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BPatG Beschluss vom 02.05.2023 – 11 W (pat) 4/23
11. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:020523B11Wpat4.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 4/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2023:020523B11Wpat4.23.0
betreffend das Patent 10 2010 031 306
(hier: Beendigung des Einspruchsverfahrens)
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
2. Mai 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr.-Ing. Höchst sowie der
Richter Eisenrauch, Dipl.-Ing. Rippel und Dipl.-Ing. Brunn
beschlossen:
1. Es wird festgestellt, dass das Einspruchs- und das Einspruchsbeschwerdeverfahren in der Hauptsache erledigt sind.
2. Der mit der Beschwerde angefochtene Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts vom
10. Oktober 2019 ist wirkungslos.
G r ü n d e
I .
Die Einsprechende hat gegen das Patent 10 2010 031 306 (Streitpatent) mit der
Bezeichnung „Druckluftaufbereitungseinrichtung mit zwei Lufttrocknungskartuschen“, dessen Erteilung am 27. November 2014 veröffentlicht worden ist, Einspruch erhoben. Gegen den Beschluss der Patentabteilung 14 des Deutschen Patent- und Markenamts (DPMA) vom 10. Oktober 2019, mit dem das Streitpatent beschränkt aufrechterhalten wurde, hat die Einsprechende Beschwerde eingelegt.
Das Streitpatent ist während des Einspruchsbeschwerdeverfahrens gemäß § 20
Abs. 1 Nr. 1 PatG erloschen, nachdem die Patentinhaberin mit einer am 13. April
2023 beim DPMA eingegangenen, schriftlichen Erklärung auf das Streitpatent verzichtet hat.
In einem beim Bundespatentgericht eingegangen Schriftsatz vom 12. April 2023,
der auch direkt an die Vertreter der Einsprechenden übermittelt worden ist, hat die
Patentinhaberin durch einen ihrer anwaltlichen Vertreter folgende, weitere Erklärung abgegeben:
„Des Weiteren wird namens und in Vollmacht der Patentinhaberin die Erklärung abgegeben, dass aus dem deutschen Patent DE 10 2010 031 306
für die Vergangenheit keine Rechte gegenüber der Einsprechenden geltend gemacht werden …“
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Das Einspruchsverfahren und das Einspruchsbeschwerdeverfahren sind gemäß
§ 61 Abs. 1 Satz 4 PatG durch feststellenden Beschluss in der Hauptsache für erledigt zu erklären, da das Streitpatent erloschen ist und die Einsprechende an der
Fortführung des Verfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr hat.
1. Die Patentinhaberin hat mit ihrem Schriftsatz vom 12. April 2023 gegenüber der
Einsprechenden unwiderruflich auf die Geltendmachung von Rechten aus dem
Streitpatent verzichtet. Diese Erklärung bedeutet, dass aufseiten der Einsprechenden ihr anfängliches, an der Fortführung des Einspruchsverfahrens bestehendes
Rechtsschutzinteresse entfallen ist. Das gleichzeitige Erlöschen des Streitpatents
führt in solchen Fällen zur Erledigung des Einspruchsverfahrens in der Hauptsache
(vgl. BGH GRUR 2012, 1071, 1072 [Rz. 9] - „Sondensystem“). Ein ggf. noch bestehendes Interesse Dritter am Widerruf des Streitpatents mit Wirkung „ex tunc“ ist dagegen verfahrensrechtlich unbeachtlich (vgl. z. B. zur Nichtigkeitsklage: BGH
BlPMZ 2022, 386, 387 - „Stammzellengewinnung“).
2. Mit der Beendigung des Einspruchsverfahrens ist auch eine Erledigung der
Rn. 212). Im Interesse der vorliegenden Verfahrensbeteiligten sowie Dritter wird daher mit dem hier gefassten, der förmlichen Rechtskraft fähigen Beschluss auch die
Erledigung der Hauptsache im vorliegenden Beschwerdeverfahren ausgesprochen
(vgl. BPatG GRUR 2010, 363, 365 - „Radauswuchtmaschine“; Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 73 Rn. 136).
3. Die Erledigung der Hauptsache im Einspruchsbeschwerdeverfahren führt in
entsprechender Anwendung von § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO zur Wirkungslosigkeit
des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses (vgl. Busse/Keukenschrijver,
Rn. 212 - jeweils m.w.N.). Im Interesse der Öffentlichkeit ist auch diese Rechtsfolge
von Amts wegen festzustellen (vgl. Busse/Engels, PatG, 7. Aufl., § 59 Rn. 295; vgl.
auch Anmerkung Köppen in Mitt. 2014, 282, 283).
4. Der vorliegende Beschluss ergeht in entsprechender Anwendung von § 79
Abs. 2 PatG ohne mündliche Verhandlung.
5. Für eine Kostenentscheidung war kein Raum, da eine Kostenauferlegung weder für das Einspruchsverfahren noch hinsichtlich des vorliegenden Einspruchsbeschwerdeverfahrens der Billigkeit entsprochen hätte (vgl. § 62 Abs. 1 PatG bzw.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Beschluss kann von Beteiligten des Beschwerdeverfahrens mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden, wenn einer der in § 100 Absatz 3 PatG aufgeführten Mängel des Verfahrens gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb
eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen
Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Dr. Höchst
Eisenrauch
Rippel
Brunn