziehbare Darstellung aller zur rechtlichen Beurteilung erforderlichen tatsächlichen Umstände darzulegen. Hieran fehlt es vorliegend, da die Widersprechende sich weder zur Benutzung der Widerspruchsmarke geäußert noch Unterlagen zur Glaubhaftmachung vorgelegt hat, aus denen entsprechende Tatsachen

ersichtlich sind.

Weitere gerichtliche Hinweise nach § 82 Abs 1 Satz 1 MarkenG in Verbindung mit

§§ 139, 278 ZPO waren nicht veranlaßt. So war für die Widersprechende nicht nur

aufgrund der Ausführungen im angefochtenen Beschluß, sondern insbesondere

aufgrund der erläuternden Verfügung des Senats, aufgrund welcher der

maßgebliche Schriftsatz vom 27. Oktober 1997 der Widersprechenden jedenfalls

im Beschwerdeverfahren zugestellt worden ist, unzweifelhaft ersichtlich, daß die

Benutzung der Widerspruchsmarke bestritten war und es im Beschwerdeverfahren

streitentscheidend auf die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung

ankommen würde. Gleichwohl hat sich die Widersprechende weder innerhalb der

ihr zur Stellungnahme von dem Senat gewährten Frist noch in dem weiteren

Zeitraum bis zur vorliegenden Entscheidung geäußert. Der Senat hat auch keinen

Anlaß gesehen, weitere Hinweise zu geben, Äußerungsfristen zu setzen oder den

beabsichtigten Entscheidungstermin mitzuteilen. Es genügt, wenn die jeweiligen

Schriftsätze dem Gegner übersandt werden und ihm die Möglichkeit eingeräumt

wird, sich hierzu

innerhalb einer angemessenen Frist zu äußern (BGH

GRUR 1997, 223, 224 - Ceco).

Die Beschwerde der Widersprechenden war deshalb zurückzuweisen.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlaß,

Knoll

Brandt

Engels