Rechtsprechung / BPatG / 2002
BPatG Beschluss vom 15.05.2002 – 32 W (pat) 216/00
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Mai 2002
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Marke 1 144 622
(hier: Löschungsverfahren S 269/98) 6.70
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2002 durch die Vorsitzende Richterin
Winkler, Richter Dr. Albrecht und Richterin Klante
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Löschungsantragstellerin.
G r ü n d e
I.
Gegen die am 16. August 1989 in das Markenregister für die Waren
Teezubereitungsgeräte und Samoware, Teedosen, auch aus Holz,
Teefilter und Teesiebe, Teekannen (alle Waren nicht aus Edelmetall oder plattiert); Tee betreffende Fachbücher und Fachbroschüren, Verpackungen uns Verpackungsmaterialien aus Papier
und/oder Kunststofffolie; Tee, Zucker, Waren aus Glas, Porzellan
und Steingut für Haushalt und Küche sowie für das Hotel- und
Gaststättengewerbe,
eingetragene Marke Nr. 1 144 622
teeologie
ist am 5. November 1998 Löschungsantrag gestellt worden, mit der Begründung,
die angegriffene Marke verstoße gegen die absoluten Schutzhindernisse des § 8
Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 MarkenG. Bei dem Wort "teeologie" handle es sich um ein
Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehle, da es sich aus dem Wort "Tee"
und der Wortendung "ologie" (die Lehre von) zusammensetze. Hierin sehe der
Verkehr eine reine Sachangabe. Zudem sei das Wort freihaltebedürftig und nicht
schutzfähig nach § 8 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG, da es in der journalistischen Sprache
als Synonym für die "Wissenschaft der Teekunde" verwendet werde.
Außerdem sei, die Marke wegen Verfalls (§ 49 Abs. 1 MarkenG) zu löschen, da
die Marke nach dem Tag ihrer Eintragung innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nicht gemäß § 26 benutzt worden sei.
Das Amt hat ein Doppel des Löschungsantrages wegen Verfalls vom 1. Juni 1999
der Poststelle am 11. Juni 1999 zu formloser Übermittlung zur Kenntnis- und
Stellungnahme an die Markeninhaberin übergeben. Die Markeninhaberin hat diesem Löschungsantrag am 17. August 1999 widersprochen.
Mit Beschluss vom 18. Mai 2000 hat das Deutsche Patent- und Markenamt
- Markenabteilung 3.4 - den Löschungsantrag zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, "teeologie" sei kein feststehender Begriff und werde eher als witzige Abwandlung von Theologie verstanden. Soweit in der Literatur ernsthaft über
Teetradition berichtet werde, werde allenfalls das Wort "Teeismus" verwandt. Hinsichtlich des Löschungsantrags wegen Verfalls werde anheimgestellt, den Antrag
vor den ordentlichen Gerichten geltend zu machen, nachdem die Markeninhaberin
dem Löschungsantrag entgegengetreten sei.
Gegen diesen Beschluss hat die Löschungsantragstellerin Beschwerde eingelegt
und vorgetragen, die Bezeichnung "Teeologie" habe sich bereits lange vor 1989,
dem Jahr der Eintragung der Marke "teeologie", in Fachkreisen als klare und unmissverständliche Bezeichnung einer Lehre oder Wissenschaft vom Tee etabliert.
"teeologie" sei nicht unterscheidungskräftig und Mitbewerbern freizuhalten.
Auch habe die Löschungsantragsgegnerin die Marke nicht rechtserhaltend benutzt, so dass die Marke wegen Verfalls zu löschen sei.
Die Löschungsantragstellerin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Marke
1 144 622 zu löschen.
Die Löschungsantragsgegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung trägt sie vor, die einzige Fundstelle, die die Löschungsantragstellerin aus der Zeit vor 1989 vorgelegt habe, zeige eine Karikatur eines Pfarrers
mit dem Satz "Ich bin Teeologe". Hierbei handle es sich um ein reines Phantasiewort.
II.
Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin ist zulässig. Beschwerdeführerin
und Löschungsantragstellerin
ist die Firma S…, deren alleinige
Inhaberin Frau N…-J… ist (§ 17 HGB). Diese hat, nachdem ihr früherer Angestellter und Bevollmächtigter aus der Firma ausgeschieden ist, die zunächst durch
Rechtsanwalt R… vollmachtlos erhobene Beschwerde genehmigt.
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet.
1.
wenn sie entgegen § 8 MarkenG eingetragen worden ist und das Eintragungshindernis noch im Zeitpunkt der Entscheidung fortbesteht.
Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Der Senat konnte nicht feststellen, dass der angegriffenen Wortmarke zum Zeitpunkt der Eintragung die Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) fehlte oder sie eine für Mitbewerber
freizuhaltende Angabe iSv § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war.
Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke
innewohnende Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer aufgefasst zu werden. Bereits eine geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (vgl. BGH MarkenR 2000, 48 - Radio von hier; 2000, 50
- Partner with the Best).
Kann einer Wortmarke kein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender
beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und handelt es sich auch sonst
nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache, das vom Verkehr - etwa
wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches
und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass ihr die Unterscheidungseignung und damit jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO mwNachw.).
