Rechtsprechung / BPatG / 2007
BPatG Beschluss vom 21.11.2007 – 29 W (pat) 29/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 29/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 39 371.7
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. November 2007 durch die Vorsitzend
e Richterin Grabrucker sowie die Richterinnen Fink und Dr. Mittenberger-Huber 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26. April 2002 und 5. November 2003 werden aufgehoben.
Die Wortmarke 300 39 371
G r ü n d e
I.
ImmobilienScout24
wurde für verschiedene Waren und Dienstleistungen zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 26. April 2002 wegen fehlender Unterscheidungskraft vollständig zurückgewiesen. Auf die dagegen gerichtete Erinnerung der Anmelderin hat die Markenstelle mit Beschluss vom 5. November 2003 den Erstbeschluss für einen Teil der Waren und Dienstleistungen aufgehoben, im Übrigen
aber die Zurückweisung der Anmeldung bestätigt. Das angesprochene Publikum
erfasse die erkennbar aus den Begriffen „Immobilien“ und „Scout“ und der
Zahl „24“ zusammengesetzte Marke in Verbindung mit den beanspruchten Waren
und Dienstleistungen als reinen Sachhinweis auf einen rund um die Uhr verfügbaren Suchdienst im Immobilienbereich.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und das Verzeichnis im Laufe des Beschwerdeverfahrens eingeschränkt auf die Waren und Dienstleistungen der
Klasse 9:
Gateways; Modems; leere Datenträger;
Klasse 35:
Büroarbeiten;
Klasse 36:
Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien;
Vermögensverwaltung;
Klasse 37:
Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von
Häusern, Wohnungen und Gärten;
Klasse 39:
Transport- und Lagerwesen; Zustellung von Paketen.
Die Anmelderin beantragt,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben.
Die Recherche des Senats zur beschreibenden Verwendung des Begriffs „Scout“
wurde der Anmelderin übersandt.
II.
Die nach § 66 Abs. 1 und 2 MarkenG zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und Dienstleistungen ist die
angemeldete Marke weder als beschreibende Angabe noch auf Grund fehlender
Unterscheidungskraft von der Eintragung ausgeschlossen (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 und
Nr. 2 MarkenG).
1.
Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Sie entspricht der
Hauptfunktion der Marke, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren
oder Dienstleistungen zu gewährleisten. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft
hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und
andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (vgl. EuGH GRUR 2006, 229, Rn. 27 f. - BioID; GRUR 2004, 674, Rn. 34
- POSTKANTOOR; BGH GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard; GRUR 2006, 850,
Tz. 18 - FUSSBALL WM 2006). Enthalten die Bestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, den das angesprochene Publikum für die in
Rede stehenden Waren und Dienstleistungen ohne Weiteres erfasst, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft zu versagen (vgl. BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK;
GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; a. a. O. Tz. 19 - FUSSBALL WM 2006).
Nach diesen Grundsätzen kann der angemeldeten Marke für die nach der Einschränkung des Verzeichnisses noch verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden.
1.1. Die angemeldete Marke ist aufgrund der Binnengroßschreibung ohne weiteres als Kombination der Wörter „Immobilien“ und „Scout“ mit der Zahl 24 erkennbar. Das Wort „Immobilien“ bedarf keiner näheren Erläuterung. Der englischsprachige Begriff „Scout“ ist als die englische Bezeichnung für „Pfadfinder“ und für eine
Person, die etwas auffinden soll, in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen
(vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2006 [CD-ROM]). Nach der
vom Senat durchgeführten Recherche findet der Begriff „Scout“ im Bereich der
Internetdienstleistungen außerdem Verwendung für themenbezogene Recherchedienste. Die Zahl 24 ist in Verbindung mit Online-Angeboten nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundespatentgerichts ein werbeüblicher Hinweis auf ein rund
um die Uhr
verfügbares Waren- oder Dienstleistungsangebot
(vgl.
29 W (pat) 43/04 vom 10. Januar 2007
- print24; 26 W (pat) 158/04 vom
21. Juni 2006 - mailing24; 25 W (pat) 113/04 vom 26. April 2006 - adress24;
29 W (pat) 196/03 vom 19. Oktober 2005 - Autorecht24; 24 W (pat) 162/03 vom
16. November 2004 - unfallrecht24; 29 W (pat) 155/04 vom 29. September 2004
- design24;
29 W (pat)
137/02
vom
29. September 2004
- cam24;
29 W (pat) 262/02 vom 7. Juli 2004
- auskunft 24; 29 W (pat) 251/03 vom
14. Januar 2004 - DruckDiscount24.de; 30 W (pat) 210/02 vom 3. November 2003
- pharmacy24;
vom
23. Oktober 2003
- beauty24.de
(GRUR 2004,
336 ff.);
vom
24. Juni 2003
- surf24;
vom 14. Mai 2003
- fleisch24; 25 W (pat) 280/01
vom
19. September 2002 - Alarm 24). In der Gesamtheit erfasst das angesprochene
Publikum die Kombination „ImmobilienScout24“ daher ohne Weiteres als Hinweis
auf einen 24 Stunden lang verfügbaren Online-Dienst für die Immobiliensuche.
