Rechtsprechung / BPatG / 2020

BPatG Beschluss vom 09.12.2020 – 35 W (pat) 3/18

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2020:091220B35Wpat3.18.0

Zitiert 1 Entscheidungen 15+ zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 3/18 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2008 017 675

(hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 9. Dezember 2020 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die

Richterin Bayer und den Richter Eisenrauch

ECLI:DE:BPatG:2020:091220B35Wpat3.18.0

beschlossen:

1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 6. November 2017 wird aufgehoben. Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens, die

die Antragsgegnerin den Antragstellerinnen zu erstatten hat,

werden auf insgesamt

10.228,02 €

(i. W.: zehntausendzweihundertachtundzwanzig 02/100 Euro)

festgesetzt, wovon

die Antragstellerin 1 berechtigt ist, die Zahlung von 4.792,07 €

zu fordern, und die Antragstellerinnen 2 und 3 berechtigt sind,

die Zahlung von 5.435,95 € zu fordern.

Die festgesetzten Beträge sind ab dem 11. März 2016 mit fünf

Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen.

2. Die weitergehende Beschwerde der Antragsgegnerin wird

zurückgewiesen.

3. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin 1 ihre eigenen Kosten selbst und die Kosten der

Antragsgegnerin zur Hälfte. Von den übrigen Kosten tragen die

Antragsgegnerin 3/8 und Antragstellerinnen 2 und 3 zusammen

5/8.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin war Inhaberin des am 18. März 2010

eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2008 017 675.1 (Streitgebrauchsmuster) mit

der Bezeichnung „Tintenpatrone, Satz von Tintenpatronen und Tintenpatronenbestimmungssystem“, das durch Abzweigung aus der europäischen Patentanmeldung 08 00 3712.0 (EP 2 039 520 A1) als Anmeldetag den 28. Februar 2008 erhalten hatte. Die Antragstellerin 1 und die Antragstellerinnen 2 und 3 hatten im

April 2010 bzw. im Juni 2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die

Löschung des Gebrauchsmusters beantragt.

Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat sodann mit einem am 24. Juli 2012

nach mündlicher Verhandlung verkündeten Beschluss (Fassung mit Entscheidungsgründen vom 17. Oktober 2012) das Streitgebrauchsmuster

teilweise

gelöscht. Auf die Beschwerden der Beteiligten hat der erkennende Senat diese Entscheidung mit Beschluss vom 29. Juli 2015 (Az.: 35 W (pat) 401/13), der am

5. Januar 2016 in Rechtskraft erwachsen ist, aufgehoben, das Streitgebrauchsmuster in vollem Umfang gelöscht und der Antragsgegnerin die Kosten beider Instanzenzüge auferlegt.

Die Antragstellerinnen 2 und 3 haben mit Schriftsatz vom 10. März 2016 zum

patentamtlichen Löschungsverfahren einen Antrag auf Kostenerstattung gestellt

und auf der Grundlage der ab 1. August 2013 geltenden RVG-Gebührentabelle von

der Antragsgegnerin eine Erstattung von Kosten in Höhe von insgesamt 6.424,75 €

beantragt, wobei sie allerdings nicht berücksichtigt haben, dass sie das Mandat für

das Löschungsverfahren im Jahr 2010 erteilt hatten. Die Gebrauchsmusterabteilung

hat hierauf mit Beschluss vom 6. November 2017 die für die Antragstellerinnen 2

und 3 erstattungsfähigen Kosten – unter Berücksichtigung der einschlägigen, bis

zum 31. Juli 2013 gültig gewesenen Gebührentabelle – im Übrigen aber antragsgemäß wie folgt festgesetzt:

Gebührentatbestand

VV RVG Nr. Satz

Betrag § 13 RVG

Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 250.000 €

Kosten des Patentanwalts

1)

„Verfahrensgebühr“

bei zwei Auftraggebern

2) Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

3) Kopierkosten

Weitere Kosten der Antragstellerinnen 2 und 3

2300

1800 7002

2,8 5.745,60 €

20,00 €

96,35 €

4) Gebühr für den Löschungsantrag (2x)

600,00 €

Summe: 6.461,95 € ========

Die Antragstellerin 1 hat mit Schriftsatz vom 31. März 2016 eine Kostenerstattung

durch die Antragsgegnerin in Höhe von insgesamt 8.927,37 € beantragt, wobei auch

sie fälschlicherweise die ab 1. August 2013 geltende RVG-Gebührentabelle

zugrunde gelegt hat. Die Gebrauchsmusterabteilung hat hierauf mit oben genannten Beschluss vom 6. November 2017 die erstattungsfähigen Kosten – wiederum

auf der Grundlage der einschlägigen Gebührentabelle sowie unter Abzug von

20,00 € Tage- und Abwesenheitsgeld und 217,55 € Akteneinsichtskosten – im

Übrigen aber wiederum antragsgemäß wie folgt festgesetzt:

Gebührentatbestand

VV RVG Nr.

Satz

Betrag § 13 RVG

Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 250.000 €

Kosten des Patentanwalts

1)

„Verfahrensgebühr“

2300

2,5

5.130,00 €

2) Entgeltpauschale für Post- und

7002

20,00 €

Telekommunikationsdienstleistungen

3) Fahrt-, Flug- und Übernachtungskosten

4) Tage- und Abwesenheitsgeld

7005

214,87 €

60,00 €

5) Recherchekosten

960,00 €

6) Übersetzungskosten

1.409,25 €

7) Kopierkosten

7000

93,20 €

Weitere Kosten der Antragstellerin 1

8) Gebühr für den Löschungsantrag

300,00 €

Summe: 8.187,32 € ========

Die Gebrauchsmusterabteilung hat ferner ausgesprochen, dass die in Höhe von

insgesamt 14.649,27 € zugesprochenen Beträge gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO

ab dem 11. März 2016 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen seien.

Die Antragsgegnerin hat am 24. November 2017 gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss, der ihr am 10. November 2017 zugestellt worden war, Beschwerde beim

DPMA eingelegt.

Sie ist der Auffassung, dass die Gebrauchsmusterabteilung bei der Kostenfestsetzung nicht nach billigem Ermessen entschieden habe. Die „Verfahrensgebühr“

(Geschäftsgebühr) nach Nr. 2300 VV RVG hätte nicht mit dem Maximalwert in Höhe

eines 2,5-fachen Satzes angesetzt werden dürfen. Auch falle nach einschlägiger

Kommentierung im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren keine Erhöhungsgebühr nach Nr. 1008 VV RVG an, weshalb vorliegend eine Anhebung der Geschäftsgebühr um 0,3 zugunsten der Antragstellerinnen 2 und 3 nicht hätte ausgesprochen

werden dürfen.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss sei auch insoweit fehlerhaft, als der Antragstellerin 1 Recherchekosten in Höhe von 960,00 € und Übersetzungskosten in Höhe von

1.409,25 € zugesprochen worden seien. Die Recherchekosten seien nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Es lägen keine schriftlichen Belege dafür vor,

dass eine Recherche zum Stand der Technik überhaupt durchgeführt worden sei.

Auch müsse die Notwendigkeit einer solchen Recherche bezweifelt werden. Die

Übersetzungskosten, die der Antragstellerin 1 von einem externen Dienstleister in

Rechnung gestellt worden seien, gehörten bei einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zum originären Tätigkeitsumfang einer anwaltlichen Vertretung und seien

daher bereits mit der Geschäftsgebühr abgegolten. Dies folge aus dem Vortrag der

Antragstellerin 1, wonach diese Dienstleistung lediglich in einem Vergleich der englischsprachigen Stammanmeldung mit den Unterlagen des in deutscher Sprache

abgezweigten Streitgebrauchsmusters bestanden habe.

Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),

den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung

vom 6. November 2017 aufzuheben und die von ihr zu erstattenden

Kosten nur in Höhe von 4.820,35 € (Antragsstellerinnen 2 und 3)

und 4.792,07 (Antragstellerin 1), also insgesamt nur in Höhe von

9.612,42 € festzusetzen.

Der Antragstellerinnen 1, 2 und 3 beantragen jeweils,

die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die Antragstellerin 1 ist der Auffassung, dass die von ihrer anwaltlichen Vertreterin

durchgeführte, eigene Recherche prozessual erforderlich und angemessen gewesen sei. Die vom Europäischen Patentamt (EPA) zur Stammanmeldung durchgeführte Recherche habe keine ausreichenden Ergebnisse geliefert, was vor dem

Hintergrund gesehen werden müsse, dass die Antragstellerin, nachdem das Streitgebrauchsmuster am 18. März 2010 eingetragen worden war, mit einem Antrag auf

Erlass einer einstweiligen Verfügung habe rechnen müssen. Die geltend gemachten

Übersetzungskosten seien ebenfalls gerechtfertigt, da von Anfang an zu vermuten

gewesen wäre, dass die Unterlagen, die dem Streitgebrauchsmuster zugrunde

gelegt worden seien, nicht mit dem ursprünglichen, beim EPA eingereichten Anmeldetext übereinstimmten. Die Antragstellerin 1 sei deshalb gezwungen gewesen, ein

„vergleichendes Lektorat“ in Auftrag zu geben. In vollem Umfang gerechtfertigt sei

auch die Festsetzung einer Geschäftsgebühr in Höhe eines 2,5-fachen Satzes nach

Nr. 2300 VV RVG. Im vorliegenden Fall seinen zwei Löschungsverfahren miteinander verbunden worden, was zu einer vermehrten Anzahl von Schriftsätzen geführt

habe. Der besondere Umfang des Verfahrens zeige sich auch an der vor der

Gebrauchsmusterabteilung durchgeführten, mündlichen Verhandlung. Für die

Antragsgegnerin seien insgesamt 5 Personen erschienen, wobei die Sitzungsdauer

6 Stunden betragen habe.

Die Antragstellerinnen 2 und 3 haben vorgetragen, es sei nicht zu beanstanden,

dass zu ihren Gunsten eine Erhöhung von 0,3 zur 2,5-fachen Geschäftsgebühr hinzugerechnet worden sei. Der Gebührentatbestand nach Nr. 1008 VV RVG gelte

auch bei einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren.

Durch Beschluss des Amtsgerichts A.… ist über das Vermögen der Antragstellerin 3

am 10. Oktober 2016 das Insolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt L.… zum

Insolvenzverwalter bestellt worden. Der Insolvenzverwalter hat mit Eingabe vom

12. November 2020, eingegangen beim Bundespatentgericht am 16. November

2020, das Beschwerdeverfahren aufgenommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Inhalt

der Akten verwiesen.

II.

1.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist zulässig. Sie ist innerhalb der zweiwöchigen Frist nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG eingelegt worden. In dieser Frist ist auch eine Beschwerdegebühr in Höhe von 50 €

(Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt worden.

2.

Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat auch im Wesentlichen Erfolg.

a)

Die Antragsgegnerin beanstandet zu Recht, dass die Gebrauchsmusterabteilung die Kosten für eine Eigenrecherche zum Stand der Technik, die die anwaltliche

Vertreterin der Antragstellerin 1 durchgeführt haben will, in der Kostenfestsetzung

ihren Niederschlag gefunden hat.

a1) Recherchekosten können nach h. M. Aufwendungen im Sinne von § 91 Abs. 1

Satz 1 ZPO sein, die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig sind.

Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG erfasst nur die typischen patentanwaltlichen Leistungen wie Sichtung, Ordnung und Auswertung des Materials zum

Stand der Technik, nicht aber die Kosten für die Beschaffung des Materials (vgl.

Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 194). Auch die Kosten für eine zusätzliche Recherche können erstattungsfähig sein, wenn sich eine solche im späteren

Verfahren als notwendig erweisen sollte (vgl. BPatGE 16, 229, 230; Schulte/

Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 79). Vorliegend ist allerdings zu beachten, dass

die Antragstellerin 1 – wie die Antragsgegnerin zu Recht beanstandet – keinerlei

schriftliche Belege dafür vorgelegt hat, dass ihre anwaltliche Vertreterin eine Eigenrecherche zum Stand der Technik durchgeführt hat. Damit fehlt es hier an einem

notwendigen Anhaltspunkt, weshalb der Vortrag der Antragstellerin 1 geradezu „ins

Blaue hinein“ erscheint und eine Glaubhaftmachung nicht gelingen kann. Die

Recherchekosten sind damit insoweit bereits gemessen am Maßstab von § 17

Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Satz 2, 2. Halbs., PatG und § 104 Abs. 2

Satz 1 ZPO als nicht hinreichend glaubhaft gemacht zu behandeln.

a2) Darüber hinaus sind die Ausführungen der Antragstellerin 1 auch in anderer

Hinsicht zu lückenhaft. Es wird vorgetragen, eine anwaltliche Recherche sei durchgeführt worden, weil einerseits das vom EPA zur Stammanmeldung durchgeführte

Prüfungsverfahren keine ausreichenden Ergebnisse erbracht habe und andererseits durch die am 18. März 2010 erfolgte Eintragung des Streitgebrauchsmusters

die Gefahr, einer einstweiligen Verfügung der Antragsgegnerin ausgesetzt zu sein,

entstanden gewesen sei. Die Antragstellerin 1 hat hierbei offengelassen, ob ihr von

der Antragsgegnerin ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung überhaupt

angedroht worden sei; ferner hat sie nicht mitgeteilt, wann die Eigenrecherche ihrer

Vertreterin konkret vorgenommen worden sein soll. Beim Zeitraum, innerhalb dem

die Recherche durchgeführt wurde, handelt es sich aber um einen wichtigen

Umstand, ohne den der zeitliche und sachliche Zusammenhang mit dem

Löschungsantrag und damit die Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Recherche nicht beurteilt werden kann (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17

Rn. 194). Entscheidungserheblich ist vorliegend insbesondere, ob die behauptete

Recherche bereits vor Stellung des Löschungsantrags im April 2010 oder ggf. erst

nach Erlass des – aus Sicht der Antragstellerinnen negativen – Zwischenbescheids

der Gebrauchsmusterabteilung vom 27. April 2012 durchgeführt wurde.

a3)

Im vorliegenden Fall ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass eine Überprüfung der Patentfamilie des vorliegenden Streitgebrauchsmusters nicht nur die

Schrift der Stammanmeldung EP 2 039 520 A1 liefert, aus der das Streitgebrauchsmuster abgezweigt wurde, sondern weitere 18 Patentdokumente. Vor diesem Hintergrund kann die kurzgehaltene Aussage der Antragstellerin 1, ihr sei der vom EPA

im Prüfungsverfahren zur Stammanmeldung ermittelte Stand der Technik nicht als

hinlänglich brauchbar erschienen, nicht als ausreichend akzeptiert werden. Im vorliegenden Fall hätte die Antragstellerin 1 vielmehr konkret und umfassend darlegen

müssen, welche Entgegenhaltungen ihr vor Beginn der behaupteten Eigenrecherche bekannt waren und weshalb ihr die Einleitung oder die Fortführung des vorliegenden Löschungsverfahrens mit dem zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Material

(noch) nicht mit hinreichender Sicherheit erfolgreich erschienen war (vgl. zu diesen

Anforderungen ebenfalls: Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 194).

a4)

Der Antragstellerin 1 kann sich hier – soweit ersichtlich – auch nicht ausnahmsweise darauf berufen, dass das Gebrauchsmuster aufgrund einer von ihr

ermittelten Druckschrift gelöscht worden wäre. Für die Bejahung der Angemessenheit und Erforderlichkeit einer Recherche kommt es zwar nicht notwendigerweise

darauf an, dass ein Schutzrecht unter Berücksichtigung einer Druckschrift, die bei

einer entsprechenden Recherche zu Tage gekommen ist, gelöscht wurde. Ausreichend ist es bereits, dass eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei

eine kostenauslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung – also bei

objektiver Betrachtung ex ante – als zweckentsprechend ansehen durfte (vgl. OLG

Düsseldorf, NJW-RR 2007, 428 f.; Zöller/Herget, ZPO, 32. Aufl., § 91 Rn. 12). Den-

noch darf eine erfolgreiche Recherche durchaus als nachträgliche Bestätigung

dafür herangezogen werden, dass diese von Anfang an eine zweckentsprechende

Maßnahme gewesen war (vgl. z. B. Loth/Stock, GebrMG, 2. Aufl., § 17 Rn. 119;

Schulte/Püschel, PatG, 10. Aufl., § 80 Rn. 79). Dies kann aber hier zugunsten der

Antragstellerin 1 nicht festgestellt werden.

Für die Löschung des Streitgebrauchsmusters waren sowohl nach der am

24. Juli 2012 verkündeten Hauptsachentscheidung der Gebrauchsmusterabteilung

als auch nach der entsprechenden Beschwerdeentscheidung des erkennenden

Senats vom 29. Juli 2015 (Az.: 35 W (pat) 401/13), die nebenbei auch die vorliegende Kostengrundentscheidung liefert, im Wesentlichen die Druckschriften

EP 1 772 270 A2 (E7 bzw. X8) und die EP 1 570 994 A1 („Schrift 1“ bzw. X38) zielführend. Zur Auffindung der Druckschrift X8 bedurfte es keiner Recherche, da diese

bereits in der Patentschrift zur vorliegenden Stammanmeldung (EP 2 039 520 B1)

genannt wurde und diese Patentschrift bereits am 17. Februar 2010, also sogar

noch vor Eintragung des vorliegenden Streitgebrauchsmusters, veröffentlicht worden war. Die Druckschrift X38 geht offensichtlich nicht auf eine Recherche der

Antragstellerin 1 zurück. Die Antragstellerin 1 hatte die von ihr als entscheidungsrelevant angesehenen Entgegenhaltungen nochmals mit Schriftsatz vom

3. Juli 2012 für die Gebrauchsmusterabteilung zusammengefasst und diese Liste

unmittelbar vor dem Tag der auf den 24. Juli 2012 bestimmten mündlichen Verhandlung übersandt; die Druckschrift X38 gehörte jedenfalls nicht zu dort aufgelisteten Entgegenhaltungen.

b)

Die Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch insoweit erfolgreich, als die

Gebrauchsmusterabteilung im hier angefochtenen Beschluss der Antragsgegnerin

mit der Erstattung von Übersetzungskosten belastet hat.

Nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO hat die zur Kostentragung verpflichtete Partei die dem

Gegner erwachsenen Kosten insoweit zu erstatten, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Diese Regelung

Satz 2 PatG im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren anwendbar. Grundsätzlich

sind auch Übersetzungskosten, die

im Rahmen eines Gebrauchsmuster-

Löschungsverfahren angefallen sind, nach dieser Regelung zu beurteilen. Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin 1 allerdings keine Übersetzungskosten im

eigentlichen Sinne geltend gemacht. Die vorgelegte Rechnung eines Übersetzungsbüros vom 16. April 2010 weist einen Betrag in Höhe von 1.409,25 € (netto) aus,

der für „Korrekturlesen von Übersetzungen“ angefallen ist. Die Antragstellerin 1 hat

hierzu selbst vorgetragen, dass es sich bei dem genannten Betrag um die Vergütung für ein „vergleichendes Lektorat“ zwischen der englischsprachigen europäischen Stammanmeldung und den in deutscher Sprache eingereichten Unterlagen des Streitgebrauchsmusters handelt. Eine solche Tätigkeit ist Teil der Prüfung,

ob in den Unterlagen des Streitgebrauchsmusters eine unzulässige Erweiterung

festgestellt werden kann. Die Sichtung und Bewertung vorhandenen Materials ist

aber, ebenso wie die Prüfung eines Standes der Technik, gerade Teil der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 194). Die Antragsgegnerin hat daher zu Recht eingewandt, dass es sich hier um Kosten für eine

Tätigkeit gehandelt hat, die bei einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren zum

originären Tätigkeitsumfang einer anwaltlichen Vertretung gehört und mit der

Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG abgegolten ist. Die Zuhilfenahme eines

Übersetzungsbüros ändert hieran nichts.

c)

Die Antragsgegnerin dringt auch insoweit durch, als sie den Ansatz einer 2,5fachen Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG angreift und stattdessen die Festsetzung einer lediglich 2,0-fachen Gebühr fordert.

Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA ist zu Recht davon ausgegangen, dass

es sich bei einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren um kein gerichtliches Verfahren handelt. Die Löschungsverfahren vor den Abteilungen des DPMA tragen

zwar Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH GRUR 2010, 231, 233

– „Legostein“ und BlPMZ 2015, 112, 113 – „VIVA FRISEURE/VIVA“), gebührenrechtlich handelt es sich bei diesen aber um Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde, weshalb hier der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG in der Tat einschlägig ist.

Hinsichtlich einer angemessenen Höhe der Gebühr ist zu beachten, dass bei der

Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG ein Rahmen vorgesehen ist, der von einer

0,5- bis 2,5-fachen Gebühr reicht, wobei allerdings eine Gebühr von mehr als 1,3

nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und/oder schwierig war.

Demnach stellt der 1,3-fache Satz die Regelvergütung für ein durchschnittliches

Verwaltungsverfahren dar. Die Antragstellerinnen sind zwar zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren, bei dem

ein technischer Gegenstand anhand eines Standes der Technik zu beurteilen ist,

grundsätzlich um ein schwieriges Verfahren handelt (vgl. BGH GRUR 2014, 206,

208, Rz. 25 – „Einkaufskühltasche“). Eine Anhebung bis zum 2,5-fachen Satz

erlaubt der Gebührentatbestand Nr. 2300 VV RVG nur dann, wenn im Vergleich zu

den Umständen eines üblichen Löschungsverfahrens außerordentliche Erschwernisse hinzugetreten sind. Dieser Tatbestand ist vorliegend nicht gegeben.

Eine außerordentliche Erschwernis wird z. B. dann angenommen, wenn neben

einer mündlichen Verhandlung zusätzlich noch eine Beweisaufnahme wegen offenkundiger Vorbenutzung oder widerrechtlicher Entnahme durchgeführt worden ist

und/oder besondere Rechtsfragen behandelt werden mussten, die über Rechtsfragen aus dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes hinausgehen. Bei dem hier

in Rede stehenden Löschungsverfahren war dagegen weder das eine noch das

andere der Fall. Das hier durchgeführte Verfahren war zwar aus anwaltlicher Sicht

anspruchsvoll, da es um ein streitiges Verfahren handelte, dass mit einer mehrere

Stunden beanspruchenden, mündlicher Verhandlung verbunden war. Dagegen

kann eine weitere, relevante Erschwernis – entgegen der Auffassung der Antragstellerin 1 – nicht aus dem Umstand abgeleitet werden, dass sich die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung durch mehrere Personen vertreten ließ

und/oder weil mehrere Antragstellerinnen am Verfahren beteiligt waren und dies

möglicherweise zu einer größeren Anzahl von Schriftsätzen über das übliche Maß

hinausgeführt hat. Hier muss dennoch von einem „normal“ überdurchschnittlich

schwierigen Verfahren ausgegangen werden, weshalb es mit einem 2,0-fachen

Gebührensatz sein Bewenden hat.

d)

Die Beschwerde der Antragsgegnerin bleibt aber insoweit ohne Erfolg, als sie

sich dagegen wendet, dass zugunsten der Antragstellerinnen 2 und 3 eine Erhöhung der 2,0-fachen Geschäftsgebühr um 0,3 gemäß Gebührentatbestand Nr. 1008

VV RVG zugesprochen wurde.

Ist ein anwaltlicher Vertreter für mehrere Auftraggeberinnen tätig und liegt dieser

Tätigkeit derselbe Gegenstand zugrunde, so findet gemäß § 7 RVG keine Addition

von Einzelvergütungen statt; vielmehr wird eine Geschäfts- oder Verfahrensgebühr

nach Tatbestand Nr. 1008 VV RVG um 0,3 je weiteren Auftraggeber erhöht. Nach

der gesetzlichen Regelung ist es unerheblich, ob durch die gemeinsame Vertretung

ein Mehraufwand verursacht worden ist (vgl. Schneider, NJW 2015, 998, 999).

Beachtlich wäre allerdings nach dem von der Antragsgegnerin genannten Zitat

(Bühring/Schmid, GebrMG, 8. Aufl., § 17 Rn. 185), wenn die Antragstellerinnen 2

und 3 in der Rechtsform einer GbR (BGB-Gesellschaft) verbunden gewesen und

als eine solche aufgetreten wären. Hierfür gibt es aber weder irgendwelche Anhaltspunkte noch hat die Antragsgegnerin hierzu einen entsprechenden Vortrag geliefert.

3. Hiernach errechnen sich die erstattungsfähigen Kosten der beteiligten Antragstellerinnen nach der einschlägigen, bis zum 31. Juli 2013 geltende RVG-

Gebührentabelle wie folgt:

a)

Kosten der Antragstellerinnen 2 und 3

Gebührentatbestand

VV RVG Nr.

Satz

Betrag § 13 RVG

Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 250.000 €

Kosten des Patentanwalts

1) Geschäftsgebühr

bei zwei Auftraggebern

2) Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

3) Kopierkosten

Weitere Kosten der Antragstellerinnen 2 und 3

2300

1800 7002

2,3 4.719,60 €

20,00 €

96,35 €

4) Gebühr für den Löschungsantrag (2x)

600,00 €

Summe: 5.435,95 € ========

b)

Kosten der Antragstellerin 1

Gebührentatbestand

VV RVG Nr.

Satz

Betrag § 13 RVG

Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 33 RVG: 250.000 €

Kosten des Patentanwalts

1)

„Geschäftsgebühr“

2300

2,0

4.104,00 €

2) Entgeltpauschale für Post- und

7002

20,00 €

Telekommunikationsdienstleistungen

3) Fahrt-, Flug- und Übernachtungskosten

4) Tage- und Abwesenheitsgeld

5) Kopierkosten

Weitere Kosten der Antragstellerin 1

7000

214,87 €

60,00 €

93,20 €

6) Gebühr für den Löschungsantrag

300,00 €

Summe: 4.792,07 € ========

c)

Ergänzend war wiederum auszusprechen, dass die in Höhe von insgesamt

10.228,02 € festgesetzten Beträge gemäß § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem

11. März 2016 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu

verzinsen ist. Dieser Ausspruch stand zwischen den Beteiligten außer Streit und

war daher vom erkennenden Senat nicht mehr näher zu prüfen.

4.

Für den Senat bestand zudem keine Notwendigkeit, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, die im Übrigen auch nicht zwingend vorgeschrieben ist (vgl.

Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 98). Die Verfahrensbeteiligten hatten zudem

umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu äußern.

Es war daher auch nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf

ergänzenden Vortrag hinzuwirken.

5.

Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf

ZPO, die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind

(vgl. Bühring, GebrMG, 8. Aufl., § 18 Rn. 129), sowie auf Gründen der Billigkeit. Im

Verhältnis zur Antragstellerin 1 ist die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde in vollem Umfang durchgedrungen, weshalb die Antragstellerin 1 ihre eigenen Kosten

selbst und von den Kosten der Antragsgegnerin die Hälfte zu tragen hat. Dagegen

ist die Antragsgegnerin im Verhältnis zu den Antragstellerinnen 2 und 3 mit ihrem

Begehren, im Wege der Beschwerde in Höhe von 1.641,60 € von der Zahlung festgesetzter 6.461,95 € befreit zu werden, nämlich den Antragstellerinnen 2 und 3

lediglich 4.820,35 € zahlen zu müssen, nur teilweise, nämlich im Umfang von

1026,00 € erfolgreich gewesen (6.461,95 € minus 5.435,95 €); im Umfang von

615,60 €

ist die Antragsgegnerin dagegen unterlegen

(5.435,95 € minus

4.820,35 €), was letztlich einem Obsiegensanteil von 5/8 und einem Unterliegensanteil von 3/8 entspricht.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht

zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1.

2.

3.

4.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens

ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Metternich

Bayer

Eisenrauch