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BPatG Beschluss vom 28.05.2024 – 28 W (pat) 14/16

28. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:280524B28Wpat14.16.0

Zitiert 7 Entscheidungen 9 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 14/16 _______________________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

28. Mai 2024

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:280524B28Wpat14.16.0

betreffend die Marke 30 2012 042 608

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 28. Mai 2024 unter Mitwirkung der Richterin Uhlmann

als Vorsitzende sowie der Richterinnen Kriener und Berner

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent- und Markenamtes vom

11. Dezember 2015 aufgehoben, soweit die Marke 30 2012 042 608 auf den

Widerspruch aus der Marke UM 009 504 961 für die Waren der

Klasse 3: Kosmetiknecessaires (gefüllt);

Klasse 8: Manikürenecessaires; Pedikürennecessaires;

Klasse 10: Koffer für Ärzte und Chirurgen; Spezialkoffer für medizinische

Instrumente;

Klasse 18: Reisebedarfsartikel,

insbesondere

aus

Leder

und

Lederimitationen; Reisenecessaires, Koffer, Handkoffer,

Reisekoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Kosmetikkoffer,

Badetaschen;

Klasse 21: Toilettennecessaires;

Klasse 35: Einzelhandels-, Versandhandels-

und

/oder Online-

Handelsdienstleistungen einschließlich über das Internet und

per Teleshopping im Bereich Sportwaren;

gelöscht worden ist. Der Widerspruch aus der Marke UM 009 504 961 wird auch

insoweit zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Gründe§

I.

Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Teillöschung seiner Marke durch das

Deutsche Patent- und Markenamt aufgrund mehrerer Widersprüche.

Der Beschwerdeführer ist der Inhaber der am 2. August 2012 angemeldeten und

am 27. März 2013 unter der Nummer 30 2012 042 608 eingetragenen Wortmarke

Carrera

die nach einer Teillöschung aufgrund des Beschlusses des Senats vom 4. Oktober

2019 (28 W (pat) 3/19) nunmehr noch für die folgenden Waren und Dienstleistungen

eingetragen

ist

(fettgedruckte

Waren

und

Dienstleistungen

beschwerdegegenständlich):

Klasse 03: Wasch- und Bleichmittel; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; ätherische Öle, Mittel zur Körper- und Kosmetika, Schönheitspflege, Kosmetikstifte, Farbentfernungsmittel; Fleckentferner; Glanzmittel für die Wäsche; Glanzstärke, Glättmittel (Waschsatiniermittel); Kosmetiknecessaires (gefüllt), Kosmetiksets (gefüllt); Reinigungsmittel für Schmuck; Rasierschaum, Aftershave, Rasiergel;

Haarwässer; Enthaarungsmittel;

Zahnputzmittel;

Klasse 04:

technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorenöle;

Klasse 07: elektrische Reinigungsgeräte für den Haushalt, nämlich Staubsauger und Bohnergeräte; Waschmaschinen, Werkzeugmaschinen; Motoren (ausgenommen Motoren für Landschaftsfahrzeuge); elektronische für den Haushalt, nämlich Staubsauger, Reinigungsgeräte Bohnergeräte, Bügelmaschinen, Dampfreinigungsmittel, Müllzerkleinerer, Nähmaschinen; elektrische Reinigungsmaschinen- und Geräte; Trockenschleudern, elektrische Schuhputzgeräte, elektrische Schamponiermaschinen und -geräte für Teppiche und Reinigungszwecke, Teppichböden, Staubsaugerschläuche, Staubsaugerzubehörteile zum Versprühen

Staubsauganlagen

für

von Duftstoffen Waschmaschinen Verkaufsautomaten;

und Desinfektionsmitteln, Waschapparate, Bügelmaschinen,

Münzbetrieb,

mit

Klasse 08: handbetätigte Rasierapparate, Rasierklingen, Rasiermesser, Rasiermesserstreichriemen, handbetätigte Haar- und Frisiergeräte, Nassrasierer, Instrumente und Geräte für die Nagelpflege, nämlich Nagelhautzangen, Manikürenecessaires, Pedikürenecessaires, Scherblätter, Bügeleisen (nicht elektrisch), Dosenöffner (nicht elektrisch), Fischputzmesser, Fleischhackmesser, Messer zum Abschuppen von Fischen, Wiegemesser für Gemüse, Zuckerzangen; elektrische Bügeleisen;

Nagelzieher,

und

Bild;

Daten-

DVD-Recorder;

Klasse 09: Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton Fernsehgeräte; Magnetaufzeichnungsträger; und Datenverarbeitungsgeräte und Computer zur Aufzeichnung, Bearbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektrische zur Datenverarbeitung; digitale Apparate und Geräte Aufzeichnungsträger; Speichermedien für digitale Daten; optische Aufzeichnungsträger; mobile Fernsehgeräte, insbesondere batteriegetriebene Fernsehgeräte; DVD-Player; Fernsehempfangsgeräte; Satellitenempfänger; analoge und digitale Sende- und Empfangsgeräte; USB-Sticks; Scart Sticks; Steckkarten; DVD- Speicherplatten; CD-ROM-Speicherplatten; Antennenanlagen; tragbare Wiedergabegeräte für gespeicherte Ton- und Bildaufnahmen; Diktiermaschinen; Kombinationen sämtlicher vorgenannten Waren; sämtliche vorgenannten Waren nicht zum Fabrikeinbau in Kraftfahrzeuge, Batterien; Eingabegeräte, insbesondere Scanner, in Klasse 9 enthalten), Codierer, Datenträger Datenausgabeeinrichtungen, insbesondere Drucker, Laptops, Computerperipheriegeräte, Mäuse (für Computer), (Datenverarbeitung), Diskettenlaufwerke (ROM, Festspeicher), Disketten, Koppler Compact Discs (Datenverarbeitung), (Datenverarbeitung), Lesegeräte insbesondere Klarschrift- und Stichcodeleser, Magnetbänder, Magnetplatten, Plattenwechsler (Datenverarbeitung), optische Platten (Datenverarbeitung), Mechaniken für geldbetätigte und münzgetätigte Apparate; CD-Player, Compact Discs (Ton, Bild), (für Bildschirmgeräte); Feldstecher, elektronische Stifte

oder Sonderausstattung

Computertastaturen,

als Serien-

(soweit

Fernrohre;

Lautsprecher, Projektionsgeräte,

Ferngläser, Lautsprecherboxen, Diaprojektoren; Fotoapparate; Reinigungsbänder Mikrofone; Wechselsprechapparate, Kabel-Sender- und Empfängergeräte, Eingabegeräte insbesondere Scanner; Datenverarbeitungsgeräte und -anlagen; Taschenlampenbatterien;

Tonköpfe;

für

Klasse 10: Babyflaschen; Beißringe

des

zum Erleichtern

Zahnens; Blutdruckmessgeräte; Massagehandschuhe, Massagehandschuhe aus Rosshaar; Schnuller für Säuglinge, Thermometer zur Ermittlung der Körpertemperatur; Blutdruckmessgeräte; Babyflaschenhalter; Flaschensauger; Flaschensauger; Saugflaschenverschlüsse; Kondome; Koffer für Ärzte und Chirurgen; Spezialkoffer für medizinische Instrumente;

Thermometer

für

Klasse 11: Desinfektionsgeräte

für Babyartikel; Beleuchtungs-, Heizungs-, Trocken-, Lüftungs- und Wasserleitungsgeräte, sowie sanitäre Anlagen; elektrische Babyflaschenwärmer; Zierbrunnen; Heizdecken (nicht für medizinische Zwecke), Lufterhitzer; Heizgeräte für Aquarien, Heizlüfter, Heizradiatoren; elektrische Radiatoren; Trinkwasserfilter; Wäschetrockner, elektrische Wärmflaschen; Wasserenthärtungsapparate und -anlagen, Wasserfiltriergeräte; Whirpool-Sprudelgeräte; Taschenlampen;

Klasse 18: Reisebedarfsartikel,

und insbesondere Lederimitationen; Reisenecessaires, Koffer, Handkoffer, Reisekoffer, Regenschirme, Sonnenschirme, Kosmetikkoffer, Badetaschen;

Leder

aus

Klasse 21: Bügeleisenuntersetzer,

nicht

(nicht

Isoliergefäße

Isoliergefäße

elektrische Fruchtpressen für Getränke,

elektrisch), Dampfkochtöpfe Kühltaschen, Eiskübel, Filter für den Haushalt, Isolierflaschen, nicht für elektrische Friteusen, Haushaltszwecke, für Nahrungsmittel, Kaffeekocher, nicht elektrisch und nicht aus Edelmetall, handbetriebene Kaffeemühlen, nicht elektrische Kaffeeperkolatoren, Kochformen (Küchenartikel), nicht elektrische Kochgeräte, Kochgeschirr, Kochgeschirre (Garnellen), Picknickkoffer (Geschirr), Küchenformen, Kühltaschen, nicht elektrische Mixgeräte für handbetätigte Nudelmaschinen, Rasierpinsel, Rasierpinselhalter, Grillroste (Küchengeräte), Schnellkochtöpfe (nicht elektrisch), Teppichkehrer, Teppichklopfer, nicht elektrische Waffeleisen, Wäschespinnen,

Toilettennecessaires,

Haushalt,

den

Wäschetrockenständer, Bügeleisenuntersetzer; Bügelbretter;

Überzüge

für

Bügelbretter,

Klasse 35: Einzelhandels-,

Versandhandels-

Online- Handelsdienstleistungen einschließlich über das Internet und per Teleshopping in den Bereichen Waren des Gesundheitssektors einschließlich medizinische Geräte und Instrumente, Werkzeuge und Metallwaren, Bau, Heimwerker- und Gartenartikel, Einrichtungs- und Dekorationswaren, Sportwaren;

und/oder

Klasse 38: Sammeln und Liefern von Nachrichten als Dienste von

Presseagenturen.

Die Eintragung wurde am 26. April 2013 veröffentlicht.

Gegen die Eintragung ist Widerspruch eingelegt worden aus sieben älteren Marken,

von denen noch die folgenden drei Widersprüche beschwerdegegenständlich sind.

1. Widerspruch aus der am 11. Februar 1999 eingetragenen Wortmarke

397 27 189 (im Folgenden: W2)

Carrera

die für die folgenden Waren der Klassen 6, 8, 9, 16, 20, 28 geschützt ist,:

Modelle, nämlich Flugmodelle, Schiffsmodelle, Automodelle, Modelle von Maschinen, Plastikmodelle zum Selbstbau; Funkfernsteuerungen, Modell- Verbrennungsmotoren, Elektromotoren für Spielwaren, Stromquellen, auch Batterien für Spielwaren, Modellbaumaterial, nämlich Modellbauwerkzeuge, Modellbauliteratur, Flugdrachen, technisches Modellbahnzubehör, nämlich Kupplungen; Transformatoren, Modellbahn-Computersteuerungen, Modellbahnanlagen, bestehend aus Gelände und Gebäuden; Fahrzeuge und Figuren für Modellbahnanlagen; Spielzeugautobahnen und Autorennbahnen, Bauspielkästen, bestehend aus mechanischen Verbindungsteilen und Baublöcken; Spielfiguren aus Metall, Kunststoff und Holz, auch in Form von Aufstellfiguren; Plastikspielzeug, Wasserspielzeug und Planschbecken aus Plastik, auch aufblasbar, Spielzelte und Spielhäuser; Musikspielwaren, auch elektronisch, Kleinkindspielzeug,

Elektromaterial,

Elektromotoren,

Beleuchtungsgeräte als Spielzeug, nämlich Lampen; Kinderspiele in Form von Brett- und Kartenspielen, Familien- und Erwachsenenspiele in Form von Brettspielen, Beschäftigungsspiele, insbesondere Puzzle; Lernspiele, auch für Kleinkinder; Spielezubehör, nämlich Würfel, Würfelbecher, Würfelflächen; Telespiele und Computerspiele, insbesondere elektronische Videospiele, auch in Form von Rennspielen, Autorennsimulatoren; Verkaufsständer aus Metall, Holz und Plastik für den Spielwarenbereich;

wobei der Widerspruch nur auf die im Fettdruck wiedergegebenen Waren

gestützt ist.

2. Widerspruch aus der am 18. Oktober 2011 registrierten Unionsmarke

009 504 961 (im Folgenden: W5)

CARRERA

die nach einer Teillöschung noch für die folgenden Waren geschützt ist:

Klasse 18:

Freizeittaschen, Dokumentenmappen;)

Brieftaschen,

Aktentaschen,

Klasse 25:

Freizeit- und Businessbekleidung für drinnen und draußen; Funktionssportbekleidung Schuhe, für ausgenommen Funktionsschuhe für den Sport mit Ausnahme von Fahrradschuhen;

Radfahrer;

3. Widerspruch aus der am 1. April 1996 angemeldeten und am 22. Januar 2001

für die Waren der

Klasse 12:

Kraftfahrzeuge und deren Teile, Land- und Wasserfahrzeuge sowie deren Teile, ausgenommen Fahrräder und deren Teile

registrierten Unionsmarke 000 283 879 (im Folgenden: W7)

CARRERA

Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarken

W2 und W7, letztere mit Ausnahme der Benutzung für Kraftfahrzeuge, jeweils mit

Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 bestritten.

Soweit nach der Teillöschung durch den Beschluss des Senats vom 4. Oktober

2019 (28 W (pat) 3/19) noch beschwerdegegenständlich, hat die Markenstelle für

Klasse 7 des DPMA die angegriffene Marke durch Beschluss vom 11. Dezember

2015 für die noch im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis verbliebenen Waren

teilweise gelöscht, und zwar

1. aufgrund des Widerspruchs aus der Marke 397 27 189 (W2) für die Waren der

Klasse 9 „Taschenlampenbatterien“;

2. aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 009 504 961 (W5) für die Waren

der Klasse

3

„Kosmetiknecessaires

(gefüllt)“,

der Klasse

8

„Manikürenecessaires; Pedikürennecessaires“, der Klasse 10 „Koffer für

Ärzte und Chirurgen; Spezialkoffer für medizinische Instrumente“, alle

Waren der Klasse 18, die Waren der Klasse 21 „Toilettennecessaires“ sowie

für die Dienstleistungen der Klasse 35 „Einzelhandels- , Versandhandels- und

/oder Online-Handelsdienstleistungen einschließlich über das Internet und

per Teleshopping im Bereich Sportwaren“;

3. aufgrund des Widerspruchs aus der Marke EM 000 283 879 (W7) für die Waren

der Klasse 4 „technische Öle und Fette; Schmiermittel, Motorenöle“ und die

Waren der Klasse 9 mit Ausnahme der Waren „Mechaniken für geldbetätigte

und münzbetätigte Apparate;

Feldstecher;

Ferngläser,

Fernrohre,

Diaprojektoren, Reinigungsbänder für Tonköpfe; Taschenlampenbatterien“.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, zwischen der angegriffenen Marke und der

Widerspruchsmarke W2 bestehe Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2

MarkenG. Die Widersprechende habe die Benutzung der Widerspruchsmarke auf

die wirksam erhobene Einrede der Nichtbenutzung für „Modellbahnanlagen“ und

das dazu erforderliche „technische Zubehör“ wie „Akkus“ glaubhaft gemacht. Zu den

Waren der angegriffenen Marke „Taschenlampenbatterien“ bestehe jedenfalls noch

entfernte Ähnlichkeit, sodass wegen Zeichenidentität mit der von Haus aus

durchschnittlich

kennzeichnungskräftigen

Widerspruchsmarke

eine

Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe.

Auch der Widerspruch aus der Widerspruchsmarke W5 sei zum Teil begründet.

Nach der maßgeblichen Registerlage bestehe Warenähnlichkeit bis zur Identität

zwischen den Waren der angegriffenen Marke in Klasse 18 und ihren weiteren

Waren, bei denen es sich um Taschen, Beutel oder Koffer handele, einerseits und

den Widerspruchswaren in Klasse 18 andererseits. Wegen der durchschnittlichen

Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der Zeichenidentität sei für diese

Waren eine Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Zwischen der angegriffenen Marke und der Widerspruchsmarke W7 bestehe

mangels Warenähnlichkeit unabhängig von der Benutzungslage zwar keine

Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG, die Widerspruchsmarke

könne jedoch als bekannte Marke für Kraftfahrzeuge Bekanntheitsschutz gemäß

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG beanspruchen. Die angegriffene Marke nutze die durch

jahrzehntelange Benutzung erworbene hohe Werbekraft der Widerspruchsmarke

W7 in Bezug auf die Waren der angegriffenen Marke in Klasse 4 und die Mehrzahl

der Waren in Klasse 9 in unlauterer Weise aus, was bereits durch die

Zeichenidentität indiziert sei.

Gegen diesen ihm am 17. Dezember 2015 zugestellten Beschluss hat der Inhaber

der angegriffenen Marke am 11. Januar 2016 Beschwerde eingelegt.

Zur Begründung trägt er vor:

1. Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Marke 397 27 189 CARRERA (W2)

bestehe eine Verwechslungsgefahr bezüglich der einzig noch angegriffenen Waren

der angegriffenen Marke „Taschenlampenbatterien“ schon wegen fehlender

Warenähnlichkeit mit den Widerspruchswaren nicht. Es fehle an der Ernsthaftigkeit

der Nutzung der Widerspruchsmarke. Die Akkus und Transformatoren, für die die

Benutzung der Widerspruchsmarke behauptet werde, stellten keine „Stromquellen“

nach dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke dar. Außerdem sei der

Schutzumfang der Marke wegen der Einschränkung auf die Verwendung für

Spielwaren nur beschränkt und erfasse keine Taschenlampenbatterien.

2. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke EM 009 504 961

(W5) hat der

Beschwerdeführer die Benutzung mit Schriftsatz vom 9. April 2024 (Bl. 828)

bestritten. Er trägt vor, ungeachtet der Frage der Nutzung fehle es an einer

Warenähnlichkeit. Bei „Kosmetik-Necessaires (gefüllt); Maniküre-Necessaires;

Pediküre-Necessaires; Toilettennecessaires“ komme es in erster Linie auf den

Inhalt an. Derartige Behältnisse wiesen eine Ausgestaltung auf, um entsprechende

Produkte rutschfest zu befestigen. Schon deshalb fehle eine Ähnlichkeit zu den

Waren in Klasse 18 der Widerspruchsmarke. Sie stünden nicht im Konkurrenz- oder

Ergänzungsverhältnis und würden auch nicht von den gleichen Herstellern

angeboten wie die Waren der angegriffenen Marke, sondern von den Herstellern

der jeweiligen für die Waren vorgesehenen Inhalte. Hinsichtlich der „Koffer für Ärzte

und Chirurgen“ und „Spezialkoffer für medizinische Geräte“ gelte nichts Anderes.

Auch

„Sonnenschirme“ und

„Regenschirme“ seien zu den Waren der

Widerspruchsmarke unähnlich. Zwischen den „Einzelhandelsdienstleistungen für

Sportwaren“ in Klasse 35 der angegriffenen Marke und den Waren der

Widerspruchsmarke in Klasse 25 bestehe ebenfalls keine Ähnlichkeit.

3. Zum Widerspruch aus der Marke EM 000 283 879 CARRERA (W7) trägt der

Beschwerdeführer vor, es fehle an einer Warenähnlichkeit zwischen den Waren der

Klasse 4 und den „Kraftfahrzeugen“ der Klasse 12, für die die Widerspruchsmarke

genutzt werde. Ob Fahrzeughersteller Motorenöle unter ihrer Fahrzeugmarke

vertrieben, sei nicht relevant. Maßgeblich sei, dass die Waren der Klasse 4 nicht

unter einem Teil einer Modellbezeichnung, wie hier „Carrera“ angeboten würden.

Empirische Anhaltspunkte, dass der Verkehr auch bei Angebot der Waren unter

dem Namen eines Fahrzeugtyps von einer gemeinsamen betrieblichen Herkunft

ausgehe, fehlten völlig. Die Bekanntheit der Widerspruchsmarke sei zudem nicht

glaubhaft gemacht. Das Zeichen CARRERA werde nicht isoliert, sondern nur

zusammen mit dem Unternehmensnamen „Porsche CARRERA 911“ benutzt. Eine

gedankliche Verknüpfung werde der Verkehr nicht herstellen, weil der Verkehr im

Zusammenhang mit den beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 nicht

einmal an Automobile denke. Eine Ausnutzung der Kennzeichnungskraft der

Widerspruchsmarke scheide auch schon deshalb aus, weil das Zeichen

„CARRERA“ – wie schon aus der Zahl der eingelegten Widersprüche ersichtlich -

für eine Vielzahl von unterschiedlichen Waren und für eine Vielzahl von

unterschiedlichen Unternehmen geschützt sei und benutzt werde.

Der Beschwerdeführer stellt den Antrag,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des Deutschen Patent– und

Markenamts vom 11. Dezember 2015 aufzuheben, soweit die Löschung der

Marke 30 2012 042 608 auf die Widersprüche aus den Marken 397 27 189,

UM 009 504 961 und UM 000 283 879 angeordnet worden ist, und die

Widersprüche aus den Marken 397 27 189, UM 009 504 961 und

UM 000 283 879 auch insoweit zurückzuweisen.

Die Beschwerdegegnerin zu 1 und Widersprechende zu 2 stellt den Antrag,

die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2015 hinsichtlich

des Widerspruchs aus der Marke 397 27 189 zurückzuweisen.

Sie trägt unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung… vom 7. September

2022

(Bl. 628 d. A.) und weiterer Benutzungsunterlagen vor, die

Widerspruchsmarke werde

unter

anderem

für

separat

angebotene

Transformatoren, Akkus, Ladegeräte und USB-Netzadapter benutzt. Sie habe in

den Jahren von 2010 bis 2013 sowie 2017 bis 2021 mit Akkus einen jährlichen

Umsatz im sechsstelligen Bereich, mit Transformatoren im vierstelligen Eurobereich

und mit USB-Netzadaptern/Ladekabeln einen drei- bzw. vierstelligen jährlichen

Umsatz erzielt. Seit 2021 verkaufe sie auch Batterien und habe damit einen

Jahresumsatz von ca. … € erzielt (Anlagen W 11- W 19).

Die ordnungsgemäß geladene Beschwerdegegnerin zu 2 und Widersprechende zu

5 ist gemäß vorheriger Ankündigung zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen.

In der Beschwerdeerwiderung hat sie den Antrag gestellt, die Entscheidung der

Markenstelle vollumfänglich aufrechtzuerhalten.

Sie hat vor Erhebung der Einrede mangelnder Benutzung durch den

Beschwerdeführer, nämlich mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 entsprechend

ihrer Ankündigung im Schriftsatz vom 25. Mai 2023 Benutzungsunterlagen in Form

von Rechnungen und Lieferscheinen in italienischer Sprache der Jahre 2018 bis

2022 sowie Warenabbildungen ohne Datumsangabe eingereicht, wegen deren

Inhalts im Einzelnen auf die Anlagen zum Schriftsatz vom 14. Dezember 2023 in

den Anlagenbänden der Akte verwiesen wird. Sie trägt vor, damit sei die

Verwechslungsgefahr der gleichlautenden Vergleichsmarken bekräftigt.

Die Beschwerdegegnerin zu 3 und Widersprechende zu 7 stellt den Antrag,

die Beschwerde gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 7 des

Deutschen Patent- und Markenamts vom 11. Dezember 2015 hinsichtlich

des Widerspruchs aus der Marke UM 000 283 879 zurückzuweisen.

Sie hat Benutzungsunterlagen in Form von eidesstattlichen Versicherungen des F…

vom 29. September 2014 (Bl. 1416 AA), 27. Oktober 2014 (Bl. 1428 AA) und

7. September 2022 (Bl. 550 d. A.) betreffend die Umsätze mit Fahrzeugteilen unter

der Widerspruchsmarke vorgelegt.

Zur Bekanntheit der Marke Carrera hat sie eine Verkehrsbefragung vom Oktober

1997 vorgelegt und weiter unter Vorlage von Geschäftsberichten vorgetragen,

schon 1997 habe sie 32.280 Fahrzeuge unter der Marke abgesetzt. Im

Geschäftsjahr 2005/2006 seien weltweit 96.794 und in den europäischen

Volumenmärkten 16.215 mit der Marke Carrera bezeichnete Fahrzeuge abgesetzt

worden, was einem Marktanteil von 39 % am Segment Sportcoupés und

Sportcabriolets mit empfohlenem Verkaufspreis von mehr als 65.000 € entspreche.

Im Inland habe der Anteil an diesem Segment sogar 57 % betragen. Zudem hätten

die unter der Marke vertriebenen Sportwagen Kultstatus, sie würden in der Presse

als „Ikone“. „Mythos“ oder „Legende“ bezeichnet. Die hohe Bekanntheit sei auch in

mehreren Gerichtsurteilen bestätigt worden. Die angegriffene Marke werde diesen

guten Ruf der Widerspruchsmarke in unlauterer Weise ausnutzen und sei geeignet,

ihre Kennzeichnungskraft und Wertschätzung zu beeinträchtigen.

Der Senat hat den Beteiligten mit Hinweis vom 12. Februar 2024 seine vorläufige

Auffassung zur Sach- und Rechtslage mitgeteilt und dazu Recherchebelege

übersandt. Weitere Recherchebelege wurden in der mündlichen Verhandlung

übergeben.

Zum weiteren Vortrag der Parteien wird auf den Akteninhalt und die gewechselten

Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die gemäß § 66 Abs.1 MarkenG zulässige Beschwerde ist hinsichtlich des

Widerspruchs aus der Marke EM 009 504 961 (W5) begründet, im Übrigen war sie

zurückzuweisen.

