Rechtsprechung / BPatG / 2023
BPatG Beschluss vom 31.07.2023 – 25 W (pat) 561/22
25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310723B25Wpat561.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
25 W (pat) 561/22 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 30 2022 212 610.2
hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der
Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des Richters Staats, LL.M.Eur.,
beschlossen:
ECLI:DE:BPatG:2023:310723B25Wpat561.22.0
1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
2. Der Antrag auf Rückzahlung der Gebühr für die beschleunigte Prüfung der
Anmeldung wird mangels Zuständigkeit des Bundespatentgerichts als
unzulässig verworfen.
Das Zeichen
GRÜNDE§
I.
Pioneer Capital
ist am 30. März 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-
und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet
worden:
Klasse 36:
Dienstleistungen der Finanzanlageverwaltung; Dienstleistungen der
Verwaltung von Vermögensanlagen; Finanz-Portfolio-Management;
Finanzdienstleistungen
betreffend
Kapitalanlagen;
Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kapitalanlagen; Finanzierung von
sich
entwickelnden
und
neu
gegründeten Unternehmen;
Geldanlagegeschäfte; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen
Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, unter
Bezugnahme auf die Beanstandungsbescheide vom 12. April 2022 und 9. Mai 2022
die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der
angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das angemeldete
Zeichen bestehe aus der Aneinanderreihung der englischen Substantive „pioneer“
(= Pionier, Vorreiter, Wegbereiter, Bahnbrecher) und „capital“ (= Kapital,
Finanzmittel). Sowohl im Englischen als auch im Deutschen seien vergleichbare
Wortkombinationen, die sich aus dem voranstehenden Begriff „Pionier“ und einem
nachfolgenden Substantiv zusammensetzen, üblich. Beispielhaft seien Wortfolgen
wie „Pionierarbeit, Pionierpflanze, Pioniertat, Pionierzeit“ oder „pioneer project,
pioneer company, pioneer days“ zu nennen. In der Gesamtheit habe die somit
sprachüblich gebildete Wortaneinanderreihung „Pioneer Capital“ die Bedeutung
„Pionierkapital“ bzw. „Kapital, Finanzmittel von einem/für einen Pionier, Vorreiter,
Wegbereiter“. Auch der Anbieter der Finanzdienstleistungen selbst werde als
Pionier bezeichnet. Die sachbezogene Verwendung des Begriffs „Pionier“ im
Finanzbereich sei durch brancheneinschlägige Internetauszüge belegt. Die hier
angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Wortmarke in
Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich als Sachhinweis
auffassen, dass Kapital, Finanzmittel und diesbezügliche Dienstleistungen für
Pioniere, Wegbereiter oder Vorreiter auf irgendeinem Gebiet angeboten werden.
Alternativ könne das Wortzeichen auch als Sachhinweis aufgefasst werden, dass
die Dienstleistungen im Bereich Finanzen, Kapital oder Finanzmittel von einem
Anbieter erbracht werden, der sich selbst als Pionier, Vorreiter oder Bahnbrecher
bezeichnet. Soweit die Anmelder darauf hingewiesen hätten, dass das Wortzeichen
gleichzeitig der Firmenname einer Holding sei, die für die Vermögensverwaltung
und für die Investition u. a. in nachhaltige Anlageformen oder kleine Start-Up-
Unternehmen zuständig sei, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die
Unterscheidungskraft eines Zeichens hänge grundsätzlich nicht von der Person des
Markenanmelders ab. Auch die Möglichkeit, dass ihm an dem Zeichen bereits
Namens-
oder
sonstige Kennzeichnungsrechte
zustehen,
könne das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht beseitigen. Die geltend
gemachten voreingetragenen Marken seien nicht für das Gebiet der Europäischen
Union geschützt gewesen. Zudem sei deren Schutzdauer bereits abgelaufen.
Darüber hinaus hätten andere Anmeldungen des Zeichens „Pioneer Capital“ nicht
zu dessen Eintragung geführt.
Im Übrigen seien Voreintragungen bei der
Entscheidung über die Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens nicht zu
berücksichtigen.
Dagegen hat ausschließlich der Anmelder zu 1. Beschwerde erhoben. Es wurde
eine Beschwerdegebühr eingezahlt, deren Verwendungszweck wie folgt lautet:
„Aktenzeichen 30 2022 212 610.2 Gebühr Beschwerde Antragsteller
L…“.
Der Anmelder zu 1. wiederholt sein Vorbringen, dass die zur Eintragung beantragte
Bezeichnung auch der Firmenname seiner Holding sei und verweist erneut auf
seiner Auffassung zufolge ähnliche Markeneintragungen. Weiterhin bezieht er die
aus seiner Sicht fehlende beschleunigte Bearbeitung der Anmeldung in die
Beschwerde ein und fordert die „Rückerstattung“ der „Gebühr für eine beschleunigte
Bearbeitung (…), obwohl diese nachweislich nicht erfolgt ist“.
Der Anmelder zu 1. beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für
Klasse 36, vom 4. Juli 2022 aufzuheben
und
die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung
der Anmeldung zurückzuzahlen.
Mit schriftlichem Hinweis vom 15. Mai 2023 hat der Senat dem Anmelder zu 1. auch
in seiner Eigenschaft als Zustellungsbevollmächtigter des Anmelders zu 2.
mitgeteilt, dass dem angemeldeten Wortzeichen
in Verbindung mit den
beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8
Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr sei
gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend zu machen, das
hierüber noch keine Entscheidung getroffen habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und
auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Der Anmelder zu 1. allein ist Beschwerdeführer, da nur er und auch nicht im
Namen des Anmelders zu 2. Beschwerde erhoben hat. Zudem wurde nur eine
Beschwerdegebühr entrichtet, die ausweislich der Angabe zum Verwendungszweck
„Aktenzeichen 30 2022 212 610.2 Gebühr Beschwerde Antragsteller L…“
ausschließlich dem Anmelder zu 1. zugeordnet werden kann. Hierbei ist ergänzend
zu
berücksichtigen,
dass
keine
Angaben
dazu
vorliegen, welche
gemeinschaftlichen Beziehungen im Hinblick auf das Recht an dem angemeldeten
Zeichen bestehen. Damit gelten die Anmelder zu 1. und 2. als Gemeinschaft nach
Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB (vgl. zu Markeninhabern BGH GRUR 2014, 1024
Rn. 9 - VIVA FRISEURE/VIVA; BPatG GRUR 2004, 685, 688). Es handelt sich
folglich nicht um gemeinschaftliche Antragsteller im Sinne der Nummer B. (1) der
Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, die nur eine Beschwerdegebühr zu entrichten
hätten (vgl. BPatG 29 W (pat) 118/12 - Rich meets Beautiful; BPatG 30 W (pat)
520/15 - Life Tech IP).
Gleichzeitig bildet der Anmelder 1 mit dem Anmelder zu 2. eine notwendige
Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1
MarkenG, (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 66 Rn. 51).
Auf dem Anmeldeformular und auch im Markenregister sind beide als Anmelder der
besagten Marke eingetragen. Insofern können sie gemäß § 747 Satz 2 BGB nur
gemeinsam über das durch die Anmeldung der Marke begründete Recht verfügen.
Notwendige Streitgenossen sind einzeln beschwerdeberechtigt (vgl. Thomas/Putzo,
ZPO, 43. Auflage, § 63 Rn. 24). Die von einem Streitgenossen eingelegte
Beschwerde wirkt allerdings für alle, so dass sie gemäß § 62 Abs. 2 ZPO i. V. m.
§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Beschwerdeverfahren zuzuziehen sind (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 66 Rn. 21).
2. Dem angemeldeten Zeichen kommt die für eine Eintragung als Marke zu
fordernde Unterscheidungskraft nicht zu und unterliegt damit dem Schutzhindernis
gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.
a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,
vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die
Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10
- HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat;
GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!;
GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18
- FUSSBALL WM 2006). Auch
das Schutzhindernis
der
fehlenden
Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses
auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten
Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH
GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen
ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise
abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal
informierten
und
angemessen
aufmerksamen
und
verständigen
Durchschnittsverbrauchers
im Bereich der einschlägigen Waren und
Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;
GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL
WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,
1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute
Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439
Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).
Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der
Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen
lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet
(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674
Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer
bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden
Verwendung
in der Werbung -
stets nur als solche und nicht als
Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link
economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640
Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch
solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten
Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender
Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL
WM 2006).
b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Anmeldezeichen nicht schutzfähig. Es
setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Pioneer“ und „Capital“ zusammen.
Erstgenannter ist das englische Wort für „Pionier“ und bedeutet dementsprechend
„Vorreiter“ oder „Wegbereiter“ (vgl. Auszug aus „dict.leo.org“, Stichwort: „pioneer“,
Seite 3 des gerichtlichen Hinweises vom 15. Mai 2023). Davon ausgehend
bezeichnet es auch ein Unternehmen, das mit einer echten Innovation auf den Markt
kommt und aufgrund des innovativen Charakters während eines gewissen
Zeitraumes den Status eines Monopolisten besitzt (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon
unter „Wirtschaftslexikon24.com“, Seiten 4 und 5 des gerichtlichen Hinweises vom
15. Mai 2023).
Das zweite ebenfalls aus dem Englischen stammende Zeichenelement „Capital“
entspricht dem deutschen Begriff
„Kapital“ und wird zur Verdeutlichung
internationaler Bezüge häufig an dessen Stelle verwendet. Angesichts des
Umstands, dass beide Zeichenkomponenten zum englischen Grundwortschatz
gehören und fast mit den entsprechenden deutschen Ausdrücken übereinstimmen,
werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, zu denen Fachleute aus
dem Finanz- und Unternehmensbereich, aber auch Durchschnittsverbraucher
gehören, das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit ohne Weiteres im Sinne von
„Pionier-Kapital“ bzw. „Innovative Kapitalanlage“ oder „Kapital für innovative
Unternehmen“ verstehen.
c) Unter Zugrundelegung dieser Bedeutungen vermittelt die gegenständliche
Wortfolge „Pioneer Capital“ lediglich im Vordergrund stehende beschreibende
Aussagen über die angemeldeten Dienstleistungen. In Verbindung mit
„Dienstleistungen der Finanzanlageverwaltung; Dienstleistungen der
Verwaltung von Vermögensanlagen; Finanz-Portfolio-Management;
Finanzdienstleistungen
betreffend
Kapitalanlagen;
Finanzdienstleistungen
in
Bezug
auf
Kapitalanlagen;
Geldanlagegeschäfte; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital“
bringt sie zum Ausdruck, dass das Vermögen, Kapital, Geld, Finanz-Portfolio und
die Finanzen im Sinne von Geldmittel innovativ angelegt und verwaltet werden.
Damit ist die Botschaft verbunden, dass mit den besagten Tätigkeiten die Chance
verbunden ist, eine höhere Rendite und damit größere Gewinne zu erzielen. Gerade
im Finanzbereich wird mit neuartigen Anlagemöglichkeiten geworben, um dem
Wunsch der Kunden nach Vermehrung oder zumindest Erhalt des eingesetzten
Geldes zu entsprechen.
