Rechtsprechung / BPatG / 2007

BPatG Beschluss vom 21.11.2007 – 29 W (pat) 28/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 28/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 39 370.9

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzen

de Richterin Grabrucker

sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent-

und Markenamts

vom

26. April 2002

und

5. November 2003 werden aufgehoben.

Die Wortmarke 300 39 370

G r ü n d e

I.

GesundheitScout24

wurde für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das

Register angemeldet.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit

Beschluss§

vom

26. April 2002

wegen

fehlender

Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete

Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom

5. November 2003 den Erstbeschluss

für einen Teil der Waren und

Dienstleistungen aufgehoben, im Übrigen aber die Zurückweisung der Anmeldung

bestätigt. Das angesprochene Publikum erfasse die erkennbar aus den Begriffen

„Gesundheit“ und „Scout“ und der Zahl „24“ zusammengesetzte Marke in

Verbindung mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen als reinen

Sachhinweis auf einen rund um die Uhr verfügbaren Suchdienst im Bereich des

Gesundheitswesens.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Verzeichnis im Laufe des

Beschwerdeverfahrens eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Gateways; Modems; leere Datenträger;

Klasse 35:

Büroarbeiten;

Klasse 36:

Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien;

Vermögensverwaltung;

Klasse 37:

Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von

Häusern, Wohnungen und Gärten;

Klasse 39:

Transport- und Lagerwesen; Zustellung von Paketen.

Die Anmelderin beantragt,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.

Die Recherche des Senats zur beschreibenden Verwendung des Begriffs „Scout“

wurde der Anmelderin übersandt.

II.

Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache

Erfolg. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist

die angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund

fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG).

1.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel

für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der

Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft

hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und

andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu

orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674,

Rn. 34 - POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006,

850, Tz. 18

- FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer

Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene

Publikum für die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres

erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen

Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153

- antiKALK; GRUR 2001,

1151,

1152

- marktfrisch;

a. a. O.

Tz. 19

- FUSSBALL WM 2006). Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke

für

die

nach

der

Einschränkung

des

Verzeichnisses

noch

verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen die erforderliche

Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.

1.1. Die angemeldete Marke ist aufgrund der Binnengroßschreibung ohne

Weiteres als Kombination der Wörter „Gesundheit“ und „Scout“ mit der Zahl 24

erkennbar. Die Bedeutung des Wortes „Gesundheit“ erschließt sich dem

angesprochenen Publikum unmittelbar. Der englischsprachige Begriff „Scout“ ist

als die englische Bezeichnung für „Pfadfinder“ und für eine Person, die etwas

auffinden soll, in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen (vgl. Duden,

Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Nach der vom Senat

durchgeführten Recherche

findet der Begriff

„Scout“

im Bereich der

Internetdienstleistungen

außerdem

Verwendung

für

themenbezogene

Recherchedienste. Die Zahl 24 ist in Verbindung mit Online-Angeboten nach der

ständigen Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ein werbeüblicher Hinweis

auf ein rund um die Uhr verfügbares Waren- oder Dienstleistungsangebot (vgl.

29 W (pat) 43/04 vom 10. Januar 2007

- print24; 26 W (pat) 158/04 vom

21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24;

29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom

16. November 2004 - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004

- design24;

29 W (pat)

137/02

vom

29. September 2004

- cam24;

29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004

- auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom

14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003

- pharmacy24;

vom

23. Oktober 2003

- beauty24.de

(GRUR 2004,

336 ff.);

vom

24. Juni 2003

- surf24;

vom 14. Mai 2003

- fleisch24; 25 W (pat) 280/01

vom

19. September 2002 - Alarm 24). In der Gesamtheit erfasst das angesprochene

Publikum die Kombination „GesundheitScout24“ daher ohne Weiteres als Hinweis

auf einen 24 Stunden lang verfügbaren Online-Dienst zum Thema Gesundheit.

1.2. Dieser beschreibende Begriffsinhalt des Zeichens erschließt sich aber nicht

in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen „Gateways; Modems; leere

Datenträger; Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von

Immobilien;

Vermögensverwaltung; Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung

von Häusern, Wohnungen und Gärten; Transport- und Lagerwesen; Zustellung

von Paketen“. Gateways, Modems und Datenträger können als technische

Hifsmittel bei der Inanspruchnahme eines Online-Dienstes zum Einsatz kommen,

sind jedoch in ihrer Funktion unabhängig vom Inhalt der übertragenen Daten und

Informationen. Das angesprochene Publikum hat daher keine Veranlassung, die

angemeldete Marke in Verbindung mit diesen Waren als Sachhinweis auf deren

Verwendungszweck oder sonstige Merkmale aufzufassen. Entsprechendes gilt für

die beanspruchten Dienstleistungen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit

der Gesundheitspflege oder dem Thema Gesundheit im Allgemeinen stehen. In

Verbindung mit diesen Dienstleistungen

lässt sich der Bezeichnung

„GesundheitScout24“ deshalb keine im Vordergrund stehende Sachangabe mit

eindeutigem Begriffsinhalt entnehmen.

2.

Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht.

Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende

Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,

Rn. 97 – POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 – BIOMILD; BGH

GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS). Da

die angemeldete Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und

Dienstleistungen keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt aufweist, ist

nicht erkennbar, welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung

„GesundheitScout24“ konkret beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis diese

Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit

nicht ersichtlich.

Grabrucker

Fink

Dr. Mittenberger-Huber

WA