Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 07.07.2008 – 28 W (pat) 22/08

28. Senat

Zitiert von 9 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

7. Juli 2008

Rechtsbeschwerde zugelassen:

nein

Normen:

Artikel 2 Markenrichtlinie, § 8 Abs. 1 MarkenG

Orange/Schwarz II

1.

Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.

2.

Eine konturlose Farbkombination genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben sowie bei festen Angaben zu den Mengenanteilen der beanspruchten Farben (z. B. 2/3 Orange, 1/3 Schwarz) weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn die Markenbeschreibung weder die konkrete Aufteilung der Farbanteile noch deren räumliche Anordnung zu einander festlegt. Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

3.

Selbst die Angabe, dass z. B. mindestens 2/3 einer Farbe zusammenhängend in Erscheinung treten sollen, führt zu einer unbestimmten Zahl konkreter Farbzusammenstellungen.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

7. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 37 814. 4

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

R

ichters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

b

eschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin stellt Industrieroboter her, die sie in Deutschland und international

vertreibt. Die Oberflächen dieser Roboter sind in vielen Fällen vollständig oder fast

vollständig zweifarbig in Orange und Schwarz gestaltet. Auch für die graphische

Gestaltung von Prospekten und Geschäftspapier verwendet die Anmelderin die

Farben Orange und Schwarz. Vor diesem Hintergrund strebt die Anmelderin Markenschutz für eine konturlose Farbkombination aus den beiden Farben Schwarz

und Orange an, bei deren konkreter Erscheinungsform die Farbe Orange überwiegen soll. Mit diesem Ziel hat die Anmelderin zusammen mit der vorliegenden

Anmeldung eine ganze Reihe von Marken-Anmeldungen jeweils für die Waren

„Roboter“ (Klasse 7) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, die alle

die konturlose Kombination der beiden Farben Orange und Schwarz zum Gegenstand haben und sich nur in der Markenbeschreibung hinsichtlich der quantitativen

Farbverteilung in Prozent oder Anteilen und teilweise auch in den Angaben zur

Aufteilung des Anteils einer Farbe in zusammenhängende und nicht zusammenhängende Flächen unterscheiden. Allen Anmeldungen, die unter der formularmäßigen Bezeichnung „sonstige Markenform“ firmieren, ist das nachstehend

abgebildete, auf einer quadratischen Metallplatte angebrachte Farbmuster gemeinsam, auf dem sich zwei vertikale, gleich breite Farbstreifen befinden, von

denen der linke orangefarben ist und der rechte schwarz:

In einer „Ergänzung der Wiedergabe in Schriftform“, die den Anmeldeformularen

beilag, wird die jeweils angemeldete Farbkombination als „abstrakte, konturlose

Zwei-Farb-Marke“ bezeichnet und die beiden Farben werden wörtlich wie folgt

definiert:

„3. Farbton:

Der Farbton der beiden Markenfarben entspricht demjenigen, der

den beigefügten Farbtonkarten zu entnehmen ist.

a) Orange:

Bei der vorliegenden Farbe handelt es sich um eine Hausfarbe,

die aus dem RAL DESIGN Farbsystem dem Farbton mit der Kennzeichnungsnummer 050 50 50 am nächsten kommt.

Genau handelt es sich um den anhand der L-, a-, und b-Werte im

Rahmen des CIE-Lab-Systems der Internationalen Beleuchtungskommission definierten Farbton (gemessen bei Tageslicht D65):

L = 53,07

a = 29.72

b = 34,27

b) Schwarz:

Bei der vorliegenden Farbe handelt es sich um eine Farbe, die aus

dem RAL CLASSIC Farbsystem dem Farbton mit der Kennzeichnungsnummer 9011 am nächsten kommt.

Genau handelt es sich um den anhand der L-, a-, und b-Werte im

Rahmen des CIE-Lab-Systems der Internationalen Beleuchtungskommission definierten Farben (gemessen bei Tageslicht D65):

L = 26,34

a = -0,03

b = -0,87“.

Speziell für die vorliegende Anmeldung heißt es dann weiter:

4.

Systematische Anordnung der Farben:

a)

Farbverbindung:

Die zwei Farben grenzen unmittelbar aneinander.

b)

Farbanteile:

Der Orangeanteil beträgt 3/4, der Schwarzanteil 1/4.“

c)

Flächenhafte bzw. räumliche Farbverteilung:

Mindestens 2/3 des Orangeanteils hängen unmittelbar zusammen“.

Mit Bescheid vom 17. August 2007 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die angemeldete Farbkombination unter Hinweis

auf die vom Europäischen Gerichtshof in EuGH GRUR 2003, 145 ff. - Sieckmann -

entwickelten Anforderungen als graphisch nicht darstellbar und außerdem als

nicht unterscheidungskräftig beanstandet. Im weiteren Verfahren hat die Markenstelle die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die angemeldete Farbkombination nicht i. S. v. § 8 Abs. 1 MarkenG graphisch darstellen lasse.

Der Erstbeschluss beruft sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidungen des

Europäischen Gerichtshofes EuGH GRUR 2003, 604 ff. - Libertel - und GRUR

2004, 858 ff. - Heidelberger Bauchemie - sowie auf die Entscheidung des

Bundesgerichtshofs BGH GRUR 2007, 55 ff. - Grün/Gelb II.

Mit ihrer Beschwerde möchte die Anmelderin die Aufhebung der angegriffenen

Beschlüsse und die Eintragung der von ihr angemeldeten abstrakten Farbkombination als Marke erreichen, da ihre Anmeldung auch im Sinne der maßgebenden

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs

graphisch darstellbar und sowohl abstrakt als auch konkret unterscheidungskräftig

sei.

Zur Frage der abstrakten Markenfähigkeit konturloser Farbzeichen und der konkreten Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbkombination hat die Anmelderin Kurzgutachten der Dr. W… & Partner GmbH vom 7. Februar 2007

und vom 25. April 2008 vorgelegt. Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2007 und vom 27. November 2007 aufzuheben.

Außerdem hat die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

In einem Zusatz zur Ladung zum Termin vom 30. April 2008 hat der Vorsitzende

des Senats auf das Bedenken hingewiesen, die Anmeldung könne auch gegen

den registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen, weil die abstrakten

Anforderungen, die in der Anmeldung für die Gestaltung der angemeldeten Farbkombination vorgesehen seien, nicht nur von einem ganz bestimmten Zeichen,

sondern von einer unbestimmten Zahl konkreter Zeichen erfüllt werden könnten.

Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil

die angemeldete Farbkombination das für eine Registermarke unabdingbare

Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i. S. v. § 8 Abs. 1 MarkenG nicht erfüllt

und im Übrigen gegen das im Markenrecht für Benutzungs- und Registermarken

geltende Bestimmtheitsgebot verstößt.

Die angemeldete Farbkombination erfüllt nicht das Erfordernis der graphischen

Darstellbarkeit des § 8 Abs. 1 MarkenG, das der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift des Art. 2 MarkenRL (BT-Dr. 12/6581, S. 70) entstammt. Der Senat ist

daher bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 MarkenG an die Auslegung des Art. 2

MarkenRL durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebunden, wie sie in den

Vorlageentscheidungen EuGH GRUR 2003, 604 ff. - Libertel - und GRUR 2004.

858 ff. - Heidelberger Bauchemie - vorgenommen wurde. Danach muss eine

graphische Darstellung i. S. v. Art. 2 MarkenRL es ermöglichen, das Zeichen, für

das markenrechtlicher Schutz begehrt wird, insbesondere mit Hilfe von Figuren,

Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiederzugeben, daß es genau identifiziert

werden kann EuGH GRUR 2003, 604, 606, Rnr. 28 f. - Libertel - EuGH GRUR

2004, 858, 859 Rnr. 25 ff - Heidelberger Bauchemie -. In EuGH GRUR 2004,

858 ff. - Heidelberger Bauchemie - heißt es unter den Randnummern 26 ff. weiter

wörtlich:

„(26) Diese Auslegung ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des

Systems der Eintragung der Marken geboten. (27) Das Erfordernis

der graphischen Darstellung dient insbesondere dem Zweck, die

Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des

Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt. (28) Die Marke soll nämlich durch ihre Eintragung in

ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der

Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden. (29) Zum einen müssen die zuständigen

Behörden klar und eindeutig die Ausgestaltung der Zeichen erkennen können, aus denen eine Marke besteht, damit sie in der

Lage sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der

Markenanmeldung sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters

nachzukommen. (30) Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu

bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerber veranlasst haben, und

auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte

Dritter zu erlangen. (31) Demnach erfüllt ein Zeichen seine Rolle

als eingetragene Marke nur dann, wenn es Gegenstand einer

genauen und ständigen Wahrnehmung sein kann, die die Herkunftsfunktion dieser Marke gewährleistet. Im Hinblick auf die

Dauer der Eintragung einer Marke und die Tatsache, dass die

Eintragung nach der Richtlinie um mehr oder weniger lange Zeiträume verlängert werden kann, muß die Darstellung außerdem

dauerhaft sein. (32) Folglich muss eine grafische Darstellung

i. S. von Art. 2 der Richtlinie u. a. eindeutig und dauerhaft sein.

(33) Dies ist bei einer grafischen Darstellung von zwei oder mehr

abstrakt und konturlos beanspruchten Farben nur dann gewährleistet, wenn sie systematisch so angeordnet ist, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. (34) Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrer Farben oder die Nennung zweier oder

mehrerer Farben „in jeglichen denkbaren Formen“, wie sie

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, weist nicht die nach

Art. 2 der Richtlinie, so wie er in den Rdnrn. 25 bis 32 des vorliegenden Urteils ausgelegt wurde, erforderlichen Merkmale der

Eindeutigkeit und Beständigkeit auf. (35) Solche Darstellungen

ließen nämlich zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die

es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination

zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit

Gewissheit für weitere Käufe beziehen könnte, und auch den

zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht ermöglichen, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers zu kennen.“

Aus diesen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof in BGH GRUR 2007, 55, 56

(Rnr. 13) - Grün/Gelb II - die Schlussfolgerung gezogen, dass eine Angabe der

konkreten Farbverteilung erforderlich sei. Dieses Kriterium sei jedenfalls dann

erfüllt, wenn etwa begehrt werde, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher

Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter

Angabe der Reihenfolge (unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 -

zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).

Nach dieser Rechtsprechung verlangt die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung

(a) eine eindeutige und dauerhafte Bezeichnung der beanspruchten Farben,

(b) konkrete Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben zu einander und

(c) konkrete Festlegungen zur räumlichen Anordnung der beanspruchten Farben

Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen,

nicht nur alternativ.

Die vorliegende Anmeldung enthält keine konkreten Festlegungen für die

räumliche Anordnung der Farben zu einander (Voraussetzung [c]) und erlaubt

damit beliebige räumliche Anordnungen. Das folgt hier nicht nur logisch aus der

bloß mengenmäßigen Festlegung der beiden Farbanteile, sondern auch ausdrücklich aus der Festlegung unter Nr. 4. c) am Ende der Markenbeschreibung. Danach

sollen „mindestens 2/3 des Orangeanteils unmittelbar zusammenhängen“. Damit

wird für die Gestaltung von 1/3 des Orangeanteils ausdrücklich eine Bandbreite

unbestimmter Möglichkeiten eröffnet. Sie reicht von einer Zusammenfassung dieses Anteils mit den weiteren 2/3 des Orangeanteils zu einer einzigen einheitlichen

Farbfläche über eine Aufteilung in nur zwei Orangeanteile im Verhältnis von 2/3 zu

1/3 bis zu einer Aufgliederung des Anteils von 1/3 in eine beliebige Zahl von

Zeichenanteilen in der Farbe Orange, für die nach der Markenbeschreibung nur

die Vorgabe gilt, daß sie nicht mehr als 1/3 des gesamten Orangeanteils an der

gesamten Farbkombination ausmachen dürfen. Für den schwarzen Farbanteil trifft

die Markenbeschreibung ausdrücklich nur die abstrakte Festlegung, dass dieser

Farbanteil mengenmäßig ¼ des gesamten konkreten Zeichens ausmachen soll.

Diese abstrakte Festlegung eröffnet schon für sich genommen logisch eine

unbestimmte Zahl von konkreten Aufteilungen, für die nur die Vorgabe gilt, dass

die Summe aller schwarzen Bildanteile ¼ des gesamten konkreten Zeichens ausmachen muß. Außerdem betrifft die Bandbreite der möglichen Konkretisierungen,

die ausdrücklich für bis zu 1/3 des Orange-Anteils eröffnet wurde, logischer Weise

auch den schwarzen Farbanteil. Denn die beliebigen Aufteilungen und Anordnungen von bis zu 1/3 des Orangeanteils können ihrerseits nur mit Hilfe des

schwarzen Farbanteils hergestellt werden, weil das die einzige weitere Farbe ist,

die nach der Markenbeschreibung für die Gestaltung der konkreten Farbzusammenstellungen vorgesehen ist.

Eine Umsetzung der Markenbeschreibung führt daher nicht etwa nur zur Bildung

einer einzigen, ganz bestimmten Farbzusammenstellung, sondern ermöglicht vielmehr die Bildung einer unbestimmten Zahl konkreter Zusammenstellungen. Wegen der fehlenden Festlegungen für die konkrete räumliche Zuordnung der beiden

Farbanteile zu einander sind alle abstrakten oder figürlichen Muster und jede

abstrakte oder figürliche optische Gestaltung erfasst, bei denen die Gesamtkomposition ausschließlich in den Farben Orange und Schwarz gehalten ist, die

Summe aller orangefarbenen Bildanteile 3/4, die Summe aller schwarzen Bildanteile 1/4 der gesamten Bildkomposition ausmachen und 2/3 bis 3/3 des

Orangeanteils unmittelbar zusammenhängen. Erfasst wird weiter die unbestimmte

Zahl entsprechender Aufmachungsformen für Waren und Verpackungen.

Dass die Anmeldung zumindest alle abstrakten optischen Gestaltungen erfasst (im

Unterschied zu figürlichen Gestaltungen und zu abstrakten und figürlichen Mustern), die sich im Rahmen der variablen Markenbeschreibung bewegen, hat auch

die Anmelderin nicht bestritten. Bereits eine Umsetzung der Markenbeschreibung

nur für abstrakte Gestaltungen ermöglicht schon die Bildung einer unbestimmten

Zahl konkreter Farbzusammenstellungen. Dazu gehören z. B. alle Gestaltungen,

bei denen sich der zusammenhängende Orangeanteil optisch als durchgehender

und damit zusammenhängender Untergrund für eine oder mehrere abstrakte

schwarze Formen darstellt, die ihrerseits wieder eine unbestimmte Zahl kleinerer

orangefarbener Farbeinschlüsse enthalten können. (Vgl. dazu auch das Beispiel

für eine Konkretisierung der variablen Markenbeschreibung, das die Anmelderin in

einem parallelen Anmeldeverfahren in ihrem Schriftsatz vom 27. August 2007

gebildet hat, Registerakte 307 27 805.5, Seiten 50, 52, jetzt unter dem Aktenzeichen 28 W (pat) 15/07 als paralleles Beschwerdeverfahren anhängig.) Die Anmeldung ist also auf zahlreiche unterschiedliche Zusammenstellungen der beanspruchten Farben gerichtet, die sich nach der Rechtsprechung von EuGH und

BGH einer graphischen Darstellbarkeit i. S. von Art. 2 der Richtlinie und § 8 Abs. 1

MarkenG entziehen (vgl. auch EuGH GRUR 2007, 231 ff. Rnr. 31 ff - Dyson;

BPatG GRUR 2008, 416 ff. - Strichcode).

Der Auffassung der Anmelderin, daß diese Auslegung gesetzlicher Bestimmungen

von der zitierten Rechtsprechung nicht gedeckt werde und unvereinbar sei mit

dem Wesen der konturlosen Mehrfarbenmarke, deren abstrakte Markenfähigkeit

der EuGH eindeutig festgestellt habe, schließt sich der Senat nicht an. Zum

Wesen der konturlosen Mehrfarbenmarke gehört es, dass sie im Unterschied zu

anderen Markenkategorien dem Markeninhaber sowohl für die optische Gestaltung des konkreten Erscheinungsbildes der Marke als auch für deren markenmäßige Benutzung gewisse Spielräume eröffnet. Anders als im Fall der Bildmarke

ist die konturlose Farbmarke z. B. weder an eine bestimmte Ausdehnung in der

Fläche noch an einen bestimmten Umriß gebunden. Und anders als im Fall der

Aufmachungsfarbmarke ist ihre Verwendung z. B. für die Aufmachung der Ware

selbst oder für deren Verpackung nur eine Option neben anderen und kein

Element ihres kennzeichnenden Charakters i. S. v. § 26 Abs. 3 MarkenG. Diese

Gestaltungsspielräume finden ihre notwendige Grenze im registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, wonach Markenschutz jeweils nur für eine bestimmte,

konkrete Farbzusammenstellung gewährt werden kann. Eindeutigkeit, Einheitlichkeit und Beständigkeit werden in den zitierten Entscheidungen von EuGH und

BGH ausdrücklich als zwingend notwendige Eigenschaften eines Register-Zeichens gefordert und solchen Anmeldungen gegenübergestellt, die - wie die

vorliegende - nur aus abstrakten Festlegungen bestehen und deswegen die

Bildung einer unbestimmten Zahl konkreter Farbzusammenstellungen ermöglichen. Der EuGH hat ausdrücklich festgestellt, daß das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit insbesondere dem Zweck dient, die Marke selbst festzulegen, um den genauen Schutz zu bestimmen, den die eingetragene Marke

Ihrem Inhaber gewährt (EuGH GRUR 2004, 858, 859 Rdnr. 27). Eben diesen

Zweck kann die vorliegende Anmeldung nicht erfüllen, weil sie nicht etwa nur auf

eine ganz bestimmte, konkrete Zusammenstellung gerichtet ist, sondern alle

abstrakten oder figürlichen Muster und jede abstrakte oder figürliche optische

Gestaltung erfasst, bei denen die Gesamtkomposition ausschließlich in den Farben Orange und Schwarz gehalten ist, die Summe aller orangefarbenen Bildanteile 3/4, die Summe aller schwarzen Bildanteile 1/4 der gesamten Bildkomposition ausmachen und 2/3 bis 3/3 des orangefarbenen Bildanteils zusammenhängen. Im Falle einer Eintragung würde das Register die Mitwerber schon

deswegen nicht verläßlich über den konkreten Umfang des gewährten Schutzrechts informieren, weil die Summe aller möglichen Konkretisierungen der angemeldeten Farbkombination unbestimmt ist und sich bereits aus praktischen

Gründen einer Veröffentlichung entzieht. Dass die Anmeldung eine unbestimmte

Zahl konkreter Farbzusammenstellungen erfasst, ist auch der Grund dafür, dass

das Patentamt die Anmeldung nicht abschließend prüfen könnte.

Die Anmelderin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die in ihrer

Anmeldung vorgenommene Festlegung der quantitativen Verhältnisse der Farben

zu einander (3/4 zu 1/4) sowie die Vorgaben, wonach beiden Farben unmittelbar

aneinander grenzen und 2/3 bis 3/3 des orangefarbenen Bildanteils zusammenhängen, als konkrete Vorgaben für die Anordnung der Farben ausreichten. Dabei

können diese Vorgaben auch nach Auffassung der Anmelderin nicht nur von

einem einzigen, ganz bestimmten Zeichen erfüllt werden, sondern sie umfassen

jedenfalls die unbestimmte Summe aller abstrakten optischen Gestaltungen (im

Unterschied zu figürlichen Gestaltungen und zu abstrakten und figürlichen Mustern, die nach Auffassung des Senats ebenfalls erfasst werden), die sich im

Rahmen der variablen Markenbeschreibung bewegen. Ein solcher, auf eine unbestimmte Zahl konkreter Zeichen gerichteter Schutzgegenstand läßt sich jedoch

nicht in Einklang bringen mit den Feststellungen des BGH, der ausdrücklich

Angaben zur konkreten Farbverteilung verlangt und dieses Kriterium jedenfalls

dann für erfüllt hält, wenn etwa begehrt wird, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in

seitlicher Anordnung einzutragen (BGH a. a. O. Rnr. 13). In diesem Beispielsfall

wird also für die konkrete Farbverteilung nicht nur eine quantitative Festlegung

verlangt, sondern zusätzlich eine konkrete Festlegung der Anordnung der Farben

in ihrem räumlichen Verhältnis zu einander. Unvereinbar ist die Rechtsauffassung

der Anmelderin auch mit den Ausführungen des EuGH, wonach die graphische

Darstellung von zwei abstrakt und konturlos beanspruchten Farben nur dann

eindeutig sein kann, wenn sie systematisch so angeordnet ist, dass die

betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind

(EuGH GRUR 2004, 858, 859 a. a. O. Rnr. 32, 33). Aus der Sicht des Senats ist

allenfalls zweifelhaft, ob die zitierten Ausführungen auch dahin verstanden werden

müssen, dass die Komponenten einer konturlosen Farbkombination immer unmittelbar an einander angrenzen müssen. Denn es sind konturlose Farbzusammenstellungen denkbar, bei denen die verschiedenen Farben durch einen

Zwischenraum von einander getrennt sind und das Zeichen insgesamt gleichwohl

die Anforderungen von EuGH und BGH an seine graphische Darstellbarkeit und

konkrete Unterscheidungskraft erfüllt. Dagegen folgt aus den genannten Ausführungen des EuGH unzweifelhaft, dass für die graphische Darstellbarkeit einer

konturlosen Farbzusammenstellung auch konkrete Angaben zur räumlichen

Anordnung der Farben im Verhältnis zu einander notwendig sind, damit nur eine

eindeutig bestimmte Zusammenstellung unter Markenschutz gestellt wird und

nicht - was der EuGH ausdrücklich für unzulässig erklärt hat - zahlreiche

unterschiedliche Farbzusammenstellungen.

Die Feststellungen des Senats zur fehlenden graphischen Darstellbarkeit der

angemeldeten Farbkombination stehen auch im Einklang mit den Ausführungen

des BGH in BGH GRUR 2007, 55, 56 Rnr. 17 - Grün/Gelb II. Dort wiederholt der

BGH zunächst seine Forderung nach konkreten Festlegungen für das flächenmäßige Verhältnis der Farben und deren Zuordnung zu einander und stellt dann

lediglich klar, dass es in dem zur Entscheidung anstehenden Fall nicht um die

Frage gehe, ob über die genannten Anforderungen hinaus das Kriterium der

graphischen Darstellbarkeit i.S. des Art. 2 der MarkenRL auch eine konkrete

flächenhafte oder räumliche Begrenzung der Farben erfordere. So verhält es sich

auch im vorliegenden Fall: Die Feststellungen des Senats über die fehlende

graphische Darstellbarkeit der angemeldeten konturlosen Farbkombination sind

ausschließlich mit dem Fehlen von Angaben zur konkreten Farbverteilung

begründet. Auf die Frage, ob die graphische Darstellbarkeit eines konturlosen

Zeichens außerdem konkrete Festlegungen für den äußeren Umriss des Zeichens

und seine Ausdehnung in der Fläche erforderlich macht, kommt es daher nicht

mehr an (BGH a.a.O unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 -

zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).

Bei dieser Sachlage ist die Anmeldung - unter Bestätigung der angegriffenen

Beschlüsse der Markenstelle - wegen fehlender graphischer Darstellbarkeit i. S. v.

§ 8 Abs. 1 MarkenG und mangelnder Bestimmtheit zurückzuweisen.

Ob die Angaben der Anmelderin zur Identifikation der beanspruchten Farben eine

eindeutige und dauerhafte Bezeichnung i. S. d. zitierten Entscheidungen darstellen (Voraussetzung [a]) ist nicht entscheidungserheblich.

Auch auf die Ausführungen der Anmelderin zur abstrakten und konkreten Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbkombination kommt es nicht mehr an. Die

vorgelegten Untersuchungen können auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG nicht entscheidungserheblich werden, weil die fehlende graphische Darstellbarkeit nicht im Wege der

Verkehrsdurchsetzung überwunden werden kann (vgl. BGH a. a. O. S. 57.

Rnr. 28). Das folgt aus der enumerativen Formulierung des § 8 Abs. 3 MarkenG,

mit der ausdrücklich festgelegt wird, daß im registerrechtlichen Eintragungsverfahren nur die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG im Wege

der Verkehrsdurchsetzung überwunden werden können und keine anderen, also

auch nicht das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i.S.v. § 8 Abs. 1

MarkenG.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil weder

über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist

(§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

erforderlich macht (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Vielmehr beruht die Entscheidung

des Senats in allen Punkten auf einer Umsetzung der maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs.

Stoppel

Schell

Werner

Me