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BPatG Beschluss vom 08.07.2020 – 29 W (pat) 14/20

29. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:080720B29Wpat14.20.0

Zitiert 6 Entscheidungen 14 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 14/20 _______________________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2020:080720B29Wpat14.20.0

betreffend die Marke 30 2017 200 665

(Löschungsverfahren S 172/17)

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 8. Juli 2020 durch die Vorsitzende Richterin

Dr. Mittenberger-Huber, die Richterin Lachenmayr-Nikolaou und die Richterin

Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde der Löschungsantragstellerin wird zurückgewiesen.

I.

Das am 6. Januar 2017 angemeldete Zeichen

ist am 20. April 2017 zugunsten des Beschwerdegegners unter der Nummer

30 2017 200 665 als Wort-/Bildmarke für die nachfolgend genannten Waren der

Klassen 18, 24 und 25 in das beim DPMA geführte Markenregister eingetragen

worden:

Klasse 18: Aktenkoffer aus Leder; Aktenmappen; Aktenmappen [Aktentaschen];

Aktenmappen aus Leder; Aktenmappen zur Aufbewahrung von

Dokumenten; Aktentaschen; Aktentaschen aus Leder; Aktentaschen

und Aktenmappen; Aktentaschen, Dokumentenmappen; Aktentaschen,

Dokumentenmappen

[Lederwaren]; Am Körper zu befestigende

Babytragen; Am Körper zu tragende Babytragen; An Regenschirme

angepasste Metallteile; Angepasste Kofferanhänger [Lederwaren];

Arbeitstaschen; Artikel zur Bekleidung von Pferden [Kleidungsstücke];

Attachétaschen aus Lederimitat; Aus Leder angefertigte Einkaufstaschen; Ausgehhandtaschen; Ausgehtaschen; Ausreitdecken

für

Pferde; Babyrückentragen; Babytragebeutel; Babytragen [Schlingen

oder Gurte]; Babytragetaschen; Babytragetücher; Babytragetücher zum

Umhängen; Badetaschen; Bahnen aus Lederimitationen zur

Weiterverarbeitung; Bauch-

und Hüfttaschen; Bauchtaschen;

Bearbeitete oder teilweise bearbeitete Tierhäute oder anderes Leder;

Bekleidung für Haustiere; Bekleidung für Hunde; Bekleidungsstücke für

Haustiere; Bekleidungsstücke für Tiere; Bergstöcke; Beschläge aus

Eisen für Pferdegeschirre; Beschläge für Geschirre; Beutel [Taschen]

zum Tragen an der Taille; Beutel aus Leder; Beutel für Wechselgeld;

Beuteltaschen; Bezüge für Pferdesättel; Boston-Taschen; Brieftaschen;

Brieftaschen

[Handtaschen]; Brieftaschen mit Kartenfächern;

Brieftaschen mit Kartenhaltern; Brieftaschen zum Befestigen am

Fußknöchel; Brieftaschen zum Befestigen am Handgelenk; Brieftaschen zur Befestigung an Gürteln; Businesskoffer; Büchertaschen;

Campingtaschen; Chamoisleder, nicht für Reinigungszwecke; Charm-

Taschen

[Omamoriire]; Chevreauleder

[Ziegenleder]; Clutches

[Damenhandtaschen]; Damenhandtaschen; Decken [Bekleidung] und

Mäntel für Tiere; Decken für Pferde; Decken für Tiere; Decken für Tiere

zu Bekleidungszwecken; Depeschenetuis; Diplomatentaschen;

Dokumentenkoffer; Dokumentenmappen [Lederwaren]; Dokumentenmappen, Aktentaschen; Dosen aus Leder oder Lederpappe; Dosen aus

Lederimitationen; Einkaufsnetze; Einkaufstaschen; Einkaufstaschen

aus Leder; Einkaufstaschen aus Leinen; Einkaufstaschen

für

Lebensmittel; Einkaufstaschen mit Rädern; Elastische Taschen für

Bekleidung; Elektronische Halsbänder für Haustiere; Etiketten aus

Leder; Etuis für Kreditkarten; Etuis zur Aufbewahrung von Schlüsseln;

Faltbare Brieftaschen; Fassförmige Taschen; Federführungshülsen aus

Leder; Felle, verkauft nach Menge; Fischbeinrippen für Schirme;

Fliegendecken für Pferde; Fliegenmasken für Tiere; Flugtaschen;

Fohlenhalfter; Freizeittaschen; Frotteetaschen; Futterale für Schirme;

Futtersäcke; Futtersäcke für Tiere; Führerscheinetuis; Führungsleinen

für Pferde; Führzügel; Gamaschen für Tiere; Gamaschen und nicht

medizinische Kniebandagen

für Pferde; Gartenschirme; Gebisse

[Zaumzeug]; Gebisse für Tiere; Geflügelscheuklappen zur Vermeidung

von Kämpfen; Gegerbtes Leder; Gehstockgriffe; Gehstöcke aus Rattan;

Geldbeutel aus Leder; Geldbeutel zur Befestigung an Gürteln;

Geldbeutel, nicht aus Edelmetall; Geldbörsen; Geldbörsen [Geldbeutel];

Geldbörsen aus Edelmetall; Geldbörsen zur Befestigung am

Handgelenk; Geldbörsen, nicht aus Edelmetall; Geldtäschchen;

Gepäck; Gepäck, Taschen, Brieftaschen und andere Tragebehältnisse;

Gepäckanhänger; Gepäckanhänger aus Gummi; Gepäckanhänger aus

Kunststoff; Gepäckanhänger aus Metall; Gepäckbehältnisse für die

Reise; Gepäckgurte; Gepäckgurte aus Leder; Gepäckhüllen;

Gepäckstücke; Geschirre für Tiere; Geschirre, Sattel- und Zaumzeug

für Tiere; Gesichtsmasken für Pferde; Gestrickte Taschen; Gestrickte

Taschen ohne Edelsteinbesatz; Gewänder für Hunde; Gladstone-

Taschen; Goldschlägerhaut; Golfschirme; Golftaschenanhänger aus

Leder; Greifhandtaschen; Griffe für Regenschirme; Großtaschen;

Gummieinlagen für Steigbügel; Gurte für Reisegepäck; Gürteltaschen;

Haarschleifen für Haustiere; Halsbänder für Haustiere; Halsbänder für

Haustiere mit medizinischen Informationen; Halsbänder für Katzen;

Halsbänder für Tiere; Handkoffer; Handkoffer [Suitcases]; Handkoffer

aus Leder; Handkoffergriffe; Handtaschen; Handtaschen aus Leder;

Handtaschen aus Lederimitationen; Handtaschen zum Ausgehen;

Handtaschen, Geldbörsen und Brieftaschen; Handtaschen, nicht aus

Edelmetall; Handtaschenkarkassen; Harnische

für

Pferde;

Hartgeldbörsen aus Edelmetall; Hartgeldbörsen aus Leder;

Haustierleinen; Herrenhandtaschen; Herrentaschen; Herrentäschchen;

Hufeisen; Hufeisen aus Kunststoff; Hufeisen aus Metall; Hufeisen, nicht

aus Metall; Hufschuhe; Hundebekleidung; Hundehalsbänder;

Hundeleinen; Hundemäntel; Hundeschuhe; Hundewindeln in Form

einer Bauchbinde; Hutschachteln aus Leder; Hutschachteln aus

Lederimitation; Hutschachteln für die Reise; Häute [zugerichtet]; Häute

von Schlachttieren; Hüfttaschen; Hüfttäschchen; Hüllen

für

Regenschirme; Jagdpeitschen; Jagdstühle; Jagdtaschen; Jagdtaschen

für

Jäger;

Japanische Mehrzwecktaschen

[Shingen-bukuro];

Japanische Papierschirme

[Karakasa]; Japanische Schirme aus

Ölpapier [Janome-gasa]; Kartenbrieftaschen; Kartentaschen; Kartentaschen

[Brieftaschen]; Kauartikel aus Rohhaut

für Hunde;

Kettenmaschengeldbeutel; Kettenmaschengeldbörsen; Kindertragtaschen; Kinnriemen aus Leder; Kleidersäcke; Kleidersäcke für Anzüge,

Hemden und Kleider; Kleidersäcke für die Reise; Kleidersäcke für die

Reise aus Leder; Kleidertragetaschen; Kleidungsstücke für Haustiere;

Kleine Handkoffer; Kleine Herrentaschen; Kleine Koffer; Kleine Koffer

für

Kurzreisen;

Kleine Reisetaschen;

Kleine Rucksäcke;

Kleinrucksäcke; Klopfpeitschen; Kniegamaschen für Pferde; Koffer für

Kurzreisen; Koffer für Nachtwäsche [Koffer für Kurzreisen]; Koffer für

Reisezwecke; Koffer mit Rollen; Koffer zur Aufbewahrung von

Schriftstücken; Kombinationen aus Spazierstöcken und Regenschirmen; Kopperriemen für Pferde; Kosmetikbeutel; Kosmetikkoffer;

Kosmetikkoffer [nicht angepasst]; Kosmetiktaschen [nicht angepasst];

Kosmetiktaschen ohne Inhalt; Kostüme für Tiere; Krawattenetuis für die

Reise;

Krawattentaschen;

Kreditkartenetuis;

Kreditkartenetuis

[Brieftaschen]; Kreditkartenetuis aus Lederimitationen; Kreditkartenmäppchen; Kreditkartenmäppchen aus Leder; Kreditkartenportemonnaies aus Leder; Kreditkartentäschchen; Kreditkartentäschchen

aus Leder; Kulturbeutel; Kulturbeutel [leer]; Kulturbeutel zur Mitnahme

von Toiletteartikeln; Kulturtaschen, die ohne Inhalt angeboten werden;

Kummeten für Pferde; Kunstpelze; Kuriertaschen; Kästen aus Leder

oder aus Lederpappe; Kästen und Dosen aus Vulkanfiber;

Künstlermappen [Taschen]; Künstliches Leder; Laufgurte für Kinder;

Leder für Möbel; Leder für Pferdegeschirre; Leder für Schuhe; Leder

und Lederimitationen; Leder, roh oder teilweise bearbeitet; Leder,

verkauft nach Menge; Lederaktentaschen; Lederbeutel; Lederbezüge

für Möbel; Lederboxen; Lederbögen zur Weiterverarbeitung; Lederetuis;

Lederfäden; Ledergurte; Lederhandtaschen; Lederimitation; Lederimitationen; Lederimitationen, verkauft nach Menge; Lederkoffer;

Lederleinen; Ledernieten; Lederpappe; Lederriemen; Lederriemen

[Gurte]

[Sattlerei]; Lederriemen

[Lederstreifen]; Lederschnüre;

Ledertaschen und Portemonnaies; Lederventile; Lederzeug; Leere

Arztkoffer; Leere Kosmetikkoffer; Leere Kulturtaschen; Leere Make-up-

Taschen; Leere Werkzeugtaschen; Leichtathletik-Taschen; Leinen für

Tiere;

Leinentaschen;

Longierleinen; Martingale

[Zaumzeug];

Matchsäcke; Maulkörbe; Mehrzweck-Sporttrolleytaschen; Mehrzweckathletiktaschen;

Mehrzwecksporttaschen;

Mehrzwecktaschen;

Mehrzwecktragetaschen; Mit Schmuckwaren besetzte Geldbeutel;

Modehandtaschen; Moleskin

[Fellimitation]; Mundstück

[Pferdegeschirr]; Mäntel für Hunde; Mäntel für Katzen; Mäppchen für

Kreditkarten; Möbelbezüge aus Leder; Möbelüberzüge aus Leder;

Münzgeldbörsen aus Leder; Nasenriemen; Nicht angepasste

Kosmetikkoffer; Notenmappen; Notentaschen; Parkas für Hunde;

Peitschen; Pelze

[Tierfelle]; Pferdebandagen

[Gamaschen];

Pferdedecken; Pferdegamaschen; Pferdegeschirre; Pferdegeschirre

aus Leder; Pferdehalfter; Pferdekleidung; Pferdekummete; Pferdesättel;

Pferdeumhang; Pochetten [Damenhandtaschen]; Polyurethanleder;

Portemonnaies zur Aufbewahrung von Geldscheinen; Rahmen für

Geldbörsen; Rahmen für Münzgeldbörsen; Randsels [Schulranzen

japanischer Art]; Rasiertaschen ohne

Inhalt; Regen- oder

Sonnenschirmgestänge; Regen- und Sonnenschirme; Regenschirme;

Regenschirme

für Kinder; Regenschirme und Sonnenschirme;

Regenschirmgriffe; Reise- und Handkoffer; Reisehandtaschen;

Reisekoffer; Reisekoffer [Handkoffer]; Reisekoffer aus Kori-Geflecht;

Reisekoffer aus Leder; Reisekofferriemen; Reisenecessaires;

Reisenecessaires

[Lederwaren]; Reisetaschen; Reisetaschen

[Lederwaren]; Reisetaschen aus Kunststoffmaterialien; Reisetaschen

aus Lederimitationen; Reisetaschen für Flugreisen; Reisetaschen für

Sportbekleidung; Reisetaschen und Koffer; Reisetaschen zum Tragen

am Handgelenk oder an der Schulter; Reitgerten; Reitpeitschen;

Riemen aus Lederimitationen; Riemen für Handtaschen; Riemen für

Münzgeldbörsen; Riemen

für Reisekoffer; Rohes oder

teilweise

bearbeitetes Leder; Rollbare Taschen; Rollkoffer; Rolltaschen;