Nachdem sich die Widersprüche aus den Marken 913 868 (W1), 30 2012 022 451

(W3), 30 2010 039 271 (W4) und UM 464 800 (W6) zum Teil bereits im

Amtsverfahren, zum Teil im Laufe des Beschwerdeverfahrens erledigt haben, war

nur noch über die Beschwerde hinsichtlich der Widersprüche aus W2, W5 und W 7

zu entscheiden.

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke zwischen dem 1. Oktober 2009 und

dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für den gegen diese Eintragung

erhobenen Widerspruch gemäß § 158 Abs. 3 MarkenG weiterhin die Vorschrift des

§ 42 Abs. 1 und Abs. 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung

anzuwenden. Für die jeweils gegen die Widerspruchsmarken erhobenen Einreden

der mangelnden Benutzung gelten gemäß § 158 Abs. 5 MarkenG die Vorschriften

der §§ 26, 43 Abs. 1 MarkenG in der bis dahin maßgeblichen Fassung.

A. Die Beschwerde gegen die Löschung der angegriffenen Marke Carrera aufgrund

des Widerspruchs aus der Marke 397 27 189 CARRERA (W2) hat nur noch die

Waren der Klasse 9 „Taschenlampenbatterien“ zum Gegenstand, hinsichtlich der

außerdem durch die Markenstelle aufgrund des Widerspruchs gelöschten

Dienstleistung

„Einzelhandels-,

Versandhandels-

und/oder

Online-

Handelsdienstleistungen einschließlich über das Internet und per Teleshopping in

den Bereichen Elektro- und Elektronikwaren (ausgenommen Navigationsgeräte und

ausgenommen Elektro- und Elektronikwaren zum Einbau in Kraftfahrzeugen),

elektronische

Unterhaltungsgeräte

(ausgenommen

elektronische

Unterhaltungsgeräte zum Einbau

in Kraftfahrzeugen)“

ist sie nach einer

Teillöschung der angegriffenen Marke gegenstandslos.

Die Beschwerde ist unbegründet. Zwischen der angegriffenen Marke Carrera und

der Widerspruchsmarke W2 Carrera besteht hinsichtlich der Ware

„Taschenlampenbatterien“ Verwechslungsgefahr gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Frage der Verwechslungsgefahr im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG ist

unter Heranziehung aller relevanten Umstände des Einzelfalls umfassend zu

beurteilen. Dabei ist von einer Wechselwirkung zwischen der Identität oder der

Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen, dem Grad der Ähnlichkeit der Marken

und der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke in der Weise auszugehen,

dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch

einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Marken oder durch eine gesteigerte

Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden kann und umgekehrt

(st. Rspr.: vgl. EuGH GRUR 2020, 52 Rdnr. 41 - 43 – Hansson [Roslags

Punsch/ROSLAGSÖL]; GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 45 f. – Les Éditions Albert

René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 482 Rdnr. 24 –

RETROLYMPICS; GRUR 2021, 724 Rdnr. 31 – PEARL/PURE PEARL m. w. N.).

1. Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die Benutzung der Widerspruchsmarke

mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 in zulässiger Weise gemäß § 43 Abs. 1

MarkenG bestritten. Die Einrede der mangelnden Benutzung bezieht sich auf beide

Zeiträume gemäß § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG in der bis zum 14. Januar

2019 geltenden Fassung. Die Eintragung der Widerspruchsmarke am 11. Februar

1999 ist am 18. März 1999 veröffentlicht worden. Die Widerspruchsfrist ist am 18.

Juni 1999 ohne Erhebung eines Widerspruchs abgelaufen, sodass sich die

Widerspruchsmarke

im maßgeblichen Zeitpunkt der Veröffentlichung der

angegriffenen Marke am 26. April 2013 nicht mehr

in der

fünfjährigen

Benutzungsschonfrist befand. Daher war die Benutzung der Widerspruchsmarke für

die Zeiträume von fünf Jahren vor der Veröffentlichung der angegriffenen Marke am

26. April 2013, also von April 2008 bis April 2013, und fünf Jahren vor Entscheidung

über die Löschung, also von Mai 2019 bis Mai 2024 glaubhaft zu machen.

Dies ist der Widersprechenden für die relevanten Vergleichswaren Akkus und

Transformatoren gelungen. Sie hat durch eidesstattliche Versicherungen …vom 7.

September 2022 glaubhaft gemacht, dass sie von 2010 bis 2013 und von 2017 bis

2021 im Bereich gesondert verkauftes Zubehör mit Akkus im Inland jährliche

Umsätze im sechsstelligen Bereich erzielt hat. Aus den mit Schriftsatz vom 21.

September 2022 vorgelegten Katalogen der Widersprechenden für die Jahre 2018

bis 2022 ist ersichtlich, dass die angebotenen Akkus mit der Widerspruchsmarke

versehen sind (Bl. 570, 579, 589, 596 und 597 d.A.). Schon im Amtsverfahren ist

der Katalog des Jahres 2012 vorgelegt worden, aus dem sich die Anbringung der

Widerspruchsmarke auf den dort angebotenen Akkus für den ersten Zeitraum 2019

vor Veröffentlichung der angegriffenen Marke ergibt (Bl. 619 d. AA).

Damit ist die ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke W2 für Akkus glaubhaft

gemacht. Gemäß § 26 Abs. 1 MarkenG muss eine Marke für die Waren benutzt

werden, für die sie eingetragen ist. Ob die als benutzt anzusehenden Waren „Akkus“

unter einen Oberbegriff des Warenverzeichnisses fallen, ist im Rahmen der

Subsumtion zu klären. Dabei beurteilt sich die Frage, ob die tatsächlich mit der

Marke gekennzeichneten Waren entsprechenden Begriffen im Warenverzeichnis

unterfallen, nach dem allgemeinen Sprachgebrauch und der Terminologie (vgl.

Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl., § 26 Rdnr. 10 m. w. N.).

Akkus stellen „Stromquellen, auch Batterien für Spielwaren“ gemäß Klasse 9 des

Warenverzeichnisses

der Widerspruchsmarke

dar. Der Vortrag

des

Beschwerdeführers, Akkus könnten, da sie ihrerseits zunächst aufgeladen werden

müssten, nicht als Stromquellen qualifiziert werden, geht fehl. Wie sich aus dem

allgemeinen Wortverständnis, aber auch aus den Recherchebelegen des Senats,

die den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung überreicht worden sind, ergibt,

sind Stromquellen Vorrichtungen oder Gegenstände, die Spannung erzeugen, also

elektrischen Strom liefern. Ob, wie und wann der Strom in der Stromquelle

gespeichert wurde oder ob er in der Stromquelle unmittelbar erzeugt wurde, ist für

diese Funktion ohne Bedeutung.

2. Zwischen den Waren „Akkus“, deren Benutzung glaubhaft gemacht worden ist,

und den Waren der angegriffenen Marke „Taschenlampenbatterien“ besteht engste

Ähnlichkeit. Daher kann es dahinstehen, inwieweit die Benutzung für Akkus auch

andere

Arten

des

Oberbegriffs

„Stromquellen“

erfasst

(dazu

Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz a. a. O., Rdnr. 323 ff.).

a. Eine Ähnlichkeit

ist grundsätzlich anzunehmen, wenn die

sich

gegenüberstehenden Waren und/oder Dienstleistungen unter Berücksichtigung

aller für die Frage der Verwechslungsgefahr erheblicher Faktoren wie insbesondere

ihrer Art und Beschaffenheit, ihrer regelmäßigen betrieblichen Herkunft, ihrer

regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsart, ihres Verwendungszwecks und ihrer

Nutzung, ihrer wirtschaftlichen Bedeutung sowie ihrer Eigenart als miteinander

konkurrierender oder einander ergänzender Produkte oder Leistungen so enge

Berührungspunkte aufweisen, dass die beteiligten Verkehrskreise der Meinung sein

könnten, sie stammten aus demselben oder wirtschaftlich verbundenen

Unternehmen (EuGH GRUR-RR 2009, 356 Rdnr. 65 – Éditions Albert René/HABM

[OBELIX/MOBILIX]; BGH GRUR 2021, 724 Rdnr. 36 – PEARL/PURE PEARL;

GRUR 2015, 176, 177 Rdnr. 16 – ZOOM/ZOOM).

Das stärkste Gewicht kommt im Hinblick auf die Herkunftsfunktion der Marke der

regelmäßigen betrieblichen Herkunft, also dem gemeinsamen betrieblichen

Verantwortungsbereich für die Qualität der Waren und/oder Dienstleistungen zu,

während der regelmäßigen Vertriebs- und Erbringungsstätte ein geringeres

Gewicht zugemessen wird. Erforderlich im Sinne einer funktionellen Ergänzung von

Waren und Dienstleistungen ist ein enger Zusammenhang in dem Sinne, dass die

Ware oder Dienstleistung für die Verwendung der anderen unentbehrlich oder

wichtig ist (BGH GRUR 2014, 488 Rdnr. 16 – DESPERADOS/DESPERADO m. w.

N.; BPatG 30 W (pat) 22/19 – CRETE/CRET; 26 W (pat) 18/14 – Cada

Design/CADA).

b. Zwischen „Taschenlampenbatterien“ und „Akkus“ besteht nach diesen

Grundsätzen engste Ähnlichkeit bis Identität. Denn Akkus können regelmäßig auch

als Taschenlampenbatterien dienen. Bei Akkus handelt es sich um

wiederaufladbare Batterien, die regelmäßig von den gleichen Herstellern als

Kaufalternativen angeboten werden. Batterien sind genormt und können in Form

von Einwegbatterien oder als wiederaufladbare Speicher in beliebigen Geräten zum

Einsatz kommen. Taschenlampen werden üblicherweise mit derartigen genormten

Batterien betrieben, sie benötigen keine individuellen Sonderformen.

Der Vortrag des Beschwerdeführers, der Schutzumfang der Widerspruchsmarke sei

wegen der engen Formulierung der Warenangabe „Stromquellen, auch Batterien für

Spielwaren“ auf identische Waren oder jedenfalls nur auf Batterien für Spielwaren

beschränkt, geht fehl. Das Wort „auch“ stellt keine Beschränkung dar. Eine vom

Beschwerdeführer

hier

unterstellte

nachträgliche Einschränkung

des

Warenverzeichnisses führt nicht zu einer Schutzbeschränkung auf identische

Waren

(BGH Beschluss vom 06.02.2013

Intenza;

Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O. § 9 Rdnr. 66), sondern erhält den Schutz im

gesamten Ähnlichkeitsbereich.

3. Die Vergleichswaren richten sich überwiegend sowohl an breite Verkehrskreise,

nämlich an den normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen

Durchschnittsverbraucher (EuGH GRUR 2006, 411 Rdnr. 24 – Matratzen

Concord/Hukla; GRUR 1999, 723 Rdnr. 29 – Windsurfing Chiemsee), als auch an

den Einzelhandel und Elektrofachhandel. Die beteiligten Verkehrskreise werden

den Produkten mit allenfalls durchschnittlicher Aufmerksamkeit begegnen, da es

sich um relativ preiswerte Waren des täglichen Bedarfs handelt, die genormt sind

und deshalb mit geringer Aufmerksamkeit erworben werden.

4. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke

ist von Haus aus

durchschnittlich.

a. Die originäre Kennzeichnungskraft wird bestimmt durch die Eignung der Marke,

sich unabhängig von der jeweiligen Benutzungslage als Unterscheidungsmittel für

die Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens bei den beteiligten

Verkehrskreisen einzuprägen und die Waren und Dienstleistungen damit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2010, 1096

Rdnr. 31 – BORCO/HABM [Buchstabe]; BGH GRUR 2020, 870 Rdnr. 41 –

INJEKT/INJEX). Dabei ist auf die Eigenart der Marke in Klang, Bild und Bedeutung

abzustellen. Marken, die über einen für die jeweiligen Waren oder Dienstleistungen

erkennbar beschreibenden Anklang verfügen, haben regelmäßig nur geringe

originäre Kennzeichnungskraft (BGH WRP 2015, 1358 Rdnr. 10 – ISET/ISETsolar;

GRUR 2012, 1040 Rdnr. 29 – pjur/pure). Liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor,

die für eine hohe oder geringe Kennzeichnungskraft sprechen, ist von normaler

Kennzeichnungskraft auszugehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX).

b. Das Wort „Carrera“ ist ein spanisches Wort mit der deutschen Bedeutung

„Wettlauf, Rennbahn, Rennen“. Der inländische Verkehr kennt diese Bedeutung

nicht, aber selbst bei unterstellter Kenntnis hat der Begriff für die im Warenvergleich

befindlichen Stromquellen weder eine Sachbedeutung noch einen unmittelbaren

sachlichen Bezug, er ist zur Kennzeichnung als betrieblicher Herkunftshinweis ohne

Einschränkung geeignet.

5. Die Vergleichszeichen sind identisch, sodass die angegriffene Marke den zur

Vermeidung von Verwechslungsgefahr

im Bereich eng ähnlicher Waren

erforderlichen weiten Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht einhält und für

„Taschenlampenbatterien“ zu Recht gelöscht worden ist.

B. Die Beschwerde hinsichtlich des Widerspruchs aus der Unionsmarke 009 504

961 (W5) hat dagegen Erfolg.

1. Der Beschwerdeführer hat die Benutzung der am 18. Oktober 2011 registrierten

Unionsmarke mit Schriftsatz vom 9. April 2024 wirksam bestritten. Denn zu diesem

Zeitpunkt war die Benutzungsschonfrist für die Widerspruchsmarke abgelaufen. Sie

endete gemäß §§ 43 Abs. 1, 119 Nr. 4 MarkenG, Art 18 Verordnung (EU) 2017/1001

am 18. Oktober 2016, war also bei Veröffentlichung der angegriffenen Marke noch

nicht abgelaufen. Auf den Widerspruch ist gemäß § 158 Abs. 3, 5 MarkenG das bis

zum 14. Januar 2019 maßgebliche Recht anwendbar. Danach hat der

Widersprechende bei Bestreiten durch den Inhaber der angegriffenen Marke die

Benutzung der Widerspruchsmarke in der Europäischen Union gemäß § 43 Abs.1

Satz 2 MarkenG, Art. 18 Verordnung (EU) 2017/1001 für die letzten fünf Jahre vor

der Entscheidung über den Widerspruch glaubhaft zu machen, wenn die

Benutzungsschonfrist nach Veröffentlichung der angegriffenen Marke endet. Diese

Voraussetzungen liegen hier vor, sodass die Widersprechende zu 2 die Benutzung

der Widerspruchsmarke W5 in der Union für den zweiten Zeitraum nach § 43 Abs.

1 Satz 2 MarkenG, also im Zeitraum von Mai 2019 bis Mai 2024 glaubhaft machen

muss. Dies ist ihr nicht gelungen.

2. Eine Marke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion

– die Ursprungsidentität der Waren, für die sie eingetragen ist, zu garantieren –

benutzt wird, um für diese Waren einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu

sichern, wobei die Fälle ausgeschlossen sind, in denen die Marke nur

symbolisch benutzt wird, um die durch sie begründeten Rechte zu wahren

(EuGH WRP 2017, 1066 Rdnr. 37 – Gözze/VBB; GRUR 2003, 425 Rdnr. 38 –

Ansul/Ajax; BGH GRUR 2013, 725 Rdnr. 38 – Duff Beer). Eine ernsthafte

Benutzung erfordert, dass die Marke tatsächlich, stetig und mit stabilem

Erscheinungsbild auf dem Markt präsent ist (EuGH GRUR 2008, 343 Rdnr. 72 -

74 – Il Ponte Finanziaria/HABM [BAINBRIDGE]).

Zum Nachweis muss von dem Widersprechenden daher konkret angegeben

werden, wer die Marke auf welche Weise

für welche Waren und

Dienstleistungen in welchen Jahren an welchem Ort benutzt hat und wieviel

Umsatz damit erwirtschaftet worden ist. Dabei müssen die detaillierten Angaben

zu den Umsatzzahlen entweder

in Geldbeträgen oder

in Stück- bzw.

Auftragszahlen konkret auf die jeweiligen Waren und Dienstleistungen bezogen

sein. Das Erfordernis eines derartigen, auf einzelne Waren- und

Dienstleistungs(-gruppen) bezogenen Nachweises der Benutzung ergibt sich

für die Beurteilung der

Verwechslungsgefahr nur die Waren und Dienstleistungen zu berücksichtigen

sind, für die eine rechtserhaltende Benutzung glaubhaft gemacht worden ist

(vgl. BPatG – Butterfly by Max Gordon/Butterfly; 30 W (pat) 505/15 – Universal

Nutrition; 26 W (pat) 66/16 – Cuvée Prestige Salmon).

Die Frage der Benutzung der Widerspruchsmarke nach § 43 Abs. 1 MarkenG

unterliegt abweichend von dem das patentamtliche und das patentgerichtliche

Verfahren

ansonsten

beherrschenden Untersuchungsgrundsatz

dem

Beibringungs- und Verhandlungsgrundsatz (BGH GRUR 2006, 152 Rdnr. 19 –

GALLUP; BPatG GRUR-RR 2015, 468, 469 – Senkrechte Balken). Als

Nachweis ist eine eidesstattliche Versicherung zulässig, die das wichtigste Mittel

zur Glaubhaftmachung

für Umfang, Zeitraum und Ort der bestrittenen

Benutzung darstellt (vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker/Thiering, Markengesetz,

14. Aufl., § 43 Rdnr.57, 80). Sonstige Unterlagen wie z. B. Preislisten,

Rechnungskopien, Etiketten, Prospekte oder sonstige Veröffentlichungen

können der Erläuterung, Ergänzung und Verdeutlichung einer eidesstattlichen

Versicherung dienen (BPatG GRUR 2007, 596, 597 – La Martina; BPatGE 33,

228, 231 – Lahco; 24, 109, 111 – FOSECID).

3. Diesen Erfordernissen genügen die von der Beschwerdegegnerin zu 2 ohne

weitere Erläuterung vorgelegten Unterlagen nicht. Aus dem Konglomerat von

Unterlagen geht nicht hervor, welche Umsätze

in welcher Höhe die

Widersprechende selbst oder eine Dritte mit ihrer Zustimmung mit den einzelnen im

Warenverzeichnis aufgeführten Waren erzielt hat. Dies wäre im Einzelnen zu

erläutern und durch eidesstattliche Versicherung zudem glaubhaft zu machen

gewesen. Aus den Unterlagen

ist

lediglich ersichtlich, dass nicht die

Widersprechende, sondern eine Firma C… s.r.l. Verkäufe von „Borsa“ und

„Portafolio“ ausgeführt hat. Weder ist erkennbar, in welcher Beziehung diese Firma

zu der Widersprechenden steht, noch sind konkrete Jahresumsatzzahlen

angegeben, die den einzelnen im Warenverzeichnis registrierten Waren zugeordnet

werden können. Auch fehlt es an einer konkreten Darlegung der Anbringung der

Marke auf den betreffenden Waren und Angaben zum Benutzungsgebiet. Die

unkommentiert übersandten Warenfotos mit Warenbezeichnungen lassen nicht

erkennen, aus welchem Jahr sie stammen, ob und wie sie veröffentlicht worden sind

und inwieweit sie Waren abbilden, die in den Rechnungen erwähnt sind. Es ist dem

Senat nicht zuzumuten, aus den vorgelegten Unterlagen selbst Umsatzzahlen für

die einzelnen Waren zu ermitteln. Auch fehlt es an jeglicher Glaubhaftmachung

etwa durch eine erläuternde eidesstattliche Versicherung.

Damit ist die Widersprechende ihrer Darlegungslast trotz hinreichender Gelegenheit

zu ergänzendem Vortrag nicht nachgekommen. Auf Seiten der Widerspruchsmarke

sind daher gemäß § 43 Abs. 1 Satz 3 MarkenG keine Waren zu berücksichtigen,

sodass

eine Verwechslungsgefahr

schon mangels Warenähnlichkeit

ausgeschlossen ist. Auf die Beschwerde des Inhabers der angegriffenen Marke war

der angegriffene Beschluss der Markenstelle vom 21. Dezember 2015 daher

aufzuheben, soweit die Streitmarke für die Waren der Klassen 3, 8,10,18, 21, 25

und 35 auf den Widerspruch aus der Widerspruchsmarke W5 gelöscht worden sind,

und der Widerspruch aus dieser Marke war auch insoweit zurückzuweisen.

C. Dagegen ist der Widerspruch aus der Unionsmarke 000 283 879 (W7) im Umfang

der Beschwerde begründet und die Beschwerde daher zurückzuweisen.

I. Abweichend von der Auffassung der Markenstelle ist die angegriffene Marke für

die Waren der Klasse 4 „technische Öle und Fette, Schmiermittel, Motoröle“ schon

wegen unmittelbarer Verwechslungsgefahr gemäß § 8 Abs.1 Nr. 2 MarkenG zu

löschen. Der Senat ist an dieser Feststellung nicht durch das Verbot der

Schlechterstellung (reformatio in peius) im Beschwerdeverfahren gehindert, da die

abweichende Begründung des Widerrufsgrundes nicht zu einer Verschlechterung

der Rechtsposition des Beschwerdeführers führt.

1. Zwischen den Waren der angegriffenen Marke in Klasse 4 „technische Öle und

Fette, Schmiermittel, Motorenöle“ und den Waren der Widerspruchsmarke W7 in

Klasse 12 „Kraftfahrzeuge“ besteht jedenfalls entfernte Ähnlichkeit.

a. Der Beschwerdeführer hat mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2013 die

rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für „Teile von Kraftfahrzeugen

sowie

„Wasserfahrzeuge“

und

„Landfahrzeuge“

(mit Ausnahme

von

Kraftfahrzeugen) bestritten. Dies war zulässig, da die Unionsmarke seit 22. Januar

2001 eingetragen

ist, die Benutzungsschonfrist bei Veröffentlichung der

angegriffenen Marke also abgelaufen war. Nach Vorlage entsprechender

Nachweise durch die Widersprechende bestreitet er nun die Benutzung für

Einstiegsleisten, seitliche Dekorschriftzüge und Komplettradsätze nicht mehr. Auf

diese Frage kommt es jedoch im Ergebnis nicht an, weil eine Ähnlichkeit auch zu

den Waren „Kraftfahrzeuge“ besteht, für die die Benutzung der Widerspruchsmarke

nicht bestritten ist und auch nach eigener Kenntnis des Senats im Sinne von

§ 291 ZPO seit Jahrzehnten besteht.

b. Zwischen den Waren der Widerspruchsmarke „Kraftfahrzeuge“ und den Waren

in Klasse 4 der angegriffenen Marke besteht jedenfalls entfernte Ähnlichkeit. Wie

sich aus den den Beteiligten vorab übersandten Recherchebelegen des Senats

ergibt, vertreiben die Hersteller von Kraftfahrzeugen auch Motoröle, Schmiermittel

und Fette unter ihrer Herstellermarke, die mit der besonderen Qualität und

abgestimmten Eignung für die Fahrzeuge der Hersteller beworben werden. Diese

Übung bestand auch schon bei Anmeldung der angegriffenen Marke. Der

angesprochene Verkehr wird deshalb bei einem mit der Marke eines

Fahrzeugherstellers gekennzeichneten Motorenöl davon ausgehen, dass dieses

von dem Fahrzeughersteller stammt und besonders auf die

technischen

Gegebenheiten seiner Fahrzeuge abgestimmt ist. Damit besteht ein funktionales

Ergänzungsverhältnis zwischen den Vergleichswaren, auch wenn diese in Form,

Funktion oder Material wesentlich voneinander abweichen (so auch BPatG

Beschluss vom 10. Januar 2020, 29 W (pat) 41/17). Der Einwand des

Beschwerdeführers, es sei nicht üblich, die Motorenöle mit der Bezeichnung

bestimmter Fahrzeugtypen zu kennzeichnen, sodass eine Branchengewohnheit für

Typenbezeichnungen nicht feststellbar sei, geht fehl. Denn die Frage der

Warenähnlichkeit ist unabhängig von der Bestimmung der Zeichenähnlichkeit zu

prüfen und entscheidet sich in erster Linie danach, ob der Verkehr an daran

gewöhnt ist, dass die Vergleichswaren von dem gleichen Hersteller angeboten

werden und einander ggf. ergänzen.

Daher ist von einer wenn auch unterdurchschnittlichen Warenähnlichkeit der

beschwerdegegenständlichen Waren in Klasse 4 „technische Öle und Fette;

Schmiermittel, Motorenöle“ mit

„Kraftfahrzeugen“ der Widerspruchsmarke

auszugehen.

2. Die angesprochenen Verkehrskreise, die allgemeinen Verbraucher sowie der

Fachverkehr im Fahrzeughandel und Transportwesen, begegnen den im Streit

befindlichen Waren der Klasse 4 mit leicht überdurchschnittlicher Aufmerksamkeit,

da es sich einerseits um Waren handelt, die keinen hohen finanziellen Aufwand mit

sich bringen, andererseits die Pflege von Kraftfahrzeugen wegen der mit ihrem

Erwerb verbundenen hohen Kosten und ihrer großen Bedeutung für die Mobilität im

Alltag häufig mit Sorgfalt betrieben wird.

3. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für Kraftfahrzeuge von Haus

aus durchschnittlich. Das spanische Wort „Carrera“ bezeichnet zwar ein Rennen,

eine Rennbahn und kann daher als Sachhinweis auf die Eignung des benannten

Fahrzeugs für Autorennen verstanden werden, der inländische Verbraucher

versteht jedoch die Bedeutung des spanischen Wortes nicht. Denn er hat allenfalls

rudimentäre Kenntnisse der spanischen Sprache. Die von Haus aus

durchschnittliche Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist für Sportwagen

bis zur Bekanntheit gesteigert. Dies kann jedoch im Rahmen der Prüfung der

Verwechslungsgefahr wegen der Identität der Vergleichszeichen im Ergebnis

dahinstehen und hier

zugunsten des Beschwerdeführers

von einer

durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ausgegangen

werden.

4. Die Vergleichszeichen sind identisch. Die Abweichungen – die angegriffene

Marke Carrera ist in der für Substantive üblichen Schreibweise mit einem

Anfangsbuchstaben im Blockschrift und den weiteren Buchstaben in kleinen

Buchstaben gehalten, während die Widerspruchsmarke CARRERA vollständig in

Blockschrift registriert ist – fallen nicht ins Gewicht, weil diese Abweichungen

geringfügig und beide Schreibweisen üblich sind (Ströbele/Hacker/Thiering a. a. O.,

§ 9 Rdnr. 244 mit weiteren Nachweisen). Damit hält die angegriffene Marke den

auch bei entfernt ähnlichen Waren zur Vermeidung der Verwechslungsgefahr

erforderlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke nicht ein und ist für die Waren

der Klasse 4 im Ergebnis zur Recht gelöscht worden.

II. Die Löschung der angegriffenen Marke für die beschwerdegegenständlichen

Waren der Klasse 4 und der Klasse 9 ist auch unter dem Gesichtspunkt des

Sonderschutzes der bekannten Marke gemäß §§ 42 Abs. 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3,

119 Nr. 1 MarkenG gerechtfertigt.

Da die Anmeldung der angegriffenen Marke am 2. August 2012 und damit nach

dem 1. Oktober 2009 erfolgt ist, kann der Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3

MarkenG im Widerspruchsverfahren geltend gemacht werden (§ 158 Abs. 2 und 3

MarkenG). Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann die Eintragung einer Marke

gelöscht werden, wenn sie mit einer prioritätsälteren, im Inland bekannten Marke

identisch oder ähnlich ist und ihre Benutzung die Unterscheidungskraft oder die

Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer

Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde.

1. Eine Marke ist bekannt im Sinne von §§ 9 Abs. 1 Nr. 3, 119 Nr. 1 MarkenG, Art 9

Abs. 2 Buchst. c der Verordnung EU 2017/1001, wenn sie einem bedeutenden Teil

des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten Waren oder

Dienstleistungen betroffen

ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des

Bekanntheitsgrades zu fordern sind (vgl. EuGH GRUR 2009, 1158 Rdnr. 24 -

PAGO/Tirolmilch [Pago]). Maßgeblich sind bei der Prüfung dieser Voraussetzungen

alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren

Marke, die Intensität, die geografische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung

sowie der Umfang der Investitionen, die das Unternehmen zu ihrer Förderung

getätigt hat (EuGH GRUR Int. 2000, 73 Rdnr. 23 ff. – General Motors/Yplon [Chevy];

BGH GRUR 2017, 75 Rdnr. 37 – WUNDERBAUM II; GRUR 2015, 1114 Rdnr. 10 –

Springender Pudel; GRUR 2015, 1214 Rdnr. 20 - Goldbären; GRUR 2014, 378

Rdnr. 22 – OTTO Cap). Die Bekanntheit muss bereits zum Prioritätszeitpunkt der

angegriffenen Marke bestanden haben (BGH GRUR a. a. O. Rdnr. 13 f. – SIERRA

ANTIGUO, GRUR 2020, 870 Rdnr. 22 –

INJEKT/INJEX) und

im

Entscheidungszeitpunkt noch fortbestehen (BGH a. a. O. – INJEKT/INJEX; GRUR

2019, 1058 Rdnr. 14 – KNEIPP). Da es sich bei der Widerspruchsmarke um eine

Unionsmarke handelt, muss die Bekanntheit in einem Teil der Europäischen Union

gegeben sein (EuGH GRUR 2015, 1002 Rdnr. 30, 34 – Iron & Smith/Unilever),

wobei die Bekanntheit in Deutschland als einem Mitgliedsstaat der Union genügt

(Ströbele/Hacker/Thiering Markengesetz, 14. Aufl. § 14 Rdnr. 387). Als beteiligte

Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die Marke Verwendung

finden oder Auswirkungen zeitigen kann. Dies ist im Hinblick auf die Waren

„Kraftfahrzeuge“, für die die angegriffene Marke geschützt und unstreitig seit Jahren

benutzt ist, die Allgemeinheit der Verbraucher über 18 Jahre, da nur diese ein

derartiges Fahrzeug erwerben und führen können.

Diese Anforderungen erfüllt die Widerspruchsmarke W7. Die Marke CARRERA

wird für Sportwagen seit Jahrzehnten im Inland benutzt und hat einen legendären

Ruf als deutscher hochmotorisierter Sportwagen der Luxusklasse. Dies ist

gerichtsbekannt gemäß § 291 ZPO. Die Richterinnen des erkennenden Senats

gehören zu den angesprochenen allgemeinen Verkehrskreisen und kennen – ohne

eine besondere Affinität zu Sportwagen zu haben - die Marke CARRERA für

hochpreisige inländische Sportwagen seit Jahrzehnten. Die Widersprechende hat

die Bekanntheit zudem durch Umsatzzahlen und die Vorlage einer

Verkehrsbefragung der Firma I… zur Produktbekanntheit von CARRERA aus dem

Jahr 1997 belegt. Zwar stammt das Gutachten nicht aus dem maßgeblichen

Zeitraum der Anmeldung der angegriffenen Marke, es belegt jedoch zusammen mit

den im Inland erzielten Verkaufszahlen, die in den Folgejahren noch gesteigert

wurden, und den im Amtsverfahren zitierten Publikationen über die Marke

hinreichend

die

lang

andauernde

hohe Aufmerksamkeit,

die

die

Widerspruchsmarke im Inland genießt. Letztlich wird die hohe Bekanntheit der

Widerspruchsmarke auch durch das vom Beschwerdeführer selbst vorgelegte

Gutachten der Firma G…betreffend die Verkehrsbefragung über die Bekanntheit

und Kennzeichnungskraft der Marke „Carrera“ aus dem Jahr 2008 bestätigt. Denn

auch aus dieser Verkehrsbefragung geht hervor, dass ein Anteil von immerhin

35,1 % der Befragten die Marke mit „Sportwagen“ eines bestimmten Unternehmens

in Verbindung brachte und 25,3 % der Befragten die Marke den Fahrzeugen der

Widersprechenden zuordnen konnten. Der Umstand, dass die Marke in noch

größerem Umfang den Spielzeugautorennbahnen zugeordnet wurde, weist auf die

Bekanntheit der Widerspruchsmarke W2 für derartige Rennbahnen hin, spricht aber

nicht gegen die Bekanntheit der Widerspruchsmarke W7 für Sportwagen. Denn die

Kennzeichnungskraft einer Marke ist, wie ihre Bekanntheit, bezogen auf die Waren

festzustellen, für die sie registriert ist und verwendet wird. Eine Schwächung der

Kennzeichnungskraft durch Drittmarken ist nur zu bejahen, wenn diese Marken auf

gleichem oder eng ähnlichem Waren- und Dienstleistungsgebiet verwendet werden

(Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdnr. 187).

Der Einwand des Beschwerdeführers, die Fahrzeuge der Widersprechenden

würden nicht isoliert mit „Carrera, sondern immer mit „Porsche Carrera“ bezeichnet,

sodass die Marke allenfalls in dieser Kombination Bekanntheitsschutz genießen

könne, geht fehl. Wie aus den in der Verhandlung überreichten Recherchebelegen

des Senats ersichtlich ist und sich auch aus vorgelegten Verkehrsbefragungen

ableiten lässt, werden die Sportwagen der Widersprechenden zu 7 vom Verkehr

auch isoliert mit „der Carrera“ bezeichnet. Zudem ist der inländische Verkehr im

Bereich der Kfz-Wirtschaft an die Mehrfachkennzeichnung mit Herstellername und

Typenangabe gewöhnt und misst beiden Bezeichnungen eigenständigen Charakter

bei, wie sich aus der isolierten Verwendung der Marken „Käfer“, „Golf“ oder „Kadett“

anderer deutscher Kfz-Hersteller im allgemeinen Sprachgebrauch erkennen lässt.

2. Das angegriffene Zeichen Carrera ist geeignet, die bekannte Widerspruchsmarke

CARRERA in Erinnerung zu rufen, sodass der Verkehr, der dem Zeichen begegnet,

eine gedankliche Verknüpfung mit der bekannten Widerspruchsmarke herstellen

wird.

Dies ergibt sich für die Waren der Klasse 4 bereits aus der Zeichenidentität und der

entfernten Warenähnlichkeit von „technischen Ölen und Fetten, Schmiermitteln und

Motorenölen“ aufgrund

ihrer ergänzenden Funktion mit den unter der

Widerspruchsmarke bekannten Sportwagen.

Aber auch für die beschwerdegegenständlichen Waren der Klasse 9 „Geräte zur

Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Fernsehgeräte;

Magnetaufzeichnungsträger; Datenverarbeitungsgeräte und Computer zur

Aufzeichnung, Bearbeitung und Wiedergabe von Ton und Bild; elektrische Apparate

und Geräte zur Datenverarbeitung; digitale Aufzeichnungsträger; Speichermedien

für digitale Daten; optische Daten- und Aufzeichnungsträger; mobile Fernsehgeräte,

insbesondere batteriegetriebene Fernsehgeräte; DVD-Player; DVD-Recorder;

Fernsehempfangsgeräte; Satellitenempfänger; analoge und digitale Sende- und

Empfangsgeräte; USB-Sticks; Scart Sticks; Steckkarten; DVD-Speicherplatten; CD-

ROM-Speicherplatten; Antennenanlagen;

tragbare Wiedergabegeräte

für

gespeicherte Ton- und Bildaufnahmen; Diktiermaschinen; Kombinationen

sämtlicher vorgenannten Waren; sämtliche vorgenannten Waren nicht zum

Fabrikeinbau als Serien- oder Sonderausstattung in Kraftfahrzeuge, Batterien;

Eingabegeräte, insbesondere Scanner, Codierer, Datenträger (soweit in Klasse 9

enthalten), Datenausgabeeinrichtungen,

insbesondere Drucker, Laptops,

Computerperipheriegeräte, Computertastaturen, Mäuse

(Datenverarbeitung),

Diskettenlaufwerke (für Computer), Compact Discs (ROM, Festspeicher), Disketten,

Koppler

(Datenverarbeitung), Lesegeräte

(Datenverarbeitung),

insbesondere

Klarschrift- und Stichcodeleser, Magnetbänder, Magnetplatten, Plattenwechsler

(Datenverarbeitung), optische Platten (Datenverarbeitung), CD-Player, Compact

Discs (Ton, Bild), elektronische Stifte (für Bildschirmgeräte); Lautsprecher,

Lautsprecherboxen,

Fotoapparate;

Projektionsgeräte,

Mikrofone;

Wechselsprechapparate, Kabel-Sender- und Empfängergeräte, Eingabegeräte

insbesondere Scanner; Datenverarbeitungsgeräte und –anlagen“ ist die Gefahr

einer gedanklichen Verknüpfung gegeben.

Zwar mag im maßgeblichen Prioritätszeitpunkt eine Ähnlichkeit zwischen den

Waren der angegriffenen Marke in Klasse 9 nicht bestanden haben, da derartige

Geräte im Jahr 2013 noch nicht zur Standardausrüstung von Kraftfahrzeugen gehört

haben. Inzwischen sind moderne Fahrzeuge ohne „Geräte zur Aufzeichnung,

Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger;

Datenverarbeitungsgeräte und Computer zur Aufzeichnung, Bearbeitung und

Wiedergabe von Ton und Bild; elektrische Apparate und Geräte zur

Datenverarbeitung; digitale Aufzeichnungsträger; Speichermedien für digitale

Daten; optische Daten- und Aufzeichnungsträger; Satellitenempfänger; analoge

und digitale Sende- und Empfangsgeräte; Antennenanlagen; sämtliche

vorgenannten Waren nicht zum Fabrikeinbau als Serien- oder Sonderausstattung

in Kraftfahrzeuge, Batterien; Eingabegeräte, Datenausgabeeinrichtungen, Koppler

(Datenverarbeitung), Lautsprecher, Lautsprecherboxen, Mikrofone; Eingabegeräte

Datenverarbeitungsgeräte und –anlagen“ kaum mehr denkbar, weil derartige

Geräte zur Ausstattung moderner Fahrzeuge etwa in Form von Unterhaltungs- und

Kommunikationsmitteln, als Navigationsgeräte oder zur Steuerung der

Fahrzeugtechnik sowie zur Aufzeichnung und Übermittlung der Fahrzeugdaten im

Rahmen der Wartung gehören und den Betrieb des Fahrzeugs sowie die Teilnahme

am Verkehr zum Teil erst ermöglichen, zum Teil erheblich erleichtern. Wie aus den

vor der mündlichen Verhandlung übersandten Recherchebelegen ersichtlich ist,

werden auch andere verfahrensgegenständliche Waren der Klasse 9 wie

„Fotokameras, Tastaturen, Mini-PCs und Diktiergeräte“ angepasst an die

Benutzung in Kraftfahrzeugen angeboten, sodass inzwischen auch insoweit eine

gewisse Nähe zwischen den Vergleichswaren zu bejahen sein dürfte.

Abzustellen ist jedoch auf den maßgeblichen Kollisionszeitpunkt, wobei eine

Warenähnlichkeit im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 2 Markengesetz für den

Bekanntheitsschutz der Widerspruchsmarke gerade nicht erforderlich ist. Es

genügt, dass der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung zu der bekannten Marke

herstellt, wenn er das angegriffene Zeichen auf den beanspruchten Waren sieht.

Der angesprochene Verkehr wird die verfahrensgegenständlichen Waren in Klasse

9 schon deshalb mit der Erinnerung an die Sportwagen der identischen bekannten

Widerspruchsmarke verknüpfen, weil es sich bei diesen Waren ebenfalls um

technische Geräte handelt, die von den gleichen Verkehrskreisen erworben werden.

Ihre Anschaffung ist regelmäßig mit nicht unbeträchtlichen Kosten verbunden und

erfolgt für eine langfristige Benutzung, für deren Bedienungsqualität und Haltbarkeit

der Verbraucher Wert auf eine solide Qualität legt. Zudem stellt der Besitz

hochwertiger Technikprodukte ähnlich wie der Besitz hochpreisiger Pkws ein Mittel

der Selbstdarstellung dar, mit dem der Besitzer seinen finanziellen Erfolg und

seinen ausgewählten Geschmack präsentieren kann. Da der Preis, die Qualität und

die Hochwertigkeit dieser Produkte nicht ohne weiteres aus ihrer äußeren

Erscheinungsform abgeleitet werden können, kommt dem Herstellerhinweis für die

Qualitätsbeurteilung ein besonderes Gewicht zu.

Der Umstand, dass die beanspruchten Waren der angegriffenen Marke zum Teil mit

einem Disclaimer versehen sind, wonach sie „nicht zum Fabrikeinbau als Serien-

oder Sonderausstattung in Kraftfahrzeuge“ vorgesehen sind, ändert daher nichts an

dieser Beurteilung, zumal der Disclaimer eine negative Zweckbestimmung darstellt,

bei der bereits die Abgrenzung zu den tatsächlich erfassten Waren nicht ohne

weiteres möglich ist, was seine Wirksamkeit zweifelhaft erscheinen lässt.

3. Die Benutzung der angegriffenen Marke würde die Wertschätzung der

Widerspruchsmarke ausnutzen.

Zwar kann wegen der Existenz weiterer benutzter identischer Zeichen nicht von der

Gefahr einer Beeinträchtigung der Widerspruchsmarke ausgegangen werden.

Es ist aber davon auszugehen, dass die Benutzung der angegriffenen Marke die

Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen würde. Die unter

der Widerspruchsmarke vertriebenen Kraftfahrzeuge der Beschwerdegegnerin

haben den Ruf eines besonders hochwertigen, technisch ausgefeilten und

leistungsfähigen Sportwagens, der dem Besitzer im täglichen Verkehr das Image

von Erfolg, Reichtum und Sportlichkeit und damit Aufmerksamkeit, Neid und

Hochachtung verschafft. Der Porsche CARRERA ist im Inland für verbreitete

Verkehrskreise seit vielen Jahren der Inbegriff eines „Traumautos“.

Wegen der Identität der Zeichen wird der Verkehr, der den Sportwagen kennt, das

identische Zeichen der angegriffenen Marke ohne weiteres mit diesem in

gedankliche Verbindung bringen, wenn es auf den beschwerdegegenständlichen

Waren der Klasse 9 angebracht ist. Er wird die Wertschätzung, die der Marke

CARRERA für Fahrzeuge entgegengebracht wird, auf diese Produkte übertragen,

deren Qualität, Design und Technizität ebenfalls von hoher Bedeutung für die

Kaufentscheidung sind. Mithin ist ein Imagetransfer zu befürchten, bei dem die

Wertschätzung, die die bekannte ältere Marke genießt, auf die Waren der

angegriffenen Marke übertragen wird, ohne dass deren Inhaber eine entsprechende

Gegenleistung erbracht hat.

Dies stellt eine unlautere Rufausbeutung dar, für die ein Rechtfertigungsgrund nicht

ersichtlich ist und die die Widersprechende nicht dulden muss.

Daher war die Beschwerde auch insoweit zurückzuweisen.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der

die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,

oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach

Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133

Karlsruhe eingereicht werden.

Die Frist kann nicht verlängert werden.

Uhlmann

Kriener

Berner