Rechtsprechung / BPatG / 2008
BPatG Beschluss vom 25.07.2008 – 28 W (pat) 15/08
28. Senat
Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
25. Juli 2008 Az. der Parallelentscheidungen: 28 W (pat) 16/08 28 W (pat) 17/08 28 W (pat) 18/08 28 W (pat) 19/08 28 W (pat) 20/08 28 W (pat) 21/08 28 W (pat) 22/08 28 W (pat) 23/08 28 W (pat) 24/08 28 W (pat) 25/08 28 W (pat) 57/08
Rechtsbeschwerde zugelassen:
nein
Normen:
Artikel 2 Markenrichtlinie; § 8 Abs. 1 MarkenG
1.
2.
Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.
Eine konturlose Farbkombination, genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sie in der Markenbeschreibung lediglich Bandbreiten für die Mengenanteile der Farben vorsieht (z. B. 55 % bis 95 % Orange, 5 % bis 45 % Schwarz). Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
25. Juli 2008
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 307 37 805.5
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden
R
ichters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell
Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.
b
eschlossen: 08.05
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin stellt Industrieroboter her, die sie in Deutschland und international
vertreibt. Die Oberflächen dieser Roboter sind in vielen Fällen vollständig oder fast
vollständig zweifarbig in Orange und Schwarz gestaltet. Auch für die graphische
Gestaltung von Prospekten und Geschäftspapier verwendet die Anmelderin die
Farben Orange und Schwarz. Vor diesem Hintergrund strebt die Anmelderin Markenschutz für eine konturlose Farbkombination aus den beiden Farben Schwarz
und Orange an, bei deren konkreter Erscheinungsform die Farbe Orange überwiegen soll. Mit diesem Ziel hat die Anmelderin zusammen mit der vorliegenden
Anmeldung eine ganze Reihe von Marken-Anmeldungen jeweils für die Waren
„Roboter“ (Klasse 7) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, die alle
die konturlose Kombination der beiden Farben Orange und Schwarz zum Gegenstand haben und sich nur in der Markenbeschreibung hinsichtlich der quantitativen
Farbverteilung in Prozent oder Anteilen und teilweise auch in den Angaben zur
Aufteilung des Anteils einer Farbe in zusammenhängende und nicht zusammenhängende Flächen unterscheiden. Allen Anmeldungen, die unter der formularmäßigen Bezeichnung „sonstige Markenform“ firmieren, ist das nachstehend
abgebildete, auf einer quadratischen Metallplatte angebrachte Farbmuster gemeinsam, auf dem sich zwei vertikale, gleich breite Farbstreifen befinden, von
denen der linke orangefarben ist und der rechte schwarz:
In einer „Ergänzung der Wiedergabe in Schriftform“, die den Anmeldeformularen
beilag, heißt es an erster Stelle:
„1. Markenform:
Die angemeldete Marke ist eine abstrakte, konturlose Zwei-Farb-Marke“.
Die beiden Farben werden wörtlich wie folgt definiert:
„3. Farbton:
Der Farbton der beiden Markenfarben entspricht demjenigen, der
den beigefügten Farbtonkarten zu entnehmen ist.
a) Orange:
Bei der vorliegenden Farbe handelt es sich um eine Hausfarbe,
die aus dem RAL DESIGN Farbsystem dem Farbton mit der Kennzeichnungsnummer 050 50 50 am nächsten kommt.
Genau handelt es sich um den anhand der L-, a-, und b-Werte im
Rahmen des CIE-Lab-Systems der Internationalen Beleuchtungskommission definierten Farbton (gemessen bei Tageslicht D65):
L = 53,07
a = 29.72
b = 34,27
b) Schwarz:
Bei der vorliegenden Farbe handelt es sich um eine Farbe, die aus
dem RAL CLASSIC Farbsystem dem Farbton mit der Kennzeichnungsnummer 9011 am nächsten kommt.
Genau handelt es sich um den anhand der L-, a-, und b-Werte im
Rahmen des CIE-Lab-Systems der Internationalen Beleuchtungskommission definierten Farben (gemessen bei Tageslicht D65):
L = 26,34
a = -0,03
b = -0,87“.
