Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.10.2006 – 4 ZA (pat) 36/06

4. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

B E S C H L U S S

In der Patentnichtigkeitssache

g e g e n

(zu 4 Ni 47/04 (EU)) _______________________

(Aktenzeichen)

… 08.05

betreffend das europäische Patent EP 0 844 592

(DE 597 09 305)

(hier: Kostenfestsetzung)

hat der 4. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts am 24. Oktober 2006 durch …

beschlossen:

1. Die Erinnerung der Beklagten gegen den Beschluss der

Rechtspflegerin vom 25. April 2006 wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Erinnerungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Der Wert des Gegenstands des Erinnerungsverfahrens beträgt 2.380,80 €.

G r ü n d e

I.

Mit Urteil vom 14. Dezember 2005 hat der Senat der Beklagten die Kosten des

Verfahrens auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes war auf 200.000,-- EUR

festgesetzt worden.

Ein das Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren war während des Nichtigkeitsverfahrens anhängig.

Die Klägerin hat beim Bundespatentgericht Kostenfestsetzung beantragt. Dabei

hat sie unter anderem für den mitwirkenden Rechtsanwalt eine 1,3 fache Gebühr

gemäß Nr. 3100 der Anlage 1 zum RVG in Höhe von 2.360,80 EUR sowie eine

Auslagenpauschale gemäß Nr. 7002 der Anlage 1 zum RVG in Höhe von

20,00 EUR beansprucht.

Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 25. April 2006 hat die Rechtspflegerin des

Bundespatentgerichts diese Gebühren in einer Gesamthöhe von 2.380,80 EUR

festgesetzt. Zur Begründung wurde angeführt, nach ständiger Rechtsprechung

des Bundespatentgerichts sei § 143 Abs. 3 PatG im Bereich des Nichtigkeitsverfahrens analog anzuwenden.

Gegen den am 23. Mai 2006 zugestellten Beschluss richtet sich die am 6. Juni 2006 eingelegte Erinnerung der Beklagten, mit der sie die Festsetzung der Kosten des mitwirkenden Rechtsanwalts angreift. Sie rügt, dass § 143 Abs. 3 PatG

analog angewandt worden sei. Die Vorschrift betreffe ihrem Wortlaut nach nur Patentstreitsachen, zu denen ein Nichtigkeitsverfahren nicht gehöre. Schließlich sei

kein Raum für eine analoge Anwendung der Vorschrift, da keine ungewollte Gesetzeslücke vorliege und der Fall der Kosten einer Doppelvertretung in erster Instanz im Rahmen des § 91 ZPO sachgerecht gelöst werden könne.

Die Rechtspflegerin hat der Erinnerung nicht abgeholfen.

II.

Die zulässige Erinnerung ist nicht begründet.

Hinsichtlich Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht verweist § 84 Abs. 2 PatG

auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung (§§ 91 ff. ZPO).

Nach § 91 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits

zu tragen, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Dazu gehören nach Absatz 2 dieser Vorschrift die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei.

§ 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO schränkt die Erstattungspflicht dahin ein, dass die Kosten

mehrerer (Rechts-)Anwälte nur insoweit zu erstatten sind, als sie die Kosten eines

Rechtsanwalts nicht übersteigen. Dem Wortlaut nach bezieht sich diese Beschränkung nur auf die Inanspruchnahme mehrerer Rechtsanwälte, nicht jedoch auf die

zweier Anwälte unterschiedlicher Fakultäten. Aber selbst wenn letzteres der Fall

wäre, schlössen die Besonderheiten des Nichtigkeitsverfahrens vor dem Patentgericht die entsprechende Anwendung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO aus, denn eine

Vertretung durch sowohl einen Patentanwalt als auch einen Rechtsanwalt kann im

Rahmen eines Nichtigkeitsverfahrens mit Rücksicht auf dessen technischen und

rechtlichen Gehalt im Einzelfall durchaus notwendig sein. Der strikte Ausschluss

der Kostenerstattung für einen mitwirkenden Anwalt der anderen Fakultät kann daher im Nichtigkeitsverfahren nicht gelten.

Im vorliegenden Fall war die Hinzuziehung des Rechtsanwalts außerhalb der

mündlichen Verhandlung im Sinne von § 91 Abs. 1 ZPO notwendig, da ein das

Streitpatent betreffendes Verletzungsverfahren anhängig war. In diesen Fällen ist

nämlich regelmäßig das Vorgehen in beiden Verfahren aufeinander abzustimmen,

etwa im Hinblick auf die Beurteilung der Tragweite einer beschränkten Verteidigung im Nichtigkeitsverfahren.

Da vor dem Bundespatentgericht kein Anwaltszwang herrscht und sich jeder Beteiligte gemäß § 97 Abs. 1 PatG durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen

kann, steht es im Nichtigkeitsverfahren in Fällen eines parallelen Verletzungsverfahrens jedem Verfahrensbeteiligten frei, einen Patentanwalt zu beauftragen. Er ist

deshalb nicht verpflichtet, in Fällen eines parallelen Verletzungsverfahrens seine

Vertretung auf den dort bevollmächtigten Rechtsanwalt zu beschränken, denn diesem fehlt für das Nichtigkeitsverfahren regelmäßig die technische Sachkunde. In

diesem Fall wäre daher ein mitwirkender Patentanwalt zu bestellen.

Der Senat hält an der bisherigen Rechtsprechung (BPatG 31, 51; 31, 75; 33, 160;

34, 85; 46, 167; zuletzt: BPatGE 47, 50; vgl. auch Busse-Keukenschrijver, PatG,

6. Aufl., § 84 Rdnr. 56 m. w. N.) nicht mehr fest. Für eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG auf das Nichtigkeitsverfahren ist zumindest seit der

Änderung des § 143 PatG durch Art. 7 Nr. 36 des Gesetzes zur Bereinigung von

Kostenregelungen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums (PatKostG) vom

13. Dezember 2001 (BlPMZ 2002, 14, 25) kein Raum mehr (so auch Benkard-

Rogge, PatG 10. Aufl., § 84 Rdnr. 31).

Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG im

Nichtigkeitsverfahren wäre nämlich, dass der Gesetzgeber eine solche in einer

Verweisungsvorschrift vorgesehen hätte oder dass der zur Entscheidung stehende

Fall trotz vergleichbarer Sachverhaltsgestaltung im Gesetz unbewusst nicht geregelt wäre. Keine der Voraussetzungen liegt vor.

§ 84 Abs. 2 PatG verweist ausdrücklich auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, nicht hingegen auf § 143 Abs. 3 PatG. Wäre eine solche Verweisung gewollt

gewesen, hätte mehrfach, zuletzt anlässlich der Änderung des § 143 PatG durch

das KostRMoG vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718), dazu Gelegenheit bestanden.

Der Verzicht auf eine Verweisungsvorschrift ist gerechtfertigt. § 143 Abs. 3 PatG

ist eine Sondervorschrift zu § 91 Abs. 1 ZPO für Patentstreitsachen. Dort wird darauf verzichtet, vom Kostengläubiger den Nachweis für die Notwendigkeit der Inanspruchnahme zweier Anwälte unterschiedlicher Fakultäten zu verlangen. Deren

Notwendigkeit wird generell unterstellt. Das hat seinen Grund in dem im Verletzungsverfahren herrschenden Anwaltszwang (§ 143 Abs. 1 PatG i. V. m. § 78

Abs. 1 ZPO). Der Rechtsanwalt muss daher in Patentstreitsachen einen Patentanwalt hinzuziehen, wenn und soweit ihm die die technische Kompetenz fehlt.

Eine entsprechende Anwendung des § 143 Abs. 3 PatG im Patentnichtigkeitsverfahren hätte dagegen in nicht wenigen Fällen zur Folge, dass - unter Verstoß gegen den Grundsatz, dass nur notwendige Kosten erstattungspflichtig sind - die unterlegene Partei auch nicht notwendige Kosten für die Inanspruchnahme eines

zweiten Anwalts schuldete. Anders als in Patentstreitsachen sind im Nichtigkeitsverfahren Fälle denkbar, in denen die Mitwirkung eines weiteren Anwalts unnötig

ist. Im Nichtigkeitsverfahren lassen sich die Parteien regelmäßig durch einen Patentanwalt bzw. Patentassessor oder durch einen im gewerblichen Rechtsschutz

erfahrenen Rechtsanwalt vertreten. Wird ein Patentanwalt bevollmächtigt, besteht

aber in der Regel kein Bedarf, einen mitwirkenden Rechtsanwalt hinzuzuziehen,

da das Betreiben des Nichtigkeitsverfahrens zum Kernbereich der beruflichen Tätigkeit eines Patentanwalts gehört. Einer rechtskundigen Mitwirkung bedarf der

Patentanwalt nur in besonderen Fällen, etwa bei gleichzeitiger Anhängigkeit eines

Verletzungsverfahrens.

Auch fehlt es an der weiteren Voraussetzung für eine analoge Anwendung von

§ 143 Abs. 3 PatG. Es liegt keine ausfüllungsbedürftige Regelungslücke vor. Wie

dargelegt, verweist § 84 Abs. 2 PatG auf § 91 Abs. 1 ZPO, also auf eine Vorschrift, die geeignet ist, die Frage der Kostenpflicht und deren Umfang sachgerecht zu behandeln.

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung ist

als unzulässig zurückzuweisen. Dieses Rechtsmittel ist gemäß § 99 Abs. 2 PatG

nur in den besonderen Fällen des § 100 PatG statthaft. Danach ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig gegen Beschlüsse der Beschwerdesenate, durch die über

eine Beschwerde nach § 73 PatG entschieden wird. An dieser Voraussetzung fehlt

es. Gegenstand der Entscheidung ist eine Erinnerung gegen einen Beschluss des

Rechtspflegers nach § 23 Abs. 1 Nr. 12 RpflG. Auch wird dieser Beschluss nicht

von einem Beschwerdesenat, sondern von einem Nichtigkeitssenat getroffen (vgl.

Busse/Keukenschrijver, PatG, 6. Aufl., § 80 Rdnr. 38; Schulte, PatG, 7. Aufl., § 80

Rdnr. 62).

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 84 Abs. 2 PatG i. V. m. § 97 Abs. 1

ZPO.

Der Wert des Erinnerungsverfahrens ergibt sich aus dem mit der Erinnerung zur

Überprüfung gestellten Betrag.

gez.

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