Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 05.10.2021 – 23 W (pat) 8/19
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:051021B23Wpat8.19.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 8/19 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
5. Oktober 2021
…
B E S C H L U S S
…
In der Einspruchsbeschwerdesache
betreffend das Patent 10 2014 114 097
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann
und Dr. Kapels
beschlossen:
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
ECLI:DE:BPatG:2021:051021B23Wpat8.19.0
G r ü n d e
I.
Die Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
am 29. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte
Patentanmeldung 10 2014 114 097.4 durch Beschluss vom 4. April 2017 erteilt
(Streitpatent). Das Patent umfasst 10 Ansprüche (2 selbständige und 8 abhängige
Ansprüche) und trägt die Bezeichnung „Sinterwerkzeug und Verfahren zum Sintern
einer elektronischen Baugruppe“. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist
der 1. Juni 2017.
Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018, beim Deutschen Patent-
und Markenamt am selben Tag eingegangen, Einspruch erhoben und beantragt
worden, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise eine mündliche
Anhörung anzuberaumen. Der Einspruch wurde gemäß § 21 Abs.1 Ziff.1, Ziff. 2 und
Ziff. 4 PatG darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patentes nach den §§ 1 bis
5 PatG nicht patentfähig bzw. nicht ausführbar sei. Dazu wurde auf folgende
Dokumente verwiesen:
E1
E2
E3
E4
E5
DE 10 2007 047 698 A1,
DE 10 2005 058 794 A1,
JP 2004 296 746 A,
DE 10 2011 080 929 A1 und
DE 10 2008 048 869 A1,
wovon die Druckschriften E4 und E5 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt
wurden.
Auf den Einspruch hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 den
Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen und angeregt,
den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Sie beantragt, das Patent in
unverändertem Umfang
aufrechtzuerhalten,
hilfsweise
eine Anhörung
durchzuführen.
In einem Zusatz zur Ladung vom 14. November 2018 wies die Patentabteilung 33
des Deutschen Patent- und Markenamts darauf hin, dass nach vorläufiger
Auffassung die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 nicht
patentfähig seien, z.B. gegenüber der E2.
In der darauffolgenden Anhörung am 24. Januar 2019 vor der Patentabteilung 33
des Deutschen Patent- und Markenamts überreichte die Patentinhaberin einen
Hilfsantrag 1 mit Ansprüchen 1 bis 10 und beantragte, gemäß Hauptantrag das
Patent unverändert aufrechtzuerhalten, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 mit den in
der Anhörung überreichten Ansprüchen 1 bis 10 des Hilfsantrags 1 beschränkt
aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 mit den Ansprüchen 5 bis
10 des Hilfsantrags 1, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 mit den Ansprüchen 1
bis 4 des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende stellte
den Antrag das Patent vollständig zu widerrufen.
Als Ergebnis der Anhörung wurde das Streitpatent durch Beschluss der
Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung gemäß
§ 61 Abs. 1 Satz 1 PatG widerrufen.
Die Patentabteilung hat in ihrer mit Anschreiben vom 7. Februar 2019 versandten
Beschlussbegründung ausgeführt, dass der Einspruch zulässig sei. Der Einspruch
sei ausreichend substantiiert, da im Einspruchsschriftsatz explizite Argumente
hinsichtlich der mangelnden Ausführbarkeit und der Patentfähigkeit inklusive einer
Merkmalsanalyse und Merkmalsvergleich mit den im Einspruchsschriftsatz zitierten
Druckschriften genannt seien. Es sei ausreichend, wenn ein Widerrufsgrund
ausreichend substantiiert sei. Ferner seien die Gegenstände der erteilten
Ansprüche 1 und 5 ausführbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, sowie das
Verfahren des Anspruchs 5 gemäß Hauptantrag seien jedoch jeweils aufgrund
fehlender Neuheit gegenüber der E2 nicht patentfähig. Es treffe zu, dass der im
Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu eingeführte Begriff „Unterstempelwerkzeug“
nur in Verbindung mit dem Stand der Technik aber nicht in Verbindung mit der
Erfindung selbst ursprünglich offenbart und deshalb eine Einschränkung des
Patentgegenstandes mit diesem Merkmal nicht ohne weiteres möglich sei. Ob
dieses eine unzulässige Erweiterung darstelle, könne jedoch dahingestellt bleiben,
da der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrag 1 mangels Neuheit nicht
patentfähig gegenüber der E2 sei. Das Weglassen einer immer mitoffenbarten
geometrischen Lage der Halterung(en) im Anspruch 5 des Hilfsantrags 1 stelle eine
unzulässige Erweiterung dar, so dass dieser nicht zulässig sei. Es könne daher
dahingestellt bleiben, ob die gegenüber dem Anspruch 5 gemäß Hauptantrag
aufgenommenen Merkmale und Verfahrensschritte die Neuheit respektive die
erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Verfahren nach der E2 herstellen könnten.
Der Hilfsantrag 2 entspreche inhaltlich den Verfahrensansprüchen 5 bis 10 gemäß
Hilfsantrag 1, so dass der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ebenfalls nicht zulässig
sei, da eine unzulässige Erweiterung vorliege. Der Hilfsantrag 3 entspreche
inhaltlich den Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, so dass der Gegenstand
gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 aufgrund fehlender Neuheit nicht patentfähig
sei. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.
Gegen diesen der Patentinhaberin am 12. Februar 2019 zugestellten Beschluss
richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 11. März 2019, am selben Tag
beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit der Beschwerde reichte
die Patentinhaberin einen Hauptantrag und sechs Hilfsanträge ein.
Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 teilte die Patentinhaberin mit, dass sie an der
für den 5. Oktober 2021 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen
werde und reichte eine den Hauptantrag ersetzende Anspruchsfassung ein. Sollte
sich der Senat keinem der Anträge anschließen können, werde angeregt, die
Rechtsbeschwerde zur Frage, ob der Bedeutungsinhalt eines Begriffs, der einen
Bestandteil einer Vorrichtung charakterisiere, die
in den ursprünglichen
Anmeldeunterlagen eines Patents, nicht aber in der Patentschrift beschrieben sei,
einen Bedeutungswandel dahingehend erfahren könne, dass der Begriff aufgrund
der fehlenden Beschreibung der Vorrichtung in der Patentschrift nicht den
Bestandteil der Vorrichtung, sondern die Vorrichtung selbst charakterisiere,
zuzulassen.
Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist, wie im
Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht
erschienen. Sie beantragt mit Schriftsätzen vom 11. März 2019 und vom 4. Oktober
2021 sinngemäß:
1. Hauptantrag
a. Den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 24. Januar 2019 aufzuheben;
b. das Patent Nr. 10 2014 114 097 mit der Bezeichnung „Sinterwerkzeug
und Verfahren zum Sintern einer elektronischen Baugruppe“ dem
Anmeldetag 29. September 2014 in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, eingegangen am
4. Oktober 2021;
- Beschreibung Absätze [0001] bis [0019],
-
1 Blatt Zeichnungen (Seite 4/4) mit Figur 1, jeweils gemäß
Patentschrift.
2. Hilfsantrag 1
Hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;
-
die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.
3. Hilfsantrag 2
Weiter hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;
-
die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.
4. Hilfsantrag 3
Weiter hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;
-
die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.
5. Hilfsantrag 4
Weiter hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;
-
die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.
6. Hilfsantrag 5
Weiter hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 5, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;
-
die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.
7. Hilfsantrag 6
Weiter hilfsweise
a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;
b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu
erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 6, eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;
-
die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.
Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.
Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, der dem erteilten Anspruch 1 entspricht, lautet
folgendermaßen (Gliederung hinzugefügt):
M1
Sinterwerkzeug (10) mit
M1.1
einer Auflage zur Aufnahme einer zu sinternden elektronischen
Baugruppe (BG),
gekennzeichnet durch
M1.2
wenigstens eine an zwei der Auflage gegenüberliegenden Orten
angeordnete Halterung (20)
M1.2.1 zur Fixierung einer die elektronische Baugruppe (BG) überdeckenden
Trennfolie (30) an der Auflage.
Der selbständige Anspruch 5 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (Gliederung
hinzugefügt):
M5
Verfahren zum Sintern einer elektronischen Baugruppe (BG)
M5.1
mittels einer einen Oberstempel und einen Unterstempel
aufweisenden Sintervorrichtung,
M5.1.1 wobei der Oberstempel ein Oberstempelwerkzeug und
M5.1.2 der Unterstempel ein Unterstempelwerkzeug (10) aufweist
M5.1.3 und der Oberstempel und der Unterstempel gegeneinander verfahrbar
sind, mit den Schritten:
M5.2
- Anordnen der elektronischen Baugruppe (BG) auf der Auflage eines
Sinterwerkzeugs (10),
M5.3
- Abdecken der elektronischen Baugruppe (BG) mit einer Trennfolie
(30), und
M5.4
- Sintern der elektronischen Baugruppe (BG),
gekennzeichnet durch
M5.5
Fixieren der Trennfolie (30)
M5.5.1 nach dem Abdecken und
M5.5.2 vor dem Sintern der elektronischen Baugruppe (BG)
M5.5.3 wenigstens in einer Richtung vor und hinter der elektronischen
Baugruppe (BG) an der Auflage,
M5.6
Abheben des Oberstempels vom Unterstempel nach erfolgter
Sinterung, und
M5.7
M5.8
Abkühlen lassen der gesinterten Baugruppe nach erfolgter Sinterung
unter selbständigem Zurückziehen der an der Auflage fixierten
Trennfolie (30) aus dem Relief der Baugruppe (BG).
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus dem Anspruch 1 des
Hauptantrags, indem das Merkmal M1 in M1‘ geändert wurde (Änderungen unter-
bzw. durchgestrichen):
M1‘
Sinterwerkzeug Unterstempelwerkzeug (10) mit
Der Anspruch 5 des Hilfsantrags 1 entspricht dem Anspruch 5 des Hauptantrags.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 entspricht dem Anspruch 5 des Hauptantrags.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags.
Der Anspruch 5 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus dem Anspruch 5 des
Hauptantrags, indem die Merkmale M5.2 bis M5.5, M5.5.3, M5.7 und M5.8 in M5.2‘
bis M5.5‘, M5.5.3‘, M5.7‘ und M5.8‘ geändert, das Merkmal M5.6 gestrichen und die
Merkmale M5.9 und M5.10 hinzugefügt wurden. Der Anspruch 5 des Hilfsantrags 4
hat folgenden Wortlaut (Änderungen unter- bzw. durchgestrichen):
M5
Verfahren zum Sintern einer elektronischen Baugruppe (BG)
M5.1
mittels einer einen Oberstempel und einen Unterstempel
aufweisenden Sintervorrichtung,
M5.1.1 wobei der Oberstempel ein Oberstempelwerkzeug und
M5.1.2 der Unterstempel ein Unterstempelwerkzeug (10) aufweist
M5.1.3 und der Oberstempel und der Unterstempel gegeneinander verfahrbar
sind, mit den Schritten:
M5.2‘
- Anordnen der elektronischen Baugruppe (BG) auf der Auflage des
Unterstempelwerkzeugseines Sinterwerkzeugs (10),
M5.3‘
- Abdecken der elektronischen Baugruppe (BG) mit einer elastischen
Trennfolie (30), und
M5.4‘
- Sintern der elektronischen Baugruppe (BG) bei geschlossenem
Ober- und Unterstempel unter Verformung der elastischen Trennfolie
durch das Relief der Baugruppe (BG),
dadurch gekennzeichnet durch, dass
M5.5‘
die elastischeFixieren der Trennfolie (30) mittels wenigstens einer
Halterung
M5.5.1 nach dem Abdecken und
M5.5.2 vor dem Sintern der elektronischen Baugruppe (BG)
M5.5.3‘ wenigstens in einer Richtung vor und hinter der elektronischen
Baugruppe (BG) an der Auflage des Unterstempelwerkzeugs (10)
fixiert wird,
M5.9
sodass sich die elastische Trennfolie (30) nach dem Öffnen von Ober-
und Unterstempel und
M5.6
Abheben des Oberstempels vom Unterstempel nach erfolgter
Sinterung, und
M5.7‘
Abkühlen lassen der gesinterten elektronischen Baugruppe (BG)nach
erfolgter Sinterung
M5.8‘
unter selbständigem Zurückziehen der an der Auflage fixierten
Trennfolie (30) aus dem Relief der Baugruppe (BG). zurückzieht und
M5.10
ohne weiteres von der Baugruppe (BG) abgehoben werden kann.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1.
Der Anspruch 5 des Hilfsantrags 5 entspricht dem Anspruch 5 des Hilfsantrags 4.
Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 entspricht dem Anspruch 5 des Hilfsantrags 4.
Hinsichtlich der Unteransprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 6,
sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig.
Sie erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober
2021 als nicht begründet, da die jeweiligen Gegenstände des Anspruchs 1 des
Hauptantrags und der Hilfsanträge 1, 3, 4 und 5 nicht neu sind (§ 3 PatG) und die
jeweiligen Verfahren des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2 und 6 nicht auf einer
erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen (§ 4 PatG) und folglich nicht
patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG), weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war
1.
Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte/Moufang, PatG,
10. Auflage, § 59 Rdn 51 und 150 bis 152, BGH GRUR 1972, Seite 592 -
„Sortiergerät“), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere
sachliche Überprüfung eines erteilten Patents erlaubt.
Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu den
geltend gemachten Einspruchsgründen der fehlenden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1
Nr. 2 PatG) und der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw.
erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert
Stellung genommen wurde.
So hat die Einsprechende den Anforderungen an die Zulässigkeit des Einspruchs
genüge getan, indem sie zum einen näher dargelegt hat, dass der Fachmann weder
aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung entnehmen könne, wie eine
Halterung gemäß der Merkmale M1.2 und M1.2.1 des erteilten Anspruchs 1 an zwei
Orten angeordnet sein solle und damit angegeben, welche Informationen dem
Fachmann aus ihrer Sicht zur Ausführung der Erfindung fehlen. Zum anderen hat
die Einsprechende jeweils im Einzelnen angegeben, wo jeweils alle Merkmale der
erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 5 in den Druckschriften E1 und E2 ihrer
Meinung nach offenbart seien und wie sich jeweils alle Merkmale der erteilten
unabhängigen Ansprüche 1 und 5 entweder aus der Druckschrift E3 oder der
Druckschrift E4 in Kombination mit dem Wissen des Fachmanns ihrer Meinung nach
ergäben. Auch zu den Unteransprüchen wurde substantiiert Stellung genommen
und angegeben, wo in den genannten Druckschriften die in diesen Ansprüchen
beanspruchten Merkmale offenbart seien oder wie sie sich ergäben. Ob ein von der
Einsprechenden angeführtes Merkmal
in einer Entgegenhaltung tatsächlich
patenthindernd ist, stellt keine Frage der Substantiierung sondern der Begründetheit
des Einspruchs dar.
Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin
folgt aus den gesetzlichen
Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Einsprechende bei mehreren geltend
gemachten Widerrufsgründen zu jedem einzelnen Widerrufsgrund substantiiert
vortragen muss, um einen insgesamt zulässigen Einspruch einzulegen. Nach § 59
Abs. 1 PatG setzt die Zulässigkeit eines Einspruchs u. a. die Behauptung eines in
§ 21 PatG genannten Widerrufsgrundes und den substantiierten Vortrag
entsprechender Tatsachen voraus. Der im vorliegenden Fall insoweit zulässige
Einspruch kann nicht dadurch unzulässig werden, dass ein weiterer Widerrufsgrund
– hier der der unzulässigen Erweiterung - geltend gemacht wird, zu dem innerhalb
der Einspruchsfrist möglicherweise nicht ausreichend substantiiert vorgetragen
worden ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 9. November 2009 - 9 W (pat) 330/05).
2.
Das Streitpatent betrifft ein Sinterwerkzeug mit einer Auflage zur Aufnahme
einer zu sinternden elektronischen Baugruppe sowie ein Verfahren zum Sintern
einer elektronischen Baugruppe mit den Schritten: Anordnen der elektronischen
Baugruppe auf der Auflage eines Sinterwerkzeugs, Abdecken der elektronischen
Baugruppe mit einer Trennfolie, und Sintern der elektronischen Baugruppe (vgl.
Absatz 0001 der Streitpatentschrift).
Sintervorrichtungen zur Durchführung des Niedertemperatur-Drucksinterns von
elektronischen Baugruppen sind bereits bekannt, beispielsweise aus der DE 10
2008 048 869 A1 (E5) und der DE 10 2010 020 696 B4. Diese weisen einen
Oberstempel und einen (bevorzugt heizbaren) Unterstempel auf, die gegeneinander
verfahrbar sind. Insbesondere sind derartige Sintervorrichtungen zum Sintern
elektronischer Baugruppen derart ausgebildet, dass ein Unterstempel mit einem
massiven Werkzeug vorgesehen ist, das den ebenen Schaltungsträger trägt und
heizt. Ein temperaturbeständiges elastisches Medium des Oberstempelwerkzeugs
in Form eines Druckkissens, beispielsweise ein Silikonkissen, erzeugt einen
ansteigenden Druck auf der Oberfläche des Schaltungsträgers, wodurch dieser auf
die plane Ablage des Unterstempelwerkzeugs gepresst wird. Wird als Druckkissen
ein Silikonkissen verwendet, ist es üblich, die zu sinternde Baugruppe mit einer
Schutzfolie, beispielsweise einer Teflonfolie zu bedecken, um eine Kontamination
der elektronischen Baugruppe mit Silikonanteilen zu vermeiden. Die Schutzfolie
wird die zu sinternde elektronische Baugruppe abdeckend zwischen Ober- und
Unterstempel eingelegt und ist derart elastisch verformbar, dass das Druckkissen
die Teflonfolie an die Oberflächenkontur der elektronischen Baugruppe andrückt,
sodass sich diese unter erhöhtem Druck und erhöhter Temperatur an das
Oberflächenrelief der elektronischen Baugruppe anpasst. Bei der Verwendung
dieser Schutzfolien hat sich jedoch als nachteilig erwiesen, dass die Schutzfolie
nach Öffnen von Oberstempel und Unterstempel und Abkühlen der gesinterten
elektronischen Baugruppe der Kontur der elektronischen Baugruppe angepasst
verbleibt und zur Vermeidung von Beschädigungen der gesinterten elektronischen
Baugruppe vorsichtig vom Baugruppenrelief abgehoben werden muss (vgl. Absätze
[0002] bis [0004] der Streitpatentschrift).
