Rechtsprechung / BPatG / 2021

BPatG Beschluss vom 25.02.2021 – 19 W (pat) 6/20

19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:250221B19Wpat6.20.0

BUNDESPATENTGERICHT

19 W (pat) 6/20 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. Februar 2021

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 10 2015 111 590

ECLI:DE:BPatG:2021:250221B19Wpat6.20.0

hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 25. Februar 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt, der Richterin Dorn sowie der Richter

Dipl.-Phys. Dipl.-Wirtsch.-Phys. Arnoldi und Dipl.-Phys. Dr. Haupt

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Patentinhaberin wird der Beschluss der

Patentabteilung 1.56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom

11. Oktober 2019 aufgehoben und das Patent 10 2015 111 590 auf

der Grundlage folgender Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:

Patentansprüche 1 bis 9, dem Bundespatentgericht überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021,

Beschreibungsseiten 1 bis 12, dem Bundespatentgericht überreicht

in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021,

Zeichnungen wie Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Auf die am 16. Juli 2015 eingereichte Anmeldung ist mit Beschluss der

Prüfungsstelle für Klasse B60R des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA)

vom 5. August 2016 das Patent 10 2015 111 590 mit der Bezeichnung „Verfahren

zur Herstellung eines Dekorverbunds mit wenigstens einer örtlichen Schwächung

und eines geschwächten Abstandsgewirkes“ erteilt worden (Streitpatent). Die

Veröffentlichung der Patenterteilung ist am 24. November 2016 erfolgt.

Gegen das Streitpatent haben die Einsprechende I am 23. August 2017 und die

Einsprechende II am 24. August 2017 Einspruch erhoben und jeweils beantragt,

das Patent in vollem Umfang zu widerrufen. Sie machen geltend, dass der

Gegenstand des Patents nach den §§ 1 bis 5 PatG nicht patentfähig sei (§ 21 Abs. 1

Nr. 1 PatG) und dass das Patent die Erfindung nicht so deutlich und vollständig

offenbare, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

Die Einsprechenden verweisen auf folgende Schriften:

D1:

D2:

D3, E9:

D4, E4:

DE 10 2015 104 715 A1 (nachveröffentlicht)

DE 10 2013 021 393 A1

DE 10 2006 027 082 A1

DE 10 2010 062 606 A1

D5, E1, E1_p: DE 10 2006 054 590 B3

D6:

D7:

D8:

D9:

D10:

DE 10 2009 048 893 A1

JP 2014-113883 A (mit Maschinenübersetzung in die

englische Sprache)

DE 10 2009 008 726 A1

DE 10 2007 017 602 A1

DE 10 2006 054 586 B3

D11:

DE 10 2006 054 587 A1

E2, Z1:

EP 0 617 152 B1

E3:

E5:

E6:

E7:

E8:

E10:

E11:

E12:

DE 10 2004 014 942 A1

DE 103 52 581 A1

DE 102 31 131 B4

DE 699 06 703 T2

DE 10 2005 012 720 A1

DE 10 2006 055 861 B3

DE 10 2009 043 498 A1

EP 1 623 883 A1

Mit am Ende der Anhörung vom 11. Oktober 2019 verkündetem Beschluss hat die

Patentabteilung 1.56 des DPMA das Patent widerrufen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die am 8. Januar 2020 eingelegte Beschwerde

der Patentinhaberin.

Sie beantragt,

den Beschluss der Patentabteilung 1.56 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 11. Oktober 2019 aufzuheben und das Patent

10 2015 111 590 auf der Grundlage

folgender Unterlagen

aufrechtzuerhalten:

Patentansprüche 1 bis 9, dem Bundespatentgericht überreicht in

der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021,

Beschreibungsseiten 1 bis 12,

dem

Bundespatentgericht

überreicht in der mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2021,

Zeichnungen wie Patentschrift.

Die Einsprechenden I und II beantragen übereinstimmend,

die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.

Die Einsprechende II macht im Beschwerdeverfahren als weiteren Einspruchsgrund

eine Erweiterung des Schutzbereichs des Patents gemäß § 22 Abs. 1 Alt. 2 PatG

geltend.

Die Einsprechende I verweist zum Beleg des allgemeinen Fachwissens des Fachmanns auf

D12: Wikipedia-Artikel „Abstandsgewirke“,

https://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Abstandsgewirke&old

id=131121850, Bearbeitungsstand: 8. Juni 2014, 11:43 Uhr,

Druckdatum: 03.12.2020, 13:37.

Die unabhängigen Ansprüche 1, 2 und 9 vom 25. Februar 2021 lauten:

1.

Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds aus

wenigstens einem Dekormaterial (25) und einem Abstandsgewirke

(11), insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags

in Kraftfahrzeugen, wobei das Abstandsgewirke (11) eine obere

Deckschicht (12) und eine untere Deckschicht (13) aufweist, und

sich zwischen den Deckschichten (12, 13) eine Schicht (15) mit

Abstandsfäden (14) befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die

Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher (16) sind,

die in die untere Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11)

eingebracht werden, wobei die Sacklöcher (16) die untere

Deckschicht (13) und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den

Abstandsfäden (14) durchqueren und die obere Deckschicht (12)

im Wesentlichen nicht geschwächt ist und die Sacklöcher (16)

länglich sind und die Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16)

zwischen 0,2 mm und 2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und

1,0 mm und besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm

beträgt und die Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht

werden, wobei auf die obere Deckschicht (12) des geschwächten

Abstandsgewirkes (11) anschließend das Dekormaterial (25)

aufgebracht wird.

2.

Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Abstandsgewirkes

(11), insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags

in Kraftfahrzeugen, wobei das Abstandsgewirke (11) eine obere

Deckschicht (12) und eine untere Deckschicht (13) aufweist, und

sich zwischen den Deckschichten (12, 13) eine Schicht (15) mit

Abstandsfäden (14) befindet, dadurch gekennzeichnet, dass die

Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher (16) sind,

die in die untere Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11)

eingebracht werden, wobei die Sacklöcher (16) die untere

Deckschicht (13) und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den

Abstandsfäden (14) durchqueren und die obere Deckschicht (12)

im Wesentlichen nicht geschwächt ist und die Sacklöcher (16)

länglich sind und die Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16)

zwischen 0,2 mm und 2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und

1,0 mm und besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm

beträgt und die Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht

werden.

9.

Verwendung eines geschwächten Dekorverbunds aus wenigstens

einem Dekormaterial (25) und einem Abstandsgewirke (11) als

Airbagabdeckung in Kraftfahrzeugen, wobei das Abstandsgewirke

(11) eine obere Deckschicht (12) und eine untere Deckschicht (13)

aufweist und sich zwischen den Deckschichten (12, 13) eine

Schicht

(15) mit Abstandsfäden

(14) befindet, wobei die

Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher (16) sind,

die in der unteren Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11)

eingebracht sind, wobei die Sacklöcher (16) die untere Deckschicht

(13) und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden

(14) durchqueren und die obere Deckschicht (12) im Wesentlichen

nicht geschwächt ist und die Sacklöcher (16) länglich sind und die

Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16) zwischen 0,2 mm und

2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und 1,0 mm und

besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm beträgt und die

Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht werden.

Wegen des Wortlauts der geltenden abhängigen Ansprüche 3 bis 8 sowie weiterer

Einzelheiten wird auf die Akte verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Patentinhaberin hat in der Sache Erfolg.

1.

Die Einsprüche sind zulässig (§ 59 Abs. 1 PatG), insbesondere sind sie

fristgerecht eingegangen sowie ausreichend substantiiert.

2.

Nach den Angaben im Streitpatent besteht die Aufgabe der Erfindung darin,

ein Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds und ein

Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Abstandsgewirkes anzugeben, die

weniger aufwändig als der Stand der Technik sind und bei denen dennoch die

eingebrachten Schwächungen im Wesentlichen unsichtbar sind (Beschreibung vom

25. Februar 2021 Seite 5 Absatz 2).

Als Lösung schlägt der Anspruch 1 in der nunmehr verteidigten Fassung des

Patents ein Verfahren mit folgenden Merkmalen vor:

1

a

b

1

Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds

aus wenigstens einem Dekormaterial (25)

und einem Abstandsgewirke (11),

insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in

Kraftfahrzeugen,

b1

wobei das Abstandsgewirke (11) eine obere Deckschicht (12)

und eine untere Deckschicht (13) aufweist, und sich zwischen

den Deckschichten (12, 13) eine Schicht (15) mit Abstandsfäden

(14) befindet,

dadurch gekennzeichnet, dass

b2

die Schwächungen in dem Abstandsgewirke (11) Sacklöcher

(16) sind,

b3

die in die untere Deckschicht (13) des Abstandsgewirkes (11)

eingebracht werden,

b4

b5

wobei die Sacklöcher (16) die untere Deckschicht (13)

und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden

(14) durchqueren und

b6

die obere Deckschicht (12) im Wesentlichen nicht geschwächt ist

b7

b8

3

und

die Sacklöcher (16) länglich sind und

die Schlitzlänge (33) der Sacklöcher (16) zwischen 0,2 mm und

2,0 mm, vorzugsweise zwischen 0,3 mm und 1,0 mm und

besonders bevorzugt zwischen 0,5 mm und 0,8 mm beträgt und

die Sacklöcher (16) mittels eines Lasers eingebracht werden,

wobei auf die obere Deckschicht (12) des geschwächten

Abstandsgewirkes (11) anschließend das Dekormaterial (25)

aufgebracht wird.

3.

Vor diesem Hintergrund legt der Senat seiner Entscheidung als Fachmann

einen mit der Entwicklung von Airbagabdeckungen befassten, berufserfahrenen

Ingenieur (FH bzw. Bachelor) der Fachrichtung Fahrzeugtechnik mit Kenntnissen

auf dem Gebiet von Innenraumverkleidungskomponenten von Kraftfahrzeugen zu

Grunde.

4.

Einige Merkmale des Anspruchs 1 bedürfen der näheren Betrachtung:

a)

Das Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds

(Merkmal 1) mit den Ausgangsprodukten wenigstens ein Dekormaterial und ein

Abstandsgewirke (Merkmale a, b) umfasst zwei Verfahrensschritte: Das Einbringen

von Sacklöchern in das Abstandsgewirke (Merkmal 2) und das anschließende

Aufbringen des Dekormaterials auf das geschwächte Abstandsgewirke (Merkmal

3). In der Weiterbildung nach dem Unteranspruch 8 ist das Dekormaterial ebenfalls

geschwächt.

b)

Ein Abstandsgewirke (Merkmal b)

ist ein dreidimensional aufgebautes

technisches Textil, das einen definierten Abstand zwischen zwei gewirkten

Deckschichten aufweist. Abstandsfäden (Polfäden) sind das Bindeglied zwischen

den beiden Deckschichten (Beschreibung Seite 10 Absätze 1 und 3, Merkmal b1).

c)

Die Sacklöcher (Merkmal b2) sind in das Abstandsgewirke eingebrachte

Löcher, die keine Durchgangslöcher sind und nicht durch die obere, dem

Dekormaterial zugewandte Deckschicht des Abstandsgewirkes hindurchgehen

(Beschreibung Seite 6 Absatz 1). Die Sacklöcher durchqueren die untere

Deckschicht (Merkmal b4) und im Wesentlichen die Schicht mit den Abstandsfäden

(Merkmal b5). Die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes ist im Wesentlichen

nicht geschwächt (Merkmal b6).

Die Merkmale b5 und b6 enthalten die unbestimmte, auslegungsbedürftige Angabe

„im Wesentlichen“, wobei Merkmal b5 Eigenschaften der Sacklöcher und Merkmal

b6 eine Eigenschaft der oberen Deckschicht des Abstandsgewirkes betrifft. Nach

der Beschreibung (Seite 6 Absatz 2) sind die Merkmale, dass die Sacklöcher im

Wesentlichen die Schicht mit den Abstandsfäden durchqueren (Merkmal b5) und

die zweite Deckschicht im Wesentlichen nicht geschwächt ist (Merkmal b6), in dem

Sinn zu verstehen, dass nahezu alle eingebrachten Löcher Sacklöcher sind, auch

wenn infolge der Inhomogenität des Materials zu einem sehr geringen Anteil der

Laser das Material vielleicht doch an der einen oder anderen Stelle einmal

durchqueren mag.

Welcher Anteil von Durchgangslöchern als sehr gering gelten kann, bleibt dem

Fachmann überlassen. Jedenfalls muss der Anteil von Durchgangslöchern so

gering und müssen die Sacklöcher so ausgestaltet sein, dass die obere Deckschicht

des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist (Merkmal b6). Dabei

wird der Fachmann auch die weiteren Angaben im allgemeinen Beschreibungsteil

zu beachten haben, wonach die zweite Deckschicht nicht geschwächt bzw.

unbeschädigt ist (Seite 5 Absatz 6, Seite 7 Absatz 3, Seite 8 Absatz 4).

Entgegen der Auffassung der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss

vermittelt das Ausführungsbeispiel des Streitpatents nicht die Lehre, dass in ein

Abstandsgewirke mit einer Schichtdicke zwischen 1 und 5 mm und einer etwa

0,5 mm dicken oberen Deckschicht Sacklöcher mit einer beliebigen Tiefe zwischen

von 0,5 bis 4,5 mm, bevorzugt etwa 4 mm eingebracht werden. Vielmehr spricht die

Beschreibung Seite 11 Absatz 3 von einem die Schicht mit den Abstandsfäden

durchquerenden Sackloch und einer unbeschädigten oberen Deckschicht. Dem

Fachmann ist ohne weiteres klar, dass ein solches Sackloch nicht bei beliebigen

Wertepaaren aus den an dieser Fundstelle angegebenen Wertebereichen von

Schichtdicken und Sacklochtiefen vorliegt.

5.

Das Patent offenbart die Erfindung so deutlich und vollständig, dass ein

Fachmann sie ausführen kann (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 PatG).

a)

Der Fachmann kann das Verfahren nach dem geltenden Anspruch 1

ausführen. Denn die Anweisung, dass die Sacklöcher im Wesentlichen die Schicht

mit den Abstandsfäden durchqueren (Merkmal b5) und die obere Deckschicht im

Wesentlichen nicht schwächen (Merkmal b6), stellt auf Grund der Angaben im

Ausführungsbeispiel des Streitpatents eine hinreichend deutliche und vollständige

Anweisung an den Fachmann dar.

b)

In Bezug auf den nebengeordneten Anspruch 2 gilt nichts Anderes.

c)

Auch der nebengeordnete Anspruch 9, der auf die Verwendung eines

geschwächten Dekorverbunds als Airbagabdeckung in Kraftfahrzeugen gerichtet

ist, begegnet im Hinblick auf die Ausführbarkeit keinen Bedenken. Es mag zwar

zutreffen, dass eine Airbagabdeckung neben dem Dekorverbund mindestens eine

weitere Schicht aufweisen muss, die der Airbagabdeckung Form und mechanische

Stabilität gibt. Es ist jedoch nicht erforderlich, dass der Anspruch alle zur Ausführung

der Erfindung erforderlichen Angaben enthält. Vielmehr genügt es, wenn der

Fachmann die insoweit notwendigen Einzelangaben der allgemeinen Beschreibung

oder den Ausführungsbeispielen entnehmen kann (BGH, Urteil vom 28. März 2017

X ZR 17/15, juris, Rn. 23 – m. w. N.). Das Streitpatent offenbart in der geltenden

Beschreibung insoweit hinreichend etwa das

fachübliche Aufbringen des

geschwächten Abstandsgewirkes auf einen formstabilen Träger (Seiten 8 und 9

übergreifender Absatz).

6.

Der geltende Anspruch 1 geht in zulässiger Weise auf den Inhalt der

Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung (§ 21 Abs. 1 Nr. 4 PatG) und

auf die erteilte Fassung des Streitpatents (§ 22 Abs.1 Alt. 2 PatG) zurück.

a)

Die Anweisungen im Anspruch 1 sind wie folgt in den Ansprüchen 1, 3, 4 und

9 sowie der Beschreibung vom Anmeldetag offenbart:

Merkmale 1 bis b3: Anspruch 1 vom Anmeldetag mit redaktionellen

Änderungen;

Merkmal b4 bis b6: Anspruch 1 vom Anmeldetag;

Beschreibung Seite 11 letzter Absatz Zeilen 3, 4

vom Anmeldetag;

Merkmal b7:

Anspruch 4 vom Anmeldetag;

die Adjektive länglich/schlitzförmig werden in der

Anmeldung synonym verwendet, vgl. Beschreibung vom Anmeldetag, Seite 6 Zeile 5;

Merkmal b8:

Anspruch 4 vom Anmeldetag;

die Nichtaufnahme der Weiterbildung gemäß dem

ursprünglichen Anspruch 5 oder dem Ausführungsbeispiel in der ursprünglichen Beschreibung Seite

6 Zeilen 9 und 10, wonach die Sacklöcher auf einer

Schwächungslinie angeordnet sind, ist auf Grund

der allgemeineren Offenbarung des Anspruchs 4

Merkmal 2:

Merkmal 3:

vom Anmeldetag zulässig;

Anspruch 3 vom Anmeldetag;

Anspruch 9 vom Anmeldetag.

b)

Auch die geltenden nebengeordneten Ansprüche 2 und 9 sowie die

Unteransprüche 3 bis 8 gehen in zulässiger Weise auf die Anmeldeunterlagen

zurück.

So offenbart die ursprüngliche Beschreibung Seite 1 Absatz 1, dass ein

Dekorverbund insbesondere in Kraftfahrzeugen als Airbagabdeckung eingesetzt

werden kann. Die beanspruchte, bestimmungsgemäße Verwendung des

geschwächten Dekorverbunds gemäß Anspruch 9 erweitert nicht den Gegenstand

der Anmeldung.

c)

In der nunmehr verteidigten Fassung ist der Schutzbereich des Patents nicht

Der geltende Patentanspruch 1 findet seine Stütze im erteilten Patentanspruch 9

(siehe auch unter b). Der erteilte Patentanspruch 9 ist auf einen der erteilten

Patentansprüche 1 oder 3 bis 8 rückbezogen und umfasst in einer dadurch

umfassten Ausgestaltung neben dem Merkmal dieses Anspruchs (Merkmal 3) die

Merkmale der erteilten Patentansprüche 1 (Merkmale 1, a, b, b1, b2, b3, b4, b5, b6),

3 (Merkmal 2) und 4 (Merkmale b7, b8).

Der geltende Anspruch 1 unterscheidet sich davon neben redaktionellen

Korrekturen dadurch, dass die Angabe

„wobei die Sacklöcher

(16)

im Wesentlichen die untere

Deckschicht (13) und die Schicht (15) mit den Abstandsfäden

(14) durchqueren,“

durch die Angabe ersetzt wurde, dass (Änderungen gekennzeichnet)

b4

„wobei die Sacklöcher (16)

im Wesentlichen die untere

Deckschicht (13)

b5

und im Wesentlichen die Schicht (15) mit den Abstandsfäden

(14) durchqueren und“.

Die Angabe „im Wesentlichen“, die sich in der erteilten Fassung auf das

Durchqueren der unteren Deckschicht und der Schicht mit den Abstandsfäden

bezog, bezieht sich jetzt also nur noch auf das Durchqueren der Schicht mit den

Abstandsfäden. Damit sind in der geltenden Fassung des Anspruchs 1 diejenigen

Varianten des Herstellungsverfahrens aus dem Schutzbereich des Patents entfernt,

bei denen nicht sämtliche in das Abstandsgewirke eingebrachten Sacklöcher die

untere Deckschicht des Abstandsgewirkes durchqueren. In dieser Fassung ist der

Schutzbereich des Patents somit nicht erweitert, sondern eingeschränkt.

Auch die geltenden übrigen Ansprüche 2 bis 9 gehen in zulässiger Weise auf die

erteilten Ansprüche zurück.

7.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik neu (§ 3 PatG).

7.1

Die Schrift DE 10 2010 062 606 A1 (= D4) zeigt unstrittig kein

Herstellungsverfahren, bei dem Sacklöcher in ein Abstandsgewirke mittels Laser

eingebracht werden (Merkmal 2). Die Druckschrift D4 offenbart, insbesondere mit

der in Figur 2A dargestellten Ausführungsform, – ausgedrückt in den Worten des

geltenden Anspruchs 1 – ein

1

Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds

(Absatz 0007: Eine Aufgabe der vorliegenden Erfindung

besteht

daher

darin,

ein Halbzeug

für

eine

Airbagabdeckung zu schaffen, das einfacher hergestellt

werden kann, Absatz 0009: Das erfindungsgemäße

Halbzeug … weist eine Haptikschicht und eine damit

verbundene Dekorlage auf …; beispielsweise Anspruch 3:

Halbzeug … sodass eine spaltmäßige Schwächung (10)

vorliegt.)

a, b

aus wenigstens

einem Dekormaterial

und

einem

Abstandsgewirke,

1

insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in

Kraftfahrzeugen,

(Absatz 0001: wobei das Halbzeug eine Haptikschicht …

und eine mit der Haptikschicht verbundene Dekorlage

umfasst;

Absatz 0017: vorzugsweise handelt es sich bei der

Haptikschicht um ein Abstandsgewirke)

b1

wobei das Abstandsgewirke eine obere Deckschicht 1 und eine

untere Deckschicht 2 aufweist, und sich zwischen den

Deckschichten eine Schicht mit Abstandsfäden 3 befindet,

(Absatz 0045: Fig. 2A und Fig. 2B zeigen jeweils einen

Querschnitt durch eine Haptikschicht, die eine obere

Deckschicht 1 und eine untere Deckschicht 2 aufweist, die

mit einer Polschicht 3 miteinander verbunden sind. Die

Polschicht 3 besteht aus Polfäden bzw. Abstandsfäden,

welche die beiden Deckschichten miteinander verbinden.)

Figur 2A aus der Schrift D4 mit Ergänzungen durch den Senat

wobei

b2

die Schwächungen in dem Abstandsgewirke Sacklöcher 10 sind,

(Absatz 0046: … weist die untere Decklage 2 Spalte 10 auf,

welche Bereiche 13 der Decklage unterteilen. Mit anderen

Worten wird die Decklage 2 an mindestens einer Stelle

spaltmäßig

unterbrochen. Zur Stabilisierung

sind

Stabilisierungsfäden 13 eingezeichnet, welche die Spalte

10 überspannen … Alternativ …

können die

Stabilisierungsfäden 13 in geringer Anzahl vorgesehen

sein;

Da die Spalte 10 die untere Decklage 2, aber nicht die

obere Decklage 1 unterbrechen, handelt es sich um

Sacklöcher.)

b3

die

in die untere Deckschicht 2 des Abstandsgewirkes

eingebracht werden,

(Figur 2A und Absatz 0022: … ist die rissfreundlichere

Decklage auf der der Dekorlage abgewandten Seite

vorgesehen, wohingegen die andere Decklage mit der

Dekorlage verbunden ist. Die Rissinitiierung erfolgt in

diesem Fall auf der Airbagseite einfacher, was gewollt ist)

b4

b5

wobei die Sacklöcher 10 die untere Deckschicht 2

und im Wesentlichen die Schicht 3 mit den Abstandsfäden

durchqueren und

(Dass die Spalte 10 durch Stabilisierungsfäden 13 in

geringer Anzahl überspannt werden (Absatz 0046), ändert

nichts daran, dass Bereiche der Spalte 10 die untere

Deckschicht unterbrechen, also Sacklöcher ausbilden, die

die untere Deckschicht durchqueren.

Die Spalte 10 durchqueren die Schicht 3 mit den

Abstandsfäden in unbestimmtem Maß.)

b6

die obere Deckschicht 1 im Wesentlichen nicht geschwächt ist

und

(In der Ausführungsform nach Figur 2A ist nur die untere

Deckschicht 2, nicht aber die obere Deckschicht 1 durch

Spalte 10 unterbrochen.)

b7

die Sacklöcher 10 länglich sind und

(Figur 4 zeigt eine schematische Draufsicht auf eine

Gewirkelage

des

Abstandsgewirkes

mit

einer

Unterbrechung der Periodizität des Gewirkemusters, die

einen Spalt 10 in einer Decklage ausbildet (Absätze 0040

und 0054), der ersichtlich länglich ist.)

b8

die Schlitzlänge der Sacklöcher 10 zwischen 0,2 mm und 2,0 mm

Figur 4 aus der Schrift D4

beträgt,

(Absatz 0046: Der Spalt weist bevorzugt eine Breite von

0,001 bis 3 mm, noch bevorzugter eine Breite von 0,1 bis

0,8 mm auf.

Der Fachmann wird ohne weiteres davon ausgehen, dass

die Länge des Spaltes größer als seine Breite ist.)

3

wobei auf die obere Deckschicht 2 des geschwächten

Abstandsgewirkes anschließend das Dekormaterial aufgebracht

wird.

(Absatz 0009: Auf einer Seite der Haptikschicht ist eine

Dekorlage aufgebracht;

Absatz 0031: Die Dekorlage kann eine auf die

Haptikschicht über einen Haftvermittler kaschierte oder mit

dieser über eine dünne Schaumschicht verbundene Folie

oder ein Leder bzw. Kunstleder oder ein anderes für

Fahrzeuginnenausstattungen geeignetes Material, bspw.

ein Textil sein.)

Da die Schrift D4 kein Herstellungsverfahren zeigt, bei dem die Spalte 10 mittels

eines Lasers eingebracht werden (Merkmal 2), ist der Gegenstand des Anspruchs

1 gegenüber diesem Stand der Technik neu.

7.2

Auch die Schrift DE 10 2009 008 726 A1 (= D8) nimmt den Gegenstand des

geltenden Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich vorweg.

Denn weder die Beschreibung der unterschiedlichen Ausführungsformen noch die

anderen Teile der Schrift D8 offenbaren ein Herstellungsverfahren, bei dem die

obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist

(Merkmal b6).

a)

Die Schrift D8 beschreibt in den Absätzen 0016 bis 0021 und Figur 1 ein

Verfahren zur Herstellung einer Airbagabdeckung 1, welche in einer ersten

Ausführungsform ein Formteil 2 aus einem Träger umfasst, beispielsweise

Kunststoff, auf dem eine weichere Schicht 3, beispielsweise

eine

geschlossenporige Schaumstoffschicht oder ein Abstandsgewirke, angeordnet ist.

Direkt auf dieser Schicht 3 ist eine Sichtbedeckung 4 angeordnet, beispielsweise

aus Leder oder einem lederähnlichen Material (Absatz 0016). Sowohl in das

Formteil 2 als auch in die Schicht 3 ist eine Schwächung 5 eingebracht. Diese

Schwächungen 5 des Formteils 2 und der Schicht 3 können exakt übereinander

positioniert oder auch versetzt zueinander angeordnet sein (Absatz 0017). Die

Schwächungen 5 im Formteil 2 und der Schicht 3 sind sowohl vor als auch nach

einem Zusammenfügen einbringbar, beispielsweise mittels Laser oder durch

Einschnitte (Absatz 0021).

In dieser ersten Ausführungsform der Airbagabdeckung wird weder der Aufbau des

Abstandsgewirkes mit Deckschichten und Abstandsfäden thematisiert noch wird

vorgeschlagen, dass die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes

im

Wesentlichen nicht geschwächt wird (Merkmal b6). Die erste Ausführungsform

enthält schlicht keine Angaben dazu, wie die Schwächung 5 der Schicht 3 im Falle

einer Ausgestaltung als Abstandsgewirke auf die verschiedenen Schichten des

Abstandsgewirkes auszubilden ist. Entgegen der Auffassung der Einsprechenden I

ist insbesondere auch der Figur 1 der Schrift D8 die Anweisung im Merkmal b6 nicht

zu entnehmen. Figur 1 ist eine Schnittdarstellung der Airbagabdeckung, in der durch

unterschiedliche Schraffuren die drei Bestandteile der Airbagabdeckung 1

dargestellt sind: Formteil 2, Schicht 3 und Sichtbedeckung 4. Die vier durch

waagerecht verlaufende Linien dargestellten Schnittkanten bilden die senkrecht zur

Schnittebene

liegenden Grenzflächen

von Formteil 2, Schicht 3 und

Sichtbedeckung 4 ab. Die Schwächung 5 liegt auf Grund ihrer Darstellung durch

zwei gestrichelte Linien außerhalb der Schnittebene.

Figur 1 aus der Schrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat

Die Figur 1 enthält jedoch keine Darstellung des inneren Aufbaus der Schicht 3,

anhand derer sich ableiten ließe, dass die obere Deckschicht eines

Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt wird (Merkmal b6).

b)

Die zweite in der Schrift D8 in den Absätzen 0022 bis 0025 und Figur 2

beschriebene Ausführungsform einer Airbagabdeckung unterscheidet sich von der

in Figur 1 dargestellten dadurch, dass zwischen die Schicht 3 und die

Sichtbedeckung 4 eine Zwischenschicht 6 eingebracht ist. Diese Zwischenschicht 6

ist beispielsweise eine Folie, ein Gestricke, ein Gewebe oder ist beispielsweise

gebildet durch eine Oberschicht der als Abstandsgewirke ausgebildeten Schicht 3

(Absatz 0022). Diese Zwischenschicht 6 ist entweder, wie in Figur 2 dargestellt,

analog dem Formteil 2 und der Schicht 3 entlang einer für die Sichtbedeckung 4

vorgesehenen Aufreißkontur mit einer Schwächung 5 versehen oder entlang dieser

Aufreißkontur ausgespart (Absätze 0022 und 0023).

Figur 2 aus der Schrift D8 mit Ergänzungen durch den Senat

Für die in der Schrift D8 beschriebene zweite Ausführungsform ist in Worten des

geltenden Anspruchs 1 nicht mehr offenbart als ein

1

Verfahren zur Herstellung eines geschwächten Dekorverbunds

(Absatz 0001:

Verfahren

zur

Herstellung

dieser

Airbagabdeckung i. V. m. Absatz 0022: Fig. 2 zeigt eine

schematische Querschnittsansicht einer Airbagabdeckung

1 gemäß einer zweiten Ausführungsform der Erfindung)

a, b

aus wenigstens einem Dekormaterial 4 und einem

Abstandsgewirke 3,

(Absatz 0022: Sichtbedeckung 4 … als Abstandsgewirke

ausgebildeten Schicht 3)

1

insbesondere zur Herstellung von Abdeckungen von Airbags in

Kraftfahrzeugen,

(Absatz 0001)

b1

wobei das Abstandsgewirke 3 eine obere Deckschicht 6

(Absatz 0022: eine Zwischenschicht 6 … beispielsweise

gebildet durch eine Oberschicht der als Abstandsgewirke

ausgebildeten Schicht 3)

und eine untere Deckschicht aufweist, und sich zwischen den

Deckschichten eine Schicht mit Abstandsfäden befindet,

(Es gehört zum allgemeinen Fachwissen des Fachmanns,

dass Abstandsgewirke doppelflächige Textilien darstellen,

bei denen die kettengewirkten Warenflächen durch

abstandshaltende Verbindungsfäden

(Abstandsfäden,

Polfäden) auf Distanz gehalten werden).

wobei

b2

die Schwächungen in dem Abstandsgewirke Sacklöcher 5 sind,

(Absatz 0022: Die Zwischenschicht 6 … ist entweder, wie

hier dargestellt, analog des Formteils 2 und der Schicht 3

entlang einer für die Sichtbedeckung 4 vorgesehenen

Aufreißkontur mit einer Schwächung 5 versehen, oder

entlang dieser Aufreißkontur ausgespart;

in der Variante, bei der die obere Deckschicht 6 entlang der

vorgesehenen Aufreißkontur nicht ausgespart, sondern mit

Schwächungen 5 versehen ist, entstehen notwendigerweise Sacklöcher im Abstandsgewirke.)

b3

die in die untere Deckschicht des Abstandsgewirkes eingebracht

werden,

b4

b5

wobei die Sacklöcher 5 die untere Deckschicht

und im Wesentlichen die Schicht mit den Abstandsfäden

durchqueren und

(Absatz 0025: Die Schwächungen 5 im Formteil 2, der

Schicht 3 und gegebenenfalls der Zwischenschicht 6

können, analog zur in Fig. 1 dargestellten Ausführungsform, vor oder nach einem Zusammenfügen eingebracht

werden, beispielsweise mittels Laser;

werden Schwächungen 5 im Formteil 2, der Schicht 3 und

der Zwischenschicht 6 nach dem Zusammenfügen mittels

Laser eingebracht, entstehen Sacklöcher im Abstandsgewirke, die die untere Deckschicht des Abstandsgewirkes

und die Schicht mit den Abstandsfäden durchqueren.)

b7

die Sacklöcher 5 länglich sind und

(Die Schwächung 5 erfolgt entlang einer

für die

Sichtbedeckung 4 vorgesehenen Aufreißkontur (Absatz

0022), also der Länge der Aufreißkontur folgend und ist

somit länglich.)

3

die Sacklöcher 5 mittels eines Lasers eingebracht werden,

(Absatz 0025: Die Schwächungen 5 … können … eingebracht werden, beispielsweise mittels Laser …)

wobei auf die obere Deckschicht 6 des geschwächten

Abstandsgewirkes 3 anschließend das Dekormaterial 4

aufgebracht wird.

(Absatz 0025: Die Schwächungen 5 … können … vor oder

nach einem Zusammenfügen eingebracht werden …

solange zumindest entweder die Schicht 3 oder die

Sichtbedeckung 4 noch nicht auf die Zwischenschicht 6

aufgebracht sind.)

Die zweite Ausführungsform in der Schrift D8 zeigt nicht das Merkmal b8, wonach

die Schlitzlänge der Sacklöcher zwischen 0,2 mm und 2,0 mm beträgt. Entgegen

der Auffassung der Patentabteilung im angefochtenen Beschluss offenbart die

zweite Ausführungsform auch nicht das Merkmal b6 des Anspruchs 1, wonach die

obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist.

Insbesondere offenbart der Absatz 0025 der Schrift D8 nicht das vorgenannte

Merkmal. Denn dieser Absatz ist nicht isoliert, sondern im Zusammenhang mit den

voranstehenden Absätzen 0022 bis 0024 zu

lesen, welche die zweite

Ausführungsform betreffen. Absatz 0022

letzter Satz

lehrt, dass die

Zwischenschicht 6 entlang einer für die Sichtbedeckung 4 vorgesehenen

Aufreißkontur mit einer Schwächung 5 versehen, oder entlang dieser Aufreißkontur

ausgespart ist. Nach Absatz 0023 kann sich die Sichtbedeckung 4 in einem Bereich

der Schwächung 5 bzw. der Aussparung der Zwischenschicht 6 wesentlich stärker

dehnen und dadurch wesentlich früher reißen. Die Angabe im Absatz 0024, wonach

gegebenenfalls Aussparungen in die Zwischenschicht 6 eingebracht werden, und

die Angabe im Absatz 0025, wonach Schwächungen 5 gegebenenfalls der

Zwischenschicht 6 vor oder nach einem Zusammenfügen eingebracht werden,

beziehen sich auf die beiden in den Absätzen 0022 und 0023 angegebenen

Alternativen: Schwächung 5 oder Aussparungen der Zwischenschicht 6. Somit

kann dem Absatz 0025 der Schrift D8 gerade nicht entnommen werden, dass die

Zwischenschicht 6, die durch eine Oberschicht des Abstandsgewirkes gebildet

werden kann, im Wesentlichen nicht geschwächt ist, vielmehr liegt immer eine der

beiden Arten von Schwächung vor (Merkmal b6).

c)

Auch die übrigen Teile der Schrift D8 offenbaren ein Herstellungsverfahren,

bei dem Sacklöcher in das Abstandsgewirke eingebracht werden, jedoch die obere

Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist (Merkmal

b6), nicht unmittelbar und eindeutig.

Entgegen der Auffassung der Patentabteilung offenbart insbesondere die durch die

enthaltenen und/oder-Formulierungen breit formulierte Lehre des Anspruchs 7 der

Schrift D8 das Merkmal b6 nicht unmittelbar und eindeutig. Die Angabe in diesem

Anspruch, wonach

„eine Schwächung (5) in das Formteil (2) und/oder in die wenigstens eine

Schicht (3) und/oder in die Zwischenschicht (6) eingebracht wird“,

ist unter Berücksichtigung der Beschreibung auszulegen. Dabei ist auch die Angabe

im Absatz 0022 der Druckschrift D8 in Betracht zu ziehen. Dort heißt es:

„Diese Zwischenschicht 6 ist beispielsweise eine Folie, ein Gestricke, ein

Gewebe, oder ist beispielsweise gebildet durch eine Oberschicht der als

Abstandsgewirke ausgebildeten Schicht 3.“

In der letztgenannten Alternative wäre – ohne, dass dies allerdings unmittelbar und

eindeutig in der Druckschrift D8 offenbart ist – die „wenigstens eine Schicht (3)“

durch die dem Fachmann bekannten sonstigen Teile des Abstandsgewirkes

(Polfadenschicht und untere Deckschicht) gebildet. Durch die und/oder-

Kombinationen im Anspruch 7 der D8 wären bei einem solchen Verständnis zwar

von diesem Anspruch denklogisch auch Ausgestaltungen umfasst, bei denen

Schwächungen 5 zwar in die „wenigstens eine Schicht (3)“, also die untere

Deckschicht und die Polfadenschicht des Abstandgewirkes, nicht aber in die unter

der Sichtbedeckung 5 angeordnete „Oberschicht (6)“, d. h. die obere Deckschicht

des Abstandsgewirkes eingebracht werden. Allerdings ist der Druckschrift D8 allein

durch diese – im Kontext des Absatzes 0022 als Spezialfall zu verstehende –

Möglichkeit die explizite Lehre des Merkmals b6, dass die obere Deckschicht des

Abstandgewirkes im Wesentlichen nicht geschwächt ist, nicht unmittelbar und

eindeutig zu entnehmen. Vielmehr entnimmt der Fachmann der Gesamtoffenbarung

der Druckschrift D8 zur Überzeugung des Senats die Lehre, die Schwächung der

Airbagabdeckung bis unter die Sichtbedeckung zu führen, was mit der Lehre des

Streitpatents gerade nicht vorgesehen ist.

7.3

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 ist auch gegenüber dem Stand

der

Technik

nach

der

nachveröffentlichten

älteren

Anmeldung

DE 10 2015 104 715 A1 (= D1) und den übrigen im Verfahren genannten, weiter

abliegenden vorveröffentlichten Schriften zweifellos neu.

8.

Der Gegenstand des geltenden Anspruchs 1 beruht gegenüber dem

vorliegenden Stand der Technik auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).

8.1

Ausgehend von der Schrift D4 ist dem Fachmann der Gegenstand des

Anspruchs 1 nicht nahegelegt.

Nach der Schrift D4 soll auf einen zusätzlichen, meist im Nachhinein ausgeführten

Herstellungsschritt zum Einbringen einer Materialschwächung verzichtet werden

(Absatz 0005 Seite 2/12 rechte Spalte Zeilen 7-12). Vielmehr soll das Weglassen

und Unterbrechen von Fäden vorzugsweise im Rahmen des Vermaschungs- oder

Webprozesses erfolgen und nicht das Resultat eines nachträglich eingebrachten

Einschnitts oder einer Perforation sein (Absatz 0011). Ausgehend von der Schrift

D4 kann der Senat somit keine Veranlassung für den Fachmann erkennen, die

Spalte 10 mittels eines Lasers in das Abstandsgewirke einzubringen (Merkmal 2).

Die Lehre der Druckschrift D4 möchte dies ja gerade vermeiden.

8.2

Auch ausgehend von der Schrift D8 gelangt der Fachmann nicht ohne

erfinderisches Zutun zum Gegenstand des geltenden Anspruchs 1.

Es mag sein, dass es beim Nacharbeiten der Lehre aus der Schrift D8 zu einer

übermäßigen Klebstoffeindringung in das Abstandsgewirke kommen kann, welche

die haptischen Eigenschaften des Abstandsgewirkes unerwünscht verändert. Der

Fachmann mag daher zwar Veranlassung haben, Aussparungen in der Oberschicht

des Abstandsgewirkes

zu

vermeiden und die Klebeoberfläche des

Abstandsgewirkes möglichst geschlossen zu halten. Einen Hinweis in diese

Richtung erhält er auch bei Hinzunahme der Schrift D4, denn dort ist ausgeführt,

dass die obere Decklage eine geschlossene Textillage sein kann, um eine maximale

Klebeoberfläche zu schaffen (D4 Absatz 23 letzter Satz).

Über die Maßnahme hinaus, die Klebeoberfläche geschlossen zu halten, ist jedoch

keine Veranlassung für den Fachmann erkennbar, auf die in der Schrift D8 (Absatz

0022) vorgeschlagene Schwächung der Zwischenschicht, also der Oberschicht des

Abstandsgewirkes über ihre gesamte Höhe zu verzichten. Es kann dahinstehen, ob

der von den Einsprechenden geltend gemachte Fall, dass die Oberschicht eines

Abstandsgewirkes – anders als in der D8 beschrieben (Absatz 0022) – ein

niedrigeres Elastizitätsmodul als die Sichtbedeckung aufweist, überhaupt eine

Bedeutung in der Praxis hat. Denn auch in diesem Fall entsteht durch Aufkleben

der Sichtbedeckung 4 auf die Zwischenschicht 6 (Absatz 0023 Satz 1) ein

Mehrschichtenverbund, dessen Aufreißverhalten der Fachmann entsprechend der

Lehre aus der Schrift D8 durch Schwächung der Zwischenschicht 6, also der

Oberschicht des Abstandsgewirkes, beeinflussen wird. Ein Anlass für den

Fachmann, die obere Deckschicht des Abstandsgewirkes im Wesentlichen nicht zu

schwächen (Merkmal b6), ist somit nicht ersichtlich.

8.3

Auch ausgehend von den übrigen im Verfahren genannten Schriften gelangt

der Fachmann zur Überzeugung des Senats nicht in naheliegender Weise zum

Gegenstand des Anspruchs 1.

9.

Die jeweiligen Gegenstände der nebengeordneten Ansprüche 2 und 9 vom

25. Februar 2021 gelten ebenfalls als neu und auf einer erfinderischen Tätigkeit

beruhend.

Denn diese Ansprüche betreffen ein Verfahren zur Herstellung eines geschwächten

Abstandsgewirkes bzw. die Verwendung eines geschwächten Dekorverbunds als

Airbagabdeckung in Kraftfahrzeugen und beinhalten die die Patentfähigkeit

tragende Merkmalskombination b6 und 2. Die vorstehend zum Anspruch 1

genannten Gründe gelten daher sinngemäß.

10.

Da auch die übrigen Unterlagen die Anforderungen an eine Patentierung

erfüllen, war auf die Beschwerde der Patentinhaberin der angefochtene Beschluss

aufzuheben und das Streitpatent antragsgemäß beschränkt aufrechtzuerhalten.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).

Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde

nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden

Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):

1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.

2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung

des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.

3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.

4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat.

5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen,

bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt

worden sind.

6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102

Abs. 1 PatG).

Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten

oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1

PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung

über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht

(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des

Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die

Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).

Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102

Abs. 5 Satz 1 PatG).

Kleinschmidt

Dorn

Arnoldi

RiBPatG

Dr. Haupt

ist

wegen pandemiebedingter Ortsabwesenheit verhindert seine Unterschrift beizufügen

Kleinschmidt

prö