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BPatG Beschluss vom 31.07.2023 – 25 W (pat) 561/22

25. Senat · ECLI:DE:BPatG:2023:310723B25Wpat561.22.0

Zitiert 1 Entscheidungen 12 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

25 W (pat) 561/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2022 212 610.2

hat der 25. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Juli 2023 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, der

Richterin Dr. Rupp-Swienty, LL.M., sowie des Richters Staats, LL.M.Eur.,

beschlossen:

ECLI:DE:BPatG:2023:310723B25Wpat561.22.0

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag auf Rückzahlung der Gebühr für die beschleunigte Prüfung der

Anmeldung wird mangels Zuständigkeit des Bundespatentgerichts als

unzulässig verworfen.

Das Zeichen

GRÜNDE§

I.

Pioneer Capital

ist am 30. März 2022 zur Eintragung als Wortmarke in das beim Deutschen Patent-

und Markenamt geführte Register für folgende Dienstleistungen angemeldet

worden:

Klasse 36:

Dienstleistungen der Finanzanlageverwaltung; Dienstleistungen der

Verwaltung von Vermögensanlagen; Finanz-Portfolio-Management;

Finanzdienstleistungen

betreffend

Kapitalanlagen;

Finanzdienstleistungen in Bezug auf Kapitalanlagen; Finanzierung von

sich

entwickelnden

und

neu

gegründeten Unternehmen;

Geldanlagegeschäfte; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital.

Mit Beschluss vom 4. Juli 2022 hat die Markenstelle für Klasse 36 des Deutschen

Patent- und Markenamts, besetzt mit einer Beamtin des gehobenen Dienstes, unter

Bezugnahme auf die Beanstandungsbescheide vom 12. April 2022 und 9. Mai 2022

die Anmeldung gemäß § 37 Abs. 1 MarkenG zurückgewiesen, weil der

angemeldeten Bezeichnung jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG). Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, das angemeldete

Zeichen bestehe aus der Aneinanderreihung der englischen Substantive „pioneer“

(= Pionier, Vorreiter, Wegbereiter, Bahnbrecher) und „capital“ (= Kapital,

Finanzmittel). Sowohl im Englischen als auch im Deutschen seien vergleichbare

Wortkombinationen, die sich aus dem voranstehenden Begriff „Pionier“ und einem

nachfolgenden Substantiv zusammensetzen, üblich. Beispielhaft seien Wortfolgen

wie „Pionierarbeit, Pionierpflanze, Pioniertat, Pionierzeit“ oder „pioneer project,

pioneer company, pioneer days“ zu nennen. In der Gesamtheit habe die somit

sprachüblich gebildete Wortaneinanderreihung „Pioneer Capital“ die Bedeutung

„Pionierkapital“ bzw. „Kapital, Finanzmittel von einem/für einen Pionier, Vorreiter,

Wegbereiter“. Auch der Anbieter der Finanzdienstleistungen selbst werde als

Pionier bezeichnet. Die sachbezogene Verwendung des Begriffs „Pionier“ im

Finanzbereich sei durch brancheneinschlägige Internetauszüge belegt. Die hier

angesprochenen Verkehrskreise würden die angemeldete Wortmarke in

Verbindung mit den beanspruchten Dienstleistungen lediglich als Sachhinweis

auffassen, dass Kapital, Finanzmittel und diesbezügliche Dienstleistungen für

Pioniere, Wegbereiter oder Vorreiter auf irgendeinem Gebiet angeboten werden.

Alternativ könne das Wortzeichen auch als Sachhinweis aufgefasst werden, dass

die Dienstleistungen im Bereich Finanzen, Kapital oder Finanzmittel von einem

Anbieter erbracht werden, der sich selbst als Pionier, Vorreiter oder Bahnbrecher

bezeichnet. Soweit die Anmelder darauf hingewiesen hätten, dass das Wortzeichen

gleichzeitig der Firmenname einer Holding sei, die für die Vermögensverwaltung

und für die Investition u. a. in nachhaltige Anlageformen oder kleine Start-Up-

Unternehmen zuständig sei, führe dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Die

Unterscheidungskraft eines Zeichens hänge grundsätzlich nicht von der Person des

Markenanmelders ab. Auch die Möglichkeit, dass ihm an dem Zeichen bereits

Namens-

oder

sonstige Kennzeichnungsrechte

zustehen,

könne das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht beseitigen. Die geltend

gemachten voreingetragenen Marken seien nicht für das Gebiet der Europäischen

Union geschützt gewesen. Zudem sei deren Schutzdauer bereits abgelaufen.

