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BPatG Beschluss vom 16.10.2025 – 25 W (pat) 10/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:161025B25Wpat10.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 10/22 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:161025B25Wpat10.22.0
betreffend die Marke 30 2019 232 057
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
16. Oktober 2025 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein
sowie der Richterin Butscher und der Vorsitzenden Richterin am Landgericht von
Bonin beschlossen:
1. Der Antrag der Widersprechenden zu 1, Ziffer 1 des Tenors des
Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 42, vom 9. November 2021 nach Rücknahme ihres
Widerspruchs für wirkungslos zu erklären, wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Widersprechenden zu 2, Ziffer 2 des Tenors des
Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle
für Klasse 42, vom 9. November 2021 nach Rücknahme ihres
Widerspruchs für wirkungslos zu erklären, wird zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Gegen die am 15. November 2019 veröffentlichte Eintragung der Wort-/Bildmarke
30 2019 232 057
wurde am 17. Februar 2020 seitens der Widersprechenden zu 1 aus ihrer
prioritätsälteren Unionsmarke 018 102 373
und seitens der Widersprechenden zu 2 aus ihrem Unternehmenskennzeichen
Bauhaus Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH & Co. KG Süd
jeweils Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle für Klasse 42 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 9. November 2021 beide Widersprüche zurückgewiesen. Gegen
diese Entscheidung haben die Widersprechenden
form- und
fristgerecht
Beschwerde eingelegt. Der Senat hat den Beteiligten mit Schreiben vom 11. August
2023 seine vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass das Rechtsmittel voraussichtlich
keinen Erfolg haben werde.
Mit Schriftsatz vom 14. November 2023 haben die Widersprechenden ihre
Widersprüche zurückgenommen und sinngemäß beantragt,
die Wirkungslosigkeit des Beschlusses vom 9. November 2021
festzustellen.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 haben die Widersprechenden ausgeführt,
dass für die begehrte Feststellung ein Rechtsschutzbedürfnis nicht vorliegen
müsse. Im Übrigen sei es gegeben, da der durch den wirkungslosen Beschluss vom
9. November 2021 hervorgerufene Rechtsschein zu beseitigen sei.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
1. Die Anträge der Widersprechenden zu 1 und 2, gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO die Wirkungslosigkeit
des Beschlusses des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9. November 2021
festzustellen, sind wegen Fehlens des erforderlichen Rechtsschutzbedürfnisses
zurückzuweisen.
a) Die Widersprechenden haben ihre Widersprüche mit Schreiben vom 14.
November 2023 rechtswirksam zurückgenommen, wodurch die Grundlage für das
Widerspruchsverfahren entfallen
ist. Damit
ist der die Widersprüche
zurückweisende Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 9.
November 2021 gegenstands- und auch ohne ausdrückliche Aufhebung
wirkungslos geworden (§ 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG). Die von den Widersprechenden beantragte ausdrückliche Feststellung
der Wirkungslosigkeit durch Beschluss gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO i. V. m. §
82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG setzt voraus, dass ein besonderes Bedürfnis für eine
solche Feststellung besteht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 14.
Auflage, § 82, Rn. 34 m. w. N.; a. A. Fezer, Markenrecht, 5. Auflage, § 42, Rn. 73
m. w. N.). Auch wenn es als solches in § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht erwähnt ist,
kann daraus nicht der Schluss gezogen werden, dass es nicht vorliegen müsse (a.
A. BPatG 26 W (pat) 12/20). So findet sich ebenfalls in § 253 ZPO kein Hinweis auf
das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers, dennoch ist es als ungeschriebenes
Merkmal zu prüfen (vgl. Thomas/Putzo, ZPO, 43. Auflage, Vorb § 253, Rn. 26).
Dadurch sollen objektiv sinnlose Klagen verhindert werden (vgl. Zöller, ZPO, 35.
Auflage, Vor § 253, Rn. 18). Es handelt sich hierbei um einen allgemeinen
Grundsatz, der im Rahmen eines Antrags gemäß § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO
entsprechend anwendbar ist. Vorliegend ist deshalb danach zu fragen, ob für die
Widersprechenden mit der begehrten Feststellung Rechtswirkungen verbunden
sind. Ist dies nicht der Fall, wäre sie eine letztlich inhaltsleere Formalität.
b) Der Beschluss vom 9. November 2021 hat weder zu einer vollständigen noch
teilweisen Löschung der Eintragung der angegriffenen Marke gemäß § 43 Abs. 2
Satz 1 MarkenG geführt. Insofern ist durch ihn keine Änderung der materiellen
Rechtslage eingetreten (vgl. hierzu auch BPatG 27 W (pat) 55/09). Zudem entfaltet
er keine Bindungswirkung. In seinen Entscheidungsgründen wird zwar ausgeführt,
dass zwischen der Widerspruchsmarke UM 018 102 373 und dem
Unternehmenskennzeichen „Bauhaus Gesellschaft für Bau- und Hausbedarf mbH
& Co. KG Süd“ einerseits und der Marke 30 2019 232 057 andererseits keine
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bzw. § 15 Abs. 2 MarkenG
bestehe. Dieser Feststellung kommt jedenfalls durch die Rücknahme der
Widersprüche und die damit einhergehende Wirkungslosigkeit des Beschlusses
vom 9. November 2021 keine materielle Rechtskraft für spätere Verfahren zu, in
denen es ebenfalls um die Verwechslungsgefahr der besagten Kennzeichenrechte
geht. Demzufolge kann die Frage, ob die Entscheidungsgründe zur Ermittlung des
in Rechtskraft erwachsenen Gegenstands des Beschlusses vom 9. November 2021
überhaupt herangezogen werden können (vgl. hierzu Thomas/Putzo, ZPO, 43.
Auflage, § 322, Rn. 17), dahinstehen.
c) Ein Rechtsschutzbedürfnis lässt sich auch nicht mit der Beseitigung des
Rechtsscheins wirkungsloser Entscheidungen begründen (a. A. BPatG 26 W (pat)
12/20). Es besteht vorliegend schon deshalb nicht, weil der Ausgang eines
Widerspruchsverfahrens im Markenregister eingehend dokumentiert (vgl. § 65 Abs.
1 Nr. 6 MarkenG i. V. m. § 25 Nr. 22 MarkenV) und damit auch die Rücknahme der
Widersprüche in dem Registerauszug der angegriffenen Marke 30 2019 232 057
vermerkt ist.
d) Da das Deutsche Patent- und Markenamt in dem Beschluss vom 9. November
2021 keinen Anlass für eine von der gesetzlichen Regelung des § 63 Abs. 1 Satz 3
MarkenG abweichende Kostenentscheidung gesehen hat und seitens der
Verfahrensbeteiligten in dem Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt
keine Kostenanträge gestellt wurden, ist auch ein Bedürfnis für den Ausspruch der
Wirkungslosigkeit der Kostenentscheidung des Amtes aufgrund nachteiliger
Kosten- oder Vollstreckungsfolgen im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
e) Auf die von den Widersprechenden vorgenommene Differenzierung zwischen der
aktuellen und den früheren Fassungen des § 269 Abs. 3 und Abs. 4 ZPO sowie auf
die damit einhergehende Erweiterung der Antragsberechtigung auf alle Parteien
bzw. Verfahrensbeteiligten kommt es vorliegend nicht an.
2. Zu einer Kostenauferlegung besteht kein Anlass, so dass es bei der Regelung
gemäß § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG verbleibt.
3. Die Rechtsbeschwerde gemäß § 83 Abs. 1 MarkenG ist nicht statthaft, da hier
nicht über eine Beschwerde gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG entschieden wird. Im
Übrigen ist gemäß § 82 Abs. 2 MarkenG eine Anfechtung einer Entscheidung des
Bundespatentgerichts nur statthaft, soweit das Markengesetz eine solche zulässt.
Mangels ausdrücklicher Verweisung scheidet daher auch eine Rechtsbeschwerde
gemäß § 574 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG aus.
Kortbein
Butscher
von Bonin