Diese kann dem Wort "teeologie" für die beanspruchten Waren nicht abgesprochen werden, denn der Marke kommt im Hinblick auf die beanspruchten Waren
kein ohne weiteres erkennbar beschreibender Begriffsinhalt zu. Eine Verwendung
von "teeologie" in dem von der Löschungsantragstellerin genannten rein beschreibenden Sinn als "Lehre vom Tee" konnte weder von ihr selbst belegt, noch von
der Markenabteilung und vom Senat bezogen auf den Zeitpunkt der Eintragung
festgestellt werden. Alle von der Löschungsantragstellerin vorgelegten Belege, die
das Wort "teeologie" enthalten, stammen aus späteren Jahren.
Die Marke war damit zum Zeitpunkt der Eintragung auch keine Bezeichnung iSv.
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Nach dieser Vorschrift sind nämlich nur Zeichen von
der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im
Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren dienen können.
Das Markenwort beschrieb zum Zeitpunkt der Eintragung keine Merkmale der beanspruchten Waren. Entsprechende Nachweise konnte auch die Löschungsantragstellerin trotz Hinweises der Markenabteilung und des Senats nicht vorlegen.
2.
Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Amtslöschung der Marke
wegen Verfalls nach § 49 MarkenG. Die Löschungsabteilung hat zu Recht festgestellt, dass sie für eine solche Entscheidung nicht zuständig ist, nachdem die Markeninhaberin dem Löschungsantrag widersprochen hatte.
Das Patentamt löscht eine Marke wegen Verfalls nur dann, wenn die Markeninhaberin nach Unterrichtung über den Löschungsantrag und Aufforderung durch das
Amt mitzuteilen, ob sie dem Antrag widerspreche, innerhalb von zwei Monaten
nach Zustellung der Mitteilung nicht widerspricht (vgl. § 53 Abs. 2, 3 MarkenG).
Widerspricht die Markeninhaberin innerhalb der Frist, kann der Antrag auf Löschung nur noch durch Klage nach § 55 MarkenG geltend gemacht werden.
Da die Markeninhaberin nur formlos über das Löschungsbegehren der Antragstellerin unterrichtet und nicht zur Mitteilung über ihre Widerspruchsabsicht aufgefordert wurde, fehlt es für die Amtslöschung bereits an der Voraussetzung, dass
die Unterrichtung mit der Aufforderung zur Mitteilung (förmlich) zugestellt wurde
(vgl. § 53 Abs. 2, 3 MarkenG). Nichts anders gilt, wenn die formlose Übersendung
des Löschungsantrags an die Markeninhaberin als Unterrichtung und
Aufforderung zur Mitteilung aufgefasst wird, da mangels Zustellung nicht
nachweisbar ist, dass die Markeninhaberin erst nach Ablauf von 2 Monaten nach
Zugang des Löschungsantrages den Widerspruch (verspätet) erhoben hat. Es ist
nicht aktenkundig, wann das formlos übersandte Doppel des Löschungsantrags
der Markeninhaberin zugegangen ist. Es ist daher nicht feststellbar, dass die
Markeninhaberin die Zwei-Monatsfrist überschritten hat. Beweispflichtig für die
Überschreitung der Frist als Voraussetzung für die Amtslöschung der Marke ohne
Überprüfung der Benutzungslage ist das Amt (vgl. § 54 Abs. 1 MarkenG iVm. § 4
Abs. 1 VwZG).
Wie von der Markenabteilung bereits in ihrem Beschluss aufgezeigt, ist der Antrag
auf Löschung der Marke wegen Verfalls durch Klage nach § 55 MarkenG vor den
ordentlichen Gerichten geltend zu machen (vgl. § 53 MarkenG).
3.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren der Antragstellerin aufzuerlegen, denn es entspricht der Billigkeit, von dem Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm entstandenen Kosten selbst zu tragen hat.
Die Einlegung der Beschwerde durch die Antragstellerin war mit ihrer prozessualen Sorgfaltspflicht nicht vereinbar, da die mangelnde Erfolgsaussicht des Rechtsmittels für sie erkennbar sein musste. Der anwaltlich vertretenen Antragstellerin
musste bekannt sein, dass der Löschungsgrund nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 MarkenG
für den Zeitpunkt der Eintragung der angegriffenen Marke nachzuweisen ist.
Gleichwohl hat sie im Verfahren vor dem Amt die Verwendung des Wortes
"teeologie" ausschließlich für spätere Zeitpunkte belegt. Obwohl im angefochtenen
Beschluss sowie vom Gericht auf diesen Umstand hingewiesen, hat die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in Verkennung der Rechtslage wiederum Verwendungsbeispiele aus unmaßgeblich späterer Zeit beigebracht.
Auch die Anfechtung des Beschlusses im Hinblick auf die versagte Amtslöschung
wegen Verfalls gemäß § 49 MarkenG war wegen der eindeutigen Zuständigkeitsregelung der § 49 Abs. 1, §§ 53, 55 MarkenG für die Antragstellerin ersichtlich
aussichtslos.
Winkler
Dr. Albrecht
Richterin Klante ist wegen Urlaubs an der Unterschrift verhindert.
Winkler
Hu