Rechtsprechung / BPatG / 2009
BPatG Beschluss vom 26.08.2009 – 35 W (pat) 424/08
35. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
26. August 2009
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend das Gebrauchsmuster 202 19 754
hier: Löschungsantrag
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 26. August 2009 durch den Vorsitzenden Richter Müllner, den Richter Dipl.-Ing. Rippel sowie die Richterin
Dr.-Ing. Prasch
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss
des Deutschen Patent- und Markenamtes - Gebrauchsmusterabteilung 1 - vom 30. Januar 2008 aufgehoben.
2. Das Gebrauchsmuster 202 19 754 wird gelöscht, soweit es
über den in der mündlichen Verhandlung überreichten Anspruch 1 und die mit Schriftsatz vom 11. August 2009 eingereichten und auf den neuen Schutzanspruch 1 rückbezogenen
Ansprüche 2 bis 11 hinausgeht.
3.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
4. Die Kosten des Löschungsverfahrens in beiden Rechtszügen
werden gegeneinander aufgehoben.
G r ü n d e
I
Der Beschwerdeführer und Antragsgegner ist Inhaber des Gebrauchsmusters
202 19 754 (Streitgebrauchsmuster), das einen Tieflochbohrer mit auswechselbarem Schneideinsatz und auswechselbarer Führungsleiste betrifft. Das Streitgebrauchsmuster ist am 19. Dezember 2002 angemeldet und am 22. April 2004 mit
14 Schutzansprüchen in das Gebrauchsmusterregister beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingetragen worden. Die Bekanntmachung im Patentblatt erfolgte
am 27. Mai 2004.
Die eingetragenen Schutzansprüche 1 bis 14 haben folgenden Wortlaut:
1.
Tieflochbohrer mit einem Schneidenträger (1), einem auswechselbaren Schneideinsatz (2) und zumindest einer auswechselbarer Führungsleiste (3, 30), wobei der Schneidenträger (1) für einen vorbestimmten Nenndurchmesserbereich
eingesetzt wird, dadurch gekennzeichnet, dass jedem
Nenndurchmesser (ND1 - ND5) in dem Nenndurchmesserbereich ((cid:168)(cid:49)(cid:39)(cid:12)(cid:3)(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:3)(cid:74)(cid:72)(cid:86)(cid:82)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:87)(cid:72)(cid:85)(cid:3)(cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:68)(cid:87)(cid:93)(cid:3)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:3)(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:80)(cid:3)(cid:54)(cid:70)(cid:75)(cid:81)(cid:72)(cid:76)(cid:71)(cid:72)(cid:76)(cid:81)-
satz (2) und zumindest einer Führungsleiste (3, 30) zugeordnet ist, für den am Schneidenträger (1) feste Anschläge (10,
14, 9) ausgebildet sind.
2.
Tieflochbohrer nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet,
dass am Schneideinsatz (2) eine Durchgangsbohrung (8) für
eine Schraube (6) vorgesehen ist, die bei Anlage des
Schneideinsatzes (2) am Anschlag (10, 14) gegenüber einer
entsprechenden Gewindebohrung (7) an einem Schneideinsatzsitz (5) auf dem Schneidenträger (1) einen Versatz aufweist, so dass der Schneideinsatz (2) bei Verschraubung gegen den Anschlag (10, 14) gepresst wird.
3.
Tieflochbohrer nach Anspruch 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass der Schneideinsatz (2) als Wechselplatte (2)
ausgebildet ist.
4.
Tieflochbohrer nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass für den Schneideinsatz ein
zweiseitiger Anschlag (10, 14) vorgesehen ist, der durch
zwei den Schneideinsatzsitz (5) zum Schneidenträger (1) hin
begrenzende Anschlagflächen (10, 14) gebildet wird.
5.
Tieflochbohrer nach Anspruch 4, dadurch gekennzeichnet,
dass die beiden Anschlagflächen (10, 14) einen Winkel ((cid:302)(cid:12)(cid:3)
kleiner 90° aufspannen und zwei den Anschlagflächen zugewandten Gegenanschlagflächen (110, 114) des Schneideinsatzes (2) einen größeren Winkel (cid:11)(cid:533)(cid:12)(cid:15)(cid:3)(cid:89)(cid:82)(cid:85)(cid:93)(cid:88)(cid:74)(cid:86)(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:86)(cid:72)(cid:3)(cid:28)(cid:19)(cid:131)(cid:17)
6.
Tieflochbohrer nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der Schneideinsatz (2) und
die Führungsleiste (3, 30) aus Hartmetall bestehen.
7.
Tieflochbohrer nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der Schneideinsatz (2) und
die Führungsleiste (3, 30) eine Hartstoff-Beschichtung aufweisen.
8.
Tieflochbohrer nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
gekennzeichnet durch die Ausgestaltung als Einlippen-Tieflochbohrer mit Innenkühlung.
9.
Tieflochbohrer nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der Schneidenträger (1) aus
Vergütungsstahl besteht.
10. Tieflochbohrer nach einem der vorhergehenden Ansprüche,
dadurch gekennzeichnet, dass der Schneidenträger (1) ein
Bohrkopf (1) ist, der stoffschlüssig mit einem in eine Spannhülse (16) gelöteten Bohrerschaft (15) verbunden ist.
11. Tieflochbohrer nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet,
dass der Bohrerschaft (16) aus einem umgeformten, vergütetem Stahlrohr besteht.
12. Sortiment an jeweils aus einem Schneideinsatz (2) und zumindest einer Führungsleiste (3, 30) bestehenden Bausätzen
zur nenndurchmessergerechten Bestückung eines Schneidenträgers (1) eines Tieflochbohrers, insbesondere nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass
jeder Bausatz einem bestimmten Nenndurchmesser in einem
Nenndurchmesserbereich ((cid:168)ND) zugeordnet ist, und
jeder Schneideinsatz (2) und jede Führungsleiste (3, 30) Gegenanschlagflächen (110, 114, 109) aufweisen, mit denen
sie an festen Anschlägen (10, 14, 9) am Tieflochbohrer lagefixierbar sind.
13. Bausatzsortiment nach Anspruch 12, dadurch gekennzeichnet, dass
die Schneideinsätze (2) und die Führungsleisten (3) jeweils
mit dem Schneidenträger (1) verschraubbar sind, wobei
die Schneideinsätze (2) jeweils im gleichen Abstand zu den
Gegenanschlagsflächen (110, 114) eine Durchgangsbohrung
(8) aufweisen und
die Führungsleisten (3, 30) jeweils eine Durchgangsbohrung
(8), die sich zwischen ihrer Gegenanschlagsfläche (109) und
einer Abstützfläche (50) erstreckt, mit der sich die Führungsleiste (2) in der Bohrung abstützt.
14. Bausatzsortiment nach Anspruch 12 oder 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Abstand der Durchgangsbohrung (8)
zu einer Nebenschneide (120) von einem Schneideinsatz (2)
zum nächstgrößeren Schneideinsatz (2) um einen festgelegten Betrag ((cid:168)a) zunimmt, um den auch der Abstand der Gegenanschlagsfläche (109) und der Abstützfläche (50) von der
zugeordneten Führungsleiste (3) zur nächstgrößeren Führungsleiste (3) zunimmt.
Diesem Gebrauchsmuster liegt nach den Beschreibungsunterlagen Absatz [0006]
der Streitgebrauchsmusterschrift die Aufgabe zugrunde, einen Tieflochbohrer mit
einem für mehrere Nenndurchmesser in einem Nenndurchmesserbereich einsetzbaren Schneidenträger sowie einen auswechselbaren Schneideinsatz und zumindest einer auswechselbaren Führungsleiste zu schaffen, der einen einfachen Aufbau aufweist und ein leicht handhabbares und schnelles Einstellen des Werkzeugs auf den gewünschten Nenndurchmesser erlaubt. Eine weitere Aufgabe besteht darin, ein Bausatzsortiment zur Bestückung eines Schneidenträgers für Tieflochbohrwerkzeuge bereit zu stellen, mit dem ein neuartiges Schneidenträger-Bestückungsverfahren durchführbar ist, indem eine geeignete Auswahl von Bausätzen zur Verfügung gestellt wird.
Die Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 2. Februar 2006, eingegangen am
4. Februar 2006 bei der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und
Markenamtes Löschungsantrag mit dem Ziel der Löschung des Gebrauchsmusters im Umfang sämtlicher Schutzansprüche 1 bis 14 gestellt. Zum Stand der
Technik hat die Antragstellerin im Laufe des Verfahrens folgende Dokumente genannt:
D1:
Prospekt „Tieflochbohrwerkzeuge Typ 01“, Nr. 01-0501-01 der
Firma „botek Präzisionsbohrtechnik GmbH“ (eingereicht als Anlage 3)
sowie (D1A) Datenblatt eines Tieflochbohrers des Typs 01 (Anlage 4)
D2: US 3 422 706 A
D3:
Auszug aus dem Prospekt „botek-Vollbohrkopf Typ 42“ der
Firma „botek Präzisionsbohrtechnik GmbH“ (Anlage 1.1)
D4:
technische Zeichnungen und Verkaufsunterlagen des Aufbohrkopfs
Typ 32 der Firma „botek Präzisionsbohrtechnik GmbH“ (Anlage 1.2)
D5:
Auszug aus dem Prospekt „1000 D Werkzeuge für Bearbeitungszentren“ der Firma Hertel AG (Anlage 2)
D6:
Prospekt der Löschungsantragstellerin „Vollbohrköpfe Typ 11/Typ 61“
der Firma „botek Präzisionsbohrtechnik GmbH“ (Anlage 5)
Auszug aus dem „Katalog 5020-2D“ der Firma Hertel AG (Anlage 6)
VDI-Richtlinie 3210, Blatt 1, Punkt 1 (Anlage 8.1)
VDI-Richtlinie 3210,06.1974 (Anlage 8.2)
D7:
D8:
D9:
Zum Nachweis der Veröffentlichung der Druckschriften D1, D1A, D3, D4 und D6
sowie deren Zeitrang hat die Antragstellerin Zeugenbeweis angeboten.
Dem Löschungsantrag hat der Beschwerdeführer und Antragsgegner mit Schriftsatz vom 21. März 2006 widersprochen. Nach mehreren Schriftsätzen zwischen
den Parteien und einem Zwischenbescheid der Gebrauchsmusterabteilung I hat
der Antragsgegner das Gebrauchsmuster hauptanträglich im Umfang der ursprünglichen Schutzansprüche sowie hilfsweise im Umfang von weiteren 6 Hilfsanträgen verteidigt.
Nach Prüfung des Löschungsantrages hat die Gebrauchsmusterabteilung I des
Deutschen Patent- und Markenamtes das Gebrauchsmuster 202 19 754 mit Beschluss vom 27. Februar 2008 teilgelöscht, soweit es über die Fassung gemäß
Hilfsantrag 3 des Antragsgegners hinausgeht, weil der Streitgegenstand nach
Hauptantrag sowie den Hilfsanträgen 1 und 2 gegenüber der US 3 422 706 nicht
neu ist bzw. nicht auf einem erfinderischen Schritt beruht. Im Übrigen hat die Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamtes den Löschungsantrag zurückgewiesen.
Der von der Gebrauchsmusterabteilung I als bestandsfähig erachteter Schutzanspruch 1, eingegangen am 29. Januar 2008, in der Fassung als damaliger „Hilfsantrag 3“, lautet:
„Einlippen-Tieflochbohrer mit einem Schneidenträger (1), einem
auswechselbaren Schneideinsatz (2) und zumindest einer auswechselbaren Führungsleiste (3, 30), wobei der Schneidenträger (1) für einen vorbestimmten Nenndurchmesserbereich eingesetzt wird, wobei jedem Nenndurchmesser (ND1 - ND5) in dem
Nenndurchmesserbereich ((cid:168)(cid:49)(cid:39)(cid:12)(cid:3) (cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:3) (cid:74)(cid:72)(cid:86)(cid:82)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:87)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:68)(cid:87)(cid:93) aus einem Schneideinsatz (2) und zumindest einer Führungsleiste (3,
30) zugeordnet ist, für den am Schneidenträger (1) feste Anschläge (10, 14, 9) ausgebildet sind, dadurch gekennzeichnet, dass für
den Schneideinsatz ein zweiseitiger Anschlag vorgesehen ist, der
durch zwei den Schneideinsatz zum Schneidenträger hin begrenzenden Anschlagflächen gebildet ist und dass die beiden Anschlagflächen einen Winkel ((cid:302)(cid:12)(cid:3) (cid:78)(cid:79)(cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:28)(cid:19)(cid:131)(cid:3) (cid:68)(cid:88)(cid:73)(cid:86)(cid:83)(cid:68)(cid:81)(cid:81)(cid:72)(cid:81)(cid:3) (cid:88)(cid:81)(cid:71)(cid:3) (cid:93)(cid:90)(cid:72)(cid:76)(cid:3)
den Anschlagflächen zugewandten Gegenanschlagflächen des
Schneideinsatzes einen größeren Winkel (cid:11)(cid:533)(cid:12)(cid:17)(cid:179)
Hinsichtlich des Wortlauts der Ansprüche 2 bis 9 in der von der Gebrauchsmusterabteilung I erteilten Fassung wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
Gegen diese Teillöschung richtet sich die Beschwerde des Gebrauchsmusterinhabers und Beschwerdeführers. Er hat in der mündlichen Verhandlung einen neuen
Schutzanspruch 1 vorgelegt und die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand
des Gebrauchsmusters auch in der geltenden Fassung nach dem in der mündlichen Verhandlung eingereichten Schutzanspruch 1 gegenüber dem Stand der
Technik schutzfähig sei, da dieser aus dem Stand der Technik nicht nahe gelegt
sei.
Der Beschwerdeführer beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Löschungsantrag im Umfang des in der mündlichen Verhandlung übergebenen Anspruchs 1, an den sich die Ansprüche 2 bis 11, eingereicht
mit Schriftsatz vom 11. August 2009, anschließen und rückbeziehen, zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin stellt den Antrag,
die Beschwerde auf Kosten des Beschwerdeführers zurückzuweisen.
Sie hat den Ausführungen des Beschwerdeführers und Antragsgegners widersprochen und vorgetragen, dass der neu vorgelegte Schutzanspruch 1 gegenüber den
ursprünglich eingereichten Unterlagen in unzulässiger Weise erweitert sei, wozu
sie insbesondere auf das Merkmal hinsichtlich des einteiligen Schneideinsatzes,
der aus einem einzigen Material besteht, hingewiesen hat. Weiterhin hat sie auch
mangelnde Nacharbeitbarkeit des Schutzgegenstandes geltend gemacht, weil
nicht angegeben sei, wie die axiale und radiale Richtung definiert sei und bezüglich wem oder was die Gewindebohrung zentrisch angeordnet sei. Ferner sei der
Streitgegenstand nach dem geltenden Anspruch 1 für den Fachmann durch den
Stand der Technik nach der D1 oder der D2 in Verbindung mit der D4 nahe gelegt.
Im Übrigen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die zulässige Beschwerde ist sachlich gerechtfertigt, denn der Löschungsantrag
ist nur insoweit begründet, als er über die verteidigten Schutzansprüche hinausgeht. Das Streitgebrauchsmuster ist in der verteidigten Fassung nach §§ 1
bis 3 GebrMG schutzfähig.
1. Der Gegenstand des Gebrauchsmusters betrifft nach den zuletzt verteidigten
Schutzansprüchen 1 bis 8 einen Einlippen-Tieflochbohrer mit einem Schneidenträger, einem auswechselbaren Schneideinsatz und zumindest einer auswechselbaren Führungsleiste, wobei der Schneidenträger für einen vorbestimmten Nenndurchmesserbereich eingesetzt wird. Die verteidigten Schutzansprüche 9 bis 11
sind auf ein Sortiment an jeweils aus einem Schneideinsatz (2) und zumindest einer Führungsleiste (3, 30) bestehenden Bausätzen zur nenndurchmessergerechten Bestückung eines Schneidenträgers für einen Einlippen-Tieflochbohrer nach
einem der Ansprüche 1 bis 8 gerichtet.
Gemäß Beschreibungseinleitung Absatz [0002] des Streitgebrauchsmusters werden bei Einlippen-Tieflochbohrern die Späne mittels eines zugeführten Schmiermittels über die aufgrund der Einlippengeometrie relativ große, gerade genutete
Spannut abgeführt. Der eigentliche Schneidvorgang erfolgt über eine Schneide
des Bohrers, die sich auf einer Schneidplatte befindet, die an den Schneidenträger
angeschraubt wird. Beim Bohrvorgang wird das Werkzeug von Führungsleisten im
Bohrloch über seinen Umfang abgestützt.
Derartige Einlippen-Tieflochbohrer zeichneten sich durch eine hohe Wirtschaftlichkeit bei guter Zerspanungsleistung aus, weil der Schneideinsatz bei Verschleiß
auswechselbar sei und der Schneidenträger nicht nur für einen Nenndurchmesser,
sondern innerhalb eines ganzen Nenndurchmesserbereichs verwendet werden
könne.
Bekannte Tieflochbohrer weisen jedoch gemäß Absatz [0005] der Streitgebrauchsmusterschrift keine Lageverstellung der Führungsleisten auf, weil die gleichen Führungsleisten für den gesamten Nenndurchmesserbereich eingesetzt werden, weshalb dort eine passgenaue Führung des Bohrers nicht sichergestellt werden kann.
Dem Schutzgegenstand liegt nach dem Absatz [0006] der Beschreibung des
Streitgebrauchsmusters die Aufgabe zugrunde, einen Tieflochbohrer mit einem für
mehrere Nenndurchmesser in einem Nenndurchmesserbereich einsetzbaren
Schneidenträger sowie einem auswechselbaren Schneideinsatz und zumindest einer auswechselbaren Führungsleiste zu schaffen, der einen einfachen Aufbau aufweist und ein leicht handhabbares und schnelles Einstellen des Werkzeugs auf
den gewünschten Nenndurchmesser erlaubt. Eine weitere Aufgabe besteht darin,
ein Bausatzsortiment zur Bestückung eines Schneidenträgers für Tieflochbohrwerkzeuge bereit zu stellen, mit dem ein neuartiges Schneidenträger-Bestückungsverfahren durchführbar ist, indem eine geeignete Auswahl von Bausätzen
zur Verfügung gestellt wird.
Die Lösung erfolgt gemäß den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 1 sowie hinsichtlich des Bausatzsortiments mit den Merkmalen des geltenden Schutzanspruchs 9.
In einer gegliederten Fassung, auf die im Folgenden Bezug genommen wird, lautet der geltende Schutzanspruch 1:
0. Einlippen-Tieflochbohrer mit
1. einem Schneidenträger (1),
2. einem auswechselbaren Schneideinsatz (2),
3. zumindest einer auswechselbaren Führungsleiste (3, 30);
4. der Schneidenträger (1) wird für einen eine Vielzahl von Nenndurchmessern (ND1-ND5)
umfassenden,
vorbestimmten
Nenndurchmesserbereich eingesetzt;
- Oberbegriff -
5.
jedem Nenndurchmesser (ND1 - ND2) ist in dem Nenndurchmesserbereich (cid:11)(cid:507)(cid:49)(cid:39)(cid:12)(cid:3) (cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:3) (cid:74)(cid:72)(cid:86)(cid:82)(cid:81)(cid:71)(cid:72)(cid:85)(cid:87)(cid:72)(cid:85)(cid:3) (cid:37)(cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:68)(cid:87)(cid:93)(cid:3) (cid:68)(cid:88)(cid:86)(cid:3) (cid:72)(cid:76)(cid:81)(cid:72)(cid:80)(cid:3)
Schneideinsatz (2) und zumindest einer Führungsleiste (3, 30)
zugeordnet, für den am Schneidenträger (1) Anschläge (10,
14, 9) ausgebildet sind;
6. der Schneideinsatz ist einteilig;
7. der Schneideinsatz besteht bis auf eine gegebenenfalls angebrachte Hartstoff-Beschichtung aus einem einzigen Material;
8. am Schneidenträger (1) ist ein in Umfangsrichtung von einer
Rückfläche (5) und in axialer und radialer Richtung von jeweils
einer Seitenfläche (10, 14) begrenzter Schneideinsatzsitz ausgebildet;
9. der Schneideinsatzsitz definiert für alle Schneideinsätze (2)
der den vorbestimmten Nenndurchmesserbereich (cid:11)(cid:507)(cid:49)(cid:39)(cid:12)(cid:3) (cid:68)(cid:69)-
deckenden Bausätze am Schneidenträger (1) in radialer und
axialer Richtung einen festen, mit dem Schneidenträger einstückig ausgebildeten zweiseitigen Anschlag (10, 14);
10. der Schneideinsatz (2) schlägt mit seiner der Nebenschneide
(120) abgewandten Gegenanschlag-Seitenfläche (110) und
mit seiner anderen Gegenanschlag-Seitenfläche (114) jeweils
gegen einen sich auf der zugehörigen Seitenfläche (10’, 14)
des Schneideneinsatzsitzes befindlichen Punkt an;
11. der Schneidenträger (1) weist eine in die Rückfläche (5) des
Schneideinsatzsitzes eingebohrte zentrische Gewindebohrung
(7) zur Aufnahme einer durch eine Durchgangsbohrung (8) jedes Schneideinsatzes (2) geführten Schraube (6) auf;
12. die Durchgangsbohrung (8) weist gegenüber der Gewindebohrung (7) einen Versatz in der Weise auf, dass jeder Schneideinsatz (2) bei Verschraubung gegen die Seitenflächen (10,
14) gepresst wird.
- Kennzeichen -
Die Merkmalsgruppen 1 bis 3 beschreiben den grundlegenden Aufbau eines Einlippen-Tieflochbohrers mit einem Schneidenträger, einem auswechselbaren
Schneideinsatz sowie zumindest einer auswechselbaren Führungsleiste. Die
Merkmalsgruppen 4 und 5 betreffen Merkmale, die den Einsatz des Einlippen-Tieflochbohrers für eine Vielzahl von Durchmesserbereichen erlauben. Die Merkmale 6 und 7 beschreiben die Ausgestaltung und den Aufbau des auswechselbaren
Schneideinsatzes, während die Merkmale 8 bis 12 auf den Schneideinsatzsitz sowie auf die Art und Weise der Befestigung des auswechselbaren Schneideinsatzes an dem Schneidenträger gerichtet sind.
Insbesondere die Merkmale 8 und 9 des geltenden Schutzanspruchs 1 legen unmissverständlich fest, dass bei dem erfindungsgemäßen Einlippen-Tieflochbohrer
der Schneideinsatzsitz direkt durch eine Aussparung im Schneidenträger gebildet
ist, wodurch feste Anschläge für den Schneideinsatz direkt am Schneidenträger
entstehen, ohne dass es zusätzlicher Teile wie Einstellplatten oder Einstellkeilen
bedarf. Dadurch lässt sich die in Absatz [0011] der Streitgebrauchsmusterschrift
beschriebene hohe Genauigkeit der Durchmessereinstellung erreichen, bei dem
Fehljustagen nicht auftreten können, weil zusätzliches Justieren von Einstellplatten oder Einstellkeilen völlig entfällt. Weiterhin ist die Teilezahl verringert und eine
im Vergleich zu bekannten Werkzeugen erhöhte Stabilität und Festigkeit des
Schneidenträgers erreicht, weil zusätzliche Ausnehmungen und Gewindebohrungen für Einstellplatten entfallen.
Gemäß Merkmal 10 des geltenden Schutzanspruchs 1 schlägt der Schneideinsatz
mit seiner der Nebenschneide abgewandten Gegenanschlag-Seitenfläche und mit
seiner anderen Gegenanschlag-Seitenfläche jeweils gegen einen sich auf der zugehörigen Seitenfläche des Schneideneinsatzsitzes befindlichen Punkt an. In Verbindung mit den Ausführungen in den Absätzen [0045] und [0047] der Streitgebrauchsmusterschrift erschließt sich dem Fachmann, einem Fachhochschul-Ingenieur der Fachrichtung Werkzeugtechnik mit einiger Berufserfahrung in der Konstruktion und Entwicklung von Werkzeugen für die spanende Bearbeitung, dass
dieses Merkmal die genaue Positionierung der Schneidplatten sicherstellt, indem
bestimmte Maßnahmen getroffen werden, damit die Anschlags-Seitenflächen auf
der zugehörigen Seitenfläche, ganz unabhängig von den auftretenden Toleranzen
immer jeweils - in Schnittansicht gesehen - an einem ganz bestimmten Punkt anliegt, was beispielsweise gemäß den Ausführungen in Absatz [0047] der Streitgebrauchsmusterschrift durch eine spezielle Winkelgestaltung der Winkel (cid:302) und (cid:533)
zwischen den beiden Anschlag-Seitenflächen geschehen könnte.
Die Merkmale 11 und 12 des geltenden Schutzanspruchs 1 legen die Art der Befestigung des Schneideinsatzes am Schneidenträger fest, wobei gemäß Absatz
[0015] der Streitgebrauchsmusterschrift der Versatz zwischen den Bohrungen des
Schneideinsatzes und des Schneidenträger dazu führt, dass durch die elastische
Verformung der Schraube das Anpressen des Schneideinsatzes gegen die Seitenflächen des Schneideneinsatzsitzes erfolgt. Dabei erschließt sich dem Fachmann
ohne weiteres, dass die in der Rückfläche zentrisch, also mittig zur Rückfläche angeordnete Bohrung ein gleichmäßiges Anpressen an die beiden orthogonal ausgerichteten Seitenflächen sicher stellt.
Durch diese Ausgestaltung des erfindungsgemäßen Einlippen-Tieflochbohrers ist
nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung der Streitgebrauchsmusterschrift daher ein einfaches und zeitsparendes Einstellen des Bohrers auf den
gewünschten Nenndurchmesser möglich, weil die Geometrie des Schneidenträgers für alle zugeordneten Bausätze universell passend ausgestaltet ist, so dass
die Durchmessereinstellung allein durch Auswahl des entsprechenden Bausatzes
erfolgt.
2. Die Schutzansprüche 1 bis 11, mit denen das Streitpatentgebrauchsmuster verteidigt wird, sind zulässig (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 GebrMG).
Der verteidigte Schutzanspruch 1 ist nunmehr auf einen Einlippen-Tieflochbohrer
beschränkt, dessen Offenbarung sich aus dem Absatz [0049] der Streitgebrauchsmusterschrift ergibt. Die Merkmale 1 bis 5 des geltenden Schutzanspruchs 1 sind
in dem ursprünglichen Anspruch 1 offenbart. Die Merkmale 6 und 7 des geltenden
Schutzanspruchs 1 erschließen sich dem Fachmann aus dem Absatz [0024] der
Streitgebrauchsmusterschrift. Insbesondere die dort gewählte Formulierung, dass
Hartmetall-Schneideinsätze oder Keramik-Schneideinsätze verwendet werden,
stellt - im Gegensatz zur Auffassung der Antragstellerin - unmissverständlich klar,
dass der gesamte Schneideinsatz aus Hartmetall oder aus Keramik besteht, wodurch sich ergibt, dass der Schneideinsatz zum einen einteilig und zum anderen
aus einem einzigen Material, nämlich Hartmetall oder Keramik besteht.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin besagt auch der Hinweis auf
Cermets nichts anderes. Denn ein Cermet ist ein Verbundwerkstoff, bestehend
aus keramischen Werkstoffen in einer metallischen Matrix. Ein derartiger Verbundwerkstoff bildet jedoch einen einzigen Werkstoff und besteht somit aus einem Material, selbst wenn der Werkstoff für sich gesehen ein Gemisch ist.
Die Merkmale 8 und 9 des geltenden Schutzanspruchs 1 sind in dem Absatz
[0040] der Streitgebrauchsmusterschrift und in dem ursprünglichen Anspruch 4 sowie hinsichtlich der axialen und radialen Begrenzung des Schneideinsatzsitzes in
der zeichnerischen Darstellung gemäß Figur 1 offenbart. Insbesondere erschließt
sich aus der Formulierung des Absatzes [0040] dem Fachmann unmittelbar, dass
der gesamte Schneideinsatzsitz durch Bildung einer Ausnehmung an der Spitze
des Bohrkopfes entstanden ist, so dass sowohl die die Ausnehmung begrenzende
Rückfläche (5) als auch die beiden Seitenflächen (10) und (14) Bestandteil des
Schneidenträgers sind und deshalb die Seitenflächen (10) und (14) einen festen,
mit dem Schneidenträger einstückig ausgebildeten Anschlag bilden, an den die
Schneidplatte über zwei Seiten zur Anlage kommt, weshalb es sich um einen
zweiseitigen Anschlag handelt.
Das Merkmal 10 des geltenden Schutzanspruchs 1 ergibt sich aus den Absätzen
[0045] und [0047] in Verbindung mit der zeichnerischen Darstellung gemäß den
Figuren 4 und 5.
Die Merkmale 11 und 12 des geltenden Schutzanspruchs 1 sind in dem ursprünglichen Anspruch 2 und die Ergänzung hinsichtlich der zentrischen Gewindebohrung in dem Absatz [0040] der Streitgebrauchsmusterschrift offenbart.
Die Aufnahme jedes dieser gegenüber der eingetragenen Fassung zusätzlichen
Merkmale aus der Beschreibung in den Schutzanspruch 1 beschränkt den Streitgegenstand in zulässiger Weise, weil der Schutzgegenstand von einer weiteren
Fassung ohne diese Merkmale auf eine engere Fassung mit diesen Merkmalen
geändert wurde.
Der geltende, nebengeordnete Anspruch 9 enthält die Merkmale des ursprünglichen Anspruchs 12 und ist nunmehr auch auf den Einlippen-Tieflochbohrer nach
einem der Ansprüche 1 bis 8 rückbezogen und demzufolge in zulässiger Weise
beschränkt.
Die abhängigen Schutzansprüche 2 bis 8 sowie 10 und 11 entsprechen den ursprünglichen Ansprüchen 5 bis 11, 13 und 14.
Die Lehre des Schutzanspruchs 1 ist auch ohne weiteres durch den Fachmann
ausführbar, wozu im Einzelnen auf die vorstehenden Ausführungen in Absatz I.2.
verwiesen wird. Insbesondere erschließt sich dem Fachmann bereits aus dem
Wortlaut des Schutzanspruchs 1, dass die Bohrung zentrisch zur Rückfläche (5)
des Schneideinsatzsitzes eingebracht ist. Auch die Richtungsangaben radial und
axial sind für den Fachmann bei einem Bohrwerkzeug selbsterklärend und ergeben sich dem Fachmann außerdem aus der zeichnerischen Darstellung gemäß
den Figuren.
3. Der geltend gemachte Löschungsgrund mangelnder Schutzfähigkeit (§ 15
Abs. 1 Nr. 1 GebrMG) ist gegenüber den neu eingereichten Schutzansprüchen
nicht gegeben.
3.1. Der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 ist gegenüber dem zu
berücksichtigenden Stand der Technik neu i. S. v. § 3 GebrMG.
Weder die D1 noch die Druckschriften D2, D8 oder D9 weisen das Merkmal 12
des Schutzanspruchs 1 des Streitgegenstandes auf. Die Druckschriften D3 bis D7
betreffen keine Einlippen-Tieflochbohrer.
3.2. Es lässt sich nicht feststellen, dass der Gegenstand des verteidigten Schutzanspruchs 1 nicht auf einem erfinderischen Schritt i. S. v. § 1 GebrMG beruht.
Aus dem bereits in der Beschreibungseinleitung des Streitgebrauchsmusters genannten Prospekt „Tieflochbohrwerkzeuge Typ 01“, Nr. 01-0501-01 der Firma
„b… GmbH“ (D1), (weshalb dessen Zeitrang und Offenkundigkeit unstrittig gegeben ist), ist ein Einlippen-Tieflochbohrer mit einem
Schneidenträger, einem auswechselbaren Schneideinsatz und zumindest einer
auswechselbaren Führungsleiste bekannt geworden. Er weist einen mit einer
Spannhülse verlöteten Bohrerschaft und einem daran anschließenden Bohrkopf
auf. An dem Bohrkopf sind die Schneidplatte und zwei Führungsleisten anschraubbar. Eine austauschbare Einstellplatte bildet einen Anschlag für die
Schneidplatte, wobei die Dicke der eingesetzten Einstellplatte die Lage der Nebenschneide und somit den Nenndurchmesser der Bohrung bestimmt. Für eine
Voreinstellung der Anlagefläche der Einstellplatte am entsprechenden Werkzeugrücken ist neben der Einstellplatte selbst noch ein Einstellkeil vorgesehen, der in
eine auf der Rückseite der Einstellplatte endende Bohrung eingeschoben und mit
einer Schraube fixiert werden kann. Aus diesem Grund weist dieser bekannte Einlippen-Tieflochbohrer nicht die Merkmale 8 bis 10 des Schutzanspruchs 1 des
Streitgegenstandes auf, da der Schneideinsatzsitz nicht wie beim Streitgegenstand direkt am Schneidenträger ausgebildet ist, sondern durch die zusätzliche
Einstellplatte gebildet ist.
Auch das Merkmal 12 weist dieser bekannte Einlippen-Tieflochbohrer nicht auf
und kann zudem dem Fachmann keinerlei Anregungen hierfür bieten. Vielmehr erschließt sich aus der Tatsache, dass die Lage der Einstellplatte und somit die Lage der Anschläge über Einstellkeile veränderbar ist, dass ein gewollter Versatz
zum Anpressen des Schneideinsatzes gegen die Seitenflächen des Schneideinsatzsitzes in allen Einstellbereichen dort gar nicht möglich ist, sondern allenfalls
zufällig in Grenzbereichen entstehen kann.
Als nächstkommender Stand der Technik ist die US 3 422 706 (D2) anzusehen.
Diese Druckschrift zeigt gemäß Figur 1 einen Einlippen-Tieflochbohrer (Gun drill)
mit einem Schneidenträger (drill head 11), einem Schneideinsatz (tool insert 12),
der gemäß Spalte 3, Zeile 14-17 auswechselbar ist, und zumindest einer auswechselbaren Führungsleiste (repacable wear inserts 15). Somit sind die Merkmale 0 bis 3 gemäß vorstehender Merkmalsgliederung aus der US-PS bekannt.
Nach Spalte 3, Zeilen 24 bis 33 der US 3 422 706 soll der Schneidenträger
(head 11) in einem gewissen Bereich eingesetzt werden können, indem Schneideinsätze (tool insert 12) unterschiedlicher Größe in den Schneidenträger eingesetzt werden. Hierdurch erschließt sich dem Fachmann, dass der bekannte
Schneidenträger für einen vorbestimmten Nenndurchmesserbereich eingesetzt
werden soll (Merkmal 4).
Aus den Ausführungen in Spalte 8, Zeilen 65 bis Spalte 9, Zeile 2 ergibt sich, dass
jedem bestimmten Durchmesser (beispielsweise 2 inch oder 2 1/8 inch) ein gesonderter Bausatz, bestehend aus einem Schneideinsatz (tool insert) und zumindest
einer Führungsleiste (wear), zugeordnet ist (Merkmal 5).
Gemäß Spalte 4, Zeilen 74 bis Spalte 5, Zeilen 15 besteht der Schneideinsatz (12)
aus einer „cutting tool base 13“ und einer an diese gelötete „Cutter tip 14“, wodurch sich ergibt, dass der Schneideinsatz insgesamt (durch die Verlötung) einteilig ausgebildet ist (Merkmal 7) - allerdings in diesem Ausführungsbeispiel anders
als beim Streitgegenstand - nicht aus einem einzigen Material besteht. Der Fachmann erhält jedoch aufgrund der Ausführungen in Spalte 7, Zeilen 60 bis 70 der
D2 sowie aufgrund seines Fachwissens ausreichend Hinweise darauf, den
Schneideinsatz im Bedarfsfall vollständig aus Hartmetall auszubilden (Merkmal 6).
An dem Schneidenträger (11) ist weiterhin gemäß Figur 5 in Umfangsrichtung ein
von einer Rückfläche (31) und einer V-förmigen Aufnahme begrenzter Schneideinsatzsitz ausgebildet. Diese V-förmige Aufnahme weist zwei Seitenflächen (33, 34)
auf und begrenzt den Schneideinsatzsitz in axialer und radialer Richtung (Merkmal 8). Bereits die Benennung „cutting tool base seat (25)“ belegt, dass dieser
feste, mit dem Schneidenträger einstückig ausgebildete Schneideinsatzsitz für alle
Schneideinsätze der den vorbestimmten Nenndurchmesserbereich abdeckenden
Bausätze einen Anschlag definiert und zwar zweiseitig, nämlich in radialer und
axialer Richtung (Merkmal 9).
Der Schneidenträger (11) weist zwei in die Rückfläche (31) des Schneideinsatzsitzes eingebohrte Gewindebohrungen (threaded holes 29) zur Aufnahme zweier
durch eine Durchgangsbohrung (28) jedes Schneideinsatzes (12) geführten
Schraube (26; 64) auf, von denen zumindest eine Gewindebohrung als zentrisch
zur Rückfläche (31) angeordnet angesehen werden kann (Merkmal 11).
Die Merkmale 10 und 12 weist diese Druckschrift jedoch nicht auf. Denn anders
als beim Streitgegenstand wird durch den V-förmigen Anschlag in Verbindung mit
dem V-förmigen Schneideinsatz kein bestimmter Punkt an jeder Seitenfläche festgelegt an dem der Schneideinsatz i. S. von Merkmal 10 des Anspruchs 1 des
Streitgegenstandes anschlägt. Vielmehr erschließt sich dem Fachmann sofort,
dass eine derartige V-förmige Lagerung statisch überbestimmt ist und deshalb der
Schneideinsatz je nach Toleranzlage seiner Abmaße an ganz unterschiedlichen
Punkten an den Seitenflächen zur Auflage kommt, so dass dieser bekannte Einlippen-Tieflochbohrer aus diesem Grund das Merkmal 10 des Streitgegenstandes
nicht aufzeigen kann. Auch Hinweise auf den Versatz gemäß Merkmal 12 gibt die
Druckschrift D2 ersichtlich nicht.
Die D4, deren Zeitrang und Offenkundigkeit von dem Antragsgegner und Beschwerdeführer nicht bestritten worden war, weswegen es des hierzu angebotenen Zeugenbeweises nicht bedarf, zeigt Konstruktionszeichnungen von Aufbohrköpfen, bei denen ein Versatz zwischen der Gewindebohrung und der Durchgangsbohrung des Schneideinsatzes vorgesehen ist, um den Schneideinsatz bei
Verschraubung gegen die Seitenflächen zu pressen. Jedoch handelt es sich bei
diesem Aufbohrkopf, wie die Bezeichnung zweifelfrei belegt, um keine Einlippen-
Tieflochbohrer im Sinne des Streitgegenstandes. Auch Hinweise für die Merkmale 4 und 5 geben diese Konstruktionszeichnungen nicht, denn jeder dieser Aufbohrköpfe ist gemäß den Vermerken in der Übersichtszeichnung, in der Einzelteilzeichnung für Aufbohrkopf sowie auch in der Rechnung jeweils für einen ganz bestimmten Nenndurchmesser bestimmt, nämlich der Aufbohrkopf Typ 99-3209000-
090 für den Durchmesser 37 und der Aufbohrkopf Typ 99-3209000-091 für den
Durchmesser 38. Hinweise auf einen Bausatz von Schneideinsätzen für unterschiedliche Durchmesser geben weder die Konstruktionszeichnungen noch die
Rechnungsunterlagen.
Weiterhin weist dieser, aus den Konstruktionszeichnungen ersichtliche Aufbohrkopf auch nicht das Merkmal 10 des Streitgegenstands auf. Denn anders als beim
Streitgegenstand wird an den Anschlägen des Aufbohrkopfs konstruktiv kein bestimmter Punkt an jeder Seitenfläche festgelegt, an dem der Schneideinsatz i. S.
von Merkmal 10 des Anspruchs 1 des Streitgegenstandes anschlägt. Vielmehr erschließt sich auch hier aufgrund der entsprechenden Festlegung der Maß-, Form-
und Lagetoleranzen am Aufbohrkopf und am Schneideinsatz dem Fachmann,
dass dieser Schneideinsatz je nach Toleranzlage insbesondere der Winkelmaße
an ganz unterschiedlichen Punkten an den Seitenflächen zur Anlage kommt, so
dass dieser bekannte Aufbohrkopf aus diesem Grund das Merkmal 10 des Streitgegenstandes nicht aufweisen und auch nicht nahe legen kann.
Nach alledem kann der Schutzgegenstand nach dem verteidigten Anspruch 1 dem
Fachmann durch die Druckschriften D1, D2 und der D4 weder einzeln für sich genommen, noch in einer Zusammenschau betrachtet, nahegelegt werden, weil sich
das Merkmal 10 des Schutzgegenstandes noch nicht einmal bei gemeinsamer
Auswertung aller dieser Druckschriften auch nur im Ansatz dem Fachmann erschließen kann.
Auch der vom geltenden Schutzanspruch 1 weiter ab liegende Stand der Technik
nach den Druckschriften D3 sowie D5 bis D9, die von der Antragstellerin in der
mündlichen Verhandlung nicht mehr aufgegriffen worden sind, gehen nicht über
den in der mündlichen Verhandlung referierten Stand der Technik hinaus, wie der
Senat überprüft hat. Daher sind diese Druckschriften ebenfalls nicht geeignet, dem
Fachmann einen Gegenstand mit den Merkmalen des Schutzanspruchs 1 nahezulegen. Die beanspruchte Lehre war auch nicht durch einfache fachübliche Erwägungen ohne weiteres auffindbar, sondern bedurfte darüber hinaus gehender Gedanken und Überlegungen, die auf das Vorliegen eines erfinderischen Schritts
schließen lassen.
Es kann daher dahingestellt bleiben, ob und in welcher Weise die Gegenstände
nach den Druckschriften D3, D4 und D6 vorbenutzt worden sind oder ob diese
Druckschriften als vorveröffentlicht gelten.
Der Schutzanspruch 1 in der verteidigten Fassung ist daher rechtsbeständig.
3.3. Der Gegenstand des nebengeordneten Schutzanspruchs 9, der aufgrund seiner Zweckbestimmung ohne Zweifel gewerblich anwendbar ist, ist neu, da keine
entgegengehaltene Druckschrift seine Merkmale in ihrer Gesamtheit zeigt. Er beruht auch auf einem erfinderischen Schritt.
Wie bereits zur Beurteilung des erfinderischen Schrittes des Einlippen-Tieflochbohrer nach dem geltenden Schutzanspruch 1 ausgeführt worden ist, sind aus
dem Stand der Technik keine Einlippen-Tieflochbohrer bekannt oder nahe gelegt,
die die im Schutzanspruch 1 aufgeführten Merkmale aufweisen.
Da der Schutzanspruch 9 auf Grund seines Rückbezuges auf den Schutzanspruch 1 somit auch diejenigen Merkmale umfasst, die dem Gegenstand nach
Schutzanspruch 1 zugrunde liegen, ist das Vorliegen des erfinderischen Schritts
übereinstimmend zu beurteilen. Auf die entsprechenden Ausführungen wird Bezug
genommen.
Der geltende Schutzanspruch 9 hat daher auch Bestand.
3.4. Die Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 11 betreffen zweckmäßige und nicht
selbstverständliche Ausgestaltungen der Gegenstände nach den Schutzansprüchen 1 und 9, die über Selbstverständlichkeiten hinausreichen. Sie haben daher
ebenfalls Bestand.
III
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 PatG, § 91 Abs. 1 ZPO. Die Billigkeit erfordert keine andere Entscheidung.
Müllner
Rippel
Dr. Prasch
Be