Rucksäcke; Rucksäcke

für Bergsteiger; Rückenhäute; Rückentragegestelle zum Tragen von Kindern; Sattel- und Zaumzeug,

Geschirre für Tiere; Sattelbäume; Satteldecken; Satteldecken für

Pferde; Sattelgurte; Satteltaschen; Sattlerwaren; Sattlerwaren aus

Leder; Sattlerwaren, Peitschen und Bekleidung für Tiere; Sattlerwaren,

Peitschen und Tierbekleidung; Schachteln aus Leder; Scheuklappen;

Schirme zum Schutz vor Regen; Schirmfutterale; Schirmgestänge;

Schirmgestänge

für Regen- oder Sonnenschirme; Schirmringe;

Schirmstöcke; Schlaufentaschen; Schlingen zum Tragen von Babys;

Schlittschuhriemen; Schlüsselbehältnisse

in Form von Taschen;

Schlüsseletuis; Schlüsseletuis aus Leder; Schlüsseletuis aus Leder und

Häuten; Schlüsseletuis aus Lederimitationen; Schlüsselhalter;

Schlüsseltaschen; Schminketuis; Schminkkoffer; Schuhbeutel für die

Reise; Schuhtaschen; Schulbuchtaschen; Schulranzen; Schultaschen;

Schulterriemchen; Schulterriemen; Schulterriemen aus Leder;

Schultertaschen; Schweifschoner

für Pferde; Schülerrucksäcke;

Seebeutel [Rucksäcke]; Seesäcke für die Reise; Sitzstöcke; Slouch-

Taschen; Sonnenschirme; Sonnenschutzschirme; Souvenirtaschen;

Spazierstöcke; Sporenriemen; Sporrans [Geldbeutel]; Sportbeutel;

Sporttaschen; Steigbügel; Steigbügel aus Metall; Steigbügelriemen;

Steigbügelriemen aus Leder; Stirnbänder für Pferde; Stockgriffe;

Strandschirme; Strandschirme [Strandsonnenschirme]; Strandtaschen;

Stöcke

[Spazierstöcke]; Synthetisches Leder; Sättel

für Pferde;

Tagesrucksäcke; Taillentaschen; Taschen; Taschen [für Herren];

Taschen aus Leder; Taschen aus Lederimitationen; Taschen für

Bekleidung; Taschen für Bekleidungstücke; Taschen für Herren;

Taschen für Herren, die in der Hand gehalten werden; Taschen für

Kleidung; Taschen für Sportbekleidung; Taschen mit Rollen; Taschen

zum Tragen an der Taille; Taschen zum Tragen um den Bauch;

Taschen, die um den Bauch getragen werden; Tefillin [Gebetsriemen];

Teilweise bearbeiteter Pelz; Telefonkartenetuis; Teleskopregenschirme; Terrassenschirme; Textile Einkaufsbeutel; Tierfelle;

Tierhalsbänder; Tierhäute; Toilettenbeutel; Tornister; Tornister

[Ranzen]; Tornister mit Rollen und einem ausziehbaren Transportgriff;

Tragebehältnisse; Tragegriffe

für Einkaufstaschen und

-beutel;

Tragekoffer

für Dokumente; Tragetaschen

für Anzüge; Tragevorrichtungen für Tiere [Taschen]; Transporttragetaschen; Trensen;

Trolley-Reisetaschen; Turnbeutel; Täschchen; Täschchen zum Tragen

unter den Armen; Täschchen zur Aufbewahrung von Schminkartikeln,

Schlüsseln und anderen persönlichen Dingen; Umhänge für Pferde;

Umhänge- und Schulterriemen; Umhängeriemen [Schulterriemen];

Umhängetaschen; Umhängetaschen für Kinder; Unterarmtaschen;

Unterarmtäschchen; Unterarmtäschchen [Beutel]; Unterarmtäschchen

[kleine Taschen]; Unterlagen für Reitsättel; Verpackungsbehälter aus

Leder für gewerbliche Zwecke; Verpackungsbeutel, -hüllen, -taschen

aus

Leder; Verschließbare Gepäckgurte; Visitenkartenetuis;

Visitenkartentäschchen; Wanderrucksäcke; Wanderstöcke; Wandertaschen; Wasserdichte Sonnenschirme; Wasserfeste Taschen;

Watstöcke; Wechselgeldtaschen; Werkzeugtaschen

[leer]

für

Motorräder; Werkzeugtaschen aus Leder

[leer]; Überzüge

für

Sonnenschirme;

Klasse 24: Abschminktücher aus Stoff; Abwaschtücher; Acrylfaserstoffe,

ausgenommen für Isolierzwecke; Angepasste Taschen für Schlafsäcke;

Antistatische mehrschichtige Stoffe; Atmungsaktive mit Gummi

verklebte Textilwaren; Atmungsaktive mit Kunststoff verklebte

Textilwaren; Atmungsaktive Stoffe; Atmungsaktive wasserdichte

Gewebe; Aufgerollte Vliesstoffe zur Verwendung in der Produktion; Aus

Keramikfasern hergestelltes Gewebe, ausgenommen für Isolierzwecke;

Aus textilem Material hergestellte Handtücher; Aus Textilstoffen

hergestellte Gardinen; Babydecken; Babyschlafsäcke; Badelaken;

Badelaken und -tücher; Badetücher; Badeumhängehandtücher mit

Kapuze;

Badewäsche

[ausgenommen

Bekleidungsstücke];

Badezimmerhandtücher;

Badwäsche;

Baldachinbespannungen;

Baldachine

[Bettwäsche]; Baldachine

für Betten; Ballonstoffe

[gasundurchlässig]; Banner [Standarten]; Banner aus Stoff; Banner aus

Stoff oder Kunststoff; Banner aus textilem Material; Banner aus

Textilmaterial; Banner aus Textilstoffen; Barchent; Baumwollgewebe,

ausgenommen

für

Isolierzwecke; Baumwollmaschenware; Baumwollstoffe; Baumwollstoffe,

ausgenommen

für

Isolierzwecke;

Baumwolltextilwaren; Bedruckte Textiletiketten; Bedruckte Textilstoffe;

Bedruckte Textilwaren; Bedruckte Textilwaren [Stoffe]; Beflockte Stoffe;

Beschichtete Stoffe; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von

Gepäckbehältnissen; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von

Lederwaren; Beschichtete Stoffe zur Herstellung von Regenbekleidung;

Beschichtete textile Webstoffe; Beschichtetes Gewebe; Beschichtetes

Textilgewebe; Bespannungen für Billardtische; Bett- und Tischwäsche;

Bettauflagen [Decken]; Bettbezüge; Bettbezüge aus textilem Material;

Bettdecken; Bettdecken [Bettwäsche]; Bettdecken aus Baumwolle;

Bettdecken aus Kunstfasern; Bettdecken aus Papier; Bettdecken aus

Seide; Bettdecken

aus Wolle; Bettdecken mit Volants;

Bettdeckenbezüge; Betthimmel [Bettzeug]; Betthimmel für Krippen;

Bettlaken; Bettlaken aus Kunststoff

[ausgenommen

Inkontinenzunterlagen]; Bettlaken aus Papier; Bettrock [Bettzeug]; Bettvolants;

Bettvolants aus Stoff; Bettwäsche; Bettwäsche aus Papier; Bettwäsche

aus Vlies; Bettwäsche für Kinder; Bettwäsche und Decken; Bettzeug

[Bettwäsche]; Bettüberwurfdecken; Bettüberwürfe; Bettüberzüge;

Bezüge aus textilem Material für Toiletten; Bezüge für Daunenbetten

und Federbetten; Bezüge für Federbetten; Bezüge für Kinderbetten;

Bezüge

für Kissen; Bezüge

für Sitzkissen; Billardtischüberzug

(Billardbespannung); Billardtücher [Billardbespannungen]; Bordüren

[Wandbekleidungen aus textilem Material]; Breit gewebte technische

Stoffe; Brokat; Brokate; Brokatfahnen; Chemiefaserstoffe

für

Wirkwaren; Chemiefaserstoffe in Form von textilen Stückwaren;

Chenille [Stoff]; Chenillestoffe; Cheviotstoffe; Cottonade; Crepon;

Damast; Dampfdurchlässige Kunststofftextilien; Dampfdurchlässige

Textilwaren; Deckbettbezüge; Decken aus Wolle; Decken für Betten;

Decken für Haustiere; Decken zum Abdecken von Betten; Decken zur

Verwendung

im Außenbereich; Dekorationsstoffe als

textile

Stückwaren; Denimstoffe; Drell; Droguet; Drucktücher aus textilem

Material;

Durch

Wärme

umformbare

Vliesstoffe;

Duschkabinenvorhänge; Duschvorhänge; Duschvorhänge

aus

feuerhemmendem Textilmaterial; Duschvorhänge aus Kunststoff;

Duschvorhänge aus

textilem Material oder aus Kunststofffolie;

Einlagevliese; Einwegbettwäsche aus Papier; Einwegbettwäsche aus

Textilstoffen; Einwegtischtücher aus textilem Material; Einwegtücher;

Einwegwaschlappen; Elastische Gewebe

für Bekleidungsstücke;

Elastische Strickstoffe

für Damenunterbekleidung; Elastische

Strickstoffe für Mieder; Elastische Strickstoffe für Sportbekleidung;

Elastische Strickstoffe für Turnbekleidung; Elastische textile Webstoffe;

Elastische Webstoffe; Engmaschige Stoffe; Entfernbare Textilüberzüge

für elektronische Apparate

[nicht angepasst oder eingeformt];

Ersetzbare Überzüge für Stühle [lose]; Etamin; Etaminbeuteltuche;

Etiketten aus Stoff; Etiketten aus textilem Material; Etiketten aus textilen

Materialien; Etiketten aus Textilstoffen; Fahnen aus Fahnentuch;

Fahnen aus Stoff oder Kunststoff; Fahnen, Wimpel [nicht aus Papier];

Faserstoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Faserstoffe zur

Herstellung von Möbelbezügen; Faserstoffe zur Herstellung von

Schuhfutter; Faserstoffe zur Herstellung von Taschenauskleidungen;

Federbettdecken;

Federbettdecken,

Steppdecken;

Fensterabdeckungen [Plissees]; Fensterabdeckungen [Vorhänge] aus textilem

Material; Fensterdekorationstextilwaren; Fenstergardinen; Fertiggardinen; Fertiggardinen aus Kunststoffen; Fertiggardinen aus

Textilstoffen; Feuerfestes Textilstoffe; Filter aus textilen Materialien;

Filter-Faserstoff

[textil]; Filtergewebe; Filtermaterial

[Textilstoffe];

Filtermaterialien aus Textilien; Filz; Filz für Papierhersteller; Filzstoffe;

Filzstückwaren [Heimtextilien]; Filzwimpel; Flachsstoffe; Flaggen aus

Kunststoff; Flammenhemmende Textilstoffe

[nicht aus Asbest];

Flammsichere Polsterstoffe; Flanell; Fleecestoffe aus Kopolymeren;

Fleecestoffe aus Polyester; Fleecestoffe aus Polypropylen; Formierfilz

für die Papierherstellung; Formierstoffe für die Papierherstellung;

Foulards [Seidenstoffe]; Fries; Fries [Wollgewebe]; Fries aus textilem

Material;

Friese

[textile Wandbehänge];

Frotteedecken;

Frotteehandtücher;

Frotteestoffe;

Frotteetücher

[Textilwaren];

Frotteewaschlappen; Frottierbadetücher; Frottiertücher; Frottiertücher

[Badetücher]; Frottierwäsche; Futon-Steppdecken; Futterstoffe;

Futterstoffe als

textile Stückware; Futterstoffe aus Leinen

für

Schuhwaren; Futterstoffe aus Textilien; Futterstoffe aus Vliesstoffen;

Futterstoffe

für Bekleidung; Futterstoffe

für Kopfbedeckungen;

Futterstoffe für Schlafsäcke; Futterstoffe für Schuhwaren; Futterstoffe

für Vorhänge; Futterstoffmaterialien; Fähnchen aus Stoff oder

Kunststoff; Gardinen aus textilem Material; Gardinen aus Textilien oder

aus Kunststoff; Gardinen aus Textilien oder Kunststoff; Gardinen aus

Textilmaterialien; Gardinen aus Textilstoffen; Gardinen und Vorhänge;

Gardinenhalter aus Textilstoff; Gardinenhalter aus Textilstoffen;

Gardinenhalter oder Raffhalter aus Textilien; Gardinenmaterialien

[Stoffe]; Gardinenstoffe; Gardinentextilstoffe; Gardinenvolants;

Gasundurchlässige Ballonstoffe; Gaze

[Stoff]; Gazegewebe;

Gebetstücher; Gebürstete Stoffe; Gemusterte Textilwaren [Stoffe] zum

Besticken; Gemusterte Textilwaren zum Besticken; Geschirrtrockentücher; Geschirrtücher; Geschirrtücher zum Abtrocknen;

Gesichtstücher; Gesichtswaschlappen; Gesichtswaschlappen in Form

von Handschuhen; Gesponnene Seidenstoffe; Gesponnene Vliesstoffe

aus Polypropylen; Gesundheitsflanell; Getränkeuntersetzer als

Tischwäsche; Gewebe [Stoffe] aus Chemiefasern; Gewebe [Stoffe] für

die Herstellung von Bekleidung; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von

Bekleidungsstücken; Gewebe

[Stoffe]

für die Herstellung von

Regenschirmen; Gewebe [Stoffe] für die Herstellung von Taschen;

Gewebe [Stoffe] für Wände; Gewebe [Stoffe] zur Herstellung von Zelten;

Gewebe aus Nylon, ausgenommen für Isolierzwecke; Gewebe für

Stickereien; Gewebe für textile Zwecke; Gewebe für Wandteppiche;

Gewebte Etiketten; Gewebte Leinenstoffe; Gewebte Stoffe für Kissen;

Gewebte Stoffe für Sessel; Gewebte Stoffe für Sofas; Gewebte Stoffe

zur Herstellung von Bekleidung zur Nutzung in Reinräumen; Gewebte

Stoffe zur Herstellung von Bekleidungsstücken; Gewebte Textilien

[Stoffe] mit schützenden Eigenschaften vor elektromagnetischer

Strahlung; Gewirkte Spitzenstoffe; Gewirkte Stoffe; Girlanden

[Vorhänge]; Girlandenvorhänge; Gitterstoffe; Glasfaserstoffe

für

Textilzwecke; Golfhandtücher; Grobgewebe

[Sackleinen]; Großbadetücher; Große Badetücher; Gummierte Stoffe; Gummierte

Textilstoffe; Gummierte, wasserfeste

Tücher; Gummitücher,

ausgenommen für Schreibwaren; Handgearbeitete Wandbehänge aus

textilem Material; Handgesponnene Seidenstoffe; Handtuchdecken;

Handtuchstoffe; Handtücher; Handtücher [Textilien], angepasst für

Handtuchspender; Handtücher [zum Händetrocknen]; Handtücher aus

Frottee; Handtücher aus textilem Gewebe; Handtücher für Kinder;

Hanfdrillich; Hanflein-wand; Hanfstoffe; Haushaltstextilien; Haushaltstextilien aus Vliesmaterial; Haushaltstücher zum Abtrocknen von

Geschirr; Haushaltstücher

zum Abtrocknen

von Gläsern;

Haushaltswäsche; Haushaltswäsche, einschließlich Gesichtshandtüchern; Heiß verklebbare Webstoffe; Hemdenstoffe; Hitzebeständige

Textilstoffe [nicht zu Isolierzwecken]; Hutfutterstoffe; Hüllen für Bettzeug

[Bettwäsche];

In Paketen verkaufte Textilhandtücher;

Indiennes

[bedruckte Baumwollstoffe]; Inlett [Matratzentuch]; Innenausstattungswaren in Form von Bezügen aus textilem Material; Innendekorationsstoffe;

Innendekorationstextilien

[Stoffe];

Insektennetze;

Insektenschutznetze; Japanische Baumwollhandtücher [Tenugui]; Jeansstoffe;

Jerseystoffe; Jerseystoffe

für Bekleidungsstücke; Juteleinwand;

Jutestoffe; Kammgarnstoffe; Kanevas für Teppiche und Stickereien;

Karaffenuntersetzer [Tischwäsche]; Kaschmirstoffe; Kattun; Kinderbettdecken; Kinderbettlaken; Kinderdecken; Kissenbezugsstoffe;

Kissenbezüge; Klebeetiketten aus Textilstoffen; Klebematerialien in

Form von Textilaufklebern; Klebestoffe [Textilwaren]; Kleine Gardinen

aus

textilen Materialien;

Kniedecken;

Kohlefasergewebe,

ausgenommen

für

Isolierungszwecke; Kohlefaserstoffe

[textile

Stückwaren]; Konturierte Matratzenüberzüge; Kopfkissenbezüge;

Kopfkissenbezüge aus Papier; Kordstoffe; Kreppstoffe; Kunstfaserstoffe

[ausgenommen

für

Isolierzwecke];

Kunstseide;

Kunstseidenstoffe; Kunststoffbezüge

für Möbel; Kunststoffe als

Textilersatzstoffe

für

die Herstellung

von wegwerfbaren

Bekleidungsstücken; Kunststoffe als Textilersatzstoffe

für die

Herstellung von wegwerfbaren Umhängen; Kunststofffolien zur

Herstellung

von Einmalbettwäsche; Kunststofftextilien

[dampfdurchlässig]; Kunststoffwebstoffe

zur Verwendung

in

der

Landwirtschaft; Käsetücher; Küchenhandtücher; Küchenwäsche;

Küchenwäsche und Tischwäsche; Laminierte textile Stückwaren mit

isolierenden Eigenschaften; Laminierte Textilstoffe; Lederimitationsstoffe; Lederimitationswebstoffe; Leichentücher; Leinen; Leinen

[Textilstoffe]; Leinendeckchen; Leinenwebstoffe, ausgenommen für

Isolierzwecke; Locker drapierte Vorhänge; Lodenstoffe; Lose

Sitzbezüge für Möbel; Make-up-Tücher aus textilem Material; Marabu

[Stoff]; Markenetiketten aus

textilem Material; Matratzen- und

Kopfkissenbezüge; Matratzenhüllen [ausgenommen für Inkontinente];

Matratzenüberzüge; Mischfasergewebe; Mischfaserstoffe; Mischgewebe auf der Basis von Baumwolle; Mischgewebe auf der Basis von

Hanf; Mischgewebe auf der Basis von Seide; Mischgewebe auf der

Basis von Wolle; Mischgewebe aus anorganischen Fasern;

Mischgewebe aus Chemiefasern; Mischgewebe aus elastischen

Garnen; Mischgewebe aus Hanf und Baumwolle; Mischstoffe aus

anorganischen Fasern; Mischstoffe aus Hanf und Seide; Mischstoffe

aus Hanf und Wolle; Mischstoffe aus Seide und Baumwolle; Mischstoffe

aus Seide und Wolle; Mischstoffe aus Wolle und Baumwolle; Mit

Daunen gefüllte Steppdecken; Mit einer feuerfesten Appretur versehene

Textilwaren; Mit Gummi beschichtete Stoffe; Mit Gummi verklebte

atmungsaktive Textilwaren; Mit Gummi verklebte Textilwaren; Mit

Gänsedaunen gefüllte Decken; Mit Gänsefedern gefüllte Decken; Mit

Harz imprägnierte Textilstoffe; Mit Insektizid behandelte Moskitonetze;

Mit Kunststoff verklebte atmungsaktive Textilwaren; Mit Kunststoff

verklebte Textilwaren; Mit Polyurethan beschichtete Textilwaren zur

Herstellung

von

wasserdichter

Bekleidung; Mokettstoffe;

Mokettvorhänge; Moleskin; Moleskin [Stoff]; Moskitonetze; Musseline;

Möbel- und Polsterstoffe; Möbelbezüge aus Kunststoff; Möbelpolsterstoffe; Möbelstoffe; Möbelstoffe als Stückware; Möbelstoffe in

Form von

textilen Stückwaren; Möbelwebstoffe; Möbelüberzüge;

Möbelüberzüge [nicht zugeschnitten]; Möbelüberzüge aus textilen

Materialien; Möbelüberzüge aus Textilien; Möbelüberzüge aus Textilien

und Kunststoffen [nicht angepasst]; Netze zum Schutz vor Moskitos;

Netzgewebestoffe; Nicht angepasste Möbelüberzüge aus Textilien und

Kunststoffen; Nicht aus Papier bestehende Platzdeckchen [Sets]; Nicht

gewebte Textilwaren [Vliesstoffe]; Nicht gewebter Filz; Nicht mit

Kosmetika

imprägnierte

textile Abschminktücher; Nicht mit kosmetischen Mitteln imprägnierte textile Abschminktücher; Nicht mit

Toilettepräparaten

imprägnierte

textile Abschminktücher; Nicht

zugeschnittene Stoffüberwürfe

für Möbel; Nichtgewebte

textile

Stückwaren; Nylonflaggen; Nylonstoffe; Oberbetten; Papiergarnstoffe

für Textilzwecke; Patchworkstoffe als textile Stückwaren; Plastikbanner;

Platzdeckchen [Sets] [nicht aus Papier]; Platzdeckchen [Sets] aus Stoff;

Platzdeckchen [Sets], nicht aus Papier; Platzdeckchen aus Stoff;

Platzdeckchen aus Textilstoffen; Platzdeckchen aus Webstoffen;

Platzdecken aus textilem Material; Plisseegardinen; Plisseevorhänge;

Polsterstoffe; Polsterwebstoffe; Polyestergewebe; Polyesterstoffe;

Polymerbeschichtete Gewebestoffe; Portieren [Vorhänge]; Pressfilz;

Pressfilz für die Papierherstellung; Pressstoffe für die Papierherstellung;

Querbehänge

[Schabracken];

Ramiestoffe;

Reinigungstücher

[Glasseidengewebe]; Reisedecken; Rollfilz; Runde Tischdecken nicht

aus Papier; Runde Tischdecken, nicht aus Papier; Sackleinen; Samt;

Samtstoffe; Scheibengardinen; Schlafsackfutterstoffe; Schlafsackinletts; Schlafsäcke; Schlafsäcke mit Kapuze

für Babys;

Schlafzimmertextilstoffe; Schmalgewebe; Schoßdecken; Schusssichere Stoffe; Schutzüberzüge für Gartenmöbel; Schutzüberzüge für

Matratzen und Möbel; Schutzüberzüge für Möbel; Schwammtücher

[textile Stückwaren]; Schwammtücher für textile Zwecke; Schwere

Vorhänge; Segelstoffe; Segeltuchstoffe; Segeltuchstoffe

zum

Abschirmen; Seidendecken; Seidengewebe; Seidenstoffe; Seidenstoffe

für Druckschablonen; Seidenstoffe

für Möbel; Seidenstoffe,

ausgenommen für Isolierzwecke; Seidenwebstoffe; Selbstklebende

Stoffetiketten; Servietten aus Stoff; Servietteneinsätze aus textilem

Material; Sesselbezugsstoffe; Shirtstoffe; Siebdrucktücher für die

Glasindustrie; Sitzbezugmaterialien; Sitzkissenbezüge; Sitzsackbezüge; Sofabezüge; Spannbettlaken; Spannbezüge

für Polster;

Spannstoffe für Polsterzwecke; Spartgrasgewebe; Spitzengardinen;

Spitzengewebe;

Spitzenplatzdeckchen,

nicht

aus

Papier;

Staubschutztücher; Staubschutzüberzug; Steifleinen; Steppdecken

[Decken]; Steppdecken aus Frottee; Steppdecken aus Textilien;

Klasse 25: Abendanzüge; Abendbekleidung; Abendkleider; Abendmäntel;

Abnehmbare Halsbesätze für Kimonos [Haneri]; Abnehmbare Kragen;

Absatzstoßplatten für Schuhe; Absätze [für Schuhe]; Absätze für

Schuhe; Achseleinlagen [Teile von Bekleidungsstücken]; After-Ski-

Stiefel; Aikido-Anzüge; Alben

[liturgische Gewänder]; American

Football-Überleibchen; American-Football-Hosen; American-Football-

Shorts; American-Football-Socken; An

japanische Holzclogs

angepasste Metallbeschläge; Angepasste hölzerne Hauptteile von

Holzschuhen im japanischen Stil; Angepasste hölzerne Stützen für

Holzschuhe im japanischen Stil; Angepasste Taschen für Jagdstiefel;

Angepasste Taschen für Skistiefel; Angler-Gummistiefel; Anglerjacken;

Anglerschuhe; Anglerstiefel; Anglerwesten; Anoraks; Anzugfliegen;

Anzughosen; Anzugschuhe; Anzüge; Anzüge für Abendgesellschaften;

Anzüge für Damen; Arbeitsanzüge; Arbeitskittel; Arbeitskleidung;

Arbeitslatzhosen; Arbeitsschuhe; Arbeitsschürzen; Arbeitsstiefel;

Armeestiefel; Armwärmer [Bekleidungsstücke]; Athletiksportschuhe;

Aufwärmhosen; Aus Leder hergestellte Gürtel; Aus Pelzen angefertigte

Bekleidungsstücke; Autofahrerhandschuhe; Baby-Bodysuits; Baby-

Oberteile; Baby-Unterteile; Baby-Winteranzug; Babyausstattung

[Bekleidungsstücke]; Babyausstattung

[Wäschestücke]; Babydoll-

Pyjamas; Babyhöschen; Babyhöschen [Bekleidung]; Babyhöschen

[Unterwäsche]; Babylätzchen aus Kunststoff; Babystiefelchen aus

Wolle; Babyunterhosen; Babywäsche; Badeanzüge; Badeanzüge für

Damen; Badeanzüge für Herren; Badeanzüge mit BH-Körbchen;

Badebekleidung für Herren und Damen; Badehosen; Badehosen

[Shorts]; Badekleidung; Badekostüme; Bademäntel; Bademützen;

Badesandalen; Badesandalen mit Zehensteg; Badeschlappen;

Badeschuhe; Badeshorts; Badeslips; Badeumhänge; Badewickeltücher; Ballettbekleidung; Ballettschuhe; Ballroben; Bandanas;

Bandanas [Tücher für Bekleidungszwecke]; Bandeaux [Bekleidung];

Baseball-Trikots; Baseballcaps; Baseballkappen; Baseballmützen;

Baseballschuhe; Baselayer Hosen; Baselayer Tops; Baskenmützen;

Basketballschuhe; Basketballturnschuhe; Bauchfreie Tops [Crop tops];

Bedruckte T-Shirts; Beinwärmer; Bekleidung aus Kaschmir; Bekleidung

aus Lederimitat; Bekleidung aus Wolle; Bekleidung für Autofahrer;

Bekleidung für Babys; Bekleidung für Brautjungfern; Bekleidung für das

Eiskunstlaufen; Bekleidung für die Taufe; Bekleidung für Judo-

Übungen; Bekleidung für Kinder; Bekleidung für Kleinkinder; Bekleidung

für Motorradfahrer aus Leder; Bekleidung für Mädchen; Bekleidung für

Sportler; Bekleidungsstücke; Bekleidungsstücke

aus

Leder;

Bekleidungsstücke aus Leinen; Bekleidungsstücke aus Papier;

Bekleidungsstücke aus Plüsch; Bekleidungsstücke aus Seide;

Bekleidungsstücke für den Kampfsport; Bekleidungsstücke für den

Reitsport [ausgenommen Reithelme]; Bekleidungsstücke für den Sport;

Bekleidungsstücke für den Theatergebrauch; Bekleidungsstücke für

Fischer; Bekleidungsstücke

für Jungen; Bekleidungsstücke

für

Ringkämpfe; Bekleidungsstücke für Schwangere; Bequeme Hosen;

Bergsteigerschuhe;

Bergsteigerstiefel;

Bergwanderschuhe;

Bergwanderstiefel; Bermudashorts; Bettjäckchen; Bettsöckchen;

Bikinis; Bikinis

[Badebekleidung]; Blaumänner

[Overalls]; Blazer;

Blendschutzschirme [Kopfbedeckungen]; Blousonjacken; Blousons;

Boardshorts;

Boas;

Boas

[Bekleidung];

Bodys;

Bodys

[Unterbekleidung]; Bodys aus Strumpfmaterial; Bodysuits [Teddies,

Bodies]; Bolerojacken; Boloties; Bomberjacken; Bommelmützen;

Bootsschuhe; Bowlingschuhe; Boxershorts; Boxschuhe; Brautkleider;

Burnusse

[weite

Kapuzenmäntel];

Bustiers;

Büstenhalter;

Büstenhalterträger; Cabans; Capes; Caprihosen; Car-Coats [Mäntel];

Cargohosen; Chaps [Bekleidungsstücke]; Chasubles; Chemisetten;

Cheongsams

[traditionelle

chinesische Kleider]; Chorhemden;

Chorroben; Clogs und Sandalen im japanischen Stil; Cocktailkleider;

Cordhosen; Coverups [leichte Damenbekleidungsstücke zum Tragen

über Badebekleidung]; Damenanzüge; Damenbekleidung; Damendessous;

Damenhüte;

Damenkleider;

Damenoberbekleidung;

Damenschlüpfer; Damenschuhe; Damenschuhwaren; Damenschuhwerk;

Damenslips;

Damenstiefel;

Damenunterbekleidung;

Damenunterwäsche; Daunenjacken; Daunenwesten; Deckschuhe;

Denim Jeans; Dessous für Damen; Dicke Jacken; Donkeyjacken;

Dreiteilige Anzüge [Bekleidungsstücke]; Duschhauben; Duffelmäntel;

Einlegesohlen; Einlegesohlen [für Schuhe und Stiefel]; Einlegesohlen

für Schuhwaren; Einstecktücher; Einstecktücher [Bekleidungsstücke];

Einteilige Anzüge; Einteilige Arbeitsanzüge; Einteilige Playsuits;

Einweghausschuhe; Einwegunterwäsche; Eislaufbekleidung; Enganliegende

Sporthosen;

Enge Wollstrümpfe;

Espadrilles;

Fahrradschuhe; Fahrschuhe; Faltenröcke

für

formelle Kimonos

[Hakama]; Faschings-, Karnevalskostüme; Fascinators; Fausthandschuhe; Fausthandschuhe

[Bekleidung]; Fedoras

[Hüte];

Ferseneinlagen; Fes

[Kopfbedeckung]; Festkleider

für Damen;

Feuchtigkeitsabsorbierende Sport-BHs; Feuchtigkeitsabsorbierende

Sporthemden; Feuchtigkeitsabsorbierende Sporthosen; Fingerlose

Handschuhe;

Fischerhemden;

Fischerhüte;

Fischerwesten

[Anglerwesten]; Flache Holzclogs

[Hiyori-geta]; Flache Holzclogs

[Komageta]; Flache Schuhe; Fleecebekleidung; Fleecewesten; Fliegen

[Bekleidung]; Fliegeranzüge; Formelle Abendgarderobe; Formelle

Kleidung; Foulards

[Bekleidungsstücke]; Freizeitanzüge; Freizeithemden;

Freizeithosen;

Freizeitkleidung;

Freizeitschuhe;

Freizeitschuhwaren; French Knickers

[Unterwäsche]; Friseurkittel;

Frisiermäntel;

Frisierumhänge;

Fräcke;

Funktionsunterwäsche;

Fußballdress-Nachbildungen;

Fußballhemden;

Fußballschuhe;

Fußballtrikots; Fußballüberleibchen; Fußsäcke

[nicht elektrisch

beheizt]; Gabardinebekleidung; Gabardinebekleidungsstücke; Galoschen; Gamaschen; Gauchos; Gehröcke; Geldgürtel [Bekleidung];

Gepolsterte Hosen für den Sport; Gepolsterte Shirts für den Sport;

Gepolsterte Shorts für den Sport; Geprägte Schuhabsätze aus Gummi

oder Kunststoff; Geprägte Schuhsohlen aus Gummi oder Kunststoff;

Gestrickte Bekleidungsstücke; Gestrickte Handschuhe; Gestrickte

Jacken; Gestrickte Leibwäsche; Gestrickte Wollpullover; Gewebte

Bekleidungsstücke; Gewebte Hemden; Gilets [Westen]; Gleitschutz für

Fußbekleidung; Golfhemden; Golfhosen; Golfhosen, -hemden und -

röcke; Golfmützen; Golfröcke; Golfschuhe; Golfshorts; Gummischuhe;

Gummischuhe und -stiefel; Gummisohlen für Jikatabi; Gummistiefel;

Gymnastikanzüge;

Gymnastikbekleidung;

Gymnastikschuhe;

Gymnastikstiefel; Gürtel; Gürtel [Bekleidung]; Gürtel aus Lederimitat;

Gürtel aus Webstoffen; Gürtel

für Haoris; Gürtel

für Kimonos

[Koshihimo]; Gürtel für Kimonos [Obiage]; Halbsocken; Halbstiefel;

Halloween-Kostüme; Halsband

[Bekleidung]; Halsbekleidung;

Halstücher; Halswärmer; Handballschuhe; Handgelenkwärmer;

Handschuhe; Handschuhe [Bekleidung]; Handschuhe für Nassanzüge;

Handschuhe für Radfahrer; Handschuhe mit leitfähigen Fingerspitzen,

die beim Verwenden von elektronischen Taschengeräten mit

Berührungsbildschirm getragen werden können; Handschuhe,

einschließlich solcher aus Haut, Fell oder Pelz; Handwärmer

[Bekleidung]; Hattas

[Kopfbedeckungen]; Hauben; Hauben

[Kopfbedeckung]; Hauben aus Wolle; Hauskleidung; Hausschuhe;

Hausschuhe in Form von Wollsocken mit Sohle; Hawaii-Hemden;

Hawaiihemden mit Knopfleiste; Hemd-Höschenkombinationen

[Unterbekleidung]; Hemdeinsätze; Hemden; Hemden für Anzüge;

Hemden für den Sport; Hemden mit Kragen; Hemden mit offenem

Kragen; Hemden mit verdeckter Hemdknopfleiste; Hemden zum

Schlafen gehen; Hemdjacken; Hemdkragenschutz; Hemdplastrons;

Herrenanzüge; Herrenbekleidungsstücke; Herrenoberbekleidung;

Herrenstrümpfe; Herrenunterwäsche; Herrenwesten; Hinterkappen für

Schuhe; Hochzeitskleider; Hockeyschuhe; Hohe Regenclogs [Ashida];

Holzfällerhemden; Holzschuhe; Hoodies [Kapuzenpullover]; Hosen;

Hosen [kurz]; Hosen aus Leder; Hosen für Babys; Hosen für Kinder;

Hosen für Krankenpfleger; Hosen für Trainingszwecke; Hosen zum

Skifahren; Hosen zum Snowboardfahren; Hosenanzüge; Hosenröcke;

Hosenröcke

[Röcke]; Hosenstege; Hosenträger; Hosenträger

für

Herren;

Hutunterformen;

Höschen;

Hüftgürtel;

Hüfthalter

[Schnürmieder]; Hüte; Innensocken; Innensocken für Schuhwaren;

Jacken; Jacken als Sportbekleidung; Jacken aus Pelz; Jacken aus

Polar-Fleece; Jacken für Angler; Jacken mit Ärmeln; Jacken ohne

Ärmel; Jacken zum Snowboard fahren; Jacken zur Abwehr von Regen;

Jacken, Mäntel, Hosen und Westen

für Damen und Herren;

Jackenfutter; Jagdhosen; Jagdjacken; Jagdwesten; Japanische

Holzclogs [Geta]; Japanische Kimonos; Japanische Schuhwaren aus

Reisstroh [Waraji]; Japanische Schuhwaren mit Zehentrennung für die

Arbeit

[Jikatabi]; Japanische Zehenriemensandalen

[Asaura-zori];

Jeansbekleidung; Jeanshosen; Jeansjacken; Jerseykleidung; Jodhpurs

[Reithosen];

Jogging-Garnituren

[Bekleidungsstücke];

Jogging-

Unterteile

[Bekleidungsstücke];

Jogginganzüge

aus Nylon;

Jogginghosen; Joggingoberteile; Joggingschuhe; Joppen; Joppen

[weite Tuchjacken]; Judoanzüge; Jägerhemden; Kaftane; Kamisols;

Kampfsportanzüge; Kampfsportbekleidung; Kappen für Wasserpolo;

Kappen mit Schirmen; Kappenschirme; Kapuzen; Kapuzenpullover;

Kapuzensweatshirts; Karateanzüge; Kaschmirschals; Kendobekleidung; Khakis [Bekleidung]; Kilts; Kilts aus Tartan; Kimonos;

Kinderschuhe; Kinderstiefel; Kittel; Kittel zu Arbeitszwecken; Kleider;

Kleider aus Leder; Kleider

für Brautjungfern; Kleider

für

Krankenschwestern; Kleidereinlagen [konfektioniert]; Kleidertaschen

[vorgefertigt]; Kleidung

für den Freizeitbereich; Kleine Hüte;

Kletterschuhe; Kletterstiefel

[Bergsteigerstiefel]; Knickerbocker;

Kniebundhosen

zum Wandern;

Kniestrümpfe;

Kniewärmer

[Bekleidung]; Knotenmützen; Knöchelwärmer; Kochmützen; Kombinationen aus Shorthosen [Bekleidung]; Konfektionierte Kleidereinlagen;

Konfektionskleidung; Kopfbedeckungen; Kopfbedeckungen aus Leder;

Kopfbedeckungen

für Angler; Kopfbedeckungen

für den Sport

[ausgenommen

Helme];

Kopfbedeckungen

für

Kinder;

Kopfbedeckungen mit Schirm; Kopfschals; Kopftücher; Kopftücher

[Babuschkas]; Kordelschlipse mit Spitzen aus Edelmetall; Koreanische

Trachtenoberbekleidungsstücke

[Jeogori]; Koreanische Trachtenwesten für Damen [Baeja]; Koreanische Überzieher [Durumagi];

Korseletten; Korsettleibchen; Korsetts; Korsetts [Bekleidungsstücke,

Miederwaren]; Korsetts

[Unterbekleidung]; Korsetts

[Unterbekleidungsstücke]; Kostüme; Kostüme

für Damen; Kostüme zum

Verkleiden für Kinder; Kostüme zur Verwendung bei Rollenspielen;

Kragen; Kragen [Bekleidung]; Kragen [lose]; Kragen für Kleider;

Krawatten; Krawattentücher; Krinolinen; Kufiyas [Kopfbedeckungen];

Kummerbunde; Kurz- oder langärmelige T-Shirts; Kurze Hosen; Kurze

Jogginghosen; Kurze Petticoats; Kurze Überziehmäntel für Kimonos

[Haori]; Kurzärmelige Hemden; Kurzärmelige Shirts; Kurzärmelige T-

Shirts; Kurzärmlige Hemden; Kutten

[Bekleidung]; Käppchen

[Kopfbedeckungen]; Körperwärmer; Laborkittel; Ärmellose Trikots;

Ärmellose Umhänge; Ärztekittel.

Am 27. September 2017 hat die Beschwerdeführerin die vollständige Löschung

dieser Marke wegen Nichtigkeit gemäß § 50 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr.

10 MarkenG a. F. beantragt.

Zur Begründung ihres Löschungsantrags hat sie vorgetragen, die Anmeldung der

angegriffenen Marke sei böswillig erfolgt. Die Löschungsantragstellerin vertreibe

seit geraumer Zeit verschiedene Produkte wie T-Shirts, Hoodies und Headware mit

der Aufschrift

. Das Motiv sei bereits im Jahr 2013 von dem

Designer

J…

speziell

für

die

Antragstellerin

entwickelt

und

gestaltet worden. Der Designer habe ihr sämtliche Nutzungsrechte an dem von ihm

geschaffenen urheberrechtlich geschützten Werk eingeräumt. Der Slogan, welcher

eine Anlehnung an das Album „STRAIGHT OUTTA COMPTON" der Musikgruppe

N.W.A. aus dem Jahre 1988 darstelle, sei vom Designer mit einer besonders

einprägsamen und sorgfältig durchdachten Typografie gestaltet worden. Die für die

Antragstellerin entwickelte Gestaltung unterscheide sich deutlich von dem Motiv

, das für den erst im Jahr 2015 erschienen Film „STRAIGHT OUTTA

COMPTON“ verwendet wurde. lnsbesondere die von ihr gewählte Schriftart, bei der

es sich um die markante Schriftart aus dem Corporate Design der Antragstellerin

handele, führe zu einem gänzlich anderen Gesamteindruck. Zudem finde sich auch

der farbliche Wechsel zwischen Schrift- und Hintergrundfarbe nicht bei dem Logo

der Beschwerdeführerin, das vollständig in weißer Schrift auf schwarzem Grund

gehalten sei. Die mit dem in Rede stehenden Motiv verzierten Produkte der

Antragstellerin würden sich aufgrund ihrer einprägsamen Gestaltung einer großen

und anhaltenden Beliebtheit erfreuen. Die Antragstellerin vertreibe ihre mit dem

Zeichen „STRAIGHT OUTTA HESSEN“ versehenen Produkte mindestens seit dem

20. November 2014

in

ihrem Online Shop auf der Seite ….

Im

August 2017 sei den Geschäftsführern der Antragstellerin berichtet worden, dass

der Antragsgegner sich im erweiterten gemeinsamen Bekanntenkreis damit brüste,

dass er das für die Antragstellerin entwickelte Logo als Marke angemeldet habe,

und dass sich die Geschäftsführer der Antragstellerin noch wundern würden, weil

er sie demnächst wegen Markenverletzung in Anspruch nehmen werde. Bereits aus

der Markenanmeldung selbst ergebe sich die Bösgläubigkeit des Inhabers der

angegriffenen Marke, da das Zeichen fast identisch übernommen worden sei – die

angegriffene Marke sei lediglich etwas breiter und wirke „auseinandergezogen“ –,

und da die Marke auch genau für dieselben Klassen angemeldet worden sei, in

denen die Löschungsantragstellerin

ihr Motiv verwende. Die vorliegende

Anmeldung verletze daher nicht nur die Urheberrechte der Beschwerdeführerin, sie

sei darüber hinaus auch bösgläubig erfolgt. Der Antragsgegner habe mithin einfach

das Logo der Antragstellerin übernommen und versuche, sich damit ein

Ausschließlichkeitsrecht für die Produkte der Antragstellerin zu sichern, welches er

anschließend gegen die Antragstellerin verwenden könne.

Dem ihm - mit am 27. Oktober 2017 zur Post gegebenen Schreiben des DPMA -

zugesandten Löschungsantrag hat der Inhaber der angegriffenen Marke und

Beschwerdegegner mit anwaltlichem Schriftsatz vom 8. November 2017

widersprochen.

Mit Beschluss vom 14. September 2018 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA den

Löschungsantrag zurückgewiesen.

Zur Begründung führt sie aus, dass eine bösgläubige Markenanmeldung unter dem

Gesichtspunkt der Störung eines

schutzwürdigen Besitzstandes der

Löschungsantragstellerin schon deshalb nicht in Betracht komme, weil das

Vorliegen eines solchen Besitzstandes nicht festgestellt werden könne. Die

Antragstellerin beschränke sich auf allgemeine und vage Angaben, etwa dass sie

seit geraumer Zeit verschiedene Produkte unter anderem mit der Aufschrift

„STRAIGHT OUTTA HESSEN“ vertreibe. Es fehle jedoch an Angaben zum Umfang

der Benutzung des Zeichens für bestimmte Waren. Insgesamt seien die Angaben

zu unbestimmt, um daraus auf eine ausreichende geschäftliche Betätigung und

Marktpräsenz sowie eine entsprechende Bekanntheit im Verkehr schließen zu

können. Auch für eine Bösgläubigkeit unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten

zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des

Wettbewerbskampfes gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Es seien keine

besonderen Umstände ersichtlich, die den Schluss rechtfertigen würden, mit der

Markenanmeldung sei ein Missbrauch der registerrechtlichen Rechtsposition zu

Zwecken beabsichtigt, die durch das Markenrecht nicht mehr gerechtfertigt seien.

Insbesondere

sei

zu

berücksichtigen,

dass

das Markenrecht

ein

Vorbenutzungsrecht nicht kenne. Zudem würden sich sowohl das Logo der

Antragstellerin als auch die angegriffene Marke erkennbar an die Ausgestaltung des

Filmplakats des im Jahre 2015 erschienenen Film „STRAIGHT OUTTA COMPTON“

über die amerikanische Hip-Hop Gruppe N.W.A. anlehnen.

In der

Gesamtabwägung aller Umstände könne eine bösgläubige Markenanmeldung nicht

festgestellt werden. Auf die geltend gemachte Verletzung von Urheberrechten

komme es in diesem Zusammenhang nicht an.

Hiergegen wendet sich die Löschungsantragstellerin mit ihrer Beschwerde.

Zur Begründung der Beschwerde ist ausgeführt, der Beschwerdegegner habe mit

der Anmeldung der Marke

in den schutzwürdigen Besitzstand der

Beschwerdeführerin eingegriffen. Ein solcher Besitzstand könne auch an einem

Logo bestehen. Die Beschwerdeführerin verwende das für sie vom Designer J…

gestaltete Logo seit dem Jahr 2013. Sie habe es bereits

in diesem

Jahr auf T-Shirts drucken lassen und diese T-Shirts sowohl über ihren Online-Shop

als auch über verschiedene Wiederverkäufer verkauft. Alleine im eigenen Online-

Shop seien Textilien mit dem streitgegenständlichen Motiv bis zum Anmeldedatum

945 Mal verkauft worden, was einem Umsatz von … € entspreche. Zudem

seien über Wiederverkäufer bis zum 31.12.2016 mehr als 2000 Produkte verkauft

worden, und zwar über große Online-Shops und Versandhäuser wie

www.stylefile.de, www.amazon.de, www.43einhalb.de; www.cortexpower.de und

www.titus.de sowie über namhafte Handelsketten und Präsenzshops wie

Sporthübner (9 Filialen), Railslide (3 Filialen), Hessenshop (5 Filialen) oder Outfitter.

Damit seien die „STRAIGHT OUTTA HESSEN"-Produkte zu einem der

Verkaufsschlager der Marke „GUDE ZWIRN" avanciert und würden zum

beliebtesten Motiv im Hause der Antragstellerin zählen. Die „STRAIGHT OUTTA

HESSEN“- Produkte seien von der Beschwerdeführerin umfangreich beworben

worden, und zwar nicht nur auf ihrer Website und in ihrem Online-Shop, sondern

auch in sozialen Medien, ferner seien Sticker mit dem Logo verteilt worden. Ebenso

hätten die Wiederverkäufer die Produkte umfassend beworben. Zudem würden

viele bekannte Persönlichkeiten die Produkte der Beschwerdeführerin kaufen und

sich mit diesen in der Öffentlichkeit zeigen, so dass das Logo stark in den Medien

präsent sei. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um

ein kleines lokales Unternehmen handele und die Produkte sich in erster Linie an

Abnehmer aus dem Rhein-Main-Gebiet/Hessen und an der Rapkultur Interessierte

richten würden, so dass sich aus den Verkaufszahlen, der Social-Media-Präsenz

und dem Vertrieb über Dritte die erforderliche Bekanntheit des Zeichens ergebe. In

diesen Besitzstand habe der Beschwerdegegner bösgläubig eingegriffen. Die

Markenabteilung habe bei ihrer Entscheidung verkannt, dass es hier nicht primär

um den Wortbestandteil „STRAIGHT OUTTA HESSEN" gehe, sondern um das

konkrete graphisch gestaltete Logo. Der Beschwerdegegner habe gerade durch die

Gestaltung des Logos, die er von der Beschwerdeführerin übernommen habe und

die sich – anders als die diversen Voreintragungen zugunsten des

Beschwerdegegners – gerade nicht an dem Vorbild des Films „STRAIGHT OUTTA

COMPTON" aus dem Jahr 2015 orientiere, seine Bösgläubigkeit demonstriert.

Charakteristisch für das Motiv der Beschwerdeführerin

, das der

Beschwerdegegner mit dem angemeldeten Zeichen

nahezu

identisch übernommen habe, sei die – vom dem „STRAIGHT OUTTA COMPTON"-

Logo

abweichende – serifengeprägte Schriftart, die einheitliche

Farbgebung aller drei Wörter in weiß auf schwarzem Grund sowie die in der Höhe

gedrungene Anordnung, die von einem fast quadratischen zu einem querformatigen

Logo führe. Die angegriffene Marke füge sich daher auch nicht in die Reihe der

weiteren Marken des Beschwerdegegners ein, die sich jeweils unmittelbar an dem

„STRAIGHT OUTTA COMPTON“-Motiv orientieren würden, wie beispielsweise die

Wort-/Bildmarken

„STRAIGHT OUTTA",

„STRAIGHT OUTTA MÜNCHEN",

„STRAIGHT OUTTA KÖLN" und „STRAIGHT OUTTA HAMBURG". Aus der

Aufstellung der

„STRAIGHT OUTTA“-Marken ergebe sich, dass der

Beschwerdegegner mit der angegriffenen Marke konkret das Logo der

Beschwerdeführerin kopiert habe; dieses habe er auch gekannt, da schlicht

ausgeschlossen sei, dass er „zufällig" das gleiche Logo entwickelt habe. Zudem

ergebe sich aus der Übersicht über die vom Beschwerdegegner angemeldeten

Marken, dass der Beschwerdegegner Spekulationsmarken horte und schon immer

versucht habe, über das Markenrecht fremde Leistungen für sich zu beanspruchen.

Dementsprechend sei ein Großteil seiner Anmeldungen wegen

fehlender

Schutzfähigkeit zurückgewiesen worden.

Des Weiteren

liege eine bösgläubige Markenanmeldung vor, weil der

Beschwerdegegner in der Absicht gehandelt habe, die mit der Eintragung

entstehende Sperrwirkung

der Marke

zweckfremd

als Mittel

des

Wettbewerbskampfes einzusetzen. Die Behinderungsabsicht ergebe sich bereits

aus der fehlenden eigenen Benutzungsabsicht sowie der Tatsache, dass der

Beschwerdegegner für verschiedene Städte ein zum Album/Film „STRAIGHT

OUTTA COMPTON" nahezu identisches Logo angemeldet habe und lediglich bei

dem Zusatz „HESSEN" eine mit dem Logo der Beschwerdeführerin identische

Marke angemeldet habe. Darüber hinaus zeige auch die Parallelanmeldung „S…"

von

Herrn

L…

(DE

…),

welche nur einen Tag später erfolgt sei, dass der Beschwerdegegner offenbar mit

einem Dritten kollusiv zusammengewirkt habe, um den Besitzstand der

Antragstellerin zu stören. Denn „STRAIGHT OUTTA FRANKFURT" sei das einzige

weitere Motiv der Beschwerdeführerin mit dem Wortbestandteil „STRAIGHT

OUTTA". Schließlich ergebe sich die Behinderungsabsicht des Beschwerdegegners

auch aus dem gegenüber der Beschwerdeführerin

im Rahmen der

Vergleichsgespräche geforderten horrenden Preis von 50.000.- Euro für die

Übertragung der streitgegenständlichen Marke.

Die Beschwerdeführerin und Löschungsantragstellerin beantragt,

den Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 14. September 2018 aufzuheben und die

Löschung der Marke DE 30 2017 200 665 anzuordnen.

Hilfsweise regt sie die Zulassung der Rechtsbeschwerde an.

Der Beschwerdegegner und Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Zur Begründung führt er unter Bezugnahme auf seine Ausführungen im Verfahren

vor dem DPMA aus, die – bestrittene – Behauptung der Beschwerdeführerin, dass

das Zeichen bereits im Jahre 2013 speziell für sie entwickelt und gestaltet worden

sei, sei bereits deshalb höchst fragwürdig, weil sich dieses offensichtlich an das

Motiv des Filmplakats des erst im Jahre 2015 erschienenen Films „STRAIGHT

OUTTA COMPTON“ anlehne. Die Gestaltung sei nicht urheberrechtlich schutzfähig,

da es an einer ausreichenden Schöpfungshöhe fehle. Der Beschwerdegegner habe

auch nicht das angeblich

für die Beschwerdeführerin entwickelte Motiv

„übernommen“, das angemeldete Zeichen füge sich vielmehr in die Reihe mehrerer

zugunsten des Antragsgegners geschützter „STRAIGHT OUTTA“-Gestaltungen

ein. So habe der Beschwerdegegner ab dem 23. Oktober 2015 beispielsweise die

Wort-/Bildmarken DE 30 2015 223 313

, DE 30 2015 227 438

, DE 30 2015 227 442

, DE 30 2015 227 447

und das Design DE 40 2015 203 215 angemeldet. Diese Marken habe der

Beschwerdegegner (nicht exklusiv) auslizenziert. Sie würden von den jeweiligen

Lizenznehmern

im geschäftlichen Verkehr

insbesondere

in Bezug auf

Bekleidungsstücke genutzt. Er habe das beschwerdegegenständliche Zeichen

bereits vor dessen Anmeldung und bereits lange vor der Verwendung durch die

Beschwerdeführerin seinerseits verwendet. Er habe sich bei der Anmeldung der

beschwerdegegenständlichen Wort-/Bildmarke

lediglich deswegen

für ein geringfügig abweichendes Design entschieden, weil sich ein Konflikt mit der

angeblichen Inhaberin an den Rechten des Originalschriftzugs

angedeutet

habe. Daher

habe

sich

der Beschwerdegegner

die

streitgegenständliche Graphik

im

Jahr

2015

vom Designer V…

entwerfen lassen und sodann als Marke angemeldet. Schon aus diesem Grunde

habe ein „Abkupfern“ des Designs bzw. Schriftzugs der Beschwerdeführerin nicht

stattgefunden. Jedenfalls habe der Beschwerdegegner von der konkreten Nutzung

des Zeichens durch die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Anmeldung der

verfahrensgegenständlichen Marke nichts gewusst. Die Beschwerdeführerin sei mit

dem streitgegenständlichen Design nicht im geschäftlichen Verkehr bekannt

gewesen. Die vorgelegten Nachweise seien insoweit nicht aussagekräftig.

Der Beschwerdegegner trägt weiter vor, er habe bei Anmeldung der Marke keinerlei

Behinderungsabsicht gegenüber der Beschwerdeführerin oder einem Dritten

gehabt und sich auch nicht im erweiterten gemeinsamen Bekanntenkreis

dahingehend geäußert. Er habe in der Vergangenheit auch „schlechterdings nichts“

unternommen, um der Beschwerdeführerin die Nutzung des Zeichens zu verbieten

oder auch nur zu erschweren. Nahezu sämtliche zu Gunsten des

Beschwerdegegners geschützten Marken seien für die Warenklassen 18, 24 und

25 registriert, so dass die Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke in

diesen Klassen nicht für eine Bösgläubigkeit spreche, zumal diese thematisch

zueinander „passen" würden mit der Konsequenz, dass Marken im Textilbereich

zumeist standardmäßig für Waren der genannten Klassen angemeldet würden.

Schließlich habe der Beschwerdegegner einen Preis i. H. v. 50.000.- Euro für die

Übertragung der Marke erst auf die Anregung einer vergleichsweisen Beendigung

des Verfahrens durch das Gericht vorgeschlagen. Dabei habe er sich u. a. am

Regelstreitwert in Löschungsverfahren orientiert und auch die Schwierigkeiten

berücksichtigt, die sich für ihn aus bestehenden Lizenzierungen und noch

vorhandenen Lagerbeständen ergeben würden.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Beschluss der Markenstelle, den mit

der Ladung zur mündlichen Verhandlung zugesandten Hinweis des Senats, das

Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 8. Juli 2020, die Schriftsätze der

Beteiligten und den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige, insbesondere gem. § 66 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 MarkenG statthafte

sowie form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde der Löschungsantragstellerin

bleibt in der Sache ohne Erfolg, da die Voraussetzungen für eine Löschung der

angegriffenen Marke DE 30 2017 200 665 wegen bösgläubiger Markenanmeldung

gem. § 50 Abs. 1 MarkenG a. F. i. V. m. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht

hinreichend dargetan und auch ansonsten nicht feststellbar sind.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des

Markengesetzes mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die

Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht

(s. a. § 158 Abs. 8 MarkenG). Das Eintragungshindernis der bösgläubigen

Anmeldung aus Art. 3 Abs. 2 d) Marken-Richtlinie a. F. (RL 2008/95/EG) findet sich

nun in Art. 4 Abs. 2 Marken-Richtlinie n. F. (RL (EU) 2015/2436) und wird umgesetzt

durch die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 14 MarkenG n. F., die mit der zuvor und auch

im Zeitpunkt der Anmeldung der angegriffenen Marke gültigen Vorschrift des § 8

Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. übereinstimmt. Ebenso hat sich die Vorschrift des § 50

Abs. 1, Abs. 2 MarkenG geändert. Für die Entscheidung im vorliegenden Fall ist die

neue Fassung des § 50 Abs. 1 MarkenG seit ihrem Inkrafttreten am 14. Januar 2019

anwendbar, da insoweit keine Übergangsregelung existiert, während § 50 Abs. 2

S. 1 MarkenG gem. § 158 Abs. 8 S. 2 MarkenG in seiner bisherigen Fassung gilt,

wenn der Antrag auf Löschung vor dem 14. Januar 2019 gestellt worden ist (vgl.

BGH, GRUR 2020, 1089 Rn. 24 – Quadratische Tafelschokoladenverpackung II).

I.

Auf den zulässigen Löschungsantrag der Beschwerdeführerin und den

Widerspruch des Beschwerdegegners war das Löschungsbegehren inhaltlich zu

überprüfen.

Der Löschungsantrag wurde ordnungsgemäß gestellt, insbesondere wurde das

geltend gemachte konkrete Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG (a. F.)

im Löschungsantrag ausdrücklich benannt (zum Erfordernis der Angabe des

konkreten Schutzhindernisses vgl. BGH GRUR 2016, 500 Rn. 11 – Fünf-Streifen-

Schuh). Der dem Beschwerdegegner am 27. Oktober 2017 zugesandte

Löschungsantrag gilt gem. § 94 Abs. 1 MarkenG i. V. m. § 4 Abs. 2 S. 2 VwZG am

dritten Tag nach der Aufgabe zur Post und somit am 30. Oktober 2017 als zugestellt.

Der Widerspruch des Beschwerdegegners vom 8. November 2017 ist daher

rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist der vor dem 1. Mai 2020 und damit zum

damaligen Zeitpunkt gültigen und vorliegend maßgeblichen Regelung in § 54 Abs. 2

S. 2 MarkenG a. F. beim DPMA eingegangen, so dass gem. § 54 Abs. 2 S. 3

MarkenG a. F. das Löschungsverfahren durchzuführen war.

II.

Eine Marke wird nach § 50 Abs. 1 MarkenG n. F. auf Antrag für nichtig erklärt

und gelöscht, wenn sie entgegen §§ 3, 7, 8 MarkenG eingetragen worden ist, wobei

für die im Eintragungsverfahren (§§ 37 Abs. 1, 41 S. 1 MarkenG) und im

Nichtigkeitsverfahren (§ 50 Abs. 1 MarkenG) vorzunehmende Prüfung der

Schutzhindernisse auf den Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens und das zu

diesem Zeitpunkt bestehende Verkehrsverständnis abzustellen ist (vgl. BGH GRUR

2018, 301 Rn. 9 – Pippi-Langstrumpf-Marke; GRUR 2016, 378 Rn. 14

– LIQUIDROM; GRUR 2015, 1012 Rn. 8 – Nivea-Blau; GRUR 2014, 565 Rn. 10

– smartbook; GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – Aus Akten werden Fakten). Soweit der

Löschungsgrund der Bösgläubigkeit geltend gemacht wird, ist ausschließlich auf

diesen Zeitpunkt der Anmeldung abzustellen und nicht daneben auch auf den

Zeitpunkt der Entscheidung über den Löschungsantrag (vgl. EuGH GRUR 2009,

763 Rn. 35 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2016, 380 Rn. 12

– GLÜCKSPILZ). Dies schließt jedoch eine Berücksichtigung des Verhaltens des

Anmelders vor und nach der Markenanmeldung nicht aus. So wird sich ein

rechtsmissbräuchliches Verhalten des Markeninhabers häufig erst aus einer

späteren Rechtsausübung ergeben, die zwar als solche den Tatbestand des § 8

Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. nicht erfüllt, aber im Einzelfall erst den erforderlichen

Schluss auf eine bereits zum Anmeldezeitpunkt vorliegende Behinderungsabsicht

mit der erforderlichen Sicherheit erlaubt (vgl. BGH a. a. O. Rn. 14 – Glückspilz;

BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME; Ströbele in:

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 912). Ist die

Feststellung des Schutzhindernisses auch unter Berücksichtigung der von den

Beteiligten vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht

möglich, muss es – gerade in Grenz- oder Zweifelsfällen – bei der Eintragung der

angegriffenen Marke sein Bewenden haben (BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48

– Rocher-Kugel; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14 – YOU & ME;

GRUR 2006, 155 – Salatfix; Miosga in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 54

Rn. 22).

Von der Böswilligkeit des Anmelders i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. ist

auszugehen, wenn die Anmeldung rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erfolgt.

Das Markengesetz

knüpft an die Rechtsprechung

zum außerkennzeichenrechtlichen Löschungsanspruch aus § 1 UWG a. F. oder § 826 BGB unter

Geltung des Warenzeichengesetzes an. Die dazu entwickelten Grundsätze sind

auch zur Beurteilung der Bösgläubigkeit des Anmelders unter Geltung des § 50

Abs. 1 Nr. 4 MarkenG a. F. heranzuziehen (BGH GRUR 2016, 378 Rn. 16

– LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 11 – Ivadal; GRUR 2004, 510 – S 100) und

gelten nach der Novellierung des § 50 Abs. 1 MarkenG zum 1. Juni 2004 und der

Einführung des Eintragungshindernisses der böswilligen Markenanmeldung nach

weiter, weil die für die böswillige Markenanmeldung bestehenden Maßstäbe

hierdurch nicht geändert werden sollten, sondern das Entstehen ungerechtfertigter

Markenrechte im Interesse der Rechtssicherheit bereits im Eintragungsverfahren

verhindert werden sollte (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 16 – GLÜCKSPILZ; GRUR

2016, 378 Rn. 16 – LIQUIDROM unter Verweis auf die Begründung eines RegE d.

Geschmacksmusterreformgesetzes, BT-Drs. 15/1075, 67 f.). Eine böswillige

Markenanmeldung kommt danach in Betracht, wenn der Anmelder weiß, dass ein

anderer dasselbe oder ein verwechselbares Zeichen für dieselben oder ähnliche

Waren oder Dienstleistungen benutzt, ohne hierfür einen

formalen

Kennzeichenschutz erworben zu haben, und wenn besondere Umstände

hinzukommen, die das Verhalten des Anmelders als sittenwidrig erscheinen lassen.

Solche besonderen Umstände können darin liegen, dass der Zeicheninhaber in

Kenntnis eines schutzwürdigen Besitzstands des Vorbenutzers ohne zureichenden

sachlichen Grund für gleiche oder ähnliche Waren oder Dienstleistungen die gleiche

oder eine zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung mit dem Ziel der Störung des

Besitzstands des Vorbenutzers oder in der Absicht, für diesen den Gebrauch der

Bezeichnung zu sperren, als Kennzeichen hat eintragen lassen oder aber die mit

der Eintragung des Zeichens

kraft Markenrechts entstehende und

wettbewerbsrechtlich an sich unbedenkliche Sperrwirkung zweckfremd als Mittel

des Wettbewerbskampfes einsetzt (BGH GRUR 2016, 380 Rn. 17 – GLÜCKSPILZ;

GRUR 2016, 378 Rn. 17 – LIQUIDROM; GRUR 2009, 780 Rn. 13 – Ivadal; Ströbele

in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 899). Neben diesen beiden

Fallgruppen der Störung des schutzwürdigen Besitzstandes und des beabsichtigten

zweckfremden Einsatzes der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes ist in der

nationalen Rechtsprechung

als

dritte

Fallgruppe

der

bösgläubigen

Markenanmeldungen diejenige der Anmeldung sogenannter „Spekulationsmarken“

herausgearbeitet worden, d. h. von Marken, welche der Anmelder lediglich mit dem

Ziel schützen lassen möchte, gutgläubige Dritte unter Druck zu setzen, ohne dass

ein eigener ernsthafter Benutzungswille des Markenanmelders vorliegt (vgl. BGH

GRUR 2001, 242 – Classe E; BPatG, Beschluss vom 15.11.2017, 29 W (pat) 16/14

– YOU & ME; Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 928; s. auch

EuGH a. a. O. Rn.44 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth). Diese drei in der

deutschen Spruchpraxis entwickelten Fallgruppen weisen Überschneidungen auf

und sind nicht abschließend (s. hierzu Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 8 Rn. 899 m. w. N.). Die Feststellung, ob der Anmelder die Eintragung

der Marke bösgläubig beantragt hat, erfordert eine Beurteilung unter

Berücksichtigung aller sich aus den relevanten Umständen des Einzelfalls

ergebenden Anhaltspunkte (EuGH a. a. O. Rn. 37, 53 – Lindt & Sprüngli/Franz

Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 – Ivadal). Dabei kann aus den relevanten

objektiven Umständen auf die für die Beurteilung der Bösgläubigkeit der Anmeldung

relevante

subjektive Einstellung

des Anmelders

im Sinne

einer

Behinderungsabsicht oder eines sonstigen unlauteren Motivs geschlossen werden

(vgl. EuGH GRUR Int 2013, 792 Rn. 36 – Malaysia Dairy Industries; EuGH a. a. O.

Rn. 42 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth; BGH GRUR 2009, 780 Rn. 18 – Ivadal;

Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 908). Als relevante

Umstände kommen in Betracht die Tatsache, dass der Anmelder weiß oder wissen

muss, dass ein Dritter ein gleiches oder ähnliches Zeichen für gleiche oder ähnliche

Waren und/oder Dienstleistungen verwendet sowie die Absicht des Anmelders,

diesen Dritten an der weiteren Verwendung eines solchen Zeichens zu hindern;

schließlich auch der Grad des rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Dritten

und das angemeldete Zeichen genießen (vgl. EuGH a. a. O. Rn. 53 – Lindt &

Sprüngli/Franz Hauswirth). Ein Verhalten überschreitet die Schwelle der

Bösgläubigkeit erst dann, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des

Wettbewerbs hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver

Würdigung aller Umstände des Einzelfalls in erster Linie auf die Beeinträchtigung

der wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des

eigenen Wettbewerbs gerichtet

ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28

– GLÜCKSPILZ; GRUR 2008, 917 Rn. 23 – EROS; GRUR 2008, 621 Rn. 32

– AKADEMIKS).

III.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze vermögen die von der

Beschwerdeführerin genannten Aspekte und die Feststellungen des Gerichts die

Annahme eines böswilligen Verhaltens des Beschwerdegegners im maßgeblichen

Zeitpunkt der Anmeldung der mit dem Löschungsantrag angegriffenen Marke

DE 30 2017 200 665 nicht mit der erforderlichen Sicherheit zu begründen. Weder

ist eine bösgläubige Markenanmeldung unter dem Gesichtspunkt der Störung eines

schutzwürdigen Besitzstands der Beschwerdeführerin gegeben, noch kann eine

Böswilligkeit der Anmeldung unter dem Gesichtspunkt eines beabsichtigten

zweckfremden Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des

Wettbewerbskampfes oder der Anmeldung einer Spekulationsmarke oder aus

sonstigen Gründen angenommen werden.

1.

Eine böswillige Markenanmeldung kann nicht unter dem Gesichtspunkt der

Störung

eines

schutzwürdigen Besitzstandes

der Beschwerdeführerin

angenommen werden, da auf der Grundlage der Feststellungen des Senats und

des Vortrags der Beschwerdeführerin, die insoweit eine Mitwirkungspflicht und

letztendlich die Feststellungslast trifft (vgl. BGH GRUR 2010, 138 Rn. 48 – Rocher-

Kugel), weder ein schutzwürdiger Besitzstand der Beschwerdeführerin noch die

besonderen Umstände, die das Verhalten des Beschwerdegegners als sittenwidrig

erscheinen lassen, mit der zur Löschung der angegriffenen Marke erforderlichen

Sicherheit angenommen werden können.

Die Tatsache, dass der Beschwerdegegner unstreitig ein Wort-/Bildzeichen als

Marke angemeldet hat, welches fast identisch zu einer von der Beschwerdeführerin

bereits zuvor auf Kleidungsstücken wie T-Shirts oder Hoodies oder auf Caps

verwendeten Gestaltung ist, und dass die Anmeldung zudem gerade diese Waren

umfasst, ist dabei für die Annahme einer bösgläubigen Markenanmeldung nicht

ausreichend. Denn das Markenrecht kennt weder das Erfordernis der Neuheit, noch

begründet eine bloße Vorbenutzung einer Marke eine bessere Priorität gegenüber

einer später erfolgten Markenanmeldung (Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering,

a. a. O., § 8 Rn. 936).

a)

Das Vorliegen eines schutzwürdigen Besitzstandes der Beschwerdeführerin

kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden.

Maßgeblich für einen schutzwürdigen fremden Besitzstand ist eine hinreichende

Bekanntheit der Kennzeichnung (vgl. BGH GRUR 2008, 621 Rn. 22 – AKADEMIKS;

Ströbele in: Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 8 Rn. 942). Dies setzt voraus, dass

der Vorbenutzer das betreffende Zeichen tatsächlich für seine geschäftliche

Betätigung

im Zusammenhang mit den

in Rede stehenden Waren und

Dienstleistungen benutzt und das Zeichen dadurch eine hinreichende Bekanntheit

im Verkehr erlangt hat (vgl. BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14

Rn. 21 – Kö-Bogen: Benutzung des Zeichens „als Marke“ gefordert für die Annahme

eines schutzwürdigen Besitzstands; GRUR 2014, 780, 783 – LIQUIDROM).

Die Beschwerdeführerin hat im Beschwerdeverfahren zur Verwendung des Logos

auf diversen von ihr vertriebenen Bekleidungsstücken wie Shirts und

Hoodys sowie Kopfbedeckungen weiter vorgetragen. Es kann an dieser Stelle offen

bleiben, ob auf der Grundlage dieses Vortrags davon ausgegangen werden kann,

dass dieses Logo in einem Umfang verwendet wurde, der zu der erforderlichen

„gewissen Bekanntheit“ des Zeichens geführt hat. Daran bestehen ernsthafte

Zweifel, da die Bekanntheit des Zeichens aus einer langen Marktpräsenz folgen

muss (Schoene in: BeckOK Markenrecht, 20. Edition, Stand: 01.07.2020, § 8

Rn. 919). Unter „lange“ ist hierbei eine Zeitspanne zu verstehen, die zu einer

hinreichenden Bekanntheit innerhalb der vorliegend maßgeblichen allgemeinen

Verkehrskreise führt (BPatG, Beschluss vom 08.05.2017, 28 W (pat) 39/16

- FRASSFOOD). Da

sich

die

vorgenannten Bekleidungsstücke

der

Beschwerdeführerin an alle Endverbraucher – und nicht nur wie diese meint an

Abnehmer aus dem Rhein-Main-Gebiet/Hessen und an der Rapkultur Interessierte

– richten, handelt es sich um Massenprodukte. Folglich geht der Senat davon aus,

dass ein dafür verwendetes Kennzeichen erst nach Jahren dem Großteil der

angesprochenen Verkehrskreise bekannt ist. Der Verkauf von ca. 3000 dieser

Textilien in einem Zeitraum von 2013 bis zur Anmeldung der angegriffenen Marke

im April 2017 reicht hierfür nicht aus.

Es bedarf auch nicht der Entscheidung, ob eine eventuelle regionale Bekanntheit

des Logos in Hessen als ausreichend anzusehen wäre für die Annahme eines

schutzwürdigen Besitzstandes (vgl. insoweit die Entscheidung BGH GRUR 2016,

378 – LIQUIDROM, nach der ein böswilliger Eingriff in einen Besitzstand, dem nur

ein räumlich begrenzter Schutz zukommt, keine Löschung einer bundesweit

geschützten Marke wegen bösgläubiger Markenanmeldung rechtfertigt; a.A.

Schoene in: BeckOK Markenrecht, a. a. O., § 8 Rn. 920). Denn bereits die Art und

Weise der Nutzung des Zeichens vermag die Annahme eines für das vorliegende

Markenlöschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstandes nicht zu

rechtfertigen, da es sich nicht um eine Nutzung zur Kennzeichnung der Waren

handelt.

Die Beschwerdeführerin hat dieses Logo vielmehr ihrem eigenen Vortrag nach „als

Motiv“ auf Bekleidungsstücken oder Kopfbedeckungen verwendet und insoweit

vorgetragen, die

„STRAIGHT OUTTA HESSEN"-Produkte würden

„zum

beliebtesten Motiv“ der Beschwerdeführerin zählen und seien „zu einem der

Verkaufsschlager der Marke GUDE ZWIRN“ geworden. Ebenso ergibt sich aus den

vorgelegten Unterlagen – beispielsweise den Abbildungen von T-Shirts in der

Anlage ASt 5 oder den in die Beschwerdebegründung eingebundenen Screenshots

diverser Posts – eine Verwendung des Wort-/Bildzeichens „STRAIGHT OUTTA

HESSEN“ als Motiv. Die angesprochenen allgemeinen Verkehrskreise werden dem

auf den Bekleidungsstücken oder Kopfbedeckungen aufgedruckten Logo

die Aussage „direkt aus Hessen“ entnehmen und in ihr ein Statement

sehen, das der Träger des Kleidungsstücks abgeben möchte. Dementsprechend

bewirbt die Beschwerdeführerin diese Produkte auf ihrer Homepage mit den

folgenden Worten: „Heimat im Herzen – und auf der Brust. Unsere Straight Outta

Hessen-Reihe setzt auf ihre lässige Print-Message. Aus welchem Bundesland

GUDE stammt, dürfte dieser aufwendige Letter-Print wohl beantworten. Es ist eine

Hommage an N.W.A. und die Aussage so klar wie simpel: Du hast auch mal klein

angefangen, vergiss nur niemals, wo. Unser Shirt gibt’s in schwarz und grau.“ (vgl.

h…).

Der

graphisch gestaltete Schriftzug „STRAIGHT OUTTA HESSEN“ wird von den

angesprochenen Verkehrskreisen vor diesem Hintergrund als „Message“, als

Botschaft nach außen verstanden. Sie werden in diesem folglich ein reines

Gestaltungselement und keinen Herkunftshinweis sehen, den sie eher dem

teilweise zusätzlich auf den Produkten angebrachten kleineren Schriftzug

„GUDEZWIRN – EST. 2012“ entnehmen werden. Eine derartige nicht

markenmäßige, sondern rein dekorative Verwendung begründet jedoch keinen im

vorliegenden Löschungsverfahren relevanten schutzwürdigen Besitzstand (vgl.

BPatG, Beschluss vom 9.11.2017, 25 W (pat) 114/14 Rn. 21 – Kö-Bogen; GRUR

2014, 780, 783 – LIQUIDROM; s. auch die Entscheidung EuGH GRUR 2009, 763,

Rn. 38, 46 – Lindt & Sprüngli/Franz Hauswirth, nach der im Rahmen der Prüfung,

ob eine bösgläubige Markenanmeldung erfolgt ist, insbesondere auch der Grad des

rechtlichen Schutzes, den das Zeichen des Vorbenutzers genießt, zu

berücksichtigen ist).

Etwas Anderes ergibt sich nicht aus der Argumentation der Beschwerdeführerin,

dass auch Logos einen schutzwürdigen Besitzstand begründen können. Die von ihr

zitierten Entscheidungen, in denen dies angenommen wurde (z.B. BPatG,

Beschluss vom 3.05.2017, 27 W (pat) 8/15 – DPV; Beschluss vom 01.02.2010,

27 W (pat) 87/09 – Krystallpalast; vgl. auch Schoene in: BeckOK Markenrecht,

a. a. O., § 8 Rn. 928), hatten

jeweils Logos zum Gegenstand, die als

Unternehmenskennzeichen verwendet wurden, beispielsweise ein Vereinslogo

oder ein Logo zur Kennzeichnung eines Geschäftsbetriebs. Dass auch ein

Unternehmenskennzeichen einen schutzwürdigen Besitzstand begründen kann, ist

vorliegend nicht von Belang, da das von der Beschwerdeführerin auf

Bekleidungsstücken verwendete Logo kein Unternehmenskennzeichen darstellt.

Schließlich kann sich die Beschwerdeführerin für die Geltendmachung eines

schutzwürdigen Besitzstandes auch nicht darauf berufen, dass der von ihr

verwendeten Gestaltung ein urheberrechtlicher Schutz zukomme. Unabhängig von

der Frage, ob diese Gestaltung – auch unter Berücksichtigung der verwendeten

Schriftart – die erforderliche Schöpfungshöhe aufweist, würde auch eine

urheberrechtliche Schutzfähigkeit derselben nichts daran ändern, dass keine

Verwendung der Gestaltung zur Kennzeichnung der Waren vorliegt. Daher ist die

Frage des Vorliegens einer Urheberrechtsverletzung den Verfahren vor den

Verletzungsgerichten vorbehalten (so auch BPatG, Beschluss vom 9.11.2017,

25 W (pat) 114/14, Rn. 29 – Kö-Bogen; Beschluss vom 23.02.2017,

25 W (pat) 92/14, Rn. 25 – Toxic Twins), ebenso wie die Frage, ob eine dekorative

Verwendung der angegriffenen Marke als Motiv durch den Beschwerdegegner

Ansprüche der Beschwerdeführerin aus wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz

nach sich ziehen würde.

b)

Selbst bei Zugrundelegung eines schutzwürdigen Besitzstandes der

Beschwerdeführerin aufgrund der dargelegten Verwendung des Motivs „STRAIGHT

OUTTA HESSEN“ fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für einen böswilligen

Eingriff in diesen Besitzstand durch den Beschwerdegegner.

aa) Zwar geht der Senat davon aus, dass dem Beschwerdegegner die Nutzung des

Wort-/Bildzeichens

durch die Beschwerdeführerin bekannt war und dass

er das Motiv von der Beschwerdeführerin übernommen hat.

Insbesondere ist aufgrund der Tatsache, dass die angemeldete Gestaltung mit

derjenigen der Beschwerdeführerin praktisch identisch ist und von der Gestaltung

des „STRAIGHT OUTTA COMPTON“-Filmplakats sowie den weiteren „STRAIGHT

OUTTA“-Marken des Beschwerdegegners durch die verwendete Schrift auf

einheitlich schwarzem Hintergrund deutlich abweicht, offensichtlich, dass das von

der Beschwerdeführerin verwendete Motiv kopiert wurde und keine „zufällige

Doppelschöpfung“ angenommen werden kann. Der diesbezügliche Vortrag des

Beschwerdegegners ist demgegenüber widersprüchlich und wenig glaubhaft. So

hat er einerseits schriftsätzlich vorgetragen, dass er sich die streitgegenständliche

Graphik

im Jahr 2015 vom Designer V… habe entwerfen

lassen.

Andererseits hat er in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass er das

beschwerdegegenständliche Zeichen bereits vor dessen Anmeldung und auch

lange vor der Beschwerdeführerin verwendet habe. Die Beschwerdeführerin hat

jedoch im Beschwerdeverfahren diverse Unterlagen vorgelegt, aus denen sich eine

Verwendung des Logos durch die Beschwerdeführerin bereits in den Jahren 2013

und vor allem 2014 ergibt.

Hierauf kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, so dass auch eine Beweisaufnahme

durch Einvernahme des angebotenen Zeugen T… zu den Motiven des

Beschwerdegegners bei Anmeldung der angegriffenen Marke entbehrlich ist, da

eine bösgläubige Markenanmeldung gem. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F. in jedem

Fall nicht mit der zur Löschung erforderlichen Sicherheit zu bejahen ist.

bb) Auch

bei Annahme

eines

schutzwürdigen Besitzstandes

der

Beschwerdeführerin aufgrund der vorgetragenen Verwendung ihres Logos auf

Waren der Klasse 25 und der bewussten Übernahme dieses Logos durch den

Beschwerdegegner fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der

Beschwerdegegner mit dem Ziel der Störung des Besitzstands der

Beschwerdeführerin bzw. in der Absicht, für diese den Gebrauch der Bezeichnung

zu sperren, gehandelt hat. Die Anmeldung des von der Beschwerdeführerin

verwendeten Motivs als Marke ist – auch bei Kenntnis der Vorbenutzung und einer

bewussten Übernahme der Gestaltung – für die Annahme eines bösgläubigen

Verhaltens des Beschwerdegegners für sich genommen nicht ausreichend, da aus

dieser alleine nicht auf eine Behinderungsabsicht geschlossen werden kann.

Anderweitige Gesichtspunkte, von denen – auch in Gesamtschau mit der

Übernahme des Motivs der Beschwerdeführerin – auf eine entsprechende Absicht

des Beschwerdegegners geschlossen werden kann, sind nicht dargetan bzw. nicht

ersichtlich.

Insbesondere

ist der Beschwerdegegner aus der verfahrensgegenständlichen Marke bislang weder gegen die Beschwerdeführerin

vorgegangen, noch existieren Anhaltspunkte, dass er dies bei Anmeldung der

angegriffenen Marke beabsichtigt hatte. Zwischen den Beteiligten gab es in der

Vergangenheit keinerlei Konflikte rechtlicher oder tatsächlicher Art. Auch ist nicht

bekannt, dass der Beschwerdegegner gegen andere Marktteilnehmer

(unberechtigt) im Wege der Abmahnung vorgegangen ist. Ein sonstiges Verhalten

des Beschwerdegegners, das ein Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin aus der

angegriffenen Marke befürchten lässt, ist ebenso wenig bekannt. Im Übrigen kann

der Beschwerdegegner seinerseits bereits aus rechtlichen Gründen nicht gegen

eine dekorative – und damit nicht markenmäßige – Verwendung des Logos durch

die Beschwerdeführerin vorgehen, ganz unabhängig von der Frage, ob ein

derartiges Vorgehen gegen die Beschwerdeführerin, die diese Gestaltung bereits

vor der Anmeldung der verfahrensgegenständlichen Marke verwendet hat,

möglicherweise als rechtsmissbräuchlich zu qualifizieren wäre.

Soweit die Beschwerdeführerin zunächst vorgetragen hatte, dass der

Beschwerdegegner im erweiterten gemeinsamen Bekanntenkreis ein Vorgehen

gegen die Beschwerdeführerin wegen Markenverletzung angekündigt habe, so hat

sie diesen Vortrag auch auf den Hinweis des Gerichts, dass es an Angaben zu den

genaueren Umständen dieses Gesprächs fehle, nicht näher konkretisiert. Dieser

nicht ausreichend substantiierte und vom Beschwerdegegner bestrittene Vortrag

kann daher zur Begründung einer sittenwidrigen Absicht des Beschwerdegegners

bei Anmeldung der angegriffenen Marke nicht herangezogen werden. Auch die

weiteren von der Beschwerdeführerin genannten Aspekte – beispielsweise, dass

die anderen „STRAIGHT OUTTA“-Marken des Beschwerdegegners sich auf

Städtenamen beziehen und nur die verfahrensgegenständliche Marke den Namen

eines Bundeslandes, nämlich Hessen, beinhalte – sprechen lediglich dafür, dass

der Beschwerdegegner das von der Beschwerdeführerin genutzte Motiv vor der

Anmeldung der angegriffenen Marke kannte und es übernommen und für sich als

Marke angemeldet hat. Auf eine Behinderungsabsicht lassen diese Umstände nicht

mit der erforderlichen Sicherheit schließen.

Schließlich ergibt sich die Behinderungsabsicht des Beschwerdegegners entgegen

der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht aus dem

im Rahmen der

Vergleichsgespräche geforderten, ihrer Ansicht nach „horrenden“ und überhöhten

Preis von 50.000.- Euro für die Übertragung der streitgegenständlichen Marke. Zum

einen hatte der Beschwerdegegner in der mündlichen Verhandlung auf Vorschlag

des Senats seine Bereitschaft zu einer alternativ zum Kauf vorgeschlagenen

Lösung erklärt, die keine Zahlung an den Beschwerdegegner zum Gegenstand

hatte, sondern die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung durch ihn

sowie eine anschließende Rücknahme des Löschungsantrags durch die

Beschwerdeführerin. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die Forderung des

Verkaufspreises in Vergleichsverhandlungen im Rahmen eines anhängigen

Rechtsstreits erfolgte. Der Beschwerdegegnervertreter hatte insoweit dargelegt,

dass sich die Höhe der Forderung an dem Gegenstandswert des

Löschungsverfahrens orientiert habe. Es handelt sich daher um eine Forderung, die

im Kontext der gerichtlichen Auseinandersetzung zu bewerten ist, so dass aus

dieser nur sehr bedingt Rückschlüsse auf die ursprüngliche Absicht des

Beschwerdegegners zum maßgeblichen Zeitpunkt der Anmeldung der

beschwerdegegenständlichen Marke möglich sind.

2.

Eine bösgläubige Markenanmeldung ergibt sich unabhängig von der Frage

eines schutzwürdigen Besitzstands der Beschwerdeführerin nach derzeitiger

Bewertung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des beabsichtigten zweckfremden

Einsatzes der Sperrwirkung der Marke als Mittel des Wettbewerbskampfes. Dieser

Tatbestand erfordert neben einer objektiven Eignung des Zeichens, eine

Sperrwirkung zu entfalten und als Mittel des Wettbewerbskampfes eingesetzt zu

werden, eine entsprechende Absicht des Anmeldenden (vgl. BGH GRUR 2005,

580, 581 – The Colour of Elégance). Die Bewertung einer Anmeldung als

bösgläubig erfordert eine umfassende Gesamtabwägung aller Umstände des

Einzelfalles, wobei die Absicht, die Marke zweckfremd als Mittel des

Wettbewerbskampfes einzusetzen, nicht der einzige Beweggrund der

Markenanmeldung sein muss; vielmehr reicht es aus, wenn diese Absicht ein

wesentliches Motiv ist (vgl. BGH GRUR 2008, 917 Rn.23 – EROS; GRUR 2008,

621 Rn. 32 – AKADEMIKS).

Wie unter Ziff. 1. dargelegt, fehlt es an ausreichenden Anhaltspunkten für eine

Bösgläubigkeit des Beschwerdegegners, insbesondere an einem Vorgehen gegen

die Beschwerdeführerin.

Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, die Behinderungsabsicht ergebe

sich

bereits

aus

der

fehlenden

eigenen Benutzungsabsicht

des

Beschwerdegegners, so kann zwar eine fehlende Benutzungsabsicht im Rahmen

der Beurteilung der Bösgläubigkeit eines Markenanmelders zu berücksichtigen

sein. Denn ein Verhalten ist als böswillig i.S.v. § 8 Abs. 2 Nr. 10 MarkenG a. F.

anzusehen, wenn seine Wirkungen über eine als bloße Folge des Wettbewerbs

hinzunehmende Behinderung hinausgehen und es bei objektiver Würdigung aller

Umstände des Einzelfalls

in erster Linie auf die Beeinträchtigung der

wettbewerblichen Entfaltung des Mitbewerbers und nicht auf die Förderung des

eigenen Wettbewerbs gerichtet

ist (vgl. BGH GRUR 2016, 380 Rn. 28

– GLÜCKSPILZ m. w. N.). Insoweit ist jedoch vorliegend zu beachten, dass die

Löschung der angegriffenen Marke bereits am 27. September 2017 und damit

relativ bald nach ihrer Eintragung am 20. April 2017 beantragt wurde. Aus der

Tatsache, dass der Beschwerdegegner innerhalb der ersten fünf Monate nach

Eintragung der Marke diese noch nicht wirtschaftlich genutzt hat, kann angesichts

der Kürze der Zeit nicht auf eine fehlende Benutzungsabsicht geschlossen werden.

Ab dem Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags aber war es unter

wirtschaftlichen Gesichtspunkten nur vernünftig, die Marke nicht zu nutzen und

insoweit keine (weiteren) Investitionen zu tätigen.

Schließlich vermag auch die Vermutung der Beschwerdeführerin, dass der

Beschwerdegegner

kollusiv mit

dem

Inhaber

der Wort-/Bildmarke

DE 30 2017 200 668 „STRAIGHT OUTTA FRANKFURT", die ebenfalls ein Logo

der Beschwerdeführerin beinhalte und nur einen Tag später angemeldet worden

sei, zusammengearbeitet habe, eine Behinderungsabsicht nicht zu belegen. Es fehlt

bereits an

jeglichem konkreten Vortrag zu einem derartigen kollusiven

Zusammenwirken.

Aus den vorgetragenen und für den Senat ersichtlichen Umständen kann daher

nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Schluss gezogen werden, dass die

Anmeldung der angegriffenen Marke erfolgte, um ihre Sperrwirkung zweckfremd als

Mittel des Wettbewerbskampfes einzusetzen.

3.

Ebenso liegen keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass es sich

um eine Anmeldung der Marke als Spekulationsmarke handelt.

Soweit die Beschwerdeführerin der Ansicht ist, dass sich aus der Liste der vom

Beschwerdegegner

angemeldeten

Marken

ergebe,

dass

dieser

Spekulationsmarken horte und schon immer versucht habe, über das Markenrecht

fremde Leistungen für sich zu beanspruchen, so kann dies der als Anlage ASt 14

vorgelegten Übersicht nicht entnommen werden. Von den aus Anlage ASt 14

ersichtlichen Marken ist eine Vielzahl bereits abgelaufen. Aktuell sind für den

Beschwerdegegner 19 Marken registriert, von denen einige zusammenhängen und

eine „Serie“ bilden (z.B. fünf „STRAIGHT OUTTA“-Marken, drei Marken mit dem

Bestandteil „Outlaw“), so dass die Anzahl der zugunsten des Beschwerdegegners

geschützten Marken nicht als besonders hoch zu bewerten ist. Aus der Übersicht

der Marken ergibt sich zwar, dass eine Vielzahl der angemeldeten Zeichen ihrer Art

nach geeignet wäre, in erster Linie als Motiv beispielsweise auf Bekleidungsstücken

verwendet zu werden. Selbst wenn der Beschwerdegegner ein Vorgehen aus

diesen Marken gegen rein dekorative Verwendungsformen geplant haben sollte,

begründet dies aber ohne weitere Anhaltspunkte für ein rechtsmissbräuchliches

Verhalten noch nicht den Vorwurf einer böswilligen Anmeldung (vgl. BGH GRUR

2016, 380 Rn. 29 – GLÜCKSPILZ). Vor allem aber hat die Beschwerdeführerin gar

nicht konkret vorgetragen, dass der Beschwerdegegner aus diesen Marken gegen

Dritte vorgegangen ist oder versucht hat, sie zu verkaufen. Es liegen daher keine

ausreichenden Umstände vor, die die Annahme rechtfertigen, es handele sich bei

der vorliegend angegriffenen Marke um eine Spekulationsmarke.

4.

Sonstige Umstände, die mit der erforderlichen Sicherheit auf ein

bösgläubiges Verhalten des Beschwerdeführers schließen lassen, sind nicht

ersichtlich. Sämtliche von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten und

vorstehend genannten Aspekte vermögen auch in ihrer Gesamtschau ein

bösgläubiges Verhalten des Beschwerdegegners im Zeitpunkt der Anmeldung der

verfahrensgegenständlichen Marke nicht zu belegen. Ist die Feststellung eines

Schutzhindernisses, auch unter Berücksichtigung der von den Beteiligten

vorgelegten und von Amts wegen zusätzlich ermittelten Unterlagen nicht zweifelsfrei

möglich, muss es jedoch bei der Eintragung der angegriffenen Marke sein

Bewenden haben (BGH, GRUR 2010, 138, Rn. 48 – Rocher-Kugel; BPatG, GRUR

2006, 155 – Salatfix).

IV.

Für Auferlegung von Kosten auf einen Beteiligten aus Billigkeitsgründen

gemäß § 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG besteht keine Veranlassung.

V.

Eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 83 Abs. 1, Abs. 2 MarkenG

erfolgt nicht.

Der Senat hat weder über eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung gem.

§ 83 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entschieden, noch

ist die Zulassung der

Rechtsbeschwerde zur Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen

Rechtsprechung gem. § 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG erforderlich. Vielmehr hat der

Senat unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des BGH lediglich eine

Einzelfallbeurteilung der Frage, ob der Beschwerdegegner bösgläubig gehandelt

hat, vorgenommen.

Die Anregung der Beschwerdeführerin, die Rechtsbeschwerde zur Klärung der

Frage zuzulassen, ob die Bejahung eines schutzwürdigen Besitzstandes eines

Löschungsantragstellers die markenmäßige Vorbenutzung eines Zeichens

voraussetzt, wird nicht aufgegriffen, da es bereits an der Entscheidungserheblichkeit dieses Aspekts fehlt. Der Senat verneint neben dem Bestehen

eines schutzwürdigen Besitzstandes der Beschwerdeführerin auch die

Bösgläubigkeit des Verhaltens des Beschwerdegegners, so dass die Beschwerde

in jedem Fall zurückzuweisen war.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der

Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur

statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft

Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt

war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht

der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften

über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe durch eine beim Bundesgerichtshof

zugelassene Rechtsanwältin oder durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

schriftlich einzulegen.

Dr, Mittenberger-Huber

Lachenmayr-Nikolaou

Seyfarth