Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 26.06.2003 – 10 W (pat) 95/99

10. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 95/99 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 10.99

betreffend die Gebrauchsmuster-Löschungssache 94 04 963 Lö I 46/97

wegen Kostenfestsetzung

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 26. Juni 2003 durch den Vorsitzenden Richter Schülke sowie die

Richterinnen Püschel und Schuster

beschlossen:

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der

Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. April 1999 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I

Die Antragsgegnerin, die R… S.r.l., war Inhaberin des am 23. März 1994 angemeldeten und im August 1994 eingetragenen Gebrauchsmusters "Reisebehälter

für Kleidungsstücke". Die zur Gebrauchsmusterakte eingereichte Vollmacht für

den Inlandsvertreter und die i… Prioritätsanmeldung MI 93 U 000589 vom

19. Juli 1993 lauteten aber auf eine R… S.p.A.

Im April 1997 beantragte die Antragstellerin, vertreten durch eine Sozietät aus

Rechts- und Patentanwälten, die Löschung des Gebrauchsmusters. Der Antragsschriftsatz und die sachliche Erwiderung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin wurden hierbei von Patentanwälten unterzeichnet. Im Mai 1998 verzichtete die

Antragsgegnerin auf das Gebrauchsmuster. Durch Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 24. Juli 1998 wurden der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens auferlegt.

In ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom Oktober 1998 machte die Antragstellerin

Kosten in Höhe von 8.114,65 DM, nebst 4 % Zinsen, geltend. Sie legte hierbei einen Gegenstandswert von 1 Mio DM zugrunde und bezog sich insoweit auf einen

Rechtsstreit in I… wegen Verletzung und Löschung des "parallelen" i…

… Gebrauchsmusters MI 93 U 000589. Ausweislich der hierzu in Kopie vorgelegten Ladungsurkunde des Gerichts in P… ist die der Antragstellerin im dortigen

Verfahren gegenüberstehende Beteiligte die "R… S.p.A." Im einzelnen machte

die Antragstellerin folgende Posten geltend:

8/10 Gebühr gem §§ 10 bis 13, 22 BRAGO

Auslagen, § 26 BRAGO

219 Seiten Fotokopien, § 27 BRAGO

EuCor-Auskunft (netto)

Recherchekosten (netto)

Kurierkosten (netto)

Reisekosten:

Taxikosten Hamburg (netto)

Taxikosten Mailand

Flugkosten (netto)

Abwesenheitsgeld über 8 Std.

Amtsgebühren

Gesamtsumme

4.980,00 DM

96,75 DM

100,70 DM

415,00 DM

90,00 DM

187,00 DM

50,47 DM

55,60 DM

1.729,13 DM

110,00 DM

8.114,65 DM

Durch Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 29. April 1999 sind die der

Antragstellerin von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten auf 3.159,45 DM,

zu verzinsen mit 4 % vom 14. Oktober 1998 an, festgesetzt und der weitergehende Antrag zurückgewiesen worden. Die Auslagen (Porto, Telefon), Fotokopier-, Recherche- und Kurierkosten sowie die Antragsgebühr sind in vollem Umfang als erstattungsfähig angesehen, von den Vertreterkosten sind unter Abzug

von 3010,00 DM nur 1.970,00 DM anerkannt worden unter Hinweis darauf, dass

nach ständiger Rechtsprechung die Festsetzung insoweit nach der Patentanwaltsgebührenordnung von 1968 mit Teuerungszuschlag von 228 % zu erfolgen habe.

Die Reisekosten und das Abwesenheitsgeld sind nicht als erstattungsfähig angesehen worden, da für das vorliegende Verfahren, deren Antragstellerin und Vertreter in H… ansässig seien, nicht relevant sei, welche Partner- oder Tochter/Mutterfirmen die Antragstellerin habe oder in welchem anderen Rechtsstreit

sich diese in I… oder D… befänden.

Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit der Beschwerde. Sie macht insgesamt nunmehr Kosten in Höhe von 16.393,95 DM geltend, wobei sie hinsichtlich

der Vertreterkosten in Höhe von 13.360,00 DM von den Gebühren gemäß der

PAGO mit Teuerungszuschlag ausgeht und insoweit sowohl eine Verfahrensgebühr von 1.970,00 DM als auch eine Besprechungsgebühr in gleicher Höhe sowie

eine Erhöhung um 239 % wegen der Bedeutung der Sache (9.420,00 DM) berechnet.

Sie trägt zur Begründung der Erhöhungsgebühr vor, der gemeine Wert des Gebrauchsmusters betrage 1 Mio DM. Bei der Bemessung des gemeinen Werts

seien üblicherweise Schadensersatzforderungen zu berücksichtigen, so dass auch

die Forderung in Höhe von 1 Mio DM zu berücksichtigen sei, die die Antragsgegnerin gegen sie in einem i… Rechtsstreit geltend gemacht habe. Dieser

sei entstanden, weil von ihr aus D… gelieferte Koffer an der Grenze mit

der Begründung beschlagnahmt worden seien, dass die Antragsgegnerin sowohl

ein i… als auch ein deutsches Gebrauchsmuster besitze. In diesem i…

… Rechtsstreit habe die Antragsgegnerin zum Streitwert zudem ausgeführt, dass der Preis eines Koffers umgerechnet 1.200,00 DM betrage. Nur 1000

verkaufte Koffer würden daher den Wert von 1 Mio DM begründen. Im Zeitpunkt

der Stellung des Löschungsantrags habe die Laufzeit des angegriffenen Gebrauchsmusters noch 6,5 Jahre betragen. Wenn man von Herstellungskosten pro

Koffer in Höhe von 200,00 DM ausgehe, begründeten schon 150 Stück jährlich einen zusätzlichen Wert von 1 Mio DM. Zudem sei folgendes zu berücksichtigen.

Die geschützte technische Lehre des Gebrauchsmusters habe darin bestanden,

einen Reisebehälter, der in seinem Inneren ein Set von Kleidungsstücken

und/oder Zubehörteilen enthalte, die aufeinander abgestimmt seien, zur Verfügung

zu stellen. Daher würde nicht nur eine Sport- bzw Reisetasche mit einem Tennisschläger sondern auch ein Werkzeugkoffer das Gebrauchsmuster verletzen. Jede

Firma, die solche Taschen herstelle und/oder vertreibe, müsste an die Antragsgegnerin eine Lizenzgebühr zahlen. Ausgehend davon, dass Millionen von Koffern

mit Bekleidungsstücken und/oder Zubehörteilen in D… jährlich verkauft

würden, der Durchschnittswert eines solchen Koffers bei 500,- DM liegen müsste

und man als untere Grenze einen Lizenzsatz von 10,- DM (2 %) annehme, komme

man zum Ergebnis, dass die zu erwartenden Lizenzgebühren einen Wert von

1 Mio DM pro Jahr überstiegen. Die Antragstellerin regt an, zur Höhe der bei dem

Gebrauchsmuster zu erwartenden Erträge ein Gutachten einzuholen.

Es handele sich bei dem Betrag von 1 Mio DM daher um die untere Grenze. Bei

diesem Wert des Gebrauchsmusters sei ein Zuschlag von 239 % zu der Regelgebühr gemäß der PAGO, der ein Durchschnittswert von 200.000 DM bis

250.000 DM zugrunde liege, gerechtfertigt. Die Sache sei wegen der von der Antragsgegnerin gegen sie erwirkten einstweiligen Verfügung besonders eilig gewesen und darüber hinaus auch von wirtschaftlich extrem großer Bedeutung.

