Rechtsprechung / BPatG / 2021
BPatG Beschluss vom 30.11.2021 – 23 W (pat) 16/20
23. Senat · ECLI:DE:BPatG:2021:301121B23Wpat16.20.0
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 16/20 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
30. November 2021
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Patentanmeldung 10 2015 005 325.6
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 30. November 2021 unter Mitwirkung des
Vorsitzenden Richters Dr. Strößner und der Richter Dr. Friedrich, Dr. Himmelmann
und Dr. Kapels
ECLI:DE:BPatG:2021:301121B23Wpat16.20.0
beschlossen:
1. Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01C des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 19. März 2020 wird aufgehoben.
2. Es wird ein Patent erteilt mit der Bezeichnung „Libelle
für eine
Wasserwaage“, dem Anmeldetag 27. April 2015 unter Inanspruchnahme der
Unionspriorität A 298/2014 vom 25. April 2014 auf der Grundlage folgender
Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9,
- Beschreibungsseiten 1 bis 11,
-
-
-
1 Seite Bezugszeichenliste (Seite 12),
jeweils überreicht
in der
mündlichen Verhandlung am 30. November 2021;
8 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7 und 9, jeweils eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag;
1 Blatt Zeichnungen mit Figur 8, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 19. Oktober 2017.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Anmeldung mit dem Aktenzeichen 10 2015 005 325.6 und der
Bezeichnung „Libelle für eine Wasserwaage“ wurde am 27. April 2015 unter
Inanspruchnahme der Unionspriorität A 298/2014 vom 25. April 2014 beim
Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet und am 29. Oktober 2015 mit der
DE 10 2015 005 325 A1 offengelegt. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 2015 wurde ein
Satz geänderter Patentansprüche eingereicht und Prüfungsantrag nach § 44 PatG
gestellt.
Die Prüfungsstelle für Klasse G01C hat im Prüfungsverfahren auf den Stand der
Technik gemäß den folgenden Druckschriften verwiesen:
D1
D2
D3
D4
AT 509 146 A1,
DE 69 11 616 U,
US 4 392 184 A und
US 4 843 724 A.
Sie hat in einem Prüfungsbescheid vom 12. April 2017 ausgeführt, dass die
Gegenstände der unabhängigen Ansprüche 1, 2 und 18 jeweils dem Fachmann
durch die Druckschrift D1 i.V.m. Druckschrift D2 und der Gegenstand des
unabhängigen Anspruchs 17 dem Fachmann durch die D1 i.V.m. D2 i.V.m. D3
nahegelegt werden. Auch die Gegenstände der Unteransprüche seien dem
Fachmann aus dem Stand der Technik nahegelegt. Dem Anspruch 11 sei nicht
genau zu entnehmen, was unter Schutz gestellt werden solle. Mit den vorliegenden
Unterlagen könne eine Patenterteilung nicht in Aussicht gestellt werden; es müsse
vielmehr mit der Zurückweisung der Anmeldung gerechnet werden.
Die Anmelderin hat mit Schriftsatz vom 19. Oktober 2017 den Ausführungen der
Prüfungsstelle widersprochen. Eine Anhörung wurde nicht beantragt.
In der Folge hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit Beschluss vom 19. März 2020
zurückgewiesen. In ihrer Beschlussbegründung hat sie ausgeführt, dass der
Gegenstand des Anspruchs 1 zwar neu sei, dem Fachmann aber aus der
Druckschrift D1 in Verbindung mit der Druckschrift D2 nahegelegt sei, so dass
dieser aufgrund fehlender erfinderischer Tätigkeit (§ 4 PatG) nicht patentfähig sei
Gegen diesen der Anmelderin am 24. März 2020 zugestellten Beschluss hat die
Anmelderin mit Schriftsatz vom 17. April 2020, am selben Tag beim Deutschen
Patent- und Markenamt per Fax eingegangen, Beschwerde eingelegt und diese mit
Schreiben vom 11. Mai 2020 und 18. November 2021 begründet.
In der mündlichen Verhandlung am 30. November 2021 hat die Anmelderin neben
einer neuen Beschreibung einen neuen Anspruchssatz mit Ansprüchen 1 bis 9
vorgelegt.
Sie beantragt:
1. den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse G01C des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 19. März 2020 aufzuheben.
2. Ein Patent zu erteilen mit der Bezeichnung „Libelle für eine Wasserwaage“,
dem Anmeldetag 27. April 2015 unter Inanspruchnahme der Unionspriorität
A 298/2014 vom 25. April 2014 auf der Grundlage folgender Unterlagen:
- Patentansprüche 1 bis 9,
- Beschreibungsseiten 1 bis 11,
-
-
-
1 Seite Bezugszeichenliste (Seite 12),
jeweils überreicht
in der
mündlichen Verhandlung am 30. November 2021;
8 Blatt Zeichnungen mit Figuren 1 bis 7 und 9, jeweils eingegangen im
Deutschen Patent- und Markenamt am Anmeldetag;
1 Blatt Zeichnungen mit Figur 8, eingegangen im Deutschen Patent- und
Markenamt am 19. Oktober 2017.
Der in der mündlichen Verhandlung überreichte Anspruch 1 lautet (Gliederung bei
unverändertem Wortlaut eingefügt):
M1
M2
M3
Libelle für eine Wasserwaage mit
einem Libellenkörper (2) und
einer durch eine Innenwandung (3) des Libellenkörpers (2)
gebildeten im wesentlichen zylindrischen Kavität (4),
M4
wobei die Kavität (4) eine Längsachse aufweist und zur Aufnahme
einer Flüssigkeit dient,
M5
wobei der Libellenkörper (2) in einem Trägerkörper (5) angeordnet
ist,
M6
wobei der Trägerkörper (5) zwei transparente Deckel (7) zum
M7
M8
Verschließen des Trägerkörpers (5) umfasst und
einen als Kreisring ausgebildeten Mantelkörper (6) umfasst,
wobei eine Außenwandung (8) des Libellenkörpers (2) einen
gewölbten Bereich (10) mit einer Wölbung in Längsrichtung
bezogen auf die Längsachse der Kavität (4) aufweist,
M9
durch den ein Lupeneffekt bei Betrachtung eines in der Kavität (4)
anordenbaren Markierkörpers erzielbar ist,
M10
wobei die Wölbung in Längsrichtung so ausgebildet ist, dass die
Kontur der Außenwandung des Libellenkörpers (2) bei einem
Schnitt durch den Libellenkörper (2) in Längsrichtung der Kavität (4)
einen Kreisbogen oder annähernd einen Kreisbogen bildet,
M11
wobei der gewölbte Bereich (10) sich umfänglich um den
Libellenkörper (2) erstreckt, wodurch sich im Schnittbild normal zur
Längsachse eine umlaufende gleichbleibende Krümmung ergibt,
und
M12
wobei die Außenwandung (8) des Libellenkörpers (2) zumindest in
dem gewölbten Bereich (10) von den Deckeln
(7) des
Trägerkörpers (5) beabstandet ist und
M13
wobei der Libellenkörper
(2), der Mantelkörper
(6) sowie
wenigstens einer der beiden Deckel (7) einstückig in einem
Arbeitsgang hergestellt sind und
M14
die Kavität (4) nach mindestens teilweiser Flüssigkeitsbefüllung mit
einem Stopfen (11) verschlossen ist.
Der selbstständige Anspruch 5 lautet (Gliederung bei unverändertem Wortlaut
eingefügt):
N1
N2
Wasserwaage (13) mit
wenigstens einer Libelle (1) nach einem der vorangehenden
Ansprüche.
Der selbstständige Anspruch 9 lautet (Gliederung bei unverändertem Wortlaut
eingefügt):
O1
Verfahren zur Herstellung einer Libelle nach einem der Ansprüche
1 bis 4,
dadurch gekennzeichnet,
O2
dass der Libellenkörper (2) und der Mantelkörper (6) des
Trägerkörpers (5) sowie wenigstens einer der beiden Deckel (7) in
einem einzigen Kunststoffspritzgießvorgang als ein Stück
hergestellt werden.
Hinsichtlich der Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 8 sowie der weiteren Einzelheiten
wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde der Anmelderin ist zulässig und
erweist sich nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom
30. November 2021 auch als begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses
der Prüfungsstelle für Klasse G01C vom 19. März 2020 und zur Erteilung des
Patents gemäß dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag (§ 79 Abs. 1
PatG i. V. m. § 49 Abs. 1 PatG), denn die geltenden Patentansprüche sind zulässig
1. Die Anmeldung betrifft eine Libelle für eine Wasserwaage, eine Wasserwaage
mit wenigstens einer solchen Libelle sowie ein Verfahren zur Herstellung einer
solchen Libelle (vgl. geltende Beschreibung, Seite 1, 1. Absatz).
Libellen werden für eine Vielzahl von Messinstrumenten wie Wasserwaagen,
Lasermessgeräte, Stative und dergleichen benötigt. Libellen sind meist aus
Kunststoff hergestellt und weisen eine im Wesentlichen zylindrische Kavität zur
Aufnahme einer Libellenflüssigkeit sowie einen zumeist in Form einer Luftblase
ausgebildeten Markierungskörper auf. Die Nivellierungslage der Libelle wird so
bestimmt, dass der Markierungskörper zwischen zwei Markierungen, die meist an
der Innenseite der die Flüssigkeit aufnehmenden Kavität angebracht sind, zu liegen
kommt. Die Kavität hat zumeist eine tonnenförmige Grundform, damit der
Markierkörper bei der Nivellierung eine stabile Lage einnimmt (vgl. Beschreibung,
Seite 1, 2. Absatz).
Aus der DE 1914699 ist eine Libelle aus einem Kunststoffkörper bekannt, wobei
mindestens eine der Oberflächen des Kunststoffkörpers gewölbt ist. Dabei ist diese
Wölbung der Oberfläche linsenförmig gehalten, und es liegt sowohl in Längsrichtung
als auch in Querrichtung eine Wölbung vor. Der die Kavität beinhaltende
Libellenkörper ist dabei quaderförmig ausgebildet und die linsenförmigen Abschnitte
sind über zusätzliches Material an den Seitenflächen des quaderförmigen
Libellenkörpers gebildet. Die Wölbung auf dem quaderförmigen Kunststoffkörper ist
sowohl in Längsrichtung als auch in Querrichtung als Kreisbogenabschnitt
ausgeführt. Die GB 1210449 offenbart eine Libelle für eine Wasserwaage aus einem
transparenten Libellenkörper, der eine Kavität zur Aufnahme der Libellenflüssigkeit
und des Markierungskörpers beinhaltet, wobei die Wandstärke des Libellenkörpers
zur Erzielung eines Vergrößerungseffektes linsenförmig ausgebildet ist
(vgl.
Beschreibung, Seite 1, letzter Absatz bis Seite 2, 2. Absatz).
Die im Stand der Technik gezeigten Vorschläge zur besseren Ablesbarkeit bzw. zur
optischen Vergrößerung des Markierungskörpers sind jedoch entweder nur auf
sogenannte Horizontallibellen anwendbar oder sie ergeben in der Anwendung auf
Vertikallibellen Nachteile im Gebrauch (vgl. Beschreibung, Seite 2, 3. Absatz).
Zur Bestimmung der Vertikallage
in Wasserwaagen werden sogenannte
Vertikallibellen, auch Rundlibellen oder Lotlibellen genannt, verwendet. Es hat sich
fertigungstechnisch als nicht machbar erwiesen, die Vertikallibelle als massives
Spritzgussteil, also einstückig und ohne Kavitäten auszuführen. Die Ausführung als
massives Spritzgussteil wäre bestenfalls für sehr kleine Libellen geeignet, die
wiederum schwer abzulesen sind, denn durch die Dickwandigkeit des Bauteiles
treten durch Schwund sogenannte Einfaller auf, wodurch die im Einbauzustand
nach außen weisenden Begrenzungsflächen nicht mehr planparallel und eben sind.
Diese zu starken optischen Beeinträchtigungen führenden Verformungen lassen
sich, wenn überhaupt, nur durch aufwendige mechanische Nachbearbeitung
korrigieren. Nachteilig bei Vertikallibellen mit quaderförmigen Außenkonturen ist es,
dass bei Ablesungen, die, bezogen auf die in Nivellierungslage befindliche Libelle,
von der Horizontalen abweichen, die Kanten der quaderförmigen Außenkontur die
Ablesung stören, da die Blase durch die Brechung an der Kante der quaderförmigen
Außenkontur doppelt erscheint (vgl. Beschreibung, Seite 2, 5. Absatz bis Seite 3, 4.
Absatz). Zudem haben bekannte Vertikallibellen Kanten am Libellenkörper, durch
welche der Markierungskörper optisch geteilt oder verzerrt erscheint. Wird ein
Linseneffekt angestrebt, so zeigen sie eine Wölbung nach außen, das heißt, dass
sich in der Einbausituation in einer Wasserwaage stets eine Vertiefung oder
Ausnehmung bildet, in der sich Schmutz ablagern kann (vgl. Beschreibung, Seite 3,
letzte Zeile bis Seite 4, 1. Absatz).
Hiervon ausgehend liegt der Anmeldung die technische Aufgabe zugrunde, eine
Libelle anzugeben, die einen Vergrößerungseffekt zur verbesserten Ablesbarkeit
aufweist. Ein weiteres Ziel ist es, eine Libelle anzugeben, die weitestgehend
einstückig hergestellt ist, und die in der Einbausituation plane Oberflächen aufweist,
sodass sich am Einsatz des Messmittels kein Schmutz auf der Libelle ablagern
kann. Ebenso soll eine Wasserwaage unter Verwendung einer verbesserten Libelle
sowie ein Verfahren zur Herstellung angegeben werden (vgl. Beschreibung, Seite
4, 2. Absatz).
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Libelle nach Anspruch 1, durch die
Wasserwaage gemäß dem unabhängigen Anspruch 5, sowie durch das Verfahren
zur Herstellung einer Libelle gemäß dem unabhängigen Anspruch 9.
2. Als Fachmann ist hier ein Ingenieur mit Hochschulabschluss und mehrjähriger
Berufserfahrung in der Auslegung und Konstruktion von Wasserwaagen zu
definieren.
3. Die Anmeldung zeigt in seinen hier wiedergegebenen Figuren 1 bis 3 eine Libelle
zur Anwendung in einer Wasserwaage gemäß Anspruch 1. Die Libelle weist einen
Libellenkörper (2) auf (Merkmal M2). Durch eine
Innenwandung (3) des
Libellenkörpers (2) wird eine im wesentlichen zylindrischen Kavität (4) gebildet
(Merkmal M3). Die Kavität (4) weist eine
Längsachse auf und dient zur Aufnahme
einer Flüssigkeit
(Merkmal M4). Der
Libellenkörper (2) ist in einem Trägerkörper
(5) angeordnet
(Merkmal M5). Dieser
Trägerkörper
(5)
umfasst
zwei
transparente Deckel (7) zum Verschließen
des Trägerkörpers (5) (Merkmal M6). Unter
einem Deckel versteht der Fachmann einen Verschluss eines Hohlraums. Die
Libelle umfasst einen als Kreisring ausgebildeten Mantelkörper (6) (Merkmal M7).
Eine Außenwandung (8) des Libellenkörpers (2) weist zudem einen gewölbten
Bereich (10) mit einer Wölbung in Längsrichtung bezogen auf die Längsachse der
Kavität (4) auf, durch den ein Lupeneffekt bei Betrachtung eines in der Kavität (4)
anordnenbaren Markierkörpers (9) erzielbar ist (Merkmale M8 und M9). Dabei ist
die Wölbung in Längsrichtung so ausgebildet, dass die Kontur der Außenwandung
des Libellenkörpers (2) bei einem Schnitt durch den Libellenkörper (2) in
Längsrichtung der Kavität (4) einen Kreisbogen oder annähernd einen Kreisbogen
bildet (vgl. Figur 2) (Merkmal M10). Dem Ausführungsbeispiel der Figur 2 der
Anmeldung entnimmt der Fachmann, dass
die Innenwand (3) des Libellenkörpers (2)
konkav (nach innen) und die Außenwand
konvex (nach außen) gewölbt ist, wobei die
Krümmung der Außenwand größer als die
Krümmung der Innenwand ist, so dass eine
konkav-konvexe Sammellinse erzeugt wird,
bei der durchgehendes Licht an den
Oberflächen gebrochen und zur Mitte des
Lichtbündels abgelenkt bzw. gesammelt und somit ein Lupeneffekt erzeugt wird.
Der gewölbte Bereich (10) erstreckt sich umfänglich um den Libellenkörper (2),
wodurch sich
im Schnittbild normal zur Längsachse eine umlaufende
gleichbleibende Krümmung ergibt (vgl. Figur 3) (Merkmal M11). Die Außenwandung
(8) des Libellenkörpers (2) ist zumindest in
dem gewölbten Bereich (10) von den
Deckeln
(7) des Trägerkörpers
(5)
beabstandet
(Merkmal M12). Der
Libellenkörper (2), der Mantelkörper (6)
sowie wenigstens einer der beiden Deckel
(7) sind einstückig in einem Arbeitsgang
hergestellt und die Kavität (4) ist nach
mindestens teilweiser Flüssigkeitsbefüllung mit einem Stopfen (11) verschlossen
(Merkmale M13 und M14).
Der nebengeordnete Anspruch 5 bezieht sich auf eine Wasserwaage (13) mit
wenigstens einer Libelle (1) nach einem der Ansprüche 1 bis 4 (Merkmale N1 und
N2).
Der nebengeordnete Anspruch 9 bezieht sich auf ein Verfahren zur Herstellung
einer Libelle nach einem der Ansprüche 1 bis 4. Dabei werden der Libellenkörper
(2) und der Mantelkörper (6) des Trägerkörpers (5) sowie wenigstens einer der
beiden Deckel (7) in einem einzigen Kunststoffspritzgießvorgang als ein Stück
hergestellt (Merkmale O1 und O2).
4. Die in der Verhandlung überreichten Ansprüche 1 bis 9 sind zulässig.
Der Anspruch 1 geht aus dem ursprünglichen Anspruch 1 hervor. Diesem sind die
Merkmale M1 bis M9 zu entnehmen, wobei die Änderung im Merkmal M8 in der
ursprünglichen Beschreibung auf der Seite 4 im letzten Absatz offenbart ist. Das
Merkmal M10 ist dem die Seiten 4 und 5 übergreifenden Absatz der ursprünglichen
Beschreibung, das Merkmal M11 dem zweiten Absatz der Seite 10 der
ursprünglichen Beschreibung i.V.m. der Figur 3, das Merkmal M12 dem
ursprünglichen Anspruch 10, das Merkmal M13 dem ursprünglichen Anspruch 2
i.V.m. dem mittleren Absatz der Seite 5 der ursprünglichen Beschreibung, und das
Merkmal M14 dem ursprünglichen Anspruch 15 zu entnehmen.
Der nebengeordnete Anspruch 5 ist im letzten Absatz der Seite 11 der
ursprünglichen Beschreibung i.V.m. der Figur 9, und der nebengeordnete Anspruch
9 im ursprünglichen Anspruch 20 i.V.m. dem mittleren Absatz der Seite 5 der
ursprünglichen Beschreibung offenbart.
Der Unteranspruch 2 ist dem mittleren Absatz der Seite 5 der ursprünglichen
Beschreibung zu entnehmen. Die Unteransprüche 3, 4 und 6 bis 8 entsprechen den
ursprünglichen Ansprüchen 11 und 16 bis 19 bei Anpassung der Rückbezüge.
Die Gegenstände der Ansprüche 1 bis 9 sind somit ursprünglich offenbart und damit
zulässig.
5. Die Lehren der Ansprüche sind in den Anmeldeunterlagen so deutlich und
vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (§ 34 Abs. 4 PatG).
6. Die gewerblich anwendbaren (§ 5 PatG) Gegenstände der geltenden Ansprüche
1, 5 und 9 sind jeweils gegenüber dem ermittelten Stand der Technik neu (§ 3 PatG)
und beruhen diesem gegenüber auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG) des
Fachmanns, so dass sie patentfähig sind (§ 1 Abs. 1 PatG).
6.1 Die Druckschrift D3 offenbart in Übereinstimmung mit dem Wortlaut des
geltenden Anspruchs 1 eine
M1
Libelle (vgl. Spalte 3, Zeilen 44 bis 45: „the bubble-type leveling
device 36“) für eine Wasserwaage (vgl. Spalte 3, Zeile 8: „device
30“ und Figuren 4 bis 7) mit
M2
M3
einem Libellenkörper (vgl. Spalte 3, Zeile 50: „tube 66“) und
einer durch eine Innenwandung des Libellenkörpers (66) gebildeten
im wesentlichen zylindrischen Kavität (vgl. Figuren 4 bis 7),
M4
wobei die Kavität eine Längsachse aufweist (vgl. Figuren 4 bis 7)
und zur Aufnahme einer Flüssigkeit dient (vgl. Spalte 3, Zeile 50:
„tube 66 containing the liquid 68“ und Figuren 4 bis 7),
M5
wobei der Libellenkörper (66) in einem Trägerkörper (vgl. Spalte 3,
Zeile 47: „bubble supporting housing 56“ und Figuren 4, 5, 7)
angeordnet ist,
M6
wobei der Trägerkörper (56) zwei transparente Deckel (vgl. Spalte
3, Zeile 48: „side plates 58 and 60“ und Figuren 5, 7) zum
Verschließen des Trägerkörpers (56) umfasst (vgl. Figuren 5 und 7)
und
M7
einen als Kreisring ausgebildeten Mantelkörper („56“, vgl. Figuren
5 und 7) umfasst.
Somit unterscheidet sich die Libelle des Anspruchs 1 von der aus der Druckschrift
D3 dadurch, dass eine Außenwandung des Libellenkörpers einen gewölbten
Bereich mit einer Wölbung in Längsrichtung bezogen auf die Längsachse der
Kavität aufweist (Merkmal M8), durch den ein Lupeneffekt bei Betrachtung eines in
der Kavität anordenbaren Markierkörpers erzielbar ist (Merkmal M9), die Wölbung
in Längsrichtung so ausgebildet ist, dass die Kontur der Außenwandung des
Libellenkörpers bei einem Schnitt durch den Libellenkörper in Längsrichtung der
Kavität einen Kreisbogen oder annähernd einen Kreisbogen bildet (Merkmal M10),
der gewölbte Bereich sich umfänglich um den Libellenkörper erstreckt, wodurch sich
im Schnittbild normal zur Längsachse eine umlaufende gleichbleibende Krümmung
ergibt (Merkmal M11), und die Außenwandung des Libellenkörpers zumindest in
dem gewölbten Bereich von den Deckeln des Trägerkörpers beabstandet ist
(Merkmal M12) und der Libellenkörper, der Mantelkörper sowie wenigstens einer
der beiden Deckel einstückig in einem Arbeitsgang hergestellt sind (Merkmal M13)
und die Kavität nach mindestens teilweiser Flüssigkeitsbefüllung mit einem Stopfen
verschlossen ist (Merkmal M14).
Damit ist die Libelle des Anspruchs 1 gegenüber der Offenbarung der Druckschrift
D3 neu (§ 3 PatG).
Die Libelle beruht zudem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die Druckschrift D3 weist den Fachmann zwar auf Probleme der Verwendung von
Wasserwaagen unter Baubedingungen hin, bei denen die Beleuchtung entweder
unzureichend ist oder natürliche Schatten oder dergleichen ein einfaches und
genaues Ablesen der Wasserwaage verhindern (vgl. D3, Spalte 1, Zeilen 44 bis 51),
wodurch der Fachmann angeregt wird, sich im Stand der Technik umzusehen, wie
er die Genauigkeit des Ablesens der Wasserwaage weiter verbessern kann und
dabei auf die Druckschrift D2 stößt. Diese lehrt dem Fachmann, mindestens eine
der Außenflächen eines Kunststoffkörpers linsenförmig sowohl in Längs- als auch
in Querrichtung zu wölben. Dadurch wird eine optische Vergrößerung einer
Libellenblase erreicht, wodurch ein genaueres Einstellen der Wasserwaage bzw.
ein leichteres Ablesen ermöglicht wird (vgl. D2, Seite 2, 2. Absatz). Bei als
Lotlibellen verwendeten Rundlibellen sind dazu Wölbungen auf beiden Seiten im
Bereich des Hohlraumes angeordnet (vgl. D2, Seite 3, 1. Absatz). Der Fachmann
wird somit die aus der Druckschrift D3 bekannte Wandung des Libellenkörpers
(„tube 66“), zur Verbesserung des Ablesens gemäß Druckschrift D2 linsenförmig
sowohl in Längs- als auch in Querrichtung im Bereich des Hohlraumes wölben.
Dadurch weist die Außenwandung des Libellenkörpers einen gewölbten Bereich mit
einer Wölbung in Längsrichtung bezogen auf die Längsachse der Kavität auf, durch
den ein Lupeneffekt bei Betrachtung eines in der Kavität anordnenbaren
Markierkörpers erzielbar ist, wobei die Wölbung in Längsrichtung so ausgebildet ist,
dass die Kontur der Außenwandung des Libellenkörpers bei einem Schnitt durch
den Libellenkörper in Längsrichtung der Kavität annähernd einen Kreisbogen bildet
(Merkmale M8, M9 und M10).
Darüber hinaus ist es für den Fachmann naheliegend, den in der Figur 5 der
Druckschrift D3 offenbarten Abstand des Libellenkörpers (66) zu den Deckeln (58,
60) beizubehalten (Merkmal M12). Ferner offenbart die D2 im letzten Absatz der
Seite 2 i.V.m. den Figuren 1 und 3 auch einen Stopfen (3) zum Verschließen nach
teilweiser Flüssigkeitsbefüllung (Merkmal M14).
Jedoch gibt es für den Fachmann weder in Druckschrift D2 noch in den übrigen
Druckschriften einen Hinweis, dass sich der gewölbte Bereich umfänglich um den
Libellenkörper erstreckt, wodurch sich im Schnittbild normal zur Längsachse eine
umlaufende gleichbleibende Krümmung ergibt (Merkmal M11). Dies gilt in gleicher
Weise für die Einstückigkeit gemäß Merkmal M13.
Die Druckschrift D2 offenbart dem Fachmann lediglich die Verwendung zweier
Wölbungen (20, 21) an gegenüberliegenden Seiten einer Rundlibelle mit
kreisförmigem Kunststoffkörper (vgl. D2, Figuren 3 bis 5). Aufgrund des in der Figur
4 nach oben und unten gerichteten Kunststoffkörpers (1) ist der Fachmann jedoch
nicht veranlasst, weitere Wölbungen in einer entsprechenden Rundlibelle
einzusetzen. Bei der Ausführungsform einer Horizontallibelle in Figur 2, sind zwar
drei Wölbungen (7, 8, 12) vorgesehen, jedoch bedarf es zum einen bei einer
Horizontallibelle keiner vierten Wölbung, da diese nur von oben oder der Seite einer
Wasserwaage abgelesen wird. Zum anderen sind die Krümmungen der Wölbungen
(7, 8, 12) durch Kanten unterbrochen, so dass sich keine gleichbleibende
Krümmung ergibt und der Fachmann zu einer entsprechenden Änderung auch nicht
angeregt ist.
Die Druckschrift D4 offenbart dem Fachmann lediglich, einen Libellenkörper (36)
etwas konvex zu formen (40), um einen Vergrößerungseffekt zu erzielen (vgl. D4,
Sp. 3, Z. 61-65 und Figuren 2, 3). Dabei handelt es sich um eine einzige nach oben
gerichtete Wölbung (vgl. Figuren 2, 3). Eine Anregung, dass sich der gewölbte
Bereich im Sinne des Merkmals M11 umfänglich um den Libellenkörper erstreckt,
ist der Druckschrift D4 nicht zu entnehmen.
Die Druckschrift D1 offenbart einen Profilkörper (2) einer Wasserwaage mit Libellen
(4, 4“), die in Ausnehmungen (3, 3') des Profilkörpers (2) angeordnet sind. Bei einer
Vertikallibelle (4') wird eine Stufe (7a') zur Seitenfläche (6’) des Profilkörpers (2)
mittels eines Ausgleichsteils (8’) ausgeglichen, wobei die Ausgleichsteile einen
Lupeneffekt aufweisen können (vgl. D1, Seite 9, 2. Absatz und Figur 2a). Somit
entnimmt der Fachmann der D1 lediglich den Hinweis, das Problem der
verbesserten Ablesbarkeit durch einen Lupeneffekt der Ausgleichsteile zu lösen. Da
der Lupeneffekt im Ausgleichsteil das Problem der verbesserten Ablesbarkeit
bereits löst, ist der D4 auch kein Hinweis auf eine Veränderung des Libellenkörpers
im Sinne des Merkmals M11 zu entnehmen.
Der Gegenstand des Anspruchs 1 ist daher neu gegenüber den Druckschriften D1
bis D4, und er wird dem Fachmann durch diesen Stand der Technik auch nicht
nahegelegt, so dass er patentfähig ist.
6.2 Auch die in Anspruch 5 beanspruchte Wasserwaage ist patentfähig, denn diese
weist die Libelle gemäß Anspruch 1 auf, welche bereits die Patentfähigkeit
begründet.
6.3 Die Druckschrift D3 offenbart eine Holz-Wasserwaage mit einem Libellenkörper
(66) in einem runden Gehäuse (56). In das Gehäuse (56) sind Nuten (62, 64) zum
Verschließen des Gehäuses (56) mit Seitenplatten (58, 60) eingelassen. Um zu
verhindern, dass Schmutz und andere Fremdkörper
in den Bereich der
Libellenanordnung gelangen, sind Glasverschlussplatten (74, 76) an Aussparungen
(80, 82) der Öffnung (36) mit größerem Außendurchmesser zementiert (vgl. D3, Sp.
3, Z. 14-20, Z. 44-57 und Fig. 4 bis 7). Der Fachmann entnimmt diesen Angaben,
dass die Libelle der Druckschrift D3 mehrteilig aufgebaut ist. Einen Hinweis, den
Libellenkörper und den Mantelkörper des Trägerkörpers sowie wenigstens einen
der beiden Deckel in einem einzigen Kunststoffspritzgießvorgang als ein Stück
herzustellen, ist der D3 nicht zu entnehmen (Merkmal O2).
Damit ist das Verfahren des Anspruchs 9 gegenüber der Offenbarung der
Druckschrift D3 neu (§ 3 PatG).
Das Verfahren beruht zudem auch auf einer erfinderischen Tätigkeit (§ 4 PatG).
Die Druckschrift D2 offenbart lediglich die Herstellung eines Kunststoffkörpers mit
Wölbungen im Sinne eines Libellenkörpers und somit weder die Herstellung eines
Mantelkörpers eines Trägerkörpers, noch die Herstellung zweier Deckel (vgl. S. 4,
2. Abs.).
Die Druckschrift D4 offenbart zwar die Herstellung eines Libellenkörpers (vgl. Sp. 3,
Z.9-10: „cylindrical bubble tube 36“ und Figuren 2, 3), eines Mantelkörpers (26, 28,
32, 34) eines Trägerkörpers (vgl. Sp. 3, Z. 2-5: „a hollow, box-like structure having
a top 26 and bottom 28 which overlie a pair of side walls 30 and right and left end
pieces, seen at 32 and 34“ und Figuren 2, 3) und zweier Deckel (30), jedoch muss
der Libellenkörper (36) zur Kalibrierung mit einer Schraube (54) beweglich im
Trägerkörper (26, 28, 30, 32, 34) angeordnet sein (vgl. D4, Sp. 3, Z. 44-60 und
Figuren 2, 3), die eine einstückige Herstellung verhindert.
Auch die Druckschrift D1 offenbart lediglich die separate Herstellung der Libellen
und der Ausgleichsteile (vgl. S. 9, zweiter Absatz bis S. 12, erster Absatz). Da die
Ausgleichsteile dazu dienen, Stufen zur Seitenfläche des Profilkörpers nach der
Herstellung und Anordnung der Libellen in dem Profilkörper auszugleichen, ist eine
einstückige Herstellung in einem einzigen Kunststoffspritzgießvorgang aus der D1
weder bekannt, noch dem Fachmann nahegelegt.
Das Verfahren des Anspruchs 9 ist daher neu gegenüber den Druckschriften D1 bis
D4, und es wird dem Fachmann durch diesen Stand der Technik auch nicht
nahegelegt, so dass es patentfähig ist.
7. An die Patentansprüche 1 und 5 können sich die Unteransprüche 2 bis 4 und 6
bis 8 anschließen, da sie vorteilhafte Weiterbildungen der beanspruchten
Gegenstände angeben, welche nicht platt selbstverständlich sind. Auch die übrigen
Unterlagen genügen den Anforderungen.
8. Bei dieser Sachlage war der angefochtene Beschluss der Prüfungsstelle für
Klasse G01C aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.
III. Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht der Anmelderin
das Rechtsmittel der
Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat,
ist sie nur statthaft, wenn einer der nachfolgenden Verfahrensmängel gerügt wird,
nämlich
1. dass das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. dass bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der
Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder
wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. dass einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. dass ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens
ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. dass der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung
ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des
Verfahrens verletzt worden sind, oder
6. dass der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses
schriftlich durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe,
einzureichen oder
durch einen beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt als
Bevollmächtigten in elektronischer Form. Zur Entgegennahme elektronischer
Dokumente ist die elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs bestimmt. Die
elektronische Poststelle des Bundesgerichtshofs ist über die auf der Internetseite
www.bundesgerichtshof.de/erv.html
bezeichneten
Kommunikationswege
erreichbar. Die Einreichung erfolgt durch die Übertragung des elektronischen
Dokuments in die elektronische Poststelle. Elektronische Dokumente sind mit einer
qualifizierten elektronischen Signatur oder mit einer
fortgeschrittenen
elektronischen Signatur zu versehen.
Dr. Strößner
Dr. Friedrich
Dr. Himmelmann
Dr. Kapels