Rechtsprechung / BPatG / 2003
BPatG Beschluss vom 23.04.2003 – 5 W (pat) 1/03
5. Senat
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BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 1/03
_______________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 299 05 894
hier: Löschung mangels Widerspruchs
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 23. April 2003 durch den Vorsitzenden Richter Goebel sowie die Richterinnen
Werner und Friehe-Wich 6.70
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des
Deutschen Patent- und Markenamts - Gebrauchsmusterabteilung I - vom 11. April 2002 wird als unzulässig verworfen.
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der versäumten Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen den Beschluß vom 11. April 2002 wird abgelehnt.
G r ü n d e
I
Der Beschwerdeführer war Inhaber des am 5. August 1999 mit der Bezeichnung
"Vorgeformte Papierauflage auf Toilettenbrille oder -sockel" in das Register beim
Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen Gebrauchsmusters 299 05 894.
Ein am 25. April 2001 gestellter Antrag auf Löschung des Gebrauchsmusters wegen Schutzunfähigkeit konnte ihm unter seiner Wohnanschrift nicht zugestellt werden. Die daraufhin veranlaßte Zustellung durch eingeschriebenen Brief endete am
31. Oktober 2001mit der Verweigerung der Annahme. Am 28. Januar 2002 hat die
Gebrauchsmusterabteilung I mit einem Vermerk zu den Löschungsverfahrensakten den fruchtlosen Ablauf der Widerspruchsfrist von 1 Monat gegen den Löschungsantrag(§ 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG) festgestellt und eine Mitteilung über
die deshalb veranlaßte Löschung an ihn gerichtet (Bescheide vom 29. Januar und
20. Februar 2002), deren Annahme er laut seinem Schreiben vom 1. März 2002
wiederum verweigert und die er - wie er darin erläutert - in gleicher Weise wie alle
an seine Wohnanschrift erfolgten Zustellungen zurückgeschickt hat.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2002 hat er sich aber sodann gegen die auf Antrag des
Löschungsantragstellers mit Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung vom
11. April 2002 erfolgte Auferlegung der Verfahrenskosten gewandt und jetzt auch
"Widerspruch/Einspruch" gegen die Löschung erhoben; überdies hat er sich zugleich veranlaßt gesehen, jetzt Wiedereinsetzung "in den Ausgangsstand des Löschungsverfahrens" zu beantragen.
Mit Bescheid vom 6. April 2002 ist ihm mitgeteilt worden, daß seitens der Gebrauchsmusterabteilung keine Entscheidung zu seinen Gunsten ergehen könne.
Daraufhin hat er mit Schreiben vom 19. August 2002 um weitere Informationen gebeten, die ihm sodann gegeben worden sind. Mit Schriftsatz vom 24. September 2002 hat er erneut dem Löschungsantrag widersprochen und sich gegen die
Kostentragungspflicht verwahrt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2002 hat er darum
gebeten, die "abschließende Entscheidung" im Löschungsverfahren "zu überdenken". Da die in diesem Zusammenhang ergangenen Bescheide der Gebrauchsmusterabteilung vom 17. September 2002 und 16. Oktober 2002 ihn nicht zufriedenstellten, hat er im Anschluß an den gegen ihn gerichteten Kostenfestsetzungsbeschluß der Gebrauchsmusterabteilung vom 22. Oktober 2002 mit Schriftsatz
vom 2. November 2002 Beschwerde "gegen das o.a. Löschungsverfahren" eingelegt. Er hat die Beschwerde sodann als gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß
vom 22. Oktober 2002, aber auch "gegen das o.a. Löschungsverfahren" mit dem
Ziel der Zurückweisung des Löschungsantrags und der Kostenauferlegung auf
den Löschungsantragsteller bezeichnet und sich unter anderem auf sein Schreiben vom 22. Juli 2002 bezogen, in dem er auch Wiedereinsetzung beantragt hat.
Die Antragstellerin beantragt die kostenpflichtige Verwerfung der Beschwerden
gegen die Löschungs- und die Kostengrundentscheidung als unzulässig. Sie beruft sich insoweit auf die Versäumung der Beschwerdefrist.
II
Die Beschwerde des Antragsgegners, soweit sie gegen die Löschung und die in
Zusammenhang damit ergangene Kostenentscheidung vom 11. April 2002 gerichtet ist, ist unzulässig; soweit die Beschwerde auch gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 22. Oktober 2002 gerichtet ist, wird sie von der vorliegenden - vorgreiflichen - Entscheidung nicht erfaßt, sondern in dem hiervon getrennten Beschwerdeverfahren unter dem Aktenzeichen 10 W (pat) 40/02 behandelt und beschieden.
1. Gegenstand des gegen die Löschung gerichteten Beschwerdebegehrens ist der
Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung vom 11. April 2002.
