Rechtsprechung / BPatG / 2004
BPatG Beschluss vom 14.01.2004 – 5 W (pat) 435/02
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 435/02
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. Januar 2004
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 6.70
betreffend das Gebrauchsmuster 294 22 186
hier: Löschungsantrag
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2004 durch den Vorsitzenden
Richter Goebel sowie die Richter Dr.-Ing. Barton und
Dipl.-Phys. Dr.rer.nat. Frowein
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Antragstellerinnen 1 und 2 wird der Beschluß des Deutschen Patent- und Markenamts – Gebrauchsmusterabteilung I – vom 10. Juni 2002 aufgehoben.
Das Gebrauchsmuster 94 22 186 wird gelöscht.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragsgegnerin.
Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit im Beschwerdeverfahren wird auf 250.000 Euro festgesetzt.
G r ü n d e
I
Die Antragsgegnerin ist Inhaberin des mit Anmeldetag 27. Juni 1994 am
24. September 1998 in die Rolle eingetragenen, einen "Antriebsscheibenaufzug"
betreffenden deutschen Gebrauchsmusters 94 22 186.
Das Streitgebrauchsmuster wurde aus der europäischen Patentanmeldung
96 115 656.9 abgezweigt, die ihrerseits aus der europäischen Patentanmeldung
94 109 887.3 durch Teilung hervorgegangen ist. Es wurden die Prioritäten zweier
finnischer Patentanmeldungen vom 28. Juni 1993 und vom 14. April 1994 in Anspruch genommen.
Die mit der Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten
und der Eintragung zugrundeliegenden Schutzansprüche 1 bis 13 lauten (unter
Korrektur zweier Schreibfehler bzgl "discoidalen" und "gebaut"):
1. Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich
entlang von Aufzugsführungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen
(11) bewegt, einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebsscheibe (7) umfaßt, die
durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und die mit den
Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit
(6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) im
Raum zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf
ihrem Weg benötigt wird und/oder der oberen Verlängerung dieses
Weges und einer Wand des Aufzugsschachtes (15) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
daß der Aufzugsmotor einen discoidalen Rotor (117, 317) aufweist,
und daß die Rotationsebene der Antriebsscheibe sich (7, 318) im
wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und/oder
Schachtwand und/oder der Ebene zwischen den Gegengewichtsschienen (2) erstreckt.
2. Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich
entlang von Aufzugsführungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2) das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen
(11) bewegt, einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebsscheibe (7) umfaßt, die
durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und die mit den
Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit
(6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) im
Raum zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf
ihrem Weg benötigt wird und/oder der oberen Verlängerung dieses
Weges und einer Wand des Aufzugsschachtes (15) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
daß die Maschineneinheit (4) verglichen mit ihrer Breite flach gebaut ist, und
daß die Rotationsebene der Antriebsscheibe sich (7, 318) im
wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand und/oder
Schachtwand und/oder der Ebene zwischen den Gegengewichtsschienen (2) erstreckt.
3. Antriebsscheibenaufzug
nach Anspruch
1, dadurch
gekennzeichnet, daß wenn sich die Aufzugskabine (1) am höchsten Punkt ihres Weges befindet, ihr oberstes Teil mindestens die
Höhe der unteren Kante der Antriebsmaschineneinheit (6) erreicht.
4. Antriebsscheibenaufzug
nach Anspruch
1, dadurch
gekennzeichnet, daß in der Richtung der Dicke des Gegengewichts, die Antriebsmaschineneinheit (6) im wesentlichen innerhalb
der oberen Schachtraumerstreckung für das Gegengewicht (2) einschließlich der Sicherheitsdistanz angeordnet ist.
5. Antriebsscheibenaufzug
nach Anspruch
4, dadurch
gekennzeichnet, daß sich die Antriebsmaschineneinheit (6) vollständig innerhalb der Schachtraumerstreckung befindet, die vom
Gegengewicht (2) auf dessen Weg benötigt wird, einschließlich der
Sicherheitsdistanz, und daß mit der Antriebsmaschine (6) eine
Steuertafel (8) verbunden ist, die die Ausrüstung für die Energieversorgung des die Antriebsscheibe (7) antreibenden Motors (126,
326) enthält, wobei die Steuertafel vorzugsweise in die Antriebsmaschineneinheit (6) integriert ist.