Speziell für die vorliegende Anmeldung heißt es dann weiter:
„4. Systematische Anordnung der Farben:
a) Farbverbindung:
Die zwei Farben grenzen unmittelbar aneinander.
b) Farbanteile:
Der Orangeanteil beträgt zwischen 95 und 5 Prozent; er ist innerhalb des so begrenzten Bereichs variabel.
Der Schwarzanteil beträgt zwischen 5 und 95 Prozent; er ist innerhalb des so begrenzten Bereichs variabel.
Beide Farbanteile zusammen ergeben in allen Varianten 100 Prozent.
c)
Flächenhafte bzw. räumliche Farbverteilung:
Der Orangeanteil verteilt sich auf 1-5 nicht miteinander zusammenhängende Bereiche.
Der Schwarzanteil verteilt sich auf 1-20 nicht miteinander zusammenhängende Bereiche
d) Farbanbringung:
Die Waren selbst sind mit den Farben der angemeldeten Marke
gestaltet“.
Mit Bescheid vom 17. August 2007 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die angemeldete Farbkombination unter Hinweis
auf die vom Europäischen Gerichtshof in EuGH GRUR 2003, 145 ff. - Sieckmann -
entwickelten Anforderungen als graphisch nicht darstellbar und außerdem als
nicht unterscheidungskräftig beanstandet. Im weiteren Verfahren hat die Markenstelle die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die angemeldete Farbkombination nicht i. S. v. § 8 Abs. 1 MarkenG graphisch darstellen lasse.
Der Erstbeschluss beruft sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidungen des
Europäischen Gerichtshofes EuGH GRUR 2003, 604 ff. - Libertel - und GRUR
2004, 858 ff. - Heidelberger Bauchemie - sowie auf die Entscheidung des
Bundesgerichtshofs BGH GRUR 2007, 55 ff. - Grün/Gelb II.
Mit ihrer Beschwerde möchte die Anmelderin die Aufhebung der angegriffenen
Beschlüsse und die Eintragung der von ihr angemeldeten abstrakten Farbkombination als Marke erreichen, da ihre Anmeldung auch im Sinne der maßgebenden
Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs
graphisch darstellbar und sowohl abstrakt als auch konkret unterscheidungskräftig
sei.
Zur Frage der abstrakten Markenfähigkeit konturloser Farbzeichen und der konkreten Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbkombination hat die Anmelderin Kurzgutachten der Dr. W… & Partner GmbH vom 7. Februar 2007
und vom 25. April 2008 vorgelegt. Die Anmelderin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2007 und vom 27. November 2007 aufzuheben.
Außerdem hat die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.
In einem Zusatz zur Ladung zum Termin vom 30. April 2008 hat der Vorsitzende
des Senats auf das Bedenken hingewiesen, die Anmeldung könne auch gegen
den registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen, weil die abstrakten
Anforderungen, die in der Anmeldung für die Gestaltung der angemeldeten Farbkombination vorgesehen seien, nicht nur von einem ganz bestimmten Zeichen,
sondern von einer unbestimmten Zahl konkreter Zeichen erfüllt werden könnten.
Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil
die angemeldete Farbkombination das für eine Registermarke unabdingbare
Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i. S. v. § 8 Abs. 1 MarkenG nicht erfüllt
und im Übrigen gegen das im Markenrecht für Benutzungs- und Registermarken
geltende Bestimmtheitsgebot verstößt.
Die angemeldete Farbkombination erfüllt nicht das Erfordernis der graphischen
Darstellbarkeit des § 8 Abs. 1 MarkenG, das der gemeinschaftsrechtlichen
Vorschrift des Art. 2 MarkenRL (BT-Dr. 12/6581, S. 70) entstammt. Der Senat ist
daher bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 MarkenG an die Auslegung des Art. 2
MarkenRL durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebunden, wie sie in den
Vorlageentscheidungen EuGH GRUR 2003, 604 ff. - Libertel - und GRUR 2004.
858 ff. - Heidelberger Bauchemie - vorgenommen wurde. Danach muss eine
graphische Darstellung i. S. v. Art. 2 MarkenRL es ermöglichen, das Zeichen, für
das markenrechtlicher Schutz begehrt wird, insbesondere mit Hilfe von Figuren,
Linien oder Schriftzeichen sichtbar so wiederzugeben, dass es genau identifiziert
werden kann EuGH GRUR 2003, 604, 606, Rnr. 28 f. - Libertel - EuGH GRUR
2004, 858, 859 Rnr. 25 ff. - Heidelberger Bauchemie -. In EuGH GRUR 2004,
858 ff. - Heidelberger Bauchemie - heißt es unter den Randnummern 26 ff. weiter
wörtlich:
„(26) Diese Auslegung ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des
Systems der Eintragung der Marken geboten. (27) Das Erfordernis
der graphischen Darstellung dient insbesondere dem Zweck, die
Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des
Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt. (28) Die Marke soll nämlich durch ihre Eintragung in
ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der
Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich gemacht werden. (29) Zum einen müssen die zuständigen
Behörden klar und eindeutig die Ausgestaltung der Zeichen erkennen können, aus denen eine Marke besteht, damit sie in der Lage
sind, ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der
Markenanmeldung sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters
nachzukommen. (30) Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu
bringen, welche Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf
diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu
erlangen. (31) Demnach erfüllt ein Zeichen seine Rolle als eingetragene Marke nur dann, wenn es Gegenstand einer genauen
und ständigen Wahrnehmung sein kann, die die Herkunftsfunktion
dieser Marke gewährleistet. Im Hinblick auf die Dauer der Eintragung einer Marke und die Tatsache, dass die Eintragung nach
der Richtlinie um mehr oder weniger lange Zeiträume verlängert
werden kann, muss die Darstellung außerdem dauerhaft sein. (32)
Folglich muss eine grafische Darstellung i. S. von Art. 2 der Richtlinie u. a. eindeutig und dauerhaft sein.
(33) Dies ist bei einer grafischen Darstellung von zwei oder mehr
abstrakt und konturlos beanspruchten Farben nur dann gewährleistet, wenn sie systematisch so angeordnet ist, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. (34) Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrer Farben oder die Nennung zweier oder
mehrerer Farben „in jeglichen denkbaren Formen“, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, weist nicht die nach Art. 2 der
Richtlinie, so wie er in den Rdnrn. 25 bis 32 des vorliegenden
Urteils ausgelegt wurde, erforderlichen Merkmale der Eindeutigkeit
und Beständigkeit auf. (35) Solche Darstellungen ließen nämlich
zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit Gewissheit
für weitere Käufe beziehen könnte, und auch den zuständigen
Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht ermöglichen, den
Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers zu kennen.“
Aus diesen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof in BGH GRUR 2007, 55, 56
(Rnr. 13) - Grün/Gelb II - die Schlussfolgerung gezogen, dass eine Angabe der
konkreten Farbverteilung erforderlich sei. Dieses Kriterium sei jedenfalls dann erfüllt, wenn etwa begehrt werde, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher
Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter
Angabe der Reihenfolge (unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 -
zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).
Nach dieser Rechtsprechung verlangt die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung
(a) eine eindeutige und dauerhafte Bezeichnung der bean
spruchten Farben,
(b) konkrete Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben zu einander und
(c) konkrete Festlegungen zur räumlichen Anordnung der beanspruchten Farben.
Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen,
nicht nur alternativ.
In der vorliegenden Anmeldung fehlen sowohl konkrete Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben zu einander (Voraussetzung [b]) als auch zur konkreten Farbverteilung (Voraussetzung [c]). Statt dessen enthält die Markenbeschreibung der Anmeldung ein ausschließlich abstraktes Regelwerk mit drei Variablen; das sind hier die Bandbreiten für das Mengenverhältnis der konkreten
Farbanteile, die Bandbreiten für die Zahl der nicht zusammenhängenden Bereiche
beider Farbanteile und die beliebige räumliche Anordnung der Farben, für die die
Markenbeschreibung keinerlei Vorgaben macht. Nach diesem Regelwerk läßt sich
eine unbestimmte Zahl konkreter Farbzusammenstellungen bilden, zu denen alle
abstrakten oder figürlichen Muster und alle abstrakten oder figürlichen optischen
Gestaltungen gehören, die sich im Rahmen der variablen Markenbeschreibung
bewegen. Erfaßt wird weiter die unbestimmte Zahl entsprechender Aufmachungsformen für Waren und Verpackungen. Dass die Anmeldung zumindest alle
abstrakten optischen Gestaltungen erfaßt (im Unterschied zu figürlichen Gestaltungen und zu abstrakten und figürlichen Mustern), die sich im Rahmen der
variablen Markenbeschreibung bewegen, hat auch die Anmelderin nicht bestritten.
Die Anmeldung ist also auf zahlreiche unterschiedliche Zusammenstellungen der
beanspruchten Farben gerichtet, die sich nach der Rechtsprechung von EuGH
und BGH einer graphischen Darstellbarkeit i. S. von Art. 2 der Richtlinie und § 8
Abs. 1 MarkenG entziehen (vgl. auch EuGH GRUR 2007, 231 ff. Rnr. 31 ff. -
Dyson; BPatG GRUR 2008, 416 ff. - Strichcode).
Der Auffassung der Anmelderin, dass diese Auslegung gesetzlicher Bestimmungen von der zitierten Rechtsprechung nicht gedeckt werde und unvereinbar
sei mit dem Wesen der konturlosen Mehrfarbenmarke, deren abstrakte Markenfähigkeit der EuGH eindeutig festgestellt habe, schließt sich der Senat nicht
an. Zum Wesen der konturlosen Mehrfarbenmarke gehört es, dass sie im Unterschied zu anderen Markenkategorien dem Markeninhaber sowohl für die optische Gestaltung des konkreten Erscheinungsbildes der Marke als auch für deren
markenmäßige Benutzung gewisse Spielräume eröffnet. Anders als im Fall der
Bildmarke ist die konturlose Farbmarke z. B. weder an eine bestimmte Ausdehnung in der Fläche noch an einen bestimmten Umriß gebunden. Und anders
als im Fall der Aufmachungsfarbmarke ist ihre Verwendung z. B. für die Aufmachung der Ware selbst oder für deren Verpackung nur eine Option neben
anderen und kein Element ihres kennzeichnenden Charakters i. S. v. § 26 Abs. 3
MarkenG. Diese Gestaltungsspielräume finden ihre notwendige Grenze im registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, wonach Markenschutz jeweils nur für ein
bestimmtes, einheitliches Zeichen gewährt werden kann. Eindeutigkeit, Einheitlichkeit und Beständigkeit werden in den zitierten Entscheidungen von EuGH und
BGH ausdrücklich als zwingend notwendige Eigenschaften eines Register-Zeichens gefordert und solchen Anmeldungen gegenübergestellt, die - wie die vorliegende - nur aus abstrakten Festlegungen bestehen und deswegen die Bildung
einer unbestimmten Zahl konkreter Farbzusammenstellungen ermöglichen. Der
EuGH hat ausdrücklich festgestellt, dass das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit insbesondere dem Zweck dient, die Marke selbst festzulegen, um den
genauen Schutz zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt (EuGH GRUR 2004, 858, 859 Rdnr. 27). Eben diesen Zweck kann die
vorliegende Anmeldung nicht erfüllen, weil sie nicht etwa nur auf eine ganz
bestimmte, konkrete Farbzusammenstellung gerichtet ist, sondern auf die unbestimmte Summe aller abstrakten oder figürlichen Muster und aller abstrakten oder
figürlichen optischen Gestaltungen, bei denen sich der orangefarbene und der
schwarze Farbanteil jeweils im Rahmen der beiden vorgegebenen Bandbreiten
halten und zusammen jeweils 100 % der konkreten Farbzusammenstellung
ausmachen. Im Falle einer Eintragung würde das Register die Mitwerber schon
deswegen nicht verläßlich über den konkreten Umfang des gewährten Schutzrechts informieren, weil die Summe aller möglichen Konkretisierungen der angemeldeten Farbkombination unbestimmt ist und sich bereits aus praktischen
Gründen einer Veröffentlichung entzieht. Dass die Anmeldung eine unbestimmte
Zahl konkreter Farbzusammenstellungen erfaßt, ist auch der Grund dafür, dass
das Patentamt die Anmeldung nicht abschließend prüfen könnte.
Die Anmelderin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die in ihrer
Anmeldung vorgenommene Festlegung der Bandbreiten für die quantitativen Anteile der beiden beanspruchten Farben und für die Zahl der nicht zusammenhängenden Farbbereiche zusammen mit der Vorgabe, dass die beiden Farben
unmittelbar aneinander grenzen, als konkrete Vorgaben für die Anordnung der
Farben ausreichten. Dabei können diese Vorgaben auch nach Auffassung der
Anmelderin nicht nur von einem einzigen, ganz bestimmten Zeichen erfüllt
werden, sondern sie umfassen jedenfalls die unbestimmte Summe aller abstrakten
optischen Gestaltungen (im Unterschied zu figürlichen Gestaltungen und zu abstrakten und figürlichen Mustern, die nach Auffassung des Senats ebenfalls erfaßt
werden), die sich im Rahmen der variablen Vorgaben der Markenbeschreibung
bewegen. Ein solcher, auf eine unbestimmte Zahl konkreter Farbzusammenstellungen gerichteter Schutzgegenstand läßt sich jedoch nicht in Einklang bringen
mit den Feststellungen des BGH, der ausdrücklich Angaben sowohl zur quantitativen Verteilung der Farben als auch zur konkreten Farbverteilung verlangt und
diese Kriterien jedenfalls dann für erfüllt hält, wenn etwa begehrt wird, mehrere
Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher Anordnung einzutragen (BGH a. a O.
Rnr. 13). In diesem Beispielsfall wird also für die konkrete Farbverteilung sowohl
eine konkrete quantitative Festlegung verlangt als auch eine konkrete Festlegung
der Anordnung der Farben in ihrem räumlichen Verhältnis zu einander. Entsprechende konkrete Festlegungen fehlen im vorliegenden Fall. Unvereinbar ist
die Rechtsauffassung der Anmelderin auch mit den Ausführungen des EuGH,
wonach die graphische Darstellung von zwei abstrakt und konturlos beanspruchten Farben nur dann eindeutig sein kann, wenn sie systematisch so angeordnet
ist, dass die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise
verbunden sind (EuGH GRUR 2004, 858, 859 a. a. O. Rnr. 32, 33). Aus der Sicht
des Senats ist allenfalls zweifelhaft, ob die zitierten Ausführungen auch dahin
verstanden werden müssen, dass die Komponenten einer konturlosen Farbkombination immer unmittelbar an einander angrenzen müssen. Denn es sind konturlose Farbzusammenstellungen denkbar, bei denen die verschiedenen Farben
durch einen Zwischenraum von einander getrennt sind und das Zeichen
insgesamt gleichwohl die Anforderungen von EuGH und BGH an seine graphische
Darstellbarkeit und konkrete Unterscheidungskraft erfüllt. Dagegen folgt aus den
genannten Ausführungen des EuGH unzweifelhaft, dass für die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung konkrete Festlegungen sowohl zur quantitativen Verteilung als auch zur räumlichen Anordnung der Farben
im Verhältnis zu einander notwendig sind, damit nur eine eindeutig bestimmte
Farbzusammenstellung unter Markenschutz gestellt wird und nicht - was der
EuGH ausdrücklich für unzulässig erklärt hat - zahlreiche unterschiedliche Zusammenstellungen.
Die Feststellungen des Senats zur fehlenden graphischen Darstellbarkeit der
angemeldeten Farbkombination stehen auch im Einklang mit den Ausführungen
des BGH in BGH GRUR 2007, 55, 56 Rnr. 17 - Grün/Gelb II. Dort wiederholt der
BGH zunächst seine Forderung nach konkreten Festlegungen für das flächenmäßige Verhältnis der Farben und deren Zuordnung zu einander und stellt dann
lediglich klar, dass es in dem zur Entscheidung anstehenden Fall nicht um die
Frage gehe, ob über die genannten Anforderungen hinaus das Kriterium der
graphischen Darstellbarkeit i. S. des Art. 2 der MarkenRL auch eine konkrete
flächenhafte oder räumliche Begrenzung der Farben erfordere. So verhält es sich
auch im vorliegenden Fall: Die Feststellungen des Senats über die fehlende
graphische Darstellbarkeit der angemeldeten konturlosen Farbkombination sind
ausschließlich mit dem Fehlen konkreter Festlegungen für die quantitativen Anteile
der beiden Farbanteile und für die räumliche Anordnung dieser Farbanteile zu
einander begründet. Auf die Frage, ob die graphische Darstellbarkeit eines konturlosen Zeichens außerdem konkrete Festlegungen für den äußeren Umriss des
Zeichens und seine Ausdehnung in der Fläche erforderlich macht, kommt es
daher nicht mehr an (BGH a. a. O unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056,
1057 - zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).
Bei dieser Sachlage ist die Anmeldung - unter Bestätigung der angegriffenen
Beschlüsse der Markenstelle - wegen fehlender graphischer Darstellbarkeit i. S. v.
§ 8 Abs. 1 MarkenG und mangelnder Bestimmtheit zurückzuweisen.
Diese Feststellungen würden auch in dem Fall gelten, dass die letzte Vorgabe in
der Markenbeschreibung, wonach die Waren „mit den Farben der angemeldeten
Marke gestaltet“ sein sollen, eine eindeutige Festlegung des begehrten Schutzgegenstandes auf die Kategorie der Aufmachungsfarbmarke bewirkt hätte. Auch
für diese Markenkategorie gilt das allgemeine Bestimmtheitsgebot und im registerrechtlichen Eintragungsverfahren das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit
i. S. v. § 8 Abs. 1 MarkenG. Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Anmeldung jedoch nicht. Denn auch für diese Markenkategorie stellt sich die
Markenbeschreibung als ein abstraktes Regelwerk dar, dessen Umsetzung eine
unbestimmte Zahl verschiedener konkreter Aufmachungen für die Industrie-Roboter ermöglicht, um die es hier geht. Insbesondere fehlt jede Festlegung für die
konkrete räumliche Verteilung der beiden beanspruchten Farben auf den Robotern. Auch bloß allgemeine Angaben zur regelmäßigen Anbringung der Farben
werden nicht gemacht - denkbar wäre z. B. gewesen, dass die Roboter Orangefarben sein sollten bis auf das letzte, äußere Glied, das immer schwarz gewesen
wäre. Die Frage, ob solche abstrakt-bestimmten Festlegungen überhaupt dazu
geeignet sind, die abstrakte Schutzfähigkeit einer Aufmachungsfarbmarke zu begründen, stellt sich daher nicht.
Offenbleiben kann auch die Frage, ob im vorliegenden Fall entgegen der Vorgabe
unter Nr. 1 der Markenbeschreibung in der „Ergänzung der Wiedergabe in
Schriftform“, wonach die angemeldete Marke eine „abstrakte, konturlose Zwei-
Farb-Marke“ sein soll, mit der letzten Vorgabe unter 4 d) überhaupt noch eine
Festlegung auf die sehr viel engere Markenkategorie der Aufmachungsfarbmarke
erreicht werden konnte.
Bei dieser Rechtslage ist es nicht mehr entscheidungserheblich, ob die Angaben
der Anmelderin zur Identifikation der beanspruchten Farben eine eindeutige und
dauerhafte Bezeichnung i. S. d. zitierten Entscheidungen darstellen (Voraussetzung [a]).
Auch auf die Ausführungen der Anmelderin zur abstrakten und konkreten Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbkombination kommt es nicht mehr an.
Die vorgelegten Untersuchungen können auch unter dem Gesichtspunkt einer
möglichen Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG nicht entscheidungserheblich werden, weil die fehlende graphische Darstellbarkeit nicht im Wege der
Verkehrsdurchsetzung überwunden werden kann (vgl. BGH a. a. O. S. 57.
Rnr. 28). Das folgt aus der enumerativen Formulierung des § 8 Abs. 3 MarkenG,
mit der ausdrücklich festgelegt wird, dass im registerrechtlichen Eintragungsverfahren nur die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG im Wege
der Verkehrsdurchsetzung überwunden werden können und keine anderen, also
auch nicht das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i. S. v. § 8 Abs. 1
MarkenG.
Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil weder
über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist
(§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung
einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs
erforderlich macht (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Vielmehr beruht die Entscheidung
des Senats in allen Punkten auf einer Umsetzung der maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs.
Stoppel
Schell
Werner
Me