Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 09.06.2021 – 19 W (pat) 30/20
19. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:090621B19Wpat30.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
19 W (pat) 30/20 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2019 003 157.1
hat der 19. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
9. Juni 2021 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Kleinschmidt,
des Richter Dipl.-Ing. J. Müller, der Richterin Seyfarth sowie des Richters Dipl.-
Phys. Univ. Dr. Haupt
beschlossen:
Die Beschwerde des Anmelders wird zurückgewiesen
ECLI:DE:BPatG:2021:090621B19Wpat30.20.0
G r ü n d e
I.
Das Deutsche Patent- und Markenamt – Prüfungsstelle für Klasse H 02 N – hat die
am 3. Mai 2019 eingereichte Patentanmeldung mit Beschluss vom 28. Mai 2020 mit
der Begründung zurückgewiesen, in der Anmeldung sei keine nachvollziehbare
technische Lehre angeben, mit der die objektiv gestellte Aufgabe tatsächlich gelöst
werde. Daher sei der Anmeldegegenstand keine Erfindung im Sinne des § 1
Patentgesetz.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders vom
15. Juni 2020.
Der Anmelder beantragt,
den Beschluss vom 28.05.2020 der Prüfungsstelle H02N, allein von
Herrn Dr. Markus Löwe gezeichnet, zu annullieren und die
Weiterbearbeitung des Patentantrags einer/einem anderen MitarbeiterIn
des Deutschen Patent- und Markenamtes zu übertragen.
Mit Schreiben vom 23. April 2021 hat der Senat den Anmelder darauf hingewiesen,
dass die Erfindung in den Unterlagen nicht so deutlich und vollständig offenbart sei,
dass ein Fachmann sie ausführen könne. Zudem seien einerseits
im
Patentanspruch 1 (Hauptanspruch) nicht alle für die Erfindung wesentlichen
Merkmale genannt, andererseits sei eine Elektrode mit den im Patentanspruch 1
angegebenen Merkmalen nicht neu. Aus diesen Gründen habe die Beschwerde
keine Aussicht auf Erfolg. Eine Entscheidung im schriftlichen Verfahren wurde
angekündigt.
Hierzu hat sich der Anmelder mit Schreiben vom 12. Mai 2021 geäußert und dabei
zum Ausdruck gebracht, dass ein Fachmann die Erfindung ausführen könne.
Außerdem hat der Anmelder überarbeitete Patentansprüche eingereicht.
Die geltenden Patentansprüche vom 12. Mai 2021 lauten:
„Eine Elektrode,
deren Name
„Iomit-Elektrode“
zugleich eine
Kurzfassung ihrer Definition ist, dadurch gekennzeichnet, dass sie
grundlegend ein bandförmiger Körper ist,
1.1 der aus eloxiertem Aluminium besteht
oder aus der
Zusammensetzung von Materialien für Isolierung und leitendem
Körper, die den entsprechenden elektrischen Eigenschaften des
eloxierten Aluminiums gleichen, oder im später zu behandelnden
Sonderfall von sehr hoher Spannung gänzlich aus einem hoch
permittivem Isolator,
1.2 der (Körper) weiter an den Längsseiten und einem Bandende
zusätzlich so isoliert ist, dass kein Strom von Ionen von der einen
Fläche auf die andere möglich ist, das verbleibende Bandende aber
abgerundet ist und in keiner Weise weiter isoliert, sodass eine
Bewegung von Ionen über dieses Bandende von der einen Fläche
zur anderen, also ein Kurzschluss der Flächenladungen möglich ist
(Alleinstellungsmerkmal),
1.3 dessen Länge dem konkreten Zweck angepasst ist, am isolierten
Bandende aber auch die Breite vergrößert sein kann, sodass hier
eine Fläche entsteht, über deren Kanten die zusätzliche Isolierung
weitergeführt ist, die Kante am anderen Bandende als einzige des
Gebildes ohne weitere Isolierung verbleibt.
2.
Die Ausführung der Iomit-Elektrode nach Anspruch (1.3), dadurch
gekennzeichnet, dass die Möglichkeit einer Flächenbilduung [sic!]
ausgeführt ist und zwei Elektroden mit leitendem Körper, ansonsten
analog 1.1, mit einer Fläche, die der in 1.3 gekennzeichneten
entspricht, parallel zu ihr montiert sind, beide versehen mit je einem
Anschluss zu einem Pol einer Wechselstromquelle.
Hier ist die Y-förmig erweiterte Iomit-Elektrode durch die laut
Anspruch (1) textlich und sinngemäß zu ersetzen.
vacat
Punkt 5.1 ist zu streichen.“
Gemäß Beschreibung sei die Vorrichtung der wesentliche Teil eines meist in sich
geschlossenen Wasserlaufs, der aus einem Wärmereservoir (der Umwelt, z. B. See
oder in Wasser gesammelte geothermische Energie usw.) Wärme aufnimmt und
diese an einer benutzerfreundlichen Stelle ev. nach Zwischenspeicherung, abgibt
(Seite 1, Absatz 3 der am 3. Mai 2019 eingegangenen Unterlagen).
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
1.
Die Erfindung ist in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht so
deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann, den der Senat als Diplom-
Physiker oder
-Chemiker annimmt, der in der Entwicklung von innovativen
Konzepten für Wärmepumpen tätig ist, sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
Der Fachmann ist nicht
in der Lage, ohne erfinderisches Zutun und ohne
unzumutbare Schwierigkeiten die Lehre der Patentansprüche auf Grund der
Gesamtoffenbarung der übrigen Unterlagen in Verbindung mit dem allgemeinen
Fachwissen am Anmeldetag praktisch so zu verwirklichen, dass der angestrebte
Erfolg erreicht wird.
Wie vom Anmelder im Schriftsatz vom 12. Mai 2021 zutreffend angegeben (Seite 2,
4. Absatz), müsste der „Fachmann, der zum ersten Mal die Patentansprüche liest,
… um die technische Ausführung verstehen und beurteilen zu können, sich die
Frage stellen, was diese „Iomit-Elektrode“ überhaupt sein soll, und informiert sich
darüber, wie sie definiert ist, welchen Zweck sie erfüllen soll.“.
Jedoch wird dem Fachmann mit den ursprünglichen Unterlagen kein generelles
Lösungsschema an die Hand gegeben, mit dem er unter Einsatz seines
Fachwissens in der Lage wäre, die erfindungsgemäße technische Lehre praktisch
zu verwirklichen, denn weder den Patentansprüchen noch den übrigen Unterlagen
sind die grundlegenden Informationen, insbesondere zur Anzahl und Anordnung der
einzelnen Komponenten und deren elektrischer Beschaltung zu entnehmen.
Eine Offenbarung derart, wie sie beispielsweise auch im Schriftsatz vom
12. Mai 2021 beschrieben wird, wonach „… der Fachmann leicht das notwendige
Vorhandensein von zwei weiteren Elektroden assoziiert.“ (Seite 2, 2. Absatz), liefert
keinen ausreichenden Beitrag zur Nacharbeitung der beanspruchten technischen
Lehre in Bezug auf ihren räumlichen Aufbau.
Ebenso ist weder den Patentansprüchen noch den übrigen Unterlagen zu
entnehmen, wie groß die Spannung sein soll, die an die Elektrode gemäß
Patentanspruch 1 sowie an die weiteren im Patentanspruch 1 nicht genannten
Elektroden angelegt werden soll. Zudem ist nicht ersichtlich, an welchen Stellen die
Spannung an die Elektroden angelegt werden sollte bzw. wie die „Iomit-Elektrode“
geerdet werden kann, so dass die in Rede stehenden Ionen unter Freisetzung von
Wärme miteinander rekombinieren.
2.
Da aus dem vorstehend dargelegten Grund eine Patenterteilung nicht
möglich ist, kommt es nicht darauf an, dass in den mit dem Schriftsatz vom
12. Mai 2021 eingereichten neuen Patentanspruch 1 Sachverhalte aufgenommen
worden sind, die in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht genannt waren
und den Gegenstand der Anmeldung unzulässig erweitern (§ 38 Satz 1 PatG):
So war ursprünglich nicht erwähnt, dass die Elektrode aus eloxiertem Aluminium
bestehen soll.
Weiter ist den ursprünglichen Unterlagen nicht zu entnehmen, dass das
abgerundete Bandende (ursprünglich „Querkante“) nicht isoliert sein darf, während
der Rest der Elektrode isoliert sein muss.
Auch für die im Merkmal 1.3 des geltenden Patentanspruchs 1 genannte Alternative,
dass am „isolierten Bandende aber auch die Breite vergrößert sein kann“, gibt es in
den ursprünglichen Unterlagen keine Fundstelle.
Da aus Änderungen, die den Gegenstand der Anmeldung erweitern, keine Rechte
hergeleitet werden können (§ 38 Satz 2 PatG), stünden auch die vorgenommenen
Ergänzungen an den Unterlagen einer Patenterteilung entgegen.
3.
Weiter kommt es nicht darauf an, dass die mit Schriftsatz vom 12. Mai 2021
beantragten Änderungen der Patentansprüche 2, 3 sowie 5 nicht erkennen lassen,
was als patentfähig unter Schutz gestellt werden soll (§ 34 Abs. 3 Nr. 3 PatG).
4.
An dieser Beurteilung vermögen die Erläuterungen des Anmelders vom
12. Mai 2021 nichts zu ändern. Insbesondere sind die Angaben, die den Fachmann
in die Lage versetzen, die Erfindung auszuführen, bereits in den ursprünglichen
Unterlagen zu nennen und können nicht später dem Deutschen Patent- und
Markenamt bzw. dem Bundespatentgericht nachgereicht werden.
Dazu kommt, dass nach § 14 PatG die Patentansprüche zwar anhand der
Beschreibung sowie der Zeichnung auszulegen sind (Seite 1, 3. Absatz bis Seite 2,
5. Absatz des Schriftsatzes vom 12. Mai 2021). Das entbindet den Anmelder jedoch
nicht davon, in den Patentansprüchen anzugeben, was unter Schutz gestellt werden
soll. Vielmehr wäre es Aufgabe des Anmelders, entsprechenden Hinweisen einer
Prüfungsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes bzw. des Senats
nachzukommen und fehlende Angaben – soweit sie ursprünglich offenbart sind – in
die Patentansprüche aufzunehmen.
Abgesehen davon muss in den Anmeldeunterlagen wenigstens ein Weg im
Einzelnen beschrieben sein, wie die Erfindung ausgeführt werden kann. Es reicht
nicht aus, Alternativen zur Auswahl vorzulegen, von denen der Fachmann für sein
Vorhaben die beste nimmt (Seite 7, 3. Absatz des Schriftsatzes vom 12. Mai 2021),
sofern, wie es in den ursprünglichen Unterlagen der Fall ist, zu mehreren
Sachverhalten jeweils mehrere sich gegenseitig ausschließende Alternativen
genannt sind.
Die Funktionsfähigkeit einer auf einer spontanen
temperaturabhängigen
Dissoziation des Wassers beruhenden Wärmepumpe unterstellt, handelte es sich
um ein völlig neues Prinzip, bei dem kein Fachmann auf vorhandene Erfahrungen
zurückgreifen könnte, so dass es nicht einfach „Sache des die Produktion leitenden
Fachmanns“ ist, „die für die konkrete Ausführung verwendete Materialien (billige,
dicke, gut leitende ...) auszuwählen, und dabei allgemeine Bedingungen zu
beachten
(z. B. keine Spannung, die größer
ist als die, welche die
Durchschlagsfestigkeit der vorgesehenen Isolationen erlaubt; keine Spannung, die
kleiner ist als diejenige, die die vorgesehene Leistungsfähigkeit der Anlage fordert.)“
(Seite 7, 4. und 5. Absatz des Schriftsatzes vom 12. Mai 2021).
5.
Dem Anmelder hätte im Übrigen die Möglichkeit offen gestanden, innerhalb
eines Jahres nach dem ursprünglichen Anmeldetag eine weitere Anmeldung unter
Anspruchnahme der inneren Priorität einzureichen (§ 40 PatG), in die fehlende
Angaben, die eine Patenterteilung verhindern, hätten aufgenommen werden
können. Auch diese Möglichkeit hat der Anmelder jedoch nicht genutzt.
Da die den Anmeldeunterlagen anhaftenden Mängel auch im Lichte des
schriftsätzlichen Vorbringens des Anmelders fortbestehen und eine Patenterteilung
damit ausgeschlossen ist, war die Beschwerde zurückzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den an dem Beschwerdeverfahren Beteiligten das
Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu (§ 99 Abs. 2, § 100 Abs. 1, § 101 Abs. 1 PatG).
Nachdem der Beschwerdesenat in dem Beschluss die Einlegung der Rechtsbeschwerde
nicht zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden
Verfahrensmängel durch substanziierten Vortrag gerügt wird (§ 100 Abs. 3 PatG):
1. Das beschließende Gericht war nicht vorschriftsmäßig besetzt.
2. Bei dem Beschluss hat ein Richter mitgewirkt, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war.
3. Einem Beteiligten war das rechtliche Gehör versagt.
4. Ein Beteiligter war im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat.
5. Der Beschluss ist aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind.
6. Der Beschluss ist nicht mit Gründen versehen.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim
Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, schriftlich einzulegen (§ 102
Abs. 1 PatG).
Die Rechtsbeschwerde kann auch als elektronisches Dokument, das mit einer qualifizierten
oder fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen ist, durch Übertragung in die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofes eingelegt werden (§ 125a Abs. 3 Nr. 1
PatG i. V. m. § 1, § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, Abs. 2a, Anlage (zu § 1) Nr. 6 der Verordnung
über den elektronischen Rechtsverkehr beim Bundesgerichtshof und Bundespatentgericht
(BGH/BPatGERVV)). Die elektronische Poststelle ist über die auf der Internetseite des
Bundesgerichtshofes www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar (§ 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BGH/BPatGERVV). Dort sind auch die
Einzelheiten zu den Betriebsvoraussetzungen bekanntgegeben (§ 3 BGH/BPatGERVV).
Die Rechtsbeschwerde muss durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten des Rechtsbeschwerdeführers eingelegt werden (§ 102
Abs. 5 Satz 1 PatG).
Kleinschmidt
J. Müller
Seyfarth
Dr. Haupt