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BPatG Beschluss vom 30.07.2025 – 26 W (pat) 25/23

26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat25.23.0

BUNDESPATENTGERICHT

________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2021 231 753

ECLI:DE:BPatG:2025:300725B26Wpat25.23.0

hat der 26. Senat

(Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Juli 2025 unter Mitwirkung des Richters Kätker als Vorsitzender, der

Richterin Wagner und der Richterin am Amtsgericht Dr. Sedlmeier

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss

der Markenstelle für Klasse 3 des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 13. Februar 2023 aufgehoben, soweit der

Widerspruch aus der Unionsmarke 000 278 028 zurückgewiesen

worden ist. Das Deutsche Patent- und Markenamt wird angewiesen, die Eintragung der Marke 30 2021 231 753 insgesamt

zu löschen.

2. Soweit die Widersprüche aus den Marken DD 642 819,

EM 008 117 715, 303 59 421 und EM 016 026 353 zurückgewiesen worden sind, ist die Beschwerde der Widersprechenden

derzeit gegenstandslos.

G r ü n d e

I.

Die Wort-/Bildmarke

ist am 6. Juli 2021 angemeldet und am 4. August 2021 unter der Nummer 30 2021 231

753 in das beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) geführte Register

eingetragen worden für Waren der

Klasse 3:

Kosmetika; Wäscheaufheller; Kreide

zum Reinigen;

Reinigungsmittel; Schleifmittel; Poliermittel; Mandelseife;

Fleckenentferner; Badezusätze, nicht

für medizinische

Zwecke; Mundspülungen, nicht für medizinische Zwecke;

Klasse 7:

Bürsten für Staubsauger; Elektrische Reinigungsmaschinen

und

-geräte; Waschapparate; Staubsauganlagen

für

Reinigungszwecke;

Staubsauger;

Selbstfahrende

Straßenkehrmaschinen;

Dampf-Mopps;

Elektrische

Küchenmaschinen; Elektrische Shampooniermaschinen

und -geräte für Teppiche und Teppichböden; Müllzerkleinerer;

Klasse 21:

Mopps; Waschwannen; Elektroverdampfer mit Netzanschluss

für

Mückenschutzmittel;

Staubwedel;

Trinkkrüge;

Reinigungstücher;

Besen;

Putzkissen;

Teeservice

[Tafelgeschirr]; Bürsten.

Gegen die Eintragung dieser Marke, die am 3. September 2021 veröffentlicht worden

ist, hat die Beschwerdeführerin Widerspruch erhoben aus insgesamt fünf Kennzeichen, nämlich:

1. aus der am 8. Juli 1996 angemeldeten und am 13. November 2006 eingetragenen

Unionswortmarke 000 278 028

NIKE

geschützt für Waren und Dienstleistungen der

Klasse 9:

Wissenschaftliche, Schiffahrts-, Vermessungs-, elektrische,

photographische, Film-, optische, Wäge-, Meß-, Signal-,

Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und

-

instrumente; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und

Wiedergabe von Ton und Bild; Magnetaufzeichnungsträger,

Schallplatten; Verkaufsautomaten und Mechaniken

für

geldbetätigte Apparate; Registrierkassen, Rechenmaschinen,

Datenverarbeitungsgeräte und Computer; Feuerlöschgeräte;

Klasse 14:

Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte

oder damit plattierte Waren, soweit sie nicht in anderen

Klassen enthalten sind; Juwelierwaren, Schmuckwaren,

Edelsteine; Uhren und Zeitmeßinstrumente;

Klasse 18:

Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit sie

nicht in anderen Klassen enthalten sind; Häute und Felle;

Handtaschen, Geldbörsen, Reise-

und Handkoffer;

Regenschirme,

Sonnenschirme

und

Spazierstöcke;

Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren;

Klasse 25:

Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen;

Klasse 28:

Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie nicht in

anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck;

Klasse 42:

Zimmervermittlung, Beherbergung und Verpflegung von

Gästen

in Hotels, Pensionen; Dienstleistungen von

Einrichtungen, die sich speziell mit der Bereitstellung von

Lebensmitteln oder Getränken für den Verzehr befassen;

diese Dienstleistungen

können

von Restaurants,

Selbstbedienungsgaststätten und Kantinen erbracht werden;

persönliche Dienstleistungen

von Einrichtungen

zur

Befriedigung

individueller Bedürfnisse; dazu

können

Begleitung, Schönheitssalons, Friseursalons gehören;

Dienstleistungen, die von Personen einen hohen Grad

geistiger Tätigkeit erfordern und sich auf theoretische oder

praktische Aspekte komplexer Gebiete menschlichen

Strebens beziehen und individuell oder gemeinschaftlich, in

der Eigenschaft als Mitglieder eines Verbandes erbracht

werden; die von diesen Personen erbrachten Leistungen

setzen eine umfassende und gründliche universitäre Bildung

oder gleichwertige Erfahrungen voraus; Dienstleistungen von

Reisebüros oder Vermittlern, die Hotelreservierungen für

Reisende vornehmen; Dienstleistungen, die nicht in anderen

Klassen enthalten sind, wie sie von Verbänden für ihre

eigenen Mitglieder erbracht werden; Erstellen

von

Programmen für die Datenverarbeitung;

2. aus der am 12. März 1979 angemeldeten und am 18. Oktober 1979 in das Register

eingetragenen nationalen Wort-/Bildmarke DD 642 819

geschützt für Waren der

Klassen 18 und 25:

Reisetaschen, Handtaschen, Schultertaschen, Sporttaschen,

alle vorgenannten Waren aus Kunstleder; Sportschuhe,

Sportbekleidung;

3. aus der am 23. Februar 2009 angemeldeten und am 14. November 2009

eingetragenen Unionswortmarke 008 117 715

NIKE GRIND

geschützt für Waren der

Klasse 19:

Synthetische Flächen, einschließlich künstliches Gras,

Kunstrasen, und Matten aus Schaumstoff, Gummi, Nylon,

Leder, Baumwolle, Kunststoff oder Polyethylen für Sport- und

Freizeitflächen im Innen- und Außenbereich;

Klasse 25:

Schuhwaren; Bekleidungsstücke, nämlich Hosen, Shorts,

Hemden, T-Shirts, Pullover, Sweatshirts, Jogginghosen,

Unterwäsche, Sport-BHs, Kleider, Röcke, Sweater, Jacken,

Socken, Kopfbedeckungen, Schweißbänder, Handschuhe,

Gürtel, Strickwaren, Mäntel, Westen;

Klasse 27:

Synthetische Flächen, nämlich künstliches Gras, Kunstrasen,

und Matten aus Schaumstoff, Gummi, Nylon, Leder,

Baumwolle, Kunststoff oder Polyethylen für Sport- und

Freizeitflächen im Innen- und Außenbereich;

4. aus der am 14. November 2003 angemeldeten und am 13. Januar 2004 eingetragenen nationalen Wortmarke 303 59 421

NIKE AIR

geschützt für Waren und Dienstleistungen der

Klassen 18, 25 und 35: Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, soweit in

Klasse 18 enthalten; Häute und Felle; Reise- und Handkoffer,

Sporttaschen;

Regenschirme,

Sonnenschirme

und

Spazierstöcke;

Schuhwaren,

Bekleidungsstücke,

Kopfbedeckungen;

Werbung;

Geschäftsführung;

Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten; Zusammenstellen

von Waren zum Nutzen anderer, zwecks Begutachtung und

Erwerb dieser Waren;

5. aus der am 11. November 2016 angemeldeten und am 5. April 2017 eingetragenen

Unionswortmarke 016 026 353

NIKE

geschützt für Dienstleistungen der

Klasse 41:

Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; Sportliche und

kulturelle Aktivitäten; Veranstaltung, Organisation und

Durchführung eines breiten Angebots an Leichtathletik- und

Sportaktivitäten, -veranstaltungen, -wettbewerben und -

tournieren; Motivierung und Entwicklung von Sporttalenten

durch die Organisation und Durchführung Sportprogrammen

und -aktivitäten; Förderung von Jugend- und Breitensport und

Sportunterricht durch die Organisation und Durchführung von

Jugend- und Breitensportprogrammen und

-aktivitäten;

Organisierung, Durchführung von und Vermittlung der

Teilnahme an Kultur- und Gemeinschaftsprogrammen;

Ausbildung auf den Gebieten Sport und Fitness.

Der Widerspruch richtet sich gegen alle für die jüngere Marke geschützten Waren und

ist jeweils für jede Widerspruchsmarke auf alle Waren/Dienstleistungen gestützt. Die

Widersprechende macht Verwechslungsgefahr gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG und

Bekanntheitsschutz nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG geltend. Die Marke NIKE sei eine

berühmte Marke und gehöre zu den bekanntesten Bekleidungsmarken der Welt. Sie

sei jahrzehntelang intensiv benutzt worden und auch durch umfassende Sponsoring-

Aktivitäten bekannt. Hierzu hat die Widersprechende im Einzelnen vorgetragen und

u.a. eine eidesstattliche Versicherung der Geschäftsführerin (Managerin) der Widersprechenden vorgelegt. Weiter ist die Widersprechende der Ansicht, die angegriffene

Marke sei der älteren Marke hochgradig ähnlich und enthalte diese vollständig. Sie

werde wegen des hohen Grades an Zeichenähnlichkeit mit den Widerspruchsmarken

in Verbindung gebracht. Auch nutze die jüngere Marke die Unterscheidungskraft des

älteren Widerspruchszeichen aus und beute dessen Ruf im Wege des Imagetransfers

aus.

Mit Beschluss vom 13. Februar 2023 hat die Markenstelle für Klasse 3 des DPMA,

besetzt mit einem Beamten des höheren Dienstes, auf den Widerspruch die

angegriffene Marke teilweise gelöscht, nämlich für die Waren

Klasse 3:

Kosmetika; Mandelseife; Badezusätze, nicht für medizinische

Zwecke; Mundspülungen, nicht für medizinische Zwecke;

Klasse 21:

Trinkkrüge; Teeservice [Tafelgeschirr].

Im Übrigen hat sie den Widerspruch zurückgewiesen.

Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass zwar mangels Ähnlichkeit der Waren und

Dienstleistungen keine Verwechslungsgefahr nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 2, 43 Abs. 2 S. 1,

42 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 119 Nr. 1) MarkenG bestehe. Allerdings sei im Umfang der

Löschungsanordnung hinsichtlich der Unionswiderspruchsmarke 000 278 028 der

Löschungsgrund des Sonderschutzes der bekannten Marke nach §§ 9 Abs. 1 Nr. 3,

43 Abs. 2 S. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1 (i.V.m. § 119 Nr. 1) MarkenG gegeben. Die

Widerspruchsmarke NIKE sei offenkundig und amtsbekannt im Hinblick auf Sport- und

Lifestyle-Bekleidung und entsprechende Schuhwaren bereits seit langer Zeit und im

großen Umfang am Markt präsent und trete quasi jedermann gegenüber. Die

Vergleichsmarken seien im Umfang der von der Löschungsanordnung betroffenen

Waren in einer Weise ähnlich, dass sie vom Verkehr gedanklich miteinander verknüpft

werden können. Die jüngere Marke sei der Widerspruchsmarke NIKE klanglich

mindestens durchschnittlich ähnlich und komme dieser nahe bis sehr nahe. Weil dem

Verkehr bekannt sei, dass Anbieter im Premiumsegment der Bekleidungswaren auch

Produktlinien für Kosmetik und Körperpflegeprodukte anböten, um ihr Image auch in

diesen Marktbereich zu transportieren bzw. weil auch die von der Löschungsanordnung betroffenen Waren der Klasse 21 häufig als Merchandising-Waren begegneten, bestehe die Gefahr einer gedanklichen Verknüpfung.

Eine solche könne aber für weiteren Waren der jüngeren Marke nicht festgestellt

werden. Diese seien den Waren, für die die Widerspruchsmarke Bekanntheit genieße,

in jeder Hinsicht unähnlich und wiesen keine sachlichen Berührungspunkte damit auf.

Insbesondere könne eine Gewöhnung des Verkehrs daran nicht festgestellt werden,

dass bekannte Hersteller von Sport-/Lifestylebekleidung typischerweise in den

branchenfremden Bereich der betreffenden Waren der Klassen 3, 7 und 21 vordringen.

Auch eine Berührung der bekannten Marke im Zusammenhang mit Sponsoring- bzw.

Merchandising-Aktionen sei bezüglich dieser Waren nicht gegeben. Schließlich spiele

das besondere, mit hochwertiger Qualität und hochwertigem Design assoziierte Image

der Widerspruchsmarke bei diesen Waren keine oder allenfalls eine untergeordnete

Rolle.

Soweit der Verkehr eine gedankliche Verknüpfung herstelle, nutze die jüngere Marke

die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren in unlauterer Weise ohne

rechtfertigenden Grund aus, weil sie sich in die Sogwirkung der älteren Marke begebe,

um an deren Ruf ohne finanzielle Gegenleistung zu partizipieren. Ob Löschungsgründe auch hinsichtlich der oben unter Ziff. 2. – 5. aufgeführten Widerspruchsmarken

gegeben seien, könne dahingestellt bleiben, weil deren Schutz jedenfalls nicht über

die unter Ziff. 1. aufgeführte Widerspruchsmarke NIKE hinausgehe.

Die Beschwerde der Widersprechenden richtet sich gegen die teilweise Zurückweisung des Widerspruchs. Die Widersprechende ist der Ansicht, auch bei den weiteren

Waren der jüngeren Marke sei eine gedankliche Verknüpfung zu besorgen. Insbesondere seien Berührungspunkte zu Reinigungsmitteln gegeben, weil solche zur

Reinigung der unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Waren verwendet würden.

Der Verbraucher verbinde darüber hinaus die Widerspruchsmarken mit einer Reihe

von Lifestyle-Produkten, da die ältere Marke einen aktiven Lebensstil unterstütze. Dies

bedinge einen erweiterten Schutz der Widerspruchsmarken angesichts deren Reichweite und Bekanntheitsgrad. Zu den

für die

jüngere Marke beanspruchten

„Waschmaschinen“ der Klasse 7 bestehe ein Komplementärverhältnis, da in diesen

Schuhe und Kleidung gewaschen würden. Auch sei der Vertrieb der Waren, für welche

die angegriffene Marke Schutz suche, dem Image der älteren Marken abträglich und

könne deren Ruf schmälern. Zudem sei eine Verwechslungsgefahr gegeben.

Die Widersprechende beantragt,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 3 des DPMA vom

13. Februar 2023 aufzuheben, soweit der Widerspruch zurückgewiesen worden ist, und das DPMA anzuweisen, die Marke 30 2021 231

753 vollständig zu löschen.

Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat sich weder im Verfahren vor dem DPMA

noch im Beschwerdeverfahren inhaltlich geäußert. Anträge im Beschwerdeverfahren

hat sie nicht gestellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß § 66 Abs. 1 MarkenG statthafte Beschwerde ist zulässig und begründet.

1. Gegenstand der Beschwerde der Widersprechenden sind die für die angegriffene

Marke eingetragenen Waren der

Klasse 3:

Wäscheaufheller; Kreide zum Reinigen; Reinigungsmittel;

Schleifmittel; Poliermittel; Fleckenentferner;

Klasse 7:

Bürsten für Staubsauger; Elektrische Reinigungsmaschinen

und –geräte; Waschapparate; Staubsaugeranlagen

für

Reinigungszwecke;

Staubsauger;

Selbstfahrende

Straßenkehrmaschinen;

Dampf-Mopps;

Elektrische

Küchenmaschinen; Elektrische Schampooniermaschinen und

-geräte für Teppiche und Teppichböden; Müllzerkleinerer;

Klasse 21:

Mopps; Waschwannen; Elektroverdampfer mit Netzanschluss

für Mückenschutzmittel; Staubwedel; Reinigungstücher;

Besen; Putzkissen; Bürsten.

2. Der Widerspruch ist im Umfang der beschwerdegegenständlichen Waren der

angegriffenen Marke begründet, da auch

insoweit der Löschungsgrund des

Sonderschutzes der bekannten Marke wegen der älteren Marke EM 000 278 028 NIKE

(im folgenden: Widerspruchsmarke) gemäß §§ 119 i.V.m. 9 Abs. 1 Nr. 3, 42 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG besteht.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG kann eine Marke gelöscht werden, wenn sie mit einer

angemeldeten oder eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang identisch oder dieser

ähnlich ist, falls es sich bei der Marke mit älterem Zeitrang um eine bekannte Marke

handelt und die Benutzung der eingetragenen Marke die Unterscheidungskraft oder

die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer

Weise ausnutzen oder beeinträchtigen würde. Hierbei ist im Widerspruchsverfahren

unabhängig von gegebenenfalls bereits bekannten Benutzungshandlungen in Bezug

auf die jüngere Marke von einer fiktiven markenmäßigen und rechtserhaltenden

Benutzung im registrierten Umfang auszugehen und genügt im Hinblick auf das

Vorliegen der Verletzungstatbestände des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG eine mehr als nur

hypothetische Gefahr (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Aufl. 2024, § 9

Rn. 6, 569 m.w.N.).

a) Die Widerspruchsmarke NIKE ist eine in der Union und auch im Inland hochgradig

bekannte, sogar berühmte Marke für Bekleidung und Schuhwaren.

aa) Eine Marke ist bekannt im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, wenn sie einem

bedeutenden Teil des Publikums bekannt ist, das von den durch die Marke erfassten

Waren oder Dienstleistungen betroffen ist, ohne dass bestimmte Prozentsätze des

Bekanntheitsgrades zu fordern sind (EuGH GRUR 2019, 621 Rn. 47 – ÖKO-Test

Verlag/Dr. Liebe [ÖKO-TEST]; EuGH GRUR 2009, 1158 Rn. 24 - Pago/Tirolmilch;

BGH GRUR 2020, 401 Rn. 19 – ÖKO-Test I; BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 10

– Springender Pudel). Erforderlich ist eine Bekanntheit als Kennzeichnungsmittel für

bestimmte Waren oder Dienstleistungen (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 10

– Springender Pudel; BGH GRUR 2004, 235, 238 – Davidoff II). Maßgeblich sind bei

der Prüfung dieser Voraussetzungen alle relevanten Umstände des Falles, also insbesondere der Marktanteil der älteren Marke, die Intensität, die geographische Ausdehnung und die Dauer ihrer Benutzung sowie der Umfang der Investitionen, die das

Unternehmen zu ihrer Förderung getätigt hat (EuGH GRUR Int. 2000, 73 Rn. 23 ff.

– Chevy; BGH GRUR 2017, 75 Rn. 37 – WUNDERBAUM II; BGH GRUR 2015, 1114

Rn. 10 – Springender Pudel; BGH GRUR 2015, 1214 Rn. 20 – Goldbären; BGH GRUR

2014, 378 Rn. 22 - OTTO Cap). Tatsachen, aus denen sich die Bekanntheit einer

Marke ergibt, können allgemein geläufig und deshalb offenkundig im Sinne des § 291

ZPO sein. Dazu rechnet auch, dass die Marke während eines längeren Zeitraums in

weitem Umfang auf dem Markt erscheint und jedermann gegenübertritt (vgl. BGH

GRUR 2015, 1114 Rn. 10 – Springender Pudel, BGH GRUR 2011, 1043 Rn. 49

– TÜV II; BGH GRUR 2014, 378 Rn. 27 - OTTO Cap).

bb) Nach diesen Grundsätzen weist die Widerspruchsmarke in Deutschland (und der

Union) sowohl heute als auch bereits zum Kollisionszeitpunkt, dem Anmeldetag der

angegriffenen Marke (6. Juli 2021), aufgrund langjähriger intensiver Benutzung eine

weit überdurchschnittliche Bekanntheit i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG in der Gesamtbevölkerung und damit bei allen beteiligten Verkehrskreisen auf. Im Bereich von

Bekleidungs- und Sportmarken gehört die Widerspruchsmarke nach der Kenntnis der

Senatsmitglieder, die ebenfalls zum angesprochenen Verkehr gehören, mit Abstand

zu den am stärksten präsenten Marken mit bedeutendem Marktanteil (vgl. etwa

Ergebnis des „BrandZ-Rankings 2024“, abrufbar unter „www.handelsdaten.de/brandzranking-2024-nike-bleibt-unangefochten-wertvollste-bekleidungs-und-sportmarke“

oder den Artikel „Marken-Ranking: Nike auch 2021 wertvollste Bekleidungsmarke“

vom 12.04.2021, abrufbar unter „www.ispo.com/maerkte/marken-ranking-nike-auch-

2021-wertvollste-bekleidungsmarke-der-welt (...)“).

Diese hohe Bekanntheit der Widerspruchsmarke bei sämtlichen angesprochenen

Verkehrskreisen stellt sich nach Auffassung des Senats als offenkundig i.S.v. § 291

ZPO i.V.m. 82 Abs. 1 MarkenG dar. Indiziell wird dieser hohe Bekanntheitsgrad zudem

durch die zahlreichen von der Widersprechenden vorgelegten Unterlagen sowie die

eidesstattliche Versicherung und

ihren – unwidersprochenen – Sachvortrag

mitgestützt.

Die Bekanntheit erstreckt sich primär auf Sportbekleidung und sog. Lifestyle-

Bekleidung sowie entsprechende Schuhwaren, insbesondere Turnschuhe, Sneakers

etc. und resultiert allgemein bekannt aus jahrzehntelanger Präsenz der unter der

Marke angebotenen genannten Waren im Einzelhandel, auch im Online-Bereich, in

der Werbung in verschiedenen Medien und umfangreichen Sponsoring-Aktivitäten der

Widersprechenden für bekannte Spitzensportler, Fußballmannschaften oder im

Zusammenhang mit sportlichen Großveranstaltungen.

b) Die jüngere Wort-/Bildmarke

ist bereits an deren Anmeldetag

hinsichtlich sämtlicher für diese eingetragenen Waren der Klassen 3, 7 und 21 mit der

bekannten älteren Wortmarke NIKE gedanklich in Verbindung gebracht worden.

aa) Der Sonderschutz einer bekannten Marke gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG setzt

als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal voraus, dass der Verkehr die fraglichen

Marken gedanklich miteinander verknüpft, was nach gefestigter Rechtsprechung erfordert, dass nach Wahrnehmung der maßgeblichen Verkehrskreise die angegriffene

Marke – ihre Benutzung im geschäftlichen Verkehr unterstellt – geeignet ist, die

bekannte Marke in Erinnerung zu rufen (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024,

§ 14 MarkenG, Rn. 398 m.w.N.).

Die Frage, ob eine gedankliche Verknüpfung zwischen zwei Kennzeichen stattfindet,

ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles zu beurteilen, zu denen der Grad der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Marken,

die Art der fraglichen Waren und Dienstleistungen einschließlich des Grades ihrer

Nähe, das Ausmaß der Bekanntheit der Klagemarke, ihre originäre oder durch

Benutzung erworbene Unterscheidungskraft und das Bestehen von Verwechslungsgefahr zählen (vgl. EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 30 – Adidas/Fitnessworld; EuGH GRUR

2008, 503 Rn. 41 – adidas/Marca; EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 41 f. – Intel/CPM; EuGH

GRUR Int. 2011, 500 Rn. 56 – TiMi KINDER-JOGHURT/KINDER; BGH GRUR 2015,

1114 Rn. 33 – Springender Pudel m.w.N.). Es kann genügen, wenn der Grad der

Ähnlichkeit zwischen der bekannten Marke und dem jüngeren Zeichen bewirkt, dass

die beteiligten Verkehrskreise die Marken miteinander gedanklich verknüpfen, ohne

dass eine Verwechslungsgefahr besteht oder eine Herkunftstäuschung stattfindet

(EuGH GRUR 2004, 58 Rn. 31 – Adidas/Fitnessworld; EuGH GRUR 2008, 503 Rn. 41

– adidas/Marca).

bb) Der von Haus aus durchschnittlich kennzeichnungskräftigen Marke NIKE kommt

bzw. kam sowohl heute als auch bereits zum Kollisionszeitpunkt aufgrund langjähriger

intensiver Benutzung eine hohe Kennzeichnungskraft zu, was sich aus den obigen

Ausführungen zur Bekanntheit ergibt.

cc) Zwischen den Vergleichsmarken besteht eine hochgradige Ähnlichkeit i.S.d. § 9

Abs. 1 Nr. 3 MarkenG.

(1) Die Zeichenähnlichkeit kann sich gleichermaßen aus Übereinstimmungen im

(Schrift-)Bild, im Klang oder in der Bedeutung ergeben. Für die Bejahung der Zeichenähnlichkeit reicht regelmäßig bereits die Ähnlichkeit in einem der genannten Wahrnehmungsbereiche; es genügt daher, wenn die Zeichen einander entweder im

(Schrift-)Bild oder im Klang oder in der Bedeutung ähnlich sind. Bei der Beurteilung

der Zeichenähnlichkeit im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG sind im Grundsatz keine

anderen Maßstäbe anzuwenden als bei der Prüfung dieses Tatbestandsmerkmals im

Rahmen des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG. Nur bei Zeichenunähnlichkeit scheidet ein

Bekanntheitsschutz aus (BGH GRUR 2015, 1114 Rn. 16 u. 23 – Springender Pudel).

(2) Maßstab der Prüfung der Zeichenähnlichkeit sind die durch die Kollisionsmarken

angesprochenen Verkehrskreise, die im vorliegenden Fall für beide Marken identisch

sind. Beide Marken sprechen breite Verkehrskreise an, nämlich neben dem normal

informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher auch den Fachverkehr, sodass es hier wegen der Identität der angesprochenen Verkehrskreise keiner weiteren Differenzierung bedarf (zur Problematik

des maßgeblichen Verkehrs für die Annahme einer Gefahr einer gedanklichen

Verknüpfung, welcher sich nach der Art der im Raum stehenden Beeinträchtigung bzw.

Ausnutzung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG bestimmt, vgl. Nordemann-Schiffel in

Ingerl/Rohnke/Nordemann, 4. Aufl. 2023, § 14 MarkenG, Rn. 1281 m.w.N.).

(3) Die Vergleichsmarken sind klanglich weit überdurchschnittlich ähnlich. Die angegriffene Marke lehnt sich derart an die Widerspruchsmarke an, dass sie einer Nachbildung der bekannten Marke nahekommt (vgl. zu diesem Aspekt auch BPatG

26 W (pat) 32/20 – ROLESS) und nicht lediglich allgemeine Assoziationen zur

bekannten Widerspruchsmarke hervorruft.

Wie bereits das DPMA im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat,

kommen sich die Marken unabhängig von den verschiedenen im Raum stehenden

Aussprachevarianten klanglich erheblich nahe: Soweit Teile des inländischen

Verkehrs die jüngere Marke im Sinne einer deutschen Aussprache unter Mitbenennung eines geschlossenen „e“ als Auslaut aussprechen, werden sie dies auch

bezüglich der angegriffenen Marke tun. Insoweit stehen sich phonetisch die Zeichen

„[ˈnaɪ̯ kə]“ und „[ˈniːkə]“ gegenüber. Soweit eine anglizierte bzw. amerikanisierte

Aussprache gewählt wird – „[ˈnaikiː]“ vs. „[ˈnaikiː]“ – besteht erst recht ein an Identität

grenzender klanglicher Gleichlauf. Selbst bei einer Benennung der jüngeren Marke in

Anlehnung an die deutsche Aussprache (mit unbetontem Auslaut-e) und zugleich

Benennung der Widerspruchsmarke angliziert mit betontem Auslaut-e ergibt sich eine

hochgradige klangliche Ähnlichkeit zwischen den Marken: Der Zwielaut „ai“ der

deutschen Sprache wird identisch mit dem in der Widerspruchsmarke enthaltenen

Buchstaben „i“ – ausgesprochen [ai] – artikuliert.

Dahingestellt bleiben kann – ebenso wie die Frage einer etwaigen (schrift-)bildlichen

Ähnlichkeit –, ob die beiden Markenwörter begrifflich aufgrund eines etwaigen gemeinsamen Ursprungs als Bezeichnung der griechischen Siegesgöttin ähnlich sind. Wie

bereits vom DPMA im Beschluss vom 13. Februar 2023 ausgeführt, dürfte dieser

begriffliche Hintergrund jedenfalls dem überwiegenden Teil des angesprochenen

Verkehrs in Ermangelung vertiefter Kenntnisse der griechischen Mythologie und

mangels Bezügen der beschwerdegegenständlichen Waren hierzu eher weniger

geläufig sein.

dd) Im Rahmen der gebotenen Gesamtabwägung sind zunächst der überragende

Bekanntheitsgrad und die hierdurch gesteigerte, sehr hohe Kennzeichnungskraft der

bekannten Widerspruchsmarke 1 sowie die hochgradige (phonetische) Markenähnlichkeit zu berücksichtigen. Diese Umstände sprechen im vorliegenden Fall für eine

gedankliche Verknüpfung der jüngeren mit der älteren Marke.

Weiter sind auch die Art der betroffenen Waren bzw. Dienstleistungen und der Grad

ihrer Nähe zu berücksichtigen (BGH GRUR 2020, 401 Rn. 28, 32 – ÖKO-TEST I;

BPatG GRURPrax 2020, 477 Rn. 40 - Kanubay). Auch wenn die Ähnlichkeit der Waren

und/oder Dienstleistungen nicht Voraussetzung für den Sonderschutz einer bekannten

Marke ist und ein solcher grundsätzlich auch branchenübergreifend in Betracht kommt,

ist im Rahmen der Prüfung der erforderlichen gedanklichen Verknüpfung von Bedeutung, für welchen Waren- bzw. Dienstleistungsbereich eine Bekanntheit vorliegt, wie

weit diese reicht und ob diese ggf. über den eigentlichen „Kernbereich“ der bekannten

Marke hinaus auf weitere Waren- bzw. Dienstleistungsbereiche ausstrahlt (EuGH

GRUR 2009, 56 Rn. 53 f. – Intel/CPM; BPatG GRURPrax 2020, 477 Rn. 40 – Kanubay;

BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 41 – DEGOBASF; BPatG BeckRS 2017, 144333 Rn. 42

– Grünkäppchen; BPatG 26 W (pat) 32/20 Rn. 94 gem. Juris-Zitierung – ROLESS;

BPatG GRUR-RS 2024, 14860 Rn. 46 – motherbook; BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 25

– dOCUMENTA).

(1) Für die Widerspruchsmarke ist aufgrund ihres hohen Bekanntheitsgrads davon

auszugehen, dass ihre Kennzeichnungskraft für Waren aus ihrem „Kernbereich“,

nämlich Bekleidungs- und (Sport-)Schuhwaren, so überragend ist, dass sie die Unähnlichkeit zu den für die jüngere Marke beanspruchten Waren überwindet. Dies gilt auch

für die absolut unähnlichen Waren, insbesondere der Klasse 7, der jüngeren Marke.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang zudem, dass es sich bei der älteren

Widerspruchsmarke zugleich um ein ebenfalls weithin bekanntes Firmen- bzw. Unternehmenskennzeichen handelt. Bei einer derartigen Bekanntheit kann das Zeichen zu

einem wertvollen, einer selbständigen wirtschaftlichen Verwertung zugänglichen

Besitzstand werden (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 14 MarkenG,

Rn. 361; BPatG 26 W (pat) 32/20 Rn. 93 gem. Juris-Zitierung – ROLESS; BPatG

GRUR 2022, 1753 Rn. 41 – DEGOBASF). Es löst sich in der Wahrnehmung des

angesprochenen Verkehrs zunehmend von den Waren und Dienstleistungen, für die

es geschützt ist und benutzt wird. Dies kann zur Folge haben, dass der Verkehr dieses

Zeichen auch dann als Hinweis auf die berühmte Marke der Widersprechenden und

ihrer Unternehmensbezeichnung auffasst, wenn es ihm außerhalb des Waren-

und/oder Dienstleistungsbereichs, für den es eine überragende Bekanntheit und

Verkehrsgeltung in Anspruch nehmen kann, als Bestandteil eines jüngeren Zeichens

begegnet. Je deutlicher und „unverfälschter“ die übernommene Marke dabei in dem

angegriffenen Kennzeichen hervortritt, umso eher ist die Annahme gerechtfertigt, dass

es auch als solches erkannt und als Hinweis auf die ältere Markeninhaberin aufgefasst

wird (BPatG GRUR 2022, 1753 Rn. 25 – dOCUMENTA; BPatG GRUR 2022, 1753

Rn. 41 – DEGOBASF).

(2) Die Bekanntheit der Widerspruchsmarke hat ihren Ursprung im vorliegenden Fall

zwar im Warenbereich „Sport- und Lifestyle-Bekleidung“ sowie „Schuhe“. Der angesprochene Verkehr verbindet mit den unter der Widerspruchsmarke angebotenen

Kernwaren über deren eigentlichen unmittelbaren Verwendungszweck hinaus

(situationsangemessene Bedeckung des Körpers, insbesondere bei der Ausübung

von sportlichen Aktivitäten, bzw. Schutz des Fußes/Unterstützung des menschlichen

Bewegungsapparats bei sportlicher Betätigung) auch ein bestimmtes Lebensgefühl.

Die entsprechenden Widerspruchswaren können als Ausdruck eines bestimmten

sportlichen, aktiven Lebensstils eingesetzt werden und werden von wesentlichen

Teilen des Verkehrs auch als solche betrachtet und unter dieser Prämisse erworben.

Bei den genannten Waren, für welche die Widerspruchsmarke die hier maßgebliche

hohe Bekanntheit erlangt hat, handelt es sich zudem um solche des täglichen Bedarfs,

nämlich Bekleidung und Schuhwaren, die zum regelmäßigen Tragen und Gebrauch

bestimmt sind, und nicht etwa um reine Luxusgüter. Hierbei können diese Waren auch

verschmutzt werden. Ohne dass es darauf ankommt, können daher auch entsprechende Reinigungsmittel mit einem etwaigen durch die Waren transportierten „Lifestyle“

gedanklich in Verbindung gebracht werden, sodass Berührungspunkte auch zu den für

die jüngere Marke weiter beanspruchten beschwerdegegenständlichen Waren

gegeben sein können und beim angesprochenen Verkehr die Möglichkeit besteht,

durch die hochgradig ähnliche angegriffene Marke an die sehr bekannte Widerspruchsmarke erinnert zu werden.

c) Weiter erfordert der Löschungsgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG, dass die (zu

unterstellende) Benutzung der jüngeren Marke die Unterscheidungskraft oder Wertschätzung der älteren Marke in unlauterer Weise ausnutzen oder beeinträchtigten

würde.

Angesichts der überragenden Bekanntheit der Widerspruchsmarke sowie des gleichlautenden Firmenzeichens ist davon auszugehen, dass die angegriffene Marke

jedenfalls die Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke in unlauterer Weise

beeinträchtigt.

aa) Unterscheidungskraft im Sinne des Tatbestands des Sonderschutzes einer

bekannten Marke gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG meint die durch die Bekanntheit der

Marke vermittelte besondere Kennzeichnungs- und Werbekraft, also den oben dargestellten wettbewerblichen Besitzstand, der einen Schutz auch jenseits von Waren-

und/oder Dienstleistungsähnlichkeit rechtfertigt (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl.

2024, § 14 MarkenG, Rn. 403 m.w.N.). Unter „Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft“ ist die Minderung der Kennzeichnungskraft durch die Benutzung des identischen

oder eines ähnlichen Zeichens zu verstehen („Verwässerung“). Sie liegt vor, wenn die

Eignung der Marke, die Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist und

benutzt wird, als vom Inhaber dieser Marke stammend zu identifizieren, geschwächt

wird, weil die Benutzung der jüngeren Marke zur Auflösung der Identität der älteren

Marke und ihrer Bekanntheit beim Publikum führt (vgl. EuGH GRUR 2009, 56 Rn. 76

– Intel). Das ist der Fall, wenn sich das wirtschaftliche Verhalten des Durchschnittsverbrauchers der Waren oder Dienstleistungen, für die die ältere Marke eingetragen

ist, infolge der Benutzung des jüngeren Zeichens ändert oder wenn jedenfalls die

Gefahr einer künftigen Änderung des Verhaltens besteht (EuGH GRUR 2009, 756

Rn. 39 – L’Oreal/Bellure).

bb) Ob die Unterscheidungskraft beeinträchtigt wird, ist im Hinblick auf alle Umstände

des Einzelfalles zu beurteilen, wobei (auch hier) grundsätzlich eine Wechselwirkung

zwischen dem Ausmaß der Bekanntheit des älteren Zeichens und der Ferne oder

Nähe der betreffenden Waren/Dienstleistungen besteht. Eine Beeinträchtigung liegt

umso eher vor, je größer die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der Marke

sind. Je unmittelbarer und stärker die Marke von dem Zeichen in Erinnerung gerufen

wird, desto größer ist die Gefahr, dass die gegenwärtige oder künftige Benutzung des

Zeichens die Unterscheidungskraft der Marke in unlauterer Weise beeinträchtigt

(EuGH GRUR 2015, 1002 Rn. 33 – Iron & Smith/Unilever; BGH GRUR 2020, 401

Rn. 41 – ÖKO-TEST I; BGH GRUR 2021, 482 Rn. 61 – RETROLYMPICS).

cc) Bei einer wie hier gegebenen überragenden Bekanntheit bzw. Berühmtheit des

älteren Widerspruchskennzeichens kann sich ein praktisch alle Waren und Dienstleistungen erfassender Verwässerungsschutz ergeben (vgl. Nordemann-Schiffel in

Ingerl/Rohnke, MarkenG, 4. Aufl. 2023, § 14 Rn. 1371, wo als Beispiele für derart

bekannte bzw. berühmte Marken, die waren-/dienstleistungs- bzw. branchenunabhängig, d.h. ausnahmslos in jeder denkbaren Branche, einem Verwässerungsschutz

unterfallen, „Coca-Cola“, „adidas“ oder „LEGO“ aufgeführt werden; vgl. weiter die

Aufzählung bei Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 14 MarkenG, Rn. 411

m.w.N.). Die greifbare Anlehnung der jüngeren Marke an die Widerspruchsmarke in

Gestalt einer phonetischen Imitation ist sowohl dazu geeignet, das durch die

langjährige, intensive Benutzung der älteren Marke erworbene Image aufzuweichen

als auch dazu, entsprechend bezeichneten Produkten eine höhere Aufmerksamkeit zu

verschaffen (zu diesem Aspekt vgl. auch OLG Hamburg MarkenR 2003, 401 Rn. 86 ff.

gem. Juris-Zitierung – VISA). Der durch die ältere Marke angesprochene Verkehr

bringt der Widerspruchsmarke Wert- und Qualitätsvorstellungen entgegen, die über

reine Produkteigenschaften hinausgehen und sich, wie bereits ausgeführt, auf die

Vermittlung eines bestimmten Lebensgefühls (sportlich, dynamisch, aktiv) erstrecken.

Dieser – im Sinne eines wettbewerblichen Besitzstands erworbene – Ruf wird durch

die Verwendung der an die Widerspruchsmarke erkennbar angelehnten jüngeren

Marke verwässert. Der mit der Widerspruchsmarke verbundene positiv konnotierte

„Lifestyle“ droht relativiert zu werden, wenn diese Verkehrserwartung auf die

beschwerdegegenständlichen Waren der angegriffenen Marke übertragen wird. Denn

diese Waren betreffen verschiedene Aspekte des gemeinhin wenig positiv

konnotierten Themas „Reinigung“ bzw. „Putzen“ oder „Waschen“, sei es als

Apparate/Maschinen zur Durchführung von Reinigungsarbeiten oder als Substanz

oder Mittel, das für Reinigungszwecke benutzt wird, also allesamt Waren, die ihrem

Verwendungszweck entsprechend für „lästige, notwendige Pflichtaufgaben“ des

Alltags zum Einsatz kommen und vom Verkehr gerade nicht als Ausdruck eines angestrebten positiven Lebensstils wahrgenommen werden. Das mit der Widerspruchsmarke verbundene Lifestyle-Image würde unweigerlich aufgeweicht werden, soweit

die hochgradig ähnliche angegriffene Marke im Bereich der von ihr beanspruchten

Waren dem Verkehr begegnen würde.

dd) Die Beeinträchtigung der Unterscheidungskraft der Widerspruchsmarke erfolgt

schließlich auch in unlauterer Weise und ohne rechtfertigenden Grund. Es ist nicht

ersichtlich und auch nicht vorgetragen, welchen rechtfertigenden Grund die Markeninhaberin haben könnte, sich derart eng an eine berühmte Produktmarke, die zugleich

Firmenzeichen ist, anzulehnen, dass das jüngere Zeichen in klanglicher Hinsicht wie

eine bewusste Nachbildung der bekannten älteren Marke wirkt und die Markeninhaberin dadurch zu einer Imageverbesserung für ihre Produkte gelangen kann. Die

angegriffene Marke unterliegt daher für sämtliche ihrer Waren dem Löschungsgrund

nach §§ 119 Nr. 1, 42 Abs. 2 Nr. 1, 43 Abs. 2 S. 1, 9 Abs.1 Nr. 3 MarkenG.

Ob über die zuvor dargestellten Umstände hinaus auch eine unlautere Beeinträchtigung der Wertschätzung in Betracht kommt, weil die Verwendung einer Marke mit

dem dargestellten positiven sportlich-aktiven Image für Waren aus dem Segment

„Reinigung“ einen inkompatiblen Zweitgebrauch darstellt (Ströbele/Hacker/Thiering,

14. Aufl. 2024, § 14 MarkenG, Rn. 426; BGH GRUR 1991, 609 Rn. 48 ff. gem. Juris-

Zitierung – SL; OLG Hamburg GRUR 1999, 339, 342 – Yves Roche), kann dahingestellt bleiben.

3. Die Beschwerde der Widersprechenden ist bezüglich der Widersprüche aus den

weiteren Widerspruchskennzeichen (Nr. 2 – 5 entsprechend der Aufzählung oben)

derzeit – und mit Eintritt der Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung

abschließend – gegenstandslos, weil schon im Hinblick auf den Widerspruch aus der

Marke 30 2021 231 753 die Löschung der jüngeren Marke für sämtliche Waren

anzuordnen war.

III.

Gründe für eine Kostenauferlegung aus Billigkeitsgründen nach § 71 Abs. 1 Satz 1

MarkenG sind nicht gegeben.

IV.

Der Senat konnte im schriftlichen Verfahren entscheiden, nachdem die Widersprechende nur hilfsweise – für den Fall der Erfolglosigkeit ihrer Beschwerde – einen

Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt hatte und eine solche

vom Senat auch nicht als sachdienlich erachtet worden ist.

V.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,

wenn gerügt wird, dass

1.

das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2.

bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von

der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen

Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,

3.

einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,

4.

eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes

vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder

stillschweigend zugestimmt hat,

5.

der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die

Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6.

der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof zugelassenen

Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim

Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist

kann nicht verlängert werden.

Kätker

Wagner

Sedlmeier