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe
zugrunde, ein Sinterwerkzeug und ein Verfahren zum Sintern bereitzustellen, die
den Sintervorgang, insbesondere die Handhabung der Schutzfolie, erleichtern (vgl.
Absatz [0005] der Streitpatentschrift).
Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags bzw.
der Hilfsanträge 1, 3, 4 und 5, sowie durch das Verfahren des nebengeordneten
Anspruchs 5 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1, 4 und 5, sowie durch das
Verfahren gemäß Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 6 gelöst.
3.
Als Fachmann ist hier ein Physiker oder Ingenieur mit mehrjähriger Erfahrung
auf dem Gebiet der Montage von Halbleiterkomponenten und Kenntnissen in den
dort üblichen Sinterprozessen und Sinterverfahren zu definieren.
4.
Die Merkmale in den geltenden Ansprüchen bedürfen der näheren
Betrachtung:
Das mit Anspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte Sinterwerkzeug wird im
Streitpatent anhand der wiedergegebenen Figur 1 mit Beschreibung im Absatz
[0019] erläutert. Die Figur 1 zeigt ein Sinterwerkzeug (10) (Merkmal M1). Das
Sinterwerkzeug weist gemäß Merkmal M1.1 eine Auflage zur Aufnahme einer zu
sinternden elektronischen Baugruppe (BG) auf. Diese Auflage kann beispielsweise
als Vertiefung im Sinterwerkzeug (10) ausgebildet sein. Des Weiteren weist das
Sinterwerkzeug (10) wenigstens eine an zwei der Auflage gegenüberliegenden
Orten angeordnete Halterung (20) auf (Merkmal M1.2). Beispielsweise ist die
Halterung (20) zu beiden Seiten der Auflage bzw. Vertiefung angeordnet. Der
Fachmann versteht den Wortlaut „an zwei der Auflage gegenüberliegenden Orten“
jedoch so breit, dass die Halterung auch gegenüber der Auflage an zwei Orten
oberhalb des Sinterwerkzeugs und somit außerhalb des Sinterwerkzeugs
angeordnet sein kann und nur den Zweck
erfüllen muss, die Folie an der Auflage des
Sinterwerkzeugs zu fixieren. Die Halterung (20)
dient gemäß Merkmal M1.2.1 der Fixierung einer
die
elektronische
Baugruppe
(BG)
überdeckenden Trennfolie (30) an der Auflage.
Somit ist die elektronische Baugruppe (BG) von
einer Trennfolie
(30), beispielsweise einer
Teflonfolie, überdeckt, die mittels der, beispielsweise zu beiden Seiten der Auflage
angeordneten Halterung (20) am Sinterwerkzeug (10) festgehalten ist.
Die Patentinhaberin argumentiert
in ihrem Beschwerdeschriftsatz, dass die
Auffassung der Patentabteilung, wonach der Begriff „Sinterwerkzeug“ mangels
„weiterer
konkreter
körperlich-struktureller Merkmale“
sinngemäß
als
„Sintervorrichtung“ verstanden werden könne, dem Verständnis des durch das
Patent angesprochenen Fachmanns widerspreche, der, wie in Absatz [0002] der
Patentschrift ausgeführt, zwischen einem „Sinterwerkzeug“, nämlich einem
„Oberstempelwerkzeug" und einem „Unterstempelwerkzeug", und einer ein
Sinterwerkzeug aufweisenden „Sintervorrichtung“ zu unterscheiden vermöge.
Dabei handele es sich auch nicht etwa um eine vom allgemeinen Verständnis des
Fachmanns abweichende Definition der Patentinhaberin, wie der Stand der Technik
belege. Somit sei der Begriff „Sinterwerkzeug“ als ein von einer „Sintervorrichtung“
verwendetes „Bearbeitungswerkzeug“ hinreichend definiert, wobei sich der Begriff
„Sinterwerkzeug" von dem Begriff einer „Sintervorrichtung" als solcher auch
ausreichend abgrenze. Der unabhängige Vorrichtungsanspruch betreffe somit ein
„Sinterwerkzeug“ im Sinne eines Bearbeitungswerkzeugs einer Sintervorrichtung.
Dieser Auffassung war nicht zu folgen. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind
nach § 14 PatG zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, da diese der
Erläuterung der Patentansprüche dienen. Ihre Heranziehung darf aber weder zu
einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den
Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, GRUR
2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 –
Ziehmaschinenzugeinheit I; BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Bereits
dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1
ist zu entnehmen, dass ein
anspruchsgemäßes allgemeines Sinterwerkzeug eine Auflage, eine Halterung und
eine Trennfolie umfasst und es sich somit nicht ausschließlich um ein überdies im
Anspruch 1 gar nicht erwähntes Ober- und/oder Unterstempelwerkzeug handelt.
Auch das einzige Ausführungsbeispiel der Patentschrift zeigt in der Figur 1 ein
Sinterwerkzeug (10) mit einer Auflage, einer Halterung (20) und einer Trennfolie
(30). Auch dabei ist weder angegeben, dass es sich nur um ein Ober- und/oder
Unterstempelwerkzeug handeln soll, noch, dass es sich explizit nicht darum handeln
soll. Auch der den Stand der Technik einleitende Absatz [0002] der Patentschrift
gibt lediglich an, dass Sintervorrichtungen derart ausgebildet sind, dass ein
Unterstempel mit einem massiven Werkzeug vorgesehen
ist, wobei ein
Oberstempelwerkzeug auf die Ablage eines Unterstempelwerkzeugs drückt. Dass
das anspruchsgemäße Sinterwerkzeug nur ein Bearbeitungswerkzeug im Sinne
eines
aus
dem Stand
der Technik
bekannten Ober-
und/oder
Unterstempelwerkzeugs betrifft, ist dem Absatz [0002] nicht zu entnehmen. Insofern
ist das Sinterwerkzeug nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag allgemein als
mehrteiliges Werkzeug zum Sintern, welches auch ein Presswerkzeug, wie Ober-
und/oder Unterstempel, die für einen Sinterprozess verwendet werden, umfassen
kann, auszulegen.
Das Verfahren gemäß Anspruch 5 des Hauptantrags dient zum Sintern einer
elektronischen Baugruppe (Merkmal M5). Gemäß der Merkmalsgruppe M5.1 bis
M5.1.3 erfolgt das Sintern mittels einer einen Oberstempel und einen Unterstempel
aufweisenden Sintervorrichtung. Dabei weist
der Oberstempel
ein
Oberstempelwerkzeug und der Unterstempel ein Unterstempelwerkzeug auf.
Zudem sind der Oberstempel und der Unterstempel gegeneinander verfahrbar. Zum
Sintern wird die elektronischen Baugruppe zunächst auf der Auflage eines
Sinterwerkzeugs angeordnet (Merkmal M5.2). Sowohl aufgrund des unbestimmten
Artikels vor dem Begriff „Sinterwerkzeug“, als auch aufgrund des von einem
„Oberstempelwerkzeug“ oder „Unterstempelwerkzeug“ abweichenden Begriffs kann
es sich bei dem
„Sinterwerkzeug“ des Anspruchs 5 sowohl um das
„Oberstempelwerkzeug“ oder das „Unterstempelwerkzeug“, als auch um ein
separates, weiteres
„Sinterwerkzeug“ handeln. Das nicht beschränkende
Bezugszeichen „10“ weist den Fachmann lediglich darauf hin, dass es sich in einer
Ausführungsform bei dem „Sinterwerkzeug“ um das Unterstempelwerkzeug
handeln kann. Unter einem Medium eines Oberstempelwerkzeugs versteht der
Fachmann beispielsweise ein Druckkissen (vgl. Abs. [0002]). Nach der Anordnung
der elektronischen Baugruppe wird diese mit einer Trennfolie abgedeckt (Merkmal
M5.3), wobei die Trennfolie nach dem Abdecken wenigstens in einer Richtung vor
und hinter der elektronischen Baugruppe an, z.B. den Rändern, der Auflage fixiert
wird (Merkmale M5.5 bis M5.5.3; vgl. Abs. [0007]). Die Merkmale M5.5 bis M5.5.3
definieren dabei nur, dass eine Fixierung der Trennfolie an der Auflage erfolgt,
jedoch nicht, dass ein Mittel zur Fixierung Teil der Auflage oder gegenüberliegend
angeordnet sein muss. So kann beispielsweise auch eine separate Vorrichtung die
Trennfolie von oben derart an die Auflage pressen, dass die Folie an der Auflage
fixiert wird. Anschließend wird die elektronischen Baugruppe gesintert (Merkmal
M5.4). Nach erfolgter Sinterung wird der Oberstempel vom Unterstempel
abgehoben (Merkmal M5.6). Ob das Sinterwerkzeug dabei am Ober- oder auf dem
Unterstempel verbleibt, ist der Patentschrift nicht zu entnehmen. Aufgrund der
elastischen Eigenschaften der Schutzfolie zieht sich die an der Auflage fixierte Folie
nach der Sinterung während des Abkühlens zusammen und selbständig zumindest
teilweise aus dem Relief der Baugruppe zurück (Merkmale M5.7 und M5.8; vgl. Abs.
[0007]). Das Abheben der Trennfolie vom Baugruppenrelief kann somit automatisch
erfolgen und muss nicht mehr manuell durchgeführt werden (vgl. Abs. [0004],
[0007]). Wesentlich ist für den Fachmann die zumindest zeitweise Fixierung der
Folie an der Auflage während des Abkühlvorgangs, um beim Zusammenziehen ein
zumindest teilweises selbständiges Zurückziehen aus dem Relief der Baugruppe zu
bewirken.
Mit dem Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 wird statt eines allgemeinen
Sinterwerkzeugs ein Unterstempelwerkzeug beansprucht, das der Fachmann als
Werkzeug für einen Unterstempel oder als Teil eines Unterstempels einer
Pressvorrichtung versteht (vgl. Abs. [0002] des Streitpatents).
Die Merkmale M5.2‘ und M5.3‘ des Anspruchs 5 des Hilfsantrags 4 präzisieren, dass
die elektronischen Baugruppe auf der Auflage des Unterstempelwerkzeugs
angeordnet und mit einer elastischen Trennfolie abgedeckt wird. Das Sintern erfolgt
gemäß dem geänderten Merkmal M5.4‘ bei geschlossenem Ober- und
Unterstempel unter Verformung der elastischen Trennfolie durch das Relief der
Baugruppe. Gemäß der Änderung der Merkmale M5.5‘ und M5.5.3‘ wird die
elastische Trennfolie mittels wenigstens einer Halterung an der Auflage des
Unterstempelwerkzeugs fixiert, sodass sich die elastische Trennfolie nach dem
Öffnen von Ober- und Unterstempel und Abkühlen der gesinterten elektronischen
Baugruppe selbständig aus dem Relief der Baugruppe zurückzieht und ohne
weiteres von der Baugruppe abgehoben werden kann (Merkmale M5.7‘, M5.8‘, M5.9
und M5.10).
5.
Das Sinterwerkzeug gemäß Anspruch 1 des Haupt- und Hilfsantrags 4, sowie
das Unterstempelwerkzeug gemäß Anspruch 1 der Hilfsanträge 1, 3 und 5 ist
jeweils nicht neu gegenüber der Druckschrift E2 (§ 3 PatG). Die jeweiligen
Verfahren des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2 und 6 sind dem Fachmann
ausgehend von Druckschrift E2 i.V.m. seinem Fachwissen nahegelegt (§ 4 PatG).
5.1
Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche,
insbesondere der Frage, ob die Vorlage von Reinschriften für die Erteilung einen
Verzicht auf darüberhinausgehende Teile des ursprünglich offenbarten
Patentbegehrens bedeutet (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Auflage, § 34 Rdn 448
- 450), dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische
Bandage“).
5.2 Die Druckschrift DE 10 2005 058 794 A1 (E2) offenbart eine Vorrichtung und
ein Verfahren zur gleichzeitigen Drucksinterverbindung einer Mehrzahl von
chipförmigen Bauelementen auf einem Substrat (vgl. Abs. [0001]). Die Vorrichtung
umfasst
eine
Pressvorrichtung
(10),
ein
Transportband (20), sowie eine Vorrichtung (30) zur
Abdeckung eines Substrats
(50) und hierauf
angeordneter chipförmiger Bauelemente (56) mit
einer Schutzfolie (32). Die Pressvorrichtung (10),
besteht aus einem Pressstempel (12) und einem
beheizbaren Presstisch (14), wobei dieser in seiner
Lage unveränderbar
ist und den Körper
für
Gegendruck für den beweglichen Pressstempel (12)
bildet. Unmittelbar oberhalb des Presstischs (14)
verläuft das Transportband (20) (vgl. Abs. [0016],
[0017] und Fig.1, 2). Der Pressstempel (12) der
Pressvorrichtung (10) weist einen beweglichen Rahmen (120) und ein davon
unabhängiges bewegliches an einem Stempel (122) angeordnetes Druckkissen
(124) aus einer Silikonverbindung auf. In einem Verfahrensschritt wird der
bewegliche Rahmen (120) des Pressstempels (12) bis auf das Transportband (20)
abgesenkt. Hierbei wird das Transportband (20) auf den Presstisch (14) gedrückt.
In einem weiteren Schritt erfolgt die Absenkung des Druckkissens (122) auf die
Schutzfolie (32), die hierbei an die Kontur des Substrats (50) mit darauf
angeordneten Bauelementen (56) angepasst wird. Durch weitere Druckerhöhung
auf das Druckkissen (122) wird die Drucksinterverbindung zwischen den
Bauelementen (56) und den Leiterbahnen (54) gebildet (vgl. Abs. [0024], [0025] und
Fig. 2, 3).
Die Druckschrift DE 10 2005 058 794 A1 (E2) offenbart somit in Übereinstimmung
mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Hauptantrags ein
M1
Sinterwerkzeug (vgl. Abs. [0016]: „Presstisch (14)“, sowie Fig. 1 - 3)
mit
M1.1
einer Auflage (Oberfläche des Presstisches 14) zur Aufnahme einer
zu sinternden elektronischen Baugruppe (vgl. Abs. [0017]: „Substrat
(50)“ und „chipförmige Bauelemente (56)“, sowie Fig. 1 - 3),
gekennzeichnet durch
M1.2
wenigstens eine an zwei der Auflage (Oberfläche des Presstisches 14)
gegenüberliegenden Orten (in der Figur 3 rechts und links neben dem
Stempel 122) angeordnete Halterung (vgl. Abs. [0024]: „beweglicher
Rahmen (120)“, sowie Fig. 2, 3)
M1.2.1 zur Fixierung einer die elektronische Baugruppe (50 und 56)
überdeckenden Trennfolie (vgl. Abs. [0017]: „Schutzfolie (32)“, sowie
Fig. 1 - 3) an der Auflage (vgl. Abs. [0025]: „Hierbei ist der bewegliche
Rahmen (120) des Pressstempels (12) bis auf das Transportband (20)
abgesenkt. Hierbei wird das Transportband (20) auf den Presstisch
(14) gedrückt“, sowie Fig. 3).
Somit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag in der Druckschrift
E2 offenbart.
Die Patentinhaberin argumentiert, dass
die Druckschrift E2 nur eine
Sintervorrichtung und kein Sinterwerkzeug als Teil einer Sintervorrichtung
offenbare. Der Fachmann unterscheide zwischen einem „Sinterwerkzeug“, nämlich
einem „Oberstempelwerkzeug“ und einem „Unterstempelwerkzeug“, und einer ein
Sinterwerkzeug aufweisenden „Sintervorrichtung“. Ein „Sinterwerkzeug“ sei als ein
von einer „Sintervorrichtung“ verwendetes „Bearbeitungswerkzeug“ abgegrenzt.
Der E2 fehle es an einem entsprechenden Bearbeitungswerkzeug, das neben einer
„Auflage zur Aufnahme einer zu sinternden elektronischen Baugruppe“ zugleich
eine am Sinterwerkzeug angeordnete „Halterung“ aufweise. Der Unterstempel (14)
der E2 weise zwar eine „Auflage zur Aufnahme einer zu sinternden Baugruppe",
jedoch keine „Halterung zur Fixierung einer die elektronischen Baugruppe
überdeckenden Trennfolie an der Auflage" auf. Der am Oberstempel (12)
angeordnete Rahmen (120) fungiere vor dem Sintern beim Zusammenführen von
Ober- und Unterstempel (12,14) als (mittelbare) Halterung der Trennfolie (32) am
Unterstempel (14). Auch schweige die E2 zum Verfahren nach erfolgter Sinterung,
sodass der E2 weder das weitere Vorgehen, noch die mit dem Streitpatent
erreichten Vorteile entnommen werden könnten.
Diese Argumentation konnte nicht überzeugen. Bei dem in der Druckschrift E2
offenbarten Presstisch (14) handelt es sich um ein Werkzeug einer in der Figur 1
der E2 dargestellten Vorrichtung, das der Bearbeitung eines Substrats (50) mit
hierauf angeordneten Bauelementen (56) dient. Insofern liegt hier kein Unterschied
zum fachmännischen Verständnis vor. Da der Fachmann den Wortlaut „an zwei der
Auflage gegenüberliegenden Orten“ so breit versteht, dass die Halterung auch
gegenüber der Auflage an zwei Orten oberhalb des Sinterwerkzeugs angeordnet
sein kann und nur den Zweck erfüllen muss, die Folie an der Auflage des
Sinterwerkzeugs zu fixieren, verwirklicht auch der in der Figur 3 der E2 rechts und
links neben dem Stempel 122 angeordnete Rahmen 120 das Merkmal M1.2.
Darüber hinaus ist eine Beschränkung auf ein einteiliges Sinterwerkzeug dem
Wortlaut des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht zu entnehmen. Da es sich bei
dem Anspruch 1 des Hauptantrags um einen Vorrichtungs- und keinen
Verfahrensanspruch handelt, ist zudem für die Prüfung der Patentfähigkeit des
Gegenstands unerheblich, ob die Druckschrift E2 auch Verfahrensschritte nach
erfolgter Sinterung offenbart.
Das Sinterwerkzeug gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht neu
gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift E2 und somit nicht patentfähig.
5.3 Da der Fachmann den in der Druckschrift E2 unterhalb des oberen
Pressstempels (12) angeordneten Presstisch (14) als Unterstempelwerkzeug zur
Bearbeitung des Substrats (50) mit den hierauf angeordneten Bauelementen (56)
versteht, ist auch das im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 geänderte Merkmal M1‘ in
der Druckschrift E2 offenbart, so dass auch der Gegenstand des Anspruchs 1
gemäß Hilfsantrag 1 nicht neu und somit nicht patentfähig ist.
5.4 Die Druckschrift E2 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ein
M5
Verfahren zum Sintern einer elektronischen Baugruppe (50, 56)
(vgl. Abs. [0010]: „Verfahren zur Drucksinterverbindung einer
Mehrzahl von chipförmigen Bauelementen mit einem Substrat“)
M5.1teils
mittels einer einen Oberstempel (vgl. Abs. [0016]: „Pressstempel
(12)“) und einen Unterstempel aufweisenden Sintervorrichtung (vgl.
Fig. 1 - 3),
M5.1.1
wobei der Oberstempel (12) ein Oberstempelwerkzeug (vgl. Abs.
[0025]: „Druckkissen (122)“) und
M5.1.2teils der Unterstempel ein Unterstempelwerkzeug („Presstisch (14)“)
aufweist
M5.1.3teils und der Oberstempel
(12) und
der Unterstempel
[das
Unterstempelwerkzeug (14)] gegeneinander verfahrbar sind, mit
den Schritten:
M5.2
- Anordnen der elektronischen Baugruppe (50, 56) auf der Auflage
(Oberfläche des Presstisches 14) eines Sinterwerkzeugs (14) (vgl.
Abs. [0019]: „ein Substrat (50) bereits auf den Presstisch (14)
befördert“ und Fig. 2),
M5.3
- Abdecken der elektronischen Baugruppe (50, 56) mit einer
Trennfolie (32) (vgl. Abs. [0025]: „Hierbei ist der bewegliche
Rahmen (120) des Pressstempels (12) bis auf das Transportband
(20) abgesenkt. Hierbei wird das Transportband (20) auf den
Presstisch (14) gedrückt“ und Fig. 3), und
M5.4
- Sintern der elektronischen Baugruppe (50, 56) (vgl. Abs. [0025]:
„Durch weitere Druckerhöhung auf das Druckkissen (122) von 30
bis 60 N/mm2 wird die Drucksinterverbindung zwischen den
Bauelementen (56) und den Leiterbahnen (54) gebildet“ und Fig. 3),
gekennzeichnet durch
M5.5
Fixieren der Trennfolie (32)
M5.5.1
M5.5.2
nach dem Abdecken und
vor dem Sintern der elektronischen Baugruppe (50, 56)
M5.5.3
wenigstens in einer Richtung vor und hinter der elektronischen
Baugruppe (50, 56) an der Auflage (Oberfläche des Presstisches
14) (vgl. Abs. [0025]: „Hierbei ist der bewegliche Rahmen (120) des
Pressstempels (12) bis auf das Transportband (20) abgesenkt.
Hierbei wird das Transportband (20) auf den Presstisch (14)
gedrückt“ und Fig. 3),
M5.6
Abheben des Oberstempels vom Unterstempel nach erfolgter
Sinterung, und
M5.7
Abkühlen
lassen der gesinterten Baugruppe nach erfolgter
Sinterung
M5.8
unter selbständigem Zurückziehen der an der Auflage fixierten
Trennfolie aus dem Relief der Baugruppe.
Die Druckschrift E2 offenbart zwar keinen Unterstempel, jedoch ist es für einen
Fachmann erforderlich, weitere Bauteile zur Fixierung bzw. Verfahrbarkeit des
Presstisches 14 im Sinne eines Unterstempels vorzusehen (M5.1rest, M5.1.2rest,
M5.1.3rest).
Der Druckschrift E2 ist zwar ein Abheben des Oberstempels vom Unterstempel
nach erfolgter Sinterung, sowie ein Abkühlen lassen der gesinterten Baugruppe
nach erfolgter Sinterung unter selbständigem Zurückziehen der an der Auflage
fixierten Trennfolie aus dem Relief der Baugruppe nicht unmittelbar zu entnehmen
(Merkmale M5.6, M5.7, M5.8). Jedoch sind auch diese Merkmale dem Fachmann
aus der E2 nahegelegt. Denn gemäß Absatz [0025] der E2 wird vor der Sinterung
zunächst nur der Rahmen zur äußeren Fixierung der Folie und erst anschließend
das Druckkissen innerhalb des Rahmens auf das Substrat und die Bauelemente
abgesenkt. Für den Fachmann ist es dabei selbstverständlich, zur Beibehaltung der
exakten Positionierung des Substrats, nach der Sinterung zunächst das
Druckkissen (M5.6) und erst anschließend den Rahmen anzuheben, um die
gesamte Baugruppe freizugeben. Zumindest im Zeitraum zwischen der Abhebung
des Druckkissens und der Abhebung des Rahmens kühlt die gesinterte Baugruppe
bereits ab (Merkmal M5.7). Aufgrund der elastischen Eigenschaften der Trennfolie,
bei der es sich um eine Teflonfolie handelt, wird sich diese beim Abkühlen, noch
während der Fixierung durch den äußeren Rahmen, selbstständig aus dem Relief
der Baugruppe zurückziehen (Merkmal M5.8).
Die Argumentation der Patentinhaberin, wonach es vielmehr wahrscheinlich sei,
dass der Oberstempel (12) einschließlich Druckkissen (120) ohne Ausführung einer
Relativbewegung zueinander insgesamt vom Unterstempel (14) abgehoben werde,
konnte nicht überzeugen, denn für den Fachmann führt ein simultanes Abheben zu
einem Risiko einer Veränderung der Positionierung der Baugruppe während des
Abhebevorgangs und damit zur Gefahr einer Beschädigung und einem Festkleben
der Folie am Druckkissen. Zur Vermeidung dieser Risiken ist es für den Fachmann
naheliegend, für die Abhebeschritte die umgekehrte Reihenfolge der in der E2
offenbarten Absenkschritte zu wählen.
Das Verfahren des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist dem Fachmann daher
ausgehend von Druckschrift E2 i.V.m. seinem Fachwissen nahegelegt und folglich
nicht patentfähig.
5.5 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 und der Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 sind
inhaltlich jeweils identisch mit dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1. Aufgrund des
zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dargelegten Sachverhalts sind die Gegenstände
der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 3 und 5 nicht neu gegenüber der
Druckschrift E2 und daher nicht patentfähig.
5.6 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist inhaltlich identisch mit dem Anspruch 1
des Hauptantrags. Aufgrund des zum Anspruch 1 des Hauptantrags dargelegten
Sachverhalts ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 nicht neu
gegenüber der Druckschrift E2 und daher nicht patentfähig.
5.7 Auch die Änderungen im Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 können die
Patentfähigkeit des Verfahrens nicht begründen.
Denn der E2 ist auch ein Anordnen der elektronischen Baugruppe (50, 56) auf der
Auflage (Oberfläche des Presstisches 14) des Unterstempelwerkzeugs (14) gemäß
Merkmal M5.2‘ zu entnehmen. Die elektronischen Baugruppe (50, 56) wird mit einer
elastischen Trennfolie (32) abgedeckt, und bei geschlossenem Ober- und
Unterstempel unter Verformung der elastischen Trennfolie durch das Relief der
Baugruppe gesintert (vgl. Abs. [0025]: „Hierbei ist der bewegliche Rahmen (120)
des Pressstempels (12) bis auf das Transportband (20) abgesenkt. Hierbei wird das
Transportband (20) auf den Presstisch (14) gedrückt und in einem weiteren Schritt
erfolgt die Absenkung des Druckkissens (122) auf die Schutzfolie (32), die hierbei
an die Kontur des Substrats (50) mit darauf angeordneten Bauelementen (56)
angepasst wird. Durch weitere Druckerhöhung auf das Druckkissen (122) von 30
bis 60 N/mm2 wird die Drucksinterverbindung zwischen den Bauelementen (56) und
den Leiterbahnen (54) gebildet.“, sowie Fig. 3) (Merkmale M5.3‘, M5.4‘). Dem
Fachmann ist dabei aus seinem Fachwissen bekannt, dass eine Teflonfolie bzw.
eine Polytetrafluorethylen-Folie (PTFE-Folie) mit einer Dicke zwischen 50 µm und
300 µm elastische Eigenschaften aufweist (vgl. Abs. [0023]). Die elastische
Trennfolie (32) der E2 wird mittels wenigstens einer Halterung (vgl. Abs. [0024]:
„beweglicher Rahmen (120)“, sowie Fig. 2, 3) wenigstens in einer Richtung vor und
hinter der elektronischen Baugruppe (50, 56) an der Auflage (Oberfläche des
Presstisches 14) des Unterstempelwerkzeugs (14) fixiert (Merkmale M5.5‘,
M5.5.3‘).
Für den Fachmann ist selbstverständlich, dass sich die elastische Teflonfolie (32)
der E2 nach dem Öffnen von Ober- und Unterstempel aufgrund ihres thermischen
Ausdehnungskoeffizienten beim Abkühlen zusammenzieht und damit selbständig
aus dem Relief der Baugruppe (50, 56) zurückzieht (Merkmale M5.9, M5.7‘, M5.8‘).
Darüber hinaus ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass nahezu
keine Materialien existieren, die an PTFE haften bleiben,
da die
Oberflächenspannung extrem niedrig
ist, so dass
für den Fachmann
selbstverständlich ist, dass die Teflonfolie nach dem Abkühlen ohne weiteres von
der Baugruppe abgehoben werden kann (Merkmal M5.10).
Somit ist auch das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 dem Fachmann
ausgehend von Druckschrift E2 i.V.m. seinem Fachwissen nahegelegt und folglich
nicht patentfähig.
6.
Mit dem unabhängigen Anspruch fallen wegen der Antragsbindung auch die
übrigen Ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).
7.
Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den
Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24.
Januar 2019 zurückzuweisen.
8.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG nicht
zugelassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Beschluss
vom 9. September 1971, 5 W (pat) 463/70, Leitsatz 3, juris; BPatGE 13, 216), der
sich der erkennende Senat anschließt, ist die Rechtsbeschwerde selbst dann nicht
zuzulassen, wenn zwar der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu einer
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit einem für den Betroffenen
ungünstigen Ergebnis Stellung nimmt (was hier der Fall sein könnte, worauf es aber
nicht ankommt und was deshalb offen bleiben kann), sich das Ergebnis der
Sachentscheidung aber aus anderen sachlichen Gründen auch bei einer dem
Betroffenen günstigen Beantwortung der Rechtsfrage nicht ändern würde. Dies
entspricht auch der Auffassung
in der Literatur. Die Rechtsfrage muss
entscheidungserheblich sein, weil sie nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG „zu entscheiden“
sein muss. Kommt es auf die Beantwortung der Rechtsfrage nicht an, weil – wie hier
– aus anderen Gründen zu Ungunsten des Beschwerten zu entscheiden ist,
scheidet eine Zulassung aus (Schulte/Voß, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl. 2017, §
100 Rn. 16; ebenso Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9.
Aufl. 2020, § 100 Rn. 26 m. w. N.).
III.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des
Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische
Poststelle des Bundesgerichtshofs
ist über die auf der
Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels