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BPatG Beschluss vom 16.10.2025 – 35 W (pat) 419/23
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:161025B35Wpat419.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 419/23 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
ECLI:DE:BPatG:2025:161025B35Wpat419.23.0
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 001 499
(hier: Beschwerde gegen zurückgewiesenen Löschungsantrag)
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2025 unter Mitwirkung
des Richters Eisenrauch als Vorsitzenden sowie der Richter Dipl.-Ing. Brunn und
Dipl.-Ing. Univ. Dr. Zapf
beschlossen:
1. Die Beschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
G r ü n d e :
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Gegenstand des Gebrauchsmusters
20 2016 001 499 (Streitgebrauchsmuster) schutzfähig ist. Das am 5. März 2016
angemeldete Streitgebrauchsmuster mit der Bezeichnung „Dämmungsaufbau für
metallische warmgehende Behälter-, Speicher- und Tankdächer in Verbindung
mit einer Kunststoffabdichtung“ ist am 2. Mai 2016 mit einem Hauptanspruch 1
und sieben Unteransprüchen (2 bis 8) eingetragen worden. Es beansprucht keine
Priorität. Nach mehrfacher Aufrechterhaltung ist es derzeit noch in Kraft.
Die Antragstellerin hat am 2. Februar 2022 beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG die vollständige Löschung des
Streitgebrauchsmusters wegen fehlender Schutzfähigkeit (fehlende Neuheit und
fehlender erfinderischer Schritt) beantragt, wobei sie ihren Antrag im Wesentlichen auf folgende Dokumente gestützt hat:
B1 B2
DE 29 46 313 A1, „ProRox – Prozesshandbuch für Dämmungen in betriebstechnischen Anlagen“ (Auszug), Fa. Rockwool, Klageschrift der Antragsgegnerin an das LG …
B3 vom 9. September 2021, B4 DIN 4102-4, Titelseite, Inhaltsverzeichnis und Auszug Seiten 137
bis139,
DE 20 2014 005 395 U1, US 3 970 210 B1, DD 296 979 A5,
B5 WO 2008/147003 A1, B6 B7 B8 B9 Referenzprojekt „Großkraftwerk Mannheim AG - Mit Isolierung in Richtung Energiewende“, Wrede & Niedecken GmbH / G+H Group (Ausführungszeitraum 03/2013 - 09/2013); https://www.guhgroup.com/references/grosskraftwerk-mann-heim-ag-mit-isolierung-in-richtung-energiewende/,
B10 Produktprospekt „Shedrock® Dämmsystem“, Fa. Rockwool (Ausgabe 12/2013),
B11 Anlagenkonvolut um „Pressemitteilung Nr. 34 vom 14.01.2016“ der Landeshauptstadt Potsdam (umfassend Bild B11a und Luftbildaufnahmen B11b und B11c).
Die Gebrauchsmusterabteilung des DPMA hat den Löschungsantrag nach mündlicher Verhandlung mit Beschluss vom 29. März 2023 zurückgewiesen, der Antragstellerin die Verfahrenskosten auferlegt und den Gegenstandswert auf
200.000 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin Beschwerde eingelegt, wobei sie
ihren Löschungsanspruch zusätzlich auf die folgenden, weiteren Dokumente gestützt hat:
B12
B13
„Entscheidungsgrundlagen Flachdach“, Technisches Handbuch, Stand August 2011, FlachdachTechnologie GmbH & Co. KG, Mannheim, „Fachregel für Dächer mit Abdichtungen – Flachdachrichtlinien“, aufgestellt und herausgegeben vom Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks - Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V. und Hauptverband der Deutschen Bauindustrie e.V. – Bundesfachabteilung Bauwerksabdichtung; Ausgabe September 2021 (mit Änderungen und neuen Abbildungen September 2003); Verlagsgesellschaft Rudolf Müller GmbH & Co. KG, Köln,
B16 Angebot Nr. 024/400/2019 der Beschwerdeführerin vom
B17
10.12.2019 an die X … GmbH, interne Kalkulation des Wärmespeichers zum Angebot Nr. 024/400/2019 der Beschwerdeführerin,
B18 Bestellung X … GmbH vom 13.01.2020 an die Beschwerdeführerin, B19 Technische Spezifikation, Ausschreibung Teil B, Los „Speicherbehälter“ zur Fernwärmespeicheranlage im GKM, Stand 18. Juli 2012, (Grundlage der Veröffentlichung B9),
B20 Übersendung der Ausschreibung gemäß Anlage B9a (zur Anlage
B9) mit Bestätigung der Umstände, Syndikusrechtsanwalt Y…,
per E-Mail am 21. Juni 2024, B21 Ausschreibung Wärmespeicherbehälter, Gemeindewerke Großkrotzenburg, Technische Spezifikation und Lieferumfang, 14.01.2014, erstellt durch Ingenieurbüro Z … , Dresden,
B22 Wärmespeicher Frankfurt (Oder), Leistungsbeschreibung Isolierung Wärmespeicher und Rohrleitungen für den streitgegenständlichen Wärmespeicher, X … GmbH, 05.11.2019
B23 Bilderserie Wärmespeicher Kraftwerk Dessau, A … GmbH, Dezember 2015,
B24 Anfrage für ein Angebot der Fa. A … GmbH an die Fa. B … GmbH,
16.12.2014,
B25 Angebot der Fa. B … GmbH an die Fa. A … GmbH, 08.01.2015.
Insoweit, als sich mehrere Dokumente auf eine bestimmte, behauptete Vorbenutzung beziehen, gilt Folgendes: Die Dokumente B9, B19 und B20 betreffen die
behauptete Vorbenutzung „Großkraftwerk Mannheim“, die Dokumente B16 bis
B18 und B22 betreffen die behauptete Vorbenutzung „Wärmespeicher Frankfurt
(Oder)“ und die Dokumente B23 bis B25 die behauptete Vorbenutzung „Wärmespeicher Kraftwerk Dessau“.
Die Bezeichnungen B14 und B15 werden im vorliegenden Beschwerdeverfahren
nicht verwandt; sie betreffen Eingaben der Antragstellerin mit speziellem Bezug
zum parallelen Verletzungsstreit vor dem LG … bzw. OLG … .
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts vom 29. März 2023 aufzuheben und das Gebrauchsmuster in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Die Antragstellerin hat ferner vorgetragen, dass die Schutzfähigkeit des Gegenstandes gemäß Hauptanspruch des Streitgebrauchsmusters auch dadurch in
Frage gestellt sei, als ein entsprechender Gegenstand in den Jahren 2013 bis
2014 in Form eines „Wärmespeichers Nürnberg“ vorbenutzt worden sei. Dieser
Vortrag steht im Zusammenhang mit den Dokumenten
dom3 Berufungs- und Zwischenfeststellungswiderklageschrift der hiesigen Antragstellerin ans Oberlandesgericht … vom 9. Oktober 2024 (ohne die darin genannten Anlagen) und
dom4 Berufungserwiderung der Gebrauchsmusterinhaberin und hiesigen Antragsgegnerin vom 18. Februar 2025,
die die Antragsgegnerin dem erkennenden Senat kurzfristig mit Eingabe vom
10. Oktober 2025 zu Verfügung gestellt hat.
Schutzanspruch 1 (Hauptanspruch) des Streitgebrauchsmusters lautet - in gegliederter Form - wie folgt:
1.
Dämmungsaufbau (1) für metallische Behälter-, Speicher- und
Tankdächer (2)
2.
umfassend im Wesentlichen senkrecht auf der Oberfläche des Behälters (2) befestigte Gewindestangen (3a, 3b) oder Metallstangen
(3a, 3b) mit einseitigen Gewindeansatz bei Aufschweißen auf das
Objekt oder mit zweiseitigem Gewindeansatz bei Verwendung von
aufgeschweißten Gewindebuchsen, die
2.1 wenigstens eine Schicht einer ersten Dämmstofflage (4a)
vollständig durchdringen,
2.2 wenigstens ein auf der Dämmstofflage (4a) in flächigem Kontakt befindliches Sicherungs- oder Verteilblech (5) vollständig durchdringen und
2.3 wenigstens eine zweite Dämmstofflage (6) nicht oder teilweise durchdringen,
3.
wobei das wenigstens eine Sicherungs- oder Verteilblech (5) über
die Gewindestangen (3a, 3b) oder die Metallstangen (3a, 3b) kraftschlüssig auf der ersten Dämmstofflage (4a) befestigt ist und
4.
der Aufbau weiterhin eine Kunststofffolie (7) als Abdeckung der
Oberfläche der 2. Dämmstofflage (6) aufweist, die kraftschlüssig mit
dem wenigstens einen Sicherungs- oder Verteilblech (5) verbunden
ist.
Die Antragstellerin greift das Streitgebrauchsmuster vollumfänglich, also auch
hinsichtlich aller sieben Unteransprüche (2 bis 8) an, deren Weiterbildungen sie
ebenfalls nicht für schutzfähig hält; hinsichtlich des Wortlauts der Unteransprüche
wird auf die zum Streitgebrauchsmuster veröffentlichte Schrift (U1-Schrift) Bezug
genommen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vortrags der Parteien
wird auf den Inhalt der Amts- und die Gerichtsakte verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Antragstellerin ist wirksam eingelegt und zulässig; in der
Sache erweist sich ihre Beschwerde jedoch als erfolglos.
A.
1. Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine mehrlagige Dämmung (Wärmedämmung oder Kältedämmung) auf/an aus Metall bestehenden Behälter-, Speicher- und Tankdächern (2), insbesondere mittels Mineralwolle (4a, 4b, 6), [mit]
einem unterbrochenem/entkoppelten Befestigungssystem und einem Oberflächenschutz/ einer Abdichtung aus einer Kunststofffolie (7) (vgl. Abs. 0001 U1-
Schrift). Es erläutert, dass zur Abdichtung von Flachdächern oder auch zur Abdichtung von Dämmung auf Leichtdächern im Industrie- und Hallenbau, je nach
Anforderung an den Dachbahnenwerkstoff (7) (lose verlegt oder unter Auflast),
Abdichtungen lose verlegt (das heißt mechanisch direkt am Objekt befestigt) und
mit Heißluft verschweißt würden. Üblicherweise werde bei dem System der mechanischen Fixierung einer Kunststoffbahn zunächst ein Befestigungsplan für
Saum-, Feld- oder Linienbefestigung erstellt, danach sämtliche Aufbauschichten
(beispielsweise Dampfsperre, Dämmplatten, Vliesschichten als Trenn-, Ausgleichs- oder Brandschutzlage, Dachbahnen) lose verlegt und in einem Arbeitsgang mit zugelassenen, durchgehenden Befestigungselementen bzw. mit geeignetem Klebstoff kraftschlüssig gegen Abtrag durch Windsog in/an der Tragkonstruktion/Dach- oder Hallenkonstruktion verankert/befestigt (vgl. Abs. 0002 U1-
Schrift).
Der vorgenannte Aufbau einer Dämmung in Verbindung mit dem Abdichtungssystem sei insbesondere im Industriebau, bei großen Behälter-, Speicher- und
Tankdächern nicht anwendbar:
- Klebeverbindungen seien nicht umsetzbar aufgrund zu hoher Mediumtemperaturen an Behälter-, Speicher und Tankdächern.
- Klebeverbindungen seien nicht umsetzbar aufgrund hoher Neigungen auf
Behälter-, Speicher- und Tankdächern.
- Eine Befestigung mithilfe durchdringender Befestigungsmittel zum Behälter-, Speicher- und Tankdach sei nicht möglich.
- Der Einsatz von starren, durchgehenden, nicht unterbrochenen Systembefestigern, aufgrund Wärmeleitung vom Behälter-, Speicher- und Tankdach zum Kunststoff-Abdichtungssystem sei nicht anwendbar (Beschädigung der Kunststoffabdichtung durch zu hohe Temperaturen im Durchtrittsbereich/Anschlussbereich) (vgl. Abs. 0003 U1-Schrift).
Dem gegenüber bestehe die Aufgabe darin, Dämmungsaufbauten inklusive
Kunststofffolienabdichtungen für warmgehende metallische Behälter-, Speicher-
und Tankdächer zur Verfügung zu stellen, die
- das Durchdringen der Objektoberfläche (Metalldach) verhinderten;
- eine direkte Wärmeweiterleitung (Wärmebrücke) eines starren Befestigers
verhinderten;
- eine Wärmeableitung/Wärmeverteilung durch das Montieren eines Sicherungs- und Verteilblechs 5 bewerkstelligen sollen;
- die Nutzung des Sicherungs- und Verteilblechs 5 als Grundaufnahme der
Systembefestiger erlaubten;
- die Nutzung der Sicherungs- und Verteilbleche 5 bedarfsabhängig ermöglichten;
-
je nach Erfordernis von Windsogzone 1 oder Windsogzone 2 sollen die
Sicherungs- und Verteilbleche 5 dort einsetzbar sein, wo es erforderlich
sei (vgl. Abs. 0004 U1-Schrift).
2. Als Fachmann ist – in sinngemäßer Übereinstimmung mit der Gebrauchsmusterabteilung – ein an einer Hochschule für angewandte Wissenschaft ausgebildeter Ingenieur des allgemeinen Maschinenbaus mit mehrjähriger Erfahrung
im Behälterbau und Kenntnissen in der Verarbeitung von Isolationsmaterial anzunehmen.
Seinem Fachwissen ist auch die sog. „Flachdachrichtlinie“ – Dokument B13 –
ohne weiteres zuzurechnen, ohne dass es der Berücksichtigung der Ausschreibung Wärmespeicherbehälter Gemeindewerke Großkrotzenburg (B21) oder des
in diesem Zusammenhang angebotenen Zeugen bedurfte, denn sie dokumentiert
bautechnisches Wissen und Grundkonstruktionen für ähnliche Anwendungsfälle.
3.
Einige Merkmale des Schutzanspruchs 1 bedürfen der Erläuterung:
3.1 Der mit Merkmal 1 beanspruchte „Dämmungsaufbau (1) für metallische
Behälter-, Speicher- und Tankdächer (2)“ ist – entgegen der Auffassung der Antrags- und Beschwerdegegnerin – nicht auf die im Kontext der Aufgabe (Abs.
0004 U1-Schrift) einmalig genannten „warmgehenden“ Behälter beschränkt.
Zwar weisen der erste und der letzte Gliederungspunkt des Absatzes 0003 des
Streitgebrauchsmusters auf Folgendes hin:
„- Klebeverbindungen sind nicht umsetzbar aufgrund zu hoher Mediumtemperaturen an Behälter-, Speicher und Tankdächern. (…)
- Der Einsatz von starren, durchgehenden, nicht unterbrochenen Systembefestigern, aufgrund Wärmeleitung vom Behälter-, Speicher- und
Tankdach zum Kunststoff-Abdichtungssystem ist nicht anwendbar (Beschädigung der Kunststoffabdichtung durch zu hohe Temperaturen im
Durchtrittsbereich/Anschlussbereich)“;
und andeutungsweise weisen auch der zweite und dritte Gliederungspunkt des
Absatzes 0004, wonach
„- eine direkte Wärmeweiterleitung (Wärmebrücke) eines starren Befestigers verhindern.
- eine Wärmeableitung/Wärmeverteilung durch das Montieren eines Sicherungs- und Verteilblechs 5 bewerkstelligen.“,
auf Problemstellungen hin, die an warmgehenden Behältern bestehen, wobei das
Adjektiv „warmgehend“ dem Fachmann Behälter- oder Mediumstemperaturen
deutlich oberhalb der Umgebungstemperatur keine konkreten Angaben vermittelt. Jedoch enthalten weder das Ausführungsbeispiel noch die Figur irgendwelche Erläuterungen zum Wärmefluss.
3.2 Merkmal 1 sieht den Dämmungsaufbau vor „für metallische Behälter-,
Speicher- und Tankdächer (2)“.
Der Anspruch ist auf einen „Dämmungsaufbau“ gerichtet; einen gedämmten Baukörper bestimmter Art umfasst er nicht. Damit handelt es sich bei der obigen Angabe um eine den Dämmungsaufbau als solche betreffende Funktions- und
Zweckangabe. Diese kann den geschützten Gegenstand regelmäßig nur dahingehend definieren, dass er geeignet sein muss, für die im Anspruch genannte
Dämmungs-Funktion und den dort genannten Zweck verwendet zu werden (vgl.
BGH GRUR 2024, 674, 675, Rz. 27 - „Trägerelement“).
3.3 Merkmal 2.2. sieht „wenigstens ein auf der Dämmstofflage (4a) in flächigem Kontakt befindliches Sicherungs- oder Verteilblech (5)“ vor (Hervorhebung
hinzugefügt).
Zunächst ist festzuhalten, dass Abs. 0004 der U1-Schrift durchweg ein „Sicherung- und Verteilblech“ erläutert. In der weiteren Beschreibung und dem Ausführungsbeispiel werden die Konjunktionen „oder“ sowie „und“ in beliebigem Wechsel verwendet. Der um ein sinnvolles Verständnis bemühte Fachmann versteht
dies so, dass das nämliche Blech beiderlei Funktionen (zu diesen nachfolgend)
erfüllen muss.
3.3.1 Zwar handelt es sich beim „Verteilblech“ nicht um einen feststehenden
Fachbegriff. Für den Fachmann ist jedoch ersichtlich, dass sich die „Verteilfunktion“ primär auf eine thermische Verteilung beziehen soll. Ähnlich der Verlängerung der Wärmeleitungsstrecken innerhalb eines Hochlochziegels durch akkordeonartige Steg-Strukturen bezweckt das Streitgebrauchsmuster eine Verlängerung des Wärmeleitungsweges zwischen der metallischen Wandung (2) und der
äußeren Umgebung jenseits der Kunststofffolie (7). Dazu setzt es anstelle einer
bis nach außen „durchgehenden“, als nachteilig beschriebenen Befestigung eine
Ausführung ein, bei der die Systembefestiger (8) für die äußere Kunststofffolie
über das „Sicherungs- oder Verteilblech (5)“ hinweg verteilt sind. Das Blech verteilt seinerseits die über die Gewinde- oder Metallstangen 3a, 3b vom warmen
Behälterdach (2) herangeführte Wärme noch flächig. Zu beachten ist, dass die
Stangen 3a, 3b vollständig von Dämmstoff 4a, 4b umgeben sind und Wärme somit nur in geringem Maße seitlich abgeben können.
Zur Erläuterung wird auf die nachfolgende, senatsseitig mit schematischen Hervorhebungen ergänzte Figur des Streitgebrauchsmusters verwiesen, wobei ein
Wärmegradient von innen (rot) nach außen (blau) angenommen wird:
3.3.2 Damit und in Verbindung mit der Maßgabe des Merkmals 3, wonach „das
„Sicherungs- oder Verteilblech (5) über die Gewindestangen (3a, 3b) oder die
Metallstangen (3a, 3b) kraftschlüssig auf der ersten Dämmstofflage (4a) befestigt
ist“, klärt sich auch die Bedeutung „Sicherungsfunktion“ des Blechs (5). Mit dem
Wegfall der durchgehenden Befestigung ergibt sich der Bedarf einer anderweitigen mechanischen Sicherung sowohl der Dämmstofflagen als auch der Kunststofffolie. Diese notwendige mechanische Sicherung wird durch das Blech (5)
vermittelt.
Das Verständnis der Antragstellerin, wonach dem Sicherungs- oder Verteilblech
(5) lediglich die Sicherung der Dämmung gegen Windsogkräfte und deren
(Kräfte-)Verteilung zukomme, bedeutet eine verengte Sichtweise, die so nicht
durchgreift. Im beanspruchten Aufbau erfüllt das Blech stets beide Funktionen.
4.
Die Neuheit des Gegenstandes von Schutzanspruch 1 ist gegeben.
4.1 Keine der behaupteten Vorbenutzungen stellt die Neuheit des Gegenstandes von Schutzanspruch 1 infrage.
4.1.1 Dem Vorbringen zum Fernwärmespeicher im Großkraftwerk Mannheim
(B9, B19, B20) können nicht alle Merkmale des Schutzanspruchs 1 entnommen werden.
Das vorgelegte Dokument B9 lässt schon von seinem Inhalt her nicht erkennen,
dass eine Wärmedämmung mit allen Merkmalen des Schutzanspruchs 1 vorbenutzt worden wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei der genannten Vorbenutzung um ein Projekt der Antragsgegnerin, weshalb hier auch die sogenannte
„Neuheitsschonfrist“ nach § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG zu beachten wäre.
Das von der Antragstellerin in B9 besonders betonte Bild auf S. 2 oben lässt jedenfalls ein anspruchsgemäßes Sicherungs- oder Verteilblech nicht erkennen.
Bei der von der Antragstellerin betonten dunklen Fläche unter dem aufgestützten
Fuß des mit oranger Warnweste im Dämmstofflagenbereich stehenden Arbeiters
handelt es sich um eine Rohrleitung, die vom Kopf des Speicherdachs zunächst
radial, weiter außen dann auch abknickend verläuft (vgl. die senatsseitige Hervorhebung des Verlaufs im folgenden Ausschnitt). Im Bereich des abknickenden
Verlaufs lehnt im Übrigen eine Dämmstoffplatte schräg an dem Rohr, was dessen
Beabstandung von der Behälterfläche weiter verdeutlicht:
Ferner ist auch nicht erkennbar, dass irgendwelche Elemente zur Sicherung zwischen den Dämmstofflagen eingebaut worden wären. Weiterhin sind auch keine
Gewinde an den von der Behälterhaut abragenden Stangen zu erkennen. Dahinstehen kann daher, ob eine öffentliche Zugänglichkeit der Baustelle vor dem
maßgeblichen Tag bestanden hat. Die Gebrauchsmusterabteilung hat hierzu
nachvollziehbare Zweifel geäußert, die insbesondere der Erkennbarkeit von Details aus größerer Entfernung betreffen. Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob
das erst im Jahr 2017 veröffentlichte Dokument B9 überhaupt geeignet wäre, einen Zustand vor dem Anmeldetag im März 2016 bzw. vor dem 5. September
2015, an welchem die Neuheitsschonfrist begonnen hatte, hinreichend zu belegen.
Auch die Heranziehung des Dokuments B19, mit dem Titel „Technische Spezifikation, Ausschreibung Teil B, Los Speicherbehälter zur Fernwärmespeicheranlage im Großkraftwerk Mannheim“, Stand 18. Juli 2012 (Auszug), hilft hier nicht
weiter. Das Dokument betrifft im Abschnitt 2.12.2 die Isolierung und Verkleidung
der Dachfläche des Wärmespeichers. Die dortigen Angaben stehen zwar nicht
im Widerspruch zu den Details im obigen Bildausschnitt. Allerdings sind dort Einzelheiten zur Befestigung der Dämmstofflagen ebenso wenig enthalten, wie Details zur Befestigung der Kunststofffolienabdeckung. Angesichts des völligen
Fehlens solcher für den Anspruchsgegenstand hochrelevanter Details ist es ohne
Belang, dass der Antragstellerin mit dem als B20 vorgelegten E-Mail-Verkehr die
öffentliche Zugänglichkeit der damaligen Ausschreibungsunterlagen, einschließlich der B19, für nachweisbar hält.
4.1.2 Für das Heizkraftwerk Potsdam (B11) ergibt sich nichts Anderes.
Im Ergebnis zutreffend ist die Gebrauchsmusterabteilung vom Fehlen einer hinreichenden Darlegung der behaupteten Vorbenutzung am Wärmespeicher des
Heizkraftwerkes Potsdam-Süd ausgegangen, bei welchem die Antragsgegnerin
ausführendes Unternehmen war. Dies gilt sowohl hinsichtlich der Geheimhaltung
zwischen den beteiligten Firmen als auch hinsichtlich der in den Abbildungen des
Dokumentenkonvoluts B11 (B11a, B11b und B11c) enthaltenen Fotografien, die
sämtlich keine technischen Details des Dämmungsaufbaus erkennen lassen.
Schließlich kann auch eine öffentliche Zugänglichkeit jedenfalls dann nicht allein
auf Mutmaßung gestützt werden, wenn es sich, wie hier, um den Umgriff von
größeren Baustellen handelt. Denn bei solchen besteht nach allgemeiner Lebenserfahrung in der Bauphase ein zutrittskontrollierter Gefahrenbereich. Außerdem handelt es sich bei diesem Wärmespeicher um einen 48 Meter hohen Behälter, bei dem auch nicht erkennbar ist, wie bei dieser Höhe einem grundsätzlich
unbegrenzten Personenkreis von oben eine Draufsicht möglich gewesen sein
sollte.
4.1.3 Für den Wärmespeicher Kraftwerk Dessau (B23 bis B25) ergibt sich ebenfalls nichts Anderes.
a)
Auch die Bilderserie „Wärmespeicher Kraftwerk Dessau“ vom Dezember
2015 (B23) kann den Gegenstand von Schutzanspruch 1 nicht vorwegnehmen.
Der Bilderserie B23 kann zwar eine dem Dämmungsaufbau nach Schutzanspruch 1 zumindest ähnliche Anordnung von Bauteilen entnommen werden; es
könnte anhand der helleren Kopfbereiche der Stangen möglicherweise auch
noch vermutet werden, dass die Dämmstofflagen von Stangen mit vor kurzem
aufgeschnittenem Gewinde durchdrungen sind. Allerdings ist die genaue Art der
Befestigung der Stangen auf dem rostroten Behälterdach genauswenig erkennbar, wie die Befestigung der Blechstreifen auf den Stangen. Letztlich können aber
auch hier derlei Details dahinstehen. Denn die vorgetragene Benutzung unterfällt
der Neuheitsschonfrist nach gemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG. Nach dem eigenen Vortrag der Antragstellerin erfolgte die Benutzung durch die Antragsgegnerin, die (statt der Antragstellerin) den Zuschlag zur Ausführung des Projekts erhalten hatte, im Dezember 2015. Dieser Zeitraum liegt eindeutig innerhalb der
Neuheitsschonfrist, welche mit dem 5. September 2015 – sechs Monate vor dem
Anmeldetag 5. März 2016 – begonnen hatte. Infolgedessen sind sowohl die öffentliche Zugänglichkeit als auch die von der Antragstellerin vorgetragene Verbreitung von Fotografien durch eine firmenfremde Person rechtlich unerheblich.
Der Einwand, die Verbreitung der Fotografien sei durch eine Person erfolgt, die
nicht „im Lager“ der Antragsgegnerin gestanden habe, ist irrelevant. Für die Anwendbarkeit von § 3 Abs. 1 Satz 3 GebrMG ist hier allein entscheidend, dass die
dokumentierte Vorbenutzung ursächlich auf die Ausarbeitung der Antragsgegnerin zurückging (vgl. hierzu allgemein: Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 3
Rn. 73), was vorliegend unstreitig der Fall war.
b)
Auch die weiteren Dokumente B24 und B25 stellen die Neuheit des Gegenstandes von Schutzanspruch 1 nicht infrage.
Die Anlage B24 enthält Kopien von E-Mails zwischen Fa. A … und der Antragsgegnerin im Zuge eines Angebots für den oben genannten Kraftwerksspeicher.
Hierbei enthält Seite 5 der Anlage B24 nur die nachfolgenden rudimentären Angaben zum Dach-Isolieraufbau (Hervorhebungen seitens der Antragstellerin):
Offen bleibt u.a. insoweit, in welchem Bezug die unter c) genannten „Haltelaschen“ zum Anspruchsgegenstand stehen, wobei seitens des Senats grundsätzliche Zweifel an der Identität von Haltelaschen einerseits und andererseits anspruchsgemäßen Metall- bzw. Gewindestanden bestehen. Weitere technische
Details, wie etwa die auf S. 1 der B24 genannten „Anfrageskizzen für die Isolierung“, sind nicht dargetan. Offen bleibt auch, ob die spätere Ausführung durch
die Antragsgegnerin (vgl. Fotos B23) diesem Angebot überhaupt entspricht. Dokument B24 enthält somit nur kursorische Angaben, welche nicht ansatzweise
geeignet sind, die Merkmale des Schutzanspruchs 1 vorwegzunehmen.
So verhält es sich auch mit der Dokument B25, einem Angebot der Antragstellerin
an Fa. A … für denselben Kraftwerksspeicher. Die einzigen Details zum Dach-
Isolieraufbau sind auf S. 1 in der Rubrik „Dämmdicke Dach“ enthalten:
Diese kursorischen Informationen sind ersichtlich nicht geeignet, die Merkmale
des Schutzanspruchs 1 vorwegzunehmen.
4.1.4 Auch die Unterlagen zum Wärmespeicher Nürnberg (Dokumente dom3,
dom4) sind nicht geeignet, den Gegenstand nach Schutzanspruch 1 neuheitsschädlich vorwegzunehmen.
Soweit sich die Antragstellerin erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Senat auf eine behauptete Vorbenutzung an einem Wärmespeicher in Nürnberg gestützt hat, führt auch dies nicht zur Feststellung der fehlenden
Neuheit. Zutreffend hat die Antragstellerin zwar darauf hingewiesen, dass sie in
ihrer Berufungs- und Zwischenfeststellungswiderklageschrift an das Oberlandesgericht … vom 9. Oktober 2024 – dem Senat als Dokument dom3 vorliegend –
eine Vorbenutzung „Wärmespeicher Nürnberg“ im Zeitraum der Jahre 2013 bis
2014 geltend gemacht habe. Sie macht sich damit zwar den dortigen Vortrag zu
eigen, dass ein mehrschichtiges Dachisolierungssystem verwandt worden sein,
welches über Metallstangen, die die letzte Isolierungsschicht nicht durchdrängen,
mit dem Dach, bzw. der Wärmespeicherabdeckung kraftschlüssig verbunden gewesen sei. Die Isolierungsschichten seien abschließend mit einer Kunststoff-Folienabdeckung versehen worden, die wiederum kraftschlüssig mit dem Sicherungs- und Verteilblech verbunden sei, das im flächigen Kontakt mit der Dämmstofflage stehe. Die diesbezüglichen Anlagen BBK1 bis BBK4 des Dokuments
dom 3 haben dem erkennenden Senat nicht vorgelegen.
Auch wenn der Senat noch die in der Berufungserwiderung vom 18. Februar
2025 (Dokument dom4) enthaltene, nachstehend wiedergegebene Zeichnung
berücksichtigt (rote Hervorhebungen entstammen dom4),
ist jedenfalls nicht ersichtlich, ob es sich bei den Elementen in der unteren schraffierten Materialschicht überhaupt um auf der Oberfläche des Behälters befestigte
Gewindestangen oder aufgeschweißte Metallstangen mit einseitigen Gewindeansatz im Sinne des Merkmals 2 gehandelt hat. Ferner sind auch die Einzelheiten
der Befestigungen im Bereich der oberen schraffierten Schicht nicht hinreichend
erkennbar, so dass jedenfalls auch die Merkmale 3 und 4 nicht unmittelbar und
eindeutig offenbart wären.
4.2 Der Anspruchsgegenstand ist auch neu gegenüber dem druckschriftlichen
Stand der Technik.
4.2.1 Das Dokument DE 29 46 3131 A1 (B1) offenbart nicht alle Merkmale des
Gegenstandes von Schutzanspruch 1.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat zutreffend festgestellt, dass das Dokument
B1 (D1 des angefochtenen Beschlusses) eine Lagensicherung mit Stützschichten (7) „aus einem Drahtgeflecht od. dgl.“ (vgl. in B1 u.a. S. 7, Z. 19 ff.) vorsieht.
Ihr ist auch darin zu folgen, dass ein Drahtgeflecht jedenfalls kein Blech darstellt;
die Merkmale 2.2 und 3 sind daher nicht offenbart. Ferner geht mangels äußerer
Kunststofffolie auch Merkmal 4 nicht aus der B1 hervor.
4.2.2 Auch das Dokument „ProRox – Prozesshandbuch für Dämmungen in betriebstechnischen Anlagen“ (Auszug), Fa. Rockwool (B2) offenbart nicht alle
Merkmale des Gegenstandes von Schutzanspruch 1.
Für das Dokument B2 (D2 des angefochtenen Beschlusses) lässt sich eine Veröffentlichung im oder kurz nach dem April 2014 anhand des Druckvermerks
„RTI.PM.04.14/3/German/PD“ durchaus unterstellen. Auch hier hat die Gebrauchsmusterabteilung zutreffend festgestellt, dass die Befestigungsstifte 3 die
Dämmstofflagen entgegen Merkmal 2.3 und die Drahtgeflechte vollständig durchdringen, womit es zudem an einem Blech gemäß den Merkmalen 2.2 und 3 fehlt.
Das Abschottungsblech (4) ist eine reine Konvektionssperre, ihm fehlt jede Sicherungswirkung. Im Übrigen handelt es sich bei dem Abschottungsblech auch
um keine Gewinde- bzw. Metallstange gemäß Merkmal 2.
4.2.3 Auch die Norm DIN 4102-4, Titelseite, Inhaltsverzeichnis und Auszug Seiten 137 bis 139 (B4) offenbart nicht alle Merkmale des Gegenstandes von
Schutzanspruch 1.
Ausweislich des Inhaltverzeichnisses des Dokuments B4 (D3 des angefochtenen
Beschlusses) befasst sich das in Auszügen wiedergegebene Kapitel 8.5 mit Feuerwiderstandsklassen von Lüftungsleitungen. Jenseits punktueller struktureller
Übereinstimmungen der Dämmungsaufbauten fehlt es schon an jeder Darlegung, weshalb derlei Aufbauten auch für die Dämmung von metallischen Behälter-, Speicher- und Tankdächern geeignet wären, insbesondere, wenn die im
Streitgebrauchsmuster beanspruchte Behälterdämmung gemäß Merkmal 4 obligatorisch eine – vom Fachmann als brennbar zu unterstellende – Kunststofffolienabdeckung vorsieht. Eine solche Abdeckung ist dem Dokument B4 offensichtlich fremd; sie wäre hinsichtlich eines zu erzielenden Feuerwiderstandes auch
geradezu sinnwidrig. Im Übrigen gilt auch hier, dass ein Drahtgeflecht, wie es in
B4 auf S. 138 oben rechts erwähnt ist, kein Blech ist, mithin auch kein „Sicherungs- oder Verteilblech“ entsprechend den Merkmalen 2.2.2 und 3.
4.2.4 Auch der Produktprospekt „Shedrock® Dämmsystem“, Fa. Rockwool,
Ausgabe 12/2013 (B10) trägt den Löschungsgrund der mangelnden Neuheit
nicht.
Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass dort noch eine Befestigungsfunktion des „Shedrock Z-Profils“ für eine Dämmstofflage erkennbar ist, so dass eine
funktionelle Nähe zu den Gewindestangen des Merkmals 2 gegeben ist. Allerdings stellt ein Z-Profil aus Blech in der für die Neuheitsprüfung relevanten räumlich-körperlichen Hinsicht weder eine Gewinde- noch eine Metallstange dar;
Merkmal 2 ist somit nicht offenbart, wie auch von der Gebrauchsmusterabteilung
zutreffend festgestellt worden ist. Im Übrigen offenbart die B10 auch nur eine
einzige Dämmstofflage, die „Shedrock Dachdämmplatte mit Stufenfalz“ (100-180
mm Dicke, vgl. S. 5 oben), weshalb ihr die Merkmale 2.1, 2.3 nicht zu entnehmen
sind. Diese Dachdämmplatte als zwei getrennte Dämmstofflagen anzusehen, wie
es die Antragstellerin vornimmt, beruht auf einer zergliedernden Betrachtungsweise. Die in der Figur auf S. 5 oben enger schraffiert dargestellten Schichten
symbolisieren die – nach Kenntnis des Senats für die dort erwähnten Rockwool
Durock-Platten typische – druckfest gehärtete Oberseite der ansonsten monolithischen bzw. einlagigen Platte. Ob der Obergurt des Z-Profils dann noch als
„Sicherungs- oder Verteilblech“ gemäß den Merkmalen 2.2 und 3 infrage kommt,
bedarf angesichts der bereits bestehenden Unterschiede an dieser Stelle keiner
Erörterung.
5. Der Gegenstand von Schutzanspruch 1 beruht auch auf einem erfinderischen Schritt im Sinne von § 1 Abs. 1 GebrMG.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Gegenstand von Schutzanspruch 1,
nicht in der Weise der Prüfung auf erfinderische Tätigkeit zugrunde gelegt werden kann, dass – wie die Antragstellerin es praktiziert hat – einzelne Merkmale
oder „Teilaufgaben“ in einzelnen Merkmalsgruppen daraufhin untersucht werden,
ob sie dem Fachmann durch den Stand der Technik jeweils für sich nahegelegt
waren. Vielmehr ist bei der Prüfung der Rechtsfrage, ob der Gegenstand einer
Erfindung am Prioritätstag bzw. Anmeldetag durch den Stand der Technik nahegelegt war und daher nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit bzw. auf einem erfinderischen Schritt beruhte, der Gegenstand der Erfindung in der Gesamtheit
seiner Lösungsmerkmale in ihrem technischen Zusammenhang zugrunde zu legen (vgl. BGH GRUR 2007, 1055, 1059, Rz. 28 – „Papiermaschinengewebe“).
Dies ist aus Sicht des erkennenden Senats auch in Bezug auf das Gebrauchsmusterrecht anzuwenden, zumal die erfinderische Leistung bei Gebrauchsmustern nach keinem anderen Maßstab beurteilt werden darf als bei Patenten (vgl.
BGH BlPMZ 2006, 321, 324 – „Demonstrationsschrank“).
5.1 Ausgehend vom Produktprospekt „Shedrock® Dämmsystem“, Fa. Rockwool, Ausgabe 12/2013 (B10) liegt der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht
nahe.
Soweit die Antragstellerin in der Beschwerdebegründung vom Naheliegen des
Anspruchsgegenstandes gegenüber der B10 ausgeht, weil das dort „offenbarte
Z-Profil zweifelsfrei die gleiche Funktion erfüll[e], wie die Kombination aus „Gewinde- oder Metallstangen“ und „Sicherungs- oder Verteilblech“ im Streitgebrauchsmuster“, greift dies nicht durch. Das auf dem Sheddach anzuschraubende Z-Profil erfüllt durch seine Formschluss-Wechselwirkung mit dem Stufenfalz der Dämmplatten sowohl die Funktion einer vertikalen als auch die einer lateralen Lagesicherung. Befestigungsstangen wären hier schon insofern kontraproduktiv, als ihr Raumbedarf im Stufenfalzbereich durch Ausnehmungen in den
Platten oder durch Kompression der als druckfest erläuterten Platten aufgenommen werden müsste. Entsprechendes würde für Sicherungselemente gelten, mit
denen ein dem Obergurt des Z-Profils entsprechender Blechstreifen auf solchen
Stangen zu sichern wäre. Infolge der gemäß B10 vorgesehenen einlagigen Verlegung der Dämmplatten ginge mit dem Einbringen anderer als blechartiger Bauteile durch klaffende Plattenstöße die Gefahr von Kältebrücken einher. Dass der
Fachmann derlei Modifikationen unter Inkaufnahme von Nachteilen in naheliegender Weise vorgenommen hätte, kann nicht angenommen werden.
5.2 Ausgehend vom Dokument „Entscheidungsgrundlagen Flachdach“, Technisches Handbuch, Stand August 2011, FlachdachTechnologie GmbH & Co. KG,
Mannheim (B12) liegt der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 ebenfalls nicht
nahe.
5.2.1 Das Dokument B12 ist ein von einem kommerziellen Anbieter für Flachdach-Systeme herausgegebenes Handbuch, das Informationen allgemeiner Art
zur Konstruktion von Flachdächern mit solchen Informationen kombiniert, die zumindest dem Anschein nach spezifisch sind für die Produkte dieses Anbieters
sind. Ob das Dokument angesichts solcher Systemanbieter-Spezifität zum allgemeinen Fachwissen gerechnet werden muss, ist zumindest fraglich. Es dürfte
aber jedenfalls dem freien Stand der Technik zuzurechnen sein.
Insoweit, als sich die Antragstellerin auf die Seiten 15, 19 dieses Dokuments bezieht, trifft zu, dass sich diese Passagen mit der Befestigung eines Dachaufbaus
befassen, der eine Dämmstofflage und eine Kunststoff-Dachbahn aufweist. Bei
allen Befestigungen handelt es sich offensichtlich um solche, die den gesamten
Dämmstoff-Aufbau in voller Höhe durchdringen. Dies trifft auch auf die von der
Antragstellerin besonders hervorgehobene „Feldbefestigung unterhalb einer
Dachbahn“ (S. 19, Ziff. 3) zu. Soweit man bei dieser „über separat verlegte Streifen oder Scheiben unterhalb der Dachbahn“ erfolgenden Befestigung die Verwendung von Blechstreifen mitlesen wollte, lägen diese schon nicht innerhalb
des Dämmstoffaufbaus, wie vom Streitgebrauchsmuster vorgesehen, sondern
eben direkt unterhalb der Dachbahn. Dort werden sie auch unabänderlich benötigt, denn es ist explizit vorgesehen, die Dachbahn auf diesen Streifen zu verkleben oder zu verschweißen, um auch ihre Befestigung zu herzustellen. Die von
der Antragstellerin weiter in Bezug genommene S. 24 lehrt zum einen, dass eine
Kombination von Befestigungsarten – mechanische Befestigung und Klebe-Befestigung einer (nämlich derselben) Schicht – zu vermeiden ist und erläutert dies
an einem Beispiel. Zum anderen weist sie darauf hin, dass es unzulässig sei, bei
mehrlagiger Wärmedämmschicht aus EPS deren erste Lage ausschließlich mechanisch zu befestigen und die zweite Lage mit der ersten Lage zu verkleben.
Hieraus resultiere eine mechanisch nicht beherrschbare, schadensanfällige
Großformatplatte. Dass dies den Fachmann veranlasse, den Gegenstand des
Schutzanspruchs 1 zu konzipieren, greift nicht durch.
5.2.2 Das Vorbringen der Antragstellerin greift auch insoweit nicht durch, als sie
meint, dass sich der Fachmann einzelner Lehren aus der B12 bedient und kombiniert hätte mit
- dem ohne jede äußere Abdichtung konzipierten Wärmedämm-Mantel der B1
oder
- der ebenfalls ohne äußere Abdichtung konzipierten Feuerfest-Verkleidung von
aus Stahlblech hergestellten Lüftungsleitungen gemäß der B4,
um so in naheliegender Weise zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1 zu kommen. Warum der Fachmann dies außerhalb rückschauender Betrachtungsweise
hätte tun sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
5.2.3 Auch wenn man die behauptete Vorbenutzung „Fernwärmespeicher im
Großkraftwerk Mannheim“ (B9) zugunsten der Antragstellerin als öffentlich unterstellen würde, fehlte es an jeder Motivation, die gemäß B12 vorgesehenen, oben
auf dem Dämmstoff aufliegenden „Streifen“ abgeändert zwischen den bei der B9
sichtbaren Dämmstofflagen vorzusehen. Würde der Fachmann diese Modifikation vornehmen, verlöre er ersatzlos die Befestigungsgrundlage für die Dachbahn.
5.3 Auch ausgehend vom Dokument „Fachregel für Dächer mit Abdichtungen
– Flachdachrichtlinien“ (B13) liegt der Gegenstand des Schutzanspruchs 1 nicht
nahe.
5.3.1 Hinsichtlich der B13 geht der Vortrag der Antragstellerin im Schriftsatz
vom 30. September 2024 ins Leere, die Flachdachrichtlinie enthalte grundsätzlich alle Merkmale des Streitgebrauchsmusters oder weise zumindest darauf hin.
Auch wenn zutreffend sein sollte, dass die B13 mit den u.a. in Abschnitt 2.2.5
erwähnten Stahltrapezprofilen auch „metallische Dächer“ betrifft, fehlt es an der
Offenbarung, dass auf diesen Profilblechen gemäß Merkmal 2 Gewindestangen
oder Gewindebuchsen aufgeschweißt sein sollen. Angesichts der in der Regel
sehr geringen Stärke der Trapezbleche, der erwartbaren Beschädigung von deren Korrosionsschutz beim Schweißen und der mit den Lagegenauigkeitsanforderungen kollidierenden Gefahren des Werfens und auch des Durchbrennens
beim Schweißen dürften schon die anspruchsgemäßen Befestigungsmittel
(Merkmal 2) nicht nahegelegt sein. Weiterhin ist zu beachten, dass die B13 in
den Abbildungen ihres Anhangs 2 ausschließlich Befestigungen zeigt, die die gesamte Dämmschicht von außen bis in die Tragschicht des Daches durchdringen
– und zwar unabhängig davon, ob Elastomer- bzw. Kunststoffbahnen oder andere Dichtbahnen vorgesehen sind. Es fehlt damit jeder Hinweis auf das Merkmal 2.3, d.h. eine von den Befestigungsstangen nicht oder nur teilweise durchdrungene zweite Dämmstofflage. Damit fehlt es zwangsläufig auch an jeder Anregung zu einer Befestigung dieser zweiten Dämmstofflage über ein Sicherungs-
oder Verteilblech gemäß Merkmal 4.
5.3.2 Soweit man den Schriftsatz der Antragstellerin vom 30. September 2024
(S. 17 - 22) auch dahingehend verstehen sein sollte, dass sie zusätzlich von einem Naheliegen aufgrund einer Kombination der B13 mit einer von B1, B4 oder
B9 ausgeht, so greift dies ebenfalls nicht durch. Die hinsichtlich der B12 in Bezug
auf B1, B4 und B9 angestellten Erwägungen gelten sinngemäß auch für die B13.
5.4 Die von der Antragstellerin vorgetragenen weiteren Kombinationen von
Dokumenten führen ebenfalls nicht in naheliegender Weise zum Gegenstand von
Schutzanspruch 1.
5.4.1 Der Fachmann wird die Dokumente DE 29 46 313 A1 (B1) und DD 296
979 A5 (B8) (Beschluss der Abteilung: D1, D7) nicht miteinander kombinieren.
Jenseits rückschauender Betrachtungsweise ist nicht ersichtlich, warum der
Fachmann bei dem lagenweise mit „Drahtgeflecht oder dergleichen“ gestützten
Wärmedämm-Mantel der B1, der insbesondere Brandschutzzwecke erfüllen soll
und keine äußere Dichtebene aufweist, vom Drahtgeflecht auf ein Sicherungs-
oder Verteilblech gemäß Merkmal 3 ausweichen und an diesem, entsprechend
Merkmal 4, gerade eine Kunststofffolien-Dachbahn vorsehen und mit einem nach
Art eines Flachdachbefestigers gemäß der B8 ausgebildeten Befestigungselement befestigen sollte.
5.4.2 Auch die Kombination des „ProRox – Prozesshandbuchs für Dämmungen
in betriebstechnischen Anlagen“ (B2) mit der DE 29 46 313 A1 (B1) (Beschluss
der Abteilung: D2, D1) führt den Fachmann nicht zum Gegenstand des Schutzanspruchs 1.
Die B2 bezieht sich auf die Dämmung einer vertikalen Flossenwand, also einer
Wärmetransferfläche eines Kraftwerkkessels bzw. des Rauchgaszugs danach.
Angesichts der Gesamtenergiebilanz eines Kraftwerkskessels bzw. Rauchgaszugs dürfte der Wärmeverlust infolge des verschwindend geringen Flächenanteils der durchgehenden Befestigungsstifte mit Durchmessern von 4 mm bis 6
mm (oder ggf. knapp mehr) im Verhältnis zur isolierten Gesamtfläche von höherer Ordnung klein sein und damit unerheblich gegenüber sonstigen Verlusten. Mit
den durchgehenden Befestigungsstiften ist jedenfalls aber eine einfache Revisionsmöglichkeit der Flossenwand gegeben. Es ist insofern schon fraglich, ob der
Fachmann hier überhaupt eine Veranlassung zum Rückgriff auf die lagenversetzte Befestigungsweise der B1 gehabt hätte, um die Flossenwandisolierung
den Merkmalen 2 bis 4 anzunähern. Jedenfalls ist festzuhalten, dass beide Dokumente zur Befestigung der Dämmstofflagen explizit „Drahtgeflecht“ (B1) bzw.
„Drahtnetzmatten“ (B2) vorsehen. Es trifft aber nicht zu, dass der Fachmann in
naheliegender Weise auf Bleche entsprechend Merkmal 3 und damit zu einer
Lösung, die zumindest einen wesentlich höheren Materialeinsatz erfordert hätte,
ausgewichen wäre. Zudem hätte eine aus Blech ausgebildete innere Stützschicht
auch noch die nachteilige Folge, dass die von der B1 gelehrten haken- und pfeilförmigen Befestigungsmittel unwirksam würden und umzukonstruieren wären.
5.4.3 Der Fachmann hätte auch das Dokument WO 2008/147003 A1 (B5) nicht
mit der DE 29 46 313 A1 (B1) oder dem ProRox-Prozesshandbuch (B2) (D4 mit
D1 oder D2 im angefochtenen Beschluss) kombiniert.
Das Dokument B5 betrifft einen Dämmungsaufbau eines Tanks für verflüssigtes
Erdgas, wobei die Dämmung zudem von einander abgegrenzte Bereiche aufweisen soll (primary und secondary barrier), um die thermische und Gas-Dichtigkeit
zu verbessern. Insbesondere soll dieses Dämmsystem auf der Innenseite des
Flüssiggastanks verbaut werden. Hier fehlt es an jeder Veranlassung, dieses
spezielle System mit einem der „offenen“, außenliegenden Dämmsysteme von
B1 oder B2 zu kombinieren, die überdies für völlig andere technologische Zweck
konzipiert sind.
5.4.4 Auch die Kombination der Dokumente DE 20 2014 005 395 U1 (B6) mit
der B1 oder B2 (D5 mit D1 oder D2) führt den Fachmann nicht zum Gegenstand
des Schutzanspruchs 1.
Das Dokument B6 lehrt einen Dämmungsaufbau, der insbesondere an heißen
Flächen einer betriebstechnischen Anlage mit über 650°C Betriebstemperatur
einzusetzen ist (Abs. 0015). Es besteht zum Dokument B2 insofern eine anwendungstechnische Nähe. Auch die Dämmungsaufbauten ähneln sich, denn B6
lehrt – nicht anders als die B2 – eine „durchdringende“ Befestigung der zumindest
zweilagigen Dämmung. Die Dämmlagen werden dabei mittels erster und zweiter
Abstandhalter, die scheibenartig oder als ein – nicht näher ausgeführtes – „Plattenelement“ ausgebildet sein können, zueinander positioniert und auf durchgehenden Stangen befestigt. Die B6 geht für die erste bzw. anlagenseitige Dämmlage explizit von einem druckempfindlichen und/oder schwundanfälligen Dämmmaterial aus, dessen Lagesicherung daher offensichtlich mit der flächigen äußeren Dämmlage bewerkstelligt wird. Warum der Fachmann auf diesem Aufbau unter Einkürzen der durchgehenden Befestigungsstangen eine Kunststofffolie entsprechend den Merkmalen 3 und 4 als äußere Abdeckung hätte vorsehen und
befestigen sollen, erschließt sich dem erkennenden Senat nicht. Diese Sichtweise beruht auf einer rückschauenden Betrachtung, zumal weder die D1 noch
die D2 eine solche Folienabdeckung vorsehen.
5.4.5 Ebenso verhält es sich auch hinsichtlich der Kombination der Dokumente
US 3 970 210 B1 (B7) mit DE 29 46 313 A1 (B1) oder dem ProRox-Prozesshandbuch (B2) (D5 mit D1 oder D2 im angefochtenen Beschluss).
Das Dokument B7 betrifft – wie B5 – Dämmungsaufbauten eines Tanks insbesondere für verflüssigtes Erdgas. In weiterer Entsprechung sind auch diese Dämmungsaufbauten auf der Tankinnenseite angeordnet, wobei die Ausführungsform
der Figur 5 eine infolge nicht „durchgehender“ Tragbolzen 4 thermisch verbesserte Ausführungsform darstellen dürfte. Jenseits rückschauender Betrachtungsweise ist jedoch kein Ansatzpunkt erkennbar, aufgrund dessen sich der Fachmann der Lehre eines der in Struktur und Anwendung völlig anders gearteten
Dämmsysteme der B1 oder B2 bedienen und dieses der Lehre der B7 hinzufügen
sollte.
5.5 Die Dokumente B16, B17, B18 und B22 stammen bereits nach eigenem
Vortrag der Antragstellerin aus den Jahren 2019 bzw. 2020. Angesichts ihres
mehrere Jahre nach dem Anmeldetag des Streitgebrauchsmusters liegenden Erstellungszeitraums sind sie für das vorliegende Rechtsbestandsverfahren unerheblich.
Nachdem sich der Schutzanspruch 1 als bestandfähig erweist, erübrigt
sich ein Eingehen auf die abhängigen Ansprüche 2 bis 8.
B.
Gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG, 84 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 91 ff. ZPO ist
hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens über die Kosten zu entscheiden. Da die
Antragstellerin mit ihrer Beschwerde nicht durchgedrungen ist, hat sie gemäß
tragen. Billigkeitsgründe, die eine andere Kostengrundentscheidung als geboten
hätten erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich.
C.
Der Festsetzung des Gegenstandeswertes für das Beschwerdeverfahren konnte
nicht im Rahmen der vorliegenden Entscheidung erfolgen, da die Regelung des
§ 17 Abs. 5 GebrMG nicht auf das Beschwerdeverfahren anwendbar ist. Der Gegenstandeswert wird daher gemäß § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG durch Beschluss des
Einzelrichters des Senats erfolgen.
III.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten gemäß
§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung
des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder
stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist,
bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt
worden sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten
einzulegen.
Eisenrauch
Brunn
Dr. Zapf
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
16. Oktober 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle