Rechtsprechung / BPatG / 2008

BPatG Beschluss vom 25.07.2008 – 28 W (pat) 16/08

28. Senat

Zitiert von 8 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

Rechtsbeschwerde zugelassen:

nein

Normen:

Artikel 2 Markenrichtlinie; § 8 Abs. 1 MarkenG

Orange/Schwarz III

1.

Zur markenrechtlichen Schutzfähigkeit konturloser Farbzusammenstellungen.

2.

Eine konturlose Farbkombination, genügt auch bei eindeutiger und dauerhafter Beschreibung der beanspruchten Farben weder den Anforderungen an die graphische Darstellbarkeit noch dem markenrechtlichen Bestimmtheitsgebot, wenn sie in der Markenbeschreibung lediglich Bandbreiten für die Mengenanteile der Farben vorsieht (z. B. 55 % bis 95 % Orange, 5 % bis 45 % Schwarz). Denn eine solche Markenbeschreibung führt zu einer unbestimmten Zahl von konkreten Farbzusammenstellungen, die dem Markenschutz nicht zugänglich ist.

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

25. Juli 2008

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 307 37 806.3

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 30. April 2008 unter Mitwirkung des Vorsitzenden

Richters Stoppel sowie der Richterin Werner und des Richters Schell

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin stellt Industrieroboter her, die sie in Deutschland und international

vertreibt. Die Oberflächen dieser Roboter sind in vielen Fällen vollständig oder fast

vollständig zweifarbig in Orange und Schwarz gestaltet. Auch für die graphische

Gestaltung von Prospekten und Geschäftspapier verwendet die Anmelderin die

Farben Orange und Schwarz. Vor diesem Hintergrund strebt die Anmelderin Markenschutz für eine konturlose Farbkombination aus den beiden Farben Schwarz

und Orange an, bei deren konkreter Erscheinungsform die Farbe Orange überwiegen soll. Mit diesem Ziel hat die Anmelderin zusammen mit der vorliegenden

Anmeldung eine ganze Reihe von Marken-Anmeldungen jeweils für die Waren

„Roboter“ (Klasse 7) beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht, die alle

die konturlose Kombination der beiden Farben Orange und Schwarz zum Gegenstand haben und sich nur in der Markenbeschreibung hinsichtlich der

quantitativen Farbverteilung in Prozent oder Anteilen und teilweise auch in den

Angaben zur Aufteilung des Anteils einer Farbe in zusammenhängende und nicht

zusammenhängende Flächen unterscheiden. Allen Anmeldungen, die unter der

formularmäßigen Bezeichnung „sonstige Markenform“ firmieren, ist das nachstehend abgebildete, auf einer quadratischen Metallplatte angebrachte Farbmuster gemeinsam, auf dem sich zwei vertikale, gleich breite Farbstreifen befinden, von denen der linke orangefarben ist und der rechte schwarz:

In einer „Ergänzung der Wiedergabe in Schriftform“, die den Anmeldeformularen

beilag, wird die jeweils angemeldete Farbkombination als „abstrakte, konturlose

Zwei-Farb-Marke“ bezeichnet und die beiden Farben werden wörtlich wie folgt

definiert:

„3. Farbton:

Der Farbton der beiden Markenfarben entspricht demjenigen, der

den beigefügten Farbtonkarten zu entnehmen ist.

a) Orange:

Bei der vorliegenden Farbe handelt es sich um eine Hausfarbe,

die aus dem RAL DESIGN Farbsystem dem Farbton mit der Kennzeichnungsnummer 050 50 50 am nächsten kommt.

Genau handelt es sich um den anhand der L-, a-, und b-Werte im

Rahmen des CIE-Lab-Systems der Internationalen Beleuchtungskommission definierten Farbton (gemessen bei Tageslicht D65):

L = 53,07

a = 29.72

b = 34,27

b) Schwarz:

Bei der vorliegenden Farbe handelt es sich um eine Farbe, die aus

dem RAL CLASSIC Farbsystem dem Farbton mit der Kennzeichnungsnummer 9011 am nächsten kommt.

Genau handelt es sich um den anhand der L-, a-, und b-Werte im

Rahmen des CIE-Lab-Systems der Internationalen Beleuchtungskommission definierten Farben (gemessen bei Tageslicht D65):

L = 26,34

a = -0,03

b = -0,87“.

Speziell für die vorliegende Anmeldung heißt es dann weiter:

„4. Systematische Anordnung der Farben:

a) Farbverbindung:

Die zwei Farben grenzen unmittelbar aneinander.

b) Farbanteile:

Der Orangeanteil beträgt zwischen 95 und 55 Prozent; er ist

innerhalb des so begrenzten Bereichs variabel.

Der Schwarzanteil beträgt zwischen 5 und 45 Prozent; er ist

innerhalb des so begrenzten Bereichs variabel.

Beide Farbanteile zusammen ergeben

im allen Varianten

100 Prozent.

c)

Flächenhafte bzw. räumliche Farbverteilung:

Der Orangeanteil verteilt sich auf 1-5 nicht miteinander zusammenhängende Bereiche.

Der Schwarzanteil verteilt sich auf 1-20 nicht miteinander zusammenhängende Bereiche“.

Mit Bescheid vom 17. August 2007 hat die Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamts die angemeldete Farbkombination unter Hinweis

auf die vom Europäischen Gerichtshof in EuGH GRUR 2003, 145 ff. - Sieckmann -

entwickelten Anforderungen als graphisch nicht darstellbar und außerdem als

nicht unterscheidungskräftig beanstandet. Im weiteren Verfahren hat die Markenstelle die Anmeldung mit zwei Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, mit der Begründung zurückgewiesen, dass sich die angemeldete Farbkombination nicht i. S. v. § 8 Abs. 1 MarkenG graphisch darstellen lasse.

Der Erstbeschluss beruft sich dabei ausdrücklich auf die Entscheidungen des

Europäischen Gerichtshofes EuGH GRUR 2003, 604 ff. - Libertel - und GRUR

2004, 858 f. - Heidelberger Bauchemie - sowie auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs BGH GRUR 2007, 55 ff - Grün/Gelb II.

Mit ihrer Beschwerde möchte die Anmelderin die Aufhebung der angegriffenen

Beschlüsse und die Eintragung der von ihr angemeldeten abstrakten Farbkombination als Marke erreichen, da ihre Anmeldung auch im Sinne der maßgebenden

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs

graphisch darstellbar und sowohl abstrakt als auch konkret unterscheidungskräftig

sei.

Zur Frage der abstrakten Markenfähigkeit konturloser Farbzeichen und der konkreten Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbkombination hat die Anmelderin Kurzgutachten der Dr. W… & Partner GmbH vom 7. Februar 2007

und vom 25. April 2008 vorgelegt. Die Anmelderin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 8. Oktober 2007 und vom 27. November 2007 aufzuheben.

Außerdem hat die Anmelderin die Zulassung der Rechtsbeschwerde angeregt.

In einem Zusatz zur Ladung zum Termin vom 30. April 2008 hat der Vorsitzende

des Senats auf das Bedenken hingewiesen, die Anmeldung könne auch gegen

den registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz verstoßen, weil die abstrakten

Anforderungen, die in der Anmeldung für die Gestaltung der angemeldeten Farbkombination vorgesehen seien, nicht nur von einem ganz bestimmten Zeichen,

sondern von einer unbestimmten Zahl konkreter Zeichen erfüllt werden könnten.

Zu den weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Akten.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin bleibt in der Sache ohne Erfolg, weil

die angemeldete Farbkombination das für eine Registermarke unabdingbare

Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i. S. v. § 8 Abs. 1 MarkenG nicht erfüllt

und im Übrigen gegen das im Markenrecht für Benutzungs- und Registermarken

geltende Bestimmtheitsgebot verstößt.

Die angemeldete Farbkombination erfüllt nicht das Erfordernis der graphischen

Darstellbarkeit des § 8 Abs. 1 MarkenG, das der gemeinschaftsrechtlichen Vorschrift des Art. 2 MarkenRL (BT-Dr. 12/6581, S. 70) entstammt. Der Senat ist

daher bei der Auslegung von § 8 Abs. 1 MarkenG an die Auslegung des Art. 2

MarkenRL durch den Europäischen Gerichtshof (EuGH) gebunden, wie sie in den

Vorlageentscheidungen EuGH GRUR 2003, 604 ff. - Libertel - und GRUR 2004.

858 ff. - Heidelberger Bauchemie - vorgenommen wurde. Danach muss eine graphische Darstellung i. S. v. Art. 2 MarkenRL es ermöglichen, das Zeichen, für das

markenrechtlicher Schutz begehrt wird, insbesondere mit Hilfe von Figuren, Linien

oder Schriftzeichen sichtbar so wiederzugeben, daß es genau identifiziert werden

kann EuGH GRUR 2003, 604, 606, Rnr. 28 f. - Libertel - EuGH GRUR 2004, 858,

859 Rnr. 25 ff - Heidelberger Bauchemie -. In EuGH GRUR 2004, 858 ff - Heidelberger Bauchemie - heißt es unter den Randnummern 26 ff. weiter wörtlich:

„(26) Diese Auslegung ist im Interesse der Funktionsfähigkeit des

Systems der Eintragung der Marken geboten. (27) Das Erfordernis

der graphischen Darstellung dient insbesondere dem Zweck, die

Marke selbst festzulegen, um den genauen Gegenstand des

Schutzes zu bestimmen, den die eingetragene Marke ihrem Inhaber gewährt. (28) Die Marke soll nämlich durch ihre Eintragung in

ein öffentliches Register den zuständigen Behörden und der Öffentlichkeit, insbesondere den Wirtschaftsteilnehmern, zugänglich

gemacht werden. (29) Zum einen müssen die zuständigen Behörden klar und eindeutig die Ausgestaltung der Zeichen erkennen

können, aus denen eine Marke besteht, damit sie in der Lage sind,

ihren Verpflichtungen in Bezug auf die Vorprüfung der Markenanmeldung sowie auf die Veröffentlichung und den Fortbestand

eines zweckdienlichen und genauen Markenregisters nachzukommen. (30) Zum anderen müssen die Wirtschaftsteilnehmer in der

Lage sein, klar und eindeutig in Erfahrung zu bringen, welche

Eintragungen oder Anmeldungen ihre gegenwärtigen oder potentiellen Wettbewerber veranlasst haben, und auf diese Weise einschlägige Informationen über die Rechte Dritter zu erlangen. (31)

Demnach erfüllt ein Zeichen seine Rolle als eingetragene Marke

nur dann, wenn es Gegenstand einer genauen und ständigen

Wahrnehmung sein kann, die die Herkunftsfunktion dieser Marke

gewährleistet. Im Hinblick auf die Dauer der Eintragung einer Marke und die Tatsache, dass die Eintragung nach der Richtlinie um

mehr oder weniger lange Zeiträume verlängert werden kann, muss

die Darstellung außerdem dauerhaft sein. (32) Folglich muss eine

grafische Darstellung i. S. von Art. 2 der Richtlinie u. a. eindeutig

und dauerhaft sein.

(33) Dies ist bei einer grafischen Darstellung von zwei oder mehr

abstrakt und konturlos beanspruchten Farben nur dann gewährleistet, wenn sie systematisch so angeordnet ist, dass die bereffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise

verbunden sind. (34) Die bloße form- und konturlose Zusammenstellung zweier oder mehrer Farben oder die Nennung zweier

oder mehrerer Farben „in jeglichen denkbaren Formen“, wie sie

Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, weist nicht die nach

Art. 2 der Richtlinie, so wie er in den Rdnrn. 25 bis 32 des

vorliegenden Urteils ausgelegt wurde, erforderlichen Merkmale der

Eindeutigkeit und Beständigkeit auf. (35) Solche Darstellungen

ließen nämlich zahlreiche unterschiedliche Kombinationen zu, die

es dem Verbraucher nicht erlaubten, eine bestimmte Kombination

zu erkennen und in Erinnerung zu behalten, auf die er sich mit

Gewissheit für weitere Käufe beziehen könnte, und auch den zuständigen Behörden und den Wirtschaftsteilnehmern nicht ermöglichen, den Umfang der geschützten Rechte des Markeninhabers

zu kennen.“

Aus diesen Feststellungen hat der Bundesgerichtshof in BGH GRUR 2007, 55, 56

(Rnr. 13) - Grün/Gelb II - die Schlussfolgerung gezogen, dass eine Angabe der

konkreten Farbverteilung erforderlich sei. Dieses Kriterium sei jedenfalls dann

erfüllt, wenn etwa begehrt werde, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in seitlicher

Anordnung nebeneinander einzutragen, bei mehr als zwei Farben auch unter

Angabe der Reihenfolge (unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056, 1057 -

zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).

Nach dieser Rechtsprechung verlangt die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung

(a) eine eindeutige und dauerhafte Bezeichnung der bean

spruchten Farben,

(b) konkrete Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Far

ben zu einander und

(c) konkrete Festlegungen zur räumlichen Anordnung der bean

spruchten Farben.

Dabei handelt es sich um Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen,

nicht nur alternativ.

In der vorliegenden Anmeldung fehlen sowohl konkrete Festlegungen zum quantitativen Verhältnis der Farben zu einander (Voraussetzung [b]) als auch zur konkreten Farbverteilung (Voraussetzung [c]). Statt dessen enthält die Markenbeschreibung der Anmeldung ein ausschließlich abstraktes Regelwerk mit drei

Variablen; das sind hier die Bandbreiten für das Mengenverhältnis der konkreten

Farbanteile, die Bandbreiten für die Zahl der nicht zusammenhängenden Bereiche

beider Farbanteile und die beliebige räumliche Anordnung der Farben, für die die

Markenbeschreibung keinerlei Vorgaben macht. Nach diesem Regelwerk läßt sich

eine unbestimmte Zahl konkreter Farbzusammenstellungen bilden, zu denen alle

abstrakten oder figürlichen Muster und alle abstrakten oder figürlichen optischen

Gestaltungen gehören, bei denen die Gesamtkomposition ausschließlich in den

Farben Orange und Schwarz gehalten ist und sich die beiden Farbanteile im

Rahmen der beiden vorgegebenen Bandbreiten halten. Erfaßt wird weiter die

unbestimmte Zahl entsprechender Aufmachungsformen für Waren und Verpackungen. Dass die Anmeldung zumindest alle abstrakten optischen Gestaltungen erfaßt (im Unterschied zu figürlichen Gestaltungen und zu abstrakten und

figürlichen Mustern), die sich im Rahmen der variablen Markenbeschreibung

bewegen, hat auch die Anmelderin nicht bestritten. Die Anmeldung ist also auf

zahlreiche unterschiedliche Zusammenstellungen der beanspruchten Farben gerichtet, die sich nach der Rechtsprechung von EuGH und BGH einer graphischen

Darstellbarkeit i. S. von Art. 2 der Richtlinie und § 8 Abs. 1 MarkenG entziehen

(vgl. auch EuGH GRUR 2007, 231 ff. Rnr. 31 ff. - Dyson; BPatG GRUR 2008,

416 ff - Strichcode).

Der Auffassung der Anmelderin, dass diese Auslegung gesetzlicher Bestimmungen von der zitierten Rechtsprechung nicht gedeckt werde und unvereinbar

sei mit dem Wesen der konturlosen Mehrfarbenmarke, deren abstrakte Markenfähigkeit der EuGH eindeutig festgestellt habe, schließt sich der Senat nicht

an. Zum Wesen der konturlosen Mehrfarbenmarke gehört es, dass sie im Unterschied zu anderen Markenkategorien dem Markeninhaber sowohl für die

optische Gestaltung des konkreten Erscheinungsbildes der Marke als auch für

deren markenmäßige Benutzung gewisse Spielräume eröffnet. Anders als im Fall

der Bildmarke ist die konturlose Farbmarke z. B. weder an eine bestimmte

Ausdehnung in der Fläche noch an einen bestimmten Umriss gebunden. Und

anders als im Fall der Aufmachungsfarbmarke ist ihre Verwendung z B. für die

Aufmachung der Ware selbst oder für deren Verpackung nur eine Option neben

anderen und kein Element ihres kennzeichnenden Charakters i. S. v. § 26 Abs. 3

MarkenG. Diese Gestaltungsspielräume finden ihre notwendige Grenze im registerrechtlichen Bestimmtheitsgrundsatz, wonach Markenschutz jeweils nur für

ein bestimmtes, einheitliches Zeichen gewährt werden kann. Eindeutigkeit, Einheitlichkeit und Beständigkeit werden in den zitierten Entscheidungen von EuGH

und BGH ausdrücklich als zwingend notwendige Eigenschaften eines Register-

Zeichens gefordert und solchen Anmeldungen gegenübergestellt, die - wie die

vorliegende - nur aus abstrakten Festlegungen bestehen und deswegen die Bildung einer unbestimmten Zahl konkreter Zeichen ermöglichen. Der EuGH hat

ausdrücklich festgestellt, dass das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit

insbesondere dem Zweck dient, die Marke selbst festzulegen, um den genauen

Schutz zu bestimmen, den die eingetragene Marke Ihrem Inhaber gewährt (EuGH

GRUR 2004, 858, 859 Rdnr. 27). Eben diesen Zweck kann die vorliegende

Anmeldung nicht erfüllen, weil sie nicht etwa nur auf eine ganz bestimmte,

konkrete Farbzusammenstellung gerichtet ist, sondern auf die unbestimmte Summe aller abstrakten oder figürlichen Muster und aller abstrakten oder figürlichen

optischen Gestaltungen, bei denen sich der orangefarbene und der schwarze

Farbanteil jeweils im Rahmen der beiden vorgegebenen Bandbreiten halten und

zusammen jeweils 100 % der konkreten Farbzusammenstellung ausmachen. Im

Falle einer Eintragung würde das Register die Mitwerber schon deswegen nicht

verläßlich über den konkreten Umfang des gewährten Schutzrechts informieren,

weil die Summe aller möglichen Konkretisierungen der angemeldeten Farbkombination unbestimmt ist und sich bereits aus praktischen Gründen einer Veröffentlichung entzieht. Dass die Anmeldung eine unbestimmte Zahl konkreter

Farbzusammenstellungen erfaßt, ist auch der Grund dafür, dass das Patentamt

die Anmeldung nicht abschließend prüfen könnte.

Die Anmelderin hat demgegenüber die Auffassung vertreten, dass die in ihrer

Anmeldung vorgenommene Festlegung der Bandbreiten für die quantitativen Anteile der beiden beanspruchten Farben und für die Zahl der nicht zusammenhängenden Farbbereiche zusammen mit der Vorgabe, dass die beiden Farben

unmittelbar aneinander grenzen, als konkrete Vorgaben für die Anordnung der

Farben ausreichten. Dabei können diese Vorgaben auch nach Auffassung der

Anmelderin nicht nur von einer einzigen, ganz bestimmten Farbzusammenstellung

erfüllt werden, sondern sie umfassen jedenfalls die unbestimmte Summe aller

abstrakten optischen Gestaltungen (im Unterschied zu figürlichen Gestaltungen

und zu abstrakten und figürlichen Mustern, die nach Auffassung des Senats

ebenfalls erfaßt werden), bei denen die Gesamtkomposition ausschließlich in den

Farben Orange und Schwarz gehalten ist, die Farbanteile sich im Rahmen der

vorgegebenen beiden Bandbreiten bewegen und die Summe beider Farbanteile

immer 100 % der konkreten Farbzusammenstellung ausmachen. Ein solcher, auf

eine unbestimmte Zahl konkreter Farbzusammenstellungen gerichteter Schutzgegenstand läßt sich jedoch nicht in Einklang bringen mit den Feststellungen des

BGH, der ausdrücklich Angaben sowohl zur quantitativen Verteilung der Farben

als auch zur konkreten Farbverteilung verlangt und diese Kriterien jedenfalls dann

für erfüllt hält, wenn etwa begehrt wird, mehrere Farben im Verhältnis 1:1 in

seitlicher Anordnung einzutragen (BGH a. a. O. Rnr. 13). In diesem Beispielsfall

wird also für die konkrete Farbverteilung sowohl eine konkrete quantitative Festlegung verlangt als auch eine konkrete Festlegung der Anordnung der Farben in

ihrem räumlichen Verhältnis zu einander. Entsprechende konkrete Festlegungen

fehlen im vorliegenden Fall. Unvereinbar ist die Rechtsauffassung der Anmelderin

auch mit den Ausführungen des EuGH, wonach die graphische Darstellung von

zwei abstrakt und konturlos beanspruchten Farben nur dann eindeutig sein kann,

wenn sie systematisch so angeordnet ist, dass die betreffenden Farben in vorher

festgelegter und beständiger Weise verbunden sind (EuGH GRUR 2004, 858, 859

a. a. O. Rnr. 32, 33). Aus der Sicht des Senats ist allenfalls zweifelhaft, ob die

zitierten Ausführungen auch dahin verstanden werden müssen, dass Komponenten einer konturlosen Farbzusammenstellung immer unmittelbar an einander

angrenzen müssen. Denn es sind konturlose Farbzusammenstellungen denkbar,

bei denen die verschiedenen Farben durch einen Zwischenraum von einander

getrennt sind und das Zeichen insgesamt gleichwohl die Anforderungen von

EuGH und BGH an seine graphische Darstellbarkeit und konkrete Unterscheidungskraft erfüllt. Dagegen folgt aus den genannten Ausführungen des EuGH

unzweifelhaft, dass für die graphische Darstellbarkeit einer konturlosen Farbzusammenstellung konkrete Festlegungen sowohl zur quantitativen Verteilung als

auch zur räumlichen Anordnung der Farben im Verhältnis zu einander notwendig

sind, damit nur eine eindeutig bestimmte Farbzusammenstellung unter Markenschutz gestellt wird und nicht - was der EuGH ausdrücklich für unzulässig erklärt

hat - zahlreiche unterschiedliche Zusammenstellungen.

Die Feststellungen des Senats zur fehlenden graphischen Darstellbarkeit der angemeldeten Farbkombination stehen auch im Einklang mit den Ausführungen des

BGH in BGH GRUR 2007, 55, 56 Rnr. 17 - Grün/Gelb II. Dort wiederholt der BGH

zunächst seine Forderung nach konkreten Festlegungen für das flächenmäßige

Verhältnis der Farben und deren Zuordnung zu einander und stellt dann lediglich

klar, dass es in dem zur Entscheidung anstehenden Fall nicht um die Frage gehe,

ob über die genannten Anforderungen hinaus das Kriterium der graphischen

Darstellbarkeit i. S. des Art. 2 der MarkenRL auch eine konkrete flächenhafte oder

räumliche Begrenzung der Farben erfordere. So verhält es sich auch im vorliegenden Fall: Die Feststellungen des Senats über die fehlende graphische

Darstellbarkeit der angemeldeten konturlosen Farbzusammenstellung sind ausschließlich mit dem Fehlen konkreter Festlegungen für die quantitativen Anteile

der beiden Farbanteile und für die räumliche Anordnung dieser Farbanteile zu

einander begründet. Auf die Frage, ob die graphische Darstellbarkeit eines konturlosen Zeichens außerdem konkrete Festlegungen für den äußeren Umriss des

Zeichens und seine Ausdehnung in der Fläche erforderlich macht, kommt es

daher nicht mehr an (BGH a. a. O unter Hinweis auf BPatG GRUR 2005, 1056,

1057 - zweifarbige Kombination Dunkelblau/Hellblau).

Bei dieser Sachlage ist die Anmeldung - unter Bestätigung der angegriffenen

Beschlüsse der Markenstelle - wegen fehlender graphischer Darstellbarkeit i. S. v.

§ 8 Abs. 1 MarkenG und mangelnder Bestimmtheit zurückzuweisen.

Ob die Angaben der Anmelderin zur Identifikation der beanspruchten Farben eine

eindeutige und dauerhafte Bezeichnung i. S. d. zitierten Entscheidungen darstellen (Voraussetzung [a)) ist nicht entscheidungserheblich.

Auch auf die Ausführungen der Anmelderin zur abstrakten und konkreten Unterscheidungskraft der angemeldeten Farbkombination kommt es nicht mehr an. Die

vorgelegten Untersuchungen können auch unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verkehrsdurchsetzung gem. § 8 Abs. 3 MarkenG nicht entscheidungserheblich werden, weil die fehlende graphische Darstellbarkeit nicht im Wege der

Verkehrsdurchsetzung überwunden werden kann (vgl. BGH a. a. O. S. 57.

Rnr. 28). Das folgt aus der enumerativen Formulierung des § 8 Abs. 3 MarkenG,

mit der ausdrücklich festgelegt wird, dass im registerrechtlichen Eintragungsverfahren nur die Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 MarkenG im Wege der

Verkehrsdurchsetzung überwunden werden können und keine anderen, also auch

nicht das Erfordernis der graphischen Darstellbarkeit i. S. v. § 8 Abs. 1 MarkenG.

Die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof war nicht zuzulassen, weil weder

über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung entschieden worden ist

(§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs

erforderlich macht (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Vielmehr beruht die Entscheidung

des Senats in allen Punkten auf einer Umsetzung der maßgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshofs.

Stoppel

Schell

Werner

Me