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BPatG Beschluss vom 15.07.2024 – 35 W (pat) 5/22

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2024:150724B35Wpat5.22.0

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 5/22 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

ECLI:DE:BPatG:2024:150724B35Wpat5.22.0

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2014 010 485.9

(hier: Beschwerde gegen Kostenfestsetzung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

am 15. Juli 2024 durch den Vorsitzenden Richter Metternich sowie die Richter Eisenrauch und Dr. Nielsen

beschlossen:

1. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

G r ü n d e

I.

Die Antragsgegnerin war Inhaberin des am 28. September 2015 eingetragenen Gebrauchsmusters 20 2014 010 485.9 (Streitgebrauchsmuster) mit der Bezeichnung

„Scheibenbremse, Bremssattel und Bremsdrehhebel“, das im Wege der Abzweigung den Anmeldetag der Patentanmeldung DE 10 2014 111 864.2, nämlich den

20. August 2014, erhalten hat. Das Streitgebrauchsmuster umfasste einen Haupt-

und 25 auf diesen unmittelbar oder mittelbar bezogene Unteransprüche. Auf Antrag

der Antragsgegnerin ist ein patentamtliches Rechercheverfahren durchgeführt worden, das gemäß dem Recherchebericht vom 14. April 2016 zu dem Ergebnis geführt

hat, dass die Schutzansprüche 1, 2, 14 bis 16, 22, 23, 25 und 26 in die Kategorie

„X“ fielen, womit nach Auffassung des zuständigen Prüfers die Neuheit des jeweiligen Gegenstandes in Frage stand.

Der Antragsteller beantragte am 25. September 2020 beim Deutschen Patent- und

Markenamt (DPMA) die Löschung des Gebrauchsmusters. Der Antrag war zwar als

Teillöschungsantrag bezeichnet, richtete sich jedoch gegen alle 26 eingetragenen

Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters. Zur Begründung verwies der Antragsteller auf den Recherchebericht des DPMA vom 14. April 2016. Ausführungen

zu dem am Anmeldetag entgegenstehenden Stand der Technik bzw. konkrete Darlegungen zum Fehlen eines erfinderischen Schritts fanden sich in dem genannten

Schreiben nicht. Weiterhin regte der Antragsteller an, den Gegenstandswert des

Löschungsverfahrens angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung von Scheibenbremsen und der „sehr viel breiteren Schutzansprüche des Streitgebrauchsmusters

gegenüber dem entsprechenden EU-Patent“ auf 500.000 Euro festzusetzen.

Mit Schriftsatz vom 27. Oktober 2020, eingegangen beim DPMA am 30. Oktober

2020, erklärte die Antragsgegnerin, dass dem „Teillöschungsantrag“ vom 25. September 2020 nicht widersprochen werde. Hierauf teilte die Gebrauchsmusterabteilung den Verfahrensbeteiligten mit Bescheid vom 30. Oktober 2020 mit, dass das

Streitgebrauchsmuster vollumfänglich gelöscht sei. Ohne das Löschungsverfahren

wäre das Streitgebrauchsmuster mit Ablauf des zweiten Aufrechterhaltungszeitraums am 31. August 2022 erloschen.

Der Antragssteller beantragte mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen, weil diese zwar den

Teillöschungsanspruch sofort anerkannt, jedoch Anlass zur Stellung des Löschungsantrages gegeben habe. Der Antragsteller habe die Antragsgegnerin nämlich mit Schreiben vom 15. Mai 2020 zum Verzicht auf das Streitgebrauchsmuster

aufgefordert, ohne dass die Antragsgegnerin dem nachgekommen sei. Die Antragsgegnerin beantragte mit Schriftsatz vom 14. Januar 2021, die Kosten des Löschungsverfahrens dem Antragsteller aufzuerlegen, weil sie dem Löschungsantrag

nicht widersprochen habe und der Antragsteller kein erkennbares Interesse an der

Löschung des Streitgebrauchsmusters vorweisen könne. Die Gebrauchsmusterabteilung hat mit bestandskräftig gewordener, isolierter Kostengrundentscheidung

vom 22. Februar 2021 der Antragsgegnerin die Kosten des Löschungsverfahrens

auferlegt.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 25. Mai 2021 hat der Antragsteller beantragt, die

von der Antragsgegnerin für das patentamtliche Löschungsverfahren ihm zu erstattenden Kosten auf insgesamt 4.147,27 € festzusetzen. Der geforderte Betrag setzte

sich aus einer 1,0 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG bei einem Gegenstandswert in Höhe von 500.000 € und einer Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG und

der vom Antragsteller gezahlten Löschungsantragsgebühr zusammen; da er Umsatzsteuerbeträge persönlich nicht als Vorsteuer in Abzug bringen könne, sei auch

die Umsatzsteuer festzusetzen. Weiterhin beantragte der Antragsteller die Verzinsung des Erstattungsbetrages mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit

Antragseingang. Die Antragsgegnerin ist dem Kostenfestsetzungsantrag mit Schriftsatz vom 16. August 2021 entgegengetreten. Sie ist der Auffassung, dass eine Kostenfestsetzung auf der Grundlage eines Gegenstandswertes in Höhe von 500.000 €

überhöht sei. Dem Löschungsverfahren sei der übliche Gegenstandswert von

125.000 Euro zugrunde zu legen. Mit Schriftsatz vom 12. November 2021 trug die

Antragsgegnerin ergänzend vor, die Technologie des Streitgebrauchsmusters in

keiner ihrer Bremsen zu verwenden.

Der Kostenbeamte der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. März 2022 die erstattungsfähigen Kosten auf 1.646,60 €

festgesetzt. Ferner hat er auf der Grundlage von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO antragsgemäß die Verzinsung des zugesprochenen Betrages mit fünf Prozentpunkten über

dem Basiszinssatz ab dem 25. Mai 2021 ausgesprochen. Den festgesetzten Erstattungsbetrag hat er im Einzelnen folgendermaßen berechnet:

Gebührentatbestand

(Gegenstandswert gemäß §§ 2 Abs. 1, 23 RVG: 125.000 €)

RVG

Satz

Betrag

VV Nr.

I. Kosten des Rechtsanwalts

1. Geschäftsgebühr

2. Entgeltpauschale für Post- und

Telekommunikationsdienstleistungen

3. Umsatzsteuer (19%)

II. Vorverauslagte Kosten

Löschungsantragsgebühr

2300

0,7

1.111,60 €

7002

20,00 €

215,00 €

300,00 €

1.646,60 € =========

Summe von I. und II.:

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen

keine tatsächlichen Anhaltspunkte enthielten, die als Grundlage für eine fiktive Lizenzanalogie geeignet wären und die einen Gegenstandswert von 500.000,- €

rechtfertigten könnten. Zur Bestimmung des Gegenstandswertes ziehe der Antragsteller Umsätze der Antragsgegnerin der Jahre 2007 und 2008 heran, die er dem

Kundenmagazin der Antragsgegnerin entnommen habe. Ungeachtet des Umstandes, dass in dem Kundenmagazin keine Umsätze, sondern Produktzahlen genannt

würden, seien etwaige Umsätze nicht als Grundlage für eine Schätzung des Gegenstandswertes geeignet, weil die Zahlen aus einem Zeitraum stammten, der weit

vor der Eintragung des Gebrauchsmusters und der Stellung des Löschungsantrages liege. Im Übrigen beträfen die genannten Zahlen weltweite Umsätze und nicht

die im Inland erzielten Umsätze. Der vom Antragsteller vorgelegte Geschäftsbericht

aus dem Jahr 2020 könne ebenfalls nicht herangezogen werden, weil es sich nicht

um den Geschäftsbericht der Antragsgegnerin, sondern um den der Knorr-Bremse

AG handle. In Ermangelung tatsächlicher Anhaltspunkte sei von einem Durchschnittsfall und damit von einem Gegenstandswert zwischen 100.000 und 125.000

Euro auszugehen. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG sei mit einem 0,7fachen Satz anzusetzen, weil das Löschungsverfahren vor der Gebrauchsmusterabteilung des DPMA trotz seiner gerichtsähnlichen Ausgestaltung ein Verwaltungsverfahren sei. Das Bundespatentgericht gehe in Löschungsverfahren, in denen das

Streitgebrauchsmuster mangels Widerspruch ohne mündliche Verhandlung gelöscht wurde, von einem einfachen Satz der Geschäftsgebühr aus. Dem gegenüber

sei das vorliegende Löschungsverfahren als noch weiter unterdurchschnittlich einzustufen, weil die Antragsgegnerin dem Löschungsantrag nicht nur nicht widersprochen habe, sondern auch, weil der Löschungsantrag lediglich drei Seiten lang gewesen sei und sich im Wesentlichen auf den Recherchebericht des DPMA und den

darin zitierten Stand der Technik gestützt habe.

Gegen diesen Beschluss hat der Antragsteller am 30. März 2022 form- und fristgerecht Beschwerde beim DPMA eingelegt und die tarifmäßige Beschwerdegebühr

entrichtet.

Zur Begründung ist ausgeführt, dass die Antragsgegnerin dem Antrag, den Gegenstandswert auf 500.000 Euro festzusetzen, erst im Kostenfestsetzungsverfahren

entgegengetreten sei. Ein Ansatz von 500.000 Euro werde vom Antragsteller auch

weiterhin für richtig gehalten, da es sich bei Scheibenbremsen nicht nur um Massenartikel, sondern auch um hochwertige Massenartikel handle. Ein Gebührensatz

von 0,7 sei nicht gerechtfertigt. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG betreffe das Verfahren insgesamt, also nicht nur die Löschung des Gebrauchsmusters

als solche, sondern auch die dem Löschungsantrag vorausgehenden Schritte und

die zugehörige Kostengrundentscheidung. Die bis zur Kostengrundentscheidung

geführten Schriftwechsel hätten einen durchaus erheblichen Umfang gehabt. Es sei

zwar richtig, dass das Löschungsverfahren zumindest in der Hauptsache von unterdurchschnittlichem Umfang gewesen sei. Die Verfahrensbeteiligten hätten jedoch

vorliegend in erster Linie über die Kostengrundentscheidung gestritten, so dass insgesamt kein so geringer Verfahrensumfang mehr vorgelegen habe. Daher sei der

Ansatz eines immer noch unterdurchschnittlichen Gebührensatzes von 1,0 angemessen, zumal dem auch die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten sei.

Der Antragsteller beantragt sinngemäß,

den Kostenfestsetzungsbeschluss der Gebrauchsmusterabteilung

des Deutschen Patent- und Markenamts vom 8. März 2022 aufzuheben und die ihm von der Antragsgegnerin zu erstattenden Kosten

in Höhe von 4.147,27 € neu festzusetzen sowie diesen Betrag in

Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem

25. Mai 2021 zu verzinsen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, dass der von der Gebrauchsmusterstelle

festgesetzte Gegenstandswert angemessen und die im angefochtenen Beschluss

zuerkannte Geschäftsgebühr mit 0,7 zutreffend bemessen worden sei. Insoweit sei

darauf zu verweisen, dass weder der Gegenstandswert noch die Geschäftsgebühr

der Disposition durch die Verfahrensbeteiligten unterliege.

Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig. Er hat innerhalb der 2-wöchigen

Frist nach § 17 Abs. 4 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 62 Abs. 2 Satz 4, 73 PatG beim

DPMA Beschwerde eingelegt und innerhalb dieser Frist auch die Beschwerdegebühr in Höhe von 50 € (Nr. 401 200 der Anlage zu § 2 Abs. 1 PatKostG) ordnungsgemäß einbezahlt.

2. Die Beschwerde des Antragstellers hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m. § 62 Abs. 2

Sätze 2 f. und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 Abs. 2, 104 ZPO sind die dem

Antragsteller entstandenen Kosten insoweit als erstattungsfähig zu berücksichtigen,

als sie zur zweckentsprechenden Wahrung ihrer Ansprüche und Rechte notwendig

waren. Der angegriffene Kostenfestsetzungsbeschluss vom 8. März 2022 ist jedoch

nicht zu beanstanden. Sowohl die vom Antragsteller angegriffene Festsetzung

des Gegenstandswertes auf 125.000 Euro als auch die Berechnung der erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage einer 0,7-fachen Geschäftsgebühr nach

Tatbestand Nr. 2300 VV RVG erscheinen in der Sache gerechtfertigt und lassen

insbesondere keine Fehler bei der Beurteilung erkennen.

2.1. Die Gebrauchsmusterabteilung hat den Gegenstandswert zutreffend auf nicht

mehr als 125.000 Euro festgesetzt.

Die Bestimmung des Gegenstandswertes bemisst sich gemäß §§ 23, 33 RVG

i. V. m. §§ 3, 4 ZPO nach billigem Ermessen, weil es für das Gebrauchsmusterlöschungsverfahren an Wertvorschriften für die Anwaltsgebühren fehlt (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 126). Der Gegenstandswert ist hiernach

auf der Grundlage der vorgetragenen tatsächlichen Anhaltspunkte nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen, wobei Ausgangspunkt der gemeine Wert des Streitgebrauchsmusters zum Zeitpunkt der Stellung des Löschungsantrags ist (vgl.

Busse/Keukenschrijver, 9. Aufl., Rn. 65 zu § 17 GebrMG i. V. m. Rn. 67 zu § 84

PatG). Entscheidend für die Bestimmung des gemeinen Wertes ist das Interesse

der Allgemeinheit an der Beseitigung des Schutzrechts, das sich wiederum nach

dem „Behinderungspotential“ richtet, das ein eingetragenes Gebrauchsmuster - seine Rechtsbeständigkeit unterstellt - entfaltet (vgl. Eisenrauch in: Fitzner/Bodewig/Lutz, PatRKomm, 4. Aufl., § 17 GebrMG Rn. 35; BPatGE 26, 208, 218). Für

den hier zu bestimmenden Gegenstandswert ist es somit ohne Belang, dass das

Streitgebrauchsmuster zumindest teilweise offensichtlich löschungsreif war und

sein Gegenstand insoweit gemäß § 13 Abs. 1 GebrMG von Anfang an keine Schutzwirkungen entfaltete (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 130).

Ebenso wenig kommt es auf die Frage an, wann die Antragsgegnerin der Gegenstandswertschätzung des Antragstellers entgegengetreten ist.

Mangels entgegenstehender Feststellungen ist davon auszugehen, dass der

Schutzgegenstand des Gebrauchsmusters im Inland von keinem Hersteller von

Bremsen benutzt wurde. Der Vortrag der Antragsgegnerin, dass sie den Schutzgegenstand nicht benutze bzw. nicht benutzt habe, blieb unwidersprochen und ist damit unstreitig. Weiterhin hat der Antragsteller keine Anhaltspunkte vorgetragen, die

eine Benutzung des Streitgebrauchsmusters durch andere Hersteller nahelegen

könnten. Das Argument des Antragstellers, dass es sich bei Scheibenbremsen nicht

nur um Massenartikel, sondern auch um hochwertige Massenartikel handle, geht

deswegen an der Sache vorbei. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass dem Löschungsverfahren ein unbenutztes Gebrauchsmuster zugrunde lag, dessen hypothetisch noch verbleibende Schutzdauer nach der Stellung des Löschungsantrages

weniger als zwei Jahre betrug. Hiervon ausgehend ist ein Gegenstandswert von

125.000 Euro jedenfalls nicht zu niedrig bemessen. Sonstige Tatsachen, die eine

taugliche Grundlage für die nach pflichtgemäßem Ermessen durchzuführende Bemessung des Gegenstandswertes in der vom Antragsteller beantragten Höhe darstellen könnten, sind nicht vorgetragen worden.

2.2. Die Annahme einer 0,7-fachen Geschäftsgebühr ist nicht zu beanstanden.

Die Gebrauchsmusterabteilung ist zutreffend davon ausgegangen, dass im Falle

eines Gebrauchsmuster-Löschungsverfahrens der Gebührentatbestand Nr. 2300

VV RVG (Geschäftsgebühr) einschlägig ist. Zwar tragen die Löschungsverfahren

vor den Abteilungen des DPMA Züge eines justizförmigen Verfahrens (vgl. BGH

GRUR 2010, 231, 233 - „Legostein“ und BGH BlPMZ 2015, 112, 113 - „VIVA

FRISEURE/VIVA“), gebührenrechtlich sind sie aber als Verfahren vor einer Verwaltungsbehörde anzusehen (vgl. Schulte/Rudloff-Schäffer, PatG, 11. Aufl., § 26

Rn. 4). Die Gebrauchsmusterabteilung hat, ebenfalls zutreffend, jene Gebührentabelle zum RVG herangezogen, die vom 1. August 2013 bis zum 31. Dezember 2020

in Kraft war. Diese Fassung ist hier einschlägig, weil der Antragsteller seinen Löschungsantrag am 25. September 2020 beim DPMA eingereicht hatte. Nach § 60

Abs. 1 Satz 1 RVG sind die erstattungsfähigen Kosten auf der Grundlage jener Gebührentabelle festzusetzen, die bei Auftragserteilung an den anwaltlichen Vertreter

Gültigkeit besaß, was hier entsprechend zu berücksichtigen ist.

Vorliegend besteht kein Raum, um eine Festsetzung der zu erstattenden Kosten

unter die Heranziehung eines höheren als 0,7-fachen Gebührensatzes nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG vorzunehmen.

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG erfolgt bei Gebührentatbeständen, die eine Rahmengebühr aufweisen, eine Festsetzung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles nach billigen Ermessen, wobei in erster Linie Umfang und Schwierigkeit

der anwaltlichen Tätigkeit zu berücksichtigen sind. Hinsichtlich einer angemessenen Höhe der Gebühr ist zu beachten, dass bei der Geschäftsgebühr nach

Nr. 2300 VV RVG ein Rahmen vorgesehen ist, der von einer 0,5- bis 2,5-fachen

Gebühr reicht, wobei allerdings eine Gebühr von mehr als 1,3 nur gefordert werden

kann, wenn die Tätigkeit umfangreich und/oder schwierig war. Demnach stellt der

1,3-fache Satz die Regelvergütung für ein durchschnittliches Verwaltungsverfahren

dar (vgl. BGH GRUR 2014, 206, 208, Rn. 25 - „Einkaufskühltasche“). In Fällen eines

Nichtwiderspruchs gegen einen Löschungsantrag - so wie hier - geht der Senat allerdings davon aus, dass regelmäßig nur eine 1,0-fache Geschäftsgebühr verdient

wird, worauf die Gebrauchsmusterabteilung auch zu Recht hingewiesen hat. Der

vorliegende Fall weicht allerdings insoweit hinsichtlich Umfang und Schwierigkeit

der anwaltlichen Tätigkeit von durchschnittlichen Löschungsverfahren ab, als hier

von einem nur deutlich unterdurchschnittlich schwierigen Verfahren ausgegangen

werden muss.

Ausgangspunkt für die hier nach § 14 Abs. 1 RVG vorzunehmende Bemessung der

Geschäftsgebühr ist, dass dem Antragsteller offensichtlich kein erheblicher Aufwand entstanden ist, indem er auf jegliche inhaltliche Befassung mit dem Streitgebrauchsmuster bzw. auf die Darlegung technischer Details verzichtet hat. Stattdessen hat er nur pauschal auf den Inhalt des amtlichen Rechercheberichts vom

14. April 2016 verwiesen, wodurch er die von § 16 Satz 2 GebrMG gezogene

Schwelle der Darlegungslast gerade noch überschritten hat. § 16 Satz 2 GebrMG

fordert nicht nur einen Tatsachenvortrag als solchen, sondern grundsätzlich auch

eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den ins Verfahren eingebrachten, druckschriftlichen Entgegenhaltungen; dies ergibt sich nicht zuletzt aus der in § 16 Satz 3

GebrMG enthaltenen Verweisung auf § 125 PatG (vgl. hierzu: Loth/Stock, GebrMG,

2. Aufl., § 16 Rn. 19 mit Verweis auf das Patentnichtigkeitsverfahren: BGH GRUR

2015, 365, 370 - „Zwangsmischer“). Allein mit Blick auf den vorliegenden Löschungsantrag wird daher nicht mehr als eine 0,5-fache Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG verdient worden sein.

Dem Antragsteller kann allerdings insoweit gefolgt werden, als bei pflichtgemäßer

Bemessung des Gebührensatzes nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG auch der Aufwand,

der sich auf die Kostengrundentscheidung bezog, berücksichtigt werden muss (vgl.

z. B. VG Ansbach, Urteil vom 2. März 2020, Az. AN 19 K 18.01733, nachgewiesen

im Internet unter JURIS® - Das Rechtsportal). Dass dem nichts im Wege steht, folgt

aus § 15 Abs. 1 RVG, wonach die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Anwalts vom

Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit entgelten. Zieht man allerdings hier

den im Vorfeld der isolierten Kostengrundentscheidung geführten Schriftwechsel

(hinsichtlich Umfang und Inhalt) bei der Bemessung der Geschäftsgebühr nach Tatbestand Nr. 2300 VV RVG heran, so führt dies nach billigem Ermessen lediglich

dazu, dass sich gerade der von der Gebrauchsmusterabteilung ermittelte, 0,7-fache

Gebührensatz als angemessen und ausreichend erweist. Der Vortrag des Beschwerdeführers zur Frage der Kostenauferlegung im Schriftsatz vom 16. Dezember 2020 beschränkt sich auf 8 Zeilen und verweist lediglich darauf, dass die Antragsgegnerin der Löschungsaufforderung nicht nachgekommen sei und zudem die

Laufzeit des Streitgebrauchsmusters verlängert habe, ohne insoweit ins Detail zu

gehen.

3. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2

GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m. §128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt erschien. Vorliegend war es zudem nicht erforderlich, weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken. Die beiden Verfahrensbeteiligten

hatten umfassend Gelegenheit, sich zum Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu

äußern.

4. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens beruht auf

die auch bei Nebenentscheidungen in Löschungsverfahren anwendbar sind (vgl.

Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 151). Der Antragsteller ist mit seiner

Beschwerde nicht durchgedrungen, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen waren. Gründe, die billigerweise eine andere

Kostenentscheidung nahegelegt hätten, sind nicht ersichtlich.

III.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das

Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn

gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Metternich

Eisenrauch

Dr. Nielsen