Rechtsprechung / BPatG / 2024
BPatG Beschluss vom 28.05.2024 – 28 W (pat) 14/16
28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:280524B28Wpat14.16.0
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 14/16 _______________________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
28. Mai 2024
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2024:280524B28Wpat14.16.0
betreffend die Marke 30 2012 042 608
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2024 unter Mitwirkung der Richterin Uhlmann
als Vorsitzende sowie der Richterinnen Kriener und Berner
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom
11. Dezember 2015 aufgehoben, soweit die Marke 30 2012 042 608 auf den
Widerspruch aus der Marke UM 009 504 961 für die Waren der
Klasse 3: Kosmetiknecessaires (gefüllt);
Klasse 8: Manikürenecessaires; Pedikürennecessaires;
Klasse 10: Koffer für Ärzte und Chirurgen; Spezialkoffer für medizinische
Instrumente;
Klasse 18: Reisebedarfsartikel,
insbesondere
aus
Leder
und
Lederimitationen; Reisenecessaires, Koffer, Handkoffer,
Reisekoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Kosmetikkoffer,
Badetaschen;
Klasse 21: Toilettennecessaires;
Klasse 35: Einzelhandels-, Versandhandels-
und
/oder Online-
Handelsdienstleistungen einschließlich über das Internet und
per Teleshopping im Bereich Sportwaren;
gelöscht worden ist. Der Widerspruch aus der Marke UM 009 504 961 wird auch
insoweit zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Gründe§
I.
Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Teillöschung seiner Marke durch das
Deutsche Patent- und Markenamt aufgrund mehrerer Widersprüche.
Der Beschwerdeführer ist der Inhaber der am 2. August 2012 angemeldeten und
am 27. März 2013 unter der Nummer 30 2012 042 608 eingetragenen Wortmarke
Carrera
die nach einer Teillöschung aufgrund des Beschlusses des Senats vom 4. Oktober
2019 (28 W (pat) 3/19) nunmehr noch für die folgenden Waren und Dienstleistungen
eingetragen
ist
(fettgedruckte
Waren
und
Dienstleistungen
beschwerdegegenständlich):
Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Kosmetika, Schönheitspflege, Kosmetikstifte, Farbentfernungsmittel; Fleckentferner; Glanzmittel für die Wäsche; Glanzstärke, Glättmittel (Waschsatiniermittel); Kosmetiknecessaires (gefüllt), Kosmetiksets (gefüllt); Reinigungsmittel für Schmuck; Rasierschaum, Aftershave, Rasiergel;
Haarwässer; Enthaarungsmittel;
Zahnputzmittel;
Klasse 04:
technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorenöle;
Klasse 07: elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, nämlich Staubsauger und Bohnergeräte; Waschmaschinen, Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landschaftsfahrzeuge); elektronische für den Haushalt, nämlich Staubsauger, Reinigungsgeräte Bohnergeräte, Bügelmaschinen, Dampfreinigungsmittel, Müllzerkleinerer, Nähmaschinen; elektrische Reinigungsmaschinen- und Geräte; Trockenschleudern, elektrische Schuhputzgeräte, elektrische Schamponiermaschinen und -geräte für Teppiche und Reinigungszwecke, Teppichböden, Staubsaugerschläuche, Staubsaugerzubehörteile zum Versprühen
Staubsauganlagen
für
von Duftstoffen Waschmaschinen Verkaufsautomaten;
und Desinfektionsmitteln, Waschapparate, Bügelmaschinen,
Münzbetrieb,
mit
Klasse 08: handbetätigte Rasierapparate, Rasierklingen, Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, handbetätigte Haar- und Frisiergeräte, Nassrasierer, Instrumente und Geräte für die Nagelpflege, nämlich Nagelhautzangen, Manikürenecessaires, Pedikürenecessaires, Scherblätter, Bügeleisen (nicht elektrisch), Dosenöffner (nicht elektrisch), Fischputzmesser, Fleischhackmesser, Messer zum Abschuppen von Fischen, Wiegemesser für Gemüse, Zuckerzangen; elektrische Bügeleisen;
Nagelzieher,
und
Bild;
Daten-
DVD-Recorder;
Klasse 09: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton Fernsehgeräte; Magnetaufzeichnungsträger; und Datenverarbeitungsgeräte und Computer zur Aufzeichnung, Bearbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektrische zur Datenverarbeitung; digitale Apparate und Geräte Aufzeichnungsträger; Speichermedien für digitale Daten; optische Aufzeichnungsträger; mobile Fernsehgeräte, insbesondere batteriegetriebene Fernsehgeräte; DVD-Player; Fernsehempfangsgeräte; Satellitenempfänger; analoge und digitale Sende- und Empfangsgeräte; USB-Sticks; Scart Sticks; Steckkarten; DVD- Speicherplatten; CD-ROM-Speicherplatten; Antennenanlagen; tragbare Wiedergabegeräte für gespeicherte Ton- und Bildaufnahmen; Diktiermaschinen; Kombinationen sämtlicher vorgenannten Waren; sämtliche vorgenannten Waren nicht zum Fabrikeinbau in Kraftfahrzeuge, Batterien; Eingabegeräte, insbesondere Scanner, in Klasse 9 enthalten), Codierer, Datenträger Datenausgabeeinrichtungen, insbesondere Drucker, Laptops, Computerperipheriegeräte, Mäuse (für Computer), (Datenverarbeitung), Diskettenlaufwerke (ROM, Festspeicher), Disketten, Koppler Compact Discs (Datenverarbeitung), (Datenverarbeitung), Lesegeräte insbesondere Klarschrift- und Stichcodeleser, Magnetbänder, Magnetplatten, Plattenwechsler (Datenverarbeitung), optische Platten (Datenverarbeitung), Mechaniken für geldbetätigte und münzgetätigte Apparate; CD-Player, Compact Discs (Ton, Bild), (für Bildschirmgeräte); Feldstecher, elektronische Stifte
oder Sonderausstattung
Computertastaturen,
als Serien-
(soweit
Fernrohre;
Lautsprecher, Projektionsgeräte,
Ferngläser, Lautsprecherboxen, Diaprojektoren; Fotoapparate; Reinigungsbänder Mikrofone; Wechselsprechapparate, Kabel-Sender- und Empfängergeräte, Eingabegeräte insbesondere Scanner; Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen; Taschenlampenbatterien;
Tonköpfe;
für
Klasse 10: Babyflaschen; Beißringe
des
zum Erleichtern
Zahnens; Blutdruckmessgeräte; Massagehandschuhe, Massagehandschuhe aus Rosshaar; Schnuller für Säuglinge, Thermometer zur Ermittlung der Körpertemperatur; Blutdruckmessgeräte; Babyflaschenhalter; Flaschensauger; Flaschensauger; Saugflaschenverschlüsse; Kondome; Koffer für Ärzte und Chirurgen; Spezialkoffer für medizinische Instrumente;
Thermometer
für
Klasse 11: Desinfektionsgeräte
für Babyartikel; Beleuchtungs-, Heizungs-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sowie sanitäre Anlagen; elektrische Babyflaschenwärmer; Zierbrunnen; Heizdecken (nicht für medizinische Zwecke), Lufterhitzer; Heizgeräte für Aquarien, Heizlüfter, Heizradiatoren; elektrische Radiatoren; Trinkwasserfilter; Wäschetrockner, elektrische Wärmflaschen; Wasserenthärtungsapparate und -anlagen, Wasserfiltriergeräte; Whirpool-Sprudelgeräte; Taschenlampen;
Klasse 18: Reisebedarfsartikel,
und insbesondere Lederimitationen; Reisenecessaires, Koffer, Handkoffer, Reisekoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Kosmetikkoffer, Badetaschen;
Leder
aus
Klasse 21: Bügeleisenuntersetzer,
nicht
(nicht
Isoliergefäße
Isoliergefäße
elektrische Fruchtpressen für Getränke,
elektrisch), Dampfkochtöpfe Kühltaschen, Eiskübel, Filter für den Haushalt, Isolierflaschen, nicht für elektrische Friteusen, Haushaltszwecke, für Nahrungsmittel, Kaffeekocher, nicht elektrisch und nicht aus Edelmetall, handbetriebene Kaffeemühlen, nicht elektrische Kaffeeperkolatoren, Kochformen (Küchenartikel), nicht elektrische Kochgeräte, Kochgeschirr, Kochgeschirre (Garnellen), Picknickkoffer (Geschirr), Küchenformen, Kühltaschen, nicht elektrische Mixgeräte für handbetätigte Nudelmaschinen, Rasierpinsel, Rasierpinselhalter, Grillroste (Küchengeräte), Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch), Teppichkehrer, Teppichklopfer, nicht elektrische Waffeleisen, Wäschespinnen,
Toilettennecessaires,
Haushalt,
den
Wäschetrockenständer, Bügeleisenuntersetzer; Bügelbretter;
Überzüge
für
Bügelbretter,
Klasse 35: Einzelhandels-,
Versandhandels-
Online- Handelsdienstleistungen einschließlich über das Internet und per Teleshopping in den Bereichen Waren des Gesundheitssektors einschließlich medizinische Geräte und Instrumente, Werkzeuge und Metallwaren, Bau, Heimwerker- und Gartenartikel, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Sportwaren;
und/oder
Klasse 38: Sammeln und Liefern von Nachrichten als Dienste von
Presseagenturen.
Die Eintragung wurde am 26. April 2013 veröffentlicht.
Gegen die Eintragung ist Widerspruch eingelegt worden aus sieben älteren Marken,
von denen noch die folgenden drei Widersprüche beschwerdegegenständlich sind.
1. Widerspruch aus der am 11. Februar 1999 eingetragenen Wortmarke
397 27 189 (im Folgenden: W2)
Carrera
die für die folgenden Waren der Klassen 6, 8, 9, 16, 20, 28 geschützt ist,:
Modelle, nämlich Flugmodelle, Schiffsmodelle, Automodelle, Modelle von Maschinen, Plastikmodelle zum Selbstbau; Funkfernsteuerungen, Modell- Verbrennungsmotoren, Elektromotoren für Spielwaren, Stromquellen, auch Batterien für Spielwaren, Modellbaumaterial, nämlich Modellbauwerkzeuge, Modellbauliteratur, Flugdrachen, technisches Modellbahnzubehör, nämlich Kupplungen; Transformatoren, Modellbahn-Computersteuerungen, Modellbahnanlagen, bestehend aus Gelände und Gebäuden; Fahrzeuge und Figuren für Modellbahnanlagen; Spielzeugautobahnen und Autorennbahnen, Bauspielkästen, bestehend aus mechanischen Verbindungsteilen und Baublöcken; Spielfiguren aus Metall, Kunststoff und Holz, auch in Form von Aufstellfiguren; Plastikspielzeug, Wasserspielzeug und Planschbecken aus Plastik, auch aufblasbar, Spielzelte und Spielhäuser; Musikspielwaren, auch elektronisch, Kleinkindspielzeug,
Elektromaterial,
Elektromotoren,
Beleuchtungsgeräte als Spielzeug, nämlich Lampen; Kinderspiele in Form von Brett- und Kartenspielen, Familien- und Erwachsenenspiele in Form von Brettspielen, Beschäftigungsspiele, insbesondere Puzzle; Lernspiele, auch für Kleinkinder; Spielezubehör, nämlich Würfel, Würfelbecher, Würfelflächen; Telespiele und Computerspiele, insbesondere elektronische Videospiele, auch in Form von Rennspielen, Autorennsimulatoren; Verkaufsständer aus Metall, Holz und Plastik für den Spielwarenbereich;
wobei der Widerspruch nur auf die im Fettdruck wiedergegebenen Waren
gestützt ist.
2. Widerspruch aus der am 18. Oktober 2011 registrierten Unionsmarke
009 504 961 (im Folgenden: W5)
CARRERA
die nach einer Teillöschung noch für die folgenden Waren geschützt ist:
Klasse 18:
Freizeittaschen, Dokumentenmappen;)
Brieftaschen,
Aktentaschen,
Klasse 25:
Freizeit- und Businessbekleidung für drinnen und draußen; Funktionssportbekleidung Schuhe, für ausgenommen Funktionsschuhe für den Sport mit Ausnahme von Fahrradschuhen;
Radfahrer;
3. Widerspruch aus der am 1. April 1996 angemeldeten und am 22. Januar 2001
für die Waren der
Klasse 12:
Kraftfahrzeuge und deren Teile, Land- und Wasserfahrzeuge sowie deren Teile, ausgenommen Fahrräder und deren Teile
registrierten Unionsmarke 000 283 879 (im Folgenden: W7)
CARRERA
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarken
W2 und W7, letztere mit Ausnahme der Benutzung für Kraftfahrzeuge, jeweils mit
Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 bestritten.
Soweit nach der Teillöschung durch den Beschluss des Senats vom 4. Oktober
2019 (28 W (pat) 3/19) noch beschwerdegegenständlich, hat die Markenstelle für
Klasse 7 des DPMA die angegriffene Marke durch Beschluss vom 11. Dezember
2015 für die noch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis verbliebenen Waren
teilweise gelöscht, und zwar
1. aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 27 189 (W2) für die Waren der
Klasse 9 „Taschenlampenbatterien“;
2. aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 009 504 961 (W5) für die Waren
der Klasse
„Kosmetiknecessaires
(gefüllt)“,
der Klasse
„Manikürenecessaires; Pedikürennecessaires“, der Klasse 10 „Koffer für
Ärzte und Chirurgen; Spezialkoffer für medizinische Instrumente“, alle
Waren der Klasse 18, die Waren der Klasse 21 „Toilettennecessaires“ sowie
für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandels- , Versandhandels- und
/oder Online-Handelsdienstleistungen einschließlich über das Internet und
per Teleshopping im Bereich Sportwaren“;
3. aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 000 283 879 (W7) für die Waren
der Klasse 4 „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorenöle“ und die
Waren der Klasse 9 mit Ausnahme der Waren „Mechaniken für geldbetätigte
und münzbetätigte Apparate;
Feldstecher;
Ferngläser,
Fernrohre,
Diaprojektoren, Reinigungsbänder für Tonköpfe; Taschenlampenbatterien“.
Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen der angegriffenen Marke und der
Widerspruchsmarke W2 bestehe Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG. Die Widersprechende habe die Benutzung der Widerspruchsmarke auf
die wirksam erhobene Einrede der Nichtbenutzung für „Modellbahnanlagen“ und
das dazu erforderliche „technische Zubehör“ wie „Akkus“ glaubhaft gemacht. Zu den
Waren der angegriffenen Marke „Taschenlampenbatterien“ bestehe jedenfalls noch
entfernte Ähnlichkeit, sodass wegen Zeichenidentität mit der von Haus aus
durchschnittlich
kennzeichnungskräftigen
Widerspruchsmarke
eine
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.
Auch der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke W5 sei zum Teil begründet.
Nach der maßgeblichen Registerlage bestehe Warenähnlichkeit bis zur Identität
zwischen den Waren der angegriffenen Marke in Klasse 18 und ihren weiteren
Waren, bei denen es sich um Taschen, Beutel oder Koffer handele, einerseits und
den Widerspruchswaren in Klasse 18 andererseits. Wegen der durchschnittlichen
Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Zeichenidentität sei für diese
Waren eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.
Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke W7 bestehe
mangels Warenähnlichkeit unabhängig von der Benutzungslage zwar keine
Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, die Widerspruchsmarke
könne jedoch als bekannte Marke für Kraftfahrzeuge Bekanntheitsschutz gemäß
§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG beanspruchen. Die angegriffene Marke nutze die durch
jahrzehntelange Benutzung erworbene hohe Werbekraft der Widerspruchsmarke
W7 in Bezug auf die Waren der angegriffenen Marke in Klasse 4 und die Mehrzahl
der Waren in Klasse 9 in unlauterer Weise aus, was bereits durch die
Zeichenidentität indiziert sei.
Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat der Inhaber
der angegriffenen Marke am 11. Januar 2016 Beschwerde eingelegt.
Zur Begründung trägt er vor:
1. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 397 27 189 CARRERA (W2)
bestehe eine Verwechslungsgefahr bezüglich der einzig noch angegriffenen Waren
der angegriffenen Marke „Taschenlampenbatterien“ schon wegen fehlender
Warenähnlichkeit mit den Widerspruchswaren nicht. Es fehle an der Ernsthaftigkeit
der Nutzung der Widerspruchsmarke. Die Akkus und Transformatoren, für die die
Benutzung der Widerspruchsmarke behauptet werde, stellten keine „Stromquellen“
nach dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke dar. Außerdem sei der
Schutzumfang der Marke wegen der Einschränkung auf die Verwendung für
Spielwaren nur beschränkt und erfasse keine Taschenlampenbatterien.
2. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke EM 009 504 961
(W5) hat der
Beschwerdeführer die Benutzung mit Schriftsatz vom 9. April 2024 (Bl. 828)
bestritten. Er trägt vor, ungeachtet der Frage der Nutzung fehle es an einer
Warenähnlichkeit. Bei „Kosmetik-Necessaires (gefüllt); Maniküre-Necessaires;
Pediküre-Necessaires; Toilettennecessaires“ komme es in erster Linie auf den
Inhalt an. Derartige Behältnisse wiesen eine Ausgestaltung auf, um entsprechende
Produkte rutschfest zu befestigen. Schon deshalb fehle eine Ähnlichkeit zu den
Waren in Klasse 18 der Widerspruchsmarke. Sie stünden nicht im Konkurrenz- oder
Ergänzungsverhältnis und würden auch nicht von den gleichen Herstellern
angeboten wie die Waren der angegriffenen Marke, sondern von den Herstellern
der jeweiligen für die Waren vorgesehenen Inhalte. Hinsichtlich der „Koffer für Ärzte
und Chirurgen“ und „Spezialkoffer für medizinische Geräte“ gelte nichts Anderes.
Auch
„Sonnenschirme“ und
„Regenschirme“ seien zu den Waren der
Widerspruchsmarke unähnlich. Zwischen den „Einzelhandelsdienstleistungen für
Sportwaren“ in Klasse 35 der angegriffenen Marke und den Waren der
Widerspruchsmarke in Klasse 25 bestehe ebenfalls keine Ähnlichkeit.
3. Zum Widerspruch aus der Marke EM 000 283 879 CARRERA (W7) trägt der
Beschwerdeführer vor, es fehle an einer Warenähnlichkeit zwischen den Waren der
Klasse 4 und den „Kraftfahrzeugen“ der Klasse 12, für die die Widerspruchsmarke
genutzt werde. Ob Fahrzeughersteller Motorenöle unter ihrer Fahrzeugmarke
vertrieben, sei nicht relevant. Maßgeblich sei, dass die Waren der Klasse 4 nicht
unter einem Teil einer Modellbezeichnung, wie hier „Carrera“ angeboten würden.
Empirische Anhaltspunkte, dass der Verkehr auch bei Angebot der Waren unter
dem Namen eines Fahrzeugtyps von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft
ausgehe, fehlten völlig. Die Bekanntheit der Widerspruchsmarke sei zudem nicht
glaubhaft gemacht. Das Zeichen CARRERA werde nicht isoliert, sondern nur
zusammen mit dem Unternehmensnamen „Porsche CARRERA 911“ benutzt. Eine
gedankliche Verknüpfung werde der Verkehr nicht herstellen, weil der Verkehr im
Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 nicht
einmal an Automobile denke. Eine Ausnutzung der Kennzeichnungskraft der
Widerspruchsmarke scheide auch schon deshalb aus, weil das Zeichen
„CARRERA“ – wie schon aus der Zahl der eingelegten Widersprüche ersichtlich -
für eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren und für eine Vielzahl von
unterschiedlichen Unternehmen geschützt sei und benutzt werde.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag,
den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent– und
Markenamts vom 11. Dezember 2015 aufzuheben, soweit die Löschung der
Marke 30 2012 042 608 auf die Widersprüche aus den Marken 397 27 189,
UM 009 504 961 und UM 000 283 879 angeordnet worden ist, und die
Widersprüche aus den Marken 397 27 189, UM 009 504 961 und
UM 000 283 879 auch insoweit zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin zu 1 und Widersprechende zu 2 stellt den Antrag,
die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2015 hinsichtlich
des Widerspruchs aus der Marke 397 27 189 zurückzuweisen.
Sie trägt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung… vom 7. September
(Bl. 628 d. A.) und weiterer Benutzungsunterlagen vor, die
Widerspruchsmarke werde
unter
anderem
für
separat
angebotene
Transformatoren, Akkus, Ladegeräte und USB-Netzadapter benutzt. Sie habe in
den Jahren von 2010 bis 2013 sowie 2017 bis 2021 mit Akkus einen jährlichen
Umsatz im sechsstelligen Bereich, mit Transformatoren im vierstelligen Eurobereich
und mit USB-Netzadaptern/Ladekabeln einen drei- bzw. vierstelligen jährlichen
Umsatz erzielt. Seit 2021 verkaufe sie auch Batterien und habe damit einen
Jahresumsatz von ca. … € erzielt (Anlagen W 11- W 19).
Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdegegnerin zu 2 und Widersprechende zu
5 ist gemäß vorheriger Ankündigung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.
In der Beschwerdeerwiderung hat sie den Antrag gestellt, die Entscheidung der
Markenstelle vollumfänglich aufrechtzuerhalten.
Sie hat vor Erhebung der Einrede mangelnder Benutzung durch den
Beschwerdeführer, nämlich mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 entsprechend
ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 Benutzungsunterlagen in Form
von Rechnungen und Lieferscheinen in italienischer Sprache der Jahre 2018 bis
2022 sowie Warenabbildungen ohne Datumsangabe eingereicht, wegen deren
Inhalts im Einzelnen auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 in
den Anlagenbänden der Akte verwiesen wird. Sie trägt vor, damit sei die
Verwechslungsgefahr der gleichlautenden Vergleichsmarken bekräftigt.
Die Beschwerdegegnerin zu 3 und Widersprechende zu 7 stellt den Antrag,
die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des
Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2015 hinsichtlich
des Widerspruchs aus der Marke UM 000 283 879 zurückzuweisen.
Sie hat Benutzungsunterlagen in Form von eidesstattlichen Versicherungen des F…
vom 29. September 2014 (Bl. 1416 AA), 27. Oktober 2014 (Bl. 1428 AA) und
7. September 2022 (Bl. 550 d. A.) betreffend die Umsätze mit Fahrzeugteilen unter
der Widerspruchsmarke vorgelegt.
Zur Bekanntheit der Marke Carrera hat sie eine Verkehrsbefragung vom Oktober
1997 vorgelegt und weiter unter Vorlage von Geschäftsberichten vorgetragen,
schon 1997 habe sie 32.280 Fahrzeuge unter der Marke abgesetzt. Im
Geschäftsjahr 2005/2006 seien weltweit 96.794 und in den europäischen
Volumenmärkten 16.215 mit der Marke Carrera bezeichnete Fahrzeuge abgesetzt
worden, was einem Marktanteil von 39 % am Segment Sportcoupés und
Sportcabriolets mit empfohlenem Verkaufspreis von mehr als 65.000 € entspreche.
Im Inland habe der Anteil an diesem Segment sogar 57 % betragen. Zudem hätten
die unter der Marke vertriebenen Sportwagen Kultstatus, sie würden in der Presse
als „Ikone“. „Mythos“ oder „Legende“ bezeichnet. Die hohe Bekanntheit sei auch in
mehreren Gerichtsurteilen bestätigt worden. Die angegriffene Marke werde diesen
guten Ruf der Widerspruchsmarke in unlauterer Weise ausnutzen und sei geeignet,
ihre Kennzeichnungskraft und Wertschätzung zu beeinträchtigen.
Der Senat hat den Beteiligten mit Hinweis vom 12. Februar 2024 seine vorläufige
Auffassung zur Sach- und Rechtslage mitgeteilt und dazu Recherchebelege
übersandt. Weitere Recherchebelege wurden in der mündlichen Verhandlung
übergeben.
Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf den Akteninhalt und die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Die gemäß § 66 Abs.1 MarkenG zulässige Beschwerde ist hinsichtlich des
Widerspruchs aus der Marke EM 009 504 961 (W5) begründet, im Übrigen war sie
zurückzuweisen.
Nachdem sich die Widersprüche aus den Marken 913 868 (W1), 30 2012 022 451
(W3), 30 2010 039 271 (W4) und UM 464 800 (W6) zum Teil bereits im
Amtsverfahren, zum Teil im Laufe des Beschwerdeverfahrens erledigt haben, war
nur noch über die Beschwerde hinsichtlich der Widersprüche aus W2, W5 und W 7
zu entscheiden.
Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und
dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung
erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG weiterhin die Vorschrift des
§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung
anzuwenden. Für die jeweils gegen die Widerspruchsmarken erhobenen Einreden
der mangelnden Benutzung gelten gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG die Vorschriften
A. Die Beschwerde gegen die Löschung der angegriffenen Marke Carrera aufgrund
des Widerspruchs aus der Marke 397 27 189 CARRERA (W2) hat nur noch die
Waren der Klasse 9 „Taschenlampenbatterien“ zum Gegenstand, hinsichtlich der
außerdem durch die Markenstelle aufgrund des Widerspruchs gelöschten
Dienstleistung
„Einzelhandels-,
Versandhandels-
und/oder
Online-
Handelsdienstleistungen einschließlich über das Internet und per Teleshopping in
den Bereichen Elektro- und Elektronikwaren (ausgenommen Navigationsgeräte und
ausgenommen Elektro- und Elektronikwaren zum Einbau in Kraftfahrzeugen),
elektronische
Unterhaltungsgeräte
(ausgenommen
elektronische
Unterhaltungsgeräte zum Einbau
in Kraftfahrzeugen)“
ist sie nach einer
Teillöschung der angegriffenen Marke gegenstandslos.
Die Beschwerde ist unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke Carrera und
der Widerspruchsmarke W2 Carrera besteht hinsichtlich der Ware
„Taschenlampenbatterien“ Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist
unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu
beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der
Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken
und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,
dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch
einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte
Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt
(st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags
Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert
René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24 –
RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).
1. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke
mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 in zulässiger Weise gemäß § 43 Abs. 1
MarkenG bestritten. Die Einrede der mangelnden Benutzung bezieht sich auf beide
Zeiträume gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar
2019 geltenden Fassung. Die Eintragung der Widerspruchsmarke am 11. Februar
1999 ist am 18. März 1999 veröffentlicht worden. Die Widerspruchsfrist ist am 18.
Juni 1999 ohne Erhebung eines Widerspruchs abgelaufen, sodass sich die
Widerspruchsmarke
im maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung der
angegriffenen Marke am 26. April 2013 nicht mehr
in der
fünfjährigen
Benutzungsschonfrist befand. Daher war die Benutzung der Widerspruchsmarke für
die Zeiträume von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am
26. April 2013, also von April 2008 bis April 2013, und fünf Jahren vor Entscheidung
über die Löschung, also von Mai 2019 bis Mai 2024 glaubhaft zu machen.
Dies ist der Widersprechenden für die relevanten Vergleichswaren Akkus und
Transformatoren gelungen. Sie hat durch eidesstattliche Versicherungen …vom 7.
September 2022 glaubhaft gemacht, dass sie von 2010 bis 2013 und von 2017 bis
2021 im Bereich gesondert verkauftes Zubehör mit Akkus im Inland jährliche
Umsätze im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Aus den mit Schriftsatz vom 21.
September 2022 vorgelegten Katalogen der Widersprechenden für die Jahre 2018
bis 2022 ist ersichtlich, dass die angebotenen Akkus mit der Widerspruchsmarke
versehen sind (Bl. 570, 579, 589, 596 und 597 d.A.). Schon im Amtsverfahren ist
der Katalog des Jahres 2012 vorgelegt worden, aus dem sich die Anbringung der
Widerspruchsmarke auf den dort angebotenen Akkus für den ersten Zeitraum 2019
vor Veröffentlichung der angegriffenen Marke ergibt (Bl. 619 d. AA).
Damit ist die ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke W2 für Akkus glaubhaft
gemacht. Gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke für die Waren benutzt
werden, für die sie eingetragen ist. Ob die als benutzt anzusehenden Waren „Akkus“
unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, ist im Rahmen der
Subsumtion zu klären. Dabei beurteilt sich die Frage, ob die tatsächlich mit der
Marke gekennzeichneten Waren entsprechenden Begriffen im Warenverzeichnis
unterfallen, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Terminologie (vgl.
Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 26 Rdnr. 10 m. w. N.).
Akkus stellen „Stromquellen, auch Batterien für Spielwaren“ gemäß Klasse 9 des
Warenverzeichnisses
der Widerspruchsmarke
dar. Der Vortrag
des
Beschwerdeführers, Akkus könnten, da sie ihrerseits zunächst aufgeladen werden
müssten, nicht als Stromquellen qualifiziert werden, geht fehl. Wie sich aus dem
allgemeinen Wortverständnis, aber auch aus den Recherchebelegen des Senats,
die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sind, ergibt,
sind Stromquellen Vorrichtungen oder Gegenstände, die Spannung erzeugen, also
elektrischen Strom liefern. Ob, wie und wann der Strom in der Stromquelle
gespeichert wurde oder ob er in der Stromquelle unmittelbar erzeugt wurde, ist für
diese Funktion ohne Bedeutung.
2. Zwischen den Waren „Akkus“, deren Benutzung glaubhaft gemacht worden ist,
und den Waren der angegriffenen Marke „Taschenlampenbatterien“ besteht engste
Ähnlichkeit. Daher kann es dahinstehen, inwieweit die Benutzung für Akkus auch
andere
Arten
des
Oberbegriffs
„Stromquellen“
erfasst
(dazu
Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz a. a. O., Rdnr. 323 ff.).
a. Eine Ähnlichkeit
ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die
sich
gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung
aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere
ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer
regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer
Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander
konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge
Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein
könnten, sie stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen
Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM
[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL;
GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM).
Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der
regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen
Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu,
während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres
Gewicht zugemessen wird. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von
Waren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die
Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder
wichtig ist (BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 16 – DESPERADOS/DESPERADO m. w.
N.; BPatG 30 W (pat) 22/19 – CRETE/CRET; 26 W (pat) 18/14 – Cada
Design/CADA).
b. Zwischen „Taschenlampenbatterien“ und „Akkus“ besteht nach diesen
Grundsätzen engste Ähnlichkeit bis Identität. Denn Akkus können regelmäßig auch
als Taschenlampenbatterien dienen. Bei Akkus handelt es sich um
wiederaufladbare Batterien, die regelmäßig von den gleichen Herstellern als
Kaufalternativen angeboten werden. Batterien sind genormt und können in Form
von Einwegbatterien oder als wiederaufladbare Speicher in beliebigen Geräten zum
Einsatz kommen. Taschenlampen werden üblicherweise mit derartigen genormten
Batterien betrieben, sie benötigen keine individuellen Sonderformen.
Der Vortrag des Beschwerdeführers, der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei
wegen der engen Formulierung der Warenangabe „Stromquellen, auch Batterien für
Spielwaren“ auf identische Waren oder jedenfalls nur auf Batterien für Spielwaren
beschränkt, geht fehl. Das Wort „auch“ stellt keine Beschränkung dar. Eine vom
Beschwerdeführer
hier
unterstellte
nachträgliche Einschränkung
des
Warenverzeichnisses führt nicht zu einer Schutzbeschränkung auf identische
Waren
(BGH Beschluss vom 06.02.2013
Intenza;
Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 9 Rdnr. 66), sondern erhält den Schutz im
gesamten Ähnlichkeitsbereich.
3. Die Vergleichswaren richten sich überwiegend sowohl an breite Verkehrskreise,
nämlich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen
Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen
Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee), als auch an
den Einzelhandel und Elektrofachhandel. Die beteiligten Verkehrskreise werden
den Produkten mit allenfalls durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegnen, da es
sich um relativ preiswerte Waren des täglichen Bedarfs handelt, die genormt sind
und deshalb mit geringer Aufmerksamkeit erworben werden.
4. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke
ist von Haus aus
durchschnittlich.
a. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,
sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für
die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten
Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096
Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 –
INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung
abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen
erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe
originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar;
GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,
die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler
Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).
b. Das Wort „Carrera“ ist ein spanisches Wort mit der deutschen Bedeutung
„Wettlauf, Rennbahn, Rennen“. Der inländische Verkehr kennt diese Bedeutung
nicht, aber selbst bei unterstellter Kenntnis hat der Begriff für die im Warenvergleich
befindlichen Stromquellen weder eine Sachbedeutung noch einen unmittelbaren
sachlichen Bezug, er ist zur Kennzeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis ohne
Einschränkung geeignet.
5. Die Vergleichszeichen sind identisch, sodass die angegriffene Marke den zur
Vermeidung von Verwechslungsgefahr
im Bereich eng ähnlicher Waren
erforderlichen weiten Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht einhält und für
„Taschenlampenbatterien“ zu Recht gelöscht worden ist.
B. Die Beschwerde hinsichtlich des Widerspruchs aus der Unionsmarke 009 504
961 (W5) hat dagegen Erfolg.
1. Der Beschwerdeführer hat die Benutzung der am 18. Oktober 2011 registrierten
Unionsmarke mit Schriftsatz vom 9. April 2024 wirksam bestritten. Denn zu diesem
Zeitpunkt war die Benutzungsschonfrist für die Widerspruchsmarke abgelaufen. Sie
am 18. Oktober 2016, war also bei Veröffentlichung der angegriffenen Marke noch
nicht abgelaufen. Auf den Widerspruch ist gemäß § 158 Abs. 3, 5 MarkenG das bis
zum 14. Januar 2019 maßgebliche Recht anwendbar. Danach hat der
Widersprechende bei Bestreiten durch den Inhaber der angegriffenen Marke die
Benutzung der Widerspruchsmarke in der Europäischen Union gemäß § 43 Abs.1
Satz 2 MarkenG, Art. 18 Verordnung (EU) 2017/1001 für die letzten fünf Jahre vor
der Entscheidung über den Widerspruch glaubhaft zu machen, wenn die
Benutzungsschonfrist nach Veröffentlichung der angegriffenen Marke endet. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor, sodass die Widersprechende zu 2 die Benutzung
der Widerspruchsmarke W5 in der Union für den zweiten Zeitraum nach § 43 Abs.
1 Satz 2 MarkenG, also im Zeitraum von Mai 2019 bis Mai 2024 glaubhaft machen
muss. Dies ist ihr nicht gelungen.
2. Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion
– die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren –
benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu
sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur
symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren
(EuGH WRP 2017, 1066 Rdnr. 37 – Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rdnr. 38 –
Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rdnr. 38 – Duff Beer). Eine ernsthafte
Benutzung erfordert, dass die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem
Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 72 -
74 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]).
Zum Nachweis muss von dem Widersprechenden daher konkret angegeben
werden, wer die Marke auf welche Weise
für welche Waren und
Dienstleistungen in welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat und wieviel
Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. Dabei müssen die detaillierten Angaben
zu den Umsatzzahlen entweder
in Geldbeträgen oder
in Stück- bzw.
Auftragszahlen konkret auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen bezogen
sein. Das Erfordernis eines derartigen, auf einzelne Waren- und
Dienstleistungs(-gruppen) bezogenen Nachweises der Benutzung ergibt sich
aus § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG, wonach
für die Beurteilung der
Verwechslungsgefahr nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen
sind, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist
(vgl. BPatG – Butterfly by Max Gordon/Butterfly; 30 W (pat) 505/15 – Universal
Nutrition; 26 W (pat) 66/16 – Cuvée Prestige Salmon).
Die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG
unterliegt abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche
Verfahren
ansonsten
beherrschenden Untersuchungsgrundsatz
dem
Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz (BGH GRUR 2006, 152 Rdnr. 19 –
GALLUP; BPatG GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). Als
Nachweis ist eine eidesstattliche Versicherung zulässig, die das wichtigste Mittel
zur Glaubhaftmachung
für Umfang, Zeitraum und Ort der bestrittenen
Benutzung darstellt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,
14. Aufl., § 43 Rdnr.57, 80). Sonstige Unterlagen wie z. B. Preislisten,
Rechnungskopien, Etiketten, Prospekte oder sonstige Veröffentlichungen
können der Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen
Versicherung dienen (BPatG GRUR 2007, 596, 597 – La Martina; BPatGE 33,
228, 231 – Lahco; 24, 109, 111 – FOSECID).
3. Diesen Erfordernissen genügen die von der Beschwerdegegnerin zu 2 ohne
weitere Erläuterung vorgelegten Unterlagen nicht. Aus dem Konglomerat von
Unterlagen geht nicht hervor, welche Umsätze
in welcher Höhe die
Widersprechende selbst oder eine Dritte mit ihrer Zustimmung mit den einzelnen im
Warenverzeichnis aufgeführten Waren erzielt hat. Dies wäre im Einzelnen zu
erläutern und durch eidesstattliche Versicherung zudem glaubhaft zu machen
gewesen. Aus den Unterlagen
ist
lediglich ersichtlich, dass nicht die
Widersprechende, sondern eine Firma C… s.r.l. Verkäufe von „Borsa“ und
„Portafolio“ ausgeführt hat. Weder ist erkennbar, in welcher Beziehung diese Firma
zu der Widersprechenden steht, noch sind konkrete Jahresumsatzzahlen
angegeben, die den einzelnen im Warenverzeichnis registrierten Waren zugeordnet
werden können. Auch fehlt es an einer konkreten Darlegung der Anbringung der
Marke auf den betreffenden Waren und Angaben zum Benutzungsgebiet. Die
unkommentiert übersandten Warenfotos mit Warenbezeichnungen lassen nicht
erkennen, aus welchem Jahr sie stammen, ob und wie sie veröffentlicht worden sind
und inwieweit sie Waren abbilden, die in den Rechnungen erwähnt sind. Es ist dem
Senat nicht zuzumuten, aus den vorgelegten Unterlagen selbst Umsatzzahlen für
die einzelnen Waren zu ermitteln. Auch fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung
etwa durch eine erläuternde eidesstattliche Versicherung.
Damit ist die Widersprechende ihrer Darlegungslast trotz hinreichender Gelegenheit
zu ergänzendem Vortrag nicht nachgekommen. Auf Seiten der Widerspruchsmarke
sind daher gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG keine Waren zu berücksichtigen,
sodass
eine Verwechslungsgefahr
schon mangels Warenähnlichkeit
ausgeschlossen ist. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke war
der angegriffene Beschluss der Markenstelle vom 21. Dezember 2015 daher
aufzuheben, soweit die Streitmarke für die Waren der Klassen 3, 8,10,18, 21, 25
und 35 auf den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke W5 gelöscht worden sind,
und der Widerspruch aus dieser Marke war auch insoweit zurückzuweisen.
C. Dagegen ist der Widerspruch aus der Unionsmarke 000 283 879 (W7) im Umfang
der Beschwerde begründet und die Beschwerde daher zurückzuweisen.
I. Abweichend von der Auffassung der Markenstelle ist die angegriffene Marke für
die Waren der Klasse 4 „technische Öle und Fette, Schmiermittel, Motoröle“ schon
wegen unmittelbarer Verwechslungsgefahr gemäß § 8 Abs.1 Nr. 2 MarkenG zu
löschen. Der Senat ist an dieser Feststellung nicht durch das Verbot der
Schlechterstellung (reformatio in peius) im Beschwerdeverfahren gehindert, da die
abweichende Begründung des Widerrufsgrundes nicht zu einer Verschlechterung
der Rechtsposition des Beschwerdeführers führt.
1. Zwischen den Waren der angegriffenen Marke in Klasse 4 „technische Öle und
Fette, Schmiermittel, Motorenöle“ und den Waren der Widerspruchsmarke W7 in
Klasse 12 „Kraftfahrzeuge“ besteht jedenfalls entfernte Ähnlichkeit.
a. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 die
rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für „Teile von Kraftfahrzeugen
sowie
„Wasserfahrzeuge“
und
„Landfahrzeuge“
(mit Ausnahme
von
Kraftfahrzeugen) bestritten. Dies war zulässig, da die Unionsmarke seit 22. Januar
2001 eingetragen
ist, die Benutzungsschonfrist bei Veröffentlichung der
angegriffenen Marke also abgelaufen war. Nach Vorlage entsprechender
Nachweise durch die Widersprechende bestreitet er nun die Benutzung für
Einstiegsleisten, seitliche Dekorschriftzüge und Komplettradsätze nicht mehr. Auf
diese Frage kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil eine Ähnlichkeit auch zu
den Waren „Kraftfahrzeuge“ besteht, für die die Benutzung der Widerspruchsmarke
nicht bestritten ist und auch nach eigener Kenntnis des Senats im Sinne von
§ 291 ZPO seit Jahrzehnten besteht.
b. Zwischen den Waren der Widerspruchsmarke „Kraftfahrzeuge“ und den Waren
in Klasse 4 der angegriffenen Marke besteht jedenfalls entfernte Ähnlichkeit. Wie
sich aus den den Beteiligten vorab übersandten Recherchebelegen des Senats
ergibt, vertreiben die Hersteller von Kraftfahrzeugen auch Motoröle, Schmiermittel
und Fette unter ihrer Herstellermarke, die mit der besonderen Qualität und
abgestimmten Eignung für die Fahrzeuge der Hersteller beworben werden. Diese
Übung bestand auch schon bei Anmeldung der angegriffenen Marke. Der
angesprochene Verkehr wird deshalb bei einem mit der Marke eines
Fahrzeugherstellers gekennzeichneten Motorenöl davon ausgehen, dass dieses
von dem Fahrzeughersteller stammt und besonders auf die
technischen
Gegebenheiten seiner Fahrzeuge abgestimmt ist. Damit besteht ein funktionales
Ergänzungsverhältnis zwischen den Vergleichswaren, auch wenn diese in Form,
Funktion oder Material wesentlich voneinander abweichen (so auch BPatG
Beschluss vom 10. Januar 2020, 29 W (pat) 41/17). Der Einwand des
Beschwerdeführers, es sei nicht üblich, die Motorenöle mit der Bezeichnung
bestimmter Fahrzeugtypen zu kennzeichnen, sodass eine Branchengewohnheit für
Typenbezeichnungen nicht feststellbar sei, geht fehl. Denn die Frage der
Warenähnlichkeit ist unabhängig von der Bestimmung der Zeichenähnlichkeit zu
prüfen und entscheidet sich in erster Linie danach, ob der Verkehr an daran
gewöhnt ist, dass die Vergleichswaren von dem gleichen Hersteller angeboten
werden und einander ggf. ergänzen.
Daher ist von einer wenn auch unterdurchschnittlichen Warenähnlichkeit der
beschwerdegegenständlichen Waren in Klasse 4 „technische Öle und Fette;
Schmiermittel, Motorenöle“ mit
„Kraftfahrzeugen“ der Widerspruchsmarke
auszugehen.
2. Die angesprochenen Verkehrskreise, die allgemeinen Verbraucher sowie der
Fachverkehr im Fahrzeughandel und Transportwesen, begegnen den im Streit
befindlichen Waren der Klasse 4 mit leicht überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit,
da es sich einerseits um Waren handelt, die keinen hohen finanziellen Aufwand mit
sich bringen, andererseits die Pflege von Kraftfahrzeugen wegen der mit ihrem
Erwerb verbundenen hohen Kosten und ihrer großen Bedeutung für die Mobilität im
Alltag häufig mit Sorgfalt betrieben wird.
3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für Kraftfahrzeuge von Haus
aus durchschnittlich. Das spanische Wort „Carrera“ bezeichnet zwar ein Rennen,
eine Rennbahn und kann daher als Sachhinweis auf die Eignung des benannten
Fahrzeugs für Autorennen verstanden werden, der inländische Verbraucher
versteht jedoch die Bedeutung des spanischen Wortes nicht. Denn er hat allenfalls
rudimentäre Kenntnisse der spanischen Sprache. Die von Haus aus
durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für Sportwagen
bis zur Bekanntheit gesteigert. Dies kann jedoch im Rahmen der Prüfung der
Verwechslungsgefahr wegen der Identität der Vergleichszeichen im Ergebnis
dahinstehen und hier
zugunsten des Beschwerdeführers
von einer
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen
werden.
4. Die Vergleichszeichen sind identisch. Die Abweichungen – die angegriffene
Marke Carrera ist in der für Substantive üblichen Schreibweise mit einem
Anfangsbuchstaben im Blockschrift und den weiteren Buchstaben in kleinen
Buchstaben gehalten, während die Widerspruchsmarke CARRERA vollständig in
Blockschrift registriert ist – fallen nicht ins Gewicht, weil diese Abweichungen
geringfügig und beide Schreibweisen üblich sind (Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O.,
§ 9 Rdnr. 244 mit weiteren Nachweisen). Damit hält die angegriffene Marke den
auch bei entfernt ähnlichen Waren zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr
erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein und ist für die Waren
der Klasse 4 im Ergebnis zur Recht gelöscht worden.
II. Die Löschung der angegriffenen Marke für die beschwerdegegenständlichen
Waren der Klasse 4 und der Klasse 9 ist auch unter dem Gesichtspunkt des
Sonderschutzes der bekannten Marke gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3,
119 Nr. 1 MarkenG gerechtfertigt.
Da die Anmeldung der angegriffenen Marke am 2. August 2012 und damit nach
dem 1. Oktober 2009 erfolgt ist, kann der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3
MarkenG im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden (§ 158 Abs. 2 und 3
MarkenG). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann die Eintragung einer Marke
gelöscht werden, wenn sie mit einer prioritätsälteren, im Inland bekannten Marke
identisch oder ähnlich ist und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder die
Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer
Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.
Abs. 2 Buchst. c der Verordnung EU 2017/1001, wenn sie einem bedeutenden Teil
des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder
Dienstleistungen betroffen
ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des
Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rdnr. 24 -
PAGO/Tirolmilch [Pago]). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen
alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren
Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung
sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung
getätigt hat (EuGH GRUR Int. 2000, 73 Rdnr. 23 ff. – General Motors/Yplon [Chevy];
BGH GRUR 2017, 75 Rdnr. 37 – WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1114 Rdnr. 10 –
Springender Pudel; GRUR 2015, 1214 Rdnr. 20 - Goldbären; GRUR 2014, 378
Rdnr. 22 – OTTO Cap). Die Bekanntheit muss bereits zum Prioritätszeitpunkt der
angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR a. a. O. Rdnr. 13 f. – SIERRA
ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rdnr. 22 –
INJEKT/INJEX) und
im
Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX; GRUR
2019, 1058 Rdnr. 14 – KNEIPP). Da es sich bei der Widerspruchsmarke um eine
Unionsmarke handelt, muss die Bekanntheit in einem Teil der Europäischen Union
gegeben sein (EuGH GRUR 2015, 1002 Rdnr. 30, 34 – Iron & Smith/Unilever),
wobei die Bekanntheit in Deutschland als einem Mitgliedsstaat der Union genügt
(Ströbele/Hacker/Thiering Markengesetz, 14. Aufl. § 14 Rdnr. 387). Als beteiligte
Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die Marke Verwendung
finden oder Auswirkungen zeitigen kann. Dies ist im Hinblick auf die Waren
„Kraftfahrzeuge“, für die die angegriffene Marke geschützt und unstreitig seit Jahren
benutzt ist, die Allgemeinheit der Verbraucher über 18 Jahre, da nur diese ein
derartiges Fahrzeug erwerben und führen können.
Diese Anforderungen erfüllt die Widerspruchsmarke W7. Die Marke CARRERA
wird für Sportwagen seit Jahrzehnten im Inland benutzt und hat einen legendären
Ruf als deutscher hochmotorisierter Sportwagen der Luxusklasse. Dies ist
gerichtsbekannt gemäß § 291 ZPO. Die Richterinnen des erkennenden Senats
gehören zu den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen und kennen – ohne
eine besondere Affinität zu Sportwagen zu haben - die Marke CARRERA für
hochpreisige inländische Sportwagen seit Jahrzehnten. Die Widersprechende hat
die Bekanntheit zudem durch Umsatzzahlen und die Vorlage einer
Verkehrsbefragung der Firma I… zur Produktbekanntheit von CARRERA aus dem
Jahr 1997 belegt. Zwar stammt das Gutachten nicht aus dem maßgeblichen
Zeitraum der Anmeldung der angegriffenen Marke, es belegt jedoch zusammen mit
den im Inland erzielten Verkaufszahlen, die in den Folgejahren noch gesteigert
wurden, und den im Amtsverfahren zitierten Publikationen über die Marke
hinreichend
die
lang
andauernde
hohe Aufmerksamkeit,
die
die
Widerspruchsmarke im Inland genießt. Letztlich wird die hohe Bekanntheit der
Widerspruchsmarke auch durch das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte
Gutachten der Firma G…betreffend die Verkehrsbefragung über die Bekanntheit
und Kennzeichnungskraft der Marke „Carrera“ aus dem Jahr 2008 bestätigt. Denn
auch aus dieser Verkehrsbefragung geht hervor, dass ein Anteil von immerhin
35,1 % der Befragten die Marke mit „Sportwagen“ eines bestimmten Unternehmens
in Verbindung brachte und 25,3 % der Befragten die Marke den Fahrzeugen der
Widersprechenden zuordnen konnten. Der Umstand, dass die Marke in noch
größerem Umfang den Spielzeugautorennbahnen zugeordnet wurde, weist auf die
Bekanntheit der Widerspruchsmarke W2 für derartige Rennbahnen hin, spricht aber
nicht gegen die Bekanntheit der Widerspruchsmarke W7 für Sportwagen. Denn die
Kennzeichnungskraft einer Marke ist, wie ihre Bekanntheit, bezogen auf die Waren
festzustellen, für die sie registriert ist und verwendet wird. Eine Schwächung der
Kennzeichnungskraft durch Drittmarken ist nur zu bejahen, wenn diese Marken auf
gleichem oder eng ähnlichem Waren- und Dienstleistungsgebiet verwendet werden
(Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdnr. 187).
Der Einwand des Beschwerdeführers, die Fahrzeuge der Widersprechenden
würden nicht isoliert mit „Carrera, sondern immer mit „Porsche Carrera“ bezeichnet,
sodass die Marke allenfalls in dieser Kombination Bekanntheitsschutz genießen
könne, geht fehl. Wie aus den in der Verhandlung überreichten Recherchebelegen
des Senats ersichtlich ist und sich auch aus vorgelegten Verkehrsbefragungen
ableiten lässt, werden die Sportwagen der Widersprechenden zu 7 vom Verkehr
auch isoliert mit „der Carrera“ bezeichnet. Zudem ist der inländische Verkehr im
Bereich der Kfz-Wirtschaft an die Mehrfachkennzeichnung mit Herstellername und
Typenangabe gewöhnt und misst beiden Bezeichnungen eigenständigen Charakter
bei, wie sich aus der isolierten Verwendung der Marken „Käfer“, „Golf“ oder „Kadett“
anderer deutscher Kfz-Hersteller im allgemeinen Sprachgebrauch erkennen lässt.
2. Das angegriffene Zeichen Carrera ist geeignet, die bekannte Widerspruchsmarke
CARRERA in Erinnerung zu rufen, sodass der Verkehr, der dem Zeichen begegnet,
eine gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Widerspruchsmarke herstellen
wird.
Dies ergibt sich für die Waren der Klasse 4 bereits aus der Zeichenidentität und der
entfernten Warenähnlichkeit von „technischen Ölen und Fetten, Schmiermitteln und
Motorenölen“ aufgrund
ihrer ergänzenden Funktion mit den unter der
Widerspruchsmarke bekannten Sportwagen.
Aber auch für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 „Geräte zur
Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Fernsehgeräte;
Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer zur
Aufzeichnung, Bearbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektrische Apparate
und Geräte zur Datenverarbeitung; digitale Aufzeichnungsträger; Speichermedien
für digitale Daten; optische Daten- und Aufzeichnungsträger; mobile Fernsehgeräte,
insbesondere batteriegetriebene Fernsehgeräte; DVD-Player; DVD-Recorder;
Fernsehempfangsgeräte; Satellitenempfänger; analoge und digitale Sende- und
Empfangsgeräte; USB-Sticks; Scart Sticks; Steckkarten; DVD-Speicherplatten; CD-
ROM-Speicherplatten; Antennenanlagen;
tragbare Wiedergabegeräte
für
gespeicherte Ton- und Bildaufnahmen; Diktiermaschinen; Kombinationen
sämtlicher vorgenannten Waren; sämtliche vorgenannten Waren nicht zum
Fabrikeinbau als Serien- oder Sonderausstattung in Kraftfahrzeuge, Batterien;
Eingabegeräte, insbesondere Scanner, Codierer, Datenträger (soweit in Klasse 9
enthalten), Datenausgabeeinrichtungen,
insbesondere Drucker, Laptops,
Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Mäuse
(Datenverarbeitung),
Diskettenlaufwerke (für Computer), Compact Discs (ROM, Festspeicher), Disketten,
Koppler
(Datenverarbeitung), Lesegeräte
(Datenverarbeitung),
insbesondere
Klarschrift- und Stichcodeleser, Magnetbänder, Magnetplatten, Plattenwechsler
(Datenverarbeitung), optische Platten (Datenverarbeitung), CD-Player, Compact
Discs (Ton, Bild), elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Lautsprecher,
Lautsprecherboxen,
Fotoapparate;
Projektionsgeräte,
Mikrofone;
Wechselsprechapparate, Kabel-Sender- und Empfängergeräte, Eingabegeräte
insbesondere Scanner; Datenverarbeitungsgeräte und –anlagen“ ist die Gefahr
einer gedanklichen Verknüpfung gegeben.
Zwar mag im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt eine Ähnlichkeit zwischen den
Waren der angegriffenen Marke in Klasse 9 nicht bestanden haben, da derartige
Geräte im Jahr 2013 noch nicht zur Standardausrüstung von Kraftfahrzeugen gehört
haben. Inzwischen sind moderne Fahrzeuge ohne „Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger;
Datenverarbeitungsgeräte und Computer zur Aufzeichnung, Bearbeitung und
Wiedergabe von Ton und Bild; elektrische Apparate und Geräte zur
Datenverarbeitung; digitale Aufzeichnungsträger; Speichermedien für digitale
Daten; optische Daten- und Aufzeichnungsträger; Satellitenempfänger; analoge
und digitale Sende- und Empfangsgeräte; Antennenanlagen; sämtliche
vorgenannten Waren nicht zum Fabrikeinbau als Serien- oder Sonderausstattung
in Kraftfahrzeuge, Batterien; Eingabegeräte, Datenausgabeeinrichtungen, Koppler
(Datenverarbeitung), Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Mikrofone; Eingabegeräte
Datenverarbeitungsgeräte und –anlagen“ kaum mehr denkbar, weil derartige
Geräte zur Ausstattung moderner Fahrzeuge etwa in Form von Unterhaltungs- und
Kommunikationsmitteln, als Navigationsgeräte oder zur Steuerung der
Fahrzeugtechnik sowie zur Aufzeichnung und Übermittlung der Fahrzeugdaten im
Rahmen der Wartung gehören und den Betrieb des Fahrzeugs sowie die Teilnahme
am Verkehr zum Teil erst ermöglichen, zum Teil erheblich erleichtern. Wie aus den
vor der mündlichen Verhandlung übersandten Recherchebelegen ersichtlich ist,
werden auch andere verfahrensgegenständliche Waren der Klasse 9 wie
„Fotokameras, Tastaturen, Mini-PCs und Diktiergeräte“ angepasst an die
Benutzung in Kraftfahrzeugen angeboten, sodass inzwischen auch insoweit eine
gewisse Nähe zwischen den Vergleichswaren zu bejahen sein dürfte.
Abzustellen ist jedoch auf den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt, wobei eine
Warenähnlichkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz für den
Bekanntheitsschutz der Widerspruchsmarke gerade nicht erforderlich ist. Es
genügt, dass der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke
herstellt, wenn er das angegriffene Zeichen auf den beanspruchten Waren sieht.
Der angesprochene Verkehr wird die verfahrensgegenständlichen Waren in Klasse
9 schon deshalb mit der Erinnerung an die Sportwagen der identischen bekannten
Widerspruchsmarke verknüpfen, weil es sich bei diesen Waren ebenfalls um
technische Geräte handelt, die von den gleichen Verkehrskreisen erworben werden.
Ihre Anschaffung ist regelmäßig mit nicht unbeträchtlichen Kosten verbunden und
erfolgt für eine langfristige Benutzung, für deren Bedienungsqualität und Haltbarkeit
der Verbraucher Wert auf eine solide Qualität legt. Zudem stellt der Besitz
hochwertiger Technikprodukte ähnlich wie der Besitz hochpreisiger Pkws ein Mittel
der Selbstdarstellung dar, mit dem der Besitzer seinen finanziellen Erfolg und
seinen ausgewählten Geschmack präsentieren kann. Da der Preis, die Qualität und
die Hochwertigkeit dieser Produkte nicht ohne weiteres aus ihrer äußeren
Erscheinungsform abgeleitet werden können, kommt dem Herstellerhinweis für die
Qualitätsbeurteilung ein besonderes Gewicht zu.
Der Umstand, dass die beanspruchten Waren der angegriffenen Marke zum Teil mit
einem Disclaimer versehen sind, wonach sie „nicht zum Fabrikeinbau als Serien-
oder Sonderausstattung in Kraftfahrzeuge“ vorgesehen sind, ändert daher nichts an
dieser Beurteilung, zumal der Disclaimer eine negative Zweckbestimmung darstellt,
bei der bereits die Abgrenzung zu den tatsächlich erfassten Waren nicht ohne
weiteres möglich ist, was seine Wirksamkeit zweifelhaft erscheinen lässt.
3. Die Benutzung der angegriffenen Marke würde die Wertschätzung der
Widerspruchsmarke ausnutzen.
Zwar kann wegen der Existenz weiterer benutzter identischer Zeichen nicht von der
Gefahr einer Beeinträchtigung der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.
Es ist aber davon auszugehen, dass die Benutzung der angegriffenen Marke die
Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Die unter
der Widerspruchsmarke vertriebenen Kraftfahrzeuge der Beschwerdegegnerin
haben den Ruf eines besonders hochwertigen, technisch ausgefeilten und
leistungsfähigen Sportwagens, der dem Besitzer im täglichen Verkehr das Image
von Erfolg, Reichtum und Sportlichkeit und damit Aufmerksamkeit, Neid und
Hochachtung verschafft. Der Porsche CARRERA ist im Inland für verbreitete
Verkehrskreise seit vielen Jahren der Inbegriff eines „Traumautos“.
Wegen der Identität der Zeichen wird der Verkehr, der den Sportwagen kennt, das
identische Zeichen der angegriffenen Marke ohne weiteres mit diesem in
gedankliche Verbindung bringen, wenn es auf den beschwerdegegenständlichen
Waren der Klasse 9 angebracht ist. Er wird die Wertschätzung, die der Marke
CARRERA für Fahrzeuge entgegengebracht wird, auf diese Produkte übertragen,
deren Qualität, Design und Technizität ebenfalls von hoher Bedeutung für die
Kaufentscheidung sind. Mithin ist ein Imagetransfer zu befürchten, bei dem die
Wertschätzung, die die bekannte ältere Marke genießt, auf die Waren der
angegriffenen Marke übertragen wird, ohne dass deren Inhaber eine entsprechende
Gegenleistung erbracht hat.
Dies stellt eine unlautere Rufausbeutung dar, für die ein Rechtfertigungsgrund nicht
ersichtlich ist und die die Widersprechende nicht dulden muss.
Daher war die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133
Karlsruhe eingereicht werden.
Die Frist kann nicht verlängert werden.
Uhlmann
Kriener
Berner
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