Rechtsprechung / BPatG / 2000

BPatG Beschluss vom 18.07.2000 – 24 W (pat) 81/99

24. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

24 W (pat) 81/99 _______________ (Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 651 420 10.99

hat der 24. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 18. Juli 2000 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters

Dr. Ströbele sowie des Richters Dr. Hacker und der Richterin Werner

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

Die Marke

G r ü n d e

I.

ALBERO

ist international registriert unter der Nummer 651 420 für die folgenden Waren der

Klasse 3

"Produits de parfumerie et cosmétique; huiles essentielles, savons

de toilette, shampooings et autres lotions pour les chveux; gelées

et sels pour le bain; désodorisants à usage personnel et

dentifrices."

Für diese Marke wird die Schutzbewilligung für die Bundesrepublik Deutschland

beantragt. Die Marke wurde am 21. Mai 1996 veröffentlicht.

Dagegen ist Widerspruch erhoben worden aus der deutschen Marke 2 007 155

d'albero,

die seit dem 9. Dezember 1991 für die folgenden Waren der Klasse 25 in das Register eingetragen ist:

"Damenoberbekleidungsstücke, insbesondere Blusen, Röcke, Kostüme, Kleider, Anzüge, Jacken, Mäntel, Gürtel, Handschuhe,

Schals, Brust-, Schulter- und Halstücher".

Die Markeninhaberin hat mit Schriftsatz vom 2. Oktober 1997 die Benutzung der

Widerspruchsmarke bestritten.

Mit Beschluß vom 25. November 1998 hat die Markenstelle für Klasse 3 IR des

Deutschen Patent- und Markenamts den Widerspruch zurückgewiesen mit der

Begründung, daß zwischen den konkurrierenden Marken keine Verwechslungsgefahr iSv § 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG bestehe. Dabei hat die Markenstelle die Frage

der rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke dahingestellt gelassen.

Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden.

Zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke hat die Widersprechende die Originale von Farbkarten, Warenanhängern und Musterlaschen

vorgelegt und dazu ua erklärt:

"Die Farbkarten werden zweimal jährlich in einer Auflage von jeweils ca. … angefertigt und zur Verkaufsförderung an Kunden

verschickt. Die bisherige Gesamtauflage beträgt etwa …

Stück. Die Warenanhänger werden an die Endprodukte gehängt

und in einer Auflage von etwa … Stück in den Verkehr

gebracht. Von den Musterlaschen werden zweimal jährlich …

Stück angefertigt und an Kunden versandt; die Gesamtauflage der

letzten Jahre beträgt … Stück.

Das Logo "albero" wird außerdem vom Versandhaus Q… im

Hauptkatalog und in einem Spezialkatalog abgebildet. Die hohe

Auflage der Q…-Kataloge dürfte gerichtsbekannt sein."

Für den Fall, daß der Senat die Benutzung nicht als hinreichend glaubhaft gemacht ansehen sollte, hat die Widersprechende um einen richterlichen Hinweis

gebeten, "um noch eine entsprechende eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin vorlegen zu können".

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluß der Markenstelle für Klasse 3 IR des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 25. November 1998 aufzuheben

und der IR-Marke 651 420 wegen des Widerspruchs aus der

Marke 2 007 155 den Schutz für die Bundesrepublik Deutschland

zu verweigern.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der

Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Widersprechenden ist schon deshalb nicht begründet, weil die Widersprechende auf die Erhebung der zulässigen Nichtbenutzungseinrede nach §§ 43 Abs 1 Satz 2, 114 MarkenG die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht glaubhaft gemacht hat.

Im Zeitpunkt der Erhebung der Nichtbenutzungseinrede durch die Markeninhaberin war die Widerspruchsmarke bereits länger als fünf Jahre in dem Register eingetragen, so daß die Voraussetzungen der Einrede mangelnder Benutzung gemäß § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG erfüllt waren. Demnach oblag es der Widersprechenden, die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu

machen und zwar für den Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Zugang dieser Entscheidung bei den Verfahrensbeteiligten. Die Unterlagen, welche die Widersprechende zu diesem Zweck vorgelegt hat, reichen für eine Glaubhaftmachung iSv §§

43 Abs 1, 26 MarkenG nicht aus.

Die Glaubhaftmachung der Benutzung iSv § 43 Abs 1 MarkenG ist eine präsente

Beweisführung iSv § 294 ZPO. Das bedeutet, daß der Verfahrensbeteiligte, dem

die Glaubhaftmachung obliegt, zu beweisbedürftigen Fragen mit präsenten Beweismitteln einen gewissen Grad von Wahrscheinlichkeit vermitteln muß. Dieser

Grad der Wahrscheinlichkeit kann unter demjenigen liegen, der mit Hilfe einer

vollen Beweisführung erreicht werden muß (vgl Thomas-Putzo ZPO, 18. Aufl.,

§ 294 Rdn 1 und 2). Da es sich um ein Beweisverfahren handelt, kann zur

Glaubhaftmachung einer streitigen Tatsache nie der bloße Sachvortrag genügen.

