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BPatG Beschluss vom 18.02.2021 – 30 W (pat) 807/18
30. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:180221B30Wpat807.18.0
Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 15+ zitierte Normen
BUNDESPATENTGERICHT
30 W (pat) 807/18 ________________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Design 40 2013 001 363-0015
(hier: Nichtigkeitsverfahren N 25/17)
ECLI:DE:BPatG:2021:180221B30Wpat807.18.0
hat
der
30. Senat
(Marken-
und
Design-Beschwerdesenat)
des
Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 18. Februar 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Hacker sowie der Richter Merzbach und Dr. Meiser
beschlossen:
I.
Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
II.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin
auferlegt.
G r ü n d e
I.
Der Antragsgegner war Inhaber des am 19. März 2013 angemeldeten und am
25. April 2013 eingetragenen Designs 40 2013 001 363-0015 mit der
Erzeugnisangabe „Radkappen“ und der Darstellung:
Mit am 3. April 2017 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA)
eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin beantragt, die Nichtigkeit dieses
Designs wegen fehlender Neuheit und Eigenart festzustellen.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Design sei schon am 26. September 2012
– und damit zeitlich vor dem Anmeldetag – in identischer Form- und Farbgebung in
mehreren Verkaufsangeboten (Anlagen AS 2-5) auf dem Internet-Handelsplatz
„www.amazon.de“ offenbart worden. Vorbekannt seien ferner schwarz/pinke
Radkappen, wobei hinsichtlich des Nachweises der Vorveröffentlichung auf den
Vortrag im parallelen Designnichtigkeitsverfahren N 24/17 (Az. des BPatG:
30 W (pat) 806/18) verwiesen werden könne. Darüber hinaus sei das angegriffene
Design in identischer Formgebung in der Farbvariante Schwarz/Silber bereits am
5. September 2012 sowie am 10. Oktober 2012 und am 25. Februar 2013 auf dem
deutschen und europäischen Markt offenbart worden, wie sich aus der Internetseite
der polnischen Firma N… und entsprechenden Angeboten auf Amazon und Ebay
mit jeweils folgender Darstellung ergebe:
Der Nichtigkeitsantrag wurde dem Antragsgegner und damaligen Designinhaber mit
Amtsschreiben vom 4. Mai 2017 zugestellt. Mit Faxeingabe vom 30. Mai 2017 hat
der Antragsgegner dem Nichtigkeitsantrag widersprochen.
Am 6. Dezember 2017 wurde das angegriffene Design auf Herrn B…,
B1…,
umgeschrieben.
Am
16.
Januar
erfolgte
die
Umschreibung
auf
M…
und
N1…,
G…,
Polen. Letztere sind Inhaber der Firma N… in Polen.
Die Designabteilung hat mit Schreiben vom 14. August 2017 und vom
29. September 2017 Hinweise erteilt, unter anderem zum Nachweis der
Offenbarung durch Internetquellen.
Mit Beschluss vom 29. Mai 2018 hat die Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent-
und Markenamts den Nichtigkeitsantrag zurückgewiesen. Der Antragstellerin
wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt und der Gegenstandswert auf 50.000 €
festgesetzt.
Zur Begründung ist ausgeführt, der zulässige Nichtigkeitsantrag sei unbegründet.
Das angegriffene Design habe zum Zeitpunkt seiner Anmeldung über die
erforderliche Eigenart im Sinne von § 33 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 3 DesignG
verfügt. Das angegriffene Design weise folgende Merkmale auf:
M1:
symmetrische windmühlenartige Anordnung von neun leicht nach
außen laufenden geschwungenen schmalen Speichen, die von einem in der
Mitte der Radkappe befindlichen Ring gleicher Stärke ausgehen und in einen
äußeren Ring gleicher Stärke einmünden
M2: Fortsetzung der leicht nach außen geschwungenen Form im Inneren
der Radkappe und in den Aussparungen
M3: schwarze Farbgebung der inneren Ausformung der Radkappe
M4:
leuchtend rote Farbgebung der Oberfläche der Radkappe, nämlich
des inneren Ringes, der neun leicht nach außen laufenden geschwungenen
Speichen und des rahmenden äußeren Ringes.
Die entgegengehaltene schwarz/rote Radkappe (Entgegenhaltung 1) könne die
Eigenart des angegriffenen Designs nicht in Frage stellen. Denn die vorgelegten
Nachweise
in
ihrer Gesamtheit
ließen nicht darauf schließen, dass die
Entgegenhaltung bereits vor dem Anmeldetag identisch offenbart worden sei. Dabei
obliege es zunächst der Antragstellerin, die Offenbarung vor dem Anmeldetag im
Sinne von § 5 Satz 1 DesignG nachzuweisen.
Die von der Antragstellerin vorgelegten Internetfundstellen (Ergebnisse einer
Google-Bildersuche und Ausdrucke von Amazon-Angeboten, Anlagen AS 2-5)
seien im Wege der freien Beweiswürdigung zu bewerten. Ob die Ausdrucke von
Amazon-Angeboten mit Radkappen nach dem angegriffenen Design und der
Angabe „Im Angebot von Amazon.de seit: 26. September 2012“ für sich genommen
als Nachweis für die Offenbarung genügen könnten oder ob ein Nachweis nur in
Zusammenschau mit weiteren ergänzenden Unterlagen angenommen werden
könne, wie beispielsweise Rechnungen, E-Mail-Verkehr etc. (unter Hinweis auf
EuG, Urteil v. 27.02.2018 – T-166/15), müsse vorliegend nicht entschieden werden.
Denn der Antragsgegner habe die Offenbarung des angegriffenen Designs vor dem
Anmeldetag, nämlich am 26.09.2012, nicht lediglich mit einem allgemeinen Hinweis
auf die Unzuverlässigkeit und die nachträgliche Veränderbarkeit von Inhalten im
Internet bestritten. Vielmehr habe er eine schriftliche Bestätigung des in allen drei
Amazon-Angeboten angegebenen einzigen Verkäufers des Produkts, der Fa. C…-
, vorgelegt. Hierin habe der Verkäufer erklärt, die nach dem angegriffenen
Design produzierten Radkappen „Quad rot, pink, blau, grün usw.“ erst im Jahr 2014
bei Amazon angeboten zu haben, weil ihm diese auch erst im Jahr 2014 angeboten
worden seien. Die schriftliche Bestätigung sei von dem Inhaber der Firma C…
unterschrieben. Die amtsseitige Recherche habe ergeben, dass das
Verkäuferprofil der Firma C… mit übereinstimmenden Angaben bei
amazon.de hinterlegt sei. Zweifel an der Echtheit der Bestätigung oder an ihrer
Glaubhaftigkeit bestünden daher nicht.
Die Bestätigung der Firma C… sei daher geeignet, den Beweiswert der
Internetausdrucke AS2 – AS5 in Frage zu stellen. Denn die Fähigkeiten von
Archivierungsdiensten seien hinsichtlich der Speicherung von Bildern und des
Inhalts dynamischer Seiten bekanntermaßen begrenzt (unter Hinweis auf Alicante
News Juni 2017). Dies gelte ebenso für Indexierungsdaten von Google-Cache
(unter Hinweis auf https://support.google.com/webmasters/answer/70897?hl=de).