Im Zusammenhang mit der
„Finanzierung von sich entwickelnden
und neu gegründeten
Unternehmen“
macht das Anmeldezeichen lediglich deutlich, dass Kapital zur Verfügung gestellt
wird, dass speziell für innovative Unternehmen bestimmt ist. Gerade Start-ups
benötigen häufig spezielle Geldgeber, die bereit sind, das mit dem Aufbau des
neuen Geschäfts verbundene Insolvenzrisiko zu tragen. Insofern benennt „Pioneer
Capital“ in obigem Kontext die Vorreiter, denen das Kapital zugutekommen soll.
d) Der
von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schutz
als
Unternehmenskennzeichen ist für vorliegendes Verfahren ohne Belang. Die
angemeldete Bezeichnung „Pioneer Capital“ ist vorliegend ausschließlich anhand
Registrierung als Marke vorgenommen werden kann. Demgegenüber bestimmt sich
der Schutz eines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Folglich
unterliegen beide Schutzrechte jeweils eigenen Voraussetzungen.
e) Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die aus seiner Sicht vergleichbaren
Voreintragungen in den Vereinigten Staaten von Amerika und Israel veranlasst zu
keiner anderen Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen
Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf
die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004,
674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093
Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR
2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die
Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine
Bindungs-
noch eine
Indizwirkung
(vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering,
Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 75 ff. mit zahlreichen weiteren
Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine
Ermessensentscheidung, sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene
Entscheidung, wobei selbst
identische Voreintragungen
nach ständiger
Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung
führen. Für
Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl.
EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 -
Postkantoor). Ergänzend
ist
festzustellen, dass auch zum Zeitpunkt der
Entscheidung über die Beschwerde keine mit dem Anmeldezeichen gleichlautende
Marke mit Schutzbereich für die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische
Union
existiert,
so
dass
die
vom Beschwerdeführer
behauptete
Ungleichbehandlung nicht gegeben ist.
Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.
3. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag auf Rückzahlung der
Gebühr für die beschleunigte Prüfung der Anmeldung ist mangels Zuständigkeit des
Bundespatentgerichts als unzulässig zu verwerfen. Ausweislich des Schriftsatzes
des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2022 möchte er ihn „in die Beschwerde
einbeziehen“. Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Mai 2023 wurde er darauf
hingewiesen, dass der Senat für die erstmalige Entscheidung über einen solchen
Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nicht zuständig ist. Dessen
ungeachtet hat der Beschwerdeführer
in seinem Erwiderungsschreiben vom
4. Juni 2023 ausgeführt, er gehe davon aus, „dass die Rückerstattung unabhängig
von der Gewährung der Eintragung zeitnah erfolgt“. Diese Aussage ist dahingehend
auszulegen, dass er an seinem Antrag gegenüber dem Bundespatentgericht auf
Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr festhält.
Allerdings entscheidet über ihn gemäß § 63 Abs. 3 MarkenG das Deutsche Patent-
und Markenamt. Dies
ist aber bisher nicht geschehen, so dass eine
Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG nicht in Betracht kommt.
Insbesondere der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2022 befasst sich nicht mit dem Thema, da der
Antrag seitens des Beschwerdeführers erst danach gestellt wurde. Zudem betrifft
die gemäß § 38 MarkenG i. V. m. Nummer A. III. 1., Gebührenziffer 331 500, der
Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG zu zahlende Gebühr für die beschleunigte Prüfung
der Anmeldung ausschließlich das Eintragungsverfahren vor dem Deutschen
Patent- und Markenamt und nicht auch das Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus
enthalten die Vorschriften zum Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine
Bestimmung, die (auch) ihm die Möglichkeit einer erstmaligen Entscheidung über
die Rückzahlung einer Gebühr des Deutschen Patent- und Markenamts einräumt.
Demzufolge ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren allein die
Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung 30 2022 212 610.2.
4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Durchführung
einer solchen wurde nicht beantragt und seitens des Gerichts nicht für sachdienlich
erachtet.
III.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,
sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde
ist
innerhalb eines Monats nach Zustellung des
Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine
beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder
einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.
Kortbein
Rupp-Swienty
Staats