Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 10.10.2025 – 26 W (pat) 45/23
26. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:101025B26Wpat45.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 45/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
ECLI:DE:BPatG:2025:101025B26Wpat45.23.0
betreffend die Wortmarke 395 02 560
(hier: Verfallsverfahren 0118/21 Lösch)
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
mündlichen Verhandlung vom 10. Oktober 2025 unter Mitwirkung des
Richters Kätker als Vorsitzender sowie des Richters Staats, LL.M.Eur., und der
Richterin Dr. Sedlmeier
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
GRÜNDE§
I.
Der Beschwerdeführer und Antragsgegner ist Inhaber der am 21. Januar 1995
angemeldeten und am 20. November 2002 in das Register beim Deutschen Patent-
und Markenamt (DPMA) eingetragenen Wortmarke Nr. 395 02 560 (nachfolgend:
Streitmarke)
BINDER
geschützt für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 8, 14, 18, 20,
21, 35 u. 42, u.a. für folgende Waren der Klasse 14:
Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und damit plattierte
Waren, soweit in Kl. 14 enthalten; Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine;
Uhren und Zeitmeßinstrumente; Dekorationsobjekte aus Edelmetall; Tafelsilber,
soweit in Klasse 14 enthalten.
Mit am 12. Februar 2021 beim DPMA eingegangenen Antrag hat die Antragstellerin
beantragt, die Marke teilweise für verfallen zu erklären und zu löschen, nämlich für
die o.g. genannten Waren der Klasse 14. Sie hat geltend gemacht, dass die Marke
nicht innerhalb des nach § 49 Abs. 1 MarkenG maßgebenden Zeitraums
rechtserhaltend benutzt sei.
Der Markeninhaber hat dem ihm am 26. Februar 2021 zugestellten Verfallsantrag
am 23. April 2021 widersprochen. Mit Schriftsatz vom 14. Februar 2022 hat er
Unterlagen zum Nachweis der rechtserhaltenden Benutzung vorgelegt.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2023 hat die Markenabteilung 3.4 des DPMA die
Eintragung der Marke für die Waren der Klasse 14 für verfallen erklärt und gelöscht.
Zugleich hat sie den Aussetzungsantrag des Markeninhabers zurückgewiesen, den
dieser
im Hinblick auf ein gegen die angegriffene Marke gerichtetes
Nichtigkeitsklageverfahren der hiesigen Antragstellerin vor dem LG M…
gestellt hat, das inzwischen in zweiter Instanz vor dem OLG K… anhängig ist.
Zur Begründung hat die Markenabteilung ausgeführt, dass der Nichtigkeitsantrag
zulässig und auch begründet sei, da die Voraussetzungen für eine Verfallslöschung
im beantragten Umfang vorlägen. Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die
angegriffene Marke i.S.d. § 26 MarkenG rechtserhaltend benutzt worden sei.
Entgegen der Ansicht des Markeninhabers führe das in Ziff. 8. des Vertrages vom
19. Juni 2015 enthaltene zweijährige Wettbewerbsverbot bzgl. der Herstellung von
Schmuckketten nicht dazu, dass nach seinem Ende eine neue fünfjährige
Benutzungsschonfrist zu laufen beginne. Hierfür sei keine rechtliche Grundlage
ersichtlich.
Der Verfallsantrag verstoße im Hinblick auf das Wettbewerbsverbot auch nicht
gegen den Grundsatz von Treu und Glauben. Ein berechtigter Grund für die
Nichtbenutzung liege nach der Rechtsprechung selbst nicht dann vor, wenn es
einem Markeninhaber wegen einer Vereinbarung mit einem Dritten nicht möglich
sei, seine Marke zu benutzen. Zudem verpflichte das Wettbewerbsverbot den
Markeninhaber wörtlich nur dazu, für die Dauer von zwei Jahren nach Eintritt einer
aufschiebenden Bedingung weder direkt noch indirekt die Herstellung von
Schmuckketten zu betreiben. Es könne auch nicht erweiternd dahin ausgelegt
werden, dass es sich auf die Oberbegriffe „Juwelierwaren und Schmuckwaren“
beziehe, zumal der Markeninhaber nach eigenem Vortrag seit 2003 unter der Marke
„ringissimo“ Trau- und Verlobungsringe verkaufe. Daher wäre dem Markeninhaber
im gesamten Zeitraum eine Benutzung für Schmuck, mit Ausnahme von Ketten,
möglich gewesen, ebenso für die weiter angegriffenen Waren „Uhren und
Zeitmeßinstrumente; Dekorationsobjekte aus Edelmetall; Tafelsilber, soweit in
Klasse 14 enthalten“. Im Übrigen habe es für den Zeitraum ab Ende des
Wettbewerbsverbots bis zum Nichtigkeitsantrag (also vom 18. September 2017 bis
11. Februar 2021) keinerlei Einschränkungen gegeben.
Den danach erforderlichen Nachweis, bei dem die Benutzung zur vollen
Überzeugung zu beweisen sei, habe der Markeninhaber nicht erbracht.
Für die Waren „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte und
damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten“ sowie „Dekorationsobjekte
aus Edelmetall; Tafelsilber, soweit in Klasse 14 enthalten“ sei die Benutzung weder
vorgetragen noch nachgewiesen worden, so dass die Marke insoweit ohne weiteres
zu löschen sei. Hinsichtlich der Waren „Juwelierwaren, Schmuckwaren, Edelsteine“
und „Uhren und Zeitmeßinstrumente“ reichten die vorgelegten Unterlagen nicht zum
Nachweis einer ernsthaften und kontinuierlichen Benutzung aus. Die eidesstattlich
versicherten Umsätze von … € lägen teilweise außerhalb des fraglichen
Benutzungszeitraums und seien nicht nach Warengruppen aufgegliedert. Zudem
fehle der Nachweis, dass dieser Umsatz mit der angegriffenen Marke erzielt worden
sei.
Nach den insoweit inkonsistenten Angaben in der eidesstattlichen Versicherung
habe der Markeninhaber einerseits den Umsatz mit
„niedrigpreisigeren
Schmuckstücken und Uhren“ erzielt, andererseits aber die Marke für hochwertige
Unikate verwendet. Fotos der verkauften Schmuckstücke lägen nicht vor. Die als
Anlage V13 vorgelegten Quittungen und Einzahlungsbelege trügen teilweise die
Bemerkung „Kasse ringissimo“ oder „Altbestand Lager“ oder sie zeigten nicht,
welche Waren verkauft worden seien. Außerdem datierten sie teilweise nach
Stellung des Nichtigkeitsantrags. Aus den Quittungen ergebe sich daher nicht, dass
die Waren unter der Marke „BINDER“ verkauft worden seien. Der auf dem
Quittungsblock angebrachte Aufdruck „binder“ weise keine funktionelle Beziehung
zwischen der Marke und den Waren auf. Die übrigen vorgelegten Unterlagen, wie
z. B. diverse Rechnungen von Auktionshäusern, wiesen ebenfalls keinen Bezug zur
Streitmarke auf. Auch der Vortrag zu den unentgeltlich zu Werbezwecken
abgegebenen „Binder Flowers“ sei nicht geeignet, eine rechtserhaltende Benutzung
nachzuweisen. Abgesehen davon, dass die Angaben in der eidesstattlichen
Versicherung hinsichtlich der Zahlen vage seien, sei nicht erkennbar, dass für diese
Schmuckketten ein Absatzmarkt erschlossen werden sollte, zumal schriftsätzlich
und eidesstattlich vorgetragen sei, dass die Streitmarke für hochwertige Unikate
verwendet werde.
In ihrer Gesamtheit reichten die Beweismittel nicht aus, um damit die ernsthafte und
kontinuierliche Benutzung der Wortmarke „BINDER“ für die Waren der Klasse 14 in
Deutschland im erforderlichen Umfang nachzuweisen.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Markeninhabers.
Von einer schriftsätzlichen Begründung hat er abgesehen.
Der Markeninhaber und Beschwerdeführer beantragt,
den angefochtenen Beschluss der Markenabteilung 3.4 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 13. Juni 2023 aufzuheben und den
Nichtigkeitsantrag zurückzuweisen.
Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Von ihr ist im Beschwerdeverfahren ebenfalls keine schriftsätzliche inhaltliche
Stellungnahme eingegangen.
Mit gerichtlichem Schreiben vom 21.03.2025 sind die Beteiligten darauf
hingewiesen worden, dass die Beschwerde nach vorläufiger Rechtsauffassung des
Senats nicht erfolgreich sein dürfte.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die gemäß § 66 MarkenG zulässige Beschwerde des Markeninhabers hat in der
Sache keinen Erfolg.
1. Nachdem der Beschwerdeführer
im Beschwerdeverfahren seinen
im
Verfallsverfahren vor dem DPMA gestellten Antrag auf Aussetzung des Verfahrens
gemäß § 82 MarkenG i.V.m. § 148 ZPO nicht mehr verfolgt hat, kann insoweit auf
die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Beschlusses (Ziff. II.1.) und den
Hinweis des Senats vom 21.03.2025 (Ziff. 3.) verwiesen werden (vgl. im Übrigen
auch unten, Ziff. 2.b)).
2. Der Verfallsantrag ist zulässig.
a) Die Beschwerdegegnerin hat mit einem am 12. Februar 2021 beim DPMA
eingegangenen Antrag unter Zahlung der zunächst erforderlichen Gebühr in Höhe
von 100 Euro die (teilweise) Löschung der Streitmarke wegen mangelnder
ausweislich des Empfangsbekenntnisses - am 26. Februar 2021 zugestellten
Schreiben des DPMA an seinen anwaltlichen Vertreter ist der Antragsgegner über
den Verfallsantrag gemäß § 53 Abs. 4 Satz 1 MarkenG unterrichtet und aufgefordert
worden mitzuteilen, ob der beantragten Löschung widersprochen werde. Mit
Schriftsatz vom 23. April 2021, eingegangen beim DPMA am gleichen Tag und
somit rechtzeitig innerhalb der Zweimonatsfrist des § 53 Abs. 4 MarkenG, hat der
Markeninhaber der Löschung widersprochen. Die Antragstellerin ist mit – ihrem
anwaltlichen Vertreter am 4. Mai 2021 zugestellten – Schreiben über den
Widerspruch des Markeninhabers gegen den Löschungsantrag gemäß § 53 Abs. 5
Satz 3 MarkenG informiert worden und hat daraufhin am 12. Mai 2021 – also
fristgerecht innerhalb der Ein-Monats-Frist des § 53 Abs. 5 Satz 4 MarkenG nach
Zustellung des Widerspruchs – die anfallende Gebühr in Höhe von 300 Euro für die
Weiterverfolgung des Verfallsverfahrens gezahlt.
b) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls enthält die nach § 53 Abs.1 S. 2 MarkenG
erforderlichen Angaben der zur Begründung dienenden Tatsachen und
Beweismittel.
Der Antrag ist auch nicht gem. § 53 Abs. 1 S. 4, 5 MarkenG unzulässig, weil über
den selben Streitgegenstand zwischen den Parteien schon durch unanfechtbaren
Beschluss oder rechtskräftiges Urteil entschieden worden oder diesbezüglich eine
Klage nach § 55 MarkenG anhängig wäre. Das zwischen den hier Beteiligten
inzwischen
in zweiter
Instanz vor dem OLG K…
(dortiges Az. …)
geführte Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte hat nicht denselben
Streitgegenstand wie das hiesige Verfallsverfahren wegen Löschung aufgrund
Verfalls wegen Nichtbenutzung. Streitgegenstand des Verfahrens vor der
ordentlichen Gerichtsbarkeit ist die Frage der etwaigen Nichtigkeit der hier
gegenständlichen Streitmarke aus einem geltend gemachten älteren
Unternehmenskennzeichen der Antragstellerin, während das hiesige Verfahren
allein die rechtlichen Voraussetzungen einer Verfallslöschung (§ 49 MarkenG)
mangels rechtserhaltender Benutzung (§ 26 MarkenG) zum Gegenstand hat.
3. Der Verfallsantrag ist begründet. Die Markenabteilung des DPMA hat deshalb zu
Recht die (Teil-)Löschung der Streitmarke für die oben genannten Waren der
Klasse 14 angeordnet.
Die erforderliche rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke i.S.d § 26 MarkenG
wurde durch den Beschwerdeführer nicht nachgewiesen.
a) Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 MarkenG wird die Marke auf Antrag für verfallen erklärt
und gelöscht, wenn sie nach dem Tag, ab dem kein Widerspruch mehr gegen sie
möglich ist, innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraum von fünf Jahren nicht
gemäß § 26 MarkenG benutzt worden ist. Der Eintritt des Verfalls setzt mithin
voraus, dass die fünfjährige Benutzungsschonfrist abgelaufen ist. Vorliegend
endete die Benutzungsschonfrist der Streitmarke mit Ablauf von fünf Jahren nach
dem Ende der Widerspruchsfrist (15. Februar 1996) bereits am 15. Februar 2001.
Der Verfallsantrag vom 12. Februar 2021 wurde mithin deutlich nach Ablauf der
Benutzungsschonfrist gestellt.
Nach § 49 Abs. 1 S. 2 MarkenG kann der Verfall jedoch nicht geltend gemacht
werden, wenn nach Ende dieses Zeitraums und vor Stellung des Verfallsantrags
eine Benutzung der Marke gem. § 26 MarkenG begonnen oder
wiederaufgenommen worden ist. Eine solche Heilung eines bereits eingetretenen
Verfalls macht der Beschwerdeführer hier sinngemäß geltend, wenn er darlegt, dass
die bereits 1995 eingetragene Streitmarke in der Zeit ab etwa 2017 benutzt worden
sei.
b) Als maßgeblicher Benutzungszeitraum ergibt sich im vorliegenden Fall nach dem
eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 49 Abs. 1 Satz 1 und 2 MarkenG ein
ununterbrochener Zeitraum von fünf Jahren vor Stellung des Verfallsantrags, hier
also vom 12. Februar 2016 bis 11. Februar 2021.
aa) Eine Verschiebung bzw. Verlegung dieses Zeitraums, wie sie der
Markeninhaber im Verfahren vor dem DPMA unter Hinweis auf das im Vertrag vom
19.06.1995 enthaltene zweijährige Wettbewerbsverbot geltend gemacht hat, kommt
nicht in Betracht. Das Gesetz definiert in § 49 Abs. 1 MarkenG den maßgeblichen
Benutzungszeitraum und sieht keine Änderungsmöglichkeiten wie Verschiebungen
nach vorne oder hinten, Verkürzungen oder Verlängerungen vor.
bb) Zwar erlaubt § 26 Abs. 1 MarkenG, auf den § 49 Abs. 1 MarkenG verweist, die
Berücksichtigung von berechtigten Gründen für die Nichtbenutzung als Ausnahme
zum Benutzungszwang. Solche im Sinne des § 26 Abs. 1 MarkenG berechtigten
Gründe für eine Nichtbenutzung liegen hier jedoch nicht vor.
(1) Diese ergeben sich
insbesondere nicht aus dem – unstreitigen –
Wettbewerbsverbot, das
in Ziff. 8.a) des Auseinandersetzungs- bzw.
Trennungsvertrags zwischen (u.a.) den hier Beteiligten vom 19. Juni 2015 enthalten
war und das nach insoweit unbestrittenem Vortrag mit der Abgabe einer
verbindlichen Finanzamtsauskunft als aufschiebende Bedingung am 18. September
2015 in Kraft getreten ist, mithin vom September 2015 bis September 2017 gedauert
hat.
Wie bereits
im Senatshinweis ausgeführt, kommen nach der vom
EuGH (GRUR 2007, 702 Nr. 51 – Armin Häupl / Lidl) vertretenen engen Auslegung
des Begriffs der „berechtigten Gründe für die Nichtbenutzung“ nur Umstände in
Betracht, die vom Willen des Markeninhabers unabhängig und deshalb von ihm
selbst nicht zu beeinflussen sind bzw. die auch bei gebotener unternehmerischer
Sorgfalt von ihm nicht zu verhindern gewesen wären und nicht zu seinem normalen
unternehmerischen Risiko gehören. Dergestalt „berechtigte“ Gründe müssen also
außerhalb des Gestaltungswillens des Markeninhabers liegen, wie z.B. höhere
Gewalt,
gesetzliche
Werbeverbote
oder
sonstige
gesetzliche
Betätigungshindernisse
(vgl. Ströbele/Hacker/Thiering,
14. Aufl.
2024,
§ 26 MarkenG, Rn. 146 - 148 ff.). Ein solches Hindernis muss eine Benutzung der
Marke als unzumutbar erscheinen lassen.
Bei einem vertraglichen Wettbewerbsverbot und seiner Reichweite handelt es sich
demgegenüber um Umstände, die auf einer rechtsgeschäftlichen Gestaltung des
Willens beruhen, die also gerade nicht vom Willen des Markeninhabers unabhängig
sind. Dementsprechend werden vertragliche Verpflichtungen zur Nichtbenutzung
von der Rechtsprechung nicht als berechtigte Gründe für die Nichtbenutzung
angesehen und lassen nach BGH GRUR 1997, 747, 749 – CIRKULIN die
Benutzung einer Marke nicht als unzumutbar erscheinen.
(2) Auf die weiteren seitens des Beschwerdeführers geltend gemachten Fragen zu
den etwaigen rechtlichen Folgen bzw. der Reichweite des vertraglich vereinbarten
Wettbewerbsverbots kommt es aus den vorgenannten Gründen nicht
entscheidungserheblich an.
(3) Aus denselben Gründen, aus denen ein vertraglich vereinbartes
Wettbewerbsverbot nicht zur einer markenrechtlich relevanten Rechtfertigung einer
etwaigen Nichtbenutzung führen kann, steht dem durch die Beschwerdegegnerin
gestellten Verfallslöschungsantrag auch nicht der Einwand rechtsmissbräuchlichen
Verhaltens (§ 242 BGB) entgegen, weil diese ein solches Wettbewerbsverbot mit
dem Beschwerdeführer vereinbart hat.
c) Die durch den Markeninhaber vorgetragenen und durch die vorgelegten
Unterlagen untermauerten Benutzungshandlungen genügen nicht zum Nachweis
einer i.S.d. § 26 Abs. 1 MarkenG rechtserhaltenden Benutzung.
aa) Nach aktueller höchstrichterlicher Rechtsprechung trägt der Markeninhaber bei
der Verfallsklage die volle Darlegungs- und Beweislast in Bezug auf das
Nichtvorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen für den Verfall, insbesondere
also für die Umstände der Benutzung der angegriffenen Marke (BGH GRUR 2021,
736 Rn. 20 ff. m.w.N. – STELLA [unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung];
EuGH GRUR 2020, 1301 Rn. 79 ff. – Ferrari SpA/DU [testarossa]). Dies folgt aus
der unionsrechtskonformen Auslegung der harmonisierten Verfallsbestimmungen
mit Blick darauf, dass der Markeninhaber am besten in der Lage ist, den Beweis für
die konkreten Handlungen zu erbringen, die das Vorbringen zu stützen vermögen,
dass seine Marke ernsthaft benutzt worden sei (vgl. BGH, a.a.O. Rn. 22 – STELLA;
EuGH, a.a.O. Rn. 81 – Ferrari SpA/DU [testarossa]). Die zugrundeliegenden
Erwägungen gelten ebenso für das Verfahren nach § 53 MarkenG (vgl. Miosga in
Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 53 MarkenG, Rn. 71). Für die beim
Markeninhaber liegende Feststellungslast spricht maßgeblich, dass er deutlich
besser in der Lage ist, eine ernsthafte Benutzung nachzuweisen, nachdem
sämtliche
insoweit
relevanten Handlungen
ausschließlich
in
seiner
Verantwortungssphäre liegen und ihm im Gegensatz zum Antragssteller die
maßgeblichen Unterlagen zugänglich sind (vgl. weiter zu für die Darlegungs- und
Beweislast maßgeblichen Erwägungen Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024,
§ 55 MarkenG, Rn. 63 ff.).
bb) Eine rechterhaltende Benutzung im Sinne von § 26 Abs. 1 MarkenG setzt
voraus, dass die Marke entsprechend ihrer Hauptfunktion, die Ursprungsidentität
der Waren und Dienstleistungen zu garantieren, für die sie geschützt ist, verwendet
wird, um für diese Produkte einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern (vgl.
EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 43 – Ansul/Ajax; BGH GRUR 2015, 685 Rn. 13 –
Stayer). Dabei genügen symbolische Verwendungen, die allein der Wahrung der
durch die Marke verliehenen Rechte dienen, nicht. Der Markeninhaber hat mithin
nachzuweisen, dass das fragliche Zeichen als Marke verwendet wird, also als
betriebliches Unterscheidungsmittel die Herkunftsfunktion erfüllen kann bzw.
konnte (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG, Rn. 51).
Die Marke muss in einer üblichen und wirtschaftlich sinnvollen Art und Weise
benutzt werden, um als ernsthaft zu gelten (BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 –
Duff Beer). Die Frage, ob die Benutzung der Marke ernsthaft ist, ist anhand
sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die Marke tatsächlich
geschäftlich verwertet wird. Dazu gehören vor allem Dauer und Intensität der
Benutzung sowie die Art der Waren bzw. Dienstleistungen (vgl. EuGH GRUR 2003
Rn. 38 – Ajax/Ansul; EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 70 – VITAFRUIT;
BGH GRUR 2013, 725 Rn. 38 – Duff Beer). Der erforderliche Umfang der
Benutzung ist nicht schematisch festzustellen. Insbesondere verbietet sich ein
Abstellen auf ein generelles Mindestmaß beispielsweise an Umsatzzahlen oder
ähnlichen Parametern (vgl. EuGH GRUR 2006, 582 Rn. 72 – VITAFRUIT; EuGH
GRUR 2008, 343 Rn. 73 – Il Ponte Finanziaria; BGH GRUR 2012, 832 Rn. 49 –
ZAPPA). Auch eine geringfügige Benutzung kann unter Berücksichtigung aller
relevanten
Einzelfallumstände,
namentlich
der
branchenbezogenen
Gegebenheiten bei objektiver Betrachtung wirtschaftlich sinnvoll und gerechtfertigt
sein, um Marktanteile zu behalten oder zu gewinnen (EuGH a.a.O., Rn. 72 –
VITAFRUIT; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG, Rn. 124).
Dabei müssen die Benutzungshandlungen einen
Inlandsbezug aufweisen
(BGH GRUR 2015, 685 Rn. 13 m.w.N. – SLAYER).
cc) Der Markeninhaber kann sich zum Nachweis der tatsächlichen Umstände einer
rechtserhaltenden Benutzung sämtlicher zivilprozessualer Beweismittel bedienen.
Hierzu zählt in unionsrechtskonformer Auslegung der Vorschriften über das
Verfallsverfahren auch die eidesstattliche Versicherung (§ 82 MarkenG i.V.m.
§ 294 ZPO), obwohl dieses Beweismittel – anders als beim Benutzungsnachweis
im Widerspruchsverfahren gemäß § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG und im amtlichen
Nichtigkeitsverfahren wegen älterer Rechte gemäß § 53 Abs. 6 Satz 5 MarkenG –
in den Bestimmungen zum Verfallsverfahren nicht ausdrücklich erwähnt ist
(vgl. Marx, MarkenR 2019, 61, 65 f.; Wirtz, Mitt. 2020, 210, 212). Aber auch wenn
der Nachweis durch eine eidesstattliche Versicherung grundsätzlich zugelassen ist,
werden insofern im konkreten Fall oft weitere Beweismittel notwendig sein, um eine
hinreichende Überzeugung der Markenabteilung bzw. des Senats herbeizuführen
(vgl. hierzu Miosga in Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 53 MarkenG
Rn. 101 unter Verweis auf EuG GRUR-RS 2020, 3358 Rn. 46 – Jokers Wild
Casino). Hinsichtlich der funktionsgerechten Art und der Form der Benutzung stellt
die eidesstattliche Versicherung ohnehin für sich genommen kein geeignetes
Beweismittel dar. Insoweit bedarf es weiterer Unterlagen, denen die tatsächliche
Verwendung des Zeichens im Zusammenhang mit den gekennzeichneten Waren
und Dienstleistungen entnommen werden kann, wie Kataloge, Fotos und
dergleichen mehr (vgl. BPatG Mitt. 2006, 567, 569 – VisionArena/@rena vision;
BPatG, Beschluss vom 28.09.2020, 26 W (pat) 62/14 – KANANA/NANA;
Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 43 MarkenG Rn. 95).
dd) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Markenabteilung des DPMA im
angegriffenen Beschluss vom 13. Juni 2023 zutreffend ausgeführt, dass dem
Markeninhaber ein ausreichender Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung im
maßgeblichen Zeitraum (12. Februar 2016 bis 11. Februar 2021) nicht gelungen ist.
Der Markeninhaber hat im Löschungsverfahren vor der Markenabteilung neben
einer eidesstattlichen Versicherung des Herrn L…vom 15. Februar 2022
als Anlagen zum Schriftsatz vom 14. Februar 2022 die Anlagen V 1 – V 18
vorgelegt, die nach seiner Auffassung eine markenmäßige Benutzung zeigen (dazu
sogleich im einzelnen), und in diesem Schriftsatz zur geltend gemachten Benutzung
der Streitmarke vorgetragen. Den oben dargestellten Anforderungen genügen das
Vorbringen und die eingereichten Dokumente nicht.
(1) Die in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn L… vom 15. Februar 2022
versicherten Umsätze
von … € beziehen sich auf den Verkauf
„verschiedenster Schmuckwaren und Uhren zwischen Mai 2019 und November
2021“. Mit der verwendeten Formulierung „verschiedenster Schmuckwaren“ und der
gleichzeitigen Nennung von „Uhren“ sind die versicherten (Global-)Umsätze
jedenfalls nicht nach Waren aufgegliedert und erlauben dem Senat insoweit
keinerlei Zuordnung zu einer konkreten Ware, für welche die Streitmarke geschützt
ist. Zudem liegen Teile des genannten Zeitraums außerhalb des maßgeblichen
Benutzungszeitraums, wie bereits die Markenabteilung richtig bemerkt hat.
(2) Aus dem Vortrag des Markeninhabers ergibt sich zudem, dass dieser für die
Kennzeichnung von Schmuck neben der Streitmarke noch die weiteren
Kennzeichnungen „ringissimo“ und „B33“ benutze. Für den Nachweis einer
rechtserhaltenden Benutzung der Streitmarke sind Benutzungshandlungen unter
diesen weiteren Kennzeichnungen naturgemäß unbeachtlich.
(3) Zu den vom Markeninhaber geltend gemachten diversen „vorbereitenden
Benutzungshandlungen“ unter der Streitmarke ist folgendes auszuführen:
Eine den Anforderungen des § 26 MarkenG genügende Benutzung der Marke muss
„auf dem Markt“ der registrierten Waren bzw. Dienstleistungen erfolgen
(EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 37 – Ansul/Ajax) und sich demgemäß grundsätzlich
auf bereits vertriebene Waren bzw. bereits erbrachte Dienstleistungen beziehen,
also insbesondere nicht nur innerhalb der unternehmerischen Sphäre des
Markeninhabers erfolgen (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG
Rn. 40). Vorbereitende Handlungen, die erst eine künftige Zeichenbenutzung
vorbereiten und das Stadium eines unmittelbaren konkreten Einsatzes der Marke
noch nicht erreicht haben, genügen insoweit nicht (EuGH GRUR 2003, 425 Rn. 37
– Ansul/Ajax; Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG Rn. 41).
(a) Soweit der Markeninhaber vorträgt, dass er ab 2015 Schmuckstücke kreiert und
nach seinen Entwürfen habe anfertigen lassen, liegt schon keine Substantiierung
vor, ob und inwieweit die Aktivitäten zeitlich in den maßgeblichen Zeitraum fallen,
auf welche Schmuckstücke und Vermarktungshandlungen sie sich beziehen und
wer (der Markeninhaber selbst oder etwaige und ggf. welche Lizenznehmer)
insoweit Vorbereitungshandlungen vorgenommen haben soll sowie ob und wie die
Marke „Binder“ überhaupt für konkrete Waren verwendet worden ist. Vortrag oder
Belege zu konkreten Aufträgen fehlen.
(b) Das weiter vorgetragene Tätigwerden des Markeninhabers als Käufer bei
Auktionen
und
der
Besuch
von
Fortbildungen
stellen
reine
Vorbereitungshandlungen dar, aber noch keine unmittelbar bevorstehende
Herstellung oder Vermarktung eigener „BINDER“-Produkte. Dies gilt ebenso für
Besuche des Markeninhabers auf Schmuckmessen und das Knüpfen von
Geschäftsbeziehungen zu potentiellen Lieferanten und Goldschmieden.
(c) Soweit zu Schmuckwaren wie „Cufflinks/Manschettenknöpfen“ und „Ohrringen“
vorgetragen wird, dass diese nach Entwürfen des Markeninhabers von Drittfirmen
hergestellt worden seien und zu hohen Preisen angeboten seien, fehlt es an
Angaben und Belegen über zumindest konkret angebahnte bzw. vorbereitete
Verkäufe unter der Marke „BINDER“.
(d) Die Anlage V9, die nach dem Vortrag des Beschwerdeführers ein „individuell
designtes, hochwertiges Schmuckstück“ zeigen soll in Gestalt einer „Halskette aus
950er Platinum mit einen ‚Paraiba‘-Turmalin“, die der Markeninhaber bei der
F…
im Jahr 2018 habe anfertigen
lassen, enthält ersichtlich einen
Screenshot eines Mobiltelefons oder eines vergleichbaren technischen Geräts. In
der Abbildung ist auf der ersten Seite allein die Kennzeichnung „B33“ und „b33.de“
zu erkennen (ohne körperlichen Bezug zur Ware). Ein irgendwie gearteter Bezug
zur Streitmarke ergibt sich nicht. Die Angaben „B33“ und „b33.de“ lassen nicht
erwarten, dass das Schmuckstück unter der Marke „BINDER“ im Verkaufsgeschäft
des Markeninhabers in Baden-Baden oder in sonstiger Weise als Exponat für
Kunden ausgestellt wird. Gerade die hier vorgetragene Existenz von drei
Parallelmarken bei einer Geschäftstätigkeit, die sich auf hochpreisige
Schmuckwaren beziehen mag, erlaubt es dem Senat nicht, bei Waren, deren
Kennzeichnung man an der Ware selbst nicht sieht, zweifelsfrei von einer
Kennzeichnung mit „BINDER“ auszugehen, namentlich, wenn sich aus den
vorgelegten Unterlagen auch Warendarstellungen in Verbindung mit anderweitigen
Kennzeichnungen (z.B. „B33“) ergeben.
(e) Auch in den vorgelegten Rechnungen von Lieferanten bzw. zuarbeitenden
Unternehmen wie Juwelier F…
(Anlage V 9), G…
(V 10) oder C…
(V 11) taucht die Marke „BINDER“ erwartungsgemäß nicht auf, sondern allein Name
des Markeninhabers bzw. die Unternehmensbezeichnung „F… GmbH & Co. KG“
als Adressat der Rechnungen. Diese Unterlagen mögen gegebenenfalls eine
markenmäßige Verwendung der Kennzeichnungen wie „Friedrich“ etc. belegen,
nicht jedoch eine solche der Streitmarke.
Ob, wie und gegebenenfalls in welchem Umfang die in den Anlagen V 9, V 10 und
V 11 in Bezug genommenen Schmuckstücke den Kunden präsentiert worden sind,
wird nicht gezeigt.
(4) Auch, soweit der Markeninhaber vorträgt, er habe Schmuckwaren in Verkehr
gebracht und verkauft, lässt sich eine bestimmungsgemäße Verwendung der
Streitmarke
in
einem
zum Nachweis
einer ernsthaften Benutzung
i.S.d. § 26 MarkenG relevanten Umfang nicht nachvollziehen:
(a) Der Vortrag zur Anfertigung von Auftragsarbeiten (Erstellung von Zeichnungen
und Entwürfen) im Jahr 2018 enthält keine Darlegung von einzelnen Projekten,
Kunden, der Art der Schmuckstücke und/oder der Präsentation bzw.
Kennzeichnung der Schmuckstücke. Auch unter Berücksichtigung der Behauptung
des Markeninhabers, seitens seiner Kunden sei Diskretion gewünscht, wäre ihm
eine ggf. anonymisierte Substantiierung zu konkreten Einzelprojekten nach Art,
Material, anvisierten Kaufpreis etc. möglich, wozu jedoch nichts vorgetragen wird.
Die die als Anlage V 12 vorgelegten Ausdrucke aus der Internetpräsenz der
„FWB Limousinen“ umfassen Werbung zu einem Limousinenservice, welchen der
Markeninhaber betreibe, um Schmuckwaren an Kunden persönlich auszuliefern.
Dies belegt ebenfalls keinerlei Verwendung der Streitmarke für Schmuckwaren. Die
genannte Anlage lässt die Kennzeichnung „FWB“ erkennen, sie zeigt aber keinen
konkreten Bezug zu etwaigen Verkaufsaktivitäten bezüglich Schmuck der Marke
„Binder“, zumal das Leistungsangebot ausweislich der Anlage V 12 auch Elemente
wie „Chaffeurservice“, „Flughafentransfer“, „Städtetrip“ oder „Sightseeingtour“
umfassen soll. Zum Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung der Streitmarke
für die gegenständlichen Waren der Klasse 14 sind diese Unterlagen ungeeignet.
(b) Auch der Vortrag zum Verkauf von Herrenuhren enthält keinerlei konkrete
Darlegung zu konkreten Verkaufsgeschäften oder deren konkreter Anbahnung,
insbesondere zu etwaigen Umsätzen. Vor allem wird aber keine Uhr gezeigt, die auf
dem Ziffernblatt die Herstellermarke aufführt, wie es bei Uhren, auch hochwertigsten
Uhren, allgemeinbekannt verkehrsüblich ist.
(c) Der Vortrag zum Verkauf „niedrigpreisigerer Schmuckstücke und Uhren“, mit
welchen der Markeninhaber „in den letzten Jahren zusätzlich zahlreiche Verkäufe
getätigt und dabei erhebliche Umsätze erzielt“ habe, lässt nicht erkennen, dass hier
Waren unter der Streitmarke vertrieben wurden, insbesondere verhält er sich nicht
zu der
im Warensegment Schmuck üblichen und
im Hinblick auf die
Herkunftsfunktion der Marke erforderlichen Verbindung zwischen Ware und Marke.
Eine zeitliche Eingrenzung erfolgt ebenfalls nicht.
Die zum Beleg von Umsätzen in der Anlage V 13 gezeigten Quittungen und
Einzahlungsbelege verlautbaren in 5 von 11 Fällen Bargeldeinzahlungen u.a. von
der Quelle „Kasse ringissimo“, was dezidiert dagegen spricht, dass die auf dem
Quittungsblock vorgedruckte und prominent herausgestellte Aufschrift „binder+“ im
Verkehr als Hinweis auf eine warenkennzeichnende Marke wahrgenommen wird
oder auch nur, ohne dass es hierauf ankäme, vom Verwender als Bezeichnung der
Marke, unter welcher ein Produkt verkauft wird, gemeint ist. Die Kennzeichnung
„binder+“ bezeichnet nach Auffassung des Senats hier vielmehr den
Quittungsaussteller, also den Betrieb, der die Zahlungen entgegennimmt und
quittiert.
Die Benutzung eines Zeichens auf Geschäftspapieren wie Rechnungen,
Briefköpfen etc. oder in Katalogen oder am Geschäftslokal reicht zudem regelmäßig
nicht für einen Nachweis einer rechtserhaltenden Benutzung für Waren aus
(Hacker, Markenrecht, 6. Aufl. 2023, Rn. 380), da solche Kennzeichnungen im
Verkehr lediglich als firmenmäßige Benutzung wahrgenommen werden.
Insoweit wären aber Belege wie Fotos erforderlich, die die Streitmarke auf der
verkauften Schmuckware oder Uhr zeigen, gegebenenfalls als Anhänger oder auf
der Warenverpackung, wie etwa einer Schmuckschatulle oder in einer sonstigen
funktionellen Beziehung als Warenmarke.
Aus Sicht der angesprochenen Verkehrskreise, zu denen auch die Mitglieder des
Senats gehören, wären zudem bei den behaupteten Verkäufen „hochpreisiger
Waren“ zum Nachweis der einzelnen Transaktionen mehr als bloße Quittungen
verkehrsüblich zu erwarten. Hinzu kommt, dass auf den hier vorgelegten Quittungen
sich mitunter handschriftliche Bemerkung befinden, wie „komischer Typ“ oder „High
Potential Client“, sodass von einer rein internen Verwendung auszugehen ist.
Ergänzend nimmt der Senat Bezug auf den angefochtenen Beschluss der
Markenabteilung, in dem die Datierung von drei der Quittungen außerhalb des
maßgeblichen Zeitraums und die mangelnde Angabe der Art der verkauften Ware
sowie einmal der Hinweis „Altbestand Lager“ kritisiert werden.
(d) Der Vortrag zur Vermarktung eines Schmuckkonvoluts aus einem Nachlass, das
der Markeninhaber bei einer Auktion in Genf für über … CHF habe verkaufen
können, deutet auf eine reine Verkaufstätigkeit in Bezug auf Gebrauchtware hin,
wobei der Verkauf in der Schweiz, also im Ausland stattfand. Insofern fehlt der
Inlandsbezug.
Ähnliches gilt für den Vortrag der Versteigerung eines Rings aus dem eigenen
Bestand beim Auktionshaus C…, der im Hinblick auf den mit Schweizer
Franken (CHF) angegebenen Preis offenbar ebenfalls im Ausland stattfand. Das als
Anlage V 14 eingereichte Angebot von C… zeigt weder am Ring noch in dem
neben der Abbildung des Rings stehenden Begleittext die Marke „BINDER“.
Vielmehr deutet der Begleittext auf eine Marke „DE GRISOGONO“ hin. Denn im
unteren Teil dieses C… Angebots bzw. der Prospektseite wird ein weiterer
Ring angeboten, in dessen Begleittext sich an den jeweils entsprechenden Stellen
die Angabe „Bulgari“, einer weiteren für Schmuck bekannten Marke, befindet.
Einen schweizerischen Auslandsbezug weist auch die abgebildete „Show-Vitrine“
im Hotel Baur au Lac in Zürich auf, woran auch die Angabe einer „deutschen
Telefonnummer“ in der Vitrine nichts ändert.
(e) Der Vortrag des Markeninhabers zu den sog. „Binder Flowers“, bei welchen es
sich um „kleine Kugelketten für das Handgelenk“ handele, die „an (potentielle)
Kunden und Interessenten zu Werbezwecken kostenlos abgegeben“ werden,
vermag schließlich auch keine markenmäßige Verwendung der Streitmarke für
Schmuck zu belegen. Aus den vorgelegten Lichtbildern ist nicht ersichtlich, wie bzw.
ob diese Ketten gekennzeichnet sind. Zudem diente die unentgeltliche Abgabe
solcher Ketten offensichtlich nicht der Erschließung eines Absatzmarkts für eben
diese Waren und unter der Marke „Binder“, sondern es handelt sich um
(aufwendige) Werbegeschenke.
(5) Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten „Werbeaktivitäten“ belegen
entgegen seiner Auffassung keine Benutzung der Streitmarke in einer dem
§ 26 MarkenG genügenden Weise und Umfang.
(a) Vorgelegt wird insoweit zwar immerhin im Lichtbildkonvolut der Anlage V 16 u.a.
die Abbildung eines Rings, der eine Gravur bzw. Punze mit dem Schriftzug
„BINDER“ und einem Herzsymbol enthält, wobei auf dem Lichtbild neben dem
genanntem Ring noch diverse geschliffene (Edel-)Steine auf einer Unterlage zu
sehen sind und oberhalb dieser Gegenstände der Schriftzug „binder +“. Dies belegt
aber nur eine „Verwendung“ im Rahmen eines Werbefotos. Auch, wenn man den –
bestrittenen – Vortrag des Markeninhabers als richtig unterstellt, wonach dieses
Lichtbild und die weiteren zu Werbezwecken gefertigten Lichtbilder der Anlage V 16
in den „Standorten der ‚Binder Group‘ in Heidelberg und Baden-Baden […] sowie
im Büro […] Liedtke in Bühl ausgestellt, und damit für die Kunden des
Antragsgegners ersichtlich“ seien, wird nicht vorgetragen und belegt, wann und
wieviele der so gekennzeichneten Ringe angeboten wurden.
Zweifel daran, dass die Streitmarke hinsichtlich des abgebildeten Rings über das
eine auf dem Lichtbild ersichtliche Exemplar hinaus in relevantem Umfang
angebracht oder sonstig verwendet wurde, ergeben sich aus Sicht des Senats auch
deshalb, weil der gezeigte Ring mit seiner Schlichtheit ein Trauring zu sein scheint
und sich von den sonstigen in der Anlage V 16 abgebildeten – eher „opulenten“ –
Ringen, die wiederum keinerlei Anbringung der Streitmarke erkennen lassen,
erheblich unterscheidet. Solche – eher schlichten – Trauringe können aber nach
dem eigenen Vortrag des Markeninhabers innerhalb seines „Markenkonzepts“ eher
unter der Kennzeichnung „ringissimo“ erwartet werden. Insofern stellt sich die
Frage, ob außerhalb des vorgelegten Werbefotos tatsächlich Ringe mit dieser
Gravur und wenn ja, in welchem Umfang, verkauft worden sind. Vortrag hierzu fehlt.
Bei den weiteren in der Anlage V 16 abgebildeten Schmuckstücken ist keinerlei
körperliche Verbindung zwischen Ware und Streitmarke erkennbar. Soweit in der
genannten Anlage größere Werbeplakate (Aufsteller) gezeigt werden, die wiederum
Abbildungen von Schmuckstücken enthalten, findet sich zwar auf diesen der
aufgedruckte Schriftzug „binder +“. Angesichts der im Warensegment Schmuck
verkehrsüblichen Kennzeichnung der Ware unmittelbar selbst mit einer Marke, unter
der die Ware angeboten wird, ist der Aussagewert der Abbildungen für eine
bestimmungsgemäße – herkunftshinweisende – Verwendung der Streitmarke
jedoch eingeschränkt. Jedenfalls aber erlaubt der Vortrag des Markeninhabers zur
behaupteten Ausstellung der Plakate in Geschäftsräumlichkeiten dem Senat
keinerlei Beurteilung, in welchem Umfang, konkreten zeitlichen Rahmen etc.
etwaige Kundenkontakte mit Bezug zur Streitmarke erfolgt sind.
(b) Das vorgelegte Lichtbild (Screenshot), welches ein ersichtlich an einer
Gebäudewand montiertes Schild zeigt, das u.a. neben der Kennzeichnung
„bellobene“ auch die Kennzeichnung „binder +“ enthält, vermag ebenfalls keine
markenmäßige Verwendung der Streitmarke zu belegen. Die Anbringung eines
Kennzeichens am Gebäude, etwa auf einem Türschild, ist eine typische
firmenmäßige Benutzung, die zeigt, wer hier residiert. Ein Warenbezug ist nicht
feststellbar.
(c) Das Vorbringen des Markeninhabers zu einer aufgrund der Corona-Pandemie
abgesagten Verkaufsveranstaltung in einem Hotel in Baden-Baden, für welche er
bereits im Jahr 2018 Räumlichkeiten reserviert habe, kann nichts belegen außer
rein internen Bemühungen und damit die Absicht einer Verkaufsveranstaltung.
Nachgewiesen werden muss aber die Benutzung für Waren. Hinzu kommt, dass der
hier relevante Benutzungszeitraum (12. Februar 2016 bis 11. Februar 2021)
überwiegend
außerhalb
der
von
etwaigen
pandemiebedingten
Kontaktbeschränkungen betroffenen Zeiträume liegt.
ee) Für die Waren „Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte
und damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten“ und „Dekorationsobjekte
aus Edelmetall; Tafelsilber, soweit in Klasse 14 enthalten“ fehlt es bereits an
jedwedem Vortrag zu einer etwaigen rechtserhaltenden Benutzung.
ff) Bezüglich der weiteren gegenständlichen Waren der Klasse 14 „Juwelierwaren,
Schmuckwaren, Edelsteine; Uhren und Zeitmeßgeräte“ ist zu den vorgelegten
Unterlagen und zum Benutzungsvortrag des Markeninhabers zusammenfassend
festzustellen, dass eine Verwendung des Kennzeichens „BINDER“ als Warenmarke
für die beanspruchten Waren der Klasse 14 nicht nachgewiesen wurde.
(1) Eine
funktionsgemäße Benutzung der Marke erfordert auch
im hier
einschlägigen Warensektor einen Nachweis einer Verwendung auf der Ware selbst
oder ihrer Verpackung, etwa auf der ebenfalls in diesem Segment üblichen
Schatulle oder auf Warenanhängern bei der Präsentation, da dies den
branchenüblichen Kennzeichnungsgewohnheiten entspricht (vgl. zu diesem
Erfordernis allgemein Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG,
Rn. 54 f.). Nur bei einer derartigen Verwendung nimmt der angesprochene Verkehr
das Kennzeichen als Herkunftshinweis wahr. Bei der Verwendung von
Warenmarken muss insoweit eine funktionelle Beziehung zwischen der Marke und
den geschützten Waren gegeben sein. Bei Waren, bei denen – wie hier – eine
Anbringung der Marke branchenüblich auf dieser selbst stattfindet (bzw. der
Verpackung),
reicht die Verwendung der Marke
im Geschäftslokal,
in
Schaufenstern, Regalen etc. für eine markenmäßige Verwendung regelmäßig nicht
aus (Ströbele/Hacker/Thiering, 14. Aufl. 2024, § 26 MarkenG, Rn. 55 m.w.N.).
(2) Die hier beanspruchten Waren werden üblicherweise durch Punzierung oder
sonstige Einprägung, Gravur oder Aufbringung entweder auf der Ware selbst oder
ihrer Verpackung bzw. in Form eines Anhängers, welcher daneben regelmäßig auch
Angaben zu Wareneigenschaften wie Feingoldgehalt, Preis etc. enthält,
gekennzeichnet. Derartige Kennzeichnungsformen oder Nachweise hierüber
werden vom Markeninhaber aber nicht vorgetragen und vorgelegt – mit Ausnahme
des einzelnen Rings, der in der Anlage V 16 (siehe oben) abgebildet ist und der
geradezu beispielhaft die branchenüblichen Kennzeichnungsgewohnheiten zeigt.
Die Verwendung der Kennzeichnung „binder +“ auf den (Werbe-)Plakaten ist
deshalb mangels nachvollziehbarer körperlicher Verbindung zwischen Ware und
Marke nicht ausreichend zum Nachweis einer bestimmungsgemäßen Verwendung
der Streitmarke. Soweit der Markeninhaber argumentiert, dass
in dem
„hochpreisigen, exklusiven“ Schmucksegment, welches er bediene, eine
Anbringung der Marke auf der Ware und Werbung für die Marke vom Kunden nicht
gewünscht sei, so gehen die auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen
gehörenden Senatsmitglieder nach
ihren Kenntnissen aus der Werbung,
Warenpräsentation in Kaufhäusern und Schmuckläden sowie Erfahrungen beim
Schmuckkauf davon aus, dass gerade auch im Hochpreissegment die Anbringung
der Marke auf der Ware selbst weithin üblich ist. (vgl. z.B. Cartier, Chopard, Bulgari
oder Tiffany). Dies kann als präsentes Allgemeinwissen zugrunde gelegt werden.
Soll die Marke aus Understatement- oder Diskretionsgründen bei solchen Waren
beim Tragen nicht nach außen sichtbar sein, so muss die Kennzeichnung an der
Ware zumindest als Punze an unauffälliger Stelle und/oder auf der Schatulle
und/oder einem Waren-Anhänger erwartet werden. Vor allem erscheint es im
Hinblick auf die geltend gemachte Verwendung der Streitmarke für „hochwertige
Schmuckwaren“ zweifelhaft, dass hier zwar Rechnungen von Zulieferern wie
F…, G…, C…
vorgelegt werden,
für
den
behaupteten Verkauf
derselben durch den Markeninhaber an Kunden aber keine solche Dokumentation
in Form von Kaufverträgen, Rechnungen oder dergleichen vorgelegt wird. Der
Verkauf eines hochwertigen und -preisigen Schmuckstücks wird verkehrsüblich
allein im Hinblick auf Gewährleistungsansprüche, insbesondere Echtheitsgarantien,
aber z.B. auch wegen eines etwaig angedachten Versicherungsschutzes oder im
Hinblick auf Zollerfordernisse von einer halbwegs ordentlichen Dokumentation
begleitet. Eine ausschließlich mündliche Abwicklung derartiger hochpreisiger
Schmuckverkäufe, wie sie der Markeninhaber hier behauptet, erachtet der Senat
als
lebensfremd, sodass das völlige Fehlen derartiger Unterlagen
in
Gesamtwürdigung mit den hier vorgelegten weiteren „Benutzungsunterlagen“
indiziell eher gegen eine bestimmungsgemäße Verwendung der Marke für
Schmuckwaren spricht, als dass die vorgetragenen „Einzelverwendungen“ eine
solche untermauern würden.
(3) Zwar können grundsätzlich auch wenige Umsatzgeschäfte zum Nachweis einer
ernsthaften Benutzung i.S.d. § 26 MarkenG ausreichen, wenn es sich um sehr
exklusive Produkte handelt (vgl. Hacker, Markenrecht, 6. Aufl. 2023, Rn. 390).
Vorliegend wird jedoch kein einziges Umsatzgeschäft konkret, also z.B. durch Kopie
eines Verkaufsvertrags, Zertifikats o.ä. nachgewiesen, was angesichts der
Hochpreisigkeit entsprechend der dem Senat bekannten Branchengepflogenheiten
zu erwarten gewesen wäre.
(4) Die vorgelegten Quittungen über Bargeldeinzahlungen genügen mangels
zweifelsfreier Zuordenbarkeit zur Streitmarke – und nicht ggf. zu einer anderen vom
Markeninhaber für Schmuck ebenfalls verwendeten Kennzeichnung – ebenfalls
nicht für einen Benutzungsnachweis, zumal nicht ersichtlich ist, was Hintergrund der
jeweiligen Einzahlung gewesen sein soll (welcher Auftrag bzw. Kaufvertrag steht
hinter der Zahlung?, welcher Kunde?, war Gegenstand des Kaufs ein
ringissimo-Ring oder ein Schmuckstück, das mit der Kennzeichnung „B33“
versehen war?).
(5) Das markenrechtlich nicht näher fassbare Vorbringen des Markeninhabers, er
sei „quasi ‚seine eigene Marke‘, da er das Thema Schmuck […] lebt, wie der
gesamte ‚BINDER‘-Familienclan“, vermag ebenfalls keine bestimmungsgemäße
Markenverwendung auch nur zu indizieren. Gerade der Umstand, dass die
vorgelegten
Unterlagen
teilweise
eine
firmenmäßige,
unternehmenskennzeichnende Verwendung des Zeichens belegen,
im
Zusammenspiel mit den weiteren Kennzeichen, unter denen der Markeninhaber
nach eigenem Sachvortrag Schmuckwaren wie Ringe etc. anbietet, stehen hier
einer Gleichsetzung einer Verwendung des Namens des Markeninhabers mit einer
vom Verkehr als Herkunftshinweis wahrgenommenen Verwendung als Marke
entgegen.
4. Nach alledem hat der Markeninhaber und Beschwerdeführer die
rechtserhaltende Benutzung der Streitmarke gemäß § 26 MarkenG im hier
relevanten Zeitraum von fünf Jahren vor Stellung des Verfallsantrags nicht
nachgewiesen, so dass die Streitmarke entsprechend des (Teil-)Löschungsantrags
im Hinblick auf die gegenständlichen Waren der Klasse 14 für verfallen zu erklären
ist.
III.
Billigkeitsgründe, die eine Kostenauferlegung nach § 71 MarkenG rechtfertigen
würden, sind nicht dargetan oder erkennbar. Es verbleibt daher bei der gesetzlichen
Regelung des § 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG, wonach jeder Beteiligte seine Kosten
selbst trägt.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde nur gegeben,
wenn gerügt wird, dass
1.
das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2.
bei dem Beschluss eine Richterin oder ein Richter mitgewirkt haben, die von
der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen
Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt waren,
3.
einer beteiligten Person das rechtliche Gehör versagt war,
4.
eine beteiligte Person im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes
vertreten war, sofern sie nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5.
der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der
die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind,
oder
6.
der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerdeschrift muss von einer beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwältin oder von einem beim Bundesgerichtshof
zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats nach
Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a,
76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Frist kann nicht verlängert werden.
Kätker
Staats
Sedlmeier
Bundespatentgericht
26 W (pat) 45/23 (Aktenzeichen)
Verkündet am
10. Oktober 2025
…