Als Mittel zur Glaubhaftmachung kommen alle präsenten Beweismittel in Betracht,

auch die eidesstattliche Versicherung (§ 294 Abs 1 ZPO).

Glaubhaft zu machen ist die Verwendung der Marke nach Art, Ort, Zeit und Umfang. Aus den vorgelegten Unterlagen muß sich eindeutig ergeben, in welcher

Form, in welchem Zeitraum, in welchem Bereich und in welchem Umfang die Benutzung erfolgt ist. Diese Erfordernisse müssen insgesamt erfüllt sein. Fehlen zB

Angaben über Zeit oder Umfang der Benutzung, liegt keine ausreichende

Glaubhaftmachung vor (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 5. Aufl 1997, § 43

Rdn 29).

Die Widersprechende hat für die präsente Beweisführung über die Art der Benutzung ihrer Marke und über die Verbindung zwischen dieser Marke und den Waren

die Originale von Farbkarten, Warenanhängern und Musterlaschen vorgelegt. Zur

der Frage, welche konkreten Umsätze die Widersprechende mit dieser Marke in

welchen Zeiträumen erzielte, das heißt zum Umfang und der Zeit der Benutzung,

wurden dagegen keine Glaubhaftmachungsmittel vorgelegt. Daher sind die Unterlagen, die die Widersprechende zur Glaubhaftmachung der rechtserhaltenden

Benutzung ihrer Marke eingereicht hat, in einem wesentlichen Punkt unvollständig

mit der Folge, daß die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke nicht

iSv §§ 43 Abs 1, 26 MarkenG glaubhaft gemacht ist.

Zwar hat die Widersprechende um einen gerichtlichen Hinweis gebeten für den

Fall, daß das Gericht die vorgelegten Unterlagen als unzureichend für die Glaubhaftmachung ansehen sollte. Dabei hat die Widersprechende selbst die Möglichkeit der Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung angesprochen. Der Senat war

jedoch nicht dazu gehalten, die Widersprechende gem § 82 Abs 1 Satz 1

MarkenG iVm §§ 139, 278 ZPO auf ihre Obliegenheit hinzuweisen, auch zum

Umfang der erzielten Umsätze und zu den Zeiträumen, in denen diese Umsätze

erwirtschaftet wurden, präsente Beweismittel, etwa eine eidesstattliche Versicherung, vorzulegen. Zwar obliegt nach § 139 Abs 1 ZPO dem Gericht die Pflicht, auf

die Beibringung der zur Rechtsfindung notwendigen Tatsachen und Beweismittel

hinzuwirken (vgl Greger in Zöller ZPO, 21. Aufl., § 139 Rdn 1). Diese Fürsorgepflicht findet jedoch im Gebot der Unparteilichkeit des Gerichts seine

Grenze. Wo - wie hier - entsprechende Hinweise an eine Partei deren prozessuale

Situation verbessern und gleichzeitig die der anderen Partei verschlechtern

können, endet eine mögliche Hinweispflicht des Gerichts (vgl Thomas-Putzo aaO,

§ 139, Rdn 1), zumal es der Widersprechenden als Glaubhaftmachungspflichtigen

oblag, unverzüglich alle erforderlichen Unterlagen vorzulegen.

Vorliegend bestand auch keine unklare Rechtslage, die es hätte rechtfertigen

können, daß sich die Widersprechende auf einen ergänzenden Hinweis durch das

Gericht verließ. Vielmehr sind die hier angesprochenen Grundanforderungen an

die Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung in ständiger Rechtsprechung geklärt (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 43 Rdn 23 ff mwNachw).

Schließlich bestand für die Widersprechende auch kein Grund für die Annahme,

daß die Markeninhaberin ihre einmal erhobene Einrede nicht länger aufrechterhalten wollte. Die Widersprechende ist in der Beschwerdebegründung zum ersten

Mal auf die Benutzungsfragen eingegangen und hat mit diesem Schriftsatz auch

die Unterlagen zur Glaubhaftmachung der Benutzung eingereicht. Zu diesem

Schriftsatz hat sich die Markeninhaberin nicht geäußert. Das war auch nicht erforderlich. Die erhobene Einrede wirkt für alle Instanzen des Widerspruchsverfahrens, muß also zB im Beschwerdeverfahren nicht wiederholt werden (vgl

Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 1998, § 43 Rdn 16). Die Markeninhaberin war auch

nicht dazu verpflichtet, sich zu den vorgelegten Unterlagen zu äußern, insbesondere deren Unvollständigkeit zu rügen.

Aus diesen Gründen ist die Beschwerde der Widersprechenden zurückzuweisen,

ohne daß es weiterer Ausführungen zur Verwechslungsgefahr bedarf.

Kosten werden nicht auferlegt (§ 71 Abs 1 MarkenG), da der Versuch der Widersprechenden, die bestrittene Benutzung der Widerspruchsmarke glaubhaft zu

machen, zwar erfolglos geblieben ist, sich aber nicht als von vorneherein völlig

untauglich erwiesen hat (vgl Althammer/Ströbele, aaO, § 43 Rdn 21).

Dr. Ströbele

Dr. Hacker

Werner

prö