Ob die Abbildung einer rot/schwarzen Radkappe bereits in dem Amazon-Angebot,
das am 26.09.2012 eingestellt wurde, enthalten gewesen sei, sei damit in der
Zusammenschau der Unterlagen nicht gesichert. Sonstige Anhaltspunkte, wie
beispielsweise Kundenrezensionen für die schwarz/roten Radkappen, die vor dem
Anmeldetag erstellt worden seien, fänden sich in den Unterlagen ebenfalls nicht. Da
die Antragstellerin keine weiteren Unterlagen vorgelegt habe, die den Umstand der
Veröffentlichung der schwarz/roten Radkappe vor dem Anmeldetag stützen
könnten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass diese vor dem Anmeldetag
im Sinne von § 5 Satz 1 DesignG offenbart worden sei.
Die entgegengehaltene schwarz/silberne Radkappe (Entgegenhaltung 2) sei zwar
bereits im Jahr 2012 hergestellt und auch auf dem deutschen und europäischen
Markt auf den Verkaufsplattformen Amazon und Ebay angeboten und vertrieben
worden. Sie sei damit unstreitig vorbekannt im Sinne von § 5 DesignG. Jedoch sei
diese Entgegenhaltung nicht geeignet, die Eigenart des angegriffenen Designs in
Frage zu stellen. Zwar seien die Merkmale M1 bis M3 des angegriffenen Designs
identisch vorweggenommen. Das angegriffene Design unterscheide sich jedoch in
der – seinen Gesamteindruck maßgeblich prägenden - Farbgebung der Oberfläche
der windmühlenartig angeordneten neun Speichen und des inneren und äußeren
Ringes, die nicht von silberner Farbe sei, sondern sich durch ein leuchtendes Rot
auszeichne (M4).
Radkappen stellten zwar Teile eines Kraftfahrzeuges dar, verfügten aber über eine
eigenständige und unabhängige Stilfunktion, die vom Design des Kraftfahrzeuges
unbeeinträchtigt bleibe. Neben der Formgebung komme damit insbesondere auch
der farblichen Gestaltung einer Radkappe eine maßgebliche Bedeutung zu, da
diese bei der Benutzung besondere Beachtung finde, wenn die Radkappe passend
im Stil zum Kraftfahrzeug ausgewählt werde und nach der Anbringung auf das Rad
bzw. die Felge auch noch aus gewisser Entfernung vom stehenden Kraftfahrzeug
deutlich erkennbar sei. Der informierte Benutzer werde daher der roten Farbgebung
der Oberfläche der Speichen und des inneren und äußeren Ringes der Radkappe
(M4) kein geringeres Gewicht für den Gesamteindruck des angegriffenen Designs
beimessen als der (vorbekannten) Form- bzw. Farbgebung, die in den Merkmalen
M1 bis M3 zum Ausdruck komme.
Anhaltspunkte dafür, dass der informierte Benutzer die rote Farbgebung (M4) im
Vergleich mit der vorbekannten schwarz/silbernen Radkappe lediglich als bloße
Farbvariation wahrnehme, bestünden nicht. Denn üblicherweise seien Radkappen
im Anmeldezeitpunkt in Schwarz und/oder in metallisch wirkenden Farben
(Aluminium, Stahl) bzw. Silber gehalten gewesen. Die Antragstellerin habe keine
anderweitigen Nachweise vorgelegt. Auch eine amtsseitig durchgeführte
Recherche habe keinen Hinweis auf bunte Farbvarianten von Radkappenmodellen
vor dem Anmeldetag ergeben. Zudem hebe sich die leuchtende Farbgebung in
besonderem Maße von den vorbekannten Radkappenmodellen in Schwarz
und/oder metallisch wirkenden Farben (Aluminium, Stahl) bzw. Silber ab, was
gegen ihre Einordnung als bloße Farbvariante spreche. Die rote Farbgebung (M4)
erscheine damit als ungewöhnliches Merkmal und charakteristische Besonderheit
gegenüber der schwarz/silbernen Farbgebung der Entgegenhaltung, die der
informierte Benutzer besonders stark beachten werde, und sei daher geeignet, den
Gesamteindruck maßgeblich zu prägen.
Der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers im einschlägigen Produktbereich
sei bezogen auf den Anmeldezeitpunkt insgesamt als hoch zu bewerten, wofür
zahlreiche unterschiedlich gestaltete Radkappenmodelle im Sinne einer hohen
Designvielfalt sprechen würden. Der Antragsgegner habe nicht zur Musterdichte in
diesem Bereich und zu einer Einengung der Gestaltungsfreiheit vorgetragen. Aber
selbst wenn ein großer Gestaltungsspielraum zugrunde gelegt werde, komme
vorliegend der besonderen charakteristischen Farbgebung des angegriffenen
Designs (Merkmal M4) aus Sicht des informierten Benutzers entscheidendes
Gewicht zu. Auch unter Berücksichtigung der identischen Formgebung und der
Übernahme der schwarzen Grundfarbe weise das angegriffene Design daher
Eigenart im Vergleich mit der vorbekannten schwarz/silbernen Radkappe gem. § 2
Abs. 3 DesignG auf.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin.
Sie macht geltend, die Designabteilung habe die erste –
identische
– Entgegenhaltung (schwarz/rote Radkappe) zu Unrecht als nicht vor dem
Anmeldezeitpunkt offenbart angesehen. Die Speicherung des Amazon-
Suchergebnisses im Google-Cache belege eindeutig, dass am 26.09.2012 bereits
identische Radkappen
in dem vom Antragsgegner beanspruchten Design
vorbekannt gewesen seien. Die Tauglichkeit von Archivierungsdiensten zur
Beweisführung sei in Rechtsprechung und Literatur anerkannt. Vorliegend habe der
Google-Internetarchivdienst
von der Sachlage
zum 26.09.2012 einen
„Stempelabdruck“ gefertigt. Aufgrund der gespeicherten Einträge bei
Suchmaschinen und Archivdiensten würden die vorgelegten Internetausdrucke den
tatsächlichen Zustand der Webseiten im Internet im Jahr 2012 wiedergeben.
Der Beweiswert dieser Internetfundstellen werde auch nicht durch die von der
Gegenseite vorgelegte
„Bestätigung“ der Firma C… erschüttert, deren
Echtheit bestritten werde. Es handele sich lediglich um eine einfache Erklärung, die
nicht einmal der Form der Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO genüge.
Darüber hinaus gehe aus der Erklärung nicht hervor, auf welche „Radkappen“ sich
die Bestätigung eigentlich beziehe, insbesondere sei nicht ersichtlich, um welche
konkreten Amazon-Angebote es sich handele. Die Antragstellerin habe ganz
konkret und im Einzelnen bezeichnet, aus welchen Amazon-Angeboten sie den
vorbekannten Formenschatz herleite. Demgegenüber könne sich das pauschal
gehaltene Bestätigungsschreiben auf völlig andere, nicht verfahrensgegenständliche Radkappen beziehen. Im Übrigen sei auffällig, dass das Schreiben der
Firma C… weder auf offiziellem Briefkopf geführt werde, noch ein
Impressum i. S. v. § 37 a HGB bzw. § 2 DL-InfoV bereithalte.
Auch die zweite Entgegenhaltung
(Radkappe
in Schwarz/Silber), deren
Vorveröffentlichung unstreitig sei, stehe der Eigenart des angegriffenen Designs
entgegen.
Farben könnten zwar zu einem prägenden Gesamteindruck beitragen. Vorliegend
lägen die prägenden Hauptmerkmale des Designs sowie der Entgegenhaltung
jedoch
in der besonderen aerodynamischen Ästhetik: Die Hauptmerkmale
bestünden
in einer windmühlenartigen, dreidimensionalen Ausformung der
Radkappe, die durch eine symmetrische Anordnung von neun leicht nach außen
laufenden, geschwungenen Speichen geprägt sei. Die äußere Form setze sich in
leicht versetzter Form nach innen fort und sei hier „kubistisch“ geformt. Hierdurch
entstehe eine dreidimensionale Form der Radkappe, die fest, aber doch zugleich
leicht wirke. Die neun Speichen wirkten wie kleine geschwungene
„Luftschäufelchen“ und verliehen der Radkappe eine „windmühlenartige“ Gestalt.
Die Speichen wirkten wie Fächer einer Windmühle und seien wie diese nach innen
leicht schräg gestellt sowie in der Farbgebung jeweils schwarz. In der gesamtästhetischen Betrachtung erhalte die Radkappe so ein aerodynamisches Aussehen,
das auch an die Innenanordnung von Luftschaufeln eines Turbinenantriebs
erinnere.
Ausgehend hiervon reiche die bloße farbliche Änderung der Radkappe durch
Aufbringung einer Farbe auf der Oberfläche, unter Beibehaltung der vorbekannten
schwarzen Grundfarbe sowie sämtlicher Formmerkmale, nicht aus, um die
erforderliche Eigenart des angegriffenen Designs zu begründen. Die prägende
aerodynamische Ästhetik werde identisch übernommen. Im Übrigen sei selbst die
Idee einer zweifarbigen Gestaltung der Form in Gestalt der Grundfarbe Schwarz
und einer Frontfarbe vorbekannt und mit dem vorbekannten Formenschatz (in
Schwarz/Silber und Schwarz/Rot, erste Entgegenhaltung) offenbart worden. Dabei
habe sich das angegriffene Design auch an den Grundfarbton Schwarz gehalten;
lediglich die „bicolare“ Frontfarbe der Radkappe sei verändert worden. Es habe also
nicht einmal ein „Wechselspiel der Farbgebungen in der Dreidimensionalität“
stattgefunden. Die Frontfarbe selbst enthalte für sich gesehen keinen individuellen
Charakterzug, so dass die schöpferische Gestaltung mit der Aufbringung eines
Farbtons letztlich so gering bleibe, dass noch nicht von einer „Einzigartigkeit“ Im
Rechtssinne gesprochen werden können.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
1. den Beschluss der Designabteilung 3.5 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 29. Mai 2018 aufzuheben und die Nichtigkeit des
eingetragenen Designs 40 2013 001 363-0015 festzustellen;
2. dem Antragsgegner die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Der Antragsgegner beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Er trägt vor, das angegriffene Design (mit einer sog. bicolaren Einfärbung von
Felgen) sei von ihm entwickelt worden. Hersteller der Radkappen sei die Firma
N… in Polen. Das Radkappenmodell, welches von der Firma N… mit dieser Form
ausschließlich hergestellt werde, existiere seit 2011, jedoch nur in einfarbiger
Variante. Das entsprechende Geschmacksmuster sei zu Gunsten der Fa. R…
geschützt, deren Lizenznehmerin die Firma N… sei.
Im Auftrag des
Antragsgegners sei im Jahr 2012 erstmalig eine zweifarbige Radkappe im Design
Schwarz/Silber erstellt worden. Der Antragsgegner habe hierzu die Radkappen bei
der Fa. N… nach seinen Vorgaben beschichten lassen.
Das zweifarbige Modell in Schwarz/Rot sei von der polnischen Firma N… erstmalig
Mitte 2014 hergestellt worden. Es könne daher nicht sein, dass das von der
Antragstellerin vorgelegte Amazon-Angebot vom 26.09.2012 das angegriffene
Design aufweise, da dieses erst seit Mitte 2014 produziert worden sei. Das Datum
„26.09.2012“ lasse sich dadurch erklären, dass nach der erstmaligen Einstellung
eines Angebots auf Amazon automatisch ein Angebotsdatum erscheine, welches
erhalten bleibe, selbst wenn der Angebotsgegenstand ausgetauscht werde (es sei
denn, der Anbieter tausche auch das Datum ausdrücklich aus). Das Datum
„26.09.2012“ müsse sich daher auf die Account-Eröffnung der Firma C…
bei Amazon beziehen. Dem Angebotsausdruck komme somit kein Beweiswert für
eine Offenbarung vor dem Anmeldezeitpunkt zu. Überdies habe die Firma C…
mit schriftlicher Erklärung vom 11. Mai 2017 bestätigt, dass das Angebot einer
schwarz/roten Radkappe tatsächlich nicht vom 26.09.2012 stamme. Das Datum
betreffe daher irgendein anderes Angebot der Amazon-Händlerin.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2020 im Parallelverfahren 30 (W) pat 806/18 hat
der Senat den Beteiligten Hinweise zur Sach- und Rechtslage erteilt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn der auf die
absoluten Nichtigkeitsgründe der fehlenden Neuheit bzw. Eigenart (§ 33 Abs. 1
Nr. 2 i. V. m. § 2 Abs. 2, 3 DesignG) gestützte Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit
des eingetragenen Designs ist zwar aus den von der Designabteilung genannten
Gründen zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
A. Auf den vorliegenden Rechtsstreit finden die Vorschriften des Designgesetzes
(in der aktuell gültigen Fassung vom 24. Februar 2014) Anwendung. Das
angegriffene Design ist am 19. März 2013 angemeldet und am 25. April 2013
eingetragen worden, somit jeweils nach dem 28. Oktober 2001 (als Stichtag gemäß
§ 72 Abs. 2 DesignG) und dem 1. Juni 2004 (als Datum des Inkrafttretens der
Neufassung des GeschmMG 2004). Die Übergangsvorschriften des § 72 Abs. 1, 2
und 3 DesignG sind demnach nicht anwendbar. Für das weitere Verfahren findet
daher das Designgesetz in der zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Fassung
(zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. November 2020, BGBl. I S.
2568) Anwendung, ergänzt durch die Bestimmungen der Verordnung zur
Ausführung des Designgesetzes
(Designverordnung – DesignV)
vom
2. Januar 2014.
B. Über
die
geltend
gemachten Nichtigkeitsgründe
der
fehlenden
Neuheit/Eigenart ist in der Sache zu befinden, nachdem die Antragsgegnerin dem
zulässigen Nichtigkeitsantrag, welcher ihr gegenüber gemäß § 23 Abs. 3 Satz 3
DesignG i. V. m. § 127 Abs. 1 PatG i. V. m. § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG als am 7. Mai
2017 zugestellt galt, mit einem beim DPMA am 30. Mai 2017 und damit innerhalb
der Monatsfrist des § 34a Abs. 2 DesignG eingegangenen Schriftsatz
widersprochen hat.
C. Dem angegriffenen Design fehlte es zum Zeitpunkt der Anmeldung nicht an
Neuheit i. S. von § 2 Abs. 2 DesignG. Danach gilt ein Design als neu, wenn vor dem
Anmeldetag kein identisches Design offenbart worden ist. Designs gelten als
identisch, wenn sich
ihre Merkmale nur
in unwesentlichen Einzelheiten
unterscheiden.
Gemäß § 5 DesignG ist ein Design offenbart, wenn es bekannt gemacht,
ausgestellt, im Verkehr verwendet oder auf sonstige Weise der Öffentlichkeit
zugänglich gemacht wurde, es sei denn, dass dies den in der Gemeinschaft tätigen
Fachkreisen des betreffenden Sektors im normalen Geschäftsverlauf vor dem
Anmeldetag des Designs nicht bekannt sein konnte.
In Anwendung der dargelegten Grundsätze hat die – insoweit darlegungs- und
beweisbelastete - Antragstellerin die Offenbarung eines identischen Designs (hier:
Entgegenhaltung 1,“Radkappen schwarz/rot“) nicht bewiesen, im Einzelnen:
1.
Zwar hat die Antragstellerin Ausdrucke von Amazon-Angeboten eines
Händlers vorgelegt, die mehrere zu dem angegriffenen Design in Form- und
Farbgebung identische Radkappen „Quad Rot“ zeigen.
Die Anlage AS 2 stellt einen Ausdruck der Suchergebnisse einer am 2. März 2017
durchgeführten, auf den Zeitraum „Vor 2. Februar 2013“ eingegrenzten Google-
Bildersuche dar, die unter der Angabe „Seiten mit übereinstimmenden Bildern“ ein
Amazonangebot über „14 Zoll Radzierblenden / Radkappen Quad ROT“, die
Darstellung dieser Radkappen sowie die Zeitangabe „26.09.2012“ enthält.
Die Anlage AS 3 ist ein Ausdruck dieses in der Google-Bildersuche aufgeführten
Amazon-Angebots
(Ausdruck
der
Internetseite
„www.amazon.de/Zoll.-
Radzierblenden-Radkappen-Quad- /...“). Sie zeigt eine in Form und Farbgebung
zum angegriffenen Design identische Radkappe „Quad ROT 14 Zoll“, wobei unter
„Produktinformation“ u. a. die Angebotsreferenznummer ASIN B00OOPVAHY
sowie die Angabe „Im Angebot von Amazon.de seit: 26. September 2012“
aufgeführt ist.
Die Anlagen AS 4 und AS 5 (ebenfalls Ausdrucke von Amazon-Angeboten) zeigen
weitere, nach dem angegriffenen Design hergestellte Radkappen in 15 Zoll bzw. 16
Zoll und weisen ebenfalls die Angabe „Im Angebot von Amazon.de seit:
26. September 2012“ auf.
Alle drei Angebote (AS 3-5) führen als Verkäufer der Radkappen die Firma „C…
“ auf.
2. Vorliegend hat der Antragsgegner
jedoch die Offenbarung der
Vergleichsdesigns (Radkappen „Quad Rot“) auf der Internetseite „www.amazon.de“
schon vor dem Anmeldetag sowohl
im Ausgangsverfahren als auch
im
Beschwerdeverfahren bestritten.
Zugunsten des Rechtsinhabers wird gemäß § 39 DesignG vermutet, dass die an die
Rechtsgültigkeit eines eingetragenen Designs zu stellenden Anforderungen, also
auch die Anforderung von Neuheit und Eigenart, erfüllt sind. Die Antragstellerin
muss daher die fehlende Neuheit oder Eigenart darlegen und bei Bestreiten durch
den
Inhaber des Designs auch den Beweis
für die Offenbarung der
Entgegenhaltungen vor Anmeldung erbringen (vgl. Eichmann/Jestaedt/Fink/Meiser
(im Folgenden zitiert als: EJFM), DesignG, 6. Aufl. 2019, § 5 Rn. 21).
Diesen ihr obliegenden Beweis hat die Antragstellerin durch Vorlage alleine der o. g.
Internetfundstellen – und in Ermangelung weiterer Nachweise - nicht erbracht, im
Einzelnen:
a) Zwar ist es in der Rechtsprechung anerkannt, dass Produkte bzw. Muster, die
über eine Internetseite dem allgemeinen Publikum zum Kauf angeboten werden,
zum vorbekannten Formenschatz gehören (BGH GRUR 2018, 832, Rn. 27
– Ballerina Schuh). Bei – wie hier – streitigem Sachverhalt unterliegt die Frage des
Zeitrangs eines auf einer Website publizierten Musters aber grundsätzlich der freien
Beweiswürdigung, wobei sich die Beweislage wegen der Manipulierbarkeit von
Internetinhalten anders darstellt als etwa bei einem gedruckten Katalog mit Angabe
des Druckdatums (der u. U. im Wege des Freibeweises oder i. V. m.
Zeugenaussagen als Beleg für den Zeitpunkt der Offenbarung dienen kann, BPatG
BeckRS 2015, 10483; vgl. auch BPatGE 46, 76, 80 f.– Computernetzwerkinformation). Ob das Veröffentlichungsdatum im Internet z. B. durch mehrere
Blog-Einträge mit Datumsangaben und ggf. die mehrfache Dokumentation des
fraglichen Artikels im Internet-Archiv (www.archive.org) belegt werden kann (so
BPatG BeckRS 2010, 16272 – Netbook mit alphanumerischer Tastatur), ist eine
nicht abschließend geklärte Rechtsfrage (vgl. BPatG BeckRS 2015, 10483 - VKH-
Bewilligung).
b) Vorliegend hat der Antragsgegner die Offenbarung des angegriffenen Designs
vor dem Anmeldetag (also vor dem 19. März 2013) nicht lediglich pauschal und
unter Hinweis auf die Unzuverlässigkeit und Manipulierbarkeit von Internetinhalten
bestritten. Vielmehr hat er konkret dazu vorgetragen, dass sich die Angabe „Im
Angebot von Amazon.de seit: 26. September 2012“ nicht auf das angegriffene
Design beziehen könne, da die Radkappen (das zweifarbige Modell in Schwarz/Rot)
erst Mitte 2014 von der polnischen Firma N… hergestellt worden seien. Das Datum
„26.09.2012“ auf dem Ausdruck der Amazon-Anzeigen lasse sich dadurch erklären,
dass nach der erstmaligen Einstellung eines Angebots auf Amazon automatisch ein
Angebotsdatum erscheine, das erhalten bleibe, selbst wenn der Angebotsgegenstand ausgetauscht werde.
Dieser letztgenannte Einwand ist der Sache nach geeignet, Zweifel an der
Aussagekraft des Veröffentlichungsdatums „26.09.2012“ auf den Nachweisen der
Antragstellerin (Anlagen AS 2-5), die im Übrigen erst im Februar/März 2017
aufgerufen und ausgedruckt wurden, zu begründen:
aa) Es ist zunächst generell zutreffend, dass die von Internetseiten (einschließlich
Suchmaschinen und Website-Archivierungsdiensten) bereitgestellten Daten der
Problematik einer potentiellen Austauschbarkeit unterliegen. So kann es
insbesondere sein, dass sich die Inhalte einer Website, die ein bestimmtes Produkt
bzw. Design zeigen, möglicherweise nicht auf das gezeigte Datum, sondern auf die
neueste Version dieser Website beziehen (vgl. so auch European Union Intellectual
Property Network (EUIPN), Die Gemeinsame Praxis, Kriterien für die Bewertung der
Offenbarung von Geschmacksmustern im Internet, April 2020, S. 13, abrufbar unter
„https://www.dpma.de/docs/designs/gm_cp10_de.pdf“, mit Praxisbeispielen).
bb) Dies gilt gerade auch für Ausdrucke und Screenshots von E-Commerce-
Plattformen (EUIPN, a. a. O., S. 24, 25). Diese geben neben der spezifischen
Produktreferenz häufig auch das Datum an, an dem das jeweilige Produkt zum
ersten Mal zum Verkauf angeboten wurde. Zu beachten ist dabei aber, dass einige
E-Commerce-Plattformen für neue Versionen eines Produkts, die möglicherweise
ein anderes Geschmacksmuster bzw. Design enthalten, dasselbe „erhältlich seit“-
Datum und sogar dieselbe Referenznummer anzeigen (vgl. so ausdrücklich EUIPO,
a. a. O., Seite 25). Der Vortrag des Antragsgegners stimmt insoweit mit dem vom
EUIPN zusammengefassten Kenntnisstand (EUIPN, a. a. O., S. 25) überein (vgl.
ferner, zum mangelnden Beweiswert speziell der Amazon-ASIN sowie des Amazon-
Produktveröffentlichungsdatums für das tatsächliche Vorveröffentlichungsdatum
eines
Geschmacksmusters
jüngst
EUIPO,
Entscheidung
der
3. Beschwerdekammer vom 19. November 2020, R 1213/2019-3, unter
zusätzlichem Hinweis darauf, dass das Produktveröffentlichungsdatum „im Angebot
von Amazon seit …“ frei wählbar ist und jederzeit geändert, auch rückdatiert,
werden kann).
cc) Dazu, dass dies speziell für die vorgelegten Ausdrucke der Website von
„amazon.de“ (Anlagen AS 3-5) anders sein sollte, hat die Antragstellerin nichts
Konkretes dargelegt. Sie hat auch auf die Hinweise des Senats vom 21. Dezember
2020 im Parallelverfahren 30 W (pat) 806/18 keine weiteren Tatsachen vorgetragen,
die die
tatsächliche Veröffentlichung des angegriffenen Designs auf
„www.amazon.de“ vor dem Anmeldezeitpunkt stützen könnten.
Ohne hinreichenden Beweiswert sind insoweit, auch in der Gesamtschau mit allen
weiteren Unterlagen, die vorgelegten Suchergebnisse der am 2. März 2017
durchgeführten Google-Bildersuche (Anlage AS2). Zwar zeigt die Google-
Bildersuche unter „Seiten mit übereinstimmenden Bildern“ das Amazonangebot wie
in Anlage AS 3 über „14 Zoll Radzierblenden / Radkappen Quad Rot 14“ mit der
Darstellung dieser Radkappen und der Zeitangabe „26.09.2012“. Jedoch sind die
Datumsangaben von Suchmaschinen - wie hier Google – im Rahmen einer zeitlich
eingegrenzten Suche unter zwei Gesichtspunkten „mit Vorsicht zu betrachten“ (so
ausdrücklich EUIPN, a. a. O., S. 13): Erstens kann es sein, dass der bei der Suche
innerhalb eines bestimmten Zeitrahmens erhaltene Zeitpunkt nicht unbedingt
derjenige Zeitpunkt ist, an dem der entsprechende Inhalt veröffentlicht wurde,
sondern vielmehr der Zeitpunkt, an dem das Tool die jeweilige Website im Cache
gespeichert hat; zweitens beziehen sich die Inhalte einer Website, die ein
Geschmacksmuster oder Design zeigen, möglicherweise nicht auf das von der
Suchmaschine gezeigte Datum, sondern auf die neueste Version dieser Website
(so ausdrücklich EUIPN, a. a. O., S. 13, mit einem Praxisbeispiel). Das EUIPN
empfiehlt daher ausdrücklich, zum Nachweis der Voroffenbarung von
Geschmacksmustern Website-Archivierungsdienste (wie z. B. die „WayBack
Machine“, „www.archive.org“) anstelle von Suchmaschinendiensten (wie hier:
Google-Bildersuche) zu verwenden (EUIPN, a. a. O., S. 16). Der einfachen
Datumsanabe „26.09.2012“ im Rahmen einer zeitlich eingegrenzten Google-
Bildersuche (Anlage AS2) kann daher vorliegend, auch in der Gesamtschau mit
allen Unterlagen, kein maßgeblicher Beweiswert zugemessen werden.
In diesem Zusammenhang geht schließlich auch der Hinweis der Antragstellerin,
der Google-Internetarchivdienst habe in der Anlage AS 2 „von der Sachlage zum
26.09.2012“ einen „Stempelabdruck“ gefertigt, offensichtlich fehl. Die einfache
Zeitangabe „26.09.2012“ in Bezug auf ein Sucherergebnis, das im Rahmen einer
zeitlich eingegrenzten Google-Bildersuche ermittelt wurde, stellt keinen
elektronischen Zeitstempel dar und ist hiermit nicht zu verwechseln. Digitale
Zertifikate im Sinne eines „qualifizierten elektronischen Zeitstempels“ weisen einer
Datei, einem Bild usw. eine genaue Zeit (Datum und Uhrzeit) zu und ermöglichen
damit die zuverlässige Feststellung, dass ein bestimmter Inhalt der Datei im
Zeitpunkt der Anbringung des Zeitstempels vorhanden war (vgl. EUIPN, a. a. O., S.
16 f.; siehe auch Jansen, Der Internetbeweis – Grundlagen der Internetforensik, in
CR 2018, 334, 342). Sie dürfen grundsätzlich nur von einem „qualifizierten
Zeitstempel-Anbieter“ ausgestellt werden (gemäß der von der EU-Kommission
verfügbar gemachten vertrauenswürdigen Liste, „https://webgate.ec.europa.eu/tlbrowser/#“; vgl. hierzu näher EUIPN, a. a. O., S. 16 f.). Wenn ein Zeitstempel für
eine bestimmte Website angefordert wird, stellt dieser Dienst ein Zertifikat aus, das
bestätigt, dass der zeitgestempelte Inhalt (wie die URL-Adresse und das Datum)
zum Zeitpunkt des Zeitstempels mit dieser Website in Verbindung stand (vgl.
EUIPN, a. a. O., S. 16 ff., 18 f. mit den Beispielen 5 und 6 für die Zeitstempelung
einer statischen Website und einer Browsersitzung sowie der Abbildung eines
entsprechenden Zertifikats). Vorliegend liegt, was der Senat vor dem dargelegten
Hintergrund aus eigener Sachkunde beurteilen kann, ein derartiger „qualifizierter
elektronischer Zeitstempel“ offensichtlich nicht vor, und in Ermangelung des
Vorhandenseins eines entsprechenden Zertifikats kann der Beweis hierfür auch
nicht durch Einholung eines Sachverständigengutachtens geführt werden, so dass
diesem Beweisantrag (gemäß dem Schriftsatz vom 14. September 2017, AA)
wegen offensichtlicher Ungeeignetheit (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 33. Aufl. 2020, Vor
284 Rn. 10a) nicht weiter nachzugehen war.
dd) In der Gesamtschau ist es daher ohne weiteres möglich, dass die jeweils erst
im Februar bzw. März 2017 von der Antragstellerin aufgerufenen Amazon-Seiten
(Anlagen AS 3-5) sowie die Google-Bildersuche (Anlage AS 2) zwar identische
Designs mit dem Vermerk „Im Angebot von Amazon.de seit: 26. September 2012“
bzw. dem entsprechenden Datum zeigen, die konkreten Designs („Radkappen
Quad Rot“) jedoch tatsächlich erst zu einem wesentlich späteren Zeitpunkt auf
„amazon.de“ eingestellt worden sind; das Datum „26. September 2012“ kann sich
denkbarerweise auch auf ein anderes (früheres) Produkt beziehen. Dafür spricht im
Übrigen auch der große zeitliche Abstand zwischen dem angegebenen
Veröffentlichungsdatum (September 2012) und dem Aufrufzeitpunkt (Februar/März
2017), wonach sich ein Zeitrahmen von knapp viereinhalb Jahren für eine mögliche
Aktualisierung des Internetangebots eröffnet.
c) Die vorgelegten Amazon-Angebote (Anlagen AS 3-5) sowie die Google-
Bildersuche (AS 2) unterliegen somit bereits von Haus aus (aus sich heraus)
Bedenken im Hinblick auf ihren Beweiswert; ohne weitere stützende Belege sind sie
für sich nicht geeignet, die Datierung des Verkaufsangebots der „Radkappen Quad
Rot“ vor dem Anmeldezeitpunkt hinreichend sicher zu belegen. Hinzu treten
vorliegend noch folgende Umstände:
aa) Der Antragsgegner hat eine schriftliche Bestätigung (Faxschreiben) des in
allen drei Amazon-Angeboten angegebenen einzigen Verkäufers des Produkts, des
Inhabers der Fa. C…, Herr F…, vom 11. Mai 2017, vorgelegt,
in
der es heißt:
„Hiermit bestätigen wir, die Firma C…, dass wir die
Radkappen Quad rot, pink, blau grün usw. erst im Jahr 2014 bei
Amazon angeboten haben. Es ist falsch, dass bei Amazon das Datum
26. September 2012 steht. Zu diesem Zeitpunkt haben wir diese
Radkappen nicht mal gekannt und daher auch nicht angeboten. Diese
wurden uns erst im Jahr 2014 angeboten.
Bei Amazon kann man das Datum der Verfügbarkeit selbst eintragen
und dies wird dann übernommen. Es kann sein, dass wir einfach ein
Datum eingegeben haben wie z. B. 26. September 2012“.
Entgegen den Einwendungen der Antragstellerin ist diese Erklärung inhaltlich
hinreichend bestimmt. Es geht eindeutig hervor, dass der Verkäufer die
Datumsangabe „26. September 2012“ in Bezug auf das Verkaufsangebot der
verfahrensgegenständlichen „Radkappen Quad rot“ (die genauso auch in den
vorgelegten Amazon-Angeboten bezeichnet sind) für falsch erachtet; ferner
bestätigt er, diese Radkappen erst 2014 – und damit deutlich nach dem
Anmeldezeitpunkt – angeboten zu haben. Dies bestätigt den Vortrag des
Antragsgegners. Anhaltspunkte für eine Fälschung des Faxschreibens oder für eine
mangelnde Glaubhaftigkeit dieser Angaben bestehen, wie auch die Designabteilung
zutreffend ausgeführt hat, nicht.
bb) Die vorgenannten Angaben in der Bescheinigung der Fa. C… vom
11. Mai 2017 finden darüber hinaus ihre Stütze in den Anlagen AS 4 und AS 5, da
die dort in Bezug auf das Angebot „Radkappen Quad Rot“ aufgeführten
„Kundenfragen und –antworten“ sowie „Kundenrezensionen“ ausschließlich auf den
Zeitraum 2014 bis 2016 datieren (vgl. Seite 3 f. der Anlage AS 4: zwei
Kundenanfragen vom 7. Mai 2015 und vom 10. Oktober 2015 sowie „Top-
Kundenrezensionen“ vom 27. Oktober 2015, 26. Oktober 2015 und
1. Dezember 2016; vgl. ferner Seite 3 der Anlage AS 5: „Top-Kundenrezensionen“
vom 12. Dezember 2014 und vom 22. Dezember 2015), während für die Jahre 2012
und 2013 keine entsprechenden Kundenkommentare vermerkt sind. Dies spricht
aber
für
die
Darstellung
der
Firma
C…,
wonach
die
verfahrensgegenständlichen „Radkappen Quad rot“ – wie auch die Radkappen in
weiteren Farbvarianten – erst seit dem Jahr 2014 über Amazon angeboten worden
seien.
d) Die weiteren Einwendungen der Antragstellerin dazu, dass das Faxschreiben
der Firma C… vom 11. Mai 2017 „nicht den Anforderungen an eine
Glaubhaftmachung im Sinne von § 294 ZPO“ genüge, verkennen die Verteilung der
Darlegungs- und Beweislast. Wie dargelegt, obliegt es nicht vorrangig dem
Antragsgegner, Beweise
für die
(Nicht-)Vorveröffentlichung des Designs
vorzulegen. Vielmehr trifft zunächst die Antragstellerin die (primäre) Darlegungs-
und Beweislast für die Offenbarung der Entgegenhaltungen vor Anmeldung (EJFM,
a. a. O., § 5 Rn. 36).
Da aber die vorgelegten Amazon-Angebote sowie die zugehörige Google-
Bildersuche (Anlagen AS 2-5) bereits von Haus aus den dargelegten Bedenken
unterliegen bzw. für sich genommen nicht ausreichen, um die Datierung des
Verkaufsangebots der „Radkappen Quad Rot“ vor dem Anmeldezeitpunkt
hinreichend sicher zu belegen, hätte es der Antragstellerin oblegen, weiteren
Beweis für die Datumsangabe „26. September 2012“ bzw. für die Offenbarung des
Designs vor dem Anmeldezeitpunkt zu erbringen. Hierzu bestünden vielfältige
Möglichkeiten (so z. B. die Vorlage von vor dem Anmeldezeitpunkt datierenden
Verkaufsrechnungen für die Radkappen „Quad Rot“, vgl. hierzu etwa EuG, Urt. vom
27.02.2018, T-166/15; Benennung von Zeugen, hier insbesondere des Inhabers der
Fa. C…, Herr F…, als Verkäufer). Die Antragstellerin hat
jedoch
keine derartigen Unterlagen vorgelegt oder taugliche Beweismittel benannt, die den
Umstand der Vorveröffentlichung der schwarz/roten Radkappe vor dem
Anmeldetag stützen könnten. Die vorhandenen Unterlagen – das Schreiben der
Fa. C… vom 11. Mai 2017
in Verbindung mit den Zeitpunkten der
Kundenrezensionen und Kundenkommentaren in den Anlagen AS 4 und AS 5
– indizieren dagegen eine deutlich spätere Offenbarung.
e) Nach alledem hat die Antragstellerin den ihr obliegenden Beweis für die
Offenbarung der potentiell neuheitsschädlichen Entgegenhaltungen („Radkappen
Quad Rot“, Anlagen AS 2-5) vor Anmeldung nicht erbracht.
Die weiteren Anlagen AS 6 ff. beziehen sich schon nicht auf identische Radkappen
in Schwarz/Rot.
Daher kann nicht festgestellt werden, dass es dem angegriffenen Design zum
Zeitpunkt der Anmeldung an Neuheit i. S. von § 2 Abs. 2 DesignG fehlte.
D. Das angegriffene Design wies ferner im Anmeldezeitpunkt einen die Eigenart
i. S. von § 2 Abs. 3 DesignG begründenden hinreichenden Abstand zum
vorbekannten Formenschatz (in Gestalt der entgegengehaltenen schwarz/silbernen
Radkappe, Entgegenhaltung 2) auf.
1. Gemäß § 2 Abs. 3 DesignG hat ein Design Eigenart, wenn sich der
Gesamteindruck, den es beim
informierten Benutzer hervorruft, von dem
Gesamteindruck unterscheidet, den ein anderes Design bei diesem Benutzer
hervorruft, das vor dem Anmeldetag offenbart worden ist. Bei der Beurteilung der
Eigenart wird der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung
des Designs berücksichtigt.
Maßgeblich für die Beurteilung der Eigenart sind die Vorstellungen des informierten
Benutzers. Als „informiert“ wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Designs
kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftsbereich gibt, gewisse Kenntnisse über
die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster bzw. Designs regelmäßig
aufweisen, und die Produkte aufgrund seines
Interesses an
ihnen mit
vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad
der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten,
situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns
anzusiedeln (zum Gemeinschaftsgeschmacksmuster vgl. EuGH GRUR 2012, 506
Rn. 53 und 59 – PepsiCo/Grupo Promer; EuG GRUR-RR 2010, 425 Rn. 47
– Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems; BGH GRUR 2013, 285 Rn. 55
– Kinderwagen II). Ausgehend davon ist informierter Benutzer vorliegend eine
Person, die mit Radkappen für Kraftfahrzeuge vertraut ist und der bekannt ist, dass
Radkappen unterschiedlichster Formen und Gestaltungen auf dem Markt sind.
2. Wie dargelegt wird die gesetzliche Definition der Eigenart nach § 2 Abs. 3
Satz 2 DesignG durch die Anweisung ergänzt, dass bei der Beurteilung der Eigenart
der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung des Designs
berücksichtigt werden muss. Insoweit besteht eine Wechselwirkung zwischen
Gestaltungsspielraum und Gesamteindruck. Der Gestaltungsspielraum eines
Designers kann vor allem durch technische oder funktionale Zwänge und dadurch
bedingte Gestaltungsnotwendigkeiten (vgl. EuG GRUR-RR 2010, 189 Nr. 67, 72
– Grupo Promer; Eichmann/Kur, a. a. O. Rdnr. 135) oder durch einen größeren
vorbekannten Formenschatz eingeschränkt werden (vgl. Günther/Beyerlein,
Designgesetz, § 2 Rdnr. 26), durch letzteren jedoch nur, wenn er nicht lediglich
Ausdruck des Vorhandenseins von Gestaltungsalternativen
i. S. einer
„quantitativen“ Designvielfalt ist, sondern zu einer die Gestaltungsmöglichkeiten
eines Entwerfers einschränkenden „qualitativen“ Designdichte, bei der die
vorbekannten Designs untereinander nur noch einen geringen Abstand einhalten,
geführt hat. Ein sich daraus ergebender enger Gestaltungsspielraum des
Entwerfers hat zur Folge, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim
informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen können; ein
größerer Gestaltungsspielraum kann hingegen dazu führen, dass selbst größere
Gestaltungsunterschiede
beim
informierten Benutzer
keinen
anderen
Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH GRUR 2011, 1112 Nr. 32 – Schreibgeräte).
3. Vorliegend ist der Grad der Gestaltungsfreiheit im Anschluss an die von den
Beteiligten nicht angegriffenen Feststellungen der Designabteilung als eher groß
anzusehen. Zutreffend ist die Designabteilung davon ausgegangen, dass bei
Radkappen hinsichtlich der Ausgestaltung im Einzelnen eine überaus große Vielfalt
an Varianten zu beobachten ist. Für eine die Gestaltungsmöglichkeiten eines
Entwerfers einschränkende „qualitative“ Designdichte, bei der die vorbekannten
Designs untereinander nur noch einen geringen Abstand einhalten (= viele ähnliche
bzw. „dicht beieinander stehende“ Muster), so dass aufgrund des sich daraus
ergebenden engen Gestaltungsspielraums des Entwerfers bereits geringe
Gestaltungsunterschiede
beim
informierten Benutzer
einen
anderen
Gesamteindruck hervorrufen können, hat der Antragsgegner nichts vorgetragen,
und hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.
Allerdings ist zu beachten, dass die Gestaltung von Kraftfahrzeugen im Allgemeinen
besonderes Interesse insbesondere auch beim breiten Publikum erfährt, was einen
erhöhten Aufmerksamkeitsgrad des informierten Benutzers nach sich zieht. Der
informierte Betrachter beachtet daher Radkappen, die auch der Zierde bzw.
Verschönerung der Räder dienen, ebenso wie andere Bauteile eines
Kraftfahrzeugs, bei denen gestalterische Aspekte eine besondere Bedeutung haben
bzw. von besonderem Interesse sind, generell mit besonderer Aufmerksamkeit.
Dies hat zur Folge, dass vergleichbar dem Fall einer hohen Musterdichte (im Sinne
des Vorhandenseins vieler „dicht beieinander stehender“ Designs) der informierte
Benutzer auch in Bezug auf solche Fahrzeugteile stärker für die Unterschiede der
vorhandenen Muster
„sensibilisiert“
ist, was den Aufmerksamkeitsgrad
dementsprechend erhöht (vgl. m. w. N. BPatG, Beschluss vom 11. Juli 2019,
30 W (pat) 812/16 – Kühlergrill für Fahrzeuge, abrufbar unter juris).
4. Maßgebliches Kriterium im Rahmen der Bestimmung der Eigenart ist die
Unterschiedlichkeit des jeweiligen Gesamteindrucks (BGH GRUR 2010, 718, Nr. 32
– Verlängerte Limousinen).
Ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen Designs von dem durch ein
vorbekanntes Design erzeugten Gesamteindruck unterscheidet, ist im Wege eines
Einzelvergleichs zu ermitteln, wobei die Designs sowohl hinsichtlich ihrer Merkmale
im Einzelnen als auch nach der Bedeutung der Merkmale für den Gesamteindruck
zu vergleichen sind (vgl. EJFM, aaO, § 2 Rdnr. 20). Wenn sich der Gegenstand
eines eingetragenen Designs danach auch nur einigermaßen von jedem einzelnen
vorbekannten Design unterscheidet, kann ihm die Eigenart nicht abgesprochen
werden (vgl. Eichmann/Kur, Designrecht, Rdnr. 68). Für die Feststellung der
Unterschiedlichkeit
reicht es dabei aus, wenn der Gesamteindruck des
eingetragenen Designs mit dem Gesamteindruck desjenigen vorbekannten Designs
verglichen wird, welches dem eingetragenen Design am nächsten kommt. Weiter
entfernte Designs finden aber Eingang in die Prüfung, wie es sich mit dem Grad der
Gestaltungsfreiheit i. S. von § 2 Abs. 3 Satz 2 DesignG verhält.
Ausgehend davon hat der Entwerfer des angegriffenen Designs eine Radkappe
geschaffen, welche einen hinreichenden Abstand zum vorbekannten Formenschatz
einhält, um die Eigenart zu begründen.
a. Um festzustellen, ob sich der Gesamteindruck des eingetragenen Designs von
dem durch ein vorbekanntes Design erzeugten Gesamteindruck
(hier:
Entgegenhaltung 2, schwarz/silberne Radkappe) unterscheidet, bedarf es zunächst
der Ermittlung der den Gesamteindruck des angegriffenen Designs bestimmenden
Gestaltungsmerkmale.
Hinsichtlich der Merkmale des angegriffenen Designs gemäß der Darstellung
kann dabei auf die von der Designabteilung zugrunde gelegte Merkmalsanalyse
zurückgegriffen werden. Somit verfügt das angegriffene Design über folgende
Merkmale:
M1:
symmetrische windmühlenartige Anordnung von neun leicht nach
außen laufenden geschwungenen schmalen Speichen, die von einem in der
Mitte der Radkappe befindlichen Ring gleicher Stärke ausgehen und in einen
äußeren Ring gleicher Stärke einmünden
M2: Fortsetzung der leicht nach außen geschwungenen Form im Inneren
der Radkappe und in den Aussparungen
M3: schwarze Farbgebung der inneren Ausformung der Radkappe
M4:
leuchtend rote Farbgebung der Oberfläche der Radkappe, nämlich
des inneren Ringes, der neun leicht nach außen laufenden geschwungenen
Speichen und des rahmenden äußeren Ringes.
b. Zur Ermittlung des Gesamteindrucks ist über die Beschreibung der Merkmale
hinaus erforderlich, diese in Bezug auf ihre Maßgeblichkeit für den Gesamteindruck
zu bewerten und zu gewichten (vgl. BGH GRUR 2001, 503, 504 – Sitz-Liegemöbel;
GRUR 2000, 1023 – 3-Speichen-Felgenrad mwN).
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin führt diese Gewichtung vorliegend
nicht dazu, dass ausschließlich die Formmerkmale M1 - M3 mit einem
„aerodynamischen“ Gesamteindruck für die Beurteilung der Eigenart maßgeblich
sind. Das Merkmal M 4 (leuchtend rote Farbgebung) kann vorliegend weder völlig
ausgeblendet noch untergewichtet werden, sondern ist vielmehr geeignet, den
Gesamteindruck (auch erheblich) mitzuprägen.
Die Farbe eines Erzeugnisses ist ein Erscheinungsmerkmal unter mehreren (vgl.
Art. 3 Buchst. a GGV; § 1 Nr. 1 DesignG); sie ist also nicht etwa von vornherein zu
ignorieren oder gegenüber der Formgestaltung grundsätzlich geringer zu gewichten
(vgl. EJFM, a. a. O., § 2 Rn. 75 m. w. N.; Ruhl/Tolkmitt, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 3. Aufl., Art. 6, Rn. 136 m. w. N.). Vielmehr kommt es auf den
Einzelfall an. Ob sich aus einer (abweichenden) Farbgebung ein unterschiedlicher
Gesamteindruck ergibt, hängt davon ab, ob die Farbigkeit den Gesamteindruck
prägt oder nicht (EJFM, a. a. O., § 38 Rn. 52). Je mehr z. B. bei einem
dreidimensionalen Erzeugnis die Formgebung die Aufmerksamkeit auf sich lenkt,
desto mehr tritt die Farbe in den Hintergrund des Interesses (EJFM, a. a. O., § 38
Rn. 52, mit dem Beispiel eines Sportcabriolets). Dies rechtfertigt aber weder
Abstrahierungen noch pauschale Beurteilungsgrundsätze dahingehend, dass
Unterschiede in der Farbgebung tendenziell gering zu gewichten seien (EJFM,
ebenda). Erforderlich ist vielmehr eine Gewichtung der Farbgebung, die der
Individualität des jeweiligen eingetragenen Designs Rechnung trägt (vgl. EJFM,
ebenda; Günther/Beyerlein, DesignG, 3. Aufl. 2015, § 38 Rn. 36). Dabei kann eine
besondere Farbgestaltung je nach Fall allein schon genügen, um die Eigenart zu
bejahen (Ruhl/Tolkmitt, a. a. O., Art. 6, Rn. 136 m. w. N; Günther/Beyerlein, ebenda;
vgl. auch BGH GRUR 2011, 1112, 1116 – Schreibgeräte). Dafür kann
beispielsweise sprechen, wenn die Farbgestaltung ungewöhnlich ist (Ruhl/Tolkmitt,
ebenda).
So liegt der Fall, wie bereits die Designabteilung zutreffend festgestellt hat, hier.
Denn der Entwerfer hat eine für Radkappen besonders ungewöhnliche und
auffällige Farbgestaltung in leuchtendem Rot
gewählt, die – auch unter Berücksichtigung und
im Verhältnis zu den
Formmerkmalen (Merkmale M1 – M 3) - die Aufmerksamkeit in besonderer Weise
auf sich lenkt. Zudem macht eine derart auffällige Farbgebung nur abgestimmt auf
die besonderen Erfordernisse des Benutzers (und sein konkretes Kraftfahrzeug)
Sinn. Der informierte Benutzer wird der leuchtend-roten Farbgebung der Oberfläche
der Speichen und des inneren und äußeren Ringes der Radkappe (M4) daher
keinesfalls ein geringeres Gewicht für den Gesamteindruck des angegriffenen
Designs beimessen als der (vorbekannten) Form- bzw. Farbgebung (schwarz), die
in den Merkmalen M1 bis M3 zum Ausdruck kommt. Vielmehr steht die stark
leuchtende Farbgebung sogar im Vordergrund, und sie bewirkt im Vergleich mit der
– unstreitig vor dem Anmeldezeitpunkt offenbarten - „Entgegenhaltung 2“
einen stark abweichenden Gesamteindruck.
Anhaltspunkte dafür, dass der informierte Benutzer die Farbgebung in stark
leuchtendem Rot (M4) im Vergleich mit der vorbekannten schwarz/silbernen
Radkappe lediglich als bloße unbedeutende Farbvariante wahrnehmen würde,
bestehen, wie schon die Designabteilung zutreffend festgestellt hat, nicht. Die
Antragstellerin hat nichts dafür vorgetragen, dass es sich bei dem Merkmal M 4 um
eine im Anmeldezeitpunkt im Bereich „Radkappen“ übliche Farbgebung gehandelt
hätte, und auch der Senat hat hierfür keine Anhaltspunkte, zumal es nach den nicht
angegriffenen Feststellungen der Designabteilung im Anmeldezeitpunkt schon
keinen bunten Formenschatz –
im Sinne bunter Farbvarianten von
Radkappenmustern – gab.
c.
Trotz der formal vorhandenen zahlreichen Übereinstimmungen (in den
Merkmalen M 1-M 3) ruft das angegriffene Design daher in seiner Gesamtheit einen
deutlich anderen Gesamteindruck hervor als die „Entgegenhaltung 2“ mit der Folge,
dass dem angegriffenen Design die Eigenart nicht abgesprochen werden kann.
d. Soweit die Antragstellerin noch auf schwarz/pinke Radkappen aus dem
Parallelverfahren verwiesen hat,
ist auch deren Offenbarung vor dem
Anmeldezeitpunkt aus denselben Gründen wie oben (unter C.) ausgeführt nicht
erwiesen; insoweit kann auf die ausführliche Erörterung im Parallelverfahren Bezug
genommen werden (Amtsverfahren N 24/17; Az. des BPatG: 30 W (pat) 806/18).
Weitere Entgegenhaltungen sind von der insoweit nach § 34a Abs. 1 Satz 2
DesignG i. V. m. § 21 Abs. 2 Nr. 4 DesignV darlegungspflichtigen Antragstellerin
nicht in das Verfahren eingeführt worden und dem Senat auch nicht bekannt.
E. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
F. Die Kostenentscheidung folgt aus § 23 Abs. 4 Satz 5 DesignG i. V. m. § 84
Abs. 2 Satz 2 PatG, § 97 Abs. 1 ZPO.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Antragstellerin das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich
einzulegen.
Hacker
Merzbach
Meiser
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