Auf den Einwand der Antragsgegnerin, dass nicht sie (R… S.r.l.), sondern die

R… S.p.A. Partei des i… Rechtsstreits gewesen sei, trägt die Antragstellerin unter Einreichung der Kopie eines Handelsregisterauszugs vor, dass die

R… S.r.l. bereits seit 5. April 1995 erloschen sei und dass die R… S.p.A. in

dem i… Verfahren nicht nur aus dem i… Gebrauchsmuster

sondern auch aus anderen Gebrauchsmustern vorgegangen sei, so dass davon

ausgegangen werden müsse, dass die Rechte aus den ausländischen Gebrauchsmustern auf die Muttergesellschaft R… S.p.A. übertragen worden seien oder

dass sie anderenfalls Rechte geltend gemacht habe, die ihr nicht zustünden.

Die Besprechungsgebühr hält die Antragstellerin analog § 118 Abs 2 BRAGO wegen der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit der Firma P., die neben der Antragstellerin in dem i… Rechtstreit verklagt worden sei, für erstattungsfähig, denn hierbei sei auch die Rechtslage in der B… erörtert worden. Auch die Reisekosten seien notwendig gewesen, da es sich bei dem

i… Rechtsstreit um ein Verfahren handele, dass mit dem vorliegenden

Verfahren unmittelbar zusammenhänge. Wegen der Besonderheiten des i…

… Rechts und des Beschlagnahmebeschlusses sei der Anwalt gezwungen gewesen, nach I… zu reisen, um sich vor Ort zu informieren, welche Maßnahme

gegen das Gebrauchsmuster zu veranlassen gewesen sei. Zum Hilfsantrag, die

Vertreterkosten, wie ursprünglich beantragt, nach der BRAGO abzurechnen, trägt

sie vor, dass die Antragstellerin mit ihrer Vertretung eine gemischte Sozietät aus

Rechts- und Patentanwälten beauftragt habe und das Verfahren in der Tat sowohl

von den Patent- als auch von den Rechtsanwälten geführt worden sei; Rechtsanwalt Dr. S… habe das Verfahren zusammen mit Patentanwältin Dr. S1…

durchgeführt.

Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,

1. die Kosten in Höhe von 16.393,95 DM, nebst 4 % Zinsen vom

18. Oktober 1998 an, festzusetzen, wobei (unter unveränderter Beibehaltung der übrigen Posten wie im Kostenfestsetzungsantrag vom Oktober 1998) die Vertreterkosten auf der

Grundlage der Patentanwaltsgebührenordnung (PAGO) wie

folgt berechnet werden:

Verfahrensgebühr (PAGO K IV 1), erhöht um 228 %

1.970,00 DM,

Besprechungsgebühr in Höhe von einer Verhandlungsgebühr

(PAGO K IV 4), erhöht um 228 %

1.970,00 DM,

Erhöhung um 239 % wegen der Eiligkeit der Sache und der

wirtschaftlichen Bedeutsamkeit gem. PAGO A 9

(aufgerundet)

zusammen

9.420,00 DM,

13.360,00 DM,

2. hilfsweise, ohne die Reisekosten einen Betrag in Höhe von

14.448,75 DM festzusetzen,

3. weiter hilfsweise, die Kosten in der ursprünglich beantragten

Höhe von 8.114,65 DM festzusetzen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung kostenpflichtig zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hält den angefochtenen Beschluss für richtig. Der gemeine

Wert des vorliegenden Gebrauchsmusters sei auch nicht höher als 250.000 DM

und keineswegs auf 1 Mio DM anzusetzen. Der Streitwert des i…

Rechtsstreits oder irgendwelche Angaben, die in diesem Verfahren gemacht worden seien, könnten schon deshalb keine Rolle spielen, weil die Parteien nicht

identisch seien. Ausweislich der Ladungsurkunde sei dort die R… S.p.A. Partei

gewesen, während im vorliegenden Verfahren die R… S.r.l. die Antragsgegnerin

sei. Vorsorglich bestreite sie sämtliche Angaben, die die R… S.p.A. zum Streitwert gemacht haben solle, mit Nichtwissen. Im übrigen handele es sich bei den

Angaben der Antragstellerin über die Zahl der bereits verkauften oder bis zum Ablauf des Gebrauchsmusters noch zu verkaufenden Koffer ebenso wie bei ihren Angaben zu den Herstellungskosten der Koffer um bloße Spekulationen; die Angaben seien rein hypothetisch und völlig unsubstantiiert. Auch die geltend gemachte

weitere Gebühr und die Reisekosten seien nicht gerechtfertigt. Es sei sehr unwahrscheinlich, dass auf Seiten der Antragstellerin sowohl Rechts- als auch Patentanwälte mitgewirkt hätten, denn sämtliche Schriftsätze seien von der Patentanwältin Dr. G. S1… unterschrieben worden. Selbst wenn Rechtsanwälte beratend mitgewirkt hätten, würde dies aber nicht dazu führen, dass auf einmal

Rechts- und Patentanwaltsgebühren zu erstatten wären.

Der Senat hat mit rechtlichem Hinweis klargestellt, dass nicht beabsichtigt sei,

mündlich zu verhandeln (BPatGE 32, 123) und dass die Kostenansätze glaubhaft

zu machen seien, ein Beweisantritt dem aber nicht entspreche. Mit weiterem Hinweis hat der Senat Bedenken geäußert, ob die Kostenentscheidung vom 24. Juli 1998 wirksam sei, denn diese sei möglicherweise ergangen, obwohl die Antragsgegnerin und Gebrauchsmusterinhaberin zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existent

war.

II

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

1. Die Beschwerde ist nicht schon deshalb unbegründet, weil der Antrag der Antragstellerin auf Kostenfestsetzung gegen eine nicht (mehr) parteifähige juristische

Person gerichtet, mithin unzulässig wäre. Ausweislich des von der Antragstellerin

eingereichten Handelsregisterauszugs ist zwar dort der Vermerk enthalten, dass

die R… S.r.l., augenscheinlich die Antragsgegnerin (wobei allerdings dort die volle Bezeichnung "R… P… - S.r.l." lautet), nach Beendigung der Liquidation

am 5. April 1995 erloschen sei. Hieraus kann aber nicht zwingend auf den Verlust

der passiven Parteifähigkeit geschlossen werden.

Grundsätzlich kann auch eine (nach Abwicklung) vollbeendete Gesellschaft unter

bestimmten Umständen als weiterhin parteifähig gelten, insbesondere, wenn sie

ein Vermögensrecht in Anspruch nimmt oder wenn sonstiger nachträglicher Abwicklungsbedarf besteht (vgl Zöller, ZPO, 23. Aufl, § 50 Rdn 4a). Ungeachtet dessen, dass die Antragsgegnerin jedenfalls bis zum Verzicht auf das Gebrauchsmuster ein Vermögensrecht in Form dieses Schutzrechts hatte und ihr vom Ergebnis des vorliegenden Beschwerdeverfahrens her ein Kostenerstattungsanspruch

zusteht (siehe Tenor unter 2. und unter III.) ist hier zu berücksichtigen, dass es

sich bei der Antragsgegnerin um eine ausländische Gesellschaft handelt, deren

Rechts- und Parteifähigkeit sich zwar nach ausländischem Recht richtet, die aber

- aus dem Rechtsgedanken des § 50 Abs 2 ZPO folgend - als passiv parteifähig

angesehen werden kann, soweit dies zur Durchsetzung bestehender Ansprüche

erforderlich ist (vgl BGHZ 97, 269, 270; Zöller, aaO, § 50 Rdn 21, 31; Münchener

Kommentar zum BGB, Bd 11 Internat. Handels- und Gesellschaftsrecht, 3. Aufl,

IntGesR Rdn 332, 337: wer als juristische Person im Inland auftritt, muss sich, soweit der Verkehr auf den Bestand der Gesellschaft vertraut hat, den solchermaßen

erzeugten Rechtsschein entgegenhalten lassen). Ein solcher Fall liegt hier vor, zumal die Antragsgegnerin auch nach dem Löschungsvermerk im Inland als Gesellschaft aufgetreten ist, vertreten durch ihre patentanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten, die nicht nur den Verzicht auf das Gebrauchsmuster sondern auch die

Wahrnehmung der Verfahrensführung im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausdrücklich namens und im Auftrag der Antragsgegnerin vorgenommen haben. Für

die von der Antragstellerin lediglich vermutete Rechtsnachfolge von der Antragsgegnerin auf die R… S.p.A. - bei der es sich, wie der Rechtsformzusatz "S.p.A."

(Società per azioni) zeigt, um eine andere juristische Person handelt als die Antragsgegnerin, die eine "S.r.l." ist (Società a responsabilità limitata) - gibt es dagegen keinen hinreichenden Vortrag, geschweige denn einen Nachweis, zumal

beide Gesellschaften nebeneinander existierten, wie die Gegebenheiten in der

Gebrauchsmustereintragungsakte zeigen.

2. Damit sprechen auch keine durchgreifenden Gründe gegen die Annahme, dass

mit dem Kostenbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung I vom 24. Juli 1998 ein

zur Zwangsvollstreckung geeigneter Titel vorliegt, der gemäß § 103 Abs 1 ZPO

die Voraussetzung für einen Kostenerstattungsanspruch ist. Insbesondere kann

dieser Beschluss nicht als wirkungslos oder nichtig angesehen werden, weil er gegen eine nicht existente Person gerichtet wäre. Denn da aus den oben unter 1. genannten Gründen von einer fortbestehenden passiven Parteifähigkeit der Antragsgegnerin auszugehen ist, ist die Antragsgegnerin aus den gleichen Gründen auch

zum Zeitpunkt dieses Beschlusses als parteifähig anzusehen gewesen.

3. Die Beschwerde ist unbegründet, weil das Patentamt die Kosten der Antragstellerin in nicht zu beanstandender Höhe festgesetzt hat. In der Beschwerde strittig

sind hierbei lediglich die mit Abschlag festgesetzten Vertreterkosten und die nicht

festgesetzten Reisekosten nebst Abwesenheitsgeld, da hinsichtlich der im angefochtenen Beschluss bewilligten Kosten (Auslagen, Fotokopien, Recherche- und

Kurierkosten) mit der Beschwerde eine höhere Festsetzung nicht geltend gemacht

worden ist und eine niedrigere Festsetzung durch das Gericht wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht kommt.

a. Die Antragstellerin hat nach § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs 2 PatG

Anspruch auf Erstattung ihrer Kosten, soweit diese zur zweckentsprechenden

Wahrung der Ansprüche und Rechte notwendig waren. Hierzu gehören grundsätzlich die Vertreterkosten, die Gebühren der beauftragten Verfahrensbevollmächtigten. Das Patentamt hat insoweit zu Recht eine Verfahrensgebühr gemäß Abschnitt

K IV Nr 1 PAGO in Höhe von 1.970,00 DM festgesetzt.

aa. Dass die Antragstellerin hinsichtlich der Vertreterkosten mit ihrem Hauptantrag

nicht mehr wie ursprünglich beantragt,

insgesamt 4.980,00 DM sondern

13.360,00 DM geltend macht, stößt nicht wegen der erhöhten Summe von vornherein auf Bedenken. Denn wenn Posten vergessen oder zu niedrig berechnet

wurden, ist anerkannt, dass dies im Wege der Nachliquidation nachgeholt werden

kann, wobei auch eine Erinnerung (an deren Stelle hier die Beschwerde tritt) wegen gestrichener Posten gleichzeitig zur Nachliquidation benutzt werden kann (vgl

Zöller, aaO, § 104 Rdn 21 unter "Nachliquidation"). Nachdem die Antragstellerin

auch erst durch die Zustellung des angefochtenen Beschlusses den Hinweis erhalten hat, dass sie nicht nach der BRAGO abrechnen kann, ist es nicht von vornherein zu beanstanden, wenn sie im Beschwerdeverfahren eine - höhere - Neuberechnung gemäß der PAGO durchführt. Für die den Betrag von 1.970,00 DM übersteigenden Kosten fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage.

bb. Bei der Berechnung der für das Tätigwerden eines Patentanwalts im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren zu erstattenden Vergütung sind

nach ständiger Rechtsprechung die Festbetragsgebühren der Gebührenordnung

für Patentanwälte (Ausgabe 1. Oktober 1968 - PAGO) zugrunde zu legen, denen

entsprechend der Gebührenentwicklung bei Rechtsanwälten und der Entwicklung

der durchschnittlichen Gegenstandswerte in den Gebrauchsmusterlöschungsverfahren Teuerungszuschläge hinzugerechnet werden (vgl Bühring, GebrMG,

6. Aufl, § 17 Rdn 92, 128 mwN; BPatGE 44, 230, 233f - Hollerblüten-Sirup). Ausgehend von dieser Berechnungsmethode wird derzeit in Verfahren, in denen die

Auftragserteilung - wie vorliegend - nach der letzten Erhöhung der Gebührensätze

der BRAGO am 1. Juli 1994 erfolgt ist, der Verfahrensgebühr von 600,00 DM gemäß Abschnitt K IV Nr 1 PAGO ein Teuerungszuschlag von 228 % hinzugerechnet, woraus sich eine anwaltliche Verfahrensgebühr von 1.970,00 DM ergibt (vgl

BPatG Mitt 1997, 220 iVm Berichtigung in Mitt 1997, 375).

cc. Diese Berechnung der Verfahrensgebühr, mithin die Berechnung nach der

PAGO, ist auch im vorliegenden Fall zugrunde zu legen. Die Antragstellerin ist

zwar durch eine gemischte Sozietät aus Rechts- und Patentanwälten vertreten

und trägt zudem vor, dass das Verfahren sowohl von den Patent- als auch von

den Rechtsanwälten geführt worden sei. Nach der Rechtsprechung sind aber bei

Vertretung durch einen Patent- und durch einen Rechtsanwalt nur die Kosten eines Vertreters erstattungsfähig und zwar regelmäßig die des Patentanwalts, weil

er alle Fragen beherrscht, ein Rechtsanwalt aber nicht die technischen (vgl BGH

GRUR 1965, 621 - Patentanwaltskosten; GRUR 1977, 559 - Leckanzeigeeinrichtung). Sachgerechterweise wird man in solchen Fällen darauf abzustellen haben,

welcher Fachrichtung der Anwalt ist, der die Sache überwiegend sachlich bearbeitet hat (vgl Bühring, aaO, § 17 Rdn 127 unter Hinweis auf BPatG 10 W (pat) 24/00

vom 5. März 2001) und das ist hier eine Patentanwältin bzw ein Patentanwalt.

Denn Patentanwältin Dr. S1… hat den Löschungsantrag gestellt und Patentanwalt M… hat die sachliche Erwiderung der Antragstellerin auf den Widerspruch

der Antragsgegnerin unterzeichnet; ein Rechtsanwalt der Kanzlei hat lediglich das

Übersendungsschreiben zur Einreichung der Vollmacht unterzeichnet.

Soweit in dem Vortrag der Antragstellerin, dass das Verfahren sowohl von den Patent- als auch von den Rechtsanwälten geführt worden sei, die Geltendmachung

von Kosten einer Doppelvertretung liegen sollte, hätte die Antragstellerin hierauf

keinen Anspruch. Denn nach ständiger Rechtsprechung

(zuletzt BPatG

10 W (pat) 40/01 vom 29. April 2002 - Doppelvertretungskosten, Leitsatz in Juris;

Bühring, aaO, § 17 Rdn 125) bedarf es für die Anerkennung von Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren einer besonderen Rechtfertigung. Besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art sind aber weder geltend gemacht noch ersichtlich.

dd. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf die zusätzlich zur Verfahrensgebühr geltend gemachte "Besprechungsgebühr in Höhe von einer Verhandlungsgebühr". Die Verhandlungsgebühr gemäß Abschnitt K IV Nr 4 PAGO entsteht insbesondere für das Mitwirken bei von einer Behörde angeordneten mündlichen Verhandlungen oder Besprechungen über tatsächliche oder rechtliche Fragen beliebiger Art (vgl BPatG BlPMZ 1992, 192). Da im vorliegenden Gebrauchsmusterlöschungsverfahren keine Verhandlung stattgefunden hat, gibt es nur die Verfahrensgebühr gemäß Abschnitt K IV Nr 1 PAGO und nicht auch die Verhandlungsgebühr gemäß Abschnitt K IV Nr 4 PAGO. Anderweitige Besprechungen sind, wie

sich aus Abschnitt A Nr 4 (iVm Nr 3) PAGO ausdrücklich ergibt, mit den Verfahrensgebühren mit abgegolten. Dies gilt hier um so mehr, als die vorgetragene Besprechung mit der Firma P. noch nicht einmal eine Beteiligte des vorliegenden Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens betrifft.

ee. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Erhöhung der Regelgebühr

gemäß Abschnitt A Nr 9 PAGO. Danach können die Gebühren in umfangreichen,

schwierigen, eiligen oder bedeutungsvollen, insbesondere wirtschaftlich bedeutungsvollen Fällen erhöht werden. Für die Beurteilung der wirtschaftlichen Bedeutung ist regelmäßig der Wert des zu löschenden Gebrauchsmusters maßgeblich.

Eine Erhöhung der Regelgebühren wegen besonderer wirtschaftlicher Bedeutung

findet erst statt, wenn der Wert des Streitgegenstands den von der Rechtsprechung derzeit angenommenen Wert von 250.000 DM übersteigt (vgl Bühring aaO,

§ 17 Rdn 134, 137). Dies ist hier nicht feststellbar.

Die Bemessung des Gegenstandswerts erfolgt grundsätzlich gemäß § 8 BRAGO

iVm §§ 3, 4 ZPO nach freiem Ermessen, wobei eine Beweiserhebung wie etwa

das von der Antragstellerin angeregte Gutachten nicht erforderlich ist (vgl

Thomas/Putzo, ZPO, 24. Aufl, § 3 Rdn 3). Sie richtet sich nach dem Interesse der

Allgemeinheit an der Löschung des Gebrauchsmusters. Ausgangspunkt hierfür ist

der gemeine Wert des Gebrauchsmusters, wie er sich zur Beginn der jeweiligen

Instanz für die restliche Laufzeit darstellt und für den die noch zu erwartenden Erträge des Schutzrechts, durch Eigennutzung und Lizenzvergabe, aber auch aus

Verletzungshandlungen, bis zum Ablauf seiner Schutzdauer und die bis zum Beginn des Verfahrens entstandenen Schadensersatzforderungen aus Verletzungshandlungen einen Anhalt geben (vgl Bühring, aaO, § 17 Rdn 96 mwN). Hierzu liegen keine hinreichend konkreten Tatsachen vor. Die Schadensersatzforderung

und sonstige Angaben aus dem i… Rechtsstreit, die im übrigen auch von

der Antragsgegnerin mit Nichtwissen bestritten worden sind, können schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil nicht die Antragsgegnerin, die R…, S.r.l.,

Partei des dortigen Verfahrens ist bzw gewesen ist, sondern die R… S.p.A., wobei aus der vorgelegten Ladungsurkunde auch nicht eindeutig ersichtlich ist, inwieweit Forderungen aufgrund Verletzung des vorliegenden d… Gebrauchsmusters geltend gemacht worden sind. Auch die übrigen Angaben der Antragstellerin über Umsätze mit nach der Lehre des Gebrauchsmusters hergestellten Koffern sowie - was maßgeblich ist - hierauf entfallende Lizenzanteile können

nicht zugrundegelegt werden, denn sie sind von der Antragsgegnerin bestritten

und von der Antragstellerin, die insoweit die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast trägt (vgl Bühring, aaO, § 17 Rdn 101), nicht glaubhaft gemacht worden. Sie bleiben reine Mutmaßungen, ohne dass es für sie einen gesicherten Anhalt gibt; konkrete Mindestverkaufszahlen in D… liegen jedenfalls nicht

vor. Gemäß § 8 Abs 2 BRAGO liegt der Gegenstandswert in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung bei 4000 EUR (früher

8000 DM). Der Vortrag der Antragstellerin rechtfertigt daher jedenfalls keinen höheren Wert als den den Regelgebühren der PAGO zugrundeliegenden Durchschnittswert bis zu 250.000 DM.

b. Zu den nach § 17 Abs 4 Satz 2 GebrMG iVm § 62 Abs 2 PatG erstattungsfähigen Kosten gehören grundsätzlich zwar auch Reisekosten der Verfahrensbevollmächtigten, es ist aber nicht feststellbar, dass die für eine Reise nach M… geltend gemachten Flug- und Taxikosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im vorliegenden Verfahren notwendig waren. Die Reisekosten stehen, wie

die Antragstellerin angegeben hat, im Zusammenhang mit dem i…

Rechtsstreit und sind damit in erster Linie Kosten dieses i… Verfahrens.

Ein derart enger Sachzusammenhang zwischen dem i… Rechtsstreit

und dem vorliegenden patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren, der

eine Zurechnung der Reisekosten rechtfertigen würde, liegt schon deshalb nicht

vor, weil die Antragsgegnerin nicht Partei des i… Rechtsstreits gewesen

ist. Da die Reisekosten nicht als erstattungsfähig anerkannt werden können, entfällt auch das damit im Zusammenhang stehende Abwesenheitsgeld.

c. Mit der Entscheidung, dass das Patentamt hinsichtlich der Vertreterkosten zu

Recht (nur) eine Verfahrensgebühr gemäß Abschnitt K IV Nr 1 PAGO in Höhe von

1.970,00 DM festgesetzt hat, steht zugleich auch die Unbegründetheit der von der

Antragstellerin gestellten Hilfsanträge fest. Insoweit ist schon fraglich, ob es sich

überhaupt um echte Hilfsanträge handelt, denn jedenfalls beim ersten Hilfsantrag

- Festsetzung der Kosten wie im Hauptantrag, aber ohne die Reisekosten - geht

es um dieselben Kosten mit demselben Rechtsgrund, wie sie im Hauptantrag hinsichtlich des Kostenpunkts "Vertreterkosten" bereits beschieden worden sind; der

erste "Hilfsantrag" ist daher aus den unter 3.a. genannten Gründen unbegründet.

Die weiter hilfsweise begehrte Festsetzung der Vertreterkosten nach der BRAGO,

wie im Kostenfestsetzungsantrag vom Oktober 1998 beantragt, ist ebenfalls aus

den unter 3.a. genannten Gründen unbegründet. Da überwiegend Patentanwälte

das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren sachlich bearbeitet haben, ist der Berechnung der Verfahrensgebühr nicht die BRAGO, sondern die PAGO zugrunde

zulegen.

III

Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 18 Abs 2

Satz 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG, § 97 Abs 1 ZPO.

Schülke

Püschel

Schuster

Be