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BPatG Beschluss vom 05.10.2021 – 23 W (pat) 8/19

23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:051021B23Wpat8.19.0

Zitiert 1 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

23 W (pat) 8/19 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

5. Oktober 2021

B E S C H L U S S

In der Einspruchsbeschwerdesache

betreffend das Patent 10 2014 114 097

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 5. Oktober 2021 unter Mitwirkung des

Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann

und Dr. Kapels

beschlossen:

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

ECLI:DE:BPatG:2021:051021B23Wpat8.19.0

G r ü n d e

I.

Die Prüfungsstelle für Klasse H01L des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

am 29. September 2014 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichte

Patentanmeldung 10 2014 114 097.4 durch Beschluss vom 4. April 2017 erteilt

(Streitpatent). Das Patent umfasst 10 Ansprüche (2 selbständige und 8 abhängige

Ansprüche) und trägt die Bezeichnung „Sinterwerkzeug und Verfahren zum Sintern

einer elektronischen Baugruppe“. Der Veröffentlichungstag der Patenterteilung ist

der 1. Juni 2017.

Gegen das Patent ist mit Schriftsatz vom 30. Januar 2018, beim Deutschen Patent-

und Markenamt am selben Tag eingegangen, Einspruch erhoben und beantragt

worden, das Streitpatent in vollem Umfang zu widerrufen, hilfsweise eine mündliche

Anhörung anzuberaumen. Der Einspruch wurde gemäß § 21 Abs.1 Ziff.1, Ziff. 2 und

Ziff. 4 PatG darauf gestützt, dass der Gegenstand des Patentes nach den §§ 1 bis

5 PatG nicht patentfähig bzw. nicht ausführbar sei. Dazu wurde auf folgende

Dokumente verwiesen:

E1

E2

E3

E4

E5

DE 10 2007 047 698 A1,

DE 10 2005 058 794 A1,

JP 2004 296 746 A,

DE 10 2011 080 929 A1 und

DE 10 2008 048 869 A1,

wovon die Druckschriften E4 und E5 bereits im Prüfungsverfahren berücksichtigt

wurden.

Auf den Einspruch hat die Patentinhaberin mit Schriftsatz vom 23. Juli 2018 den

Ausführungen der Einsprechenden in allen Punkten widersprochen und angeregt,

den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. Sie beantragt, das Patent in

unverändertem Umfang

aufrechtzuerhalten,

hilfsweise

eine Anhörung

durchzuführen.

In einem Zusatz zur Ladung vom 14. November 2018 wies die Patentabteilung 33

des Deutschen Patent- und Markenamts darauf hin, dass nach vorläufiger

Auffassung die Gegenstände der unabhängigen Patentansprüche 1 und 5 nicht

patentfähig seien, z.B. gegenüber der E2.

In der darauffolgenden Anhörung am 24. Januar 2019 vor der Patentabteilung 33

des Deutschen Patent- und Markenamts überreichte die Patentinhaberin einen

Hilfsantrag 1 mit Ansprüchen 1 bis 10 und beantragte, gemäß Hauptantrag das

Patent unverändert aufrechtzuerhalten, hilfsweise gemäß Hilfsantrag 1 mit den in

der Anhörung überreichten Ansprüchen 1 bis 10 des Hilfsantrags 1 beschränkt

aufrechtzuerhalten, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 2 mit den Ansprüchen 5 bis

10 des Hilfsantrags 1, weiter hilfsweise gemäß Hilfsantrag 3 mit den Ansprüchen 1

bis 4 des Hilfsantrags 1 beschränkt aufrechtzuerhalten. Die Einsprechende stellte

den Antrag das Patent vollständig zu widerrufen.

Als Ergebnis der Anhörung wurde das Streitpatent durch Beschluss der

Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts in der Anhörung gemäß

Die Patentabteilung hat in ihrer mit Anschreiben vom 7. Februar 2019 versandten

Beschlussbegründung ausgeführt, dass der Einspruch zulässig sei. Der Einspruch

sei ausreichend substantiiert, da im Einspruchsschriftsatz explizite Argumente

hinsichtlich der mangelnden Ausführbarkeit und der Patentfähigkeit inklusive einer

Merkmalsanalyse und Merkmalsvergleich mit den im Einspruchsschriftsatz zitierten

Druckschriften genannt seien. Es sei ausreichend, wenn ein Widerrufsgrund

ausreichend substantiiert sei. Ferner seien die Gegenstände der erteilten

Ansprüche 1 und 5 ausführbar. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1, sowie das

Verfahren des Anspruchs 5 gemäß Hauptantrag seien jedoch jeweils aufgrund

fehlender Neuheit gegenüber der E2 nicht patentfähig. Es treffe zu, dass der im

Anspruch 1 gemäß Hilfsantrag 1 neu eingeführte Begriff „Unterstempelwerkzeug“

nur in Verbindung mit dem Stand der Technik aber nicht in Verbindung mit der

Erfindung selbst ursprünglich offenbart und deshalb eine Einschränkung des

Patentgegenstandes mit diesem Merkmal nicht ohne weiteres möglich sei. Ob

dieses eine unzulässige Erweiterung darstelle, könne jedoch dahingestellt bleiben,

da der Gegenstand gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrag 1 mangels Neuheit nicht

patentfähig gegenüber der E2 sei. Das Weglassen einer immer mitoffenbarten

geometrischen Lage der Halterung(en) im Anspruch 5 des Hilfsantrags 1 stelle eine

unzulässige Erweiterung dar, so dass dieser nicht zulässig sei. Es könne daher

dahingestellt bleiben, ob die gegenüber dem Anspruch 5 gemäß Hauptantrag

aufgenommenen Merkmale und Verfahrensschritte die Neuheit respektive die

erfinderische Tätigkeit gegenüber dem Verfahren nach der E2 herstellen könnten.

Der Hilfsantrag 2 entspreche inhaltlich den Verfahrensansprüchen 5 bis 10 gemäß

Hilfsantrag 1, so dass der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 ebenfalls nicht zulässig

sei, da eine unzulässige Erweiterung vorliege. Der Hilfsantrag 3 entspreche

inhaltlich den Ansprüchen 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 1, so dass der Gegenstand

gemäß Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 aufgrund fehlender Neuheit nicht patentfähig

sei. Bei dieser Sachlage war das Patent zu widerrufen.

Gegen diesen der Patentinhaberin am 12. Februar 2019 zugestellten Beschluss

richtet sich die Beschwerde der Patentinhaberin vom 11. März 2019, am selben Tag

beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen. Mit der Beschwerde reichte

die Patentinhaberin einen Hauptantrag und sechs Hilfsanträge ein.

Mit Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 teilte die Patentinhaberin mit, dass sie an der

für den 5. Oktober 2021 anberaumten mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen

werde und reichte eine den Hauptantrag ersetzende Anspruchsfassung ein. Sollte

sich der Senat keinem der Anträge anschließen können, werde angeregt, die

Rechtsbeschwerde zur Frage, ob der Bedeutungsinhalt eines Begriffs, der einen

Bestandteil einer Vorrichtung charakterisiere, die

in den ursprünglichen

Anmeldeunterlagen eines Patents, nicht aber in der Patentschrift beschrieben sei,

einen Bedeutungswandel dahingehend erfahren könne, dass der Begriff aufgrund

der fehlenden Beschreibung der Vorrichtung in der Patentschrift nicht den

Bestandteil der Vorrichtung, sondern die Vorrichtung selbst charakterisiere,

zuzulassen.

Die ordnungsgemäß geladene Patentinhaberin und Beschwerdeführerin ist, wie im

Schriftsatz vom 4. Oktober 2021 angekündigt, zur mündlichen Verhandlung nicht

erschienen. Sie beantragt mit Schriftsätzen vom 11. März 2019 und vom 4. Oktober

2021 sinngemäß:

1. Hauptantrag

a. Den Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 24. Januar 2019 aufzuheben;

b. das Patent Nr. 10 2014 114 097 mit der Bezeichnung „Sinterwerkzeug

und Verfahren zum Sintern einer elektronischen Baugruppe“ dem

Anmeldetag 29. September 2014 in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hauptantrag, eingegangen am

4. Oktober 2021;

- Beschreibung Absätze [0001] bis [0019],

-

1 Blatt Zeichnungen (Seite 4/4) mit Figur 1, jeweils gemäß

Patentschrift.

2. Hilfsantrag 1

Hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 1, eingegangen im

Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

3. Hilfsantrag 2

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 2, eingegangen im

Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

4. Hilfsantrag 3

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 4 gemäß Hilfsantrag 3, eingegangen im

Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

5. Hilfsantrag 4

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 4, eingegangen im

Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

6. Hilfsantrag 5

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 10 gemäß Hilfsantrag 5, eingegangen im

Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

7. Hilfsantrag 6

Weiter hilfsweise

a. den unter 1a. genannten Beschluss aufzuheben;

b. das unter 1b. genannte Patent in beschränktem Umfang aufrecht zu

erhalten nach Maßgabe folgender Unterlagen:

- Patentansprüche 1 bis 6 gemäß Hilfsantrag 6, eingegangen im

Deutschen Patent- und Markenamt am 11. März 2019;

-

die unter 1b. genannten Beschreibungen und Zeichnungen.

Die Einsprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Anspruch 1 gemäß Hauptantrag, der dem erteilten Anspruch 1 entspricht, lautet

folgendermaßen (Gliederung hinzugefügt):

M1

Sinterwerkzeug (10) mit

M1.1

einer Auflage zur Aufnahme einer zu sinternden elektronischen

Baugruppe (BG),

gekennzeichnet durch

M1.2

wenigstens eine an zwei der Auflage gegenüberliegenden Orten

angeordnete Halterung (20)

M1.2.1 zur Fixierung einer die elektronische Baugruppe (BG) überdeckenden

Trennfolie (30) an der Auflage.

Der selbständige Anspruch 5 des Hauptantrags hat folgenden Wortlaut (Gliederung

hinzugefügt):

M5

Verfahren zum Sintern einer elektronischen Baugruppe (BG)

M5.1

mittels einer einen Oberstempel und einen Unterstempel

aufweisenden Sintervorrichtung,

M5.1.1 wobei der Oberstempel ein Oberstempelwerkzeug und

M5.1.2 der Unterstempel ein Unterstempelwerkzeug (10) aufweist

M5.1.3 und der Oberstempel und der Unterstempel gegeneinander verfahrbar

sind, mit den Schritten:

M5.2

- Anordnen der elektronischen Baugruppe (BG) auf der Auflage eines

Sinterwerkzeugs (10),

M5.3

- Abdecken der elektronischen Baugruppe (BG) mit einer Trennfolie

(30), und

M5.4

- Sintern der elektronischen Baugruppe (BG),

gekennzeichnet durch

M5.5

Fixieren der Trennfolie (30)

M5.5.1 nach dem Abdecken und

M5.5.2 vor dem Sintern der elektronischen Baugruppe (BG)

M5.5.3 wenigstens in einer Richtung vor und hinter der elektronischen

Baugruppe (BG) an der Auflage,

M5.6

Abheben des Oberstempels vom Unterstempel nach erfolgter

Sinterung, und

M5.7

M5.8

Abkühlen lassen der gesinterten Baugruppe nach erfolgter Sinterung

unter selbständigem Zurückziehen der an der Auflage fixierten

Trennfolie (30) aus dem Relief der Baugruppe (BG).

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 ergibt sich aus dem Anspruch 1 des

Hauptantrags, indem das Merkmal M1 in M1‘ geändert wurde (Änderungen unter-

bzw. durchgestrichen):

M1‘

Sinterwerkzeug Unterstempelwerkzeug (10) mit

Der Anspruch 5 des Hilfsantrags 1 entspricht dem Anspruch 5 des Hauptantrags.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 2 entspricht dem Anspruch 5 des Hauptantrags.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 entspricht dem Anspruch 1 des Hauptantrags.

Der Anspruch 5 des Hilfsantrags 4 ergibt sich aus dem Anspruch 5 des

Hauptantrags, indem die Merkmale M5.2 bis M5.5, M5.5.3, M5.7 und M5.8 in M5.2‘

bis M5.5‘, M5.5.3‘, M5.7‘ und M5.8‘ geändert, das Merkmal M5.6 gestrichen und die

Merkmale M5.9 und M5.10 hinzugefügt wurden. Der Anspruch 5 des Hilfsantrags 4

hat folgenden Wortlaut (Änderungen unter- bzw. durchgestrichen):

M5

Verfahren zum Sintern einer elektronischen Baugruppe (BG)

M5.1

mittels einer einen Oberstempel und einen Unterstempel

aufweisenden Sintervorrichtung,

M5.1.1 wobei der Oberstempel ein Oberstempelwerkzeug und

M5.1.2 der Unterstempel ein Unterstempelwerkzeug (10) aufweist

M5.1.3 und der Oberstempel und der Unterstempel gegeneinander verfahrbar

sind, mit den Schritten:

M5.2‘

- Anordnen der elektronischen Baugruppe (BG) auf der Auflage des

Unterstempelwerkzeugseines Sinterwerkzeugs (10),

M5.3‘

- Abdecken der elektronischen Baugruppe (BG) mit einer elastischen

Trennfolie (30), und

M5.4‘

- Sintern der elektronischen Baugruppe (BG) bei geschlossenem

Ober- und Unterstempel unter Verformung der elastischen Trennfolie

durch das Relief der Baugruppe (BG),

dadurch gekennzeichnet durch, dass

M5.5‘

die elastischeFixieren der Trennfolie (30) mittels wenigstens einer

Halterung

M5.5.1 nach dem Abdecken und

M5.5.2 vor dem Sintern der elektronischen Baugruppe (BG)

M5.5.3‘ wenigstens in einer Richtung vor und hinter der elektronischen

Baugruppe (BG) an der Auflage des Unterstempelwerkzeugs (10)

fixiert wird,

M5.9

sodass sich die elastische Trennfolie (30) nach dem Öffnen von Ober-

und Unterstempel und

M5.6

Abheben des Oberstempels vom Unterstempel nach erfolgter

Sinterung, und

M5.7‘

Abkühlen lassen der gesinterten elektronischen Baugruppe (BG)nach

erfolgter Sinterung

M5.8‘

unter selbständigem Zurückziehen der an der Auflage fixierten

Trennfolie (30) aus dem Relief der Baugruppe (BG). zurückzieht und

M5.10

ohne weiteres von der Baugruppe (BG) abgehoben werden kann.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 entspricht dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1.

Der Anspruch 5 des Hilfsantrags 5 entspricht dem Anspruch 5 des Hilfsantrags 4.

Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 entspricht dem Anspruch 5 des Hilfsantrags 4.

Hinsichtlich der Unteransprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1 bis 6,

sowie der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Patentinhaberin ist zulässig.

Sie erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 5. Oktober

2021 als nicht begründet, da die jeweiligen Gegenstände des Anspruchs 1 des

Hauptantrags und der Hilfsanträge 1, 3, 4 und 5 nicht neu sind (§ 3 PatG) und die

jeweiligen Verfahren des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2 und 6 nicht auf einer

erfinderischen Tätigkeit des Fachmanns beruhen (§ 4 PatG) und folglich nicht

patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG), weshalb die Beschwerde zurückzuweisen war

(§§ 79 Abs. 1, 59 Abs. 1, 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG).

1.

Die Zulässigkeit des Einspruchs ist von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium, auch im Beschwerdeverfahren, zu prüfen (vgl. Schulte/Moufang, PatG,

10. Auflage, § 59 Rdn 51 und 150 bis 152, BGH GRUR 1972, Seite 592 -

„Sortiergerät“), da nur das Vorliegen eines zulässigen Einspruchs die weitere

sachliche Überprüfung eines erteilten Patents erlaubt.

Vorliegend ist der form- und fristgerecht erhobene Einspruch zulässig, weil zu den

geltend gemachten Einspruchsgründen der fehlenden Ausführbarkeit (§ 21 Abs. 1

Nr. 2 PatG) und der mangelnden Patentfähigkeit aufgrund fehlender Neuheit bzw.

erfinderischer Tätigkeit (§ 21 Abs. 1 Nr. 1 PatG i. V. m. §§ 3 und 4 PatG) substantiiert

Stellung genommen wurde.

So hat die Einsprechende den Anforderungen an die Zulässigkeit des Einspruchs

genüge getan, indem sie zum einen näher dargelegt hat, dass der Fachmann weder

aus dem Patentanspruch noch aus der Beschreibung entnehmen könne, wie eine

Halterung gemäß der Merkmale M1.2 und M1.2.1 des erteilten Anspruchs 1 an zwei

Orten angeordnet sein solle und damit angegeben, welche Informationen dem

Fachmann aus ihrer Sicht zur Ausführung der Erfindung fehlen. Zum anderen hat

die Einsprechende jeweils im Einzelnen angegeben, wo jeweils alle Merkmale der

erteilten unabhängigen Ansprüche 1 und 5 in den Druckschriften E1 und E2 ihrer

Meinung nach offenbart seien und wie sich jeweils alle Merkmale der erteilten

unabhängigen Ansprüche 1 und 5 entweder aus der Druckschrift E3 oder der

Druckschrift E4 in Kombination mit dem Wissen des Fachmanns ihrer Meinung nach

ergäben. Auch zu den Unteransprüchen wurde substantiiert Stellung genommen

und angegeben, wo in den genannten Druckschriften die in diesen Ansprüchen

beanspruchten Merkmale offenbart seien oder wie sie sich ergäben. Ob ein von der

Einsprechenden angeführtes Merkmal

in einer Entgegenhaltung tatsächlich

patenthindernd ist, stellt keine Frage der Substantiierung sondern der Begründetheit

des Einspruchs dar.

Entgegen der Auffassung der Patentinhaberin

folgt aus den gesetzlichen

Zulässigkeitsvoraussetzungen nicht, dass die Einsprechende bei mehreren geltend

gemachten Widerrufsgründen zu jedem einzelnen Widerrufsgrund substantiiert

vortragen muss, um einen insgesamt zulässigen Einspruch einzulegen. Nach § 59

Abs. 1 PatG setzt die Zulässigkeit eines Einspruchs u. a. die Behauptung eines in

§ 21 PatG genannten Widerrufsgrundes und den substantiierten Vortrag

entsprechender Tatsachen voraus. Der im vorliegenden Fall insoweit zulässige

Einspruch kann nicht dadurch unzulässig werden, dass ein weiterer Widerrufsgrund

– hier der der unzulässigen Erweiterung - geltend gemacht wird, zu dem innerhalb

der Einspruchsfrist möglicherweise nicht ausreichend substantiiert vorgetragen

worden ist (vgl. BPatG, Beschluss vom 9. November 2009 - 9 W (pat) 330/05).

2.

Das Streitpatent betrifft ein Sinterwerkzeug mit einer Auflage zur Aufnahme

einer zu sinternden elektronischen Baugruppe sowie ein Verfahren zum Sintern

einer elektronischen Baugruppe mit den Schritten: Anordnen der elektronischen

Baugruppe auf der Auflage eines Sinterwerkzeugs, Abdecken der elektronischen

Baugruppe mit einer Trennfolie, und Sintern der elektronischen Baugruppe (vgl.

Absatz 0001 der Streitpatentschrift).

Sintervorrichtungen zur Durchführung des Niedertemperatur-Drucksinterns von

elektronischen Baugruppen sind bereits bekannt, beispielsweise aus der DE 10

2008 048 869 A1 (E5) und der DE 10 2010 020 696 B4. Diese weisen einen

Oberstempel und einen (bevorzugt heizbaren) Unterstempel auf, die gegeneinander

verfahrbar sind. Insbesondere sind derartige Sintervorrichtungen zum Sintern

elektronischer Baugruppen derart ausgebildet, dass ein Unterstempel mit einem

massiven Werkzeug vorgesehen ist, das den ebenen Schaltungsträger trägt und

heizt. Ein temperaturbeständiges elastisches Medium des Oberstempelwerkzeugs

in Form eines Druckkissens, beispielsweise ein Silikonkissen, erzeugt einen

ansteigenden Druck auf der Oberfläche des Schaltungsträgers, wodurch dieser auf

die plane Ablage des Unterstempelwerkzeugs gepresst wird. Wird als Druckkissen

ein Silikonkissen verwendet, ist es üblich, die zu sinternde Baugruppe mit einer

Schutzfolie, beispielsweise einer Teflonfolie zu bedecken, um eine Kontamination

der elektronischen Baugruppe mit Silikonanteilen zu vermeiden. Die Schutzfolie

wird die zu sinternde elektronische Baugruppe abdeckend zwischen Ober- und

Unterstempel eingelegt und ist derart elastisch verformbar, dass das Druckkissen

die Teflonfolie an die Oberflächenkontur der elektronischen Baugruppe andrückt,

sodass sich diese unter erhöhtem Druck und erhöhter Temperatur an das

Oberflächenrelief der elektronischen Baugruppe anpasst. Bei der Verwendung

dieser Schutzfolien hat sich jedoch als nachteilig erwiesen, dass die Schutzfolie

nach Öffnen von Oberstempel und Unterstempel und Abkühlen der gesinterten

elektronischen Baugruppe der Kontur der elektronischen Baugruppe angepasst

verbleibt und zur Vermeidung von Beschädigungen der gesinterten elektronischen

Baugruppe vorsichtig vom Baugruppenrelief abgehoben werden muss (vgl. Absätze

[0002] bis [0004] der Streitpatentschrift).

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitpatent als technisches Problem die Aufgabe

zugrunde, ein Sinterwerkzeug und ein Verfahren zum Sintern bereitzustellen, die

den Sintervorgang, insbesondere die Handhabung der Schutzfolie, erleichtern (vgl.

Absatz [0005] der Streitpatentschrift).

Diese Aufgabe wird durch den Gegenstand des Anspruchs 1 des Hauptantrags bzw.

der Hilfsanträge 1, 3, 4 und 5, sowie durch das Verfahren des nebengeordneten

Anspruchs 5 des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge 1, 4 und 5, sowie durch das

Verfahren gemäß Anspruch 1 der Hilfsanträge 2 und 6 gelöst.

3.

Als Fachmann ist hier ein Physiker oder Ingenieur mit mehrjähriger Erfahrung

auf dem Gebiet der Montage von Halbleiterkomponenten und Kenntnissen in den

dort üblichen Sinterprozessen und Sinterverfahren zu definieren.

4.

Die Merkmale in den geltenden Ansprüchen bedürfen der näheren

Betrachtung:

Das mit Anspruch 1 des Hauptantrags beanspruchte Sinterwerkzeug wird im

Streitpatent anhand der wiedergegebenen Figur 1 mit Beschreibung im Absatz

[0019] erläutert. Die Figur 1 zeigt ein Sinterwerkzeug (10) (Merkmal M1). Das

Sinterwerkzeug weist gemäß Merkmal M1.1 eine Auflage zur Aufnahme einer zu

sinternden elektronischen Baugruppe (BG) auf. Diese Auflage kann beispielsweise

als Vertiefung im Sinterwerkzeug (10) ausgebildet sein. Des Weiteren weist das

Sinterwerkzeug (10) wenigstens eine an zwei der Auflage gegenüberliegenden

Orten angeordnete Halterung (20) auf (Merkmal M1.2). Beispielsweise ist die

Halterung (20) zu beiden Seiten der Auflage bzw. Vertiefung angeordnet. Der

Fachmann versteht den Wortlaut „an zwei der Auflage gegenüberliegenden Orten“

jedoch so breit, dass die Halterung auch gegenüber der Auflage an zwei Orten

oberhalb des Sinterwerkzeugs und somit außerhalb des Sinterwerkzeugs

angeordnet sein kann und nur den Zweck

erfüllen muss, die Folie an der Auflage des

Sinterwerkzeugs zu fixieren. Die Halterung (20)

dient gemäß Merkmal M1.2.1 der Fixierung einer

die

elektronische

Baugruppe

(BG)

überdeckenden Trennfolie (30) an der Auflage.

Somit ist die elektronische Baugruppe (BG) von

einer Trennfolie

(30), beispielsweise einer

Teflonfolie, überdeckt, die mittels der, beispielsweise zu beiden Seiten der Auflage

angeordneten Halterung (20) am Sinterwerkzeug (10) festgehalten ist.

Die Patentinhaberin argumentiert

in ihrem Beschwerdeschriftsatz, dass die

Auffassung der Patentabteilung, wonach der Begriff „Sinterwerkzeug“ mangels

„weiterer

konkreter

körperlich-struktureller Merkmale“

sinngemäß

als

„Sintervorrichtung“ verstanden werden könne, dem Verständnis des durch das

Patent angesprochenen Fachmanns widerspreche, der, wie in Absatz [0002] der

Patentschrift ausgeführt, zwischen einem „Sinterwerkzeug“, nämlich einem

„Oberstempelwerkzeug" und einem „Unterstempelwerkzeug", und einer ein

Sinterwerkzeug aufweisenden „Sintervorrichtung“ zu unterscheiden vermöge.

Dabei handele es sich auch nicht etwa um eine vom allgemeinen Verständnis des

Fachmanns abweichende Definition der Patentinhaberin, wie der Stand der Technik

belege. Somit sei der Begriff „Sinterwerkzeug“ als ein von einer „Sintervorrichtung“

verwendetes „Bearbeitungswerkzeug“ hinreichend definiert, wobei sich der Begriff

„Sinterwerkzeug" von dem Begriff einer „Sintervorrichtung" als solcher auch

ausreichend abgrenze. Der unabhängige Vorrichtungsanspruch betreffe somit ein

„Sinterwerkzeug“ im Sinne eines Bearbeitungswerkzeugs einer Sintervorrichtung.

Dieser Auffassung war nicht zu folgen. Die Beschreibung und die Zeichnungen sind

nach § 14 PatG zur Auslegung der Patentansprüche heranzuziehen, da diese der

Erläuterung der Patentansprüche dienen. Ihre Heranziehung darf aber weder zu

einer inhaltlichen Erweiterung noch zu einer sachlichen Einengung des durch den

Wortsinn des Patentanspruchs festgelegten Gegenstands führen (BGH, GRUR

2004, 1023 – bodenseitige Vereinzelungseinrichtung; BGH, GRUR 2007, 778 –

Ziehmaschinenzugeinheit I; BGH, GRUR 2010, 602 – Gelenkanordnung). Bereits

dem Wortlaut des erteilten Anspruchs 1

ist zu entnehmen, dass ein

anspruchsgemäßes allgemeines Sinterwerkzeug eine Auflage, eine Halterung und

eine Trennfolie umfasst und es sich somit nicht ausschließlich um ein überdies im

Anspruch 1 gar nicht erwähntes Ober- und/oder Unterstempelwerkzeug handelt.

Auch das einzige Ausführungsbeispiel der Patentschrift zeigt in der Figur 1 ein

Sinterwerkzeug (10) mit einer Auflage, einer Halterung (20) und einer Trennfolie

(30). Auch dabei ist weder angegeben, dass es sich nur um ein Ober- und/oder

Unterstempelwerkzeug handeln soll, noch, dass es sich explizit nicht darum handeln

soll. Auch der den Stand der Technik einleitende Absatz [0002] der Patentschrift

gibt lediglich an, dass Sintervorrichtungen derart ausgebildet sind, dass ein

Unterstempel mit einem massiven Werkzeug vorgesehen

ist, wobei ein

Oberstempelwerkzeug auf die Ablage eines Unterstempelwerkzeugs drückt. Dass

das anspruchsgemäße Sinterwerkzeug nur ein Bearbeitungswerkzeug im Sinne

eines

aus

dem Stand

der Technik

bekannten Ober-

und/oder

Unterstempelwerkzeugs betrifft, ist dem Absatz [0002] nicht zu entnehmen. Insofern

ist das Sinterwerkzeug nach Anspruch 1 gemäß Hauptantrag allgemein als

mehrteiliges Werkzeug zum Sintern, welches auch ein Presswerkzeug, wie Ober-

und/oder Unterstempel, die für einen Sinterprozess verwendet werden, umfassen

kann, auszulegen.

Das Verfahren gemäß Anspruch 5 des Hauptantrags dient zum Sintern einer

elektronischen Baugruppe (Merkmal M5). Gemäß der Merkmalsgruppe M5.1 bis

M5.1.3 erfolgt das Sintern mittels einer einen Oberstempel und einen Unterstempel

aufweisenden Sintervorrichtung. Dabei weist

der Oberstempel

ein

Oberstempelwerkzeug und der Unterstempel ein Unterstempelwerkzeug auf.

Zudem sind der Oberstempel und der Unterstempel gegeneinander verfahrbar. Zum

Sintern wird die elektronischen Baugruppe zunächst auf der Auflage eines

Sinterwerkzeugs angeordnet (Merkmal M5.2). Sowohl aufgrund des unbestimmten

Artikels vor dem Begriff „Sinterwerkzeug“, als auch aufgrund des von einem

„Oberstempelwerkzeug“ oder „Unterstempelwerkzeug“ abweichenden Begriffs kann

es sich bei dem

„Sinterwerkzeug“ des Anspruchs 5 sowohl um das

„Oberstempelwerkzeug“ oder das „Unterstempelwerkzeug“, als auch um ein

separates, weiteres

„Sinterwerkzeug“ handeln. Das nicht beschränkende

Bezugszeichen „10“ weist den Fachmann lediglich darauf hin, dass es sich in einer

Ausführungsform bei dem „Sinterwerkzeug“ um das Unterstempelwerkzeug

handeln kann. Unter einem Medium eines Oberstempelwerkzeugs versteht der

Fachmann beispielsweise ein Druckkissen (vgl. Abs. [0002]). Nach der Anordnung

der elektronischen Baugruppe wird diese mit einer Trennfolie abgedeckt (Merkmal

M5.3), wobei die Trennfolie nach dem Abdecken wenigstens in einer Richtung vor

und hinter der elektronischen Baugruppe an, z.B. den Rändern, der Auflage fixiert

wird (Merkmale M5.5 bis M5.5.3; vgl. Abs. [0007]). Die Merkmale M5.5 bis M5.5.3

definieren dabei nur, dass eine Fixierung der Trennfolie an der Auflage erfolgt,

jedoch nicht, dass ein Mittel zur Fixierung Teil der Auflage oder gegenüberliegend

angeordnet sein muss. So kann beispielsweise auch eine separate Vorrichtung die

Trennfolie von oben derart an die Auflage pressen, dass die Folie an der Auflage

fixiert wird. Anschließend wird die elektronischen Baugruppe gesintert (Merkmal

M5.4). Nach erfolgter Sinterung wird der Oberstempel vom Unterstempel

abgehoben (Merkmal M5.6). Ob das Sinterwerkzeug dabei am Ober- oder auf dem

Unterstempel verbleibt, ist der Patentschrift nicht zu entnehmen. Aufgrund der

elastischen Eigenschaften der Schutzfolie zieht sich die an der Auflage fixierte Folie

nach der Sinterung während des Abkühlens zusammen und selbständig zumindest

teilweise aus dem Relief der Baugruppe zurück (Merkmale M5.7 und M5.8; vgl. Abs.

[0007]). Das Abheben der Trennfolie vom Baugruppenrelief kann somit automatisch

erfolgen und muss nicht mehr manuell durchgeführt werden (vgl. Abs. [0004],

[0007]). Wesentlich ist für den Fachmann die zumindest zeitweise Fixierung der

Folie an der Auflage während des Abkühlvorgangs, um beim Zusammenziehen ein

zumindest teilweises selbständiges Zurückziehen aus dem Relief der Baugruppe zu

bewirken.

Mit dem Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1 wird statt eines allgemeinen

Sinterwerkzeugs ein Unterstempelwerkzeug beansprucht, das der Fachmann als

Werkzeug für einen Unterstempel oder als Teil eines Unterstempels einer

Pressvorrichtung versteht (vgl. Abs. [0002] des Streitpatents).

Die Merkmale M5.2‘ und M5.3‘ des Anspruchs 5 des Hilfsantrags 4 präzisieren, dass

die elektronischen Baugruppe auf der Auflage des Unterstempelwerkzeugs

angeordnet und mit einer elastischen Trennfolie abgedeckt wird. Das Sintern erfolgt

gemäß dem geänderten Merkmal M5.4‘ bei geschlossenem Ober- und

Unterstempel unter Verformung der elastischen Trennfolie durch das Relief der

Baugruppe. Gemäß der Änderung der Merkmale M5.5‘ und M5.5.3‘ wird die

elastische Trennfolie mittels wenigstens einer Halterung an der Auflage des

Unterstempelwerkzeugs fixiert, sodass sich die elastische Trennfolie nach dem

Öffnen von Ober- und Unterstempel und Abkühlen der gesinterten elektronischen

Baugruppe selbständig aus dem Relief der Baugruppe zurückzieht und ohne

weiteres von der Baugruppe abgehoben werden kann (Merkmale M5.7‘, M5.8‘, M5.9

und M5.10).

5.

Das Sinterwerkzeug gemäß Anspruch 1 des Haupt- und Hilfsantrags 4, sowie

das Unterstempelwerkzeug gemäß Anspruch 1 der Hilfsanträge 1, 3 und 5 ist

jeweils nicht neu gegenüber der Druckschrift E2 (§ 3 PatG). Die jeweiligen

Verfahren des Anspruchs 1 der Hilfsanträge 2 und 6 sind dem Fachmann

ausgehend von Druckschrift E2 i.V.m. seinem Fachwissen nahegelegt (§ 4 PatG).

5.1

Bei dieser Sachlage kann die Erörterung der Zulässigkeit der Ansprüche,

insbesondere der Frage, ob die Vorlage von Reinschriften für die Erteilung einen

Verzicht auf darüberhinausgehende Teile des ursprünglich offenbarten

Patentbegehrens bedeutet (vgl. Schulte/Moufang, PatG, 10. Auflage, § 34 Rdn 448

- 450), dahingestellt bleiben (vgl. BGH GRUR 1991, 120, 121, II.1 - „Elastische

Bandage“).

5.2 Die Druckschrift DE 10 2005 058 794 A1 (E2) offenbart eine Vorrichtung und

ein Verfahren zur gleichzeitigen Drucksinterverbindung einer Mehrzahl von

chipförmigen Bauelementen auf einem Substrat (vgl. Abs. [0001]). Die Vorrichtung

umfasst

eine

Pressvorrichtung

(10),

ein

Transportband (20), sowie eine Vorrichtung (30) zur

Abdeckung eines Substrats

(50) und hierauf

angeordneter chipförmiger Bauelemente (56) mit

einer Schutzfolie (32). Die Pressvorrichtung (10),

besteht aus einem Pressstempel (12) und einem

beheizbaren Presstisch (14), wobei dieser in seiner

Lage unveränderbar

ist und den Körper

für

Gegendruck für den beweglichen Pressstempel (12)

bildet. Unmittelbar oberhalb des Presstischs (14)

verläuft das Transportband (20) (vgl. Abs. [0016],

[0017] und Fig.1, 2). Der Pressstempel (12) der

Pressvorrichtung (10) weist einen beweglichen Rahmen (120) und ein davon

unabhängiges bewegliches an einem Stempel (122) angeordnetes Druckkissen

(124) aus einer Silikonverbindung auf. In einem Verfahrensschritt wird der

bewegliche Rahmen (120) des Pressstempels (12) bis auf das Transportband (20)

abgesenkt. Hierbei wird das Transportband (20) auf den Presstisch (14) gedrückt.

In einem weiteren Schritt erfolgt die Absenkung des Druckkissens (122) auf die

Schutzfolie (32), die hierbei an die Kontur des Substrats (50) mit darauf

angeordneten Bauelementen (56) angepasst wird. Durch weitere Druckerhöhung

auf das Druckkissen (122) wird die Drucksinterverbindung zwischen den

Bauelementen (56) und den Leiterbahnen (54) gebildet (vgl. Abs. [0024], [0025] und

Fig. 2, 3).

Die Druckschrift DE 10 2005 058 794 A1 (E2) offenbart somit in Übereinstimmung

mit dem Wortlaut des Anspruchs 1 des Hauptantrags ein

M1

Sinterwerkzeug (vgl. Abs. [0016]: „Presstisch (14)“, sowie Fig. 1 - 3)

mit

M1.1

einer Auflage (Oberfläche des Presstisches 14) zur Aufnahme einer

zu sinternden elektronischen Baugruppe (vgl. Abs. [0017]: „Substrat

(50)“ und „chipförmige Bauelemente (56)“, sowie Fig. 1 - 3),

gekennzeichnet durch

M1.2

wenigstens eine an zwei der Auflage (Oberfläche des Presstisches 14)

gegenüberliegenden Orten (in der Figur 3 rechts und links neben dem

Stempel 122) angeordnete Halterung (vgl. Abs. [0024]: „beweglicher

Rahmen (120)“, sowie Fig. 2, 3)

M1.2.1 zur Fixierung einer die elektronische Baugruppe (50 und 56)

überdeckenden Trennfolie (vgl. Abs. [0017]: „Schutzfolie (32)“, sowie

Fig. 1 - 3) an der Auflage (vgl. Abs. [0025]: „Hierbei ist der bewegliche

Rahmen (120) des Pressstempels (12) bis auf das Transportband (20)

abgesenkt. Hierbei wird das Transportband (20) auf den Presstisch

(14) gedrückt“, sowie Fig. 3).

Somit sind alle Merkmale des Anspruchs 1 gemäß Hauptantrag in der Druckschrift

E2 offenbart.

Die Patentinhaberin argumentiert, dass

die Druckschrift E2 nur eine

Sintervorrichtung und kein Sinterwerkzeug als Teil einer Sintervorrichtung

offenbare. Der Fachmann unterscheide zwischen einem „Sinterwerkzeug“, nämlich

einem „Oberstempelwerkzeug“ und einem „Unterstempelwerkzeug“, und einer ein

Sinterwerkzeug aufweisenden „Sintervorrichtung“. Ein „Sinterwerkzeug“ sei als ein

von einer „Sintervorrichtung“ verwendetes „Bearbeitungswerkzeug“ abgegrenzt.

Der E2 fehle es an einem entsprechenden Bearbeitungswerkzeug, das neben einer

„Auflage zur Aufnahme einer zu sinternden elektronischen Baugruppe“ zugleich

eine am Sinterwerkzeug angeordnete „Halterung“ aufweise. Der Unterstempel (14)

der E2 weise zwar eine „Auflage zur Aufnahme einer zu sinternden Baugruppe",

jedoch keine „Halterung zur Fixierung einer die elektronischen Baugruppe

überdeckenden Trennfolie an der Auflage" auf. Der am Oberstempel (12)

angeordnete Rahmen (120) fungiere vor dem Sintern beim Zusammenführen von

Ober- und Unterstempel (12,14) als (mittelbare) Halterung der Trennfolie (32) am

Unterstempel (14). Auch schweige die E2 zum Verfahren nach erfolgter Sinterung,

sodass der E2 weder das weitere Vorgehen, noch die mit dem Streitpatent

erreichten Vorteile entnommen werden könnten.

Diese Argumentation konnte nicht überzeugen. Bei dem in der Druckschrift E2

offenbarten Presstisch (14) handelt es sich um ein Werkzeug einer in der Figur 1

der E2 dargestellten Vorrichtung, das der Bearbeitung eines Substrats (50) mit

hierauf angeordneten Bauelementen (56) dient. Insofern liegt hier kein Unterschied

zum fachmännischen Verständnis vor. Da der Fachmann den Wortlaut „an zwei der

Auflage gegenüberliegenden Orten“ so breit versteht, dass die Halterung auch

gegenüber der Auflage an zwei Orten oberhalb des Sinterwerkzeugs angeordnet

sein kann und nur den Zweck erfüllen muss, die Folie an der Auflage des

Sinterwerkzeugs zu fixieren, verwirklicht auch der in der Figur 3 der E2 rechts und

links neben dem Stempel 122 angeordnete Rahmen 120 das Merkmal M1.2.

Darüber hinaus ist eine Beschränkung auf ein einteiliges Sinterwerkzeug dem

Wortlaut des Anspruchs 1 des Hauptantrags nicht zu entnehmen. Da es sich bei

dem Anspruch 1 des Hauptantrags um einen Vorrichtungs- und keinen

Verfahrensanspruch handelt, ist zudem für die Prüfung der Patentfähigkeit des

Gegenstands unerheblich, ob die Druckschrift E2 auch Verfahrensschritte nach

erfolgter Sinterung offenbart.

Das Sinterwerkzeug gemäß Anspruch 1 nach Hauptantrag ist daher nicht neu

gegenüber dem Gegenstand der Druckschrift E2 und somit nicht patentfähig.

5.3 Da der Fachmann den in der Druckschrift E2 unterhalb des oberen

Pressstempels (12) angeordneten Presstisch (14) als Unterstempelwerkzeug zur

Bearbeitung des Substrats (50) mit den hierauf angeordneten Bauelementen (56)

versteht, ist auch das im Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 geänderte Merkmal M1‘ in

der Druckschrift E2 offenbart, so dass auch der Gegenstand des Anspruchs 1

gemäß Hilfsantrag 1 nicht neu und somit nicht patentfähig ist.

5.4 Die Druckschrift E2 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des

Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ein

M5

Verfahren zum Sintern einer elektronischen Baugruppe (50, 56)

(vgl. Abs. [0010]: „Verfahren zur Drucksinterverbindung einer

Mehrzahl von chipförmigen Bauelementen mit einem Substrat“)

M5.1teils

mittels einer einen Oberstempel (vgl. Abs. [0016]: „Pressstempel

(12)“) und einen Unterstempel aufweisenden Sintervorrichtung (vgl.

Fig. 1 - 3),

M5.1.1

wobei der Oberstempel (12) ein Oberstempelwerkzeug (vgl. Abs.

[0025]: „Druckkissen (122)“) und

M5.1.2teils der Unterstempel ein Unterstempelwerkzeug („Presstisch (14)“)

aufweist

M5.1.3teils und der Oberstempel

(12) und

der Unterstempel

[das

Unterstempelwerkzeug (14)] gegeneinander verfahrbar sind, mit

den Schritten:

M5.2

- Anordnen der elektronischen Baugruppe (50, 56) auf der Auflage

(Oberfläche des Presstisches 14) eines Sinterwerkzeugs (14) (vgl.

Abs. [0019]: „ein Substrat (50) bereits auf den Presstisch (14)

befördert“ und Fig. 2),

M5.3

- Abdecken der elektronischen Baugruppe (50, 56) mit einer

Trennfolie (32) (vgl. Abs. [0025]: „Hierbei ist der bewegliche

Rahmen (120) des Pressstempels (12) bis auf das Transportband

(20) abgesenkt. Hierbei wird das Transportband (20) auf den

Presstisch (14) gedrückt“ und Fig. 3), und

M5.4

- Sintern der elektronischen Baugruppe (50, 56) (vgl. Abs. [0025]:

„Durch weitere Druckerhöhung auf das Druckkissen (122) von 30

bis 60 N/mm2 wird die Drucksinterverbindung zwischen den

Bauelementen (56) und den Leiterbahnen (54) gebildet“ und Fig. 3),

gekennzeichnet durch

M5.5

Fixieren der Trennfolie (32)

M5.5.1

M5.5.2

nach dem Abdecken und

vor dem Sintern der elektronischen Baugruppe (50, 56)

M5.5.3

wenigstens in einer Richtung vor und hinter der elektronischen

Baugruppe (50, 56) an der Auflage (Oberfläche des Presstisches

14) (vgl. Abs. [0025]: „Hierbei ist der bewegliche Rahmen (120) des

Pressstempels (12) bis auf das Transportband (20) abgesenkt.

Hierbei wird das Transportband (20) auf den Presstisch (14)

gedrückt“ und Fig. 3),

M5.6

Abheben des Oberstempels vom Unterstempel nach erfolgter

Sinterung, und

M5.7

Abkühlen

lassen der gesinterten Baugruppe nach erfolgter

Sinterung

M5.8

unter selbständigem Zurückziehen der an der Auflage fixierten

Trennfolie aus dem Relief der Baugruppe.

Die Druckschrift E2 offenbart zwar keinen Unterstempel, jedoch ist es für einen

Fachmann erforderlich, weitere Bauteile zur Fixierung bzw. Verfahrbarkeit des

Presstisches 14 im Sinne eines Unterstempels vorzusehen (M5.1rest, M5.1.2rest,

M5.1.3rest).

Der Druckschrift E2 ist zwar ein Abheben des Oberstempels vom Unterstempel

nach erfolgter Sinterung, sowie ein Abkühlen lassen der gesinterten Baugruppe

nach erfolgter Sinterung unter selbständigem Zurückziehen der an der Auflage

fixierten Trennfolie aus dem Relief der Baugruppe nicht unmittelbar zu entnehmen

(Merkmale M5.6, M5.7, M5.8). Jedoch sind auch diese Merkmale dem Fachmann

aus der E2 nahegelegt. Denn gemäß Absatz [0025] der E2 wird vor der Sinterung

zunächst nur der Rahmen zur äußeren Fixierung der Folie und erst anschließend

das Druckkissen innerhalb des Rahmens auf das Substrat und die Bauelemente

abgesenkt. Für den Fachmann ist es dabei selbstverständlich, zur Beibehaltung der

exakten Positionierung des Substrats, nach der Sinterung zunächst das

Druckkissen (M5.6) und erst anschließend den Rahmen anzuheben, um die

gesamte Baugruppe freizugeben. Zumindest im Zeitraum zwischen der Abhebung

des Druckkissens und der Abhebung des Rahmens kühlt die gesinterte Baugruppe

bereits ab (Merkmal M5.7). Aufgrund der elastischen Eigenschaften der Trennfolie,

bei der es sich um eine Teflonfolie handelt, wird sich diese beim Abkühlen, noch

während der Fixierung durch den äußeren Rahmen, selbstständig aus dem Relief

der Baugruppe zurückziehen (Merkmal M5.8).

Die Argumentation der Patentinhaberin, wonach es vielmehr wahrscheinlich sei,

dass der Oberstempel (12) einschließlich Druckkissen (120) ohne Ausführung einer

Relativbewegung zueinander insgesamt vom Unterstempel (14) abgehoben werde,

konnte nicht überzeugen, denn für den Fachmann führt ein simultanes Abheben zu

einem Risiko einer Veränderung der Positionierung der Baugruppe während des

Abhebevorgangs und damit zur Gefahr einer Beschädigung und einem Festkleben

der Folie am Druckkissen. Zur Vermeidung dieser Risiken ist es für den Fachmann

naheliegend, für die Abhebeschritte die umgekehrte Reihenfolge der in der E2

offenbarten Absenkschritte zu wählen.

Das Verfahren des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 2 ist dem Fachmann daher

ausgehend von Druckschrift E2 i.V.m. seinem Fachwissen nahegelegt und folglich

nicht patentfähig.

5.5 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 3 und der Anspruch 1 des Hilfsantrags 5 sind

inhaltlich jeweils identisch mit dem Anspruch 1 des Hilfsantrags 1. Aufgrund des

zum Anspruch 1 des Hilfsantrags 1 dargelegten Sachverhalts sind die Gegenstände

der Patentansprüche 1 der Hilfsanträge 3 und 5 nicht neu gegenüber der

Druckschrift E2 und daher nicht patentfähig.

5.6 Der Anspruch 1 des Hilfsantrags 4 ist inhaltlich identisch mit dem Anspruch 1

des Hauptantrags. Aufgrund des zum Anspruch 1 des Hauptantrags dargelegten

Sachverhalts ist der Gegenstand des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 4 nicht neu

gegenüber der Druckschrift E2 und daher nicht patentfähig.

5.7 Auch die Änderungen im Anspruch 1 des Hilfsantrags 6 können die

Patentfähigkeit des Verfahrens nicht begründen.

Denn der E2 ist auch ein Anordnen der elektronischen Baugruppe (50, 56) auf der

Auflage (Oberfläche des Presstisches 14) des Unterstempelwerkzeugs (14) gemäß

Merkmal M5.2‘ zu entnehmen. Die elektronischen Baugruppe (50, 56) wird mit einer

elastischen Trennfolie (32) abgedeckt, und bei geschlossenem Ober- und

Unterstempel unter Verformung der elastischen Trennfolie durch das Relief der

Baugruppe gesintert (vgl. Abs. [0025]: „Hierbei ist der bewegliche Rahmen (120)

des Pressstempels (12) bis auf das Transportband (20) abgesenkt. Hierbei wird das

Transportband (20) auf den Presstisch (14) gedrückt und in einem weiteren Schritt

erfolgt die Absenkung des Druckkissens (122) auf die Schutzfolie (32), die hierbei

an die Kontur des Substrats (50) mit darauf angeordneten Bauelementen (56)

angepasst wird. Durch weitere Druckerhöhung auf das Druckkissen (122) von 30

bis 60 N/mm2 wird die Drucksinterverbindung zwischen den Bauelementen (56) und

den Leiterbahnen (54) gebildet.“, sowie Fig. 3) (Merkmale M5.3‘, M5.4‘). Dem

Fachmann ist dabei aus seinem Fachwissen bekannt, dass eine Teflonfolie bzw.

eine Polytetrafluorethylen-Folie (PTFE-Folie) mit einer Dicke zwischen 50 µm und

300 µm elastische Eigenschaften aufweist (vgl. Abs. [0023]). Die elastische

Trennfolie (32) der E2 wird mittels wenigstens einer Halterung (vgl. Abs. [0024]:

„beweglicher Rahmen (120)“, sowie Fig. 2, 3) wenigstens in einer Richtung vor und

hinter der elektronischen Baugruppe (50, 56) an der Auflage (Oberfläche des

Presstisches 14) des Unterstempelwerkzeugs (14) fixiert (Merkmale M5.5‘,

M5.5.3‘).

Für den Fachmann ist selbstverständlich, dass sich die elastische Teflonfolie (32)

der E2 nach dem Öffnen von Ober- und Unterstempel aufgrund ihres thermischen

Ausdehnungskoeffizienten beim Abkühlen zusammenzieht und damit selbständig

aus dem Relief der Baugruppe (50, 56) zurückzieht (Merkmale M5.9, M5.7‘, M5.8‘).

Darüber hinaus ist dem Fachmann aus seinem Fachwissen bekannt, dass nahezu

keine Materialien existieren, die an PTFE haften bleiben,

da die

Oberflächenspannung extrem niedrig

ist, so dass

für den Fachmann

selbstverständlich ist, dass die Teflonfolie nach dem Abkühlen ohne weiteres von

der Baugruppe abgehoben werden kann (Merkmal M5.10).

Somit ist auch das Verfahren des Anspruchs 1 gemäß Hilfsantrag 6 dem Fachmann

ausgehend von Druckschrift E2 i.V.m. seinem Fachwissen nahegelegt und folglich

nicht patentfähig.

6.

Mit dem unabhängigen Anspruch fallen wegen der Antragsbindung auch die

übrigen Ansprüche (vgl. BGH GRUR 2007, 862 – Informationsübermittlungsverfahren II).

7.

Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Patentinhaberin gegen den

Beschluss der Patentabteilung 33 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 24.

Januar 2019 zurückzuweisen.

8.

Der Senat hat die Rechtsbeschwerde nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG nicht

zugelassen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundespatentgerichts (Beschluss

vom 9. September 1971, 5 W (pat) 463/70, Leitsatz 3, juris; BPatGE 13, 216), der

sich der erkennende Senat anschließt, ist die Rechtsbeschwerde selbst dann nicht

zuzulassen, wenn zwar der Beschwerdesenat des Bundespatentgerichts zu einer

Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung mit einem für den Betroffenen

ungünstigen Ergebnis Stellung nimmt (was hier der Fall sein könnte, worauf es aber

nicht ankommt und was deshalb offen bleiben kann), sich das Ergebnis der

Sachentscheidung aber aus anderen sachlichen Gründen auch bei einer dem

Betroffenen günstigen Beantwortung der Rechtsfrage nicht ändern würde. Dies

entspricht auch der Auffassung

in der Literatur. Die Rechtsfrage muss

entscheidungserheblich sein, weil sie nach § 100 Abs. 2 Nr. 1 PatG „zu entscheiden“

sein muss. Kommt es auf die Beantwortung der Rechtsfrage nicht an, weil – wie hier

– aus anderen Gründen zu Ungunsten des Beschwerten zu entscheiden ist,

scheidet eine Zulassung aus (Schulte/Voß, Patentgesetz mit EPÜ, 10. Aufl. 2017, §

100 Rn. 16; ebenso Keukenschrijver in: Busse/Keukenschrijver, Patentgesetz, 9.

Aufl. 2020, § 100 Rn. 26 m. w. N.).

III.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Gegen diesen Beschluss steht den am Verfahren Beteiligten - vorbehaltlich des

Vorliegens der weiteren Rechtsmittelvoraussetzungen, insbesondere einer Beschwer - das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird, nämlich

1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder

wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des

Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses

schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als

Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, einzureichen oder

durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer Dokumente ist die

elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die elektronische

Poststelle des Bundesgerichtshofs

ist über die auf der

Internetseite

www.bundesgerichtshof.de/erv.html bezeichneten Kommunikationswege erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer

qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer fortgeschrittenen elektronischen Signatur zu versehen.

Dr. Strößner

Dr. Friedrich

Dr. Himmelmann

Dr. Kapels