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BPatG Beschluss vom 16.10.2025 – 25 W (pat) 9/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:161025B25Wpat9.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 13 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 9/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2025:161025B25Wpat9.22.0

betreffend die Marke 30 2019 232 053

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

16. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein

sowie der Richterin Butscher und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von

Bonin beschlossen:

1. Der Antrag der Widersprechenden zu 1, Ziffer 1 des Tenors des

Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 42, vom 9. November 2021 nach Rücknahme ihres

Widerspruchs für wirkungslos zu erklären, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag der Widersprechenden zu 2, Ziffer 2 des Tenors des

Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle

für Klasse 42, vom 9. November 2021 nach Rücknahme ihres

Widerspruchs für wirkungslos zu erklären, wird zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Gegen die am 15. November 2019 veröffentlichte Eintragung der Wort-/Bildmarke

30 2019 232 053

wurde am 17. Februar 2020 seitens der Widersprechenden zu 1 aus ihrer

prioritätsälteren Unionsmarke 018 102 373

und seitens der Widersprechenden zu 2 aus ihrem Unternehmenskennzeichen

Bauhaus Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH & Co. KG Süd

jeweils Widerspruch eingelegt.

Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 9. November 2021 beide Widersprüche zurückgewiesen. Gegen

diese Entscheidung haben die Widersprechenden

form- und

fristgerecht

Beschwerde eingelegt. Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 16. August

2023 seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Rechtsmittel voraussichtlich

keinen Erfolg haben werde.

Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 haben die Widersprechenden ihre

Widersprüche zurückgenommen und sinngemäß beantragt,

die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 9. November 2021

festzustellen.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 haben die Widersprechenden ausgeführt,

dass für die begehrte Feststellung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vorliegen

müsse. Im Übrigen sei es gegeben, da der durch den wirkungslosen Beschluss vom

9. November 2021 hervorgerufene Rechtsschein zu beseitigen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

1. Die Anträge der Widersprechenden zu 1 und 2, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1

MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO die Wirkungslosigkeit

des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2021

festzustellen, sind wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses

zurückzuweisen.

a) Die Widersprechenden haben ihre Widersprüche mit Schreiben vom 14.

November 2023 rechtswirksam zurückgenommen, wodurch die Grundlage für das

Widerspruchsverfahren entfallen

ist. Damit

ist der die Widersprüche

zurückweisende Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9.

November 2021 gegenstands- und auch ohne ausdrückliche Aufhebung

wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1

MarkenG). Die von den Widersprechenden beantragte ausdrückliche Feststellung

der Wirkungslosigkeit durch Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. §

82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG setzt voraus, dass ein besonderes Bedürfnis für eine

solche Feststellung besteht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.

Auflage, § 82, Rn. 34 m. w. N.; a. A. Fezer, Markenrecht, 5. Auflage, § 42, Rn. 73

m. w. N.). Auch wenn es als solches in § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht erwähnt ist,

kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es nicht vorliegen müsse (a.

A. BPatG 26 W (pat) 12/20). So findet sich ebenfalls in § 253 ZPO kein Hinweis auf

das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, dennoch ist es als ungeschriebenes

Merkmal zu prüfen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 43. Auflage, Vorb § 253, Rn. 26).

Dadurch sollen objektiv sinnlose Klagen verhindert werden (vgl. Zöller, ZPO, 35.

Auflage, Vor § 253, Rn. 18). Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen

Grundsatz, der im Rahmen eines Antrags gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO

entsprechend anwendbar ist. Vorliegend ist deshalb danach zu fragen, ob für die

Widersprechenden mit der begehrten Feststellung Rechtswirkungen verbunden

sind. Ist dies nicht der Fall, wäre sie eine letztlich inhaltsleere Formalität.

b) Der Beschluss vom 9. November 2021 hat weder zu einer vollständigen noch

teilweisen Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 2

Satz 1 MarkenG geführt. Insofern ist durch ihn keine Änderung der materiellen

Rechtslage eingetreten (vgl. hierzu auch BPatG 27 W (pat) 55/09). Zudem entfaltet

er keine Bindungswirkung. In seinen Entscheidungsgründen wird zwar ausgeführt,

dass zwischen der Widerspruchsmarke UM 018 102 373 und dem

Unternehmenskennzeichen „Bauhaus Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH

& Co. KG Süd“ einerseits und der Marke 30 2019 232 053 andererseits keine

Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bzw. § 15 Abs. 2 MarkenG

bestehe. Dieser Feststellung kommt jedenfalls durch die Rücknahme der

Widersprüche und die damit einhergehende Wirkungslosigkeit des Beschlusses

vom 9. November 2021 keine materielle Rechtskraft für spätere Verfahren zu, in

denen es ebenfalls um die Verwechslungsgefahr der besagten Kennzeichenrechte

geht. Demzufolge kann die Frage, ob die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des

in Rechtskraft erwachsenen Gegenstands des Beschlusses vom 9. November 2021

überhaupt herangezogen werden können (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 43.

Auflage, § 322, Rn. 17), dahinstehen.

c) Ein Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Beseitigung des

Rechtsscheins wirkungsloser Entscheidungen begründen (a. A. BPatG 26 W (pat)

12/20). Es besteht vorliegend schon deshalb nicht, weil der Ausgang eines

Widerspruchsverfahrens im Markenregister eingehend dokumentiert (vgl. § 65 Abs.

1 Nr. 6 MarkenG i. V. m. § 25 Nr. 22 MarkenV) und damit auch die Rücknahme der

Widersprüche in dem Registerauszug der angegriffenen Marke 30 2019 232 053

vermerkt ist.

d) Da das Deutsche Patent- und Markenamt in dem Beschluss vom 9. November

2021 keinen Anlass für eine von der gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3

MarkenG abweichende Kostenentscheidung gesehen hat und seitens der

Verfahrensbeteiligten in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt

keine Kostenanträge gestellt wurden, ist auch ein Bedürfnis für den Ausspruch der

Wirkungslosigkeit der Kostenentscheidung des Amtes aufgrund nachteiliger

Kosten- oder Vollstreckungsfolgen im vorliegenden Fall nicht erkennbar.

e) Auf die von den Widersprechenden vorgenommene Differenzierung zwischen der

aktuellen und den früheren Fassungen des § 269 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sowie auf

die damit einhergehende Erweiterung der Antragsberechtigung auf alle Parteien

bzw. Verfahrensbeteiligten kommt es vorliegend nicht an.

2. Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass, so dass es bei der Regelung

gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verbleibt.

3. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1 MarkenG ist nicht statthaft, da hier

nicht über eine Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG entschieden wird. Im

Übrigen ist gemäß § 82 Abs. 2 MarkenG eine Anfechtung einer Entscheidung des

Bundespatentgerichts nur statthaft, soweit das Markengesetz eine solche zulässt.

Mangels ausdrücklicher Verweisung scheidet daher auch eine Rechtsbeschwerde

Kortbein

Butscher

von Bonin