Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 21.11.2007 – 29 W (pat) 28/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 28/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 39 370.9
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzen
de Richterin Grabrucker
sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent-
und Markenamts
vom
26. April 2002
und
5. November 2003 werden aufgehoben.
Die Wortmarke 300 39 370
G r ü n d e
I.
GesundheitScout24
wurde für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das
Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit
Beschluss§
vom
26. April 2002
wegen
fehlender
Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete
Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom
5. November 2003 den Erstbeschluss
für einen Teil der Waren und
Dienstleistungen aufgehoben, im Übrigen aber die Zurückweisung der Anmeldung
bestätigt. Das angesprochene Publikum erfasse die erkennbar aus den Begriffen
„Gesundheit“ und „Scout“ und der Zahl „24“ zusammengesetzte Marke in
Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als reinen
Sachhinweis auf einen rund um die Uhr verfügbaren Suchdienst im Bereich des
Gesundheitswesens.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Verzeichnis im Laufe des
Beschwerdeverfahrens eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Gateways; Modems; leere Datenträger;
Klasse 35:
Büroarbeiten;
Klasse 36:
Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien;
Vermögensverwaltung;
Klasse 37:
Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von
Häusern, Wohnungen und Gärten;
Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen; Zustellung von Paketen.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die Recherche des Senats zur beschreibenden Verwendung des Begriffs „Scout“
wurde der Anmelderin übersandt.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache
Erfolg. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist
die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund
fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu
orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674,
Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006,
850, Tz. 18
- FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer
Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene
Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres
erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen
Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153
- antiKALK; GRUR 2001,
1151,
- marktfrisch;
a. a. O.
Tz. 19
- FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke
für
die
nach
der
Einschränkung
des
Verzeichnisses
noch
verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
1.1. Die angemeldete Marke ist aufgrund der Binnengroßschreibung ohne
Weiteres als Kombination der Wörter „Gesundheit“ und „Scout“ mit der Zahl 24
erkennbar. Die Bedeutung des Wortes „Gesundheit“ erschließt sich dem
angesprochenen Publikum unmittelbar. Der englischsprachige Begriff „Scout“ ist
als die englische Bezeichnung für „Pfadfinder“ und für eine Person, die etwas
auffinden soll, in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl. Duden,
Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Nach der vom Senat
durchgeführten Recherche
findet der Begriff
„Scout“
im Bereich der
Internetdienstleistungen
außerdem
Verwendung
für
themenbezogene
Recherchedienste. Die Zahl 24 ist in Verbindung mit Online-Angeboten nach der
ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ein werbeüblicher Hinweis
auf ein rund um die Uhr verfügbares Waren- oder Dienstleistungsangebot (vgl.
29 W (pat) 43/04 vom 10. Januar 2007
- print24; 26 W (pat) 158/04 vom
21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24;
29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom
16. November 2004 - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004
- design24;
29 W (pat)
137/02
vom
29. September 2004
- cam24;
29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004
- auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom
14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003
- pharmacy24;
vom
23. Oktober 2003
- beauty24.de
(GRUR 2004,
336 ff.);
vom
24. Juni 2003
- surf24;
vom 14. Mai 2003
- fleisch24; 25 W (pat) 280/01
vom
19. September 2002 - Alarm 24). In der Gesamtheit erfasst das angesprochene
Publikum die Kombination „GesundheitScout24“ daher ohne Weiteres als Hinweis
auf einen 24 Stunden lang verfügbaren Online-Dienst zum Thema Gesundheit.
1.2. Dieser beschreibende Begriffsinhalt des Zeichens erschließt sich aber nicht
in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen „Gateways; Modems; leere
Datenträger; Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von
Immobilien;
Vermögensverwaltung; Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung
von Häusern, Wohnungen und Gärten; Transport- und Lagerwesen; Zustellung
von Paketen“. Gateways, Modems und Datenträger können als technische
Hifsmittel bei der Inanspruchnahme eines Online-Dienstes zum Einsatz kommen,
sind jedoch in ihrer Funktion unabhängig vom Inhalt der übertragenen Daten und
Informationen. Das angesprochene Publikum hat daher keine Veranlassung, die
angemeldete Marke in Verbindung mit diesen Waren als Sachhinweis auf deren
Verwendungszweck oder sonstige Merkmale aufzufassen. Entsprechendes gilt für
die beanspruchten Dienstleistungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit
der Gesundheitspflege oder dem Thema Gesundheit im Allgemeinen stehen. In
Verbindung mit diesen Dienstleistungen
lässt sich der Bezeichnung
„GesundheitScout24“ deshalb keine im Vordergrund stehende Sachangabe mit
eindeutigem Begriffsinhalt entnehmen.
2.
Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht.
Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger
Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende
Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 97 – POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 – BIOMILD; BGH
GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS). Da
die angemeldete Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt aufweist, ist
nicht erkennbar, welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung
„GesundheitScout24“ konkret beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis diese
Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit
nicht ersichtlich.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
WA