Rechtsprechung / BPatG / 2004

BPatG Beschluss vom 17.06.2004 – 25 W (pat) 170/03

25. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

Verkündet am:

17. Juni 2004

_______________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 6.70

betreffend die Marke 399 13 484.0

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

mündlichen Verhandlung vom 17. Juni 2004 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Kliems sowie des Richters Engels und der Richterin Bayer

beschlossen:

1.

Die Beschwerde der aus den Marken 398 09 037 und 923 538

Widersprechenden wird zurückgewiesen.

2.

Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der

Beschluss der Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und

Markenamtes vom 08. April 2003 aufgehoben, soweit wegen des

Widerspruchs aus der Marke 399 00 837 die Löschung der angegriffenen Marke angeordnet worden ist.

Der Widerspruch aus der Marke 399 00 837 wird zurückgewiesen.

Die Bezeichnung

Gründe§

I.

Silvamed

ist am 1. Juni 1999 für die Waren und Dienstleistungen „Mittel zur Körper- und

Schönheitspflege, Haarwasser, ätherische Öle, Parfümeriewaren, Zahnputzmittel;

pharmazeutische Erzeugnisse, Präparate für die Gesundheitspflege, diätetische

Erzeugnisse für medizinische Zwecke; Gewürze, Tee, Honig, Kaffee-Ersatz, Saucen; Werbung, Geschäftsführung, Unternehmensverwaltung, Büroarbeiten; Versicherungswesen, Finanzwesen, Geldgeschäfte, Immobilienwesen; Ausbildung,

Unterhaltung, sportliche und kulturelle Aktivität; Gesundheits- und Schönheitspflege, Beherbergung von Gästen, Verpflegung, Erstellung von Programmen für

die Datenverwaltung“ in das Markenregister eingetragen worden. Die Veröffentlichung der Eintragung erfolgte am 1. Juli 1999.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat im Beschwerdeverfahren in der mündlichen Verhandlung den Verzicht auf die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege, Haarwasser, ätherische Öle, Parfümeriewaren, Zahnputzmittel" sowie

auf die Dienstleistung "Schönheitspflege" erklärt und die im Verzeichnis beanspruchten Oberbegriffe "pharmazeutische Erzeugnisse" und "Präparate für die

Gesundheitspflege" jeweils durch den Zusatz "ausgenommen für die Schönheitspflege" beschränkt.

Widerspruch erhoben hat die Inhaberin (Widersprechende I) der älteren, am

17. September 1998 ua für die Waren "Mittel zur Körper- und Schönheitspflege,

pharmazeutische Erzeugnisse sowie Präparate für die Gesundheitspflege; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke, auch für Kinder und Kranke“ eingetragenen Marke 398 09 037

sowie der am 11. Oktober 1974 für die Waren „Mittel zur Körper- u Schönheitspflege, nämlich kosmetische Bademittel und –zusätze; pharmazeutische Erzeugnisse für die Gesundheitspflege, nämlich medizinische Bademittel und –zusätze;

alle vorgenannten Waren mit Ausnahme solcher für die Frauenhygiene und Babypflege“ eingetragenen Marke 923 538

SILVA

Widerspruch erhoben hat ferner die Inhaberin (Widersprechende II) der für die

Waren

„Préparations pour blanchir et autres substances pour

lessiver;

préparations pour nettoyer, dégraisser et abraser; savons; parfumerie, huiles

essentielles, cosmétiques, lotions pour les cheveux; dentifrices“ geschützten IR

Marke 543 516

SALVAMED

Die Widersprechende II hat infolge des erklärten Teilverzichts des Inhabers der

angegriffenen Marke ihren Widerspruch in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.

Widerspruch erhoben hat ferner die Inhaberin (Widersprechende III) der am

3. Mai 1999

für die Waren „Mund- Zahn- und Zahnersatzpflegemittel

für

nichtmedizinische und medizinische Zwecke; Bürsten, Kämme und Schwämme,

Putzzeug“ eingetragenen Marke 399 00 837

SILCA med

Die Markenstelle für Klasse 5 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

Beschluss einer Prüferin des höheren Dienstes vom 8. April 2003 ausgehend von

der Registerlage aufgrund der Widersprüche aus der Marke IR 543 516 (Widerspruch der Widersprechenden II) und der Marke 399 00 837 (Widerspruch der

Widersprechenden III) teilweise die Löschung der angegriffenen Marke wegen

bestehender Verwechslungsgefahr angeordnet und im übrigen diese Widersprüche zurückgewiesen. Die Widersprüche der Widersprechenden I aus den

Marken 398 09 037 sowie 923 538 hat das Markenamt vollumfänglich mangels

bestehender Verwechslungsgefahr zurückgewiesen.

1)

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Inhabers der

angegriffenen Marke mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben soweit aufgrund des Widerspruchs aus der Marke

399 00 837 (Widersprechende III) die Löschung angeordnet worden ist, und diesen Widerspruch zurückzuweisen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat in der mündlichen Verhandlung die

Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke 399 00 837 erhoben und

macht im übrigen geltend, dass entgegen der Annahme der Markenstelle auch

eine Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken in

bezug auf die nunmehr noch beanspruchten Waren zu verneinen sei.

Die Widersprechende III hat sich schriftsätzlich nicht zur Sache geäußert, keinen

Sachantrag gestellt und ist – wie zuvor angekündigt – in der mündlichen

Verhandlung nicht erschienen.

2)

Beschwerde eingelegt hat ferner die aus den Marken 398 09 037 und

923 538 Widersprechende (Widersprechende I) mit dem sinngemäßen Antrag,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben,

soweit die Widersprüche aus den Marken 398 09 037 und

923 538 zurückgewiesen worden sind und auch insoweit die

Löschung der angegriffenen Marke anzuordnen.

Sie hat schriftsätzlich geltend gemacht, dass die Markenstelle zu Unrecht eine

Verwechslungsgefahr zwischen den sich gegenüberstehenden Marken verneint

habe und ist - wie zuvor angekündigt – gleichfalls zur mündlichen Verhandlung

nicht erschienen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat in der mündlichen Verhandlung erstmals

die Einrede der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarken 398 09 037 und 923 538

erhoben und unter Berufung auf seine eigene Beschwerdebegründung beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss und die

Schriftsätze der Beteiligten sowie auf den weiteren Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerden des Inhabers der angegriffenen Marke, der aus den Marken

398 09 037 und 923 538 Widersprechenden (Widersprechende I) sowie der aus

der IR Marke 543 516 Widersprechenden (Widersprechende II) sind zulässig,

insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 66 Abs 1 Satz 1,

Abs 2 MarkenG.

Die nach Rücknahme des Widerspruchs aus der Marke IR 543 516 allein noch

gegen die aus der Marke 399 00 837 Widersprechende (Widersprechende III)

gerichtete Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat auch Erfolg und

führt insoweit zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses. Denn dieser

Widerspruch war bereits mangels Glaubhaftmachung der zulässig bestrittenen

Benutzung zurückzuweisen, §§ 43 Abs 2 Satz 2 und Abs 1 Satz 3 MarkenG.

Die Beschwerde der Widersprechenden I hat in der Sache keinen Erfolg und war

zurückzuweisen, da die Widersprüche aus den Marken 398 09 037 und 923 538

bereits mangels Glaubhaftmachung der bestrittenen Benutzung zurückzuweisen

waren, §§ 43 Abs 2 Satz 2 und Abs 1 Satz 3 MarkenG.

1)

Die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke hat Erfolg, weil die

Beschwerdegegnerin, die Widersprechende I, auf die wirksam in der mündlichen

Verhandlung erhobene Einrede der Nichtbenutzung gemäß § 43 Abs 1 MarkenG

keine rechtserhaltende Benutzung ihrer Widerspruchsmarken für die geschützten

Waren glaubhaft gemacht hat und deshalb für diese keine Waren bei der

Beurteilung einer Verwechslungsgefahr und der zu treffenden Entscheidung

berücksichtigt werden können.

Nachdem der Inhaber der angegriffenen Marke bereits mit Schriftsatz vom

11. Juli 2003 die Benutzung der Widerspruchsmarke 399 00 837 bestritten und der

Senat mit Zwischenbescheid vom 21. November 2003 darauf hin gewiesen hatte,

dass aufgrund der Eintragung der Widerspruchsmarke am 3. Mai 1999 die Einrede

der Nichtbenutzung noch innerhalb der Schonfrist des § 43 Abs 1 MarkenG

erhoben und deshalb unzulässig sei, hat dieser in der mündlichen Verhandlung

vom 17. Juni 2004 erneut ausdrücklich die Benutzung dieser Marke bestritten. Die

darin liegende erneute Geltendmachung der Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke war aufgrund der zwischenzeitlich am 3. Mai 2004 abgelaufenen Benutzungsschonfrist des § 43 Abs 1 Satz 1 MarkenG auch wirksam (vgl zur Unzulässigkeit einer verfrüht erhobenen Einrede Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl.,

§ 43 Rdn 40 mwN), so dass die Widersprechende gemäß § 43 Abs 1 MarkenG die

Benutzung der Marke in dem hier maßgeblichen Zeitraum des § 43 Abs 1 Satz 2

MarkenG (17. Juni 1999 - 17. Juni 2004) hätte glaubhaft machen müssen. Das

bedeutet

insbesondere, dass die Widersprechende aufgrund des

insoweit

maßgeblichen Beibringungsgrundsatzes sich zu dem in der Einredeerhebung

liegenden Anfangsbestreiten aller nach § 26 MarkenG wesentlichen Benutzungstatsachen hätte erklären müssen, um der aus § 82 Abs 1 MarkenG iVm § 138

Abs 3 ZPO resultierenden Erklärungspflicht nachzukommen und der Fiktion des

Zugestehens einer Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke zu entgehen. Dieser

Möglichkeit hat sich die Widersprechende durch ihre freiwillige Entscheidung, an

der mündlichen Verhandlung nicht teilzunehmen, begeben.

Ebenso rechtfertigt der Umstand, dass der Inhaber der angegriffenen Marke erst

im Verhandlungstermin die Einrede der Nichtbenutzung erhoben hat, keine andere

Bewertung. Dem Einredeberechtigten steht nämlich grundsätzlich die Entscheidung frei, in welchem Zeitpunkt des Verfahrens er sich auf die Einrede

berufen möchte. So kann er nicht nur erstmalig im Beschwerdeverfahren die

Einrede erheben, sondern auch erst in der mündlichen Verhandlung. Sein Vorbringen unterliegt allerdings den Grundsätzen der Prozessförderungspflicht (§ 282

ZPO) und des verspäteten Vorbringens (§ 296 ZPO), welche in Benutzungsfragen

wegen des maßgeblichen Beibringungsgrundsatzes auch im markenrechtlichen

Widerspruchs- und Beschwerdeverfahren uneingeschränkt gelten.

Auch insoweit kann vorliegend jedoch die in der mündlichen Verhandlungen

geltend gemachte Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke nicht als verspätetes

Vorbringen im Sinne von § 296 Abs 2 ZPO (vgl zur Anwendbarkeit in der Beschwerdeinstanz Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 43 Rdn 54-56 mwN)

zurückgewiesen werden. Denn eine Zurückweisung setzt nicht nur eine auf grober

Nachlässigkeit beruhende Verspätung des Vorbringens voraus, sondern auch eine

hierdurch bedingte tatsächliche Verzögerung der Erledigung des Verfahrens. An

letzterer fehlt es bereits, da die Nichtbenutzung der Widerspruchsmarke als

zugestanden gilt und eine Überprüfung bzw Beweisführung der Benutzungstatsachen durch Glaubhaftmachung von vorneherein entbehrlich geworden ist (vgl

auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 43 Rdn 51 mwN), mithin das Verfahren trotz des späten Vorbringens bereits in der mündlichen Verhandlung zur

Entscheidung reif geworden ist.

Es kann deshalb auch vorliegend dahinstehen, ob überhaupt im Hinblick auf den

nach § 43 Abs 1 Satz 2 hier maßgeblichen Benutzungszeitraum die späte oder gar

erstmalige Erhebung der Einrede

im Verhandlungstermin ein verspätetes

Vorbringen von Verteidigungsmitteln im Sinne von § 296 ZPO und einen Verstoß

gegen die gebotene Prozessförderungspflicht darstellen kann oder ob nicht wegen

des aktuellen und sich stets verändernden Benutzungszeitraums - insbesondere

im Hinblick auf die Gefahr, durch eine frühzeitige Einredeerhebung eine heilende

Nachbenutzung der Widerspruchsmarke zu veranlassen - die Annahme einer

Verletzung der Prozessförderungspflicht und die Zurückweisung als verspätetes

Vorbringen bereits grundsätzlich infrage gestellt ist (vgl auch Ströbele/Hacker,

MarkenG, 7. Aufl., § 43 Rdn 60 mwN).

Es bestand insoweit für den Senat auch keinerlei Veranlassung der Widersprechenden durch Vertagung (§ 227 ZPO) - ein Schriftsatznachlass (§ 283 ZPO)

käme schon mangels des erforderlichen Antrages in der mündlichen Verhandlung

nicht in Betracht - nochmals Gelegenheit zur Stellungnahme und weiteres rechtliches Gehör zu geben. Denn die Möglichkeit der Teilnahme an der mündlichen

Verhandlung stellt eine besonders intensive Form und regelmäßig das Verfahren

abschließende Form der Gewährung rechtlichen Gehörs dar. Auch bestand keine

entsprechende Verpflichtung aus dem Gesichtspunkt einer gebotenen Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO), da die Widersprechende in der Ladung ausdrücklich

darauf hingewiesen worden ist, dass bei ihrem Ausbleiben ohne sie verhandelt

werden kann (§ 75 Abs 2 MarkenG), zumal die Widersprechende vorliegend

insbesondere aufgrund der verfrüht erhobenen Benutzungseinrede mit einer

erneuten, wirksamen Einredeerhebung rechnen musste, durch den Zwischenbescheid des Senats vom 21. November 2003 auf den Zeitpunkt des Ablaufs der

Benutzungsschonfrist hingewiesen worden war und sich mithin nicht im Irrtum

über die Relevanz einer im Verhandlungstermin offensichtlich zulässigen erneuten

Einredeerhebung befinden konnte.

Im übrigen

findet eine Hinweis- und

Aufklärungspflicht insbesondere auch durch das Gebot der Unparteilichkeit ihre

Grenzen (vgl auch Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 43 Rdn 74 ff mwN). Da

durch einen entsprechenden Hinweis an die zur Glaubhaftmachung verpflichtete

Widersprechende zugleich auch eine erhebliche Einflussaufnahme auf das

Verhalten des Einredeberechtigten nahe gelegt ist, kann deshalb ein entsprechender rechtlicher Hinweis bzw Ladungszusatz allenfalls unter besonderen

Umständen veranlasst bzw zulässig sein kann.

2)

Aus den vorgenannten Gründen war auch die Beschwerde der

Widersprechenden I zurückzuweisen, da auch die Widersprechende I eine

Benutzung ihrer Widerspruchsmarken hätte glaubhaft machen müssen. Denn

bezüglich der Widerspruchsmarke 398 09 037 war die Benutzungsschonfrist am

17. September 2003 abgelaufen und bezüglich der Widerspruchsmarke 923 538

bereits am 11. Oktober 1979, so dass für beide Widerspruchsmarken aufgrund der

in der mündlichen Verhandlung wirksam erhobenen Einrede eine rechtserhaltende

Benutzung in den nach § 43 Abs 1 MarkenG maßgeblichen Benutzungszeiträumen nach § 43 Abs 1 Satz 2 MarkenG - bzw bzgl der Widerspruchsmarke

923 538 auch nach Satz 1 - glaubhaft zu machen war (vgl auch zur kumulativen

Geltung beider Zeiträume Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 43 Rdn 31 mwN).

Auch die Widersprechende I hat sich dieser Möglichkeit durch den Verzicht auf die

Teilnahme an der mündlichen Verhandlung begeben, obwohl auch für sie aus den

genannten Gründen,

insbesondere

den

im Zwischenbescheid

vom

21. November 2003 enthaltenen Hinweisen, ohne weiteres die Relevanz einer

drohenden Einredeerhebung auch gegenüber den eigenen Widerspruchsmarken

offensichtlich sein musste. Da mithin auch die Nichtbenutzung dieser

Widerspruchsmarken als zugestanden gilt, erweisen sich beide Widersprüche der

Widersprechenden I als unbegründet und sind im Ergebnis zu Recht von der

Markenstelle zurückgewiesen worden.

3)

Nach alledem war auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen

Marke der angefochtene Beschluss

insoweit aufzuheben, als wegen des

Widerspruchs aus der Marke 399 00 837 die Löschung der angegriffenen Marke

angeordnet worden ist. Dieser Widerspruch war deshalb ebenso wie die

Beschwerde der aus den Marken 398 09 037 und 923 538 Widersprechenden

zurückzuweisen. Die von dem

Inhaber der angegriffenen Marke erklärte

Rücknahme seiner Beschwerde gegenüber der Widersprechenden II sowie die im

angegriffenen Beschluss insoweit angeordnete Löschung der angegriffenen Marke

aufgrund der Marke IR 543 516 ist aufgrund der erklärten Widerspruchsrücknahme gegenstandslos.

Zu einer Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen bot der Streitfall keinen Anlass,

Kliems

Bayer

Engels

Na