Allerdings ist die Löschung nicht aufgrund dieses Beschlusses erfolgt. Vielmehr
beruht die Löschung unmittelbar auf dem Gesetz. Denn § 17 Abs 1 Satz 2
GebrMG ordnet an, daß die Löschung erfolgt, wenn der Inhaber des Gebrauchsmusters dem Löschungsantrag nicht rechtzeitig widerspricht; damit ist - anders als
im Fall eines rechtzeitig erklärten Widerspruchs - kein Raum mehr für eine konstitutive, die Löschung anordnende, oder für eine den Löschungsantrag zurückweisende Entscheidung seitens der Gebrauchsmusterabteilung. Die im vorliegenden
Fall am 28. Januar 2002 verfügte Mitteilung über die eingetretene Rechtsfolge der
vorzunehmenden Löschung hat keinen Regelungscharakter, was aber Voraussetzung für eine der Beschwerde zugängliche Entscheidung ist (vgl Benkard (9) PatG
§ 73 Rdn 5); ihr Inhalt erschöpft sich vielmehr in der Unterrichtung des Antragsgegners über die kraft Gesetzes eingetragene rechtliche Wirkung des fruchtlosen
Ablaufs der Widerspruchsfrist, ohne selbst noch eine seine Rechte berührende
Wirkung zu entfalten.
Damit ist die unter Bezugnahme auf § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG im Register vollzogene Löschung aber nicht der Überprüfung und gegebenenfalls Rückgängigmachung schlechthin entzogen. Denn wenn Anlaß zur Prüfung besteht, ob die Voraussetzungen für den Eintritt der die Rechte des Antragsgegners unmittelbar berührenden gesetzlichen Wirkung dieser Bestimmung nicht vorgelegen haben, hat
die Gebrauchsmusterabteilung dieser Frage nachzugehen und hierüber gegebenenfalls eine den Nichteintritt oder Eintritt der gesetzlichen Wirkung feststellende
Entscheidung zu treffen; die letztere Entscheidung ist als Beschluß der Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 GebrMG zugänglich, da mit ihr eine abschließende, die
Rechte des Antragsgegners berührende Entscheidung ergeht. Seine Rechte sind
berührt, weil mit ihm seine behauptete Rechtsposition, Inhaber eines eingetragenen Gebrauchsmusters zu sein, verbindlich verneint und der Löschungsvollzug
nicht rückgängig gemacht wird.
Mit dem Beschluß vom 11. April 2002 ist auf den Antrag der Löschungsantragstellerin vom 12. Februar 2002, dem Antragsgegner die Verfahrenskosten aufzuerlegen, eine solche Entscheidung ergangen. Sie hat den Eintritt der gesetzlichen Wirkung des § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG bestätigt. Daß diese Feststellung nicht im
Beschlußtenor aufgeführt ist, sondern sich eingangs der rechtlichen Würdigung in
den Beschlußgründen findet, ist rechtlich unerheblich. Denn sie hat als Bestandteil
der die Kostenentscheidung tragenden Entscheidungsgründe teil an der inneren
Rechtskraft, gehört damit auch zu den einer Anfechtung zugänglichen Entscheidungsinhalten.
2. Die Unzulässigkeit der gegen den Beschluß vom 11. April 2002 gerichteten Beschwerde beruht auf der verspäteten Beschwerdeeinlegung. Die Beschwerdefrist
von einem Monat nach Beschlußzustellung (§ 18 Abs 2 Satz 1 GebrMG iVm § 73
Abs 2 Satz 1 PatG) ist nicht eingehalten. Der Beschluß ist an den Antragsgegner
als Einschreibsendung unter seiner Postfachnummer (vgl BVerw NJW 1971, 1284,
1285) am 28. Mai 2002 abgesandt (gemäß Bestätigung der Postabfertigungsstelle
des Deutschen Patent- und Markenamts) und ihm am 31. Mai 2002 zugestellt worden (gemäß Bestätigung der Deutschen Post vom 30. Juli 2002).
Die mit Schriftsatz vom 2. November 2002 eingelegte Beschwerde des Antragsgegners, zu der am 11. November 2002 eine Beschwerdegebühr von 200 Euro
entrichtet worden ist, hat die durch die Beschlußzustellung in Lauf gesetzte Monatsfrist nicht gewahrt. Diese "gegen das o.a. Löschungsverfahren" gerichtete Beschwerde ist – auch – gegen die auf den Löschungsantrag vom 25. April 2001 hin
erfolgte Löschung und die Kostenentscheidung vom 11. April 2002 gerichtet, wie
die Auslegung seines Schriftsatzes vom 19. November 2002 ergibt. Dort äußert er
nämlich unter anderem, der Löschungsantrag sei zurückzuweisen und der Gegenseite müßten die Verfahrenskosten auferlegt werden.
In diesem Schriftsatz nimmt er zwar auch Bezug auf vorausgegangene Eingaben,
die er als "meine vorherigen Beschwerden" bezeichnet. Die früheste dieser von
ihm erwähnten Eingaben ist unter dem 22. Juli 2002 verfaßt. Sofern sie als Beschwerdeschrift auszulegen wäre, bliebe auch sie wegen der bereits am 30. Juni 2002 abgelaufenen Beschwerdefrist (und der fehlenden Entrichtung der nach
§ 18 Abs 2 GebrMG iVm § 73 Abs 4 PatG an die Beschwerdefrist gebundenen
Entrichtung der Beschwerdegebühr) erfolglos.
3. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Beschwerdefrist ist nicht gerechtfertigt.
Mit seiner Eingabe vom 22. Juli 2002 hat der Antragsgegner den für eine Wiedereinsetzung gemäß § 21 Abs 1 GebrMG iVm § 121 Abs 1 PatG erforderlichen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Dies läßt sich noch im Wege der Auslegung seines
dort enthaltenen Antrags auf "Wiedereinsetzung in den Ausgangsstand des Löschungsverfahrens" ermitteln, mag er auch nicht unmittelbar auf den Beschluß
vom 11. April 2002 Bezug nehmen, sondern nur auf den Schriftsatz der Antragstellerin vom 21. Juni 2002, in dem sich allerdings die Antragstellerin ausdrücklich
auf den Beschluß bezieht.
Die beantragte Wiedereinsetzung scheitert aber daran, daß der Antragsgegner
entgegen § 123 Abs 2 Satz 3 PatG nicht binnen zwei Monaten nach Wegfall des
von ihm nicht näher bezeichneten Hindernisses, das zur Versäumung geführt hat,
die versäumte Handlung (also die Einlegung der von einer Beschwerdegebühr begleiteten Beschwerde) nachgeholt hat.
4. Für die Entscheidung über die vorliegende Beschwerde im Zusammenhang mit
einer Löschung nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG ist der Beschwerdesenat in der
Besetzung mit drei rechtskundigen Mitgliedern des Patentgerichts zuständig. Denn
die Beschwerde richtet sich nicht gegen "Beschlüsse der Gebrauchsmusterabteilung über Löschungsanträge" iSd § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG.
Auch bei einer die Löschung nach § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG bestätigenden Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung ist das auslösende Moment für die bereits erfolgte Löschung zwar der Löschungsantrag. Gegenstand der Entscheidung
ist aber dann nicht der Löschungsantrag, sondern die Feststellung des Eintritts der
gesetzlichen Wirkung des § 17 Abs 1 Satz 2 GebrMG. Anders als bei den Beschwerden gegen Entscheidungen über Löschungsanträge, bei denen die Mitwirkung technischer Mitglieder des Patentgerichts nach § 18 Abs 3 Satz 2 GebrMG
vorgesehen ist, weil es hierbei "in erster Linie auf die Beurteilung des technischen
Sachverhalts ankommt" (Gesetzesbegründung, BlPMZ 1961, 140, 162), sind überdies bei einer Beschwerde gegen eine Entscheidung zu § 17 Abs 1 Satz 2
GebrMG in erster Linie rechtliche, nicht aber technische Fragen von Belang. Damit
liegt ein Fall der Besetzung des beschließenden Senats mit drei rechtskundigen
Mitgliedern (§ 67 Abs 1 PatG) vor.
5. Von einer Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens auf den Antragsgegner hat der Senat abgesehen. Da nicht über eine Beschwerde gegen eine Entscheidung "über Löschungsanträge" zu befinden war, ist auch nicht die für solche
Entscheidungen am Patentnichtigkeitsverfahren angelehnte Kostenregelung des
§ 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG anzuwenden, die für den Regelfall die Kostenlast des Unterliegenden vorsieht. Vielmehr ist im vorliegenden Fall
- mag es sich auch um einen Beschluß handeln, der formell "in einem Löschungsverfahren" (§ 18 Abs 2 Satz 2 GebrMG) ergangen ist - wegen der materiellen Natur der Entscheidung die für alle sonstigen Entscheidungen in mehrseitigen Beschwerdeverfahren nach § 18 Abs 2 Satz 1 GebrMG geltende Kostenvorschrift
des § 80 Abs 1 PatG heranzuziehen.
Wie im Regelfall so ist auch im vorliegenden Fall sachgerecht, daß jeder Verfahrensbeteiligte die ihm durch das Beschwerdeverfahren entstandenen Kosten
selbst trägt; die Billigkeit erfordert hier keine andere Entscheidung (§ 80 Abs 1
PatG).
Goebel
Werner
Friehe-Wich
Be