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BPatG Beschluss vom 25.11.2025 – 35 W (pat) 428/23

35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:251125B35Wpat428.23.0

Zitiert 4 Entscheidungen 7 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

35 W (pat) 428/23 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 008 961

(hier: Löschungsantrag)

ECLI:DE:BPatG:2025:251125B35Wpat428.23.0

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts

auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2025 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich und Dipl.-

Phys. Univ. Dr. Zebisch

beschlossen:

1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 16. Oktober 2023 - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes – aufgehoben, und das Gebrauchsmuster 20 2016 008

961 wird in vollem Umfang gelöscht.

2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens und die des

Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin 2, Beschwerdegegnerin 1 und Antragsgegnerin ist Inhaberin des Streitgebrauchsmusters 20 2016 008 961, das aufgrund der Abzweigung

aus der Patentanmeldung EP 16 816 384.8 (hervorgegangen aus der WO

2017/072588 A2) als Anmeldetag den 26. Oktober 2016 hat und das die USamerikanische Unionspriorität 62/246,276 mit dem Zeitrang 26. Oktober 2015 beansprucht. Die Schutzdauer des am 8. Februar 2021 unter der Bezeichnung „System zur gesteuerten bzw. geregelten Belichtung von flexografischen Druckplatten“

mit den zueinander nebengeordneten Schutzansprüchen 1 und 23 sowie mit den

auf diese rückbezogenen Schutzansprüchen 2 bis 22 bzw. 24 bis 44 eingetragenen

Streitgebrauchsmusters ist auf 10 Jahre verlängert.

Die von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters verklagte Antragstellerin (dazu später) hat mit Schriftsatz vom 27. September 2021 bei

der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters aufgrund fehlender Schutzfähigkeit

(fehlender Neuheit und fehlendem erfinderischen Schritt) und sinngemäß auch den

Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht. Sie hat ihren Antrag vor der Gebrauchsmusterstelle auf die Dokumente

D1

D2

D2bis

D3

D4

D5

D6

D7

D8

D9

WO 2015 / 044 437 A1

US 2008 / 0 280 227 A1

US-Anmeldung 60/916,738

EP 2 313 270 B1

US 2002 / 0 192 569 A1

EP 3 035 123 A1

US 2008 / 0 197 300 A1

US 2016 / 0 229 173 A1

US 5 386 268 A

WO 2015 / 047 444 A1

D10

FLINT GROUP: FV Exposure Pre Installation, Installation, User’s Manual, Technical Manual. Ausgabe AA. Luxemburg,

März 2009 (Firmenschrift-Nr. 10068682) – Firmenschrift

D10.1 – D10.7 Bestellunterlagen einer Vorrichtung gemäß D10

gestützt.

Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 14. Oktober 2021 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 10. November 2021 in vollem Umfang widersprochen.

Die Antragsgegnerin hatte bereits am 30. April 2021 beim LG Düsseldorf Verletzungsklage gegen ein konzernverbundenes Unternehmen der Antragstellerin beim

LG Düsseldorf eingereicht, das die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2024 abgewiesen hat. Die Antragstellerin hat hiergegen Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt.

Das Berufungsverfahren ist gegenwärtig noch vor dem OLG Düsseldorf anhängig.

In der am 16. Mai 2023 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nicht

mehr in der eingetragenen Fassung, sondern mit neuen, in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzansprüchen 1 bis 28 gemäß Hauptantrag und mit

neuen Schutzansprüchen 1 bis 26 gemäß einem Hilfsantrag 1 verteidigt.

Die Gebrauchsmusterabteilung hat im Anschluss hieran das Streitgebrauchsmuster

teilweise gelöscht, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin hinausgeht.

Von den Kosten des Löschungsverfahrens wurden beiden Parteien jeweils 50% auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 500.000 EUR festgesetzt.

Gegen diesen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin jeweils am 4. Juli 2023

zugestellten Beschluss richten sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am

18. Juli 2023 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin und die am 20. Juli

2023 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin vertritt in ihrer Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2024

die Auffassung, dass auch die Ansprüche des Hauptantrags zulässig und schutzfähig seien.

Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 14. November 2023

und der Eingabe vom 11. September 2024 die Dokumente

D11

WO 2004 / 009 318 A1

D12, D12a CN 10 14 77 311 A inkl. Übersetzung

D13

D14

US 2007 / 0 115 685 A1

GIBOUR, V. u. a.: P17 – Uniformity calibration of large area full color

light emitted diodes screens, In: Asia Display IMID ’04, DIGEST S.

475-478

als zusätzlichen Stand der Technik genannt und ausgeführt, dass auch die unabhängigen Schutzansprüche des Hilfsantrags 1 unzulässig erweitert und zudem gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik nicht schutzfähig seien.

Zudem hat die Antragstellerin als weitere Anlagen u. a. folgende Dokumente vorgelegt:

rop1 Eintragungsunterlagen des Streitgebrauchsmusters

rop2 DE 20 2016 008 961 U1 (Streitgebrauchsmuster)

rop3 WO 2017/072588 A2 (urspr. Anmeldung des Streitgebrauchsmusters)

rop4 Prioritätsunterlagen des Streitgebrauchsmusters

rop8 Klage wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters

rop13 Zwischenbescheid im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem

DPMA

rop15 Merkmalsgliederungen der unabhängigen Schutzansprüche 1, 13, 25

und 26 des Hilfsantrags 1

rop16 Urteil des LG Düsseldorf im Verletzungsstreit

rop17 Merkmalsgliederungen der unabhängigen Schutzansprüche 1, 14, 27

und 28 des Hauptantrags

In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2025 hat die Antragstellerin und

Beschwerdeführerin 2 den Antrag gestellt,

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und

das Gebrauchsmuster 20 2016 008 961 in vollem Umfang zu löschen.

Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 1 hat beantragt,

1.

den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und

das Gebrauchsmuster im Umfang des Hauptantrags, eingereicht

während der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 16. Oktober 2023, aufrechtzuerhalten,

2.

hilfsweise die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen

und das Gebrauchsmuster im Umfang des Hilfsantrags 1, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 16. Oktober 2023, und weiter hilfsweise im

Umfang des Hilfsantrags 1.1(neu), Hilfsantrags 1* und Hilfsantrags 1.1star(neu), jeweils überreicht während der mündlichen

Verhandlung am 25. November 2025, in dieser Reihenfolge aufrechtzuerhalten.

Die mit einer Gliederung entsprechend den Merkmalsgliederungen der Antragstellerin (rop15, rop17) versehenen, unabhängigen Schutzansprüche der jeweiligen Anträge lauten folgendermaßen:

Hauptantrag

Schutzanspruch 1 (Änderungen zum eingetragenen Schutzanspruch 1 sind

unterstrichen):

a Einrichtung

(100) zum Herstellen einer Druckplatte

(130), die ein

lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung

aktiviert wird,

b wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende

Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes

aufweist,

c... wobei die Einrichtung umfasst:

mehrere Strahlungsquellen (110, 120), die umfassen:

wenigstens eine vordere Quelle (110), die positioniert ist, um die Vorderseite

der Druckplatte (130) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine

c-1 stationäre

...c hintere Quelle (120), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte

(130) Strahlung auszusetzen,

d wobei die wenigstens eine vordere Quelle (110) und die wenigstens eine

stationäre hintere Quelle (120) jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen

Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv

ist;

e

einen Halter (160), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130) in einer

Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren

Strahlungsquellen (110, 120) aufzunehmen;

f

eine Steuerung bzw. Regelung (140), die mit den mehreren Strahlungsquellen

(110, 120) verbunden ist; und

g Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung zwischen der Druckplatte und der

wenigstens einen vorderen Quelle,

g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittabschnitt der Druckplatte zunächst mit dem

Bestrahlen der Hinterseite der Druckplatte zu beginnen, sodann eine genau

definierte Zeitverzögerung automatisch einzusetzen und sodann unmittelbar

nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der

Druckplatte zu beginnen,

h wobei die mehreren Strahlungsquellen mehrere LED-Quellen

(1212)

umfassen, die dafür ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren, und

i

wobei jede LED-Quelle (1212) ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-

Quellen umfasst, und

j-1 die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung

bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe bereitzustellen, und

j-2 wobei die Steuerung bzw. Regelung des Weiteren dafür ausgelegt ist,

Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen

Gruppe auszugleichen,

und/oder

j-3 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle

Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens

einen hinteren Quelle bereitzustellen und

j-4 Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen der wenigstens

einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.

Schutzanspruch 14

(Änderungen zum eingetragenen Schutzanspruch 23 sind unterstrichen):

a Einrichtung

(100) zum Herstellen einer Druckplatte

(130), die ein

lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung

aktiviert wird,

b wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende

Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes

aufweist,

c... wobei die Einrichtung umfasst:

mehrere Strahlungsquellen (110, 120), die umfassen:

wenigstens eine vordere Quelle (110), die positioniert ist, um die Vorderseite

der Druckplatte (130) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine

c-1 stationäre

...c hintere Quelle (120), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte

(130) Strahlung auszusetzen,

d… wobei die wenigstens eine vordere Quelle (110) ein Strahlungsfeld aufweist,

das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte

koextensiv ist und wobei die wenigstens eine stationäre hintere Quelle (120)

ein Strahlungsfeld aufweist, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit

einer Breite

d-1 und einer Länge

...d der Druckplatte koextensiv ist;

e

einen Halter (160), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130) in einer

Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren

Strahlungsquellen (110, 120) aufzunehmen;

f

eine Steuerung bzw. Regelung (140), die mit den mehreren Strahlungsquellen

(110, 120) verbunden ist; und

g‘ Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung zwischen der Druckplatte (130)

und dem Strahlungsfeld der wenigstens einen vorderen Quelle (110),

g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst mit dem

Bestrahlen der Hinterseite der Druckplatte zu beginnen, sodann eine genau

definierte Zeitverzögerung automatisch einzusetzen und sodann unmittelbar

nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der

Druckplatte zu beginnen,

h‘ wobei die wenigstens eine stationäre hintere Quelle mehrere LED-Quellen

(1212) umfasst, die dafür ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren,

i

wobei jede LED-Quelle (1212) ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-

Quellen umfasst, und

j-1 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle

Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe bereitzustellen,

j-2 wobei die Steuerung bzw. Regelung des Weiteren dafür ausgelegt ist,

Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen

Gruppe auszugleichen,

und/oder

j-3 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle

Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens

einen hinteren Quelle bereitzustellen und

j-4 Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen der wenigstens

einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.

Schutzanspruch 27

Der nebengeordnete Schutzanspruch 27 weist die Merkmale a bis j-1 des

Schutzanspruchs 1 auf, wobei sich hieran das folgende Merkmal k anschließt:

k

wobei die Steuerung bzw. Regelung des Weiteren dafür ausgelegt ist zu

bewirken, dass die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine

stationäre hintere Quelle eine anteilige Menge einer Gesamtstrahlungsbelichtung in einem abwechselnden Muster von aufeinanderfolgenden

Bestrahlungsschritten und Verzögerungen einsetzen, bis die Druckplatte mit

einer gewünschten Menge einer Gesamtstrahlung belichtet ist.

Schutzanspruch 28

Der nebengeordnete Schutzanspruch 28 weist die Merkmale a bis h‘ des

Schutzanspruchs 14 auf, wobei sich hieran das obige Merkmal k durch

„und“ verbunden anschließt.

Hilfsantrag 1

Schutzansprüche 1, 13, 25 und 26

Die nebengeordneten Ansprüche 1, 13, 25 und 26 des Hilfsantrags 1 ergeben sich

aus dem jeweils zugehörigen Anspruch 1, 14, 27 und 28 des Hauptantrags, indem

direkt nach dem Merkmal g-1 das folgende Merkmal g-2:

g-2 ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und

Hinterseitenbestrahlung auszusetzen,

eingefügt wird.

Hilfsantrag 1.1 (neu)

Schutzansprüche 1, 13, 25 und 26

Der Hilfsantrag 1.1 (neu) umfasst die Ansprüche des Hilfsantrags 1 und zusätzlich

in den zueinander nebengeordneten Ansprüchen 1, 13, 25 und 26 Anmerkungen,

die sinngemäß aussagen

*

**

dass das Merkmal, dass die wenigstens eine hintere Quelle „stationär“ ist,

dass die Merkmale d und d-1

*** und dass die Merkmale g und g‘

hinsichtlich des Schutzumfangs zu berücksichtigen sind, hinsichtlich der

Schutzfähigkeit mangels ursprünglicher Offenbarung aber nicht.

In diesem Hilfsantrag bleiben somit diese Merkmale bei der Prüfung, ob die

beanspruchten Gegenstände neu sind und auf einem erfinderischen Schritt

beruhen, unberücksichtigt.

Hilfsantrag 1*

Schutzansprüche 1, 13, 25 und 26

Der Hilfsantrag 1* ergibt sich aus dem Hilfsantrag 1, indem in den nebengeordneten

Schutzansprüchen 1 und 13 des Hilfsantrags 1 die Merkmale j-2 und j-4 durch die

nachfolgenden Merkmale j-2‘ bzw. j-4’ ersetzt werden (Änderungen zu den

Merkmalen j-2 bzw. j-4 sind unterstrichen):

j-2‘ wobei die Steuerung bzw. Regelung des Weiteren dafür ausgelegt ist,

basierend auf einem Sensor, der einfallende Strahlung einer jeden Gruppe in

einem vorbestimmten Abstand misst, Schwankungen der Lichtausgabe einer

Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe auszugleichen

j-4‘ basierend auf einem Sensor, der einfallende Strahlung einer jeden Gruppe in

einem vorbestimmten Abstand misst, Schwankungen der Transmissivität des

Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte

angeordnet ist, auszugleichen.

Hilfsantrag 1.1star (neu)

Schutzansprüche 1, 13, 25 und 26

Der Hilfsantrag 1.1star (neu) umfasst die Ansprüche des Hilfsantrags 1* und

zusätzlich in den zueinander nebengeordneten Ansprüchen 1, 13, 25 und 26

Anmerkungen, die sinngemäß angeben,

*

**

dass das Merkmal, dass die wenigstens eine hintere Quelle „stationär“ ist,

dass die Merkmale d und d-1

*** und dass die Merkmale g und g‘

hinsichtlich des Schutzumfangs zu berücksichtigen sind, hinsichtlich der

Schutzfähigkeit mangels ursprünglicher Offenbarung aber nicht.

In diesem Hilfsantrag bleiben somit diese Merkmale bei der Prüfung, ob die

beanspruchten Gegenstände neu sind und auf einem erfinderischen Schritt

beruhen, unberücksichtigt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerden sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Beschwerde der

Antragstellerin Erfolg, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind

die verteidigten Anspruchsfassungen zum einen nicht gewährbar, da sie eine unzulässige Erweiterung aufweisen, und zum anderen beruhen die Gegenstände der

verteidigten Schutzansprüche gemäß Hauptantrag sowie gemäß den Hilfsanträgen

1, 1.1(neu), 1* und 1.1star(neu) im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1

Abs. 1 GebrMG nicht auf einem erfinderischen Schritt.

1. Gebrauchsmustergegenstand

Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Einrichtung zum Herstellen einer

Druckplatte, die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit

Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und

eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden

Bildes aufweist, vgl. Absatz [0005] und den eingetragenen Schutzanspruch 1.

Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung würden meist sowohl die

mit einer Maske versehene, druckende Vorderseite als auch die gegenüberliegende

Hinterseite der Druckplatte belichtet. Hierzu könne eine allumfassende Belichtung

beispielsweise mit fluoreszierenden Lichtröhren oder eine individuell steuerbare

Beleuchtung unter Verwendung von LED-Technologie verwendet werden.

Bekannte Herstellungsprozesse beinhalteten nach dem Belichten aus Richtung der

Plattenhinterseite eine Laserabtragung und abschließend eine Belichtung aus

Richtung der druckenden Vorderseite. Alternativ erfolge das Laserabtragen zuerst,

anschließend werde erst von der einen Seite belichtet und nach manuellem Drehen

der Platte von der anderen Seite ausgehärtet. Problematisch sei die nichtdefinierte,

variable Zeitverzögerung zwischen erster und zweiter Belichtung, die zu einer

unerwünschten Schwankung in der Qualität der Platte führe. Aufgrund der bei der

Belichtung ablaufenden chemischen Prozesse sei eine gleichzeitige Belichtung von

beiden Seiten trotz der besseren Reproduzierbarkeit auch nicht optimal, vgl. Abs.

[0002] und [0003]. Zudem sei es auf dem Gebiet des Druckwesens wünschenswert,

die Größe der Tupfer, die mit der Druckplatte auf ein Substrat gedruckt würden, zu

minimieren.

Solche

kleineren

Tupfer

entsprächen

zwar

kleineren

Druckplattenelementen, jedoch seien sie auch schadensanfällig, vgl. Abs. [0004].

Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde,

eine Einrichtung zum Herstellen von Druckplatten mit kleinen aber gleichzeitig stabilen Druckelementen zur Erzeugung dieser in der Größe minimierten Tupfer bereitzustellen, vgl. Abs. [0004].

Gelöst wird diese Aufgabe durch die Einrichtungen der zueinander nebengeordneten Schutzansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1, 1.1 (neu), 1* und

1.1star (neu).

Das Streitgebrauchsmuster beschreibt die beanspruchten Einrichtungen

insbesondere anhand der Figuren 1, 7 und 8 in den Absätzen [0005] bis [0007],

[0011], [0013] bis [0018], [0023] und [0030] bis [0033], von denen nachfolgend die

Figuren 1 und 8 wiedergegeben sind. Die Figuren zeigen eine Einrichtung mit einer

vorderen (110, 810) und einer hinteren (120, 820) Strahlungsquelle. Während die

Strahlungsquellen (110, 120) in Fig. 1 (linke Figur) linear ausgebildet sind und ein

Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens so breit aber

nicht so

lang wie die Druckplatte

ist,

in der Ausdrucksweise des

Streitgebrauchsmuster demnach mit einer Breite der Druckplatte (130) aber nicht

mit einer vollen Länge der Platte koextensiv ist, sind die Strahlungsquellen (810,

820)

in Fig. 8 (rechte Figur) Kollektivstrahlungsquellen, die ein planares

Strahlungsfeld emittieren, das mit beiden seitlichen Abmessungen der Platte (830)

wenigstens koextensiv ist, das die Platte somit vollständig überdeckt.

Damit die gesamte Druckplatte belichtet werden kann, umfasst die Einrichtung von

Fig. 1 Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung zwischen der Druckplatte (130)

und den vorderen und hinteren Quellen (110, 120), wobei die Relativbewegung eine

Geschwindigkeit aufweist, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den

seitlichen Abstand (d) der beiden Quellen (110, 120) zu bewirken, ohne eine

spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung

auszusetzen. Bei Ausführungsformen mit fester, d. h. stationärer, Druckplatte (130)

umfasst das Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung Mittel zum Bewegen der

vorderen und hinteren Strahlungsquellen (110, 120) relativ zur Druckplatte (130),

wohingegen bei Ausführungsformen mit festen, d. h. stationären vorderen und

hinteren Strahlungsquellen

(110, 120) das Mittel zum Bewirken einer

Relativbewegung ein Mittel zum Bewegen der Druckplatte (130) relativ zu den

Strahlungsquellen (110, 120) ist. Die Einrichtung von Fig. 1 mit der Steuerung (140)

ist zudem dafür ausgelegt, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem

Querschnittsabschnitt der Platte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite

der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte und

wiederholbare Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem

Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu

beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und

Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, indem eine Relativbewegung zwischen der

Platte und den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle und

der wenigstens einen hinteren Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird,

die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu

bewirken. Bei stationären Strahlungsquellen ergibt sich die Zeitverzögerung aus

deren seitlichem Abstand und der Plattengeschwindigkeit, während bei mobilen

Quellen und stationärer Platte die Zeitverzögerung durch den seitlichen Abstand der

Quellen und die Quellengeschwindigkeit vorgegeben ist.

Bei der hier nicht wiedergegebenen Variante von Fig. 7 des Streitgebrauchsmusters

ist das Substrat zylindrisch, und die Geschwindigkeit ist eine Drehgeschwindigkeit

des Zylinders.

Demgegenüber sind bei der in Fig. 8 dargestellten Variante mit den beiden

Kollektivstrahlungsquellen (810, 820) die Platte (860), die wenigstens eine vordere

Quelle (810) und die wenigstens eine hintere Quelle (820) allesamt stationär, und

die mit beiden Kollektivstrahlungsquellen (810, 820) verbundene Steuerung (840)

ist dafür ausgelegt,

für

jede spezifische Koordinate entsprechend einem

Querschnittsabschnitt der Platte (860) zunächst (a) mit dem Bestrahlen der

Hinterseite der Platte (860) zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau

definierte und wiederholbare Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c)

unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der

Vorderseite der Platte (860) zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate

gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen. Dies wird

ohne Bewegung der Lichtquellen und der Druckplatte erreicht, indem die jeweiligen

Lichtquellen der oberen und unteren Kollektivstrahlenquelle entsprechend

angesteuert werden.

Die Einstellung einer optimalen Zeitverzögerung spielt für die Lösung der Aufgabe

eine zentrale Rolle. Denn nach den Ausführungen in Absatz [0013] ist im

Fotopolymerharz einer Polymerplatte üblicherweise Sauerstoff enthalten, der die

zum Aushärten der Platten genutzte Polymerisierungsreaktion hemmt. Hierbei sei

der Sauerstoff nicht chemisch an die Polymere gebunden, sondern diffundiere frei

in der Schicht. Ebenso werde aus der Atmosphärenluft Sauerstoff in die Schicht

aufgenommen, so dass die Sauerstoffkonzentration in der Schicht zu Beginn des

Belichtungsvorgangs im Gleichgewicht sei. Durch die Polymerisierung aufgrund der

Belichtung des Polymerharzes mit UV-Strahlung werde dieses Gleichgewicht

gestört, weil durch die Belichtung der Platte mit aktinischer Strahlung die

Polymerisation gestartet und in der Folge der verteilte Sauerstoff eingefangen

werde, d. h. es entstünden Radikale, die mit dem Sauerstoff reagieren und ihn

binden würden. Hierdurch sinke an diesem belichteten Ort die Konzentration von

freiem Sauerstoff und es entstünde ein Konzentrationsgradient von der Vorderseite

zur Hinterseite. Genau dieser Konzentrationsgradient werde im Gebrauchsmuster

ausgenützt, um die kegelstumpfförmigen Druckelemente mit kleiner Spitze und

großer Basis herzustellen, vgl. Fig. 3A, wobei allgemein die kleinste

Drucktupfergröße mit dem größten Tupfergrunddurchmesser das Optimum

darstelle, vgl. Abs. [0028], da die große Basis des kegelstumpfförmigen

Druckelements eine hohe Stabilität gewährleiste. Daher könnten bei sowohl eine

hintere als auch eine primäre, vordere Belichtung umfassenden Verfahren feine

Details auf der Platte erreicht werden, wenn eine definierte Verzögerung zwischen

dem Durchführen der hinteren Belichtung und der primären Belichtung vorhanden

sei. Dabei sei die passende Zeitverzögerung essentiell, denn bei zu langer

Verzögerung sei die gesamte Platte in eine Sauerstoffsättigung zurückversetzt,

wohingegen bei einer

zu

kurzen Verzögerung

keine ausreichende

Sauerstoffdiffusion ermöglicht werde, um optimale Ergebnisse zu erzielen.

Gemäß den Figuren 4 bis 6 und der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen

[0026] bis [0029] lässt sich der druckplattentypspezifische genaue Wert der

optimalen Zeitverzögerung für die Herstellung kegelstumpfförmiger Druckelemente

mit möglichst kleiner Spitze und großer Basis durch Versuchsreihen bestimmen. In

den Figuren 5 und 6 beträgt dieser Wert 92 Sekunden.

Schutzanspruch 1 des Hauptantrags:

Schutzanspruch 1 des Hauptantrags beansprucht gemäß den Merkmalen a bis d

eine Einrichtung (100) zum Herstellen einer Druckplatte (130), die ein

lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung

aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine

druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden

Bildes aufweist, wobei die Einrichtung mehrere Strahlungsquellen (110, 120),

umfasst. Diese Strahlungsquellen umfassen wenigstens eine vordere Quelle (110),

die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130) Strahlung auszusetzen,

und wenigstens eine stationäre hintere Quelle (120), die positioniert ist, um die

Hinterseite der Druckplatte (130) Strahlung auszusetzen, wobei die wenigstens eine

vordere Quelle (110) und die wenigstens eine stationäre hintere Quelle (120) jeweils

ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer

Breite der Druckplatte koextensiv ist.

Die zumindest eine vordere und hintere Strahlungsquelle können somit unabhängig

voneinander als lineare Strahlungsquelle wie in Fig. 1A oder als die gesamte Fläche

der Druckplatte überdeckende Strahlungsquelle wie in Fig. 8 ausgebildet sein, d. h.

im Unterschied zu den Figuren kann bspw. die vordere Strahlungsquelle linear und

die hintere Strahlungsquelle über die gesamte Fläche ausgebildet sein oder die

vordere Strahlungsquelle über die gesamte Fläche und die hintere Strahlungsquelle

linear.

Zusätzlich umfasst die Einrichtung gemäß den Merkmalen e und g einen Halter

(160), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130) in einer Position aufzunehmen,

um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen (110, 120)

aufzunehmen und Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung zwischen der

Druckplatte und der wenigstens einen vorderen Quelle.

Anders als es im Streitgebrauchsmuster anhand der Figuren 1 und 8 beschrieben

ist, muss bei stationärer hinterer Quelle nicht zwangsläufig auch die vordere Quelle

stationär sein, sondern es können beide Quellen, aber auch nur die hintere Quelle

stationär sein.

Gemäß den Merkmalen f und g-1 umfasst die Einrichtung auch eine Steuerung

bzw. Regelung (140), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist, wobei

die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend

einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der

Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte

Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der

Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen.

Anspruchsgemäß kann eine spezifische Koordinate auch gleichzeitig der

Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung ausgesetzt werden, wohingegen die

Einrichtung nach den durchgehenden Erläuterungen in der Beschreibung dafür

ausgelegt ist, dass eine spezifische Koordinate gerade nicht gleichzeitig der

Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung ausgesetzt wird, vgl. Abs. [0005], letzter

Satz, Abs. [0008], zweiter Satz und Abs. [0032], letzter Satz.

Den Figuren 4 bis 6 mit Beschreibung in den Absätzen [0028] und [0029] ist zu

entnehmen, dass die „genau definierte Zeitverzögerung“ des Merkmals g-1 keine

beliebig große Zeitspanne, sondern einen spezifischen Wert, bspw. 92 Sekunden,

für die gesamte Platte angibt und für jede Koordinate dieselbe Zeitverzögerung gilt.

Demgegenüber ist in Absatz [0041] ausgeführt, dass die Zeitverzögerung für jede

Fläche der Platte zwar gleich sein kann, dass aber in Abhängigkeit von der

Ausgestaltung der Strahlungsquellen, der Steuerung bzw. Regelung und dem

Steuer- bzw. Regelschema ein Abschnitt der Platte bei Bedarf auch anders als ein

anderer bestrahlt werden kann. Somit muss nach der Lehre des

Streitgebrauchsmusters

für

jede Koordinate der Platte nicht dieselbe

Zeitverzögerung gelten.

Nach den Merkmalen h und i umfassen die mehreren Strahlungsquellen, d. h. die

vordere und hintere Quelle, mehrere für die Emission von UV-Licht ausgelegte LED-

Quellen, wobei jede einzelne LED-Lichtquelle ein Element einer Gruppe ist, die

mehrere LED-Lichtquellen umfasst. Dies ist beispielhaft in Fig. 12 gezeigt, wo

einzelne LEDs (1212) in Linien (1220, … 1230) mit jeweils sechs LEDs angeordnet

sind, wobei eine Linie einer Gruppe entspricht.

Gemäß den Merkmalen j-1 bis j-4 ist die mit den mehreren Strahlungsquellen

verbundene Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt, eine individuelle Steuerung

bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe, d. h. Linie, bereitzustellen und

Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe

auszugleichen, und/oder sie ist dafür ausgelegt, eine individuelle Steuerung bzw.

Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle

bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen

der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.

In Absatz [0023] ist ein Beispiel einer solchen Steuerung folgendermaßen erläutert:

„Charakterisierungen und eine Rekalibrierung können auf periodischer Grundlage

durchgeführt werden, um zeitbedingte Schwankungen

in den Linien zu

berücksichtigen. Derartige Charakterisierungen können durchgeführt werden,

indem ein Sensor positioniert wird, der die einfallende Strahlung bei einem

vorbestimmten Abstand von jeder Linie der LED-Quellen misst.“

Die Merkmale j-1 bis j-4 umfassen somit auch eine Steuerung, die dafür ausgelegt

ist, dass im Rahmen einer Kalibrierung der LEDs, bspw. im Zusammenhang mit

einer regelmäßigen Kontrolle oder einem aufgetretenen Defekt einer LED, die

Emissionsintensität der jeweiligen LED-Linie nachjustiert wird. Dies kann bspw.

dadurch erfolgen, dass unter Zuhilfenahme eines externen Sensors die einfallende

Strahlung einer LED-Linie in einem vorbestimmten Abstand gemessen und

basierend darauf die Lichtintensitäten der jeweiligen Linien einander angepasst

werden. Wird zur Messung der Lichtintensität der hinteren Quelle der Sensor auf

dem Halter positioniert, erfolgt bei einer solchen Kalibrierung automatisch ein

Ausgleich von Schwankungen der Transmissivität des Halters.

Schutzanspruch 14 des Hauptantrags:

Gegenüber dem Schutzanspruch 1 ist der Schutzanspruch 14 dahingehend enger

gefasst, als nach Merkmal d-1 das Strahlungsfeld der stationären hinteren Quelle

einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite und einer Länge der

Druckplatte koextensiv ist, d. h. die hintere Quelle muss stationär und als die

gesamte Plattenfläche überdeckende Strahlungsquelle ausgebildet sein,

wohingegen die vordere Quelle eine stationäre oder bewegliche und lineare oder

die gesamte Fläche überdeckende Strahlungsquelle sein kann. Andererseits ist das

Merkmal g‘ gegenüber dem Merkmal g des Anspruchs 1 insofern breiter formuliert,

als das Merkmal g‘ nur eine Relativbewegung zwischen der Druckplatte und dem

Strahlungsfeld der wenigstens einen vorderen Quelle verlangt, d. h. die vordere

Quelle muss nicht beweglich sein. Vielmehr genügt es, dass stattdessen nur die

jeweiligen Lichtquellen der oberen Strahlungsquelle entsprechend angesteuert

werden.

Schutzansprüche 27 und 28 des Hauptantrags:

Im Unterschied zu den Schutzansprüchen 1 und 14 umfassen die Schutzansprüche

27 und 28 nicht die Merkmale j2 bis j4, sondern das Merkmal k. Demnach muss die

individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder LED-Gruppe

anders als bei den Ansprüchen 1 und 14 nicht dafür ausgelegt sein, Schwankungen

der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe und/oder

Schwankungen der Transmissivität des Halters auszugleichen, sondern dafür

ausgelegt sein zu bewirken, dass die wenigstens eine vordere Quelle und die

wenigstens eine stationäre hintere Quelle eine anteilige Menge einer

Gesamtstrahlungsbelichtung in einem abwechselnden Muster von aufeinander

folgenden Bestrahlungsschritten und Verzögerungen einsetzen, bis die Druckplatte

mit einer gewünschten Menge einer Gesamtstrahlung belichtet ist. Das Muster gibt

folglich eine zeitliche Reihenfolge an, wobei eine Belichtungsabfolge, die nur aus

einer einzigen Hinterseiten- und einer einzigen zeitlich definiert verzögerten

Vorderseitenbestrahlung besteht, lediglich das Merkmal g-1, aber nicht das

Merkmal k erfüllt, weil in diesem Fall beide Seiten in jeweils einem Belichtungsschritt

die vollständige, aber keine anteilige Menge einer Gesamtstrahlungsbelichtung

erhalten. Hingegen ist das Merkmal k dann erfüllt, wenn beide Seiten mindestens

zweimal belichtet werden, bspw. in folgendem Muster:

Hinterseitenbestrahlung – zeitliche Verzögerung – Vorderseitenbestrahlung –

zeitliche Verzögerung – Hinterseitenbestrahlung – zeitliche Verzögerung –

Vorderseitenbestrahlung.

Inwieweit weitere Belichtungsschritte vorher oder nachher erfolgen, wird durch das

Merkmal k nicht festgelegt, weil eine „gewünschte“ Menge einer Gesamtstrahlung

diesbezüglich nicht beschränkend ist.

In den Hilfsanträgen ist zusätzlich präzisiert, dass die Einrichtung dafür ausgelegt

ist, die Belichtung nach Merkmal g-1 durchzuführen, ohne eine spezifische

Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen,

und dass die mit den mehreren Strahlungsquellen verbundene Steuerung bzw.

Regelung dafür ausgelegt ist, Schwankungen der Lichtausgabe einer LED-Gruppe

relativ zu einer anderen Gruppe und/oder Schwankungen der Transmissivität des

Halters basierend auf einem Sensor, der einfallende Strahlung einer jeden Gruppe

in einem vorbestimmten Abstand misst, auszugleichen.

2. Fachmann

Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Drucktechnik mit

Hochschulabschluss und mehrjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der

Entwicklung von Maschinen für die Herstellung von Druckplatten, insbesondere von

belichteten Flexodruckplatten, zu definieren.

3. Inanspruchnahme der Priorität

Mit den geltenden Schutzansprüchen kann das Streitgebrauchsmuster die USamerikanische Unionspriorität 62/246,276 mit dem Zeitrang 26. Oktober 2015 nicht

wirksam beanspruchen, sondern nur den internationalen Anmeldetag 26. Oktober

2016 der ursprünglichen Anmeldung. Denn die Merkmale j-1 und k, von denen zumindest eines sämtliche unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags und der

Hilfsanträge enthalten, ist in dem Prioritätsdokument (Anlage rop4) nicht offenbart.

Somit ist die am 11. August 2016 offengelegte Patentanmeldung D7 gegenüber

dem am 26. Oktober 2016 angemeldeten Streitgebrauchsmuster vorveröffentlichter

Stand der Technik.

4. Kein Schutzausschluss nach § 2 Nr. 3 GebrMG

Die verteidigen Anspruchsfassungen sind nicht auf den Schutz eines „Verfahrens“

im Sinne von § 2 Nr. 3 GebrMG gerichtet. Verfahrensmerkmale in einem Schutzanspruch nehmen der Lehre nicht von vornherein die Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster, wenn sie die Lehre als ein Erzeugnis umschreiben (vgl. BGH, Beschluss

vom 29.7.2008, Az. X ZB 23/07, CIPR 2008, 130 ff. - „Telekommunikationsanordnung“; Benkard/Engel, PatG/GebrMG, 12. Auflage, § 2 GebrMG, Rn. 11). Dies ist

vorliegend der Fall, denn gemäß den unabhängigen Schutzansprüchen umfasst die

beanspruchte Einrichtung mehrere Strahlungsquellen, einen Halter, eine Steuerung

bzw. Regelung und Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung.

5. Zulässigkeit

Alle unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags, des Hilfsantrags 1 und des

Hilfsantrags 1* sind unzulässig. Sie enthalten unzulässige Verallgemeinerungen

ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele, da von mehreren,

in einem

untrennbaren Zusammenhang stehenden und daher zusammen aufzunehmenden

Merkmalen nur einzelne in die unabhängigen Ansprüche aufgenommen wurden und

die verallgemeinerte Lehre dieser Ansprüche der ursprünglichen Anmeldung nicht

als zur Erfindung gehörend entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom

26.9.2023, Az. X ZR 76/21, GRUR 2024, 42, 44, Rn. 41 f. - „Farb- und

Helligkeitseinstellung“; BGH, Urteil vom 3.5.2022, Az. X ZR 32/20, GRUR 2022,

1200, 1205, Rn. 70 bis 72 – „Initialisierungsverfahren“, und BGH, Urteil vom

17.2.2015, Az. X ZR 161/12, GRUR 2015, 573, 574 ff., Rn. 29 bis 32 –

„Wundbehandlungsvorrichtung“).

Sämtliche unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags, des Hilfsantrags 1

und des Hilfsantrags 1* umfassen nicht zur Erfindung gehörende Einrichtungen mit

einer stationären, die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckenden hinteren

Strahlungsquelle und mit einer beweglichen, linearen vorderen Strahlungsquelle.

Demgegenüber sind der Beschreibung und den Figuren der ursprünglichen

Anmeldung hinsichtlich der stationären oder beweglichen Anordnung der vorderen

und hinteren Strahlungsquellen und der Druckplatte sowie hinsichtlich der

Ausbildung als lineare oder die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckende

Strahlungsquelle nur folgende Varianten zu entnehmen:

(1) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide

linear und beweglich, und die Druckplatte ist stationär,

(2) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide

linear und stationär, und die Druckplatte ist beweglich,

(3) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide die

gesamte Fläche der Druckplatte überdeckend und stationär, auch die

Druckplatte ist stationär.

Bereits der allgemeine Beschreibungsteil auf Seite 3, Zeile 12 bis Seite 5, Zeile 32

bringt die Beweglichkeit und die Größe und Beweglichkeit der Strahlungsquellen in

obigen, untrennbaren Zusammenhang, vgl. Seite 3, Zeilen 28 bis 35:

„In some embodiments, each of the at least one front source and the at least

one back source have an irradiation field covering an area at least

coextensive with a width of the plate but not coextensive with a full length of

the plate, wherein the front and back source are spaced apart from one

another by a lateral distance along the length of the plate. Such

embodiments further comprise means for causing relative movement

between the printing plate and the front and back sources, wherein the

relative movement has a velocity sufficient to cause the defined time delay

over the lateral distance.“

(Variante (1))

und Seite 3, Zeile 37 bis Seite 4, Zeile 4:

„In embodiments in which the printing plate is fixed, the means for causing

relative movement comprises means for moving the front and back radiation

sources relative to the substrate. In embodiments in which the front and back

radiation sources are fixed, the means for causing relative movement

comprises means for moving the substrate relative to the sources of

radiation.“

sowie Seite 4, Zeilen 6 bis 12:

(Variante (2))

„In other embodiments, the plate, the at least one front source, and the at

least one back source are all stationary, and the controller is configured to

implement the time delay by imposing a time difference between activating

the at least one back source and activating the at least one front source,

including in an embodiment in which each of the at least one front source and

the at least one back source each are configured to emit a radiation field

covering an area at least coextensive with both a length and width of the

plate.“

(Variante (3))

Den Ausführungsbeispielen und Figuren kann ebenfalls keine allgemeinere Lehre

entnommen werden, vgl. die Figuren 1 und 7 mit Beschreibung hinsichtlich der

Varianten (1) und (2) und die Figur 8 hinsichtlich der Variante (3).

Auch die ursprünglichen Sachansprüche 1 und 28 offenbaren keine weitergehende

Lehre. So können dem ursprünglichen Anspruch 1 nur die Varianten (1) und (2),

entnommen werden, da er die folgenden Präzisierungen S1, S2 und S3 umfasst,

wonach

S1 das Strahlungsfeld der linearen vorderen Quelle und das Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle durch einen seitlichen Abstand entlang der Länge der Druckplatte voneinander getrennt

sind,

und wonach

S2 die Einrichtung dafür ausgelegt ist, die Bestrahlung gemäß Merkmal g-1 auszuführen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen,

S3

indem eine Relativbewegung zwischen der Druckplatte (130) und

den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle

(110) und der wenigstens einen hinteren Quelle (120) bei einer

Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken.

Die unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags enthalten keines dieser Merkmale

und die der Hilfsanträge 1 und 1* nur das Merkmal S2 (= Merkmal g-2).

Dem ursprünglichen, unabhängigen Sachanspruch 28 entnimmt der Fachmann

hinsichtlich der Ausbildung von Druckplatte und die gesamte Fläche der Druckplatte

überdeckenden Strahlungsquelle lediglich die Variante (3) als zur Erfindung

gehörend.

Entgegen den Ausführungen im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung kann

weder dem bereits zitierten Beschreibungsteil auf Seite 4, Zeilen 2 bis 4 noch dem

ursprünglichen Anspruch 10 (The apparatus of claims 7 or 8, wherein the front and

back radiation sources are fixed and a drive mechanism is configured to move the

plate.) entnommen werden, dass die hintere Quelle stationär und die vordere Quelle

beweglich ist, denn beide Fundstellen offenbaren nur, dass die vorderen und die

hinteren Strahlungsquellen stationär sind. Diese „und“-Kombination

ist

im

Unterschied zur Auslegung der Gebrauchsmusterabteilung nicht gleichbedeutend

mit einer „und/oder“-Kombination, sondern bringt deutlich zum Ausdruck, dass

sowohl die hintere Quelle als auch die vordere Quelle stationär sind, und es ist keine

Offenbarung dafür, dass die hintere Quelle oder die vordere Quelle stationär sind.

In diesem Zusammenhang ist auch auf Seite 7, Zeile 8 der urspr. Anmeldung zu

verweisen, wo im Unterschied zu obigen Fundstellen explizit eine „und/oder“-

Kombination verwendet wird, um zum Ausdruck zu bringen, dass sowohl die und-

als auch die oder-Variante möglich sein sollen, was ebenfalls gegen die Auslegung

der Gebrauchsmusterabteilung spricht.

Da die von allen unabhängigen Schutzansprüchen des Hauptantrags, des

Hilfsantrags 1 und des Hilfsantrags 1* umfasste Einrichtung mit einer stationären

hinteren die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckenden Strahlungsquelle und

mit einer beweglichen, linearen vorderen Strahlungsquelle der ursprünglichen

Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörend entnommen werden kann, sind der

Hauptantrag, der Hilfsantrag 1 und der Hilfsantrag1* unzulässig.

6. Schutzfähigkeit

6.1. Mit den Anmerkungen, dass in den nebengeordneten Ansprüchen 1, 13, 25

und 26 der Hilfsanträge 1.1 (neu) und 1.1star (neu)

*

**

das Merkmal, dass die wenigstens eine hintere Quelle „stationär“ ist,

die Merkmale d und d-1

*** und die Merkmale g und g‘

hinsichtlich des Schutzumfangs zu berücksichtigen sind, hinsichtlich der

Schutzfähigkeit mangels ursprünglicher Offenbarung aber nicht, beantragt die

Antragstellerin, dass bei der Prüfung auf Schutzfähigkeit der beanspruchten

Einrichtungen obige Merkmale nicht zu berücksichtigen sind.

Eine solche Disclaimer-Lösung kann verwendet werden, wenn die Einfügung eines

in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals zu einer

bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt.

Hier kann allerdings dahingestellt bleiben, ob solche, bei unzulässig beschränkten

Ansprüchen zulässigen Anmerkungen auch bei unzulässig verallgemeinerten

Ansprüchen zulässig wären, selbst wenn sich diese Ansprüche – wie im

vorliegenden Fall – durch Aufnahme ursprünglich offenbarter, beschränkender

Merkmale als zulässige Ansprüche formulieren ließen, da die Einrichtungen aller

unabhängigen Schutzansprüche der Hilfsanträge 1.1 (neu) und 1.1star (neu)

hinsichtlich der Druckschrift D7, ggf. in Verbindung mit Druckschrift D11, im Sinne

von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebrMG nicht auf einem

erfinderischen Schritt beruhen. Unter diesen Umständen bestand auch für eine

Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Raum.

6.2. Druckschrift D7, die aufgrund der in der Prioritätsschrift nicht offenbarten

Merkmale j-1 und k, von denen zumindest eines alle unabhängigen Ansprüche des

Hauptantrags und der Hilfsanträge enthalten, vorveröffentlichter Stand der Technik

ist, beschreibt anhand der hier koloriert wiedergegebenen Figur 1 mit Beschreibung

ab Absatz [0018] eine UV-LED-Belichtungseinheit zum Herstellen einer Druckplatte

(3) mit einem Halter (4) und einer vorderen, linearen UV-LED-Quelle (2), deren

Strahlungsfeld einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der

Druckplatte (3) koextensiv ist, vgl. auch Absatz [0062].

Diese UV-LED-Quelle ist ausführlicher in den Absätzen [0086] bis [0093]

beschrieben. Demnach ist sie als LED-Streifen ausgebildet und hat typischerweise

eine Lichtleistung von 500 bis 5000 mW/cm², was mit einem auf dem Halter (4)

positionierten UVA-Sensor in einem vorgegebenen Abstand von 10 mm gemessen

wird. Wie in den Absätzen [0087] und [0088] weiter ausgeführt ist, gibt er über seine

Länge eine gleichmäßige Lichtintensität ab, wobei sich in einem typischen UV-LED-

Streifen bspw. 125 LED-Arrays mit jeweils 4 LEDs, also insgesamt 500 einzelne

LEDs befinden und jeweils 10 bis 20 LED-Arrays zu einzelnen Modulen

zusammengefasst sind, die sich relativ einfach austauschen und auch separat

ansteuern lassen, die also separat ein- und ausgeschaltet sowie hinsichtlich ihrer

Lichtleistung geregelt werden können.

Der Fachmann entnimmt der D7 somit die Lehre, dass die LED-Module des

Streifens einzeln austauschbar und einzeln in ihrer Lichtleistung regelbar sind, dass

Ihre jeweilige Lichtleistung mit Hilfe eines in einem vorgegebenen Abstand auf dem

Halter positionierten Sensors gemessen werden kann und dass der LED-Streifen

eine gleichmäßige Lichtleistung abgeben muss.

Um diese gleichmäßige Lichtabgabe des UV-LED-Streifens auch nach dem

Auswechseln defekter Module gewährleisten zu können, wird der Fachmann in

naheliegender Weise eine Kalibrierung der Module durchführen. Denn er weiß, dass

aufgrund der im Betrieb zwangsläufig erfolgenden Degradation der LEDs die

ausgetauschten neuen LED-Module in ihrer Lichtleistung an die alten, nicht

ausgetauschten Module angepasst werden müssen. Diese Kalibrierung führt der

Fachmann entsprechend den Ausführungen in obigen Absätzen durch, indem

mittels des UVA-Sensors in einem vorgegebenen Abstand die Lichtleistung der

Module gemessen und auf Basis dieser Messung die Lichtleistung der Module

eingestellt wird.

Zudem erfolgt gemäß Absatz [0135] der D7 vor der Bestrahlung der Vorderseite

eine Bestrahlung der Hinterseite der Druckplatte, was nach den dortigen

Ausführungen in einer Haupt-UV-LED-Belichtungseinheit durchgeführt werden

kann, deren Träger zu diesem Zweck transparent ist. Die in Fig. 1 gezeigte

Vorrichtung ist für den Fachmann eine solche Haupt-UV-LED-Belichtungseinheit,

so dass die Belichtungseinheit von Fig. 1 in diesem Fall einen transparenten Träger

aufweist, unter dem sich eine UV-LED-Quelle zur Bestrahlung der Hinterseite der

Druckplatte befindet. Die Ausgestaltung der hinteren UV-LED-Quelle ist in D7 nicht

näher ausgeführt, weshalb sich der Fachmann an der vorderen UV-LED-Quelle

orientiert und in naheliegender Weise die hintere UV-LED-Quelle entsprechend der

vorderen UV-LED-Quelle ausbildet, ggf. mit angepasster Steuerung und Leistung.

Daher wird er auch bei der hinteren UV-LED-Quelle die LED-Arrays zu einzelnen,

separat ansteuerbaren und einfach austauschbaren Modulen zusammenfassen,

und bei einem Austausch defekter Module die Lichtleistung der einzelnen Module

nachsteuern und dafür den auf dem Träger positionierten UVA-Sensor einsetzen,

um die Lichtleistung der Module zu messen. Da sich bei der Messung der

Lichtintensität der Module der hinteren UV-LED-Quelle der Träger zwischen dem

Sensor und dem jeweiligen LED-Modul befindet, werden bei der darauf basierenden

Steuerung der Lichtleistung der

jeweiligen Module Schwankungen

in der

Lichtdurchlässigkeit des Halters automatisch berücksichtigt.

Darüber hinaus beschreibt D7 in den Absätzen [0051] bis [0055], dass die Gesamtstrahlungsbelichtung in mehrere nacheinander erfolgende Belichtungsschritte

aufgeteilt werden kann, und dass es vorteilhaft ist, definierte Pausen (breaks, vgl.

Abs. [0055]) zwischen den einzelnen Belichtungsschritten einzuhalten, weshalb der

Fachmann in naheliegender Weise solche definierten Pausen, d. h. genau definierte

Zeitverzögerungen, auch zwischen der Hinter- und der Vorderseitenbelichtung

vorsieht. In diesem Zusammenhang weiß der Fachmann aus Druckschrift D9, vgl.

deren Absatz [0109], dass eine Gesamtstrahlungsbelichtung mit mehrfacher,

abwechselnder Hinter- und Vorderseitenbelichtung vorteilhaft sein kann, bspw. in

einem Muster Hinterseite/Vorderseite/Hinterseite/Vorderseite/Hinterseite.

6.3.

Im Einzelnen entnimmt der Fachmann der Druckschrift D7 mit den Worten

des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1.1 (neu), bei dem die Merkmale d und g sowie

„stationär“ unberücksichtigt bleiben können, eine

a Einrichtung zum Herstellen einer Druckplatte (Flexo plate 3), die ein

lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung

aktiviert wird (vgl. Fig. 1 sowie den Titel: „Automated UV-LED exposure of

flexographic printing plates“ und das Abstract.),

b wobei die Druckplatte (3) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende

Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes

aufweist (vgl. Schritt (b) des Abstracts),

c wobei die Einrichtung umfasst:

mehrere Strahlungsquellen (vgl. Fig. 1 und das Abstract), die umfassen:

wenigstens eine vordere Quelle (UV-LED Strip 2), die positioniert ist, um die

Vorderseite der Druckplatte (3) Strahlung auszusetzen (vgl. Fig. 1), und

wenigstens eine hintere Quelle, die positioniert ist, um die Hinterseite der

Druckplatte (3) Strahlung auszusetzen (vgl. Abs. [0135]: „Generally speaking,

a preliminary reverse exposure of the flexographic printing element is also

carried out ahead of UV-LED exposure. For this purpose, the flexographic

printing plate is irradiated from the reverse by means of UV light. The reverse

UV exposure may be realized by means of UV tubes or else by means of UV-

LED exposure. This step as well can be realized in a main UV-LED exposure

unit, For that purpose, the bed of the UV-LED exposure unit must be UV

transparent - must be made of glass, for example.“),

e

einen Halter (Support table 4 / vgl. Fig. 1), der dafür ausgelegt ist, die

Druckplatte (3) in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von

den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen, und

f

eine Steuerung bzw. Regelung, die mit den mehreren Strahlungsquellen

verbunden ist, und (vgl. Abs. [0070]: „These operations are repeated until the

exposure program stored in the control unit has run to completion.“ und Abs.

[0088]: „In a typical LED strip 1 m long, for example, there are a total of 125

LED arrays arranged, corresponding to 500 individual LEDs. 10 to 20 LED

arrays in each case are assembled in each case to give individual modules.

These modules can be replaced relatively easily and can be separately driven

- that is, switched on and off or regulated in terms of luminous power.“)

g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst mit dem

Bestrahlen der Hinterseite der Druckplatte zu beginnen, sodann eine genau

definierte Zeitverzögerung automatisch einzusetzen und sodann unmittelbar

nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der

Druckplatte zu beginnen (vgl. Abs. [0135], wobei anspruchsgemäß nicht

dieselbe Zeitverzögerung für jede Koordinate der Platte gelten muss und die

definierte Zeitverzögerung sich aus der Einhaltung der in Abs. [0055]

beschriebenen Pausen (breaks) ergibt.),

g-2 ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen (vgl. Abs. [0135]),

h wobei die mehreren Strahlungsquellen mehrere LED-Quellen (UV-LED strip,

UV-LED exposure) umfassen, die dafür ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren,

und

i

wobei jede LED-Quelle ein Element einer Gruppe (module / vgl. Abs. [0088])

ist, die mehrere LED-Quellen umfasst, und

j-1 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle

Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe bereitzustellen,

und (vgl. Abs. [0088, letzter Satz])

j-2 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, Schwankungen der

Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe auszugleichen,

und/oder (vgl. obige Ausführungen zur D7 beim Austausch defekter Module)

j-3 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle

Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens

einen hinteren Quelle bereitzustellen und (vgl. obigen Abs. [0088])

j-4 Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen der wenigstens

einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen (vgl. obige

Ausführungen zur D7 beim Austausch defekter Module der hinteren Quelle).

Druckschrift D7 legt dem Fachmann somit eine Einrichtung gemäß allen drei

Varianten der und/oder-Kombination des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1.1 (neu)

nahe, so dass diese Einrichtung bezüglich D7 auf keinem erfinderischen Schritt

beruht und nicht schutzfähig ist.

Dies gilt in gleicher Weise für die Einrichtung des Nebenanspruchs 13 des

Hilfsantrags 1.1 (neu), denn aufgrund der Anmerkungen in Hilfsantrag 1.1 (neu)

stimmen die Ansprüche 1 und 13 hinsichtlich der Beurteilung der Schutzfähigkeit

überein.

Der Nebenanspruch 25 des Hilfsantrags 1.1 (neu) umfasst die Merkmale a bis j-1

des Schutzanspruchs 1, zu denen bereits ausgeführt wurde, dass eine Einrichtung

mit diesen Merkmalen auf keinem erfinderischen Schritt bezüglich D7 beruht, und

zusätzlich das Merkmal

k

wobei die Steuerung bzw. Regelung des Weiteren dafür ausgelegt ist zu

bewirken, dass die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine

stationäre hintere Quelle eine anteilige Menge einer Gesamtstrahlungsbelichtung in einem abwechselnden Muster von aufeinanderfolgenden

Bestrahlungsschritten und Verzögerungen einsetzen, bis die Druckplatte mit

einer gewünschten Menge einer Gesamtstrahlung belichtet ist.

Wie bereits dargelegt wurde, ist dieses Merkmal bspw. erfüllt, wenn die Einrichtung

dafür ausgelegt ist, dass die Gesamtbelichtung folgende Belichtungsreihenfolge

enthält:

Hinterseitenbestrahlung – definierte Pause – Vorderseitenbestrahlung –

definierte Pause – Hinterseitenbestrahlung – definierte Pause –

Vorderseitenbestrahlung,

wobei beliebige weitere Belichtungsschritte vorher oder nachher erfolgen können,

weil der Begriff „gewünschte Menge einer Gesamtstrahlung“ diesbezüglich nicht

beschränkend ist.

Eine abwechselnde Hinterseiten- und Vorderseitenbestrahlung einer Druckplatte ist

dem Fachmann aber aus der

einschlägigen

Druckschrift

D9

bekannt.

Diese beschreibt in den Absätzen

[0095] und [0105] bis [0109] anhand

der Figuren 17 und 18A, B eine

Einrichtung zum Herstellen einer

Druckplatte

(1700),

die

ein

lichtempfindliches Polymer umfasst,

das durch Belichtung mit Strahlung

aktiviert wird, wobei die Druckplatte (1700) eine nicht druckende Hinterseite und

eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden

Bildes aufweist (vgl. Abs. [0106] und [0107]), und wobei die Einrichtung eine vordere

Quelle (1810) umfasst, die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (1700)

Strahlung auszusetzen (vgl. Fig. 18A, B)), und wenigstens eine hintere Quelle

(1810) umfasst, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (1700)

Strahlung auszusetzen, sowie einen Halter (810) aufweist, der dafür ausgelegt ist,

die Druckplatte (1700) in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von

den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen (vgl. Abs. [0105]).

Gemäß Figur 16 ist die Einrichtung dafür ausgelegt, für jede spezifische Koordinate

entsprechend einem Querschnittabschnitt der Druckplatte zunächst mit dem

Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen und im Anschluss mit dem

Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, wobei der Belichtungsprozess

als Mehrfachbelichtung in mehreren Teilschritten mit abwechselnder Hinter- und

Vorderseitenbelichtung durchgeführt werden kann (vgl. Fig. 18 und Fig. 20 sowie

die beiden letzten Sätze von Abs. [109]: „In certain embodiments, other

combinations of multi- step exposure may be used to achieve repeatability,

completion of polymerization of the photo-sensitive material, and improved stability

of patterns with a desired target relief depth. „For example, in some cases, a

bottom/top/bottom/top/bottom multi-step exposure process may be used.)

Aufgrund der in D7 (vgl. dort Abs. [0050] bis [0058], [0068] bis [0072]) und D9

beschriebenen Vorteile einer Mehrfachbelichtung ist es für den Fachmann

ausgehend von D7 und in Kenntnis der D9 naheliegend, die in D7 beschriebene

Einrichtung

für

die

in D9

offenbarte,

abwechselnde Hinter-

und

Vorderseitenbelichtung auszulegen und dabei die in D7 beschriebenen Pausen

zwischen den einzelnen Belichtungsschritten beizubehalten.

Die Einrichtung des unabhängigen Anspruchs 25 von Hilfsantrag 1.1 (neu) ist somit

nicht schutzfähig, denn der Fachmann gelangt ausgehend von D7 und in Kenntnis

der D9 ohne erfinderischen Schritt zu einer solchen Einrichtung.

Dies gilt in gleicher Weise für die Einrichtung des Nebenanspruchs 26 des

Hilfsantrags 1.1 (neu), denn aufgrund der Anmerkungen in Hilfsantrag 1.1 (neu)

stimmen die Ansprüche 25 und 26 hinsichtlich der Beurteilung der Schutzfähigkeit

überein.

6.4. Hilfsantrag 1.1star (neu)

Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1.1star (neu) ist in den Merkmalen j-2’ und j-4’

gegenüber den Merkmalen j-2 und j-4 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1.1 (neu)

dahingehend präzisiert, dass der Schwankungsausgleich basierend auf einem

Sensor, der einfallende Strahlung einer jeden Gruppe in einem vorbestimmten

Abstand misst, erfolgt.

Gemäß den obigen Ausführungen zur Druckschrift D7 entnimmt der Fachmann

dieses Merkmal ebenfalls der D7, da auch dort die Lichtintensität mittels eines UVA-

Sensors gemessen wird und der Fachmann in naheliegender Weise im Rahmen

einer Kalibrierung der LED-Module sowohl Schwankungen der Lichtausgabe einer

LED-Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe als auch Schwankungen der

Transmissivität des Halters basierend auf einem Sensor, der einfallende Strahlung

einer jeden Gruppe in einem vorbestimmten Abstand misst, mittels der LED-

Steuerung ausgleicht.

Druckschrift D7 legt dem Fachmann somit eine Einrichtung gemäß allen drei

Varianten der und/oder-Kombination des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1.1star (neu)

nahe, so dass diese Einrichtung bezüglich D7 auf keinem erfinderischen Schritt

beruht und nicht schutzfähig ist.

Dies gilt in gleicher Weise für die Einrichtung des Nebenanspruchs 13 des

Hilfsantrags 1.1star (neu), denn aufgrund der Anmerkungen in Hilfsantrag 1.1star

(neu) stimmen die Ansprüche 1 und 13 hinsichtlich der Beurteilung der

Schutzfähigkeit überein.

Die Ansprüche 25 und 26 des Hilfsantrags 1.1star (neu) stimmen mit den

Ansprüchen 25 und 26 des Hilfsantrags 1.1 (neu) überein, zu denen bereits

dargelegt wurde, dass deren Einrichtungen nicht schutzfähig sind, weil der

Fachmann ausgehend von D7 und in Kenntnis der D9 ohne erfinderischen Schritt

zu einer solchen Einrichtung gelangt.

7. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen

und das Streitgebrauchsmuster 20 2016 008 961 vollständig zu löschen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit

§ 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster ohne Erfolg verteidigt hat und sie letztlich in vollem Umfang unterlegen ist, waren ihr die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und

die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Billigkeit erfordert keine andere

Entscheidung.

IV.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten gemäß

§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,

2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des

Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der

Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,

3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,

4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten

war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei

der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden

sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim

Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.

Eisenrauch

Dr. Friedrich

Dr. Zebisch

Bundespatentgericht

(Aktenzeichen)

Verkündet am

25. November 2025

Justizbeschäftigte

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle