Rechtsprechung / BPatG / 2020
BPatG Beschluss vom 08.07.2020 – 29 W (pat) 14/20
29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:080720B29Wpat14.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 14/20 _______________________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs Statt
zugestellt am
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2020:080720B29Wpat14.20.0
betreffend die Marke 30 2017 200 665
(Löschungsverfahren S 172/17)
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin
Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin
Seyfarth
beschlossen:
Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen.
I.
Das am 6. Januar 2017 angemeldete Zeichen
ist am 20. April 2017 zugunsten des Beschwerdegegners unter der Nummer
30 2017 200 665 als Wort-/Bildmarke für die nachfolgend genannten Waren der
Klassen 18, 24 und 25 in das beim DPMA geführte Markenregister eingetragen
worden:
Klasse 18: Aktenkoffer aus Leder; Aktenmappen; Aktenmappen [Aktentaschen];
Aktenmappen aus Leder; Aktenmappen zur Aufbewahrung von
Dokumenten; Aktentaschen; Aktentaschen aus Leder; Aktentaschen
und Aktenmappen; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Aktentaschen,
Dokumentenmappen
[Lederwaren]; Am Körper zu befestigende
Babytragen; Am Körper zu tragende Babytragen; An Regenschirme
angepasste Metallteile; Angepasste Kofferanhänger [Lederwaren];
Arbeitstaschen; Artikel zur Bekleidung von Pferden [Kleidungsstücke];
Attachétaschen aus Lederimitat; Aus Leder angefertigte Einkaufstaschen; Ausgehhandtaschen; Ausgehtaschen; Ausreitdecken
für
Pferde; Babyrückentragen; Babytragebeutel; Babytragen [Schlingen
oder Gurte]; Babytragetaschen; Babytragetücher; Babytragetücher zum
Umhängen; Badetaschen; Bahnen aus Lederimitationen zur
Weiterverarbeitung; Bauch-
und Hüfttaschen; Bauchtaschen;
Bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes Leder;
Bekleidung für Haustiere; Bekleidung für Hunde; Bekleidungsstücke für
Haustiere; Bekleidungsstücke für Tiere; Bergstöcke; Beschläge aus
Eisen für Pferdegeschirre; Beschläge für Geschirre; Beutel [Taschen]
zum Tragen an der Taille; Beutel aus Leder; Beutel für Wechselgeld;
Beuteltaschen; Bezüge für Pferdesättel; Boston-Taschen; Brieftaschen;
Brieftaschen
[Handtaschen]; Brieftaschen mit Kartenfächern;
Brieftaschen mit Kartenhaltern; Brieftaschen zum Befestigen am
Fußknöchel; Brieftaschen zum Befestigen am Handgelenk; Brieftaschen zur Befestigung an Gürteln; Businesskoffer; Büchertaschen;
Campingtaschen; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Charm-
Taschen
[Omamoriire]; Chevreauleder
[Ziegenleder]; Clutches
[Damenhandtaschen]; Damenhandtaschen; Decken [Bekleidung] und
Mäntel für Tiere; Decken für Pferde; Decken für Tiere; Decken für Tiere
zu Bekleidungszwecken; Depeschenetuis; Diplomatentaschen;
Dokumentenkoffer; Dokumentenmappen [Lederwaren]; Dokumentenmappen, Aktentaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Dosen aus
Lederimitationen; Einkaufsnetze; Einkaufstaschen; Einkaufstaschen
aus Leder; Einkaufstaschen aus Leinen; Einkaufstaschen
für
Lebensmittel; Einkaufstaschen mit Rädern; Elastische Taschen für
Bekleidung; Elektronische Halsbänder für Haustiere; Etiketten aus
Leder; Etuis für Kreditkarten; Etuis zur Aufbewahrung von Schlüsseln;
Faltbare Brieftaschen; Fassförmige Taschen; Federführungshülsen aus
Leder; Felle, verkauft nach Menge; Fischbeinrippen für Schirme;
Fliegendecken für Pferde; Fliegenmasken für Tiere; Flugtaschen;
Fohlenhalfter; Freizeittaschen; Frotteetaschen; Futterale für Schirme;
Futtersäcke; Futtersäcke für Tiere; Führerscheinetuis; Führungsleinen
für Pferde; Führzügel; Gamaschen für Tiere; Gamaschen und nicht
medizinische Kniebandagen
für Pferde; Gartenschirme; Gebisse
[Zaumzeug]; Gebisse für Tiere; Geflügelscheuklappen zur Vermeidung
von Kämpfen; Gegerbtes Leder; Gehstockgriffe; Gehstöcke aus Rattan;
Geldbeutel aus Leder; Geldbeutel zur Befestigung an Gürteln;
Geldbeutel, nicht aus Edelmetall; Geldbörsen; Geldbörsen [Geldbeutel];
Geldbörsen aus Edelmetall; Geldbörsen zur Befestigung am
Handgelenk; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Geldtäschchen;
Gepäck; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse;
Gepäckanhänger; Gepäckanhänger aus Gummi; Gepäckanhänger aus
Kunststoff; Gepäckanhänger aus Metall; Gepäckbehältnisse für die
Reise; Gepäckgurte; Gepäckgurte aus Leder; Gepäckhüllen;
Gepäckstücke; Geschirre für Tiere; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug
für Tiere; Gesichtsmasken für Pferde; Gestrickte Taschen; Gestrickte
Taschen ohne Edelsteinbesatz; Gewänder für Hunde; Gladstone-
Taschen; Goldschlägerhaut; Golfschirme; Golftaschenanhänger aus
Leder; Greifhandtaschen; Griffe für Regenschirme; Großtaschen;
Gummieinlagen für Steigbügel; Gurte für Reisegepäck; Gürteltaschen;
Haarschleifen für Haustiere; Halsbänder für Haustiere; Halsbänder für
Haustiere mit medizinischen Informationen; Halsbänder für Katzen;
Halsbänder für Tiere; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handkoffer
aus Leder; Handkoffergriffe; Handtaschen; Handtaschen aus Leder;
Handtaschen aus Lederimitationen; Handtaschen zum Ausgehen;
Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen; Handtaschen, nicht aus
Edelmetall; Handtaschenkarkassen; Harnische
für
Pferde;
Hartgeldbörsen aus Edelmetall; Hartgeldbörsen aus Leder;
Haustierleinen; Herrenhandtaschen; Herrentaschen; Herrentäschchen;
Hufeisen; Hufeisen aus Kunststoff; Hufeisen aus Metall; Hufeisen, nicht
aus Metall; Hufschuhe; Hundebekleidung; Hundehalsbänder;
Hundeleinen; Hundemäntel; Hundeschuhe; Hundewindeln in Form
einer Bauchbinde; Hutschachteln aus Leder; Hutschachteln aus
Lederimitation; Hutschachteln für die Reise; Häute [zugerichtet]; Häute
von Schlachttieren; Hüfttaschen; Hüfttäschchen; Hüllen
für
Regenschirme; Jagdpeitschen; Jagdstühle; Jagdtaschen; Jagdtaschen
für
Jäger;
Japanische Mehrzwecktaschen
[Shingen-bukuro];
Japanische Papierschirme
[Karakasa]; Japanische Schirme aus
Ölpapier [Janome-gasa]; Kartenbrieftaschen; Kartentaschen; Kartentaschen
[Brieftaschen]; Kauartikel aus Rohhaut
für Hunde;
Kettenmaschengeldbeutel; Kettenmaschengeldbörsen; Kindertragtaschen; Kinnriemen aus Leder; Kleidersäcke; Kleidersäcke für Anzüge,
Hemden und Kleider; Kleidersäcke für die Reise; Kleidersäcke für die
Reise aus Leder; Kleidertragetaschen; Kleidungsstücke für Haustiere;
Kleine Handkoffer; Kleine Herrentaschen; Kleine Koffer; Kleine Koffer
für
Kurzreisen;
Kleine Reisetaschen;
Kleine Rucksäcke;
Kleinrucksäcke; Klopfpeitschen; Kniegamaschen für Pferde; Koffer für
Kurzreisen; Koffer für Nachtwäsche [Koffer für Kurzreisen]; Koffer für
Reisezwecke; Koffer mit Rollen; Koffer zur Aufbewahrung von
Schriftstücken; Kombinationen aus Spazierstöcken und Regenschirmen; Kopperriemen für Pferde; Kosmetikbeutel; Kosmetikkoffer;
Kosmetikkoffer [nicht angepasst]; Kosmetiktaschen [nicht angepasst];
Kosmetiktaschen ohne Inhalt; Kostüme für Tiere; Krawattenetuis für die
Reise;
Krawattentaschen;
Kreditkartenetuis;
Kreditkartenetuis
[Brieftaschen]; Kreditkartenetuis aus Lederimitationen; Kreditkartenmäppchen; Kreditkartenmäppchen aus Leder; Kreditkartenportemonnaies aus Leder; Kreditkartentäschchen; Kreditkartentäschchen
aus Leder; Kulturbeutel; Kulturbeutel [leer]; Kulturbeutel zur Mitnahme
von Toiletteartikeln; Kulturtaschen, die ohne Inhalt angeboten werden;
Kummeten für Pferde; Kunstpelze; Kuriertaschen; Kästen aus Leder
oder aus Lederpappe; Kästen und Dosen aus Vulkanfiber;
Künstlermappen [Taschen]; Künstliches Leder; Laufgurte für Kinder;
Leder für Möbel; Leder für Pferdegeschirre; Leder für Schuhe; Leder
und Lederimitationen; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Leder,
verkauft nach Menge; Lederaktentaschen; Lederbeutel; Lederbezüge
für Möbel; Lederboxen; Lederbögen zur Weiterverarbeitung; Lederetuis;
Lederfäden; Ledergurte; Lederhandtaschen; Lederimitation; Lederimitationen; Lederimitationen, verkauft nach Menge; Lederkoffer;
Lederleinen; Ledernieten; Lederpappe; Lederriemen; Lederriemen
[Gurte]
[Sattlerei]; Lederriemen
[Lederstreifen]; Lederschnüre;
Ledertaschen und Portemonnaies; Lederventile; Lederzeug; Leere
Arztkoffer; Leere Kosmetikkoffer; Leere Kulturtaschen; Leere Make-up-
Taschen; Leere Werkzeugtaschen; Leichtathletik-Taschen; Leinen für
Tiere;
Leinentaschen;
Longierleinen; Martingale
[Zaumzeug];
Matchsäcke; Maulkörbe; Mehrzweck-Sporttrolleytaschen; Mehrzweckathletiktaschen;
Mehrzwecksporttaschen;
Mehrzwecktaschen;
Mehrzwecktragetaschen; Mit Schmuckwaren besetzte Geldbeutel;
Modehandtaschen; Moleskin
[Fellimitation]; Mundstück
[Pferdegeschirr]; Mäntel für Hunde; Mäntel für Katzen; Mäppchen für
Kreditkarten; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder;
Münzgeldbörsen aus Leder; Nasenriemen; Nicht angepasste
Kosmetikkoffer; Notenmappen; Notentaschen; Parkas für Hunde;
Peitschen; Pelze
[Tierfelle]; Pferdebandagen
[Gamaschen];
Pferdedecken; Pferdegamaschen; Pferdegeschirre; Pferdegeschirre
aus Leder; Pferdehalfter; Pferdekleidung; Pferdekummete; Pferdesättel;
Pferdeumhang; Pochetten [Damenhandtaschen]; Polyurethanleder;
Portemonnaies zur Aufbewahrung von Geldscheinen; Rahmen für
Geldbörsen; Rahmen für Münzgeldbörsen; Randsels [Schulranzen
japanischer Art]; Rasiertaschen ohne
Inhalt; Regen- oder
Sonnenschirmgestänge; Regen- und Sonnenschirme; Regenschirme;
Regenschirme
für Kinder; Regenschirme und Sonnenschirme;
Regenschirmgriffe; Reise- und Handkoffer; Reisehandtaschen;
Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisekoffer aus Kori-Geflecht;
Reisekoffer aus Leder; Reisekofferriemen; Reisenecessaires;
Reisenecessaires
[Lederwaren]; Reisetaschen; Reisetaschen
[Lederwaren]; Reisetaschen aus Kunststoffmaterialien; Reisetaschen
aus Lederimitationen; Reisetaschen für Flugreisen; Reisetaschen für
Sportbekleidung; Reisetaschen und Koffer; Reisetaschen zum Tragen
am Handgelenk oder an der Schulter; Reitgerten; Reitpeitschen;
Riemen aus Lederimitationen; Riemen für Handtaschen; Riemen für
Münzgeldbörsen; Riemen
für Reisekoffer; Rohes oder
teilweise
bearbeitetes Leder; Rollbare Taschen; Rollkoffer; Rolltaschen;
Rucksäcke; Rucksäcke
für Bergsteiger; Rückenhäute; Rückentragegestelle zum Tragen von Kindern; Sattel- und Zaumzeug,
Geschirre für Tiere; Sattelbäume; Satteldecken; Satteldecken für
Pferde; Sattelgurte; Satteltaschen; Sattlerwaren; Sattlerwaren aus
Leder; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere; Sattlerwaren,
Peitschen und Tierbekleidung; Schachteln aus Leder; Scheuklappen;
Schirme zum Schutz vor Regen; Schirmfutterale; Schirmgestänge;
Schirmgestänge
für Regen- oder Sonnenschirme; Schirmringe;
Schirmstöcke; Schlaufentaschen; Schlingen zum Tragen von Babys;
Schlittschuhriemen; Schlüsselbehältnisse
in Form von Taschen;
Schlüsseletuis; Schlüsseletuis aus Leder; Schlüsseletuis aus Leder und
Häuten; Schlüsseletuis aus Lederimitationen; Schlüsselhalter;
Schlüsseltaschen; Schminketuis; Schminkkoffer; Schuhbeutel für die
Reise; Schuhtaschen; Schulbuchtaschen; Schulranzen; Schultaschen;
Schulterriemchen; Schulterriemen; Schulterriemen aus Leder;
Schultertaschen; Schweifschoner
für Pferde; Schülerrucksäcke;
Seebeutel [Rucksäcke]; Seesäcke für die Reise; Sitzstöcke; Slouch-
Taschen; Sonnenschirme; Sonnenschutzschirme; Souvenirtaschen;
Spazierstöcke; Sporenriemen; Sporrans [Geldbeutel]; Sportbeutel;
Sporttaschen; Steigbügel; Steigbügel aus Metall; Steigbügelriemen;
Steigbügelriemen aus Leder; Stirnbänder für Pferde; Stockgriffe;
Strandschirme; Strandschirme [Strandsonnenschirme]; Strandtaschen;
Stöcke
[Spazierstöcke]; Synthetisches Leder; Sättel
für Pferde;
Tagesrucksäcke; Taillentaschen; Taschen; Taschen [für Herren];
Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Taschen für
Bekleidung; Taschen für Bekleidungstücke; Taschen für Herren;
Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Taschen für
Kleidung; Taschen für Sportbekleidung; Taschen mit Rollen; Taschen
zum Tragen an der Taille; Taschen zum Tragen um den Bauch;
Taschen, die um den Bauch getragen werden; Tefillin [Gebetsriemen];
Teilweise bearbeiteter Pelz; Telefonkartenetuis; Teleskopregenschirme; Terrassenschirme; Textile Einkaufsbeutel; Tierfelle;
Tierhalsbänder; Tierhäute; Toilettenbeutel; Tornister; Tornister
[Ranzen]; Tornister mit Rollen und einem ausziehbaren Transportgriff;
Tragebehältnisse; Tragegriffe
für Einkaufstaschen und
-beutel;
Tragekoffer
für Dokumente; Tragetaschen
für Anzüge; Tragevorrichtungen für Tiere [Taschen]; Transporttragetaschen; Trensen;
Trolley-Reisetaschen; Turnbeutel; Täschchen; Täschchen zum Tragen
unter den Armen; Täschchen zur Aufbewahrung von Schminkartikeln,
Schlüsseln und anderen persönlichen Dingen; Umhänge für Pferde;
Umhänge- und Schulterriemen; Umhängeriemen [Schulterriemen];
Umhängetaschen; Umhängetaschen für Kinder; Unterarmtaschen;
Unterarmtäschchen; Unterarmtäschchen [Beutel]; Unterarmtäschchen
[kleine Taschen]; Unterlagen für Reitsättel; Verpackungsbehälter aus
Leder für gewerbliche Zwecke; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen
aus
Leder; Verschließbare Gepäckgurte; Visitenkartenetuis;
Visitenkartentäschchen; Wanderrucksäcke; Wanderstöcke; Wandertaschen; Wasserdichte Sonnenschirme; Wasserfeste Taschen;
Watstöcke; Wechselgeldtaschen; Werkzeugtaschen
[leer]
für
Motorräder; Werkzeugtaschen aus Leder
[leer]; Überzüge
für
Sonnenschirme;
Klasse 24: Abschminktücher aus Stoff; Abwaschtücher; Acrylfaserstoffe,
ausgenommen für Isolierzwecke; Angepasste Taschen für Schlafsäcke;
Antistatische mehrschichtige Stoffe; Atmungsaktive mit Gummi
verklebte Textilwaren; Atmungsaktive mit Kunststoff verklebte
Textilwaren; Atmungsaktive Stoffe; Atmungsaktive wasserdichte
Gewebe; Aufgerollte Vliesstoffe zur Verwendung in der Produktion; Aus
Keramikfasern hergestelltes Gewebe, ausgenommen für Isolierzwecke;
Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Aus Textilstoffen
hergestellte Gardinen; Babydecken; Babyschlafsäcke; Badelaken;
Badelaken und -tücher; Badetücher; Badeumhängehandtücher mit
Kapuze;
Badewäsche
[ausgenommen
Bekleidungsstücke];
Badezimmerhandtücher;
Badwäsche;
Baldachinbespannungen;
Baldachine
[Bettwäsche]; Baldachine
für Betten; Ballonstoffe
[gasundurchlässig]; Banner [Standarten]; Banner aus Stoff; Banner aus
Stoff oder Kunststoff; Banner aus textilem Material; Banner aus
Textilmaterial; Banner aus Textilstoffen; Barchent; Baumwollgewebe,
ausgenommen
für
Isolierzwecke; Baumwollmaschenware; Baumwollstoffe; Baumwollstoffe,
ausgenommen
für
Isolierzwecke;
Baumwolltextilwaren; Bedruckte Textiletiketten; Bedruckte Textilstoffe;
Bedruckte Textilwaren; Bedruckte Textilwaren [Stoffe]; Beflockte Stoffe;
Beschichtete Stoffe; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von
Gepäckbehältnissen; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von
Lederwaren; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Regenbekleidung;
Beschichtete textile Webstoffe; Beschichtetes Gewebe; Beschichtetes
Textilgewebe; Bespannungen für Billardtische; Bett- und Tischwäsche;
Bettauflagen [Decken]; Bettbezüge; Bettbezüge aus textilem Material;
Bettdecken; Bettdecken [Bettwäsche]; Bettdecken aus Baumwolle;
Bettdecken aus Kunstfasern; Bettdecken aus Papier; Bettdecken aus
Seide; Bettdecken
aus Wolle; Bettdecken mit Volants;
Bettdeckenbezüge; Betthimmel [Bettzeug]; Betthimmel für Krippen;
Bettlaken; Bettlaken aus Kunststoff
[ausgenommen
Inkontinenzunterlagen]; Bettlaken aus Papier; Bettrock [Bettzeug]; Bettvolants;
Bettvolants aus Stoff; Bettwäsche; Bettwäsche aus Papier; Bettwäsche
aus Vlies; Bettwäsche für Kinder; Bettwäsche und Decken; Bettzeug
[Bettwäsche]; Bettüberwurfdecken; Bettüberwürfe; Bettüberzüge;
Bezüge aus textilem Material für Toiletten; Bezüge für Daunenbetten
und Federbetten; Bezüge für Federbetten; Bezüge für Kinderbetten;
Bezüge
für Kissen; Bezüge
für Sitzkissen; Billardtischüberzug
(Billardbespannung); Billardtücher [Billardbespannungen]; Bordüren
[Wandbekleidungen aus textilem Material]; Breit gewebte technische
Stoffe; Brokat; Brokate; Brokatfahnen; Chemiefaserstoffe
für
Wirkwaren; Chemiefaserstoffe in Form von textilen Stückwaren;
Chenille [Stoff]; Chenillestoffe; Cheviotstoffe; Cottonade; Crepon;
Damast; Dampfdurchlässige Kunststofftextilien; Dampfdurchlässige
Textilwaren; Deckbettbezüge; Decken aus Wolle; Decken für Betten;
Decken für Haustiere; Decken zum Abdecken von Betten; Decken zur
Verwendung
im Außenbereich; Dekorationsstoffe als
textile
Stückwaren; Denimstoffe; Drell; Droguet; Drucktücher aus textilem
Material;
Durch
Wärme
umformbare
Vliesstoffe;
Duschkabinenvorhänge; Duschvorhänge; Duschvorhänge
aus
feuerhemmendem Textilmaterial; Duschvorhänge aus Kunststoff;
Duschvorhänge aus
textilem Material oder aus Kunststofffolie;
Einlagevliese; Einwegbettwäsche aus Papier; Einwegbettwäsche aus
Textilstoffen; Einwegtischtücher aus textilem Material; Einwegtücher;
Einwegwaschlappen; Elastische Gewebe
für Bekleidungsstücke;
Elastische Strickstoffe
für Damenunterbekleidung; Elastische
Strickstoffe für Mieder; Elastische Strickstoffe für Sportbekleidung;
Elastische Strickstoffe für Turnbekleidung; Elastische textile Webstoffe;
Elastische Webstoffe; Engmaschige Stoffe; Entfernbare Textilüberzüge
für elektronische Apparate
[nicht angepasst oder eingeformt];
Ersetzbare Überzüge für Stühle [lose]; Etamin; Etaminbeuteltuche;
Etiketten aus Stoff; Etiketten aus textilem Material; Etiketten aus textilen
Materialien; Etiketten aus Textilstoffen; Fahnen aus Fahnentuch;
Fahnen aus Stoff oder Kunststoff; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier];
Faserstoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Faserstoffe zur
Herstellung von Möbelbezügen; Faserstoffe zur Herstellung von
Schuhfutter; Faserstoffe zur Herstellung von Taschenauskleidungen;
Federbettdecken;
Federbettdecken,
Steppdecken;
Fensterabdeckungen [Plissees]; Fensterabdeckungen [Vorhänge] aus textilem
Material; Fensterdekorationstextilwaren; Fenstergardinen; Fertiggardinen; Fertiggardinen aus Kunststoffen; Fertiggardinen aus
Textilstoffen; Feuerfestes Textilstoffe; Filter aus textilen Materialien;
Filter-Faserstoff
[textil]; Filtergewebe; Filtermaterial
[Textilstoffe];
Filtermaterialien aus Textilien; Filz; Filz für Papierhersteller; Filzstoffe;
Filzstückwaren [Heimtextilien]; Filzwimpel; Flachsstoffe; Flaggen aus
Kunststoff; Flammenhemmende Textilstoffe
[nicht aus Asbest];
Flammsichere Polsterstoffe; Flanell; Fleecestoffe aus Kopolymeren;
Fleecestoffe aus Polyester; Fleecestoffe aus Polypropylen; Formierfilz
für die Papierherstellung; Formierstoffe für die Papierherstellung;
Foulards [Seidenstoffe]; Fries; Fries [Wollgewebe]; Fries aus textilem
Material;
Friese
[textile Wandbehänge];
Frotteedecken;
Frotteehandtücher;
Frotteestoffe;
Frotteetücher
[Textilwaren];
Frotteewaschlappen; Frottierbadetücher; Frottiertücher; Frottiertücher
[Badetücher]; Frottierwäsche; Futon-Steppdecken; Futterstoffe;
Futterstoffe als
textile Stückware; Futterstoffe aus Leinen
für
Schuhwaren; Futterstoffe aus Textilien; Futterstoffe aus Vliesstoffen;
Futterstoffe
für Bekleidung; Futterstoffe
für Kopfbedeckungen;
Futterstoffe für Schlafsäcke; Futterstoffe für Schuhwaren; Futterstoffe
für Vorhänge; Futterstoffmaterialien; Fähnchen aus Stoff oder
Kunststoff; Gardinen aus textilem Material; Gardinen aus Textilien oder
aus Kunststoff; Gardinen aus Textilien oder Kunststoff; Gardinen aus
Textilmaterialien; Gardinen aus Textilstoffen; Gardinen und Vorhänge;
Gardinenhalter aus Textilstoff; Gardinenhalter aus Textilstoffen;
Gardinenhalter oder Raffhalter aus Textilien; Gardinenmaterialien
[Stoffe]; Gardinenstoffe; Gardinentextilstoffe; Gardinenvolants;
Gasundurchlässige Ballonstoffe; Gaze
[Stoff]; Gazegewebe;
Gebetstücher; Gebürstete Stoffe; Gemusterte Textilwaren [Stoffe] zum
Besticken; Gemusterte Textilwaren zum Besticken; Geschirrtrockentücher; Geschirrtücher; Geschirrtücher zum Abtrocknen;
Gesichtstücher; Gesichtswaschlappen; Gesichtswaschlappen in Form
von Handschuhen; Gesponnene Seidenstoffe; Gesponnene Vliesstoffe
aus Polypropylen; Gesundheitsflanell; Getränkeuntersetzer als
Tischwäsche; Gewebe [Stoffe] aus Chemiefasern; Gewebe [Stoffe] für
die Herstellung von Bekleidung; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von
Bekleidungsstücken; Gewebe
[Stoffe]
für die Herstellung von
Regenschirmen; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Taschen;
Gewebe [Stoffe] für Wände; Gewebe [Stoffe] zur Herstellung von Zelten;
Gewebe aus Nylon, ausgenommen für Isolierzwecke; Gewebe für
Stickereien; Gewebe für textile Zwecke; Gewebe für Wandteppiche;
Gewebte Etiketten; Gewebte Leinenstoffe; Gewebte Stoffe für Kissen;
Gewebte Stoffe für Sessel; Gewebte Stoffe für Sofas; Gewebte Stoffe
zur Herstellung von Bekleidung zur Nutzung in Reinräumen; Gewebte
Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Gewebte Textilien
[Stoffe] mit schützenden Eigenschaften vor elektromagnetischer
Strahlung; Gewirkte Spitzenstoffe; Gewirkte Stoffe; Girlanden
[Vorhänge]; Girlandenvorhänge; Gitterstoffe; Glasfaserstoffe
für
Textilzwecke; Golfhandtücher; Grobgewebe
[Sackleinen]; Großbadetücher; Große Badetücher; Gummierte Stoffe; Gummierte
Textilstoffe; Gummierte, wasserfeste
Tücher; Gummitücher,
ausgenommen für Schreibwaren; Handgearbeitete Wandbehänge aus
textilem Material; Handgesponnene Seidenstoffe; Handtuchdecken;
Handtuchstoffe; Handtücher; Handtücher [Textilien], angepasst für
Handtuchspender; Handtücher [zum Händetrocknen]; Handtücher aus
Frottee; Handtücher aus textilem Gewebe; Handtücher für Kinder;
Hanfdrillich; Hanflein-wand; Hanfstoffe; Haushaltstextilien; Haushaltstextilien aus Vliesmaterial; Haushaltstücher zum Abtrocknen von
Geschirr; Haushaltstücher
zum Abtrocknen
von Gläsern;
Haushaltswäsche; Haushaltswäsche, einschließlich Gesichtshandtüchern; Heiß verklebbare Webstoffe; Hemdenstoffe; Hitzebeständige
Textilstoffe [nicht zu Isolierzwecken]; Hutfutterstoffe; Hüllen für Bettzeug
[Bettwäsche];
In Paketen verkaufte Textilhandtücher;
Indiennes
[bedruckte Baumwollstoffe]; Inlett [Matratzentuch]; Innenausstattungswaren in Form von Bezügen aus textilem Material; Innendekorationsstoffe;
Innendekorationstextilien
[Stoffe];
Insektennetze;
Insektenschutznetze; Japanische Baumwollhandtücher [Tenugui]; Jeansstoffe;
Jerseystoffe; Jerseystoffe
für Bekleidungsstücke; Juteleinwand;
Jutestoffe; Kammgarnstoffe; Kanevas für Teppiche und Stickereien;
Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Kaschmirstoffe; Kattun; Kinderbettdecken; Kinderbettlaken; Kinderdecken; Kissenbezugsstoffe;
Kissenbezüge; Klebeetiketten aus Textilstoffen; Klebematerialien in
Form von Textilaufklebern; Klebestoffe [Textilwaren]; Kleine Gardinen
aus
textilen Materialien;
Kniedecken;
Kohlefasergewebe,
ausgenommen
für
Isolierungszwecke; Kohlefaserstoffe
[textile
Stückwaren]; Konturierte Matratzenüberzüge; Kopfkissenbezüge;
Kopfkissenbezüge aus Papier; Kordstoffe; Kreppstoffe; Kunstfaserstoffe
[ausgenommen
für
Isolierzwecke];
Kunstseide;
Kunstseidenstoffe; Kunststoffbezüge
für Möbel; Kunststoffe als
Textilersatzstoffe
für
die Herstellung
von wegwerfbaren
Bekleidungsstücken; Kunststoffe als Textilersatzstoffe
für die
Herstellung von wegwerfbaren Umhängen; Kunststofffolien zur
Herstellung
von Einmalbettwäsche; Kunststofftextilien
[dampfdurchlässig]; Kunststoffwebstoffe
zur Verwendung
in
der
Landwirtschaft; Käsetücher; Küchenhandtücher; Küchenwäsche;
Küchenwäsche und Tischwäsche; Laminierte textile Stückwaren mit
isolierenden Eigenschaften; Laminierte Textilstoffe; Lederimitationsstoffe; Lederimitationswebstoffe; Leichentücher; Leinen; Leinen
[Textilstoffe]; Leinendeckchen; Leinenwebstoffe, ausgenommen für
Isolierzwecke; Locker drapierte Vorhänge; Lodenstoffe; Lose
Sitzbezüge für Möbel; Make-up-Tücher aus textilem Material; Marabu
[Stoff]; Markenetiketten aus
textilem Material; Matratzen- und
Kopfkissenbezüge; Matratzenhüllen [ausgenommen für Inkontinente];
Matratzenüberzüge; Mischfasergewebe; Mischfaserstoffe; Mischgewebe auf der Basis von Baumwolle; Mischgewebe auf der Basis von
Hanf; Mischgewebe auf der Basis von Seide; Mischgewebe auf der
Basis von Wolle; Mischgewebe aus anorganischen Fasern;
Mischgewebe aus Chemiefasern; Mischgewebe aus elastischen
Garnen; Mischgewebe aus Hanf und Baumwolle; Mischstoffe aus
anorganischen Fasern; Mischstoffe aus Hanf und Seide; Mischstoffe
aus Hanf und Wolle; Mischstoffe aus Seide und Baumwolle; Mischstoffe
aus Seide und Wolle; Mischstoffe aus Wolle und Baumwolle; Mit
Daunen gefüllte Steppdecken; Mit einer feuerfesten Appretur versehene
Textilwaren; Mit Gummi beschichtete Stoffe; Mit Gummi verklebte
atmungsaktive Textilwaren; Mit Gummi verklebte Textilwaren; Mit
Gänsedaunen gefüllte Decken; Mit Gänsefedern gefüllte Decken; Mit
Harz imprägnierte Textilstoffe; Mit Insektizid behandelte Moskitonetze;
Mit Kunststoff verklebte atmungsaktive Textilwaren; Mit Kunststoff
verklebte Textilwaren; Mit Polyurethan beschichtete Textilwaren zur
Herstellung
von
wasserdichter
Bekleidung; Mokettstoffe;
Mokettvorhänge; Moleskin; Moleskin [Stoff]; Moskitonetze; Musseline;
Möbel- und Polsterstoffe; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelpolsterstoffe; Möbelstoffe; Möbelstoffe als Stückware; Möbelstoffe in
Form von
textilen Stückwaren; Möbelwebstoffe; Möbelüberzüge;
Möbelüberzüge [nicht zugeschnitten]; Möbelüberzüge aus textilen
Materialien; Möbelüberzüge aus Textilien; Möbelüberzüge aus Textilien
und Kunststoffen [nicht angepasst]; Netze zum Schutz vor Moskitos;
Netzgewebestoffe; Nicht angepasste Möbelüberzüge aus Textilien und
Kunststoffen; Nicht aus Papier bestehende Platzdeckchen [Sets]; Nicht
gewebte Textilwaren [Vliesstoffe]; Nicht gewebter Filz; Nicht mit
Kosmetika
imprägnierte
textile Abschminktücher; Nicht mit kosmetischen Mitteln imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht mit
Toilettepräparaten
imprägnierte
textile Abschminktücher; Nicht
zugeschnittene Stoffüberwürfe
für Möbel; Nichtgewebte
textile
Stückwaren; Nylonflaggen; Nylonstoffe; Oberbetten; Papiergarnstoffe
für Textilzwecke; Patchworkstoffe als textile Stückwaren; Plastikbanner;
Platzdeckchen [Sets] [nicht aus Papier]; Platzdeckchen [Sets] aus Stoff;
Platzdeckchen [Sets], nicht aus Papier; Platzdeckchen aus Stoff;
Platzdeckchen aus Textilstoffen; Platzdeckchen aus Webstoffen;
Platzdecken aus textilem Material; Plisseegardinen; Plisseevorhänge;
Polsterstoffe; Polsterwebstoffe; Polyestergewebe; Polyesterstoffe;
Polymerbeschichtete Gewebestoffe; Portieren [Vorhänge]; Pressfilz;
Pressfilz für die Papierherstellung; Pressstoffe für die Papierherstellung;
Querbehänge
[Schabracken];
Ramiestoffe;
Reinigungstücher
[Glasseidengewebe]; Reisedecken; Rollfilz; Runde Tischdecken nicht
aus Papier; Runde Tischdecken, nicht aus Papier; Sackleinen; Samt;
Samtstoffe; Scheibengardinen; Schlafsackfutterstoffe; Schlafsackinletts; Schlafsäcke; Schlafsäcke mit Kapuze
für Babys;
Schlafzimmertextilstoffe; Schmalgewebe; Schoßdecken; Schusssichere Stoffe; Schutzüberzüge für Gartenmöbel; Schutzüberzüge für
Matratzen und Möbel; Schutzüberzüge für Möbel; Schwammtücher
[textile Stückwaren]; Schwammtücher für textile Zwecke; Schwere
Vorhänge; Segelstoffe; Segeltuchstoffe; Segeltuchstoffe
zum
Abschirmen; Seidendecken; Seidengewebe; Seidenstoffe; Seidenstoffe
für Druckschablonen; Seidenstoffe
für Möbel; Seidenstoffe,
ausgenommen für Isolierzwecke; Seidenwebstoffe; Selbstklebende
Stoffetiketten; Servietten aus Stoff; Servietteneinsätze aus textilem
Material; Sesselbezugsstoffe; Shirtstoffe; Siebdrucktücher für die
Glasindustrie; Sitzbezugmaterialien; Sitzkissenbezüge; Sitzsackbezüge; Sofabezüge; Spannbettlaken; Spannbezüge
für Polster;
Spannstoffe für Polsterzwecke; Spartgrasgewebe; Spitzengardinen;
Spitzengewebe;
Spitzenplatzdeckchen,
nicht
aus
Papier;
Staubschutztücher; Staubschutzüberzug; Steifleinen; Steppdecken
[Decken]; Steppdecken aus Frottee; Steppdecken aus Textilien;
Klasse 25: Abendanzüge; Abendbekleidung; Abendkleider; Abendmäntel;
Abnehmbare Halsbesätze für Kimonos [Haneri]; Abnehmbare Kragen;
Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze [für Schuhe]; Absätze für
Schuhe; Achseleinlagen [Teile von Bekleidungsstücken]; After-Ski-
Stiefel; Aikido-Anzüge; Alben
[liturgische Gewänder]; American
Football-Überleibchen; American-Football-Hosen; American-Football-
Shorts; American-Football-Socken; An
japanische Holzclogs
angepasste Metallbeschläge; Angepasste hölzerne Hauptteile von
Holzschuhen im japanischen Stil; Angepasste hölzerne Stützen für
Holzschuhe im japanischen Stil; Angepasste Taschen für Jagdstiefel;
Angepasste Taschen für Skistiefel; Angler-Gummistiefel; Anglerjacken;
Anglerschuhe; Anglerstiefel; Anglerwesten; Anoraks; Anzugfliegen;
Anzughosen; Anzugschuhe; Anzüge; Anzüge für Abendgesellschaften;
Anzüge für Damen; Arbeitsanzüge; Arbeitskittel; Arbeitskleidung;
Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe; Arbeitsschürzen; Arbeitsstiefel;
Armeestiefel; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Athletiksportschuhe;
Aufwärmhosen; Aus Leder hergestellte Gürtel; Aus Pelzen angefertigte
Bekleidungsstücke; Autofahrerhandschuhe; Baby-Bodysuits; Baby-
Oberteile; Baby-Unterteile; Baby-Winteranzug; Babyausstattung
[Bekleidungsstücke]; Babyausstattung
[Wäschestücke]; Babydoll-
Pyjamas; Babyhöschen; Babyhöschen [Bekleidung]; Babyhöschen
[Unterwäsche]; Babylätzchen aus Kunststoff; Babystiefelchen aus
Wolle; Babyunterhosen; Babywäsche; Badeanzüge; Badeanzüge für
Damen; Badeanzüge für Herren; Badeanzüge mit BH-Körbchen;
Badebekleidung für Herren und Damen; Badehosen; Badehosen
[Shorts]; Badekleidung; Badekostüme; Bademäntel; Bademützen;
Badesandalen; Badesandalen mit Zehensteg; Badeschlappen;
Badeschuhe; Badeshorts; Badeslips; Badeumhänge; Badewickeltücher; Ballettbekleidung; Ballettschuhe; Ballroben; Bandanas;
Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Bekleidung];
Baseball-Trikots; Baseballcaps; Baseballkappen; Baseballmützen;
Baseballschuhe; Baselayer Hosen; Baselayer Tops; Baskenmützen;
Basketballschuhe; Basketballturnschuhe; Bauchfreie Tops [Crop tops];
Bedruckte T-Shirts; Beinwärmer; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung
aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer;
Bekleidung für Babys; Bekleidung für Brautjungfern; Bekleidung für das
Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo-
Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung
für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für
Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke
aus
Leder;
Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Papier;
Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide;
Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den
Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport;
Bekleidungsstücke für den Theatergebrauch; Bekleidungsstücke für
Fischer; Bekleidungsstücke
für Jungen; Bekleidungsstücke
für
Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwangere; Bequeme Hosen;
Bergsteigerschuhe;
Bergsteigerstiefel;
Bergwanderschuhe;
Bergwanderstiefel; Bermudashorts; Bettjäckchen; Bettsöckchen;
Bikinis; Bikinis
[Badebekleidung]; Blaumänner
[Overalls]; Blazer;
Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Blousonjacken; Blousons;
Boardshorts;
Boas;
Boas
[Bekleidung];
Bodys;
Bodys
[Unterbekleidung]; Bodys aus Strumpfmaterial; Bodysuits [Teddies,
Bodies]; Bolerojacken; Boloties; Bomberjacken; Bommelmützen;
Bootsschuhe; Bowlingschuhe; Boxershorts; Boxschuhe; Brautkleider;
Burnusse
[weite
Kapuzenmäntel];
Bustiers;
Büstenhalter;
Büstenhalterträger; Cabans; Capes; Caprihosen; Car-Coats [Mäntel];
Cargohosen; Chaps [Bekleidungsstücke]; Chasubles; Chemisetten;
Cheongsams
[traditionelle
chinesische Kleider]; Chorhemden;
Chorroben; Clogs und Sandalen im japanischen Stil; Cocktailkleider;
Cordhosen; Coverups [leichte Damenbekleidungsstücke zum Tragen
über Badebekleidung]; Damenanzüge; Damenbekleidung; Damendessous;
Damenhüte;
Damenkleider;
Damenoberbekleidung;
Damenschlüpfer; Damenschuhe; Damenschuhwaren; Damenschuhwerk;
Damenslips;
Damenstiefel;
Damenunterbekleidung;
Damenunterwäsche; Daunenjacken; Daunenwesten; Deckschuhe;
Denim Jeans; Dessous für Damen; Dicke Jacken; Donkeyjacken;
Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Duschhauben; Duffelmäntel;
Einlegesohlen; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einlegesohlen
für Schuhwaren; Einstecktücher; Einstecktücher [Bekleidungsstücke];
Einteilige Anzüge; Einteilige Arbeitsanzüge; Einteilige Playsuits;
Einweghausschuhe; Einwegunterwäsche; Eislaufbekleidung; Enganliegende
Sporthosen;
Enge Wollstrümpfe;
Espadrilles;
Fahrradschuhe; Fahrschuhe; Faltenröcke
für
formelle Kimonos
[Hakama]; Faschings-, Karnevalskostüme; Fascinators; Fausthandschuhe; Fausthandschuhe
[Bekleidung]; Fedoras
[Hüte];
Ferseneinlagen; Fes
[Kopfbedeckung]; Festkleider
für Damen;
Feuchtigkeitsabsorbierende Sport-BHs; Feuchtigkeitsabsorbierende
Sporthemden; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthosen; Fingerlose
Handschuhe;
Fischerhemden;
Fischerhüte;
Fischerwesten
[Anglerwesten]; Flache Holzclogs
[Hiyori-geta]; Flache Holzclogs
[Komageta]; Flache Schuhe; Fleecebekleidung; Fleecewesten; Fliegen
[Bekleidung]; Fliegeranzüge; Formelle Abendgarderobe; Formelle
Kleidung; Foulards
[Bekleidungsstücke]; Freizeitanzüge; Freizeithemden;
Freizeithosen;
Freizeitkleidung;
Freizeitschuhe;
Freizeitschuhwaren; French Knickers
[Unterwäsche]; Friseurkittel;
Frisiermäntel;
Frisierumhänge;
Fräcke;
Funktionsunterwäsche;
Fußballdress-Nachbildungen;
Fußballhemden;
Fußballschuhe;
Fußballtrikots; Fußballüberleibchen; Fußsäcke
[nicht elektrisch
beheizt]; Gabardinebekleidung; Gabardinebekleidungsstücke; Galoschen; Gamaschen; Gauchos; Gehröcke; Geldgürtel [Bekleidung];
Gepolsterte Hosen für den Sport; Gepolsterte Shirts für den Sport;
Gepolsterte Shorts für den Sport; Geprägte Schuhabsätze aus Gummi
oder Kunststoff; Geprägte Schuhsohlen aus Gummi oder Kunststoff;
Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Handschuhe; Gestrickte
Jacken; Gestrickte Leibwäsche; Gestrickte Wollpullover; Gewebte
Bekleidungsstücke; Gewebte Hemden; Gilets [Westen]; Gleitschutz für
Fußbekleidung; Golfhemden; Golfhosen; Golfhosen, -hemden und -
röcke; Golfmützen; Golfröcke; Golfschuhe; Golfshorts; Gummischuhe;
Gummischuhe und -stiefel; Gummisohlen für Jikatabi; Gummistiefel;
Gymnastikanzüge;
Gymnastikbekleidung;
Gymnastikschuhe;
Gymnastikstiefel; Gürtel; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel aus Lederimitat;
Gürtel aus Webstoffen; Gürtel
für Haoris; Gürtel
für Kimonos
[Koshihimo]; Gürtel für Kimonos [Obiage]; Halbsocken; Halbstiefel;
Halloween-Kostüme; Halsband
[Bekleidung]; Halsbekleidung;
Halstücher; Halswärmer; Handballschuhe; Handgelenkwärmer;
Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe für Nassanzüge;
Handschuhe für Radfahrer; Handschuhe mit leitfähigen Fingerspitzen,
die beim Verwenden von elektronischen Taschengeräten mit
Berührungsbildschirm getragen werden können; Handschuhe,
einschließlich solcher aus Haut, Fell oder Pelz; Handwärmer
[Bekleidung]; Hattas
[Kopfbedeckungen]; Hauben; Hauben
[Kopfbedeckung]; Hauben aus Wolle; Hauskleidung; Hausschuhe;
Hausschuhe in Form von Wollsocken mit Sohle; Hawaii-Hemden;
Hawaiihemden mit Knopfleiste; Hemd-Höschenkombinationen
[Unterbekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemden für Anzüge;
Hemden für den Sport; Hemden mit Kragen; Hemden mit offenem
Kragen; Hemden mit verdeckter Hemdknopfleiste; Hemden zum
Schlafen gehen; Hemdjacken; Hemdkragenschutz; Hemdplastrons;
Herrenanzüge; Herrenbekleidungsstücke; Herrenoberbekleidung;
Herrenstrümpfe; Herrenunterwäsche; Herrenwesten; Hinterkappen für
Schuhe; Hochzeitskleider; Hockeyschuhe; Hohe Regenclogs [Ashida];
Holzfällerhemden; Holzschuhe; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen;
Hosen [kurz]; Hosen aus Leder; Hosen für Babys; Hosen für Kinder;
Hosen für Krankenpfleger; Hosen für Trainingszwecke; Hosen zum
Skifahren; Hosen zum Snowboardfahren; Hosenanzüge; Hosenröcke;
Hosenröcke
[Röcke]; Hosenstege; Hosenträger; Hosenträger
für
Herren;
Hutunterformen;
Höschen;
Hüftgürtel;
Hüfthalter
[Schnürmieder]; Hüte; Innensocken; Innensocken für Schuhwaren;
Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus
Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne
Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Regen;
Jacken, Mäntel, Hosen und Westen
für Damen und Herren;
Jackenfutter; Jagdhosen; Jagdjacken; Jagdwesten; Japanische
Holzclogs [Geta]; Japanische Kimonos; Japanische Schuhwaren aus
Reisstroh [Waraji]; Japanische Schuhwaren mit Zehentrennung für die
Arbeit
[Jikatabi]; Japanische Zehenriemensandalen
[Asaura-zori];
Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jerseykleidung; Jodhpurs
[Reithosen];
Jogging-Garnituren
[Bekleidungsstücke];
Jogging-
Unterteile
[Bekleidungsstücke];
Jogginganzüge
aus Nylon;
Jogginghosen; Joggingoberteile; Joggingschuhe; Joppen; Joppen
[weite Tuchjacken]; Judoanzüge; Jägerhemden; Kaftane; Kamisols;
Kampfsportanzüge; Kampfsportbekleidung; Kappen für Wasserpolo;
Kappen mit Schirmen; Kappenschirme; Kapuzen; Kapuzenpullover;
Kapuzensweatshirts; Karateanzüge; Kaschmirschals; Kendobekleidung; Khakis [Bekleidung]; Kilts; Kilts aus Tartan; Kimonos;
Kinderschuhe; Kinderstiefel; Kittel; Kittel zu Arbeitszwecken; Kleider;
Kleider aus Leder; Kleider
für Brautjungfern; Kleider
für
Krankenschwestern; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Kleidertaschen
[vorgefertigt]; Kleidung
für den Freizeitbereich; Kleine Hüte;
Kletterschuhe; Kletterstiefel
[Bergsteigerstiefel]; Knickerbocker;
Kniebundhosen
zum Wandern;
Kniestrümpfe;
Kniewärmer
[Bekleidung]; Knotenmützen; Knöchelwärmer; Kochmützen; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Konfektionierte Kleidereinlagen;
Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen aus Leder;
Kopfbedeckungen
für Angler; Kopfbedeckungen
für den Sport
[ausgenommen
Helme];
Kopfbedeckungen
für
Kinder;
Kopfbedeckungen mit Schirm; Kopfschals; Kopftücher; Kopftücher
[Babuschkas]; Kordelschlipse mit Spitzen aus Edelmetall; Koreanische
Trachtenoberbekleidungsstücke
[Jeogori]; Koreanische Trachtenwesten für Damen [Baeja]; Koreanische Überzieher [Durumagi];
Korseletten; Korsettleibchen; Korsetts; Korsetts [Bekleidungsstücke,
Miederwaren]; Korsetts
[Unterbekleidung]; Korsetts
[Unterbekleidungsstücke]; Kostüme; Kostüme
für Damen; Kostüme zum
Verkleiden für Kinder; Kostüme zur Verwendung bei Rollenspielen;
Kragen; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Kragen für Kleider;
Krawatten; Krawattentücher; Krinolinen; Kufiyas [Kopfbedeckungen];
Kummerbunde; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Kurze Hosen; Kurze
Jogginghosen; Kurze Petticoats; Kurze Überziehmäntel für Kimonos
[Haori]; Kurzärmelige Hemden; Kurzärmelige Shirts; Kurzärmelige T-
Shirts; Kurzärmlige Hemden; Kutten
[Bekleidung]; Käppchen
[Kopfbedeckungen]; Körperwärmer; Laborkittel; Ärmellose Trikots;
Ärmellose Umhänge; Ärztekittel.
Am 27. September 2017 hat die Beschwerdeführerin die vollständige Löschung
dieser Marke wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr.
10 MarkenG a. F. beantragt.
Zur Begründung ihres Löschungsantrags hat sie vorgetragen, die Anmeldung der
angegriffenen Marke sei böswillig erfolgt. Die Löschungsantragstellerin vertreibe
seit geraumer Zeit verschiedene Produkte wie T-Shirts, Hoodies und Headware mit
der Aufschrift
. Das Motiv sei bereits im Jahr 2013 von dem
Designer
J…
speziell
für
die
Antragstellerin
entwickelt
und
gestaltet worden. Der Designer habe ihr sämtliche Nutzungsrechte an dem von ihm
geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werk eingeräumt. Der Slogan, welcher
eine Anlehnung an das Album „STRAIGHT OUTTA COMPTON" der Musikgruppe
N.W.A. aus dem Jahre 1988 darstelle, sei vom Designer mit einer besonders
einprägsamen und sorgfältig durchdachten Typografie gestaltet worden. Die für die
Antragstellerin entwickelte Gestaltung unterscheide sich deutlich von dem Motiv
, das für den erst im Jahr 2015 erschienen Film „STRAIGHT OUTTA
COMPTON“ verwendet wurde. lnsbesondere die von ihr gewählte Schriftart, bei der
es sich um die markante Schriftart aus dem Corporate Design der Antragstellerin
handele, führe zu einem gänzlich anderen Gesamteindruck. Zudem finde sich auch
der farbliche Wechsel zwischen Schrift- und Hintergrundfarbe nicht bei dem Logo
der Beschwerdeführerin, das vollständig in weißer Schrift auf schwarzem Grund
gehalten sei. Die mit dem in Rede stehenden Motiv verzierten Produkte der
Antragstellerin würden sich aufgrund ihrer einprägsamen Gestaltung einer großen
und anhaltenden Beliebtheit erfreuen. Die Antragstellerin vertreibe ihre mit dem
Zeichen „STRAIGHT OUTTA HESSEN“ versehenen Produkte mindestens seit dem
20. November 2014
in
ihrem Online Shop auf der Seite ….
Im
August 2017 sei den Geschäftsführern der Antragstellerin berichtet worden, dass
der Antragsgegner sich im erweiterten gemeinsamen Bekanntenkreis damit brüste,
dass er das für die Antragstellerin entwickelte Logo als Marke angemeldet habe,
und dass sich die Geschäftsführer der Antragstellerin noch wundern würden, weil
er sie demnächst wegen Markenverletzung in Anspruch nehmen werde. Bereits aus
der Markenanmeldung selbst ergebe sich die Bösgläubigkeit des Inhabers der
angegriffenen Marke, da das Zeichen fast identisch übernommen worden sei – die
angegriffene Marke sei lediglich etwas breiter und wirke „auseinandergezogen“ –,
und da die Marke auch genau für dieselben Klassen angemeldet worden sei, in
denen die Löschungsantragstellerin
ihr Motiv verwende. Die vorliegende
Anmeldung verletze daher nicht nur die Urheberrechte der Beschwerdeführerin, sie
sei darüber hinaus auch bösgläubig erfolgt. Der Antragsgegner habe mithin einfach
das Logo der Antragstellerin übernommen und versuche, sich damit ein
Ausschließlichkeitsrecht für die Produkte der Antragstellerin zu sichern, welches er
anschließend gegen die Antragstellerin verwenden könne.
Dem ihm - mit am 27. Oktober 2017 zur Post gegebenen Schreiben des DPMA -
zugesandten Löschungsantrag hat der Inhaber der angegriffenen Marke und
Beschwerdegegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. November 2017
widersprochen.
Mit Beschluss vom 14. September 2018 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den
Löschungsantrag zurückgewiesen.
Zur Begründung führt sie aus, dass eine bösgläubige Markenanmeldung unter dem
Gesichtspunkt der Störung eines
schutzwürdigen Besitzstandes der
Löschungsantragstellerin schon deshalb nicht in Betracht komme, weil das
Vorliegen eines solchen Besitzstandes nicht festgestellt werden könne. Die
Antragstellerin beschränke sich auf allgemeine und vage Angaben, etwa dass sie
seit geraumer Zeit verschiedene Produkte unter anderem mit der Aufschrift
„STRAIGHT OUTTA HESSEN“ vertreibe. Es fehle jedoch an Angaben zum Umfang
der Benutzung des Zeichens für bestimmte Waren. Insgesamt seien die Angaben
zu unbestimmt, um daraus auf eine ausreichende geschäftliche Betätigung und
Marktpräsenz sowie eine entsprechende Bekanntheit im Verkehr schließen zu
können. Auch für eine Bösgläubigkeit unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten
zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des
Wettbewerbskampfes gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es seien keine
besonderen Umstände ersichtlich, die den Schluss rechtfertigen würden, mit der
Markenanmeldung sei ein Missbrauch der registerrechtlichen Rechtsposition zu
Zwecken beabsichtigt, die durch das Markenrecht nicht mehr gerechtfertigt seien.
Insbesondere
sei
zu
berücksichtigen,
dass
das Markenrecht
ein
Vorbenutzungsrecht nicht kenne. Zudem würden sich sowohl das Logo der
Antragstellerin als auch die angegriffene Marke erkennbar an die Ausgestaltung des
Filmplakats des im Jahre 2015 erschienenen Film „STRAIGHT OUTTA COMPTON“
über die amerikanische Hip-Hop Gruppe N.W.A. anlehnen.
In der
Gesamtabwägung aller Umstände könne eine bösgläubige Markenanmeldung nicht
festgestellt werden. Auf die geltend gemachte Verletzung von Urheberrechten
komme es in diesem Zusammenhang nicht an.
Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer Beschwerde.
Zur Begründung der Beschwerde ist ausgeführt, der Beschwerdegegner habe mit
der Anmeldung der Marke
in den schutzwürdigen Besitzstand der
Beschwerdeführerin eingegriffen. Ein solcher Besitzstand könne auch an einem
Logo bestehen. Die Beschwerdeführerin verwende das für sie vom Designer J…
gestaltete Logo seit dem Jahr 2013. Sie habe es bereits
in diesem
Jahr auf T-Shirts drucken lassen und diese T-Shirts sowohl über ihren Online-Shop
als auch über verschiedene Wiederverkäufer verkauft. Alleine im eigenen Online-
Shop seien Textilien mit dem streitgegenständlichen Motiv bis zum Anmeldedatum
945 Mal verkauft worden, was einem Umsatz von … € entspreche. Zudem
seien über Wiederverkäufer bis zum 31.12.2016 mehr als 2000 Produkte verkauft
worden, und zwar über große Online-Shops und Versandhäuser wie
www.stylefile.de, www.amazon.de, www.43einhalb.de; www.cortexpower.de und
www.titus.de sowie über namhafte Handelsketten und Präsenzshops wie
Sporthübner (9 Filialen), Railslide (3 Filialen), Hessenshop (5 Filialen) oder Outfitter.
Damit seien die „STRAIGHT OUTTA HESSEN"-Produkte zu einem der
Verkaufsschlager der Marke „GUDE ZWIRN" avanciert und würden zum
beliebtesten Motiv im Hause der Antragstellerin zählen. Die „STRAIGHT OUTTA
HESSEN“- Produkte seien von der Beschwerdeführerin umfangreich beworben
worden, und zwar nicht nur auf ihrer Website und in ihrem Online-Shop, sondern
auch in sozialen Medien, ferner seien Sticker mit dem Logo verteilt worden. Ebenso
hätten die Wiederverkäufer die Produkte umfassend beworben. Zudem würden
viele bekannte Persönlichkeiten die Produkte der Beschwerdeführerin kaufen und
sich mit diesen in der Öffentlichkeit zeigen, so dass das Logo stark in den Medien
präsent sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um
ein kleines lokales Unternehmen handele und die Produkte sich in erster Linie an
Abnehmer aus dem Rhein-Main-Gebiet/Hessen und an der Rapkultur Interessierte
richten würden, so dass sich aus den Verkaufszahlen, der Social-Media-Präsenz
und dem Vertrieb über Dritte die erforderliche Bekanntheit des Zeichens ergebe. In
diesen Besitzstand habe der Beschwerdegegner bösgläubig eingegriffen. Die
Markenabteilung habe bei ihrer Entscheidung verkannt, dass es hier nicht primär
um den Wortbestandteil „STRAIGHT OUTTA HESSEN" gehe, sondern um das
konkrete graphisch gestaltete Logo. Der Beschwerdegegner habe gerade durch die
Gestaltung des Logos, die er von der Beschwerdeführerin übernommen habe und
die sich – anders als die diversen Voreintragungen zugunsten des
Beschwerdegegners – gerade nicht an dem Vorbild des Films „STRAIGHT OUTTA
COMPTON" aus dem Jahr 2015 orientiere, seine Bösgläubigkeit demonstriert.
Charakteristisch für das Motiv der Beschwerdeführerin
, das der
Beschwerdegegner mit dem angemeldeten Zeichen
nahezu
identisch übernommen habe, sei die – vom dem „STRAIGHT OUTTA COMPTON"-
Logo
abweichende – serifengeprägte Schriftart, die einheitliche
Farbgebung aller drei Wörter in weiß auf schwarzem Grund sowie die in der Höhe
gedrungene Anordnung, die von einem fast quadratischen zu einem querformatigen
Logo führe. Die angegriffene Marke füge sich daher auch nicht in die Reihe der
weiteren Marken des Beschwerdegegners ein, die sich jeweils unmittelbar an dem
„STRAIGHT OUTTA COMPTON“-Motiv orientieren würden, wie beispielsweise die
Wort-/Bildmarken
„STRAIGHT OUTTA",
„STRAIGHT OUTTA MÜNCHEN",
„STRAIGHT OUTTA KÖLN" und „STRAIGHT OUTTA HAMBURG". Aus der
Aufstellung der
„STRAIGHT OUTTA“-Marken ergebe sich, dass der
Beschwerdegegner mit der angegriffenen Marke konkret das Logo der
Beschwerdeführerin kopiert habe; dieses habe er auch gekannt, da schlicht
ausgeschlossen sei, dass er „zufällig" das gleiche Logo entwickelt habe. Zudem
ergebe sich aus der Übersicht über die vom Beschwerdegegner angemeldeten
Marken, dass der Beschwerdegegner Spekulationsmarken horte und schon immer
versucht habe, über das Markenrecht fremde Leistungen für sich zu beanspruchen.
Dementsprechend sei ein Großteil seiner Anmeldungen wegen
fehlender
Schutzfähigkeit zurückgewiesen worden.
Des Weiteren
liege eine bösgläubige Markenanmeldung vor, weil der
Beschwerdegegner in der Absicht gehandelt habe, die mit der Eintragung
entstehende Sperrwirkung
der Marke
zweckfremd
als Mittel
des
Wettbewerbskampfes einzusetzen. Die Behinderungsabsicht ergebe sich bereits
aus der fehlenden eigenen Benutzungsabsicht sowie der Tatsache, dass der
Beschwerdegegner für verschiedene Städte ein zum Album/Film „STRAIGHT
OUTTA COMPTON" nahezu identisches Logo angemeldet habe und lediglich bei
dem Zusatz „HESSEN" eine mit dem Logo der Beschwerdeführerin identische
Marke angemeldet habe. Darüber hinaus zeige auch die Parallelanmeldung „S…"
von
Herrn
L…
(DE
…),
welche nur einen Tag später erfolgt sei, dass der Beschwerdegegner offenbar mit
einem Dritten kollusiv zusammengewirkt habe, um den Besitzstand der
Antragstellerin zu stören. Denn „STRAIGHT OUTTA FRANKFURT" sei das einzige
weitere Motiv der Beschwerdeführerin mit dem Wortbestandteil „STRAIGHT
OUTTA". Schließlich ergebe sich die Behinderungsabsicht des Beschwerdegegners
auch aus dem gegenüber der Beschwerdeführerin
im Rahmen der
Vergleichsgespräche geforderten horrenden Preis von 50.000.- Euro für die
Übertragung der streitgegenständlichen Marke.
Die Beschwerdeführerin und Löschungsantragstellerin beantragt,
den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 14. September 2018 aufzuheben und die
Löschung der Marke DE 30 2017 200 665 anzuordnen.
Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.
Der Beschwerdegegner und Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verfahren
vor dem DPMA aus, die – bestrittene – Behauptung der Beschwerdeführerin, dass
das Zeichen bereits im Jahre 2013 speziell für sie entwickelt und gestaltet worden
sei, sei bereits deshalb höchst fragwürdig, weil sich dieses offensichtlich an das
Motiv des Filmplakats des erst im Jahre 2015 erschienenen Films „STRAIGHT
OUTTA COMPTON“ anlehne. Die Gestaltung sei nicht urheberrechtlich schutzfähig,
da es an einer ausreichenden Schöpfungshöhe fehle. Der Beschwerdegegner habe
auch nicht das angeblich
für die Beschwerdeführerin entwickelte Motiv
„übernommen“, das angemeldete Zeichen füge sich vielmehr in die Reihe mehrerer
zugunsten des Antragsgegners geschützter „STRAIGHT OUTTA“-Gestaltungen
ein. So habe der Beschwerdegegner ab dem 23. Oktober 2015 beispielsweise die
Wort-/Bildmarken DE 30 2015 223 313
, DE 30 2015 227 438
, DE 30 2015 227 442
, DE 30 2015 227 447
und das Design DE 40 2015 203 215 angemeldet. Diese Marken habe der
Beschwerdegegner (nicht exklusiv) auslizenziert. Sie würden von den jeweiligen
Lizenznehmern
im geschäftlichen Verkehr
insbesondere
in Bezug auf
Bekleidungsstücke genutzt. Er habe das beschwerdegegenständliche Zeichen
bereits vor dessen Anmeldung und bereits lange vor der Verwendung durch die
Beschwerdeführerin seinerseits verwendet. Er habe sich bei der Anmeldung der
beschwerdegegenständlichen Wort-/Bildmarke
lediglich deswegen
für ein geringfügig abweichendes Design entschieden, weil sich ein Konflikt mit der
angeblichen Inhaberin an den Rechten des Originalschriftzugs
angedeutet
habe. Daher
habe
sich
der Beschwerdegegner
die
streitgegenständliche Graphik
im
Jahr
vom Designer V…
entwerfen lassen und sodann als Marke angemeldet. Schon aus diesem Grunde
habe ein „Abkupfern“ des Designs bzw. Schriftzugs der Beschwerdeführerin nicht
stattgefunden. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner von der konkreten Nutzung
des Zeichens durch die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung der
verfahrensgegenständlichen Marke nichts gewusst. Die Beschwerdeführerin sei mit
dem streitgegenständlichen Design nicht im geschäftlichen Verkehr bekannt
gewesen. Die vorgelegten Nachweise seien insoweit nicht aussagekräftig.
Der Beschwerdegegner trägt weiter vor, er habe bei Anmeldung der Marke keinerlei
Behinderungsabsicht gegenüber der Beschwerdeführerin oder einem Dritten
gehabt und sich auch nicht im erweiterten gemeinsamen Bekanntenkreis
dahingehend geäußert. Er habe in der Vergangenheit auch „schlechterdings nichts“
unternommen, um der Beschwerdeführerin die Nutzung des Zeichens zu verbieten
oder auch nur zu erschweren. Nahezu sämtliche zu Gunsten des
Beschwerdegegners geschützten Marken seien für die Warenklassen 18, 24 und
25 registriert, so dass die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke in
diesen Klassen nicht für eine Bösgläubigkeit spreche, zumal diese thematisch
zueinander „passen" würden mit der Konsequenz, dass Marken im Textilbereich
zumeist standardmäßig für Waren der genannten Klassen angemeldet würden.
Schließlich habe der Beschwerdegegner einen Preis i. H. v. 50.000.- Euro für die
Übertragung der Marke erst auf die Anregung einer vergleichsweisen Beendigung
des Verfahrens durch das Gericht vorgeschlagen. Dabei habe er sich u. a. am
Regelstreitwert in Löschungsverfahren orientiert und auch die Schwierigkeiten
berücksichtigt, die sich für ihn aus bestehenden Lizenzierungen und noch
vorhandenen Lagerbeständen ergeben würden.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenstelle, den mit
der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugesandten Hinweis des Senats, das
Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2020, die Schriftsätze der
Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte
sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Löschungsantragstellerin
bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Löschung der
angegriffenen Marke DE 30 2017 200 665 wegen bösgläubiger Markenanmeldung
gem. § 50 Abs. 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht
hinreichend dargetan und auch ansonsten nicht feststellbar sind.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des
Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die
Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht
(s. a. § 158 Abs. 8 MarkenG). Das Eintragungshindernis der bösgläubigen
Anmeldung aus Art. 3 Abs. 2 d) Marken-Richtlinie a. F. (RL 2008/95/EG) findet sich
nun in Art. 4 Abs. 2 Marken-Richtlinie n. F. (RL (EU) 2015/2436) und wird umgesetzt
durch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F., die mit der zuvor und auch
im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gültigen Vorschrift des § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. übereinstimmt. Ebenso hat sich die Vorschrift des § 50
Abs. 1, Abs. 2 MarkenG geändert. Für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist die
neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019
anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert, während § 50 Abs. 2
S. 1 MarkenG gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG in seiner bisherigen Fassung gilt,
wenn der Antrag auf Löschung vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist (vgl.
BGH, GRUR 2020, 1089 Rn. 24 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).
I.
Auf den zulässigen Löschungsantrag der Beschwerdeführerin und den
Widerspruch des Beschwerdegegners war das Löschungsbegehren inhaltlich zu
überprüfen.
Der Löschungsantrag wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurde das
geltend gemachte konkrete Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (a. F.)
im Löschungsantrag ausdrücklich benannt (zum Erfordernis der Angabe des
konkreten Schutzhindernisses vgl. BGH GRUR 2016, 500 Rn. 11 – Fünf-Streifen-
Schuh). Der dem Beschwerdegegner am 27. Oktober 2017 zugesandte
Löschungsantrag gilt gem. § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG am
dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und somit am 30. Oktober 2017 als zugestellt.
Der Widerspruch des Beschwerdegegners vom 8. November 2017 ist daher
rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist der vor dem 1. Mai 2020 und damit zum
damaligen Zeitpunkt gültigen und vorliegend maßgeblichen Regelung in § 54 Abs. 2
S. 2 MarkenG a. F. beim DPMA eingegangen, so dass gem. § 54 Abs. 2 S. 3
MarkenG a. F. das Löschungsverfahren durchzuführen war.
II.
Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG n. F. auf Antrag für nichtig erklärt
Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der
Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu
diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR
2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14
– LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10
– smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten). Soweit der
Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf
diesen Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den
Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009,
763 Rn. 35 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12
– GLÜCKSPILZ). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des
Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. So wird sich ein
rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer
späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8
Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen
Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht
mit der erforderlichen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 – Glückspilz;
BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME; Ströbele in:
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 912). Ist die
Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den
Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht
möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der
angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48
– Rocher-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME;
GRUR 2006, 155 – Salatfix; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 54
Rn. 22).
Von der Böswilligkeit des Anmelders i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. ist
auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt.
Das Markengesetz
knüpft an die Rechtsprechung
Geltung des Warenzeichengesetzes an. Die dazu entwickelten Grundsätze sind
auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50
Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16
– LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 – Ivadal; GRUR 2004, 510 – S 100) und
gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG zum 1. Juni 2004 und der
Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. – bzw. nunmehr § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F. –
weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe
hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter
Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren
verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 – GLÜCKSPILZ; GRUR
2016, 378 Rn. 16 – LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d.
Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.). Eine böswillige
Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein
anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche
Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen
formalen
Kennzeichenschutz erworben zu haben, und wenn besondere Umstände
hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen.
Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in
Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden
sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche
oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des
Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der
Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit
der Eintragung des Zeichens
kraft Markenrechts entstehende und
wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel
des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 – GLÜCKSPILZ;
GRUR 2016, 378 Rn. 17 – LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 – Ivadal; Ströbele
in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899). Neben diesen beiden
Fallgruppen der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes und des beabsichtigten
zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist in der
nationalen Rechtsprechung
als
dritte
Fallgruppe
der
bösgläubigen
Markenanmeldungen diejenige der Anmeldung sogenannter „Spekulationsmarken“
herausgearbeitet worden, d. h. von Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem
Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass
ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH
GRUR 2001, 242 – Classe E; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14
– YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 928; s. auch
EuGH a. a. O. Rn.44 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). Diese drei in der
deutschen Spruchpraxis entwickelten Fallgruppen weisen Überschneidungen auf
und sind nicht abschließend (s. hierzu Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 8 Rn. 899 m. w. N.). Die Feststellung, ob der Anmelder die Eintragung
der Marke bösgläubig beantragt hat, erfordert eine Beurteilung unter
Berücksichtigung aller sich aus den relevanten Umständen des Einzelfalls
ergebenden Anhaltspunkte (EuGH a. a. O. Rn. 37, 53 – Lindt & Sprüngli/Franz
Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 – Ivadal). Dabei kann aus den relevanten
objektiven Umständen auf die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmeldung
relevante
subjektive Einstellung
des Anmelders
im Sinne
einer
Behinderungsabsicht oder eines sonstigen unlauteren Motivs geschlossen werden
(vgl. EuGH GRUR Int 2013, 792 Rn. 36 – Malaysia Dairy Industries; EuGH a. a. O.
Rn. 42 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 – Ivadal;
Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 908). Als relevante
Umstände kommen in Betracht die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen
muss, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche
Waren und/oder Dienstleistungen verwendet sowie die Absicht des Anmelders,
diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern;
schließlich auch der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten
und das angemeldete Zeichen genießen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 53 – Lindt &
Sprüngli/Franz Hauswirth). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der
Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des
Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver
Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung
der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des
eigenen Wettbewerbs gerichtet
ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28
– GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 – EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32
– AKADEMIKS).
III.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die von der
Beschwerdeführerin genannten Aspekte und die Feststellungen des Gerichts die
Annahme eines böswilligen Verhaltens des Beschwerdegegners im maßgeblichen
Zeitpunkt der Anmeldung der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke
DE 30 2017 200 665 nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu begründen. Weder
ist eine bösgläubige Markenanmeldung unter dem Gesichtspunkt der Störung eines
schutzwürdigen Besitzstands der Beschwerdeführerin gegeben, noch kann eine
Böswilligkeit der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten
zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des
Wettbewerbskampfes oder der Anmeldung einer Spekulationsmarke oder aus
sonstigen Gründen angenommen werden.
1.
Eine böswillige Markenanmeldung kann nicht unter dem Gesichtspunkt der
Störung
eines
schutzwürdigen Besitzstandes
der Beschwerdeführerin
angenommen werden, da auf der Grundlage der Feststellungen des Senats und
des Vortrags der Beschwerdeführerin, die insoweit eine Mitwirkungspflicht und
letztendlich die Feststellungslast trifft (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 – Rocher-
Kugel), weder ein schutzwürdiger Besitzstand der Beschwerdeführerin noch die
besonderen Umstände, die das Verhalten des Beschwerdegegners als sittenwidrig
erscheinen lassen, mit der zur Löschung der angegriffenen Marke erforderlichen
Sicherheit angenommen werden können.
Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner unstreitig ein Wort-/Bildzeichen als
Marke angemeldet hat, welches fast identisch zu einer von der Beschwerdeführerin
bereits zuvor auf Kleidungsstücken wie T-Shirts oder Hoodies oder auf Caps
verwendeten Gestaltung ist, und dass die Anmeldung zudem gerade diese Waren
umfasst, ist dabei für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht
ausreichend. Denn das Markenrecht kennt weder das Erfordernis der Neuheit, noch
begründet eine bloße Vorbenutzung einer Marke eine bessere Priorität gegenüber
einer später erfolgten Markenanmeldung (Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering,
a. a. O., § 8 Rn. 936).
a)
Das Vorliegen eines schutzwürdigen Besitzstandes der Beschwerdeführerin
kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.
Maßgeblich für einen schutzwürdigen fremden Besitzstand ist eine hinreichende
Bekanntheit der Kennzeichnung (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 22 – AKADEMIKS;
Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 942). Dies setzt voraus, dass
der Vorbenutzer das betreffende Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche
Betätigung
im Zusammenhang mit den
in Rede stehenden Waren und
Dienstleistungen benutzt und das Zeichen dadurch eine hinreichende Bekanntheit
im Verkehr erlangt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14
Rn. 21 – Kö-Bogen: Benutzung des Zeichens „als Marke“ gefordert für die Annahme
eines schutzwürdigen Besitzstands; GRUR 2014, 780, 783 – LIQUIDROM).
Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren zur Verwendung des Logos
auf diversen von ihr vertriebenen Bekleidungsstücken wie Shirts und
Hoodys sowie Kopfbedeckungen weiter vorgetragen. Es kann an dieser Stelle offen
bleiben, ob auf der Grundlage dieses Vortrags davon ausgegangen werden kann,
dass dieses Logo in einem Umfang verwendet wurde, der zu der erforderlichen
„gewissen Bekanntheit“ des Zeichens geführt hat. Daran bestehen ernsthafte
Zweifel, da die Bekanntheit des Zeichens aus einer langen Marktpräsenz folgen
muss (Schoene in: BeckOK Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.07.2020, § 8
Rn. 919). Unter „lange“ ist hierbei eine Zeitspanne zu verstehen, die zu einer
hinreichenden Bekanntheit innerhalb der vorliegend maßgeblichen allgemeinen
Verkehrskreise führt (BPatG, Beschluss vom 08.05.2017, 28 W (pat) 39/16
- FRASSFOOD). Da
sich
die
vorgenannten Bekleidungsstücke
der
Beschwerdeführerin an alle Endverbraucher – und nicht nur wie diese meint an
Abnehmer aus dem Rhein-Main-Gebiet/Hessen und an der Rapkultur Interessierte
– richten, handelt es sich um Massenprodukte. Folglich geht der Senat davon aus,
dass ein dafür verwendetes Kennzeichen erst nach Jahren dem Großteil der
angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist. Der Verkauf von ca. 3000 dieser
Textilien in einem Zeitraum von 2013 bis zur Anmeldung der angegriffenen Marke
im April 2017 reicht hierfür nicht aus.
Es bedarf auch nicht der Entscheidung, ob eine eventuelle regionale Bekanntheit
des Logos in Hessen als ausreichend anzusehen wäre für die Annahme eines
schutzwürdigen Besitzstandes (vgl. insoweit die Entscheidung BGH GRUR 2016,
378 – LIQUIDROM, nach der ein böswilliger Eingriff in einen Besitzstand, dem nur
ein räumlich begrenzter Schutz zukommt, keine Löschung einer bundesweit
geschützten Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung rechtfertigt; a.A.
Schoene in: BeckOK Markenrecht, a. a. O., § 8 Rn. 920). Denn bereits die Art und
Weise der Nutzung des Zeichens vermag die Annahme eines für das vorliegende
Markenlöschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstandes nicht zu
rechtfertigen, da es sich nicht um eine Nutzung zur Kennzeichnung der Waren
handelt.
Die Beschwerdeführerin hat dieses Logo vielmehr ihrem eigenen Vortrag nach „als
Motiv“ auf Bekleidungsstücken oder Kopfbedeckungen verwendet und insoweit
vorgetragen, die
„STRAIGHT OUTTA HESSEN"-Produkte würden
„zum
beliebtesten Motiv“ der Beschwerdeführerin zählen und seien „zu einem der
Verkaufsschlager der Marke GUDE ZWIRN“ geworden. Ebenso ergibt sich aus den
vorgelegten Unterlagen – beispielsweise den Abbildungen von T-Shirts in der
Anlage ASt 5 oder den in die Beschwerdebegründung eingebundenen Screenshots
diverser Posts – eine Verwendung des Wort-/Bildzeichens „STRAIGHT OUTTA
HESSEN“ als Motiv. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden dem
auf den Bekleidungsstücken oder Kopfbedeckungen aufgedruckten Logo
die Aussage „direkt aus Hessen“ entnehmen und in ihr ein Statement
sehen, das der Träger des Kleidungsstücks abgeben möchte. Dementsprechend
bewirbt die Beschwerdeführerin diese Produkte auf ihrer Homepage mit den
folgenden Worten: „Heimat im Herzen – und auf der Brust. Unsere Straight Outta
Hessen-Reihe setzt auf ihre lässige Print-Message. Aus welchem Bundesland
GUDE stammt, dürfte dieser aufwendige Letter-Print wohl beantworten. Es ist eine
Hommage an N.W.A. und die Aussage so klar wie simpel: Du hast auch mal klein
angefangen, vergiss nur niemals, wo. Unser Shirt gibt’s in schwarz und grau.“ (vgl.
h…).
Der
graphisch gestaltete Schriftzug „STRAIGHT OUTTA HESSEN“ wird von den
angesprochenen Verkehrskreisen vor diesem Hintergrund als „Message“, als
Botschaft nach außen verstanden. Sie werden in diesem folglich ein reines
Gestaltungselement und keinen Herkunftshinweis sehen, den sie eher dem
teilweise zusätzlich auf den Produkten angebrachten kleineren Schriftzug
„GUDEZWIRN – EST. 2012“ entnehmen werden. Eine derartige nicht
markenmäßige, sondern rein dekorative Verwendung begründet jedoch keinen im
vorliegenden Löschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstand (vgl.
BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 – Kö-Bogen; GRUR
2014, 780, 783 – LIQUIDROM; s. auch die Entscheidung EuGH GRUR 2009, 763,
Rn. 38, 46 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth, nach der im Rahmen der Prüfung,
ob eine bösgläubige Markenanmeldung erfolgt ist, insbesondere auch der Grad des
rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Vorbenutzers genießt, zu
berücksichtigen ist).
Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der Argumentation der Beschwerdeführerin,
dass auch Logos einen schutzwürdigen Besitzstand begründen können. Die von ihr
zitierten Entscheidungen, in denen dies angenommen wurde (z.B. BPatG,
Beschluss vom 3.05.2017, 27 W (pat) 8/15 – DPV; Beschluss vom 01.02.2010,
27 W (pat) 87/09 – Krystallpalast; vgl. auch Schoene in: BeckOK Markenrecht,
a. a. O., § 8 Rn. 928), hatten
jeweils Logos zum Gegenstand, die als
Unternehmenskennzeichen verwendet wurden, beispielsweise ein Vereinslogo
oder ein Logo zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebs. Dass auch ein
Unternehmenskennzeichen einen schutzwürdigen Besitzstand begründen kann, ist
vorliegend nicht von Belang, da das von der Beschwerdeführerin auf
Bekleidungsstücken verwendete Logo kein Unternehmenskennzeichen darstellt.
Schließlich kann sich die Beschwerdeführerin für die Geltendmachung eines
schutzwürdigen Besitzstandes auch nicht darauf berufen, dass der von ihr
verwendeten Gestaltung ein urheberrechtlicher Schutz zukomme. Unabhängig von
der Frage, ob diese Gestaltung – auch unter Berücksichtigung der verwendeten
Schriftart – die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist, würde auch eine
urheberrechtliche Schutzfähigkeit derselben nichts daran ändern, dass keine
Verwendung der Gestaltung zur Kennzeichnung der Waren vorliegt. Daher ist die
Frage des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung den Verfahren vor den
Verletzungsgerichten vorbehalten (so auch BPatG, Beschluss vom 9.11.2017,
25 W (pat) 114/14, Rn. 29 – Kö-Bogen; Beschluss vom 23.02.2017,
25 W (pat) 92/14, Rn. 25 – Toxic Twins), ebenso wie die Frage, ob eine dekorative
Verwendung der angegriffenen Marke als Motiv durch den Beschwerdegegner
Ansprüche der Beschwerdeführerin aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz
nach sich ziehen würde.
b)
Selbst bei Zugrundelegung eines schutzwürdigen Besitzstandes der
Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Verwendung des Motivs „STRAIGHT
OUTTA HESSEN“ fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für einen böswilligen
Eingriff in diesen Besitzstand durch den Beschwerdegegner.
aa) Zwar geht der Senat davon aus, dass dem Beschwerdegegner die Nutzung des
Wort-/Bildzeichens
durch die Beschwerdeführerin bekannt war und dass
er das Motiv von der Beschwerdeführerin übernommen hat.
Insbesondere ist aufgrund der Tatsache, dass die angemeldete Gestaltung mit
derjenigen der Beschwerdeführerin praktisch identisch ist und von der Gestaltung
des „STRAIGHT OUTTA COMPTON“-Filmplakats sowie den weiteren „STRAIGHT
OUTTA“-Marken des Beschwerdegegners durch die verwendete Schrift auf
einheitlich schwarzem Hintergrund deutlich abweicht, offensichtlich, dass das von
der Beschwerdeführerin verwendete Motiv kopiert wurde und keine „zufällige
Doppelschöpfung“ angenommen werden kann. Der diesbezügliche Vortrag des
Beschwerdegegners ist demgegenüber widersprüchlich und wenig glaubhaft. So
hat er einerseits schriftsätzlich vorgetragen, dass er sich die streitgegenständliche
Graphik
im Jahr 2015 vom Designer V… habe entwerfen
lassen.
Andererseits hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er das
beschwerdegegenständliche Zeichen bereits vor dessen Anmeldung und auch
lange vor der Beschwerdeführerin verwendet habe. Die Beschwerdeführerin hat
jedoch im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine
Verwendung des Logos durch die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2013
und vor allem 2014 ergibt.
Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, so dass auch eine Beweisaufnahme
durch Einvernahme des angebotenen Zeugen T… zu den Motiven des
Beschwerdegegners bei Anmeldung der angegriffenen Marke entbehrlich ist, da
eine bösgläubige Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. in jedem
Fall nicht mit der zur Löschung erforderlichen Sicherheit zu bejahen ist.
bb) Auch
bei Annahme
eines
schutzwürdigen Besitzstandes
der
Beschwerdeführerin aufgrund der vorgetragenen Verwendung ihres Logos auf
Waren der Klasse 25 und der bewussten Übernahme dieses Logos durch den
Beschwerdegegner fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der
Beschwerdegegner mit dem Ziel der Störung des Besitzstands der
Beschwerdeführerin bzw. in der Absicht, für diese den Gebrauch der Bezeichnung
zu sperren, gehandelt hat. Die Anmeldung des von der Beschwerdeführerin
verwendeten Motivs als Marke ist – auch bei Kenntnis der Vorbenutzung und einer
bewussten Übernahme der Gestaltung – für die Annahme eines bösgläubigen
Verhaltens des Beschwerdegegners für sich genommen nicht ausreichend, da aus
dieser alleine nicht auf eine Behinderungsabsicht geschlossen werden kann.
Anderweitige Gesichtspunkte, von denen – auch in Gesamtschau mit der
Übernahme des Motivs der Beschwerdeführerin – auf eine entsprechende Absicht
des Beschwerdegegners geschlossen werden kann, sind nicht dargetan bzw. nicht
ersichtlich.
Insbesondere
ist der Beschwerdegegner aus der verfahrensgegenständlichen Marke bislang weder gegen die Beschwerdeführerin
vorgegangen, noch existieren Anhaltspunkte, dass er dies bei Anmeldung der
angegriffenen Marke beabsichtigt hatte. Zwischen den Beteiligten gab es in der
Vergangenheit keinerlei Konflikte rechtlicher oder tatsächlicher Art. Auch ist nicht
bekannt, dass der Beschwerdegegner gegen andere Marktteilnehmer
(unberechtigt) im Wege der Abmahnung vorgegangen ist. Ein sonstiges Verhalten
des Beschwerdegegners, das ein Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin aus der
angegriffenen Marke befürchten lässt, ist ebenso wenig bekannt. Im Übrigen kann
der Beschwerdegegner seinerseits bereits aus rechtlichen Gründen nicht gegen
eine dekorative – und damit nicht markenmäßige – Verwendung des Logos durch
die Beschwerdeführerin vorgehen, ganz unabhängig von der Frage, ob ein
derartiges Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin, die diese Gestaltung bereits
vor der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke verwendet hat,
möglicherweise als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre.
Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorgetragen hatte, dass der
Beschwerdegegner im erweiterten gemeinsamen Bekanntenkreis ein Vorgehen
gegen die Beschwerdeführerin wegen Markenverletzung angekündigt habe, so hat
sie diesen Vortrag auch auf den Hinweis des Gerichts, dass es an Angaben zu den
genaueren Umständen dieses Gesprächs fehle, nicht näher konkretisiert. Dieser
nicht ausreichend substantiierte und vom Beschwerdegegner bestrittene Vortrag
kann daher zur Begründung einer sittenwidrigen Absicht des Beschwerdegegners
bei Anmeldung der angegriffenen Marke nicht herangezogen werden. Auch die
weiteren von der Beschwerdeführerin genannten Aspekte – beispielsweise, dass
die anderen „STRAIGHT OUTTA“-Marken des Beschwerdegegners sich auf
Städtenamen beziehen und nur die verfahrensgegenständliche Marke den Namen
eines Bundeslandes, nämlich Hessen, beinhalte – sprechen lediglich dafür, dass
der Beschwerdegegner das von der Beschwerdeführerin genutzte Motiv vor der
Anmeldung der angegriffenen Marke kannte und es übernommen und für sich als
Marke angemeldet hat. Auf eine Behinderungsabsicht lassen diese Umstände nicht
mit der erforderlichen Sicherheit schließen.
Schließlich ergibt sich die Behinderungsabsicht des Beschwerdegegners entgegen
der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht aus dem
im Rahmen der
Vergleichsgespräche geforderten, ihrer Ansicht nach „horrenden“ und überhöhten
Preis von 50.000.- Euro für die Übertragung der streitgegenständlichen Marke. Zum
einen hatte der Beschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung auf Vorschlag
des Senats seine Bereitschaft zu einer alternativ zum Kauf vorgeschlagenen
Lösung erklärt, die keine Zahlung an den Beschwerdegegner zum Gegenstand
hatte, sondern die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch ihn
sowie eine anschließende Rücknahme des Löschungsantrags durch die
Beschwerdeführerin. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Forderung des
Verkaufspreises in Vergleichsverhandlungen im Rahmen eines anhängigen
Rechtsstreits erfolgte. Der Beschwerdegegnervertreter hatte insoweit dargelegt,
dass sich die Höhe der Forderung an dem Gegenstandswert des
Löschungsverfahrens orientiert habe. Es handelt sich daher um eine Forderung, die
im Kontext der gerichtlichen Auseinandersetzung zu bewerten ist, so dass aus
dieser nur sehr bedingt Rückschlüsse auf die ursprüngliche Absicht des
Beschwerdegegners zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der
beschwerdegegenständlichen Marke möglich sind.
2.
Eine bösgläubige Markenanmeldung ergibt sich unabhängig von der Frage
eines schutzwürdigen Besitzstands der Beschwerdeführerin nach derzeitiger
Bewertung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten zweckfremden
Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes. Dieser
Tatbestand erfordert neben einer objektiven Eignung des Zeichens, eine
Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu
werden, eine entsprechende Absicht des Anmeldenden (vgl. BGH GRUR 2005,
580, 581 – The Colour of Elégance). Die Bewertung einer Anmeldung als
bösgläubig erfordert eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des
Einzelfalles, wobei die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des
Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der
Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein
wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn.23 – EROS; GRUR 2008,
621 Rn. 32 – AKADEMIKS).
Wie unter Ziff. 1. dargelegt, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine
Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners, insbesondere an einem Vorgehen gegen
die Beschwerdeführerin.
Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Behinderungsabsicht ergebe
sich
bereits
aus
der
fehlenden
eigenen Benutzungsabsicht
des
Beschwerdegegners, so kann zwar eine fehlende Benutzungsabsicht im Rahmen
der Beurteilung der Bösgläubigkeit eines Markenanmelders zu berücksichtigen
sein. Denn ein Verhalten ist als böswillig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F.
anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs
hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller
Umstände des Einzelfalls
in erster Linie auf die Beeinträchtigung der
wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des
eigenen Wettbewerbs gerichtet
ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28
– GLÜCKSPILZ m. w. N.). Insoweit ist jedoch vorliegend zu beachten, dass die
Löschung der angegriffenen Marke bereits am 27. September 2017 und damit
relativ bald nach ihrer Eintragung am 20. April 2017 beantragt wurde. Aus der
Tatsache, dass der Beschwerdegegner innerhalb der ersten fünf Monate nach
Eintragung der Marke diese noch nicht wirtschaftlich genutzt hat, kann angesichts
der Kürze der Zeit nicht auf eine fehlende Benutzungsabsicht geschlossen werden.
Ab dem Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags aber war es unter
wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur vernünftig, die Marke nicht zu nutzen und
insoweit keine (weiteren) Investitionen zu tätigen.
Schließlich vermag auch die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass der
Beschwerdegegner
kollusiv mit
dem
Inhaber
der Wort-/Bildmarke
DE 30 2017 200 668 „STRAIGHT OUTTA FRANKFURT", die ebenfalls ein Logo
der Beschwerdeführerin beinhalte und nur einen Tag später angemeldet worden
sei, zusammengearbeitet habe, eine Behinderungsabsicht nicht zu belegen. Es fehlt
bereits an
jeglichem konkreten Vortrag zu einem derartigen kollusiven
Zusammenwirken.
Aus den vorgetragenen und für den Senat ersichtlichen Umständen kann daher
nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass die
Anmeldung der angegriffenen Marke erfolgte, um ihre Sperrwirkung zweckfremd als
Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen.
3.
Ebenso liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich
um eine Anmeldung der Marke als Spekulationsmarke handelt.
Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass sich aus der Liste der vom
Beschwerdegegner
angemeldeten
Marken
ergebe,
dass
dieser
Spekulationsmarken horte und schon immer versucht habe, über das Markenrecht
fremde Leistungen für sich zu beanspruchen, so kann dies der als Anlage ASt 14
vorgelegten Übersicht nicht entnommen werden. Von den aus Anlage ASt 14
ersichtlichen Marken ist eine Vielzahl bereits abgelaufen. Aktuell sind für den
Beschwerdegegner 19 Marken registriert, von denen einige zusammenhängen und
eine „Serie“ bilden (z.B. fünf „STRAIGHT OUTTA“-Marken, drei Marken mit dem
Bestandteil „Outlaw“), so dass die Anzahl der zugunsten des Beschwerdegegners
geschützten Marken nicht als besonders hoch zu bewerten ist. Aus der Übersicht
der Marken ergibt sich zwar, dass eine Vielzahl der angemeldeten Zeichen ihrer Art
nach geeignet wäre, in erster Linie als Motiv beispielsweise auf Bekleidungsstücken
verwendet zu werden. Selbst wenn der Beschwerdegegner ein Vorgehen aus
diesen Marken gegen rein dekorative Verwendungsformen geplant haben sollte,
begründet dies aber ohne weitere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches
Verhalten noch nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (vgl. BGH GRUR
2016, 380 Rn. 29 – GLÜCKSPILZ). Vor allem aber hat die Beschwerdeführerin gar
nicht konkret vorgetragen, dass der Beschwerdegegner aus diesen Marken gegen
Dritte vorgegangen ist oder versucht hat, sie zu verkaufen. Es liegen daher keine
ausreichenden Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, es handele sich bei
der vorliegend angegriffenen Marke um eine Spekulationsmarke.
4.
Sonstige Umstände, die mit der erforderlichen Sicherheit auf ein
bösgläubiges Verhalten des Beschwerdeführers schließen lassen, sind nicht
ersichtlich. Sämtliche von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten und
vorstehend genannten Aspekte vermögen auch in ihrer Gesamtschau ein
bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Anmeldung der
verfahrensgegenständlichen Marke nicht zu belegen. Ist die Feststellung eines
Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten
vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht zweifelsfrei
möglich, muss es jedoch bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein
Bewenden haben (BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 – Rocher-Kugel; BPatG, GRUR
2006, 155 – Salatfix).
IV.
Für Auferlegung von Kosten auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen
gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.
V.
Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG
erfolgt nicht.
Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem.
§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entschieden, noch
ist die Zulassung der
Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich. Vielmehr hat der
Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH lediglich eine
Einzelfallbeurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner bösgläubig gehandelt
hat, vorgenommen.
Die Anregung der Beschwerdeführerin, die Rechtsbeschwerde zur Klärung der
Frage zuzulassen, ob die Bejahung eines schutzwürdigen Besitzstandes eines
Löschungsantragstellers die markenmäßige Vorbenutzung eines Zeichens
voraussetzt, wird nicht aufgegriffen, da es bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieses Aspekts fehlt. Der Senat verneint neben dem Bestehen
eines schutzwürdigen Besitzstandes der Beschwerdeführerin auch die
Bösgläubigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners, so dass die Beschwerde
in jedem Fall zurückzuweisen war.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur
statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft
Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt
war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht
der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften
über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof
zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
schriftlich einzulegen.
Dr, Mittenberger-Huber
Lachenmayr-Nikolaou
Seyfarth
pö