Darüber hinaus hätten andere Anmeldungen des Zeichens „Pioneer Capital“ nicht

zu dessen Eintragung geführt.

Im Übrigen seien Voreintragungen bei der

Entscheidung über die Schutzfähigkeit eines angemeldeten Zeichens nicht zu

berücksichtigen.

Dagegen hat ausschließlich der Anmelder zu 1. Beschwerde erhoben. Es wurde

eine Beschwerdegebühr eingezahlt, deren Verwendungszweck wie folgt lautet:

„Aktenzeichen 30 2022 212 610.2 Gebühr Beschwerde Antragsteller

L…“.

Der Anmelder zu 1. wiederholt sein Vorbringen, dass die zur Eintragung beantragte

Bezeichnung auch der Firmenname seiner Holding sei und verweist erneut auf

seiner Auffassung zufolge ähnliche Markeneintragungen. Weiterhin bezieht er die

aus seiner Sicht fehlende beschleunigte Bearbeitung der Anmeldung in die

Beschwerde ein und fordert die „Rückerstattung“ der „Gebühr für eine beschleunigte

Bearbeitung (…), obwohl diese nachweislich nicht erfolgt ist“.

Der Anmelder zu 1. beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts, Markenstelle für

Klasse 36, vom 4. Juli 2022 aufzuheben

und

die Gebühr nach dem Patentkostengesetz für die beschleunigte Prüfung

der Anmeldung zurückzuzahlen.

Mit schriftlichem Hinweis vom 15. Mai 2023 hat der Senat dem Anmelder zu 1. auch

in seiner Eigenschaft als Zustellungsbevollmächtigter des Anmelders zu 2.

mitgeteilt, dass dem angemeldeten Wortzeichen

in Verbindung mit den

beanspruchten Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft gemäß § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG fehle. Die Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr sei

gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt geltend zu machen, das

hierüber noch keine Entscheidung getroffen habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 Abs. 1 Satz 1 MarkenG statthafte und

auch im Übrigen zulässige Beschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Anmelder zu 1. allein ist Beschwerdeführer, da nur er und auch nicht im

Namen des Anmelders zu 2. Beschwerde erhoben hat. Zudem wurde nur eine

Beschwerdegebühr entrichtet, die ausweislich der Angabe zum Verwendungszweck

„Aktenzeichen 30 2022 212 610.2 Gebühr Beschwerde Antragsteller L…“

ausschließlich dem Anmelder zu 1. zugeordnet werden kann. Hierbei ist ergänzend

zu

berücksichtigen,

dass

keine

Angaben

dazu

vorliegen, welche

gemeinschaftlichen Beziehungen im Hinblick auf das Recht an dem angemeldeten

Zeichen bestehen. Damit gelten die Anmelder zu 1. und 2. als Gemeinschaft nach

Bruchteilen gemäß §§ 741 ff. BGB (vgl. zu Markeninhabern BGH GRUR 2014, 1024

Rn. 9 - VIVA FRISEURE/VIVA; BPatG GRUR 2004, 685, 688). Es handelt sich

folglich nicht um gemeinschaftliche Antragsteller im Sinne der Nummer B. (1) der

Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG, die nur eine Beschwerdegebühr zu entrichten

hätten (vgl. BPatG 29 W (pat) 118/12 - Rich meets Beautiful; BPatG 30 W (pat)

520/15 - Life Tech IP).

Gleichzeitig bildet der Anmelder 1 mit dem Anmelder zu 2. eine notwendige

Streitgenossenschaft gemäß § 62 Abs. 1 Alt. 2 ZPO i. V. m. § 82 Abs. 1 Satz 1

MarkenG, (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 66 Rn. 51).

Auf dem Anmeldeformular und auch im Markenregister sind beide als Anmelder der

besagten Marke eingetragen. Insofern können sie gemäß § 747 Satz 2 BGB nur

gemeinsam über das durch die Anmeldung der Marke begründete Recht verfügen.

Notwendige Streitgenossen sind einzeln beschwerdeberechtigt (vgl. Thomas/Putzo,

ZPO, 43. Auflage, § 63 Rn. 24). Die von einem Streitgenossen eingelegte

Beschwerde wirkt allerdings für alle, so dass sie gemäß § 62 Abs. 2 ZPO i. V. m.

§ 82 Abs. 1 Satz 1 MarkenG im Beschwerdeverfahren zuzuziehen sind (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz, 13. Auflage, § 66 Rn. 21).

2. Dem angemeldeten Zeichen kommt die für eine Eintragung als Marke zu

fordernde Unterscheidungskraft nicht zu und unterliegt damit dem Schutzhindernis

a) Unterscheidungskraft ist die einem Zeichen innewohnende (konkrete) Eignung,

vom Verkehr als betrieblicher Herkunftshinweis aufgefasst zu werden. Denn die

Hauptfunktion einer Marke liegt darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. BGH GRUR 2014, 569 Rn. 10

- HOT; GRUR 2013, 731 Rn. 11 - Kaleido; GRUR 2012, 1143 Rn. 7 - Starsat;

GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link economy; GRUR 2010, 1100 Rn. 10 - TOOOR!;

GRUR 2010, 825 Rn. 13 - Marlene-Dietrich-Bildnis II; GRUR 2006, 850 Rn. 18

- FUSSBALL WM 2006). Auch

das Schutzhindernis

der

fehlenden

Unterscheidungskraft ist im Lichte des zugrundeliegenden Allgemeininteresses

auszulegen, wobei dieses darin besteht, die Allgemeinheit vor ungerechtfertigten

Rechtsmonopolen zu bewahren (vgl. EuGH GRUR 2003, 604 Rn. 60 - Libertel; BGH

GRUR 2014, 565 Rn. 17 - Smartbook). Bei der Beurteilung von Schutzhindernissen

ist maßgeblich auf die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise

abzustellen, wobei dies alle Kreise sind, in denen die fragliche Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen haben kann. Dabei kommt es auf die Sicht des normal

informierten

und

angemessen

aufmerksamen

und

verständigen

Durchschnittsverbrauchers

im Bereich der einschlägigen Waren und

Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2006, 411 Rn. 24 - Matratzen Concord/Hukla;

GRUR 2004, 943, 944 Rn. 24 - SAT 2; BGH GRUR 2006, 850 Rn. 18 - FUSSBALL

WM 2006) zum Zeitpunkt der Anmeldung des Zeichens an (vgl. BGH GRUR 2013,

1143, 1144 Rn. 15 - Aus Akten werden Fakten; GRUR 2014, 872 Rn. 10 - Gute

Laune Drops; GRUR 2014, 483 Rn. 22 - test; EuGH MarkenR 2010, 439

Rn. 41 bis 57 - Flugbörse).

Keine Unterscheidungskraft besitzen insbesondere Bezeichnungen, denen der

Verkehr im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren und Dienstleistungen

lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnet

(vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL WM 2006; EuGH GRUR 2004, 674

Rn. 86 - Postkantoor) oder sonst gebräuchliche Wörter der deutschen oder einer

bekannten Fremdsprache, die - etwa auch wegen einer entsprechenden

Verwendung

in der Werbung -

stets nur als solche und nicht als

Unterscheidungsmittel verstanden werden (vgl. BGH GRUR 2012, 270 Rn. 8 - Link

economy; GRUR 2009, 778 Rn. 11 - Willkommen im Leben; GRUR 2010, 640

Rn. 13 - hey!). Darüber hinaus fehlt die Unterscheidungskraft u. a. aber auch

solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten

Produkte zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender

Bezug zu ihnen hergestellt wird (vgl. BGH GRUR 2006, 850 Rn. 19 - FUSSBALL

WM 2006).

b) Gemessen an diesen Maßstäben ist das Anmeldezeichen nicht schutzfähig. Es

setzt sich aus den beiden Bestandteilen „Pioneer“ und „Capital“ zusammen.

Erstgenannter ist das englische Wort für „Pionier“ und bedeutet dementsprechend

„Vorreiter“ oder „Wegbereiter“ (vgl. Auszug aus „dict.leo.org“, Stichwort: „pioneer“,

Seite 3 des gerichtlichen Hinweises vom 15. Mai 2023). Davon ausgehend

bezeichnet es auch ein Unternehmen, das mit einer echten Innovation auf den Markt

kommt und aufgrund des innovativen Charakters während eines gewissen

Zeitraumes den Status eines Monopolisten besitzt (vgl. Gabler Wirtschaftslexikon

unter „Wirtschaftslexikon24.com“, Seiten 4 und 5 des gerichtlichen Hinweises vom

15. Mai 2023).

Das zweite ebenfalls aus dem Englischen stammende Zeichenelement „Capital“

entspricht dem deutschen Begriff

„Kapital“ und wird zur Verdeutlichung

internationaler Bezüge häufig an dessen Stelle verwendet. Angesichts des

Umstands, dass beide Zeichenkomponenten zum englischen Grundwortschatz

gehören und fast mit den entsprechenden deutschen Ausdrücken übereinstimmen,

werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise, zu denen Fachleute aus

dem Finanz- und Unternehmensbereich, aber auch Durchschnittsverbraucher

gehören, das Anmeldezeichen in seiner Gesamtheit ohne Weiteres im Sinne von

„Pionier-Kapital“ bzw. „Innovative Kapitalanlage“ oder „Kapital für innovative

Unternehmen“ verstehen.

c) Unter Zugrundelegung dieser Bedeutungen vermittelt die gegenständliche

Wortfolge „Pioneer Capital“ lediglich im Vordergrund stehende beschreibende

Aussagen über die angemeldeten Dienstleistungen. In Verbindung mit

„Dienstleistungen der Finanzanlageverwaltung; Dienstleistungen der

Verwaltung von Vermögensanlagen; Finanz-Portfolio-Management;

Finanzdienstleistungen

betreffend

Kapitalanlagen;

Finanzdienstleistungen

in

Bezug

auf

Kapitalanlagen;

Geldanlagegeschäfte; Investmentgeschäfte mit Eigenkapital“

bringt sie zum Ausdruck, dass das Vermögen, Kapital, Geld, Finanz-Portfolio und

die Finanzen im Sinne von Geldmittel innovativ angelegt und verwaltet werden.

Damit ist die Botschaft verbunden, dass mit den besagten Tätigkeiten die Chance

verbunden ist, eine höhere Rendite und damit größere Gewinne zu erzielen. Gerade

im Finanzbereich wird mit neuartigen Anlagemöglichkeiten geworben, um dem

Wunsch der Kunden nach Vermehrung oder zumindest Erhalt des eingesetzten

Geldes zu entsprechen.

Im Zusammenhang mit der

„Finanzierung von sich entwickelnden

und neu gegründeten

Unternehmen“

macht das Anmeldezeichen lediglich deutlich, dass Kapital zur Verfügung gestellt

wird, dass speziell für innovative Unternehmen bestimmt ist. Gerade Start-ups

benötigen häufig spezielle Geldgeber, die bereit sind, das mit dem Aufbau des

neuen Geschäfts verbundene Insolvenzrisiko zu tragen. Insofern benennt „Pioneer

Capital“ in obigem Kontext die Vorreiter, denen das Kapital zugutekommen soll.

d) Der

von dem Beschwerdeführer geltend gemachte Schutz

als

Unternehmenskennzeichen ist für vorliegendes Verfahren ohne Belang. Die

angemeldete Bezeichnung „Pioneer Capital“ ist vorliegend ausschließlich anhand

von §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG dahingehend zu prüfen, ob eine

Registrierung als Marke vorgenommen werden kann. Demgegenüber bestimmt sich

der Schutz eines Unternehmenskennzeichens nach § 5 Abs. 2 MarkenG. Folglich

unterliegen beide Schutzrechte jeweils eigenen Voraussetzungen.

e) Auch der Verweis des Beschwerdeführers auf die aus seiner Sicht vergleichbaren

Voreintragungen in den Vereinigten Staaten von Amerika und Israel veranlasst zu

keiner anderen Beurteilung. Nach gefestigter Rechtsprechung des Europäischen

Gerichtshofs (vgl. GRUR 2009, 667 - Bild.T-Online u. ZVS unter Hinweis u. a. auf

die Entscheidungen EuGH GRUR 2008, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004,

674 Rn. 42 bis 44 - Postkantoor), des Bundesgerichtshofs (vgl. GRUR 2008, 1093

Rn. 18 - Marlene-Dietrich-Bildnis I) und des Bundespatentgerichts (vgl. z. B. GRUR

2009, 1175 - Burg Lissingen; MarkenR 2010, 139 - VOLKSFLAT und die

Senatsentscheidung MarkenR 2010, 145 - Linuxwerkstatt) besteht weder eine

Bindungs-

noch eine

Indizwirkung

(vgl. auch Ströbele/Hacker/Thiering,

Markengesetz, 13. Auflage, § 8 Rn. 75 ff. mit zahlreichen weiteren

Rechtsprechungsnachweisen). Die Entscheidung über die Schutzfähigkeit ist keine

Ermessensentscheidung, sondern vielmehr eine (an das Gesetz) gebundene

Entscheidung, wobei selbst

identische Voreintragungen

nach ständiger

Rechtsprechung nicht zu einem Anspruch auf Eintragung

führen. Für

Voreintragungen ausländischer Behörden oder Gerichte gilt dies erst recht (vgl.

EuGH GRUR 2006, 229 Rn. 47 bis 51 - BioID; GRUR 2004, 674 Rn. 42 bis 44 -

Postkantoor). Ergänzend

ist

festzustellen, dass auch zum Zeitpunkt der

Entscheidung über die Beschwerde keine mit dem Anmeldezeichen gleichlautende

Marke mit Schutzbereich für die Bundesrepublik Deutschland oder die Europäische

Union

existiert,

so

dass

die

vom Beschwerdeführer

behauptete

Ungleichbehandlung nicht gegeben ist.

Die Beschwerde war demzufolge zurückzuweisen.

3. Der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens gestellte Antrag auf Rückzahlung der

Gebühr für die beschleunigte Prüfung der Anmeldung ist mangels Zuständigkeit des

Bundespatentgerichts als unzulässig zu verwerfen. Ausweislich des Schriftsatzes

des Beschwerdeführers vom 10. Juli 2022 möchte er ihn „in die Beschwerde

einbeziehen“. Mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Mai 2023 wurde er darauf

hingewiesen, dass der Senat für die erstmalige Entscheidung über einen solchen

Antrag auf Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr nicht zuständig ist. Dessen

ungeachtet hat der Beschwerdeführer

in seinem Erwiderungsschreiben vom

4. Juni 2023 ausgeführt, er gehe davon aus, „dass die Rückerstattung unabhängig

von der Gewährung der Eintragung zeitnah erfolgt“. Diese Aussage ist dahingehend

auszulegen, dass er an seinem Antrag gegenüber dem Bundespatentgericht auf

Rückzahlung der Beschleunigungsgebühr festhält.

Allerdings entscheidet über ihn gemäß § 63 Abs. 3 MarkenG das Deutsche Patent-

und Markenamt. Dies

ist aber bisher nicht geschehen, so dass eine

Zurückverweisung gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 1 MarkenG nicht in Betracht kommt.

Insbesondere der mit der Beschwerde angegriffene Beschluss des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. Juli 2022 befasst sich nicht mit dem Thema, da der

Antrag seitens des Beschwerdeführers erst danach gestellt wurde. Zudem betrifft

die gemäß § 38 MarkenG i. V. m. Nummer A. III. 1., Gebührenziffer 331 500, der

Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG zu zahlende Gebühr für die beschleunigte Prüfung

der Anmeldung ausschließlich das Eintragungsverfahren vor dem Deutschen

Patent- und Markenamt und nicht auch das Beschwerdeverfahren. Darüber hinaus

enthalten die Vorschriften zum Verfahren vor dem Bundespatentgericht keine

Bestimmung, die (auch) ihm die Möglichkeit einer erstmaligen Entscheidung über

die Rückzahlung einer Gebühr des Deutschen Patent- und Markenamts einräumt.

Demzufolge ist Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahren allein die

Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung der Anmeldung 30 2022 212 610.2.

4. Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Durchführung

einer solchen wurde nicht beantragt und seitens des Gerichts nicht für sachdienlich

erachtet.

III.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war,

sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde

ist

innerhalb eines Monats nach Zustellung des

Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch eine

beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwältin oder

einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt in elektronischer Form einzulegen.

Kortbein

Rupp-Swienty

Staats