Rechtsprechung / BPatG / 2003

BPatG Beschluss vom 24.09.2003 – 29 W (pat) 225/01

29. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 2 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 72 242.7

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 24. September 2003 durch die Vorsitzende Richterin Grabrucker, die

Richterin Pagenberg und die Richterin k.A. Fink 10.99

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

XtraRoaming

Die Wortmarke

ist am 26. September 2000 für die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und Daten;

Chipkarten, alle Waren soweit in Klasse 9 enthalten;

Klasse 38:

Telekommunikation; Vermieten von Geräten der Telekommunikation;

zur Eintragung in das Markenregister angemeldet worden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 18. Juli 2001 als freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige Angabe zurückgewiesen, nach dem sich die Anmelderin zu

den von der Markenstelle mitgeteilten Bedenken gegen die Schutzfähigkeit nicht

geäußert hatte. Zur Begründung verweist die Markenstelle auf den Beanstandungsbescheid, wonach es sich bei "Roaming" um einen gebräuchlichen Fachausdruck für die standortunabhängige Erreichbarkeit einer Mobilstation handele. In

seiner Gesamtheit enthalte das Zeichen daher lediglich den beschreibenden

Hinweis, dass die so bezeichneten Waren und Dienstleistungen einen besonders

weitreichenden bzw qualitativ hochwertigen Roaming-Dienst ermöglichten.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Zwar handele es sich bei "Roaming"

um einen Fachbegriff im Bereich des Mobilfunks, der den Wechsel zwischen

Funknetzen oder Funkzellen bezeichne. Hingegen sei "Xtra" eine Abwandlung des

Wortes "extra", das im Deutschen nicht nur "besonders", sondern auch "zusätzlich, speziell" bedeuten könne. Als phantasievolle Wortneubildung sei "XtraRoaming" daher weder freihaltebedürftig noch fehle ihm die erforderliche Unterscheidungskraft. Dementsprechend gebe es sowohl hinsichtlich des Bestandteils "Xtra"

als auch hinsichtlich des Bestandteils "Roaming" bereits Voreintragungen. Zu berücksichtigen sei außerdem, dass die Anmelderin seit 1997 einen großen Teil ihrer

Waren und Dienstleistungen mit Marken kennzeichne, die mit dem Präfix "Xtra"

gebildet seien. Angesichts der Marktstellung der Anmelderin und der erheblichen

Werbeaufwendungen für die Einführung und Marktdurchsetzung der "XtraCard"

genieße die "Xtra"-Markenfamilie bei den beteiligten Verkehrskreisen eine überdurchschnittliche Bekanntheit. Zum Nachweis der Verkehrsdurchsetzung des

Stammbestandteils "Xtra" hat die Anmelderin das Ergebnis einer im Februar 2001

durchgeführten Verkehrsbefragung vorgelegt. Danach gaben 51% der Gesamtbevölkerung und 75% der 14- bis 29-jährigen an, die Bezeichnung "Xtra" im Bereich

Mobilfunk schon einmal gehört oder gesehen zu haben. Die Frage, ob die mit

"Xtra" bezeichneten Produkte und Dienstleistungen im Mobilfunkbereich von einem ganz bestimmten Anbieter kämen, wurde von 33% der befragten Gesamtbevölkerung und 54% in der Gruppe der 14- bis 29-Jährigen bejaht. Die Anmelderin

ist der Auffassung, dass der Verkehr in dem angemeldeten Zeichen infolge der

Bekanntheit des Bestandteils "Xtra" eine Abwandlung dieses Bestandteils bzw

eine Abwandlung der eingetragenen Marke "XtraCard" erkenne und das Zeichen

daher ohne weiteres als Unternehmenshinweis verstehe.

Sie beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dem angemeldeten

Zeichen fehlt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche

Unterscheidungskraft (§ 8 Abs 2 Nr 1, § 37 Abs 1 MarkenG).

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen

anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Bei der Prüfung der Unterscheidungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen. Jede

noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu

überwinden. Einer Wortmarke fehlt nur dann die Unterscheidungskraft, wenn ihr

ein für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender

beschreibender Begriffsgehalt zugeordnet werden kann oder es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt,

das vom Verkehr - etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird

(BGH GRUR 1999, 1089 – YES; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE). Ersteres ist

hier der Fall.

1. Maßgeblich für die Prüfung der Unterscheidungskraft eines Zeichens sind die

Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen Schutz begehrt, und die Wahrnehmung der Verkehrskreise, an die sich diese Waren und Dienstleistungen richten (vgl EuGH GRUR 2001, 1148 – Bravo; EuG WRP 2002, 426 – LITE). Als Abnehmer bzw Empfänger der beanspruchten Waren und Dienstleistungen kommt

der normale Endverbraucher in Betracht, der als durchschnittlich informiert, aufmerksam und verständig anzusehen ist (vgl EuGH GRUR Int 1998, 795 – Gut

Springenheide; BGH GRUR 2002, 812 – FRÜHSTÜCKS-DRINK II).

2. Das angemeldete Zeichen ist sprachüblich aus den beiden Begriffen "Xtra" und

"Roaming" zusammengesetzt. Dass es sich bei dem englischen Wort "Roaming"

um einen Fachbegriff des Mobilfunks handelt, der den Wechsel zwischen mehreren Mobilfunknetzen beschreibt, haben Anmelderin und Markenstelle insoweit

übereinstimmend dargelegt. Bei "Xtra" handelt es sich um eine werbeübliche Abwandlung des Wortes "extra". Die Verkürzung der Vorsilbe "Ex" auf den Buchstaben "X" ist ein in der Werbesprache häufig verwendetes Gestaltungsmittel (vgl

BPatG

24 W (pat) 270/97

- XPERTWARE;

– X-TRA;

27 W (pat) 153/97 – X-tra; 28 W (pat) 159/99 – XTREME; 28 W (pat) 59/00

- XPERT; 30 W (pat) 3/02 - PlantXpert). In Kombination mit Substantiven kennzeichnet der Begriff "Extra" eine Sache als etwas Zusätzliches, Besonderes, zB

Extrablatt, Extraklasse, Extrawurst (vgl Duden, Deutsches Universalwörterbuch,

4. Aufl 2001, CD-ROM) und gehört damit zu einem der sehr häufig in der Allgemeinsprache vorkommenden und in ihr verwurzelten Wortbildungselemente.

Dementsprechend dient er auch als allgemeines Werbeschlagwort und findet für

Waren und Dienstleistungen jedweder Art Verwendung, so auch im beanspruchten Waren- und Dienstleistungsgebiet.

3. Als eine Kombination zweier schutzunfähiger Begriffe fehlt dem Zeichen die

erforderliche Unterscheidungskraft. In der Gesamtheit bedeutet "XtraRoaming"

nämlich soviel wie "Extra-Roaming" und enthält damit auch in der Verbindung der

beiden Bestandteile keinen Aussagegehalt, der über eine beschreibende Bedeutung hinausgeht. Wie bereits erwähnt bezeichnet der Begriff "Roaming" die Möglichkeit eines Mobilfunkteilnehmers, sein Mobilfunkgerät auch in Mobilfunknetzen

zu nutzen, bei denen er nicht Kunde ist, und er beschreibt daher unmittelbar die

Dienstleistung des Mobilfunks sowie die zugehörigen Geräte, die die Inanspruchnahme des Roamings ermöglichen.

Da das Roaming eine wesentliche Voraussetzung für die ständige Erreichbarkeit

bzw die ständige Verfügbarkeit mobiler Dienste und damit von zunehmender Bedeutung für die Wirtschaftlichkeit von Arbeitsabläufen ist, werden die technischen

Möglichkeiten des Roamings außerdem fortlaufend weiterentwickelt, um beispielsweise einen Wechsel zwischen verschiedenen Übertragungstechniken bzw

den sogenannten Mobilfunkgenerationen 2G und 3G zu ermöglichen (vgl zB

Funkschau 10/2003, S 20 – Multi-Access-Roaming; telekom praxis 2003, 32

- UMTS im Zeitdilemma). Der Verkehr wird in dem angemeldeten Zeichen in Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen daher lediglich einen

Hinweis auf ein zusätzliches Roaming-Angebot erkennen und nicht einen Hinweis

auf einen bestimmten Anbieter. Im Bereich des Mobilfunks, dem die in Klasse 9

beanspruchten Geräte und Chip-Karten sowie die Dienstleistungen der Telekommunikation zugerechnet werden können, ist dieser Bedeutungsgehalt für das angesprochene Publikum auch ohne weiteres verständlich. Die begriffliche Unschärfe des Begriffs "XtraRoaming" steht der Annahme einer beschreibenden Angabe dabei nicht entgegen. Denn auch wenn sich daraus nicht konkret entnehmen

lässt, worin das Besondere des Roaming-Angebots besteht, ist das betroffene

Sachgebiet durch den Fachbegriff "Roaming" eingegrenzt und damit ausreichend

beschrieben (vgl BGH GRUR 2000, 882 – Bücher für eine bessere Welt).

4. Der Hinweis der Anmelderin auf die zahlreichen Voreintragungen von Kombinationsmarken mit den Bestandteilen "Xtra" und "Roaming" führt zu keiner anderen

Beurteilung. Aus der Eintragung gleicher oder vergleichbarer Marken kann kein

Eintragungsanspruch hergeleitet werden, da es sich bei der Entscheidung über die

Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt. Zudem muss die Beachtung des Grundsatzes der

Gleichbehandlung mit dem Gebot rechtmäßigen Handelns der Erteilungsbehörde

in Einklang gebracht werden, wonach niemand einen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht hat (vgl EuG MarkenR 2002, 260 – SAT.2).

5. Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass ein zusammengesetztes

Kennzeichen in seiner Gesamtheit schutzfähig sein kann, wenn eines der von

Haus aus schutzunfähigen Elemente sich im Verkehr gemäß § 8 Abs 3 MarkenG

durchgesetzt hat, wie die Beschwerdeführerin dies für den Bestandteil "Xtra" in

Anspruch nimmt, wird der angesprochene Verkehr in der Bezeichnung "XtraRoaming" keinen Herkunftshinweis erkennen (vgl BGH GRUR 1983, 245 – BEKA

Robusta; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn 434; Ingerl/Rohnke, MarkenG,

2. Aufl 2003, § 8 Rdn 325; Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl 2003, § 8 Rdn 468).

Weder aus der von der Anmelderin vorgetragenen intensiven Benutzung einer

Vielzahl von "Xtra"-Marken mit anderen Wortverbindungen, noch aus einer

etwaigen Durchsetzung des Bestandteils "Xtra" alleine kann die Schutzfähigkeit

abgeleitet werden.

5.1. Die von der Anmelderin vorgelegte Verkehrsbefragung zum Nachweis der

Verkehrsdurchsetzung des Bestandteils "Xtra" bezieht sich ausschließlich auf den

Mobilfunkbereich, so dass die Verkehrsdurchsetzung von vorneherein schon nur

für die Dienstleistung des Mobilfunks und die Mobilfunkgeräte in Betracht kommt.

Darüber hinaus genügt die Verkehrsbefragung aber auch nicht den von der ständigen Rechtsprechung für die Durchsetzung eines Zeichens geforderten Ansprüchen. Die Produkte und Dienstleistungen im Mobilfunkbereich richten sich an die

Allgemeinheit der Bevölkerung. Da sich das Spektrum möglicher Nutzer von Mobilfunkdienstleistungen und –geräten von Kindern und Jugendlichen über die gesamte berufstätige Bevölkerung bis hin zu Seniorinnen und Senioren erstreckt, ist

für den Senat das Ergebnis der Befragung unter den 14- bis 27jährigen nicht von

Bedeutung. Diese Altersgruppe mag zwar als die begehrteste Zielgruppe derartiger Waren und Dienstleistungen in Betracht kommen, sie ist jedoch nicht ausschlaggebend für die Bestimmung der Verkehrskreise im markenrechtlichen

Sinne. Soweit das Ergebnis der Verkehrsbefragung vom Februar 2001 unter der

sogenannten erwachsenen Gesamtbevölkerung ab 14 Jahren einen Zuordnungsgrad von 33% für die Bezeichnung "Xtra" als Hinweis auf einen Anbieter im Mobilfunkbereich ergibt, liegt dieser Prozentsatz deutlich unter dem vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung verlangten Durchsetzungsgrad von mindestens 50%, die auch auf Zustimmung in der Literatur trifft (vgl BGH GRUR 2001,

1042 – REICH UND SCHÖN; Fezer, Markenrecht, 3. Aufl 2001, § 8 Rdn 432; Ingerl/Rohnke, MarkenG, 2. Aufl 2003, § 8 Rdn 336; Ströbele/Hacker, MarkenG,

7. Aufl 2003, § 8 Rd 468).

5.2. Aber selbst wenn man nicht auf einen bestimmten, fest fixierten Prozentsatz

für die Annahme der Verkehrsdurchsetzung abstellen (vgl EuGH GRUR 1999, 723

- Chiemsee Rdn 52), sondern weitere maßgebliche Kriterien für eine Verkehrsdurchsetzung, insbesondere den Marktanteil der Anmelderin, den Werbeaufwand

und die Dauer der Benutzung, berücksichtigen wollte, können die hierzu von der

Beschwerdeführerin gemachten Angaben nicht stützend für die Annahme einer

Verkehrsdurchsetzung von "Xtra" herangezogen werden. Nach dem Vortrag der

Anmelderin und ausweislich des vorgelegten Werbematerials verwendet die Anmelderin den Bestandteil "Xtra" stets in Kombination mit anderen Begriffen zur

Kennzeichnung ihrer Produkte und Dienstleistungen. Marktanteil, Höhe der Werbeaufwendungen sowie Dauer der Benutzung beziehen sich daher nicht auf den

Bestandteil "Xtra" alleine, sondern gelten zum einen für alle von der Beschwerdeführerin benutzten Marken mit dem Bestandteil "Xtra" und zum anderen eben nur

für diese Wortverbindungen und nicht für die isolierte Verwendung des Bestandteils "Xtra". Auch soweit der für die Marke "XtraCard" getätigte Werbeaufwand gesondert ausgewiesen ist, gilt Gleiches. Diese Aufwendungen können nicht als

Nachweis für eine isolierte Verkehrsdurchsetzung von "Xtra" gelten.

5.3. Eine Zurückverweisung an das Deutsche Patent- und Markenamt zur Durchführung eines Verkehrsdurchsetzungsverfahrens kam nicht in Betracht, da die Beschwerdeführerin die Verkehrsbefragung vom Februar 2001 bereits als Nachweis

der Verkehrsdurchsetzung vorgelegt hatte und der Senat sie auch als solchen

nach den fachlichen Kriterien einer demoskopischen Umfrage behandelt und in

das Verfahren miteinbezogen hat. Ein darüber hinausgehender Vortrag der Beschwerdeführerin dafür, dass die Durchführung einer erneuten Umfrage aufgrund

möglicher veränderter Umfrageergebnisse seit Februar 2001 zu einem anderen

Ergebnis führen könnte, lag nicht vor. Für den Senat ergaben sich auch keine anderen Anhaltspunkte, denen nachzugehen die Amtsermittlungspflicht geboten

hätte. Insbesondere erscheint der Zeitraum von zweieinhalb Jahren als nicht zu

weit zurückliegend um hier vernünftigerweise von deutlich anderen Ergebnissen

zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu müssen.

6. Im Übrigen stünden der Schutzfähigkeit des angemeldeten Zeichens unter Einbeziehung der in der Entscheidung "BEKA Robusta" des Bundesgerichtshofs zum

Ausdruck kommenden Grundsätze noch folgende Überlegungen entgegen:

6.1. Im vorliegenden Fall handelt es sich nicht um ein mehrgliedriges Kennzeichen, sondern um eine Wortverbindung. Die Binnengrossschreibung des Bestandteils "Roaming" ist eine übliche grafische Gestaltung, aus der sich nicht die

Mehrteiligkeit des Zeichens ableiten lässt (vgl BPatG 29 W (pat) 208/01 - TeleOffice;

– orderView;

32 W (pat) 281/02

– kochSensor;

33 W (pat) 142/00 - EasyTrade). Bereits aus diesem Grund ist der Fall nicht ohne

weiteres übertragbar.

6.2. Die Verbindung der beiden schutzunfähigen Bestandteile ergibt ein neues

Wort mit einem eigenständigen und für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen als Sachaussage geeigneten Sinngehalt, in dem der Verkehr das als verkehrsbekannt unterstellte Element "Xtra" nicht mehr als Herkunftshinweis erkennt.

Der in der Entscheidung "BEKA Robusta" formulierte Grundsatz, wonach ein aus

zwei schutzunfähigen Bestandteilen zusammengesetztes Zeichen in der Regel

dann schutzfähig ist, wenn sich ein Bestandteil im Verkehr durchgesetzt hat, beruht hingegen auf der Annahme, dass der Verkehr auch im Nebeneinander eines

verkehrsbekannten Elements mit einem weiteren schutzunfähigen Bestandteil regelmäßig den Herkunftshinweis erkennt. Bei den von der Rechtsprechung entwickelten Erfahrungssätzen zur Wahrnehmung von Zeichen kommt es aber stets

auf die Umstände des Einzelfalls an. Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof

wiederholt diese Einzelfallprüfung zur Wahrnehmung mehrgliedriger Zeichen

durch den Verkehr betont (zB BGH GRUR 1999, 241 – Lions; GRUR 2000,

233- RAUSCH/ELFI RAUCH; WRP 2003, 1228 – City Plus). Dabei ergibt sich für

den Senat im vorliegenden Fall Folgendes: Der Bestandteil "Xtra" ist in seiner

Verbindung mit dem weiteren Wort "Roaming" zu einem neuen Gesamtbegriff mit

einem eigenständigen, die Waren und Dienstleistungen beschreibenden

Sinngehalt geworden, der vom angesprochenen Publikum nur als solcher und

nicht als Kombination eines Herkunftshinweises mit einer beschreibenden Angabe

verstanden wird. Denn als allgemeiner und werbeüblicher Ausdruck der

Verstärkung lässt sich das Wort "extra" zu einer beliebigen Anzahl von Begriffen

verbinden, bei denen jeweils der weitere Bestandteil die Sachaussage enthält.

Dementsprechend ergab die Recherche des Senats in der Wortschatz-Datenbank

der Universität Leipzig rund 1.500 Treffer für Wortverbindungen mit dem Begriff

"Extra" und rund 1.100 Treffer für Zusammensetzungen mit dem Bestandteil

"Extra-" (ohne Mehrfachnennung, vgl www.wortschatz.uni-leipzig.de). Auf Grund

der sprachüblichen Wortbildung und der Häufigkeit der Verwendung von "extra" im

allgemeinen Sprachgebrauch erkennt der Verkehr den Bestandteil "Xtra" daher in

dem angemeldeten Zeichen nur in seiner beschreibenden Bedeutung. Sein unter

Umständen möglicher Charakter als herkunftshinweisender Stamm einer

Serienmarke ist darin untergegangen und tritt in der Wahrnehmung des Verkehrs

vollkommen zurück.

6.3. Des weiteren handelte es sich bei BEKA um ein bereits seit langem im Wege

der Verkehrsdurchsetzung eingetragenes Zeichen, dh es ging um die Besitzstandswahrung und nicht – wie hier - um die Anerkennung der Verkehrsdurchsetzung für einen schutzunfähigen Bestandteil einer Wortverbindung im Rahmen des

Eintragungsverfahrens.

Grabrucker

Ri'in Pagenberg ist auf Dienstreise und kann daher nicht unterzeichnen.

Grabrucker

Fink

Hu