1.2. Dieser beschreibende Begriffsinhalt des Zeichens erschließt sich aber nicht
in Verbindung mit den Waren und Dienstleistungen „Gateways; Modems; leere
Datenträger; Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien; Vermögensverwaltung; Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von
Häusern, Wohnungen und Gärten; Transport- und Lagerwesen; Zustellung von
Paketen“. Gateways, Modems und leere Datenträger können als technische
Hilfsmittel bei der Inanspruchnahme eines Online-Dienstes zum Einsatz kommen,
sind jedoch in ihrer Funktion unabhängig vom Inhalt der übertragenen Daten und
Informationen. Das angesprochene Publikum hat daher keine Veranlassung, die
angemeldete Marke in Verbindung mit diesen Waren als Sachhinweis auf deren
Verwendungszweck oder sonstige Merkmale aufzufassen. Für die beanspruchten
Dienstleistungen gilt Entsprechendes. Bei den Dienstleistungen des Transport-
und Lagerwesens sowie der Paketzustellung fehlt jeglicher sachliche Zusammenhang mit der Immobiliensuche oder dem Thema Immobilien im Allgemeinen. Auch
für die Dienstleistungen „Grundstücks- und Hausverwaltung; Schätzen von Immobilien; Vermögensverwaltung; Bau- und Reparaturwesen; Reparatur und Instandhaltung von Häusern, Wohnungen und Gärten“ besteht kein hinreichend enger
beschreibender Bezug zur Bezeichnung „ImmobilienScout24“. Es handelt sich
zwar um Dienstleistungen, die auf Immobilen ausgerichtet sind. Für die Annahme,
der Verkehr werde in der Bezeichnung „ImmobilienScout24“ über die Bedeutung
eines 24-stündigen Immobiliensuchdienstes hinaus einen Hinweis auf ein allgemeines Vermittlungsangebot immobilienbezogener Dienstleistungen erkennen,
fehlen aber hinreichende Anhaltspunkte. Nach der vom Senat durchgeführten Recherche zählen die oben genannten Dienstleistungen nicht zum typischen Angebot von Immobilienmaklern und Immobiliensuchdiensten. Dienstleistungen der
Grundstücks- und Hausverwaltung ebenso wie die eines Bauunternehmers oder
Handwerkers werden regelmäßig nicht von Immobilienmaklern erbracht und damit
vom Verkehr als unterschiedlichen Branchen zugehörig wahrgenommen. Gegen
die Annahme eines engen beschreibenden Bezugs spricht außerdem, dass die
gängigen Kriterien für die Immobilensuche, nämlich Art, Größe, Lage, Preisvorstellung usw., deutlich andere sind als die Suchkriterien für die oben genannten
Dienstleistungen, bei denen es vor allem auf Zuverlässigkeit, Qualität und Referenzen ankommen dürfte. In Verbindung mit den genannten Dienstleistungen lässt
sich der Bezeichnung „ImmobilienScout24“ deshalb keine im Vordergrund stehende Sachangabe mit eindeutigem Begriffsinhalt entnehmen.
2.
Auch ein Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht nicht.
Nach der genannten Vorschrift sind die Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr insbesondere zur
Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger Merkmale der Waren oder Dienstleistungen dienen können. Dieses Schutzhindernis
besteht auch dann, wenn eine Benutzung als Sachangabe noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber in Zukunft jederzeit erfolgen kann. Insoweit bedarf es allerdings der Feststellung, dass eine derartige beschreibende
Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl. EuGH GRUR 2004, 674,
Rn. 97 – POSTKANTOOR; GRUR 2004, 680, Rn. 38 – BIOMILD; BGH
GRUR 2003, 343, 344 – Buchstabe Z; GRUR 2005, 578, 581 – LOKMAUS). Da
die angemeldete Marke für die noch verfahrensgegenständlichen Waren und
Dienstleistungen keinen unmittelbar beschreibenden Aussagegehalt aufweist, ist
nicht erkennbar, welche Merkmale oder Eigenschaften mit der Bezeichnung
„ImmobilienScout24“ konkret beschrieben werden könnten. Ein Bedürfnis diese
Bezeichnung für den Geschäftsverkehr als Sachangabe freizuhalten, ist damit
nicht ersichtlich.
Grabrucker
Fink
Dr. Mittenberger-Huber
WA