Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 04.07.2006 – 5 W (pat) 3/06
5. Senat
BUNDESPATENTGERICHT L e i t s a t z
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein 5. Senat Datum: 04.07.2006
Aktenzeichen:
Normen:
BRAGO, RVG, BGB § 315
Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit berechnen sich auch im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts nach den für Rechtsanwälte geltenden Vorschriften. [im Anschluss an 5 W (pat) 433/04, 29 W (pat) 194/93 = BPatGE 41, 6; 27 W (pat) 68/02; 27 W (pat) 263/03; entgegen 10 W (pat) 46/04].
BUNDESPATENTGERICHT
5 W (pat) 3/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Antrag auf Kostenfestsetzung)
hat der 5. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
am 4. Juli 2006 durch …
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 20. Juni 2005 abgeändert. Die der Anmelderin zu erstattenden Kosten werden auf
2.793,98 € festgesetzt.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
3. Der Antrag auf Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e
I.
Die Antragstellerin hat ein Löschungsverfahren gegen das Gebrauchsmuster
… betrieben, das durch Beschluss des 5. Senats des Bundespatentgerichts vom 2. Juni 2004 gelöscht wurde. Die Verfahrenskosten beider Rechtszüge
wurden der Antragsgegnerin und der Nebenintervenientin je zur Hälfte auferlegt.
Nach Rechtskraft des Beschlusses hat die Antragstellerin beim Deutschen Patent-
und Markenamt beantragt, die Kosten für das patentamtliche Löschungsverfahren
nach der BRAGO auf der Basis eines Gegenstandswerts von 639.114,85 € auf
14.437,18 € festzusetzen. Hierin enthalten sind je eine Verhandlungs- und eine
Vertretungsgebühr für die Vertretung gegenüber der Gebrauchsmusterinhaberin
und gegenüber der Nebenintervenientin. Die Antragsgegnerin sowie die Nebenintervenientin sind dem Festsetzungsantrag mit der Auffassung entgegen getreten,
dass die BRAGO im Löschungsverfahren vor dem Deutschen Patent- und
Markenamt nicht anwendbar und der geltend gemachte Betrag überhöht sei.
Mit Beschluss vom 20. Juni 2005 hat die Gebrauchsmusterabteilung I die erstattungsfähigen Kosten auf 2.661,98 € festgesetzt und den weitergehenden Antrag
zurückgewiesen. Anerkannt wurden die tarifmäßige Antragsgebühr, die Verfahrens- und die Verhandlungsgebühr auf der Grundlage der PAGO in Höhe von je
1.007,25 € sowie Auslagen für Fotokopien, Porto- und Telefongebühren, Reisekosten sowie das Abwesenheitsgeld gem. § 28 BRAGO. Abgesetzt wurden die
geltend gemachten jeweils zweiten Verhandlungsgebühren mangels Rechtsgrundlage, da auch § 6 BRAGO eine Erhöhung der Gebühren (nur um 3/10) nur
bei mehreren Auftraggebern, nicht bei mehreren Verfahrensgegnern vorsehe.
Weiterhin wurde bei den Gebühren die Differenz von zweimal 2.438,75 € zwischen
den nach der BRAGO geltend gemachten Gebühren in Höhe von jeweils
3.466,00 € zu der Verfahrens- und der Verhandlungsgebühr von je 1.007,25 €
abgesetzt und die Differenz zwischen den ursprünglich geltend gemachten Kosten
für 118 Kopien und den tatsächlich angefallenen 80 Kopien.
Gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss hat die Antragstellerin zunächst unbeschränkt Beschwerde eingelegt. Nach einem Hinweis des Senats beantragt sie
nunmehr - ausgehend von einem Gegenstandswert von 120.000,00 € - die erstattungsfähigen Kosten auf 3.509,48 € festzusetzen, wobei sie neben der amtlichen Gebühr und Auslagen
in Höhe von zusammen 647,08 € eine
10/10 Verfahrensgebühr und eine 10/10 Verhandlungsgebühr gem. § 118 Abs. 1
Nrn. 1 und 2 BRAGO von jeweils 1.431,00 € geltend macht. Sie ist der Auffassung, dass der Ansatz einer vollen Gebühr gerechtfertigt sei, da das Löschungsverfahren schwierige Sach- und Rechtsfragen aufgeworfen habe, insbesondere
habe das Risiko erheblicher Schadensersatzansprüche berücksichtigt werden
müssen.
Weiterhin beantragt sie, die Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, da das Deutsche
Patent- und Markenamt die PAGO angewendet habe, die aber nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts nicht mehr geltende Rechtsgrundlage sei.
Die Nebenintervenientin hält nur eine 8/10 Gebühr für angemessen, da die Beschwerdeführerin keine Ausführungen zum Schwierigkeitsgrad, zur Bedeutung der
Sache und zu den finanziellen Verhältnisse des Auftraggebers gemacht habe.
Die Antragsgegnerin hat sich im Beschwerdeverfahren nicht geäußert.
II.
Die Beschwerde ist zulässig, aber überwiegend nicht begründet. Ein Anlass, die
Beschwerdegebühr zurückzuzahlen, besteht nicht.
1. Die Gebühren für die patentanwaltliche Tätigkeit berechnen sich auch im
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts nach den für Rechtsanwälte gültigen
Vorschriften. Die Antragstellerin hat sich in ihrem Kostenfestsetzungsantrag
bezüglich der zu erstattenden Vertretergebühren zu Recht auf die Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung (BRAGO) gestützt.
In der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ist die Anwendung der
BRAGO für die patentanwaltliche Tätigkeit in patentamtlichen Verfahren für
das Markenlöschungsverfahren anerkannt
(vgl. 27 W (pat) 68/02 und
27 W (pat) 263/03). Der Senat schließt sich der dortigen Begründung an,
wonach es nicht gerechtfertigt ist, im Markenbeschwerdeverfahren die patentanwaltlichen Gebühren nach der BRAGO abzurechnen, wie es seit der
Entscheidung des 29. Senats vom 2. Dezember 1998
(BPatGE 41, 6)
Spruchpraxis ist, im amtlichen Verfahren jedoch auf Grundlage der Patentanwaltsgebührenordnung, was zu teilweise erheblich höheren Gebühren
führt (vgl. auch Senatsbeschluss vom 23. Februar 2006 - 5 W (pat) 5/06). Die
in den genannten markenrechtlichen Entscheidungen angeführten Argumente sind auch für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren tragfähig. Hier
wie dort ist zunächst für das gerichtliche Verfahren die Abrechnung nach der
BRAGO eingeführt worden (5 W (pat) 433/04 bzw. BPatGE 41, 6), so dass
eine kostenrechtliche Gleichbehandlung des amtlichen Löschungsverfahrens
mit dem Löschungsbeschwerdeverfahren veranlasst ist. Angesichts der Vergleichbarkeit der Berufsstände des Rechtsanwalts und des Patentanwalts ist
auch eine gebührenrechtliche Gleichstellung geboten. Es ist weder im Marken- noch im Gebrauchsmusterverfahren angemessen, einem Patentanwalt
für seine Tätigkeit im patentamtlichen Verfahren höhere Gebühren (auf
Grundlage der Patentanwaltsgebührenordnung) zuzusprechen, als ein damit
befasster Rechtsanwalt sie nach der BRAGO trotz vergleichbarer Leistung
geltend machen kann. Die Anwendung derselben Gebührensätze steht im
Einklang mit der in § 140 Abs. 3 MarkenG, § 143 Abs. 3 PatG, § 27 Abs. 3
GebrMG, zum Ausdruck gekommenen gesetzgeberischen Absicht der
Gleichstellung von Patent- und Rechtsanwälten im Rahmen der Kostenerstattung in Verletzungsstreitigkeiten.
Der 10. Senat hat zwar in seiner Entscheidung vom 24. Juni 2002 (BPatGE
45, 166) die Anwendung der BRAGO im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren abgelehnt und ausgeführt, dass die Erwägungen, die in
den erstinstanzlichen Patentnichtigkeitsverfahren zur Anwendung der
BRAGO als Berechnungsgrundlage für die Gebühren eines Patentanwalts
geführt hätten, sich in Ermangelung eines der BRAGO vergleichbaren Streitwertsystems nicht auf das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem
Amt übertragen ließen. Auch habe sich die Abrechnungspraxis der Patentanwälte in Gebrauchsmusterlöschungsverfahren erster und zweiter Instanz
offensichtlich nicht geändert. Dafür spreche die eingeholte Stellungnahme
der Patentanwaltskammer vom 8. Mai 2001, die vom System der Teuerungszuschläge ausgehe. An dieser Auffassung hat der 10. Senat in seiner Entscheidung vom 17. November 2005 (10 W (pat) 46/04) in Kenntnis der o. g.
Entscheidung des 27. Senats (27 W (pat) 263/03) festgehalten. Allerdings
hat er in den Raum gestellt, dass einiges dafür spreche, das Inkrafttreten des
RVG zum Anlass zu nehmen, aus Gründen des Gebots der Gleichbehandlung auch für Patentanwälte in patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren eine Berechnung nach dem RVG vorzunehmen.
Soweit in der Entscheidung des 10. Senats vom 24. Juni 2002 die BRAGO
als Berechnungsgrundlage mit der Begründung eines fehlenden Streitwertsystems im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren abgelehnt wird, vermag
dies letztlich nicht zu überzeugen, weil bei Tätigkeit eines Rechtsanwalts im
Gebrauchsmusterlöschungsverfahren auch nach dem Gegenstandswert abgerechnet werden muss. Soweit auf die Abrechnungspraxis der Patentanwälte abgestellt wird, sind außer der angeführten Stellungnahme der Patentanwaltskammer vom 8. Mai 2001 keine weiteren Angaben ersichtlich, auf die
sich die Entscheidung stützt. Angesichts des Zeitablaufs von nahezu
5 Jahren und der inzwischen geänderten Praxis des Bundespatentgerichts
zur Abrechnung im Gebrauchsmusterbeschwerdeverfahren kann nicht davon
ausgegangen werden, dass nach wie vor überwiegend nach der Patentanwaltsgebührenordnung abgerechnet wird. Dies lässt sich beispielsweise auch
dem Beschluss vom 17. November 2005 im Verfahren 10 W (pat) 46/04 entnehmen, in dem der Patentanwalt für das amtliche Löschungsverfahren nach
der BRAGO abgerechnet hat.
Die besseren Argumente sprechen somit dafür, in Abkehr von der bisherigen
Praxis auch im amtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren die Patentanwaltsgebühren nach der BRAGO zu bestimmen.
2. Nach der Übergangsregelung des § 61 Abs. 1 RVG bemisst sich im
vorliegenden Fall für das patentamtliche Löschungsverfahren die Vergütung
nach den Vorschriften der BRAGO, da der unbedingte Auftrag zur Erledigung
der Angelegenheit vor dem 1. Juli 2004 erteilt wurde, wie sich aus dem Löschungsantrag vom 8. Januar 2001 ergibt.
2.1. Da es sich beim Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des
Deutschen Patent- und Markenamts nicht um ein gerichtliches Verfahren
handelt, bestimmen sich die Gebühren des Patentanwalts nicht nach dem
3. bis 11. Abschnitt der BRAGO, also insbesondere nicht nach § 31 BRAGO,
sondern nach § 118 i. V. m. § 12 Abs. 1 BRAGO. Danach kann die Beschwerdeführerin für ihren Patentanwalt eine Geschäftsgebühr nach § 118
Abs. 1 Nr. 1 BRAGO und eine Besprechungsgebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 2
BRAGO beanspruchen.
Diese Gebühr bewegt sich nach § 118 Abs. 1 S. 1 BRAGO zwischen einer
5/10- und einer 10/10-Gebühr, ist also eine Rahmengebühr im Sinne von
§ 12 BRAGO. Sie wird durch den Anwalt unter Berücksichtigung aller Umstände nach billigem Ermessen bestimmt, § 12 Abs. 1 BRAGO. Eine derartige Bestimmung unter Berücksichtigung der im Gesetz genannten Kriterien,
nämlich der Bedeutung der Angelegenheit, ihres Umfangs und ihrer Schwierigkeit und den Vermögens- und Einkommensverhältnissen hat vorliegend
nicht stattgefunden, worauf die Nebenintervenientin zu Recht hinweist.
Soweit die Antragstellerin für die Höhe von 10/10-Gebühren darauf hinweist,
dass das Löschungsverfahren mit schwierigen Sach- und Rechtsfragen beschäftigt war und das Risiko abgeschätzt werden musste, aus dem
Gebrauchsmuster in erheblichem Umfang in Anspruch genommen zu werden, ist dieser pauschale Vortrag zu unsubstantiiert, um die volle Gebühr zu
rechtfertigen. Es ist weder vorgetragen noch aufgrund der Aktenlage erkennbar, inwieweit sich vorliegend die patentanwaltliche Tätigkeit von der in derartigen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren üblichen unterscheidet (vgl.
Hartmann, Kostengesetze 26. Aufl. 1995, § 12 BRAGO, Rn. 5, 6; ders. Kostengesetze 34. Aufl. 2004, § 14 RVG, Rn. 3, 4).
Auszugehen ist daher vom Mittelwert (vgl. Hartmann a. a. O., § 12, Rn. 13
und § 14, Rn. 14), also von 7,5/10. Soweit Bühring, GbmG, 6. Aufl. 2002,
§ 17 Rn. 126, davon ausgeht, dass der Anwalt in einem Gebrauchmusterlöschungsverfahren 8/10-Gebühren beanspruchen kann, ist diese nicht näher
begründete Ansicht durch die in Bezug genommene BGH-Entscheidung
GRUR 1965, 621 ff. - Patentanwaltskosten nicht gedeckt. Dort wird vom BGH
lediglich die vorangegangene Entscheidung des BPatG referiert, wonach der
5. Senat es im dortigen Verfahren als der Billigkeit entsprechend angesehen
hatte, dem Anwalt 8/10 der vollen Gebühr zuzuerkennen und sich im Übrigen
nicht weiter mit dem Gebührensansatz befasst.
2.2. Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Gegenstandswert des Löschungsverfahrens, § 8 BRAGO. Dieser ist vorliegend entsprechend den Ausführungen der Antragstellerin wie im Parallelverfahren mit 120.000,00 € anzusetzen. Bei diesem Gegenstandswert beträgt eine 7,5/10-Gebühr 1.073,25 €, so
dass - nachdem die weiter geltend gemachte Antragsgebühr sowie die Kosten für Fotokopien, die Porto- und Telefongebühren, die Reisekosten des
Vertreters zur mündlichen Verhandlung und das Abwesenheitsgeld im angefochtenen Beschluss in der beantragten Höhe zuerkannt worden und damit nicht Gegenstand der Beschwerde waren - sich der Betrag der der Antragstellerin zu erstattenden Kosten von 2.661,98 € auf
2.793,98 €
erhöht.
Im Übrigen, also in Höhe der Differenz zu den jeweiligen 10/10 Gebühren, ist
die Beschwerde zurückzuweisen.
2.3. In ihrer Beschwerdebegründung vom 20. April 2006 hat die Antragstellerin
die weiteren, von der Gebrauchsmusterabteilung zu Recht nicht anerkannten
jeweils zweiten Gebühren in Höhe von zusammen 6.892,00 € nicht mehr
geltend gemacht, ebenso nicht mehr die sich aus dem ursprünglich zugrunde
gelegten höheren Gegenstandswert von 639.114,00 € ergebenden Differenzbeträge. Hierüber war daher nicht mehr zu entscheiden, insoweit hat die
Anmelderin ihre Beschwerde in zulässiger Weise zurückgenommen.
3. Billigkeitsgründe, die eine Rückerstattung der Beschwerdegebühr nach § 18
Abs. 2 GebrMG i. V. m. § 80 Abs. 3 PatG rechtfertigen würden, bestehen
nicht. Hierfür müssten gravierende Umstände vorliegen, beispielsweise eine
vollkommen neben der Sache liegende Begründung oder Verfahrensfehler
im patentamtlichen Verfahren, auf Grund derer es unbillig erschiene, den
Betroffenen mit der Gebühr zu belasten (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG,
7. Aufl. 2003 Rn. 58 ff. zu § 71). Dies ist hier nicht der Fall. Insbesondere lag
die Senatsentscheidung vom 23. Februar 2006 - 5 W (pat) 5/06, mit der über
die Anwendbarkeit der BRAGO für die Gebühren eines Patentanwalts auch
im patentamtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren entschieden
wurde,
bei Beschlussfassung
der Gebrauchsmusterabteilung
am
20. Juni 2005 noch nicht vor.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG und i. V. m. §§ 92 Abs. 1, Abs. 2, 97 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Die
Antragstellerin hat mit ihrer Beschwerde den Beschluss der Gebrauchsmusterstelle zunächst in vollem Umfang angegriffen und erst nach dem Hinweis des Gerichts vom 12. April 2006 ihre Forderung reduziert. Der Umfang des Obsiegens
der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren in Höhe von 132,00 € ist gegenüber
dem ursprünglichen Betrag von 11.775,20 € mit etwas über einem Prozent so gering, dass es unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 92 Abs. 2 Nr. 1
ZPO nicht gerechtfertigt ist, die Beschwerdegegner mit Kosten zu belasten (§ 84
Abs. 2 S. 1 PatG).
gez.
Unterschriften