6. Antriebsscheibenaufzug nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Antriebsmaschineneinheit (6) getriebelos ist.
7. Antriebsscheibenaufzug nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Antriebsmaschineneinheit (6) eine Dicke aufweist, die die des Gegengewichts (2)
nicht übersteigt.
8. Antriebsscheibenaufzug nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Antriebsmaschineneinheit (6) im Aufzugsschacht (15) an einer Wand des Schachtes befestigt ist.
9. Antriebsscheibenaufzug nach einem der vorhergehenden
Ansprüche dadurch gekennzeichnet, daß die Antriebsmaschineneinheit (6) im Aufzugsschacht (15) an der Decke des Schachtes
befestigt ist.
10. Antriebsscheibenaufzug nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Aufhängung der
Aufzugskabine (1) und des Gegengewichts (2) an den Hubseilen
(3) so vorgenommen ist, daß der Weg des Gegengewichts kürzer
ist als der der Aufzugskabine.
11. Antriebsscheibenaufzug nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Hubseile (3) unter
der Aufzugskabine (1) über zwei Umlenkrollen (4, 5) vorzugsweise
so geführt sind, daß die unter dem Boden der Aufzugskabine (1)
über einen Punkt direkt unter dem Schwerpunkt der Aufzugskabine
verlaufen.
12. Antriebsscheibenaufzug nach einem der vorhergehenden
Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, daß die Hubseile (3) über
zwei Umlenkrollen (4, 5) unter die Aufzugskabine (1) und vorzugsweise diagonal unter dem Boden der Aufzugskabine (1) geführt
sind.
13. Antriebsscheibenaufzug nach einem der vorhergehenden
Ansprüche 1 bis 10, dadurch gekennzeichnet, daß die Aufzugskabine (1) unter Verwendung einer Aufhängung des Rucksacktyps
aufgehängt ist, und daß die Führungsschienen (10, 11) für die Aufzugskabine (1) und das Gegengewicht (2) sich auf der gleichen
Seite der Aufzugskabine (1) befinden, wobei die Gegengewichtsführungsschiene (11) und die Aufzugsführungsschiene (10) vorzugsweise in einer Führungsschieneneinheit (12) integriert sind, die
mit Führungsflächen sowohl für das Gegengewicht (2) als auch für
die Aufzugskabine (1) versehen ist.
Die Antragstellerin 1 hat am 5. Juli 2000, die Antragstellerin 2 am 14. März 2001
beim Deutschen Patent- und Markenamt die Löschung des Gebrauchsmusters
beantragt. Beide Verfahren wurden verbunden.
Die Antragstellerinnen haben mangelnde Schutzfähigkeit geltend gemacht. Im
Laufe des Löschungsverfahrens haben sie noch den Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht. Die Merkmale, daß die Rotationsebene der
Antriebsscheibe sich im wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand erstreckt und daß die Rotationsebene der Antriebsscheibe sich im wesentlichen
parallel zur Schachtwand erstreckt, seien ursprünglich nicht offenbart. Der Fig 2
sei jeweils nur eine genau parallele, aber nicht eine im wesentlichen parallele
Erstreckung der Rotationsebene der Antriebsscheibe entnehmbar.
Die Antragsgegnerin hat den Löschungsanträgen widersprochen.
Die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf
die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 2002 durch Beschluß die Löschungsanträge zurückgewiesen.
Die Antragstellerinnen haben gegen den Beschluß Beschwerde eingelegt. Sie sehen weiterhin eine unzulässige Erweiterung als gegeben an und sprechen dem
Gebrauchsmustergegenstand die Schutzfähigkeit ab.
Die Antragsgegnerin tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und verteidigt das
Gebrauchsmuster hinsichtlich der Schutzansprüche 1 und 2 hilfsweise mit zwei
neuen, in der mündlichen Verhandlung vom 14. Januar 2004 vorgelegten Ansprüchen. Sie lauten wie folgt:
1. Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich
entlang von Aufzugführungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen
(11), einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine
und das Gegengewicht aufgehängt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebsscheibe (7) umfasst,
die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und die mit den
Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit
(6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) im
Raum zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf
ihrem Weg benötigt wird und/oder der oberen Verlängerung dieses
Weges und einer Wand des Aufzugsschachtes (15) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass der Aufzugsmotor einen discoidalen Rotor (117, 317) aufweist,
und dass die Rotationsebene der Antriebsscheibe sich (7, 318) im
wesentlichen parallel zur Ebene zwischen den Gegengewichtsschienen (2) oder parallel zur benachbarten Kabinenwand und/oder
Schachtwand erstreckt.
2. Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine (1), die sich
entlang von Aufzugsführungsschienen (10) bewegt, einem Gegengewicht (2), das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen
(11) bewegt, einem Satz von Hubseilen (3), an denen die Aufzugskabine und das Gegengewicht aufgehängt sind, und einer Antriebsmaschineneinheit (6), die eine Antriebsscheibe (7) umfasst,
die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird und die mit den
Hubseilen (3) zusammenwirkt, wobei die Antriebsmaschineneinheit
(6) des Aufzugs im obersten Teil des Aufzugsschachts (15) im
Raum zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf
ihrem Weg benötigt wird und/oder der oberen Verlängerung dieses
Weges und einer Wand des Aufzugsschachtes (15) angeordnet ist,
dadurch gekennzeichnet,
dass die Maschineneinheit (6) verglichen mit ihrer Breite flach gebaut ist, und dass die Rotationsebene der Antriebsscheibe sich (7,
318) im wesentlichen parallel zur Ebene zwischen den Gegengewichtsschienen (2) oder parallel zur benachbarten Kabinenwand
und/oder Schachtwand erstreckt.
Die Antragstellerin 2 hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat beantragt,
den Beschluß der Gebrauchsmusterabteilung aufzuheben, das Gebrauchsmuster zu löschen und den Gegenstandswert des Verfahrens auf 250.000,- € festzulegen.
Die Antragstellerin 1, die die mündliche Verhandlung nicht wahrgenommen hat,
hat denselben Sachantrag gestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Beschwerden zurückzuweisen,
hilfsweise, sie im Umfang der Schutzansprüche 1 und 2 vom
14. Januar 2004 sowie der eingetragenen Unteransprüche, bezogen hierauf, zurückzuweisen.
Sie hat sich dem Antrag bezüglich des Gegenstandswerts angeschlossen.
Im Verfahren sind ua folgende Entgegenhaltungen behandelt worden:
E2 US 4 739 969
E3 JP-U 4-50 297
E4 DE 38 02 386 A1
E5 DE 84 34 382 U1
E8 US 4 960 186
E10 US-Lit: Elevators by F.A. Annett, McGraw-Hill, 1960, S 1-3, 41, 42
E12 US 5 018 603
E13 DE T 7395
E14 DIN EN 81 Teil 1, S 1-7, 14, 15
E15 Entwurf der europäischen Kommission für eine neue europäische
Aufzugsrichtlinie (EEC Directive for Lifts)
Wegen Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Akten verwiesen.
II
Die Beschwerden sind zulässig und in der Sache begründet. Denn die Löschungsanträge sind begründet. Zwar liegt der Löschungsgrund unzulässiger Erweiterung (§ 15 Abs 1 Nr 3 GebrMG) nicht vor. Doch können sich die Antragstellerinnen mit Erfolg auf den wegen mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15 Abs 1 Nr 1
GebrMG) gegebenen Löschungsgrund stützen.
1. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters geht nicht über den Inhalt der Anmeldung in der Fassung hinaus, in der sie ursprünglich eingereicht worden ist (§ 15
Abs 1 Nr 3 GebrMG).
a) Bei dem Vergleich des Gegenstands des Streitgebrauchsmusters mit der ursprünglich eingereichten Anmeldung ist auf das Verständnis des Fachmanns abzustellen.
Als Fachmann ist hier von einem Dipl.-Ing. (FH) der Fachrichtung Maschinenbau
auszugehen, der im Bereich der Konstruktion von Aufzugsanlagen, speziell von
Triebscheibenaufzügen, tätig ist.
b) Die nebengeordneten Schutzansprüche 1 und 2 lassen sich folgendermaßen in
Merkmale gliedern (vgl die von der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom
17. Juli 2003 vorgelegten Gliederungen der Ansprüche 1 und 2):
Anspruch 1:
1.1 Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine 1,
1.2
1.3
die sich entlang von Aufzugsführungsschienen 10 bewegt,
einem Gegengewicht 2, das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen 11 bewegt,
1.4
einem Satz von Hubseilen 3, an denen die Aufzugskabine und das
Gegengewicht aufgehängt sind,
1.5
und einer Antriebsmaschineneinheit 6, die eine Antriebsscheibe 7
umfaßt, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird,
1.6
und die mit den Hubseilen zusammenwirkt,
1.7 wobei die Antriebsmaschineneinheit 6 des Aufzugs im obersten Teil
des Aufzugsschachts 15 angeordnet ist,
1.7.1 und zwar im Raum zwischen dem Schachtraum, der von der
Aufzugskabine auf ihrem Weg benötigt wird, und einer Wand des
Aufzugsschachtes 15 angeordnet ist,
1.7.2 und/oder im Raum zwischen der oberen Verlängerung dieses Weges
und einer Wand des Aufzugsschachtes 15 angeordnet ist,
1.8
dadurch gekennzeichnet, daß der Aufzugsmotor einen discoidalen
Rotor 117, 317 aufweist,
1.9.1 und daß die Rotationsebene der Antriebsscheibe 7, 318 sich im wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand erstreckt
1.9.2 und/oder daß die Rotationsebene der Antriebsscheibe 7, 318 sich im
wesentlichen parallel zur benachbarten Schachtwand erstreckt
1.9.3 und/oder daß die Rotationsebene der Antriebsscheibe 7, 318 sich im
wesentlichen parallel zu der Ebene zwischen den Gegengewichtsschienen 2 erstreckt.
Anspruch 2:
1.1 Antriebsscheibenaufzug mit einer Aufzugskabine 1,
1.2
1.3
die sich entlang von Aufzugsführungsschienen 10 bewegt,
einem Gegengewicht 2, das sich entlang von Gegengewichtsführungsschienen 11 bewegt,
1.4
einem Satz von Hubseilen 3, an denen die Aufzugskabine und das
Gegengewicht aufgehängt sind,
1.5
und einer Antriebsmaschineneinheit 6, die eine Antriebsscheibe 7
umfaßt, die durch die Antriebsmaschine angetrieben wird,
1.6
und die mit den Hubseilen zusammenwirkt,
1.7 wobei die Antriebsmaschineneinheit 6 des Aufzugs im obersten Teil
des Aufzugsschachts 15 angeordnet ist,
1.7.1 und zwar im Raum zwischen dem Schachtraum, der von der
Aufzugskabine auf ihrem Weg benötigt wird, und einer Wand des
Aufzugsschachtes 15 angeordnet ist,
1.7.2 und/oder im Raum zwischen der oberen Verlängerung dieses Weges
und einer Wand des Aufzugsschachtes 15 angeordnet ist,
2.1
dadurch gekennzeichnet, daß die Maschineneinheit 6 verglichen mit
ihrer Breite flach gebaut ist.
1.9.1 und daß die Rotationsebene der Antriebsscheibe 7, 318 sich im wesentlichen parallel zur benachbarten Kabinenwand erstreckt
1.9.2 und/oder daß die Rotationsebene der Antriebsscheibe 7, 318 sich im
wesentlichen parallel zur benachbarten Schachtwand erstreckt
1.9.3 und/oder daß die Rotationsebene der Antriebsscheibe 7, 318 sich im
wesentlichen parallel zu der Ebene zwischen den Gegengewichtsschienen 2 erstreckt.
c) Die zum Vergleich mit dem Gebrauchsmustergegenstand heranzuziehende
Anmeldung in der ursprünglichen Fassung ist die Gebrauchsmusteranmeldung
(vgl BPatG Mitt 1996, 211, 212 – Plattenaufnahmeteil); soweit es sich aber – wie
hier – um eine abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung handelt und die zugrundeliegende Patentanmeldung zudem aus einer ihr vorausgehenden Patentanmeldung im Wege der Teilung abgetrennt worden ist, ist auch eine unzulässig erweiternde Abweichung von der der Abzweigung zugrundeliegenden Patent-(Teil-)Anmeldung und von der dieser zugrundeliegenden Patent-(Ursprungs-)Anmeldung
zu berücksichtigen (in Fortführung der vorgenannten Entscheidung, in der diese
Rechtsfrage offengelassen worden war). Dies folgt aus dem das Patent- wie auch
das Gebrauchsmusterrecht übergreifenden Grundsatz, daß aus unzulässigen Erweiterungen keine Rechte hergeleitet werden können (§ 38 Satz 2 PatG, § 4
Abs 5 Satz 2 GebrMG). Dieses Ergebnis korrespondiert auch mit der Regelung
des § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, die für den Fall der Umwandlung (Art 135 Abs 1 Buchst
a EPÜ) einer europäischen in eine deutsche Patentanmeldung (und generell bei
einer internationalen Patentanmeldung, die anderweitig eingereicht worden ist) für
die Prüfung des Gegenstandes des Patents auf unzulässige Erweiterung die Anmeldung in derjenigen Fassung zum Vergleich heranzuziehen vorsieht, die der für
die Einreichung der Anmeldung zuständigen Behörde ursprünglich vorgelegt worden ist, also ggfs nicht die dem Deutschen Patentamt vorgelegte Anmeldungsfassung, sondern die ihr vorausliegende, bei einem anderen Patentamt bereits zuvor
eingereichte Fassung.
25). Denn bei Abzweigung eines Gebrauchsmusters aus einer Patentanmeldung
unter Beschränkung der Gebrauchsmusteranmeldung auf einen Teil des in der
Patentanmeldung als Erfindung Offenbarten ist eine spätere Erweiterung des Gegenstands der Gebrauchsmusteranmeldung, die auf das in der Patentanmeldung
Offenbarte zurückgreift, nach dem Sinn des übergreifenden Verbots der unzulässigen Erweiterung nicht hinnehmbar, wenn sich diese Erweiterung nicht (auch)
aus dem in der Gebrauchsmusteranmeldung Offenbarten herleiten läßt.
d) Eine Abweichung des Gegenstandes des Gebrauchsmusters, wie es eingetragen worden ist und verteidigt wird, von seinen Anmeldungsunterlagen ist nicht gegeben, da nach der Einreichung der Gebrauchsmusteranmeldung keine sachliche
Änderung der Unterlagen erfolgt ist. Auch gegenüber der der Abzweigung unmittelbar zugrunde gelegten Patentanmeldung EP 96 115 656.9 (Teilanmeldung) liegt
keine sachliche Abweichung vor; vielmehr stellt die abgezweigte Gebrauchsmusteranmeldung die Übersetzung der in englischer Sprache verfaßten Patentanmeldung ins Deutsche dar. Aber auch im Verhältnis zu der Patentanmeldung EP
94 109 887.3 (Ursprungsanmeldung) liegt keine erweiternde Änderung vor.
In den ursprünglichen Unterlagen der europäischen Anmeldung 94 109 887.3 (Ursprungsanmeldung) ist in der Figur 2 ein Aufzug offenbart, der die Merkmale 1.9.1,
1.9.2 und 1.9.3 aufweist. Anspruch 7 dieser Anmeldung enthält das Merkmal
1.9.3. Da in diesem Anspruch ein Antriebsscheibenaufzug mit nur einem der oa
Merkmale als bevorzugte Ausführungsform beansprucht wird, entnimmt der
Fachmann den ursprünglichen Unterlagen die Orientierung der Treibscheibe entsprechend den anderen Merkmalen 1.9.1 oder 1.9.2 wie auch Orientierungen entsprechend beliebigen Kombinationen aus den drei Merkmalen 1.9.1, 1.9.2 und
1.9.3 als zur Erfindung gehörig.
Die Angabe "im wesentlichen parallel" ist im Anspruch 7 der europäischen Anmeldung 94 109 887.3 enthalten. In dieser Anmeldung wie auch in den Unterlagen
des Streitgebrauchsmusters ist nicht besonders definiert, was unter "im wesentlichen parallel" zu verstehen ist. Die Merkmale 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.3 werden daher
vom Fachmann so verstanden, daß die Angabe "im wesentlichen parallel" der im
Aufzugsbau und Aufzugsschachtbau zugrundezulegenden und üblichen Genauigkeit entspricht (vgl auch angefochtenen Beschluß auf S 5 letzter Abs). Für einen
von diesem Verständnis der Angabe "im wesentlichen parallel" abweichenden Bedeutungsgehalt findet sich in der europäischen Anmeldung 94 109 887.3 oder der
Gebrauchsmusterschrift kein Hinweis.
Daß in der Darstellung der Fig 2 der europäischen Anmeldung 94 109 887.3 und
der Gebrauchsmusterschrift im Rahmen der zeichnerischen Genauigkeit für die
Merkmale 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.3 jeweils eine parallele Ausrichtung erkennbar ist,
steht dem nicht entgegen, da in einer Zeichnung eines Ausführungsbeispiels eines
Gebrauchsmusters in aller Regel ein angestrebter Sollzustand dargestellt wird. Im
Rahmen der üblichen Toleranzen liegende Abweichungen vom Sollzustand werden nicht gezeichnet. Nur in Ausnahmefällen werden diese dargestellt, dann aber
besonders gekennzeichnet.
2.
Der Antriebsscheibenaufzug nach Schutzanspruch 1 ist nicht schutzfähig.
Die Neuheit des Gegenstands des Anspruchs 1 ist gegeben (§ 3 Abs 1 GebrMG).
Keine der im Verfahren befindlichen Entgegenhaltungen zeigt einen Antriebsscheibenaufzug mit allen Merkmalen des Anspruchs 1. Die Neuheit ist im übrigen
nicht bestritten.
Der Gegenstand beruht aber nicht auf einem erfinderischen Schritt (§ 1 GebrMG).
Als Ausgangspunkt der Neuerung ist der Antriebsscheibenaufzug mit Aufzugskabine, Gegengewicht, Führungsschienen für Aufzugskabine und Gegengewicht, mit
Hubseilen sowie mit einer Antriebsmaschineneinheit nach der DE-T 7395 (E13)
anzusehen. Dieser weist die Merkmale 1.1 bis 1.7 auf, s Fig 1 und 2 mit zugehöriger Beschreibung. Die Laufbahn des Gegengewichts befindet sich innerhalb des
Aufzugsschachts 4. Die Aufzugsmaschine 6 liegt, wie aus der Fig 1 erkennbar,
zum größten Teil über der Laufbahn des Gegengewichts bzw zum größten Teil im
Raum zwischen dem Schachtraum, der von der Aufzugskabine auf ihrem Weg
benötigt wird, und der Verlängerung der Wand des Aufzugsschachtes 4 nach oben
hin. Merkmal 1.7.1 ist also teilweise verwirklicht. Fig 1 und 2 zeigen darüberhinaus
die kennzeichnenden Merkmale 1.9.1, 1.9.2 und 1.9.3, denn die Rotationsebene
der Antriebsscheibe (Treibscheibe 7) erstreckt sich (im wesentlichen) parallel zur
benachbarten Kabinenwand, zu der benachbarten Schachtwand wie auch zu der
Ebene zwischen den Gegengewichtsführungsschienen 5.
Der bekannte Antriebsscheibenaufzug weist einen Maschinenraum auf, s S 3
Abs 1 iVm Fig 1. Ein solcher Maschinenraum war nach übereinstimmender Angabe der Beteiligten am Veröffentlichungstag der E13 bei derartigen Aufzugsanlagen Vorschrift.
Die Bestimmungen bezüglich des bei Aufzugsanlagen früher vorgeschriebenen
Maschinenraums, s DIN EN 81-1 (E14), S 14, Abschnitt 6.1.2, sind inzwischen
geändert worden. Diese Änderung ist zwar nicht vor dem beanspruchten frühesten
Prioritätstag des Streitgebrauchsmuster in Kraft getreten, sie wurde jedoch schon
einige Zeit vor dem beanspruchten frühesten Prioritätstag des Streitgebrauchsmuster in den Fachgremien diskutiert. Dies zeigt der der Fachwelt am 14. Februar
1992 vorgelegte Entwurf der europäischen Kommission für eine neue europäische
Aufzugsrichtlinie (EEC Directive for Lifts) (E15), in der die Forderung eines besonderen Raums für das Triebwerk, also des Maschinenraums, entfallen ist, s S 25ff,
Abschnitt 1.5 "Machinery".
Der Fachmann ist bei der Konstruktion von Aufzugsanlagen gehalten, die Bestimmungen für Aufzugsanlagen zu beachten und etwaige Änderungen zumindest
unmittelbar ab deren Geltung zu berücksichtigen. Eine strengere Fassung der sicherheitstechnischen Vorschriften muß beachtet werden, weil die Erfüllung von
deren Forderungen Voraussetzung für die Abnahme des Aufzugs ist. Eine Lockerung wird schon aus wirtschaftlichen Gründen berücksichtigt, da sie bis dahin vorgeschriebenen Aufwand entbehrlich macht. Die Änderung der Bestimmungen für
Aufzugsanlagen dergestalt, daß ein bislang vorgeschriebener gesonderter Maschinenraum entfallen kann, löst beim Fachmann unmittelbar den Impuls aus, die
Konstruktion der gefertigten Aufzugsanlagen dementsprechend abzuändern. Denn
es stellt ein wichtiges Verkaufsargument dar, daß für die neue Konstruktion des
Aufzugs der bauseitige Aufwand geringer gehalten werden kann und ein gesonderter Maschinenraum nicht mehr vorgesehen werden muß.
Der Fachmann bekam durch den Entwurf der europäischen Kommission (E15) die
Information, daß zukünftig Aufzugsanlagen ohne Maschinenraum zulässig sein
würden. Dies war ein direkter Hinweis, zukünftige Aufzugskonstruktionen für einen
Aufzugsschacht ohne Maschinenraum auszulegen, also für einen durchgehenden
Aufzugsschacht ohne Erweiterung durch einen gesonderten Maschinenraum.
Um im Sinne der gestellten Aufgabe die Platzanforderung im Gebäude, dh die
Anforderungen an die Querschnittsfläche des Aufzugsschachts begrenzt zu halten
(s Unterlagen des Streitgebrauchsmusters S 2 Abs 2), mußte der Fachmann einen
möglichst schmal bauenden Aufzugsmotor auswählen. Durch die in einem kurzen
Zeitraum vor dem frühesten Prioritätstag ab 1988 erschienenen Entgegenhaltungen US 4 739 969 (E2), US 4 960 186 (E8) oder US 5 018 603 (E12), die schmal
bauende discoidale Antriebe für Aufzugsanlagen offenbaren, hatte er mehrfach die
deutliche Anregung, diese platzsparende Antriebsart einzusetzen. Sie aufzugreifen und einen solchen discoidalen Antrieb gemäß Merkmal 1.7.1 oder 1.7.2 einzubauen, hielt sich für den hier angesprochenen Fachmann im Rahmen der von ihm
erwarteten Routine.
3. Der Antriebsscheibenaufzug nach Schutzanspruch 2 ist ebenfalls nicht schutzfähig.
Bei dem Gegenstand des Anspruch 2 ist das Merkmal 2.1, daß die Maschineneinheit verglichen mit ihrer Breite flach gebaut ist, in der DE-T 7395 (E13) schon verwirklicht, s Fig 2.
Zur weiteren Beurteilung des Gegenstands des Schutzanspruchs 2 gilt das in vorangehenden Abschnitt zu Anspruch 1 Gesagte entsprechend.
4. Die Unteransprüche 3 bis 13 lassen nichts Schutzfähiges erkennen. Die Merkmale dieser Ansprüche sind aus dem Stand der Technik bekannt oder durch diesen in ohne weiteres greifbarer Weise nahegelegt.
Die kennzeichnenden Merkmale der Ansprüche 3, 4, 7 und 13 sind aus der JP-U
4-50 297 (E3) bekannt.
Zu Schutzanspruch 5 wird auf die Gebrauchsmusterschrift DE 84 34 382 U1 (E5)
verwiesen.
Das Merkmal des Anspruchs 6 ergibt sich aus der Verwendung eines discoidalen
Motors, beispielsweise nach der US 5 018 603 (E12).
Zum Beispiel in der DE 38 02 386 A1 (E4) ist ein Antriebsscheibenaufzug mit einem herkömmlichen Antriebsmotor mit Treibscheibe gezeigt und beschrieben, bei
dem der Antriebsmotor zum Teil in der Wand des Schachtes angeordnet ist. Bei
Einsatz eines Aufzugsmotors mit einen discoidalen Rotor oder einer Maschineneinheit, die verglichen mit ihrer Breite flach gebaut ist, ist die Anbringung an der
Wand gemäß Schutzanspruch 8 eine ohne weiteres sich ergebende Möglichkeit.
Die Maßnahme des Schutzanspruchs 9 ist durch die Druckschrift "Elevators" (E10)
vorgegeben, s Fig 1-2.
Zu Anspruch 10 wird auf die DE 38 02 386 A1 (E4) Sp 2 Z 45 verwiesen.
Die in den Schutzansprüchen 11 und 12 beanspruchten Maßnahmen sind aus der
DE T 7395 (E13) bekannt.
5. Das Gebrauchsmuster läßt sich auch nicht mit den Schutzansprüchen 1 und 2
in der Fassung des Hilfsantrags verteidigen.
Die in diesen Ansprüchen vorgenommene Differenzierung zwischen "im wesentlichen parallel" und "parallel" ist durch die Anmeldungsunterlagen des Streitgebrauchsmusters nicht gedeckt.
In den Kennzeichen der Schutzansprüche 1 und 2 nach Hilfsantrag wird eine im
wesentlichen parallele Ausrichtung der Rotationsebene der Antriebsscheibe zu der
Ebene zwischen den Gegengewichtsschienen oder eine parallele Ausrichtung der
Rotationsebene der Antriebsscheibe zur benachbarten Kabinenwand und/oder
Schachtwand beansprucht.
An die Ausrichtung der Rotationsebene der Antriebsscheibe zu der Ebene zwischen den Gegengewichtsschienen sollen also nach dem Wortlaut dieser Ansprüche geringere Genauigkeitsanforderungen gestellt werden als an die Ausrichtung
der Rotationsebene der Antriebsscheibe zur benachbarten Kabinenwand und/oder
Schachtwand. Hierzu ist den ursprünglichen Unterlagen des Streitgebrauchsmusters wie auch in den ursprünglichen Unterlagen der europäischen Anmeldung
94 109 887.3 in Beschreibung und Ansprüchen nichts offenbart.
In der Darstellung der Fig 2 der europäischen Anmeldung und der Gebrauchsmusterschrift ist vielmehr (im Rahmen der zeichnerischen Genauigkeit) für alle drei
Fälle übereinstimmend jeweils eine parallele Ausrichtung erkennbar. Hieraus kann
sich – auch iVm Anspruch 7 der europäischen Anmeldung 94 109 887.3 – keine
Offenbarung unterschiedlicher Genauigkeitsanforderungen an die Ausrichtung der
Rotationsebene der Antriebsscheibe zu der Ebene zwischen den Gegengewichtsschienen einerseits und zu der benachbarten Kabinenwand und/oder Schachtwand andererseits ergeben.
Eine Bereinigung dieser Ansprüche um die unzulässigen Erweiterungen führt zu
den mit dem Hauptantrag verteidigten Ansprüchen zurück, deren Gegenstand –
wie bereits ausgeführt – jeweils der Schutzfähigkeit ermangelt.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 18 Abs 2 GebrMG iVm § 84 Abs 2 PatG,
§ 97 Abs 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Goebel
Dr. Barton
Dr. Frowein
Pr