Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 25.02.2021 – 19 W (pat) 6/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:250221B19Wpat6.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 6/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. Februar 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent 10 2015 111 590
…
ECLI:DE:BPatG:2021:250221B19Wpat6.20.0
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter
Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der
Patentabteilung 1.56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
11. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent 10 2015 111 590 auf
der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, dem Bundespatentgericht überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021,
Beschreibungsseiten 1 bis 12, dem Bundespatentgericht überreicht
in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021,
Zeichnungen wie Patentschrift.
G r ü n d e
I.
Auf die am 16. Juli 2015 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss der
Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)
vom 5. August 2016 das Patent 10 2015 111 590 mit der Bezeichnung „Verfahren
zur Herstellung eines Dekorverbunds mit wenigstens einer örtlichen Schwächung
und eines geschwächten Abstandsgewirkes“ erteilt worden (Streitpatent). Die
Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 24. November 2016 erfolgt.
Gegen das Streitpatent haben die Einsprechende I am 23. August 2017 und die
Einsprechende II am 24. August 2017 Einspruch erhoben und jeweils beantragt,
das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie machen geltend, dass der
Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1
Nr. 1 PatG) und dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig
offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
Die Einsprechenden verweisen auf folgende Schriften:
D1:
D2:
D3, E9:
D4, E4:
DE 10 2015 104 715 A1 (nachveröffentlicht)
DE 10 2013 021 393 A1
DE 10 2006 027 082 A1
DE 10 2010 062 606 A1
D5, E1, E1_p: DE 10 2006 054 590 B3
D6:
D7:
D8:
D9:
D10:
DE 10 2009 048 893 A1
JP 2014-113883 A (mit Maschinenübersetzung in die
englische Sprache)
DE 10 2009 008 726 A1
DE 10 2007 017 602 A1
DE 10 2006 054 586 B3
D11:
DE 10 2006 054 587 A1
E2, Z1:
EP 0 617 152 B1
E3:
E5:
E6:
E7:
E8:
E10:
E11:
E12:
DE 10 2004 014 942 A1
DE 103 52 581 A1
DE 102 31 131 B4
DE 699 06 703 T2
DE 10 2005 012 720 A1
DE 10 2006 055 861 B3
DE 10 2009 043 498 A1
EP 1 623 883 A1
Mit am Ende der Anhörung vom 11. Oktober 2019 verkündetem Beschluss hat die
Patentabteilung 1.56 des DPMA das Patent widerrufen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. Januar 2020 eingelegte Beschwerde
der Patentinhaberin.
Sie beantragt,
den Beschluss der Patentabteilung 1.56 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und das Patent
10 2015 111 590 auf der Grundlage
folgender Unterlagen
aufrechtzuerhalten:
Patentansprüche 1 bis 9, dem Bundespatentgericht überreicht in
der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021,
Beschreibungsseiten 1 bis 12,
dem
Bundespatentgericht
überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021,
Zeichnungen wie Patentschrift.
Die Einsprechenden I und II beantragen übereinstimmend,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die Einsprechende II macht im Beschwerdeverfahren als weiteren Einspruchsgrund
eine Erweiterung des Schutzbereichs des Patents gemäß § 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG
geltend.
Die Einsprechende I verweist zum Beleg des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns auf
D12: Wikipedia-Artikel „Abstandsgewirke“,
https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abstandsgewirke&old
id=131121850, Bearbeitungsstand: 8. Juni 2014, 11:43 Uhr,
Druckdatum: 03.12.2020, 13:37.
Die unabhängigen Ansprüche 1, 2 und 9 vom 25. Februar 2021 lauten:
1.
Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds aus
wenigstens einem Dekormaterial (25) und einem Abstandsgewirke
(11), insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags
in Kraftfahrzeugen, wobei das Abstandsgewirke (11) eine obere
Deckschicht (12) und eine untere Deckschicht (13) aufweist, und
sich zwischen den Deckschichten (12, 13) eine Schicht (15) mit
Abstandsfäden (14) befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die
Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher (16) sind,
die in die untere Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11)
eingebracht werden, wobei die Sacklöcher (16) die untere
Deckschicht (13) und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den
Abstandsfäden (14) durchqueren und die obere Deckschicht (12)
im Wesentlichen nicht geschwächt ist und die Sacklöcher (16)
länglich sind und die Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16)
zwischen 0,2 mm und 2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und
1,0 mm und besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm
beträgt und die Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht
werden, wobei auf die obere Deckschicht (12) des geschwächten
Abstandsgewirkes (11) anschließend das Dekormaterial (25)
aufgebracht wird.
2.
Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Abstandsgewirkes
(11), insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags
in Kraftfahrzeugen, wobei das Abstandsgewirke (11) eine obere
Deckschicht (12) und eine untere Deckschicht (13) aufweist, und
sich zwischen den Deckschichten (12, 13) eine Schicht (15) mit
Abstandsfäden (14) befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die
Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher (16) sind,
die in die untere Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11)
eingebracht werden, wobei die Sacklöcher (16) die untere
Deckschicht (13) und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den
Abstandsfäden (14) durchqueren und die obere Deckschicht (12)
im Wesentlichen nicht geschwächt ist und die Sacklöcher (16)
länglich sind und die Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16)
zwischen 0,2 mm und 2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und
1,0 mm und besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm
beträgt und die Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht
werden.
9.
Verwendung eines geschwächten Dekorverbunds aus wenigstens
einem Dekormaterial (25) und einem Abstandsgewirke (11) als
Airbagabdeckung in Kraftfahrzeugen, wobei das Abstandsgewirke
(11) eine obere Deckschicht (12) und eine untere Deckschicht (13)
aufweist und sich zwischen den Deckschichten (12, 13) eine
Schicht
(15) mit Abstandsfäden
(14) befindet, wobei die
Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher (16) sind,
die in der unteren Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11)
eingebracht sind, wobei die Sacklöcher (16) die untere Deckschicht
(13) und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden
(14) durchqueren und die obere Deckschicht (12) im Wesentlichen
nicht geschwächt ist und die Sacklöcher (16) länglich sind und die
Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16) zwischen 0,2 mm und
2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und 1,0 mm und
besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm beträgt und die
Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht werden.
Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Ansprüche 3 bis 8 sowie weiterer
Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache Erfolg.
1.
Die Einsprüche sind zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere sind sie
fristgerecht eingegangen sowie ausreichend substantiiert.
2.
Nach den Angaben im Streitpatent besteht die Aufgabe der Erfindung darin,
ein Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds und ein
Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Abstandsgewirkes anzugeben, die
weniger aufwändig als der Stand der Technik sind und bei denen dennoch die
eingebrachten Schwächungen im Wesentlichen unsichtbar sind (Beschreibung vom
25. Februar 2021 Seite 5 Absatz 2).
Als Lösung schlägt der Anspruch 1 in der nunmehr verteidigten Fassung des
Patents ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:
a
b
Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds
aus wenigstens einem Dekormaterial (25)
und einem Abstandsgewirke (11),
insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in
Kraftfahrzeugen,
b1
wobei das Abstandsgewirke (11) eine obere Deckschicht (12)
und eine untere Deckschicht (13) aufweist, und sich zwischen
den Deckschichten (12, 13) eine Schicht (15) mit Abstandsfäden
(14) befindet,
dadurch gekennzeichnet, dass
b2
die Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher
(16) sind,
b3
die in die untere Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11)
eingebracht werden,
b4
b5
wobei die Sacklöcher (16) die untere Deckschicht (13)
und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden
(14) durchqueren und
b6
die obere Deckschicht (12) im Wesentlichen nicht geschwächt ist
b7
b8
und
die Sacklöcher (16) länglich sind und
die Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16) zwischen 0,2 mm und
2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und 1,0 mm und
besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm beträgt und
die Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht werden,
wobei auf die obere Deckschicht (12) des geschwächten
Abstandsgewirkes (11) anschließend das Dekormaterial (25)
aufgebracht wird.
3.
Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann
einen mit der Entwicklung von Airbagabdeckungen befassten, berufserfahrenen
Ingenieur (FH bzw. Bachelor) der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit Kenntnissen
auf dem Gebiet von Innenraumverkleidungskomponenten von Kraftfahrzeugen zu
Grunde.
4.
Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der näheren Betrachtung:
a)
Das Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds
(Merkmal 1) mit den Ausgangsprodukten wenigstens ein Dekormaterial und ein
Abstandsgewirke (Merkmale a, b) umfasst zwei Verfahrensschritte: Das Einbringen
von Sacklöchern in das Abstandsgewirke (Merkmal 2) und das anschließende
Aufbringen des Dekormaterials auf das geschwächte Abstandsgewirke (Merkmal
3). In der Weiterbildung nach dem Unteranspruch 8 ist das Dekormaterial ebenfalls
geschwächt.
b)
Ein Abstandsgewirke (Merkmal b)
ist ein dreidimensional aufgebautes
technisches Textil, das einen definierten Abstand zwischen zwei gewirkten
Deckschichten aufweist. Abstandsfäden (Polfäden) sind das Bindeglied zwischen
den beiden Deckschichten (Beschreibung Seite 10 Absätze 1 und 3, Merkmal b1).
c)
Die Sacklöcher (Merkmal b2) sind in das Abstandsgewirke eingebrachte
Löcher, die keine Durchgangslöcher sind und nicht durch die obere, dem
Dekormaterial zugewandte Deckschicht des Abstandsgewirkes hindurchgehen
(Beschreibung Seite 6 Absatz 1). Die Sacklöcher durchqueren die untere
Deckschicht (Merkmal b4) und im Wesentlichen die Schicht mit den Abstandsfäden
(Merkmal b5). Die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes ist im Wesentlichen
nicht geschwächt (Merkmal b6).
Die Merkmale b5 und b6 enthalten die unbestimmte, auslegungsbedürftige Angabe
„im Wesentlichen“, wobei Merkmal b5 Eigenschaften der Sacklöcher und Merkmal
b6 eine Eigenschaft der oberen Deckschicht des Abstandsgewirkes betrifft. Nach
der Beschreibung (Seite 6 Absatz 2) sind die Merkmale, dass die Sacklöcher im
Wesentlichen die Schicht mit den Abstandsfäden durchqueren (Merkmal b5) und
die zweite Deckschicht im Wesentlichen nicht geschwächt ist (Merkmal b6), in dem
Sinn zu verstehen, dass nahezu alle eingebrachten Löcher Sacklöcher sind, auch
wenn infolge der Inhomogenität des Materials zu einem sehr geringen Anteil der
Laser das Material vielleicht doch an der einen oder anderen Stelle einmal
durchqueren mag.
Welcher Anteil von Durchgangslöchern als sehr gering gelten kann, bleibt dem
Fachmann überlassen. Jedenfalls muss der Anteil von Durchgangslöchern so
gering und müssen die Sacklöcher so ausgestaltet sein, dass die obere Deckschicht
des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist (Merkmal b6). Dabei
wird der Fachmann auch die weiteren Angaben im allgemeinen Beschreibungsteil
zu beachten haben, wonach die zweite Deckschicht nicht geschwächt bzw.
unbeschädigt ist (Seite 5 Absatz 6, Seite 7 Absatz 3, Seite 8 Absatz 4).
Entgegen der Auffassung der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss
vermittelt das Ausführungsbeispiel des Streitpatents nicht die Lehre, dass in ein
Abstandsgewirke mit einer Schichtdicke zwischen 1 und 5 mm und einer etwa
0,5 mm dicken oberen Deckschicht Sacklöcher mit einer beliebigen Tiefe zwischen
von 0,5 bis 4,5 mm, bevorzugt etwa 4 mm eingebracht werden. Vielmehr spricht die
Beschreibung Seite 11 Absatz 3 von einem die Schicht mit den Abstandsfäden
durchquerenden Sackloch und einer unbeschädigten oberen Deckschicht. Dem
Fachmann ist ohne weiteres klar, dass ein solches Sackloch nicht bei beliebigen
Wertepaaren aus den an dieser Fundstelle angegebenen Wertebereichen von
Schichtdicken und Sacklochtiefen vorliegt.
5.
Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein
Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).
a)
Der Fachmann kann das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1
ausführen. Denn die Anweisung, dass die Sacklöcher im Wesentlichen die Schicht
mit den Abstandsfäden durchqueren (Merkmal b5) und die obere Deckschicht im
Wesentlichen nicht schwächen (Merkmal b6), stellt auf Grund der Angaben im
Ausführungsbeispiel des Streitpatents eine hinreichend deutliche und vollständige
Anweisung an den Fachmann dar.
b)
In Bezug auf den nebengeordneten Anspruch 2 gilt nichts Anderes.
c)
Auch der nebengeordnete Anspruch 9, der auf die Verwendung eines
geschwächten Dekorverbunds als Airbagabdeckung in Kraftfahrzeugen gerichtet
ist, begegnet im Hinblick auf die Ausführbarkeit keinen Bedenken. Es mag zwar
zutreffen, dass eine Airbagabdeckung neben dem Dekorverbund mindestens eine
weitere Schicht aufweisen muss, die der Airbagabdeckung Form und mechanische
Stabilität gibt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Anspruch alle zur Ausführung
der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn der
Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung
oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 28. März 2017
– X ZR 17/15, juris, Rn. 23 – m. w. N.). Das Streitpatent offenbart in der geltenden
Beschreibung insoweit hinreichend etwa das
fachübliche Aufbringen des
geschwächten Abstandsgewirkes auf einen formstabilen Träger (Seiten 8 und 9
übergreifender Absatz).
6.
Der geltende Anspruch 1 geht in zulässiger Weise auf den Inhalt der
Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und
auf die erteilte Fassung des Streitpatents (§ 22 Abs.1 Alt. 2 PatG) zurück.
a)
Die Anweisungen im Anspruch 1 sind wie folgt in den Ansprüchen 1, 3, 4 und
9 sowie der Beschreibung vom Anmeldetag offenbart:
Merkmale 1 bis b3: Anspruch 1 vom Anmeldetag mit redaktionellen
Änderungen;
Merkmal b4 bis b6: Anspruch 1 vom Anmeldetag;
Beschreibung Seite 11 letzter Absatz Zeilen 3, 4
vom Anmeldetag;
Merkmal b7:
Anspruch 4 vom Anmeldetag;
die Adjektive länglich/schlitzförmig werden in der
Anmeldung synonym verwendet, vgl. Beschreibung vom Anmeldetag, Seite 6 Zeile 5;
Merkmal b8:
Anspruch 4 vom Anmeldetag;
die Nichtaufnahme der Weiterbildung gemäß dem
ursprünglichen Anspruch 5 oder dem Ausführungsbeispiel in der ursprünglichen Beschreibung Seite
6 Zeilen 9 und 10, wonach die Sacklöcher auf einer
Schwächungslinie angeordnet sind, ist auf Grund
der allgemeineren Offenbarung des Anspruchs 4
Merkmal 2:
Merkmal 3:
vom Anmeldetag zulässig;
Anspruch 3 vom Anmeldetag;
Anspruch 9 vom Anmeldetag.
b)
Auch die geltenden nebengeordneten Ansprüche 2 und 9 sowie die
Unteransprüche 3 bis 8 gehen in zulässiger Weise auf die Anmeldeunterlagen
zurück.
So offenbart die ursprüngliche Beschreibung Seite 1 Absatz 1, dass ein
Dekorverbund insbesondere in Kraftfahrzeugen als Airbagabdeckung eingesetzt
werden kann. Die beanspruchte, bestimmungsgemäße Verwendung des
geschwächten Dekorverbunds gemäß Anspruch 9 erweitert nicht den Gegenstand
der Anmeldung.
c)
In der nunmehr verteidigten Fassung ist der Schutzbereich des Patents nicht
erweitert (§ 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG).
Der geltende Patentanspruch 1 findet seine Stütze im erteilten Patentanspruch 9
(siehe auch unter b). Der erteilte Patentanspruch 9 ist auf einen der erteilten
Patentansprüche 1 oder 3 bis 8 rückbezogen und umfasst in einer dadurch
umfassten Ausgestaltung neben dem Merkmal dieses Anspruchs (Merkmal 3) die
Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 (Merkmale 1, a, b, b1, b2, b3, b4, b5, b6),
3 (Merkmal 2) und 4 (Merkmale b7, b8).
Der geltende Anspruch 1 unterscheidet sich davon neben redaktionellen
Korrekturen dadurch, dass die Angabe
„wobei die Sacklöcher
(16)
im Wesentlichen die untere
Deckschicht (13) und die Schicht (15) mit den Abstandsfäden
(14) durchqueren,“
durch die Angabe ersetzt wurde, dass (Änderungen gekennzeichnet)
b4
„wobei die Sacklöcher (16)
im Wesentlichen die untere
Deckschicht (13)
b5
und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden
(14) durchqueren und“.
Die Angabe „im Wesentlichen“, die sich in der erteilten Fassung auf das
Durchqueren der unteren Deckschicht und der Schicht mit den Abstandsfäden
bezog, bezieht sich jetzt also nur noch auf das Durchqueren der Schicht mit den
Abstandsfäden. Damit sind in der geltenden Fassung des Anspruchs 1 diejenigen
Varianten des Herstellungsverfahrens aus dem Schutzbereich des Patents entfernt,
bei denen nicht sämtliche in das Abstandsgewirke eingebrachten Sacklöcher die
untere Deckschicht des Abstandsgewirkes durchqueren. In dieser Fassung ist der
Schutzbereich des Patents somit nicht erweitert, sondern eingeschränkt.
Auch die geltenden übrigen Ansprüche 2 bis 9 gehen in zulässiger Weise auf die
erteilten Ansprüche zurück.
7.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG).
7.1
Die Schrift DE 10 2010 062 606 A1 (= D4) zeigt unstrittig kein
Herstellungsverfahren, bei dem Sacklöcher in ein Abstandsgewirke mittels Laser
eingebracht werden (Merkmal 2). Die Druckschrift D4 offenbart, insbesondere mit
der in Figur 2A dargestellten Ausführungsform, – ausgedrückt in den Worten des
geltenden Anspruchs 1 – ein
Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds
(Absatz 0007: Eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung
besteht
daher
darin,
ein Halbzeug
für
eine
Airbagabdeckung zu schaffen, das einfacher hergestellt
werden kann, Absatz 0009: Das erfindungsgemäße
Halbzeug … weist eine Haptikschicht und eine damit
verbundene Dekorlage auf …; beispielsweise Anspruch 3:
Halbzeug … sodass eine spaltmäßige Schwächung (10)
vorliegt.)
a, b
aus wenigstens
einem Dekormaterial
und
einem
Abstandsgewirke,
insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in
Kraftfahrzeugen,
(Absatz 0001: wobei das Halbzeug eine Haptikschicht …
und eine mit der Haptikschicht verbundene Dekorlage
umfasst;
Absatz 0017: vorzugsweise handelt es sich bei der
Haptikschicht um ein Abstandsgewirke)
b1
wobei das Abstandsgewirke eine obere Deckschicht 1 und eine
untere Deckschicht 2 aufweist, und sich zwischen den
Deckschichten eine Schicht mit Abstandsfäden 3 befindet,
(Absatz 0045: Fig. 2A und Fig. 2B zeigen jeweils einen
Querschnitt durch eine Haptikschicht, die eine obere
Deckschicht 1 und eine untere Deckschicht 2 aufweist, die
mit einer Polschicht 3 miteinander verbunden sind. Die
Polschicht 3 besteht aus Polfäden bzw. Abstandsfäden,
welche die beiden Deckschichten miteinander verbinden.)
Figur 2A aus der Schrift D4 mit Ergänzungen durch den Senat
wobei
b2
die Schwächungen in dem Abstandsgewirke Sacklöcher 10 sind,
(Absatz 0046: … weist die untere Decklage 2 Spalte 10 auf,
welche Bereiche 13 der Decklage unterteilen. Mit anderen
Worten wird die Decklage 2 an mindestens einer Stelle
spaltmäßig
unterbrochen. Zur Stabilisierung
sind
Stabilisierungsfäden 13 eingezeichnet, welche die Spalte
10 überspannen … Alternativ …
können die
Stabilisierungsfäden 13 in geringer Anzahl vorgesehen
sein;
Da die Spalte 10 die untere Decklage 2, aber nicht die
obere Decklage 1 unterbrechen, handelt es sich um
Sacklöcher.)
b3
die
in die untere Deckschicht 2 des Abstandsgewirkes
eingebracht werden,
(Figur 2A und Absatz 0022: … ist die rissfreundlichere
Decklage auf der der Dekorlage abgewandten Seite
vorgesehen, wohingegen die andere Decklage mit der
Dekorlage verbunden ist. Die Rissinitiierung erfolgt in
diesem Fall auf der Airbagseite einfacher, was gewollt ist)
b4
b5
wobei die Sacklöcher 10 die untere Deckschicht 2
und im Wesentlichen die Schicht 3 mit den Abstandsfäden
durchqueren und
(Dass die Spalte 10 durch Stabilisierungsfäden 13 in
geringer Anzahl überspannt werden (Absatz 0046), ändert
nichts daran, dass Bereiche der Spalte 10 die untere
Deckschicht unterbrechen, also Sacklöcher ausbilden, die
die untere Deckschicht durchqueren.
Die Spalte 10 durchqueren die Schicht 3 mit den
Abstandsfäden in unbestimmtem Maß.)
b6
die obere Deckschicht 1 im Wesentlichen nicht geschwächt ist
und
(In der Ausführungsform nach Figur 2A ist nur die untere
Deckschicht 2, nicht aber die obere Deckschicht 1 durch
Spalte 10 unterbrochen.)
b7
die Sacklöcher 10 länglich sind und
(Figur 4 zeigt eine schematische Draufsicht auf eine
Gewirkelage
des
Abstandsgewirkes
mit
einer
Unterbrechung der Periodizität des Gewirkemusters, die
einen Spalt 10 in einer Decklage ausbildet (Absätze 0040
und 0054), der ersichtlich länglich ist.)
b8
die Schlitzlänge der Sacklöcher 10 zwischen 0,2 mm und 2,0 mm
Figur 4 aus der Schrift D4
beträgt,
(Absatz 0046: Der Spalt weist bevorzugt eine Breite von
0,001 bis 3 mm, noch bevorzugter eine Breite von 0,1 bis
0,8 mm auf.
Der Fachmann wird ohne weiteres davon ausgehen, dass
die Länge des Spaltes größer als seine Breite ist.)
wobei auf die obere Deckschicht 2 des geschwächten
Abstandsgewirkes anschließend das Dekormaterial aufgebracht
wird.
(Absatz 0009: Auf einer Seite der Haptikschicht ist eine
Dekorlage aufgebracht;
Absatz 0031: Die Dekorlage kann eine auf die
Haptikschicht über einen Haftvermittler kaschierte oder mit
dieser über eine dünne Schaumschicht verbundene Folie
oder ein Leder bzw. Kunstleder oder ein anderes für
Fahrzeuginnenausstattungen geeignetes Material, bspw.
ein Textil sein.)
Da die Schrift D4 kein Herstellungsverfahren zeigt, bei dem die Spalte 10 mittels
eines Lasers eingebracht werden (Merkmal 2), ist der Gegenstand des Anspruchs
1 gegenüber diesem Stand der Technik neu.
7.2
Auch die Schrift DE 10 2009 008 726 A1 (= D8) nimmt den Gegenstand des
geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.
Denn weder die Beschreibung der unterschiedlichen Ausführungsformen noch die
anderen Teile der Schrift D8 offenbaren ein Herstellungsverfahren, bei dem die
obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist
(Merkmal b6).
a)
Die Schrift D8 beschreibt in den Absätzen 0016 bis 0021 und Figur 1 ein
Verfahren zur Herstellung einer Airbagabdeckung 1, welche in einer ersten
Ausführungsform ein Formteil 2 aus einem Träger umfasst, beispielsweise
Kunststoff, auf dem eine weichere Schicht 3, beispielsweise
eine
geschlossenporige Schaumstoffschicht oder ein Abstandsgewirke, angeordnet ist.
Direkt auf dieser Schicht 3 ist eine Sichtbedeckung 4 angeordnet, beispielsweise
aus Leder oder einem lederähnlichen Material (Absatz 0016). Sowohl in das
Formteil 2 als auch in die Schicht 3 ist eine Schwächung 5 eingebracht. Diese
Schwächungen 5 des Formteils 2 und der Schicht 3 können exakt übereinander
positioniert oder auch versetzt zueinander angeordnet sein (Absatz 0017). Die
Schwächungen 5 im Formteil 2 und der Schicht 3 sind sowohl vor als auch nach
einem Zusammenfügen einbringbar, beispielsweise mittels Laser oder durch
Einschnitte (Absatz 0021).
In dieser ersten Ausführungsform der Airbagabdeckung wird weder der Aufbau des
Abstandsgewirkes mit Deckschichten und Abstandsfäden thematisiert noch wird
vorgeschlagen, dass die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes
im
Wesentlichen nicht geschwächt wird (Merkmal b6). Die erste Ausführungsform
enthält schlicht keine Angaben dazu, wie die Schwächung 5 der Schicht 3 im Falle
einer Ausgestaltung als Abstandsgewirke auf die verschiedenen Schichten des
Abstandsgewirkes auszubilden ist. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden I
ist insbesondere auch der Figur 1 der Schrift D8 die Anweisung im Merkmal b6 nicht
zu entnehmen. Figur 1 ist eine Schnittdarstellung der Airbagabdeckung, in der durch
unterschiedliche Schraffuren die drei Bestandteile der Airbagabdeckung 1
dargestellt sind: Formteil 2, Schicht 3 und Sichtbedeckung 4. Die vier durch
waagerecht verlaufende Linien dargestellten Schnittkanten bilden die senkrecht zur
Schnittebene
liegenden Grenzflächen
von Formteil 2, Schicht 3 und
Sichtbedeckung 4 ab. Die Schwächung 5 liegt auf Grund ihrer Darstellung durch
zwei gestrichelte Linien außerhalb der Schnittebene.
Figur 1 aus der Schrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat
Die Figur 1 enthält jedoch keine Darstellung des inneren Aufbaus der Schicht 3,
anhand derer sich ableiten ließe, dass die obere Deckschicht eines
Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt wird (Merkmal b6).
b)
Die zweite in der Schrift D8 in den Absätzen 0022 bis 0025 und Figur 2
beschriebene Ausführungsform einer Airbagabdeckung unterscheidet sich von der
in Figur 1 dargestellten dadurch, dass zwischen die Schicht 3 und die
Sichtbedeckung 4 eine Zwischenschicht 6 eingebracht ist. Diese Zwischenschicht 6
ist beispielsweise eine Folie, ein Gestricke, ein Gewebe oder ist beispielsweise
gebildet durch eine Oberschicht der als Abstandsgewirke ausgebildeten Schicht 3
(Absatz 0022). Diese Zwischenschicht 6 ist entweder, wie in Figur 2 dargestellt,
analog dem Formteil 2 und der Schicht 3 entlang einer für die Sichtbedeckung 4
vorgesehenen Aufreißkontur mit einer Schwächung 5 versehen oder entlang dieser
Aufreißkontur ausgespart (Absätze 0022 und 0023).
Figur 2 aus der Schrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat
Für die in der Schrift D8 beschriebene zweite Ausführungsform ist in Worten des
geltenden Anspruchs 1 nicht mehr offenbart als ein
Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds
(Absatz 0001:
Verfahren
zur
Herstellung
dieser
Airbagabdeckung i. V. m. Absatz 0022: Fig. 2 zeigt eine
schematische Querschnittsansicht einer Airbagabdeckung
1 gemäß einer zweiten Ausführungsform der Erfindung)
a, b
aus wenigstens einem Dekormaterial 4 und einem
Abstandsgewirke 3,
(Absatz 0022: Sichtbedeckung 4 … als Abstandsgewirke
ausgebildeten Schicht 3)
insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in
Kraftfahrzeugen,
(Absatz 0001)
b1
wobei das Abstandsgewirke 3 eine obere Deckschicht 6
(Absatz 0022: eine Zwischenschicht 6 … beispielsweise
gebildet durch eine Oberschicht der als Abstandsgewirke
ausgebildeten Schicht 3)
und eine untere Deckschicht aufweist, und sich zwischen den
Deckschichten eine Schicht mit Abstandsfäden befindet,
(Es gehört zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns,
dass Abstandsgewirke doppelflächige Textilien darstellen,
bei denen die kettengewirkten Warenflächen durch
abstandshaltende Verbindungsfäden
(Abstandsfäden,
Polfäden) auf Distanz gehalten werden).
wobei
b2
die Schwächungen in dem Abstandsgewirke Sacklöcher 5 sind,
(Absatz 0022: Die Zwischenschicht 6 … ist entweder, wie
hier dargestellt, analog des Formteils 2 und der Schicht 3
entlang einer für die Sichtbedeckung 4 vorgesehenen
Aufreißkontur mit einer Schwächung 5 versehen, oder
entlang dieser Aufreißkontur ausgespart;
in der Variante, bei der die obere Deckschicht 6 entlang der
vorgesehenen Aufreißkontur nicht ausgespart, sondern mit
Schwächungen 5 versehen ist, entstehen notwendigerweise Sacklöcher im Abstandsgewirke.)
b3
die in die untere Deckschicht des Abstandsgewirkes eingebracht
werden,
b4
b5
wobei die Sacklöcher 5 die untere Deckschicht
und im Wesentlichen die Schicht mit den Abstandsfäden
durchqueren und
(Absatz 0025: Die Schwächungen 5 im Formteil 2, der
Schicht 3 und gegebenenfalls der Zwischenschicht 6
können, analog zur in Fig. 1 dargestellten Ausführungsform, vor oder nach einem Zusammenfügen eingebracht
werden, beispielsweise mittels Laser;
werden Schwächungen 5 im Formteil 2, der Schicht 3 und
der Zwischenschicht 6 nach dem Zusammenfügen mittels
Laser eingebracht, entstehen Sacklöcher im Abstandsgewirke, die die untere Deckschicht des Abstandsgewirkes
und die Schicht mit den Abstandsfäden durchqueren.)
b7
die Sacklöcher 5 länglich sind und
(Die Schwächung 5 erfolgt entlang einer
für die
Sichtbedeckung 4 vorgesehenen Aufreißkontur (Absatz
0022), also der Länge der Aufreißkontur folgend und ist
somit länglich.)
die Sacklöcher 5 mittels eines Lasers eingebracht werden,
(Absatz 0025: Die Schwächungen 5 … können … eingebracht werden, beispielsweise mittels Laser …)
wobei auf die obere Deckschicht 6 des geschwächten
Abstandsgewirkes 3 anschließend das Dekormaterial 4
aufgebracht wird.
(Absatz 0025: Die Schwächungen 5 … können … vor oder
nach einem Zusammenfügen eingebracht werden …
solange zumindest entweder die Schicht 3 oder die
Sichtbedeckung 4 noch nicht auf die Zwischenschicht 6
aufgebracht sind.)
Die zweite Ausführungsform in der Schrift D8 zeigt nicht das Merkmal b8, wonach
die Schlitzlänge der Sacklöcher zwischen 0,2 mm und 2,0 mm beträgt. Entgegen
der Auffassung der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss offenbart die
zweite Ausführungsform auch nicht das Merkmal b6 des Anspruchs 1, wonach die
obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist.
Insbesondere offenbart der Absatz 0025 der Schrift D8 nicht das vorgenannte
Merkmal. Denn dieser Absatz ist nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den
voranstehenden Absätzen 0022 bis 0024 zu
lesen, welche die zweite
Ausführungsform betreffen. Absatz 0022
letzter Satz
lehrt, dass die
Zwischenschicht 6 entlang einer für die Sichtbedeckung 4 vorgesehenen
Aufreißkontur mit einer Schwächung 5 versehen, oder entlang dieser Aufreißkontur
ausgespart ist. Nach Absatz 0023 kann sich die Sichtbedeckung 4 in einem Bereich
der Schwächung 5 bzw. der Aussparung der Zwischenschicht 6 wesentlich stärker
dehnen und dadurch wesentlich früher reißen. Die Angabe im Absatz 0024, wonach
gegebenenfalls Aussparungen in die Zwischenschicht 6 eingebracht werden, und
die Angabe im Absatz 0025, wonach Schwächungen 5 gegebenenfalls der
Zwischenschicht 6 vor oder nach einem Zusammenfügen eingebracht werden,
beziehen sich auf die beiden in den Absätzen 0022 und 0023 angegebenen
Alternativen: Schwächung 5 oder Aussparungen der Zwischenschicht 6. Somit
kann dem Absatz 0025 der Schrift D8 gerade nicht entnommen werden, dass die
Zwischenschicht 6, die durch eine Oberschicht des Abstandsgewirkes gebildet
werden kann, im Wesentlichen nicht geschwächt ist, vielmehr liegt immer eine der
beiden Arten von Schwächung vor (Merkmal b6).
c)
Auch die übrigen Teile der Schrift D8 offenbaren ein Herstellungsverfahren,
bei dem Sacklöcher in das Abstandsgewirke eingebracht werden, jedoch die obere
Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist (Merkmal
b6), nicht unmittelbar und eindeutig.
Entgegen der Auffassung der Patentabteilung offenbart insbesondere die durch die
enthaltenen und/oder-Formulierungen breit formulierte Lehre des Anspruchs 7 der
Schrift D8 das Merkmal b6 nicht unmittelbar und eindeutig. Die Angabe in diesem
Anspruch, wonach
„eine Schwächung (5) in das Formteil (2) und/oder in die wenigstens eine
Schicht (3) und/oder in die Zwischenschicht (6) eingebracht wird“,
ist unter Berücksichtigung der Beschreibung auszulegen. Dabei ist auch die Angabe
im Absatz 0022 der Druckschrift D8 in Betracht zu ziehen. Dort heißt es:
„Diese Zwischenschicht 6 ist beispielsweise eine Folie, ein Gestricke, ein
Gewebe, oder ist beispielsweise gebildet durch eine Oberschicht der als
Abstandsgewirke ausgebildeten Schicht 3.“
In der letztgenannten Alternative wäre – ohne, dass dies allerdings unmittelbar und
eindeutig in der Druckschrift D8 offenbart ist – die „wenigstens eine Schicht (3)“
durch die dem Fachmann bekannten sonstigen Teile des Abstandsgewirkes
(Polfadenschicht und untere Deckschicht) gebildet. Durch die und/oder-
Kombinationen im Anspruch 7 der D8 wären bei einem solchen Verständnis zwar
von diesem Anspruch denklogisch auch Ausgestaltungen umfasst, bei denen
Schwächungen 5 zwar in die „wenigstens eine Schicht (3)“, also die untere
Deckschicht und die Polfadenschicht des Abstandgewirkes, nicht aber in die unter
der Sichtbedeckung 5 angeordnete „Oberschicht (6)“, d. h. die obere Deckschicht
des Abstandsgewirkes eingebracht werden. Allerdings ist der Druckschrift D8 allein
durch diese – im Kontext des Absatzes 0022 als Spezialfall zu verstehende –
Möglichkeit die explizite Lehre des Merkmals b6, dass die obere Deckschicht des
Abstandgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist, nicht unmittelbar und
eindeutig zu entnehmen. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Gesamtoffenbarung
der Druckschrift D8 zur Überzeugung des Senats die Lehre, die Schwächung der
Airbagabdeckung bis unter die Sichtbedeckung zu führen, was mit der Lehre des
Streitpatents gerade nicht vorgesehen ist.
7.3
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand
der
Technik
nach
der
nachveröffentlichten
älteren
Anmeldung
DE 10 2015 104 715 A1 (= D1) und den übrigen im Verfahren genannten, weiter
abliegenden vorveröffentlichten Schriften zweifellos neu.
8.
Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber dem
vorliegenden Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
8.1
Ausgehend von der Schrift D4 ist dem Fachmann der Gegenstand des
Anspruchs 1 nicht nahegelegt.
Nach der Schrift D4 soll auf einen zusätzlichen, meist im Nachhinein ausgeführten
Herstellungsschritt zum Einbringen einer Materialschwächung verzichtet werden
(Absatz 0005 Seite 2/12 rechte Spalte Zeilen 7-12). Vielmehr soll das Weglassen
und Unterbrechen von Fäden vorzugsweise im Rahmen des Vermaschungs- oder
Webprozesses erfolgen und nicht das Resultat eines nachträglich eingebrachten
Einschnitts oder einer Perforation sein (Absatz 0011). Ausgehend von der Schrift
D4 kann der Senat somit keine Veranlassung für den Fachmann erkennen, die
Spalte 10 mittels eines Lasers in das Abstandsgewirke einzubringen (Merkmal 2).
Die Lehre der Druckschrift D4 möchte dies ja gerade vermeiden.
8.2
Auch ausgehend von der Schrift D8 gelangt der Fachmann nicht ohne
erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.
Es mag sein, dass es beim Nacharbeiten der Lehre aus der Schrift D8 zu einer
übermäßigen Klebstoffeindringung in das Abstandsgewirke kommen kann, welche
die haptischen Eigenschaften des Abstandsgewirkes unerwünscht verändert. Der
Fachmann mag daher zwar Veranlassung haben, Aussparungen in der Oberschicht
des Abstandsgewirkes
zu
vermeiden und die Klebeoberfläche des
Abstandsgewirkes möglichst geschlossen zu halten. Einen Hinweis in diese
Richtung erhält er auch bei Hinzunahme der Schrift D4, denn dort ist ausgeführt,
dass die obere Decklage eine geschlossene Textillage sein kann, um eine maximale
Klebeoberfläche zu schaffen (D4 Absatz 23 letzter Satz).
Über die Maßnahme hinaus, die Klebeoberfläche geschlossen zu halten, ist jedoch
keine Veranlassung für den Fachmann erkennbar, auf die in der Schrift D8 (Absatz
0022) vorgeschlagene Schwächung der Zwischenschicht, also der Oberschicht des
Abstandsgewirkes über ihre gesamte Höhe zu verzichten. Es kann dahinstehen, ob
der von den Einsprechenden geltend gemachte Fall, dass die Oberschicht eines
Abstandsgewirkes – anders als in der D8 beschrieben (Absatz 0022) – ein
niedrigeres Elastizitätsmodul als die Sichtbedeckung aufweist, überhaupt eine
Bedeutung in der Praxis hat. Denn auch in diesem Fall entsteht durch Aufkleben
der Sichtbedeckung 4 auf die Zwischenschicht 6 (Absatz 0023 Satz 1) ein
Mehrschichtenverbund, dessen Aufreißverhalten der Fachmann entsprechend der
Lehre aus der Schrift D8 durch Schwächung der Zwischenschicht 6, also der
Oberschicht des Abstandsgewirkes, beeinflussen wird. Ein Anlass für den
Fachmann, die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht zu
schwächen (Merkmal b6), ist somit nicht ersichtlich.
8.3
Auch ausgehend von den übrigen im Verfahren genannten Schriften gelangt
der Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht in naheliegender Weise zum
Gegenstand des Anspruchs 1.
9.
Die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 2 und 9 vom
25. Februar 2021 gelten ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit
beruhend.
Denn diese Ansprüche betreffen ein Verfahren zur Herstellung eines geschwächten
Abstandsgewirkes bzw. die Verwendung eines geschwächten Dekorverbunds als
Airbagabdeckung in Kraftfahrzeugen und beinhalten die die Patentfähigkeit
tragende Merkmalskombination b6 und 2. Die vorstehend zum Anspruch 1
genannten Gründe gelten daher sinngemäß.
10.
Da auch die übrigen Unterlagen die Anforderungen an eine Patentierung
erfüllen, war auf die Beschwerde der Patentinhaberin der angefochtene Beschluss
aufzuheben und das Streitpatent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
Dorn
Arnoldi
RiBPatG
Dr. Haupt
ist
wegen pandemiebedingter Ortsabwesenheit verhindert seine Unterschrift beizufügen
Kleinschmidt
prö