Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 25.11.2025 – 35 W (pat) 428/23
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:251125B35Wpat428.23.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 428/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster 20 2016 008 961
(hier: Löschungsantrag)
ECLI:DE:BPatG:2025:251125B35Wpat428.23.0
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 25. November 2025 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie die Richter Dipl.-Phys. Univ. Dr. Friedrich und Dipl.-
Phys. Univ. Dr. Zebisch
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. Oktober 2023 - mit Ausnahme der Festsetzung des Gegenstandswertes – aufgehoben, und das Gebrauchsmuster 20 2016 008
961 wird in vollem Umfang gelöscht.
2. Die Beschwerde der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
3. Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahrens und die des
Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin 2, Beschwerdegegnerin 1 und Antragsgegnerin ist Inhaberin des Streitgebrauchsmusters 20 2016 008 961, das aufgrund der Abzweigung
aus der Patentanmeldung EP 16 816 384.8 (hervorgegangen aus der WO
2017/072588 A2) als Anmeldetag den 26. Oktober 2016 hat und das die USamerikanische Unionspriorität 62/246,276 mit dem Zeitrang 26. Oktober 2015 beansprucht. Die Schutzdauer des am 8. Februar 2021 unter der Bezeichnung „System zur gesteuerten bzw. geregelten Belichtung von flexografischen Druckplatten“
mit den zueinander nebengeordneten Schutzansprüchen 1 und 23 sowie mit den
auf diese rückbezogenen Schutzansprüchen 2 bis 22 bzw. 24 bis 44 eingetragenen
Streitgebrauchsmusters ist auf 10 Jahre verlängert.
Die von der Antragsgegnerin wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters verklagte Antragstellerin (dazu später) hat mit Schriftsatz vom 27. September 2021 bei
der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen Patent- und Markenamts die vollständige Löschung des Streitgebrauchsmusters aufgrund fehlender Schutzfähigkeit
(fehlender Neuheit und fehlendem erfinderischen Schritt) und sinngemäß auch den
Löschungsgrund der unzulässigen Erweiterung geltend gemacht. Sie hat ihren Antrag vor der Gebrauchsmusterstelle auf die Dokumente
D1
D2
D2bis
D3
D4
D5
D6
D7
D8
D9
WO 2015 / 044 437 A1
US 2008 / 0 280 227 A1
US-Anmeldung 60/916,738
EP 2 313 270 B1
US 2002 / 0 192 569 A1
EP 3 035 123 A1
US 2008 / 0 197 300 A1
US 2016 / 0 229 173 A1
US 5 386 268 A
WO 2015 / 047 444 A1
D10
FLINT GROUP: FV Exposure Pre Installation, Installation, User’s Manual, Technical Manual. Ausgabe AA. Luxemburg,
März 2009 (Firmenschrift-Nr. 10068682) – Firmenschrift
D10.1 – D10.7 Bestellunterlagen einer Vorrichtung gemäß D10
gestützt.
Die Antragsgegnerin hat dem ihr am 14. Oktober 2021 zugestellten Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 10. November 2021 in vollem Umfang widersprochen.
Die Antragsgegnerin hatte bereits am 30. April 2021 beim LG Düsseldorf Verletzungsklage gegen ein konzernverbundenes Unternehmen der Antragstellerin beim
LG Düsseldorf eingereicht, das die Klage mit Urteil vom 20. Februar 2024 abgewiesen hat. Die Antragstellerin hat hiergegen Berufung beim OLG Düsseldorf eingelegt.
Das Berufungsverfahren ist gegenwärtig noch vor dem OLG Düsseldorf anhängig.
In der am 16. Mai 2023 stattgefundenen mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung hat die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster nicht
mehr in der eingetragenen Fassung, sondern mit neuen, in der mündlichen Verhandlung überreichten Schutzansprüchen 1 bis 28 gemäß Hauptantrag und mit
neuen Schutzansprüchen 1 bis 26 gemäß einem Hilfsantrag 1 verteidigt.
Die Gebrauchsmusterabteilung hat im Anschluss hieran das Streitgebrauchsmuster
teilweise gelöscht, soweit es über die Fassung nach Hilfsantrag 1 der Antragsgegnerin hinausgeht.
Von den Kosten des Löschungsverfahrens wurden beiden Parteien jeweils 50% auferlegt. Der Gegenstandswert wurde auf 500.000 EUR festgesetzt.
Gegen diesen der Antragsgegnerin und der Antragstellerin jeweils am 4. Juli 2023
zugestellten Beschluss richten sich die beim Deutschen Patent- und Markenamt am
18. Juli 2023 eingegangene Beschwerde der Antragstellerin und die am 20. Juli
2023 eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin.
Die Antragsgegnerin vertritt in ihrer Beschwerdebegründung vom 12. Januar 2024
die Auffassung, dass auch die Ansprüche des Hauptantrags zulässig und schutzfähig seien.
Die Antragstellerin hat in ihrer Beschwerdebegründung vom 14. November 2023
und der Eingabe vom 11. September 2024 die Dokumente
D11
WO 2004 / 009 318 A1
D12, D12a CN 10 14 77 311 A inkl. Übersetzung
D13
D14
US 2007 / 0 115 685 A1
GIBOUR, V. u. a.: P17 – Uniformity calibration of large area full color
light emitted diodes screens, In: Asia Display IMID ’04, DIGEST S.
475-478
als zusätzlichen Stand der Technik genannt und ausgeführt, dass auch die unabhängigen Schutzansprüche des Hilfsantrags 1 unzulässig erweitert und zudem gegenüber dem vorgelegten Stand der Technik nicht schutzfähig seien.
Zudem hat die Antragstellerin als weitere Anlagen u. a. folgende Dokumente vorgelegt:
rop1 Eintragungsunterlagen des Streitgebrauchsmusters
rop2 DE 20 2016 008 961 U1 (Streitgebrauchsmuster)
rop3 WO 2017/072588 A2 (urspr. Anmeldung des Streitgebrauchsmusters)
rop4 Prioritätsunterlagen des Streitgebrauchsmusters
rop8 Klage wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters
rop13 Zwischenbescheid im Gebrauchsmusterlöschungsverfahren vor dem
DPMA
rop15 Merkmalsgliederungen der unabhängigen Schutzansprüche 1, 13, 25
und 26 des Hilfsantrags 1
rop16 Urteil des LG Düsseldorf im Verletzungsstreit
rop17 Merkmalsgliederungen der unabhängigen Schutzansprüche 1, 14, 27
und 28 des Hauptantrags
In der mündlichen Verhandlung am 25. November 2025 hat die Antragstellerin und
Beschwerdeführerin 2 den Antrag gestellt,
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und
das Gebrauchsmuster 20 2016 008 961 in vollem Umfang zu löschen.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin 1 hat beantragt,
1.
den Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 16. Oktober 2023 aufzuheben und
das Gebrauchsmuster im Umfang des Hauptantrags, eingereicht
während der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 16. Oktober 2023, aufrechtzuerhalten,
2.
hilfsweise die Beschwerde der Antragstellerin zurückzuweisen
und das Gebrauchsmuster im Umfang des Hilfsantrags 1, eingereicht während der mündlichen Verhandlung vor der Gebrauchsmusterabteilung am 16. Oktober 2023, und weiter hilfsweise im
Umfang des Hilfsantrags 1.1(neu), Hilfsantrags 1* und Hilfsantrags 1.1star(neu), jeweils überreicht während der mündlichen
Verhandlung am 25. November 2025, in dieser Reihenfolge aufrechtzuerhalten.
Die mit einer Gliederung entsprechend den Merkmalsgliederungen der Antragstellerin (rop15, rop17) versehenen, unabhängigen Schutzansprüche der jeweiligen Anträge lauten folgendermaßen:
Hauptantrag
Schutzanspruch 1 (Änderungen zum eingetragenen Schutzanspruch 1 sind
unterstrichen):
a Einrichtung
(100) zum Herstellen einer Druckplatte
(130), die ein
lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung
aktiviert wird,
b wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende
Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes
aufweist,
c... wobei die Einrichtung umfasst:
mehrere Strahlungsquellen (110, 120), die umfassen:
wenigstens eine vordere Quelle (110), die positioniert ist, um die Vorderseite
der Druckplatte (130) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine
c-1 stationäre
...c hintere Quelle (120), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte
(130) Strahlung auszusetzen,
d wobei die wenigstens eine vordere Quelle (110) und die wenigstens eine
stationäre hintere Quelle (120) jeweils ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen
Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte koextensiv
ist;
e
einen Halter (160), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130) in einer
Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren
Strahlungsquellen (110, 120) aufzunehmen;
f
eine Steuerung bzw. Regelung (140), die mit den mehreren Strahlungsquellen
(110, 120) verbunden ist; und
g Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung zwischen der Druckplatte und der
wenigstens einen vorderen Quelle,
g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate
entsprechend einem Querschnittabschnitt der Druckplatte zunächst mit dem
Bestrahlen der Hinterseite der Druckplatte zu beginnen, sodann eine genau
definierte Zeitverzögerung automatisch einzusetzen und sodann unmittelbar
nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der
Druckplatte zu beginnen,
h wobei die mehreren Strahlungsquellen mehrere LED-Quellen
(1212)
umfassen, die dafür ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren, und
i
wobei jede LED-Quelle (1212) ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-
Quellen umfasst, und
j-1 die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle Steuerung
bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe bereitzustellen, und
j-2 wobei die Steuerung bzw. Regelung des Weiteren dafür ausgelegt ist,
Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen
Gruppe auszugleichen,
und/oder
j-3 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle
Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens
einen hinteren Quelle bereitzustellen und
j-4 Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen der wenigstens
einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.
Schutzanspruch 14
(Änderungen zum eingetragenen Schutzanspruch 23 sind unterstrichen):
a Einrichtung
(100) zum Herstellen einer Druckplatte
(130), die ein
lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung
aktiviert wird,
b wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende
Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden Bildes
aufweist,
c... wobei die Einrichtung umfasst:
mehrere Strahlungsquellen (110, 120), die umfassen:
wenigstens eine vordere Quelle (110), die positioniert ist, um die Vorderseite
der Druckplatte (130) Strahlung auszusetzen, und wenigstens eine
c-1 stationäre
...c hintere Quelle (120), die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte
(130) Strahlung auszusetzen,
d… wobei die wenigstens eine vordere Quelle (110) ein Strahlungsfeld aufweist,
das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der Druckplatte
koextensiv ist und wobei die wenigstens eine stationäre hintere Quelle (120)
ein Strahlungsfeld aufweist, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit
einer Breite
d-1 und einer Länge
...d der Druckplatte koextensiv ist;
e
einen Halter (160), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130) in einer
Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von den mehreren
Strahlungsquellen (110, 120) aufzunehmen;
f
eine Steuerung bzw. Regelung (140), die mit den mehreren Strahlungsquellen
(110, 120) verbunden ist; und
g‘ Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung zwischen der Druckplatte (130)
und dem Strahlungsfeld der wenigstens einen vorderen Quelle (110),
g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate
entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst mit dem
Bestrahlen der Hinterseite der Druckplatte zu beginnen, sodann eine genau
definierte Zeitverzögerung automatisch einzusetzen und sodann unmittelbar
nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der
Druckplatte zu beginnen,
h‘ wobei die wenigstens eine stationäre hintere Quelle mehrere LED-Quellen
(1212) umfasst, die dafür ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren,
i
wobei jede LED-Quelle (1212) ein Element einer Gruppe ist, die mehrere LED-
Quellen umfasst, und
j-1 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle
Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe bereitzustellen,
j-2 wobei die Steuerung bzw. Regelung des Weiteren dafür ausgelegt ist,
Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen
Gruppe auszugleichen,
und/oder
j-3 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle
Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens
einen hinteren Quelle bereitzustellen und
j-4 Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen der wenigstens
einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.
Schutzanspruch 27
Der nebengeordnete Schutzanspruch 27 weist die Merkmale a bis j-1 des
Schutzanspruchs 1 auf, wobei sich hieran das folgende Merkmal k anschließt:
k
wobei die Steuerung bzw. Regelung des Weiteren dafür ausgelegt ist zu
bewirken, dass die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine
stationäre hintere Quelle eine anteilige Menge einer Gesamtstrahlungsbelichtung in einem abwechselnden Muster von aufeinanderfolgenden
Bestrahlungsschritten und Verzögerungen einsetzen, bis die Druckplatte mit
einer gewünschten Menge einer Gesamtstrahlung belichtet ist.
Schutzanspruch 28
Der nebengeordnete Schutzanspruch 28 weist die Merkmale a bis h‘ des
Schutzanspruchs 14 auf, wobei sich hieran das obige Merkmal k durch
„und“ verbunden anschließt.
Hilfsantrag 1
Schutzansprüche 1, 13, 25 und 26
Die nebengeordneten Ansprüche 1, 13, 25 und 26 des Hilfsantrags 1 ergeben sich
aus dem jeweils zugehörigen Anspruch 1, 14, 27 und 28 des Hauptantrags, indem
direkt nach dem Merkmal g-1 das folgende Merkmal g-2:
g-2 ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und
Hinterseitenbestrahlung auszusetzen,
eingefügt wird.
Hilfsantrag 1.1 (neu)
Schutzansprüche 1, 13, 25 und 26
Der Hilfsantrag 1.1 (neu) umfasst die Ansprüche des Hilfsantrags 1 und zusätzlich
in den zueinander nebengeordneten Ansprüchen 1, 13, 25 und 26 Anmerkungen,
die sinngemäß aussagen
*
**
dass das Merkmal, dass die wenigstens eine hintere Quelle „stationär“ ist,
dass die Merkmale d und d-1
*** und dass die Merkmale g und g‘
hinsichtlich des Schutzumfangs zu berücksichtigen sind, hinsichtlich der
Schutzfähigkeit mangels ursprünglicher Offenbarung aber nicht.
In diesem Hilfsantrag bleiben somit diese Merkmale bei der Prüfung, ob die
beanspruchten Gegenstände neu sind und auf einem erfinderischen Schritt
beruhen, unberücksichtigt.
Hilfsantrag 1*
Schutzansprüche 1, 13, 25 und 26
Der Hilfsantrag 1* ergibt sich aus dem Hilfsantrag 1, indem in den nebengeordneten
Schutzansprüchen 1 und 13 des Hilfsantrags 1 die Merkmale j-2 und j-4 durch die
nachfolgenden Merkmale j-2‘ bzw. j-4’ ersetzt werden (Änderungen zu den
Merkmalen j-2 bzw. j-4 sind unterstrichen):
j-2‘ wobei die Steuerung bzw. Regelung des Weiteren dafür ausgelegt ist,
basierend auf einem Sensor, der einfallende Strahlung einer jeden Gruppe in
einem vorbestimmten Abstand misst, Schwankungen der Lichtausgabe einer
Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe auszugleichen
j-4‘ basierend auf einem Sensor, der einfallende Strahlung einer jeden Gruppe in
einem vorbestimmten Abstand misst, Schwankungen der Transmissivität des
Halters, der zwischen der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte
angeordnet ist, auszugleichen.
Hilfsantrag 1.1star (neu)
Schutzansprüche 1, 13, 25 und 26
Der Hilfsantrag 1.1star (neu) umfasst die Ansprüche des Hilfsantrags 1* und
zusätzlich in den zueinander nebengeordneten Ansprüchen 1, 13, 25 und 26
Anmerkungen, die sinngemäß angeben,
*
**
dass das Merkmal, dass die wenigstens eine hintere Quelle „stationär“ ist,
dass die Merkmale d und d-1
*** und dass die Merkmale g und g‘
hinsichtlich des Schutzumfangs zu berücksichtigen sind, hinsichtlich der
Schutzfähigkeit mangels ursprünglicher Offenbarung aber nicht.
In diesem Hilfsantrag bleiben somit diese Merkmale bei der Prüfung, ob die
beanspruchten Gegenstände neu sind und auf einem erfinderischen Schritt
beruhen, unberücksichtigt.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerden sind zulässig. In der Sache hat jedoch nur die Beschwerde der
Antragstellerin Erfolg, denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung sind
die verteidigten Anspruchsfassungen zum einen nicht gewährbar, da sie eine unzulässige Erweiterung aufweisen, und zum anderen beruhen die Gegenstände der
verteidigten Schutzansprüche gemäß Hauptantrag sowie gemäß den Hilfsanträgen
1, 1.1(neu), 1* und 1.1star(neu) im Sinne von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1
Abs. 1 GebrMG nicht auf einem erfinderischen Schritt.
1. Gebrauchsmustergegenstand
Das Streitgebrauchsmuster betrifft eine Einrichtung zum Herstellen einer
Druckplatte, die ein lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit
Strahlung aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und
eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden
Bildes aufweist, vgl. Absatz [0005] und den eingetragenen Schutzanspruch 1.
Nach den Ausführungen in der Beschreibungseinleitung würden meist sowohl die
mit einer Maske versehene, druckende Vorderseite als auch die gegenüberliegende
Hinterseite der Druckplatte belichtet. Hierzu könne eine allumfassende Belichtung
beispielsweise mit fluoreszierenden Lichtröhren oder eine individuell steuerbare
Beleuchtung unter Verwendung von LED-Technologie verwendet werden.
Bekannte Herstellungsprozesse beinhalteten nach dem Belichten aus Richtung der
Plattenhinterseite eine Laserabtragung und abschließend eine Belichtung aus
Richtung der druckenden Vorderseite. Alternativ erfolge das Laserabtragen zuerst,
anschließend werde erst von der einen Seite belichtet und nach manuellem Drehen
der Platte von der anderen Seite ausgehärtet. Problematisch sei die nichtdefinierte,
variable Zeitverzögerung zwischen erster und zweiter Belichtung, die zu einer
unerwünschten Schwankung in der Qualität der Platte führe. Aufgrund der bei der
Belichtung ablaufenden chemischen Prozesse sei eine gleichzeitige Belichtung von
beiden Seiten trotz der besseren Reproduzierbarkeit auch nicht optimal, vgl. Abs.
[0002] und [0003]. Zudem sei es auf dem Gebiet des Druckwesens wünschenswert,
die Größe der Tupfer, die mit der Druckplatte auf ein Substrat gedruckt würden, zu
minimieren.
Solche
kleineren
Tupfer
entsprächen
zwar
kleineren
Druckplattenelementen, jedoch seien sie auch schadensanfällig, vgl. Abs. [0004].
Vor diesem Hintergrund liegt dem Streitgebrauchsmuster die Aufgabe zugrunde,
eine Einrichtung zum Herstellen von Druckplatten mit kleinen aber gleichzeitig stabilen Druckelementen zur Erzeugung dieser in der Größe minimierten Tupfer bereitzustellen, vgl. Abs. [0004].
Gelöst wird diese Aufgabe durch die Einrichtungen der zueinander nebengeordneten Schutzansprüche des Hauptantrags und der Hilfsanträge 1, 1.1 (neu), 1* und
1.1star (neu).
Das Streitgebrauchsmuster beschreibt die beanspruchten Einrichtungen
insbesondere anhand der Figuren 1, 7 und 8 in den Absätzen [0005] bis [0007],
[0011], [0013] bis [0018], [0023] und [0030] bis [0033], von denen nachfolgend die
Figuren 1 und 8 wiedergegeben sind. Die Figuren zeigen eine Einrichtung mit einer
vorderen (110, 810) und einer hinteren (120, 820) Strahlungsquelle. Während die
Strahlungsquellen (110, 120) in Fig. 1 (linke Figur) linear ausgebildet sind und ein
Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens so breit aber
nicht so
lang wie die Druckplatte
ist,
in der Ausdrucksweise des
Streitgebrauchsmuster demnach mit einer Breite der Druckplatte (130) aber nicht
mit einer vollen Länge der Platte koextensiv ist, sind die Strahlungsquellen (810,
820)
in Fig. 8 (rechte Figur) Kollektivstrahlungsquellen, die ein planares
Strahlungsfeld emittieren, das mit beiden seitlichen Abmessungen der Platte (830)
wenigstens koextensiv ist, das die Platte somit vollständig überdeckt.
Damit die gesamte Druckplatte belichtet werden kann, umfasst die Einrichtung von
Fig. 1 Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung zwischen der Druckplatte (130)
und den vorderen und hinteren Quellen (110, 120), wobei die Relativbewegung eine
Geschwindigkeit aufweist, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den
seitlichen Abstand (d) der beiden Quellen (110, 120) zu bewirken, ohne eine
spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung
auszusetzen. Bei Ausführungsformen mit fester, d. h. stationärer, Druckplatte (130)
umfasst das Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung Mittel zum Bewegen der
vorderen und hinteren Strahlungsquellen (110, 120) relativ zur Druckplatte (130),
wohingegen bei Ausführungsformen mit festen, d. h. stationären vorderen und
hinteren Strahlungsquellen
(110, 120) das Mittel zum Bewirken einer
Relativbewegung ein Mittel zum Bewegen der Druckplatte (130) relativ zu den
Strahlungsquellen (110, 120) ist. Die Einrichtung von Fig. 1 mit der Steuerung (140)
ist zudem dafür ausgelegt, für jede spezifische Koordinate entsprechend einem
Querschnittsabschnitt der Platte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der Hinterseite
der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte und
wiederholbare Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem
Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu
beginnen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und
Hinterseitenbestrahlung auszusetzen, indem eine Relativbewegung zwischen der
Platte und den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle und
der wenigstens einen hinteren Quelle bei einer Geschwindigkeit bereitgestellt wird,
die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu
bewirken. Bei stationären Strahlungsquellen ergibt sich die Zeitverzögerung aus
deren seitlichem Abstand und der Plattengeschwindigkeit, während bei mobilen
Quellen und stationärer Platte die Zeitverzögerung durch den seitlichen Abstand der
Quellen und die Quellengeschwindigkeit vorgegeben ist.
Bei der hier nicht wiedergegebenen Variante von Fig. 7 des Streitgebrauchsmusters
ist das Substrat zylindrisch, und die Geschwindigkeit ist eine Drehgeschwindigkeit
des Zylinders.
Demgegenüber sind bei der in Fig. 8 dargestellten Variante mit den beiden
Kollektivstrahlungsquellen (810, 820) die Platte (860), die wenigstens eine vordere
Quelle (810) und die wenigstens eine hintere Quelle (820) allesamt stationär, und
die mit beiden Kollektivstrahlungsquellen (810, 820) verbundene Steuerung (840)
ist dafür ausgelegt,
für
jede spezifische Koordinate entsprechend einem
Querschnittsabschnitt der Platte (860) zunächst (a) mit dem Bestrahlen der
Hinterseite der Platte (860) zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau
definierte und wiederholbare Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c)
unmittelbar nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der
Vorderseite der Platte (860) zu beginnen, ohne eine spezifische Koordinate
gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen. Dies wird
ohne Bewegung der Lichtquellen und der Druckplatte erreicht, indem die jeweiligen
Lichtquellen der oberen und unteren Kollektivstrahlenquelle entsprechend
angesteuert werden.
Die Einstellung einer optimalen Zeitverzögerung spielt für die Lösung der Aufgabe
eine zentrale Rolle. Denn nach den Ausführungen in Absatz [0013] ist im
Fotopolymerharz einer Polymerplatte üblicherweise Sauerstoff enthalten, der die
zum Aushärten der Platten genutzte Polymerisierungsreaktion hemmt. Hierbei sei
der Sauerstoff nicht chemisch an die Polymere gebunden, sondern diffundiere frei
in der Schicht. Ebenso werde aus der Atmosphärenluft Sauerstoff in die Schicht
aufgenommen, so dass die Sauerstoffkonzentration in der Schicht zu Beginn des
Belichtungsvorgangs im Gleichgewicht sei. Durch die Polymerisierung aufgrund der
Belichtung des Polymerharzes mit UV-Strahlung werde dieses Gleichgewicht
gestört, weil durch die Belichtung der Platte mit aktinischer Strahlung die
Polymerisation gestartet und in der Folge der verteilte Sauerstoff eingefangen
werde, d. h. es entstünden Radikale, die mit dem Sauerstoff reagieren und ihn
binden würden. Hierdurch sinke an diesem belichteten Ort die Konzentration von
freiem Sauerstoff und es entstünde ein Konzentrationsgradient von der Vorderseite
zur Hinterseite. Genau dieser Konzentrationsgradient werde im Gebrauchsmuster
ausgenützt, um die kegelstumpfförmigen Druckelemente mit kleiner Spitze und
großer Basis herzustellen, vgl. Fig. 3A, wobei allgemein die kleinste
Drucktupfergröße mit dem größten Tupfergrunddurchmesser das Optimum
darstelle, vgl. Abs. [0028], da die große Basis des kegelstumpfförmigen
Druckelements eine hohe Stabilität gewährleiste. Daher könnten bei sowohl eine
hintere als auch eine primäre, vordere Belichtung umfassenden Verfahren feine
Details auf der Platte erreicht werden, wenn eine definierte Verzögerung zwischen
dem Durchführen der hinteren Belichtung und der primären Belichtung vorhanden
sei. Dabei sei die passende Zeitverzögerung essentiell, denn bei zu langer
Verzögerung sei die gesamte Platte in eine Sauerstoffsättigung zurückversetzt,
wohingegen bei einer
zu
kurzen Verzögerung
keine ausreichende
Sauerstoffdiffusion ermöglicht werde, um optimale Ergebnisse zu erzielen.
Gemäß den Figuren 4 bis 6 und der zugehörigen Beschreibung in den Absätzen
[0026] bis [0029] lässt sich der druckplattentypspezifische genaue Wert der
optimalen Zeitverzögerung für die Herstellung kegelstumpfförmiger Druckelemente
mit möglichst kleiner Spitze und großer Basis durch Versuchsreihen bestimmen. In
den Figuren 5 und 6 beträgt dieser Wert 92 Sekunden.
Schutzanspruch 1 des Hauptantrags:
Schutzanspruch 1 des Hauptantrags beansprucht gemäß den Merkmalen a bis d
eine Einrichtung (100) zum Herstellen einer Druckplatte (130), die ein
lichtempfindliches Polymer (134) umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung
aktiviert wird, wobei die Druckplatte eine nicht druckende Hinterseite und eine
druckende Vorderseite mit einer Maske (132) zum Definieren eines zu druckenden
Bildes aufweist, wobei die Einrichtung mehrere Strahlungsquellen (110, 120),
umfasst. Diese Strahlungsquellen umfassen wenigstens eine vordere Quelle (110),
die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (130) Strahlung auszusetzen,
und wenigstens eine stationäre hintere Quelle (120), die positioniert ist, um die
Hinterseite der Druckplatte (130) Strahlung auszusetzen, wobei die wenigstens eine
vordere Quelle (110) und die wenigstens eine stationäre hintere Quelle (120) jeweils
ein Strahlungsfeld aufweisen, das einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer
Breite der Druckplatte koextensiv ist.
Die zumindest eine vordere und hintere Strahlungsquelle können somit unabhängig
voneinander als lineare Strahlungsquelle wie in Fig. 1A oder als die gesamte Fläche
der Druckplatte überdeckende Strahlungsquelle wie in Fig. 8 ausgebildet sein, d. h.
im Unterschied zu den Figuren kann bspw. die vordere Strahlungsquelle linear und
die hintere Strahlungsquelle über die gesamte Fläche ausgebildet sein oder die
vordere Strahlungsquelle über die gesamte Fläche und die hintere Strahlungsquelle
linear.
Zusätzlich umfasst die Einrichtung gemäß den Merkmalen e und g einen Halter
(160), der dafür ausgelegt ist, die Druckplatte (130) in einer Position aufzunehmen,
um einfallende Strahlung von den mehreren Strahlungsquellen (110, 120)
aufzunehmen und Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung zwischen der
Druckplatte und der wenigstens einen vorderen Quelle.
Anders als es im Streitgebrauchsmuster anhand der Figuren 1 und 8 beschrieben
ist, muss bei stationärer hinterer Quelle nicht zwangsläufig auch die vordere Quelle
stationär sein, sondern es können beide Quellen, aber auch nur die hintere Quelle
stationär sein.
Gemäß den Merkmalen f und g-1 umfasst die Einrichtung auch eine Steuerung
bzw. Regelung (140), die mit den mehreren Strahlungsquellen verbunden ist, wobei
die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate entsprechend
einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst (a) mit dem Bestrahlen der
Hinterseite der Platte zu beginnen, sodann (b) automatisch eine genau definierte
Zeitverzögerung einzusetzen und sodann (c) unmittelbar nach dem Ablauf der
Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen.
Anspruchsgemäß kann eine spezifische Koordinate auch gleichzeitig der
Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung ausgesetzt werden, wohingegen die
Einrichtung nach den durchgehenden Erläuterungen in der Beschreibung dafür
ausgelegt ist, dass eine spezifische Koordinate gerade nicht gleichzeitig der
Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung ausgesetzt wird, vgl. Abs. [0005], letzter
Satz, Abs. [0008], zweiter Satz und Abs. [0032], letzter Satz.
Den Figuren 4 bis 6 mit Beschreibung in den Absätzen [0028] und [0029] ist zu
entnehmen, dass die „genau definierte Zeitverzögerung“ des Merkmals g-1 keine
beliebig große Zeitspanne, sondern einen spezifischen Wert, bspw. 92 Sekunden,
für die gesamte Platte angibt und für jede Koordinate dieselbe Zeitverzögerung gilt.
Demgegenüber ist in Absatz [0041] ausgeführt, dass die Zeitverzögerung für jede
Fläche der Platte zwar gleich sein kann, dass aber in Abhängigkeit von der
Ausgestaltung der Strahlungsquellen, der Steuerung bzw. Regelung und dem
Steuer- bzw. Regelschema ein Abschnitt der Platte bei Bedarf auch anders als ein
anderer bestrahlt werden kann. Somit muss nach der Lehre des
Streitgebrauchsmusters
für
jede Koordinate der Platte nicht dieselbe
Zeitverzögerung gelten.
Nach den Merkmalen h und i umfassen die mehreren Strahlungsquellen, d. h. die
vordere und hintere Quelle, mehrere für die Emission von UV-Licht ausgelegte LED-
Quellen, wobei jede einzelne LED-Lichtquelle ein Element einer Gruppe ist, die
mehrere LED-Lichtquellen umfasst. Dies ist beispielhaft in Fig. 12 gezeigt, wo
einzelne LEDs (1212) in Linien (1220, … 1230) mit jeweils sechs LEDs angeordnet
sind, wobei eine Linie einer Gruppe entspricht.
Gemäß den Merkmalen j-1 bis j-4 ist die mit den mehreren Strahlungsquellen
verbundene Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt, eine individuelle Steuerung
bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe, d. h. Linie, bereitzustellen und
Schwankungen der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe
auszugleichen, und/oder sie ist dafür ausgelegt, eine individuelle Steuerung bzw.
Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens einen hinteren Quelle
bereitzustellen und Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen
der wenigstens einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen.
In Absatz [0023] ist ein Beispiel einer solchen Steuerung folgendermaßen erläutert:
„Charakterisierungen und eine Rekalibrierung können auf periodischer Grundlage
durchgeführt werden, um zeitbedingte Schwankungen
in den Linien zu
berücksichtigen. Derartige Charakterisierungen können durchgeführt werden,
indem ein Sensor positioniert wird, der die einfallende Strahlung bei einem
vorbestimmten Abstand von jeder Linie der LED-Quellen misst.“
Die Merkmale j-1 bis j-4 umfassen somit auch eine Steuerung, die dafür ausgelegt
ist, dass im Rahmen einer Kalibrierung der LEDs, bspw. im Zusammenhang mit
einer regelmäßigen Kontrolle oder einem aufgetretenen Defekt einer LED, die
Emissionsintensität der jeweiligen LED-Linie nachjustiert wird. Dies kann bspw.
dadurch erfolgen, dass unter Zuhilfenahme eines externen Sensors die einfallende
Strahlung einer LED-Linie in einem vorbestimmten Abstand gemessen und
basierend darauf die Lichtintensitäten der jeweiligen Linien einander angepasst
werden. Wird zur Messung der Lichtintensität der hinteren Quelle der Sensor auf
dem Halter positioniert, erfolgt bei einer solchen Kalibrierung automatisch ein
Ausgleich von Schwankungen der Transmissivität des Halters.
Schutzanspruch 14 des Hauptantrags:
Gegenüber dem Schutzanspruch 1 ist der Schutzanspruch 14 dahingehend enger
gefasst, als nach Merkmal d-1 das Strahlungsfeld der stationären hinteren Quelle
einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite und einer Länge der
Druckplatte koextensiv ist, d. h. die hintere Quelle muss stationär und als die
gesamte Plattenfläche überdeckende Strahlungsquelle ausgebildet sein,
wohingegen die vordere Quelle eine stationäre oder bewegliche und lineare oder
die gesamte Fläche überdeckende Strahlungsquelle sein kann. Andererseits ist das
Merkmal g‘ gegenüber dem Merkmal g des Anspruchs 1 insofern breiter formuliert,
als das Merkmal g‘ nur eine Relativbewegung zwischen der Druckplatte und dem
Strahlungsfeld der wenigstens einen vorderen Quelle verlangt, d. h. die vordere
Quelle muss nicht beweglich sein. Vielmehr genügt es, dass stattdessen nur die
jeweiligen Lichtquellen der oberen Strahlungsquelle entsprechend angesteuert
werden.
Schutzansprüche 27 und 28 des Hauptantrags:
Im Unterschied zu den Schutzansprüchen 1 und 14 umfassen die Schutzansprüche
27 und 28 nicht die Merkmale j2 bis j4, sondern das Merkmal k. Demnach muss die
individuelle Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder LED-Gruppe
anders als bei den Ansprüchen 1 und 14 nicht dafür ausgelegt sein, Schwankungen
der Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe und/oder
Schwankungen der Transmissivität des Halters auszugleichen, sondern dafür
ausgelegt sein zu bewirken, dass die wenigstens eine vordere Quelle und die
wenigstens eine stationäre hintere Quelle eine anteilige Menge einer
Gesamtstrahlungsbelichtung in einem abwechselnden Muster von aufeinander
folgenden Bestrahlungsschritten und Verzögerungen einsetzen, bis die Druckplatte
mit einer gewünschten Menge einer Gesamtstrahlung belichtet ist. Das Muster gibt
folglich eine zeitliche Reihenfolge an, wobei eine Belichtungsabfolge, die nur aus
einer einzigen Hinterseiten- und einer einzigen zeitlich definiert verzögerten
Vorderseitenbestrahlung besteht, lediglich das Merkmal g-1, aber nicht das
Merkmal k erfüllt, weil in diesem Fall beide Seiten in jeweils einem Belichtungsschritt
die vollständige, aber keine anteilige Menge einer Gesamtstrahlungsbelichtung
erhalten. Hingegen ist das Merkmal k dann erfüllt, wenn beide Seiten mindestens
zweimal belichtet werden, bspw. in folgendem Muster:
Hinterseitenbestrahlung – zeitliche Verzögerung – Vorderseitenbestrahlung –
zeitliche Verzögerung – Hinterseitenbestrahlung – zeitliche Verzögerung –
Vorderseitenbestrahlung.
Inwieweit weitere Belichtungsschritte vorher oder nachher erfolgen, wird durch das
Merkmal k nicht festgelegt, weil eine „gewünschte“ Menge einer Gesamtstrahlung
diesbezüglich nicht beschränkend ist.
In den Hilfsanträgen ist zusätzlich präzisiert, dass die Einrichtung dafür ausgelegt
ist, die Belichtung nach Merkmal g-1 durchzuführen, ohne eine spezifische
Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen,
und dass die mit den mehreren Strahlungsquellen verbundene Steuerung bzw.
Regelung dafür ausgelegt ist, Schwankungen der Lichtausgabe einer LED-Gruppe
relativ zu einer anderen Gruppe und/oder Schwankungen der Transmissivität des
Halters basierend auf einem Sensor, der einfallende Strahlung einer jeden Gruppe
in einem vorbestimmten Abstand misst, auszugleichen.
2. Fachmann
Als zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur der Fachrichtung Drucktechnik mit
Hochschulabschluss und mehrjähriger praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der
Entwicklung von Maschinen für die Herstellung von Druckplatten, insbesondere von
belichteten Flexodruckplatten, zu definieren.
3. Inanspruchnahme der Priorität
Mit den geltenden Schutzansprüchen kann das Streitgebrauchsmuster die USamerikanische Unionspriorität 62/246,276 mit dem Zeitrang 26. Oktober 2015 nicht
wirksam beanspruchen, sondern nur den internationalen Anmeldetag 26. Oktober
2016 der ursprünglichen Anmeldung. Denn die Merkmale j-1 und k, von denen zumindest eines sämtliche unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags und der
Hilfsanträge enthalten, ist in dem Prioritätsdokument (Anlage rop4) nicht offenbart.
Somit ist die am 11. August 2016 offengelegte Patentanmeldung D7 gegenüber
dem am 26. Oktober 2016 angemeldeten Streitgebrauchsmuster vorveröffentlichter
Stand der Technik.
4. Kein Schutzausschluss nach § 2 Nr. 3 GebrMG
Die verteidigen Anspruchsfassungen sind nicht auf den Schutz eines „Verfahrens“
im Sinne von § 2 Nr. 3 GebrMG gerichtet. Verfahrensmerkmale in einem Schutzanspruch nehmen der Lehre nicht von vornherein die Schutzfähigkeit als Gebrauchsmuster, wenn sie die Lehre als ein Erzeugnis umschreiben (vgl. BGH, Beschluss
vom 29.7.2008, Az. X ZB 23/07, CIPR 2008, 130 ff. - „Telekommunikationsanordnung“; Benkard/Engel, PatG/GebrMG, 12. Auflage, § 2 GebrMG, Rn. 11). Dies ist
vorliegend der Fall, denn gemäß den unabhängigen Schutzansprüchen umfasst die
beanspruchte Einrichtung mehrere Strahlungsquellen, einen Halter, eine Steuerung
bzw. Regelung und Mittel zum Bewirken einer Relativbewegung.
5. Zulässigkeit
Alle unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags, des Hilfsantrags 1 und des
Hilfsantrags 1* sind unzulässig. Sie enthalten unzulässige Verallgemeinerungen
ursprungsoffenbarter Ausführungsbeispiele, da von mehreren,
in einem
untrennbaren Zusammenhang stehenden und daher zusammen aufzunehmenden
Merkmalen nur einzelne in die unabhängigen Ansprüche aufgenommen wurden und
die verallgemeinerte Lehre dieser Ansprüche der ursprünglichen Anmeldung nicht
als zur Erfindung gehörend entnommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom
26.9.2023, Az. X ZR 76/21, GRUR 2024, 42, 44, Rn. 41 f. - „Farb- und
Helligkeitseinstellung“; BGH, Urteil vom 3.5.2022, Az. X ZR 32/20, GRUR 2022,
1200, 1205, Rn. 70 bis 72 – „Initialisierungsverfahren“, und BGH, Urteil vom
17.2.2015, Az. X ZR 161/12, GRUR 2015, 573, 574 ff., Rn. 29 bis 32 –
„Wundbehandlungsvorrichtung“).
Sämtliche unabhängigen Schutzansprüche des Hauptantrags, des Hilfsantrags 1
und des Hilfsantrags 1* umfassen nicht zur Erfindung gehörende Einrichtungen mit
einer stationären, die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckenden hinteren
Strahlungsquelle und mit einer beweglichen, linearen vorderen Strahlungsquelle.
Demgegenüber sind der Beschreibung und den Figuren der ursprünglichen
Anmeldung hinsichtlich der stationären oder beweglichen Anordnung der vorderen
und hinteren Strahlungsquellen und der Druckplatte sowie hinsichtlich der
Ausbildung als lineare oder die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckende
Strahlungsquelle nur folgende Varianten zu entnehmen:
(1) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide
linear und beweglich, und die Druckplatte ist stationär,
(2) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide
linear und stationär, und die Druckplatte ist beweglich,
(3) die vordere Strahlungsquelle und die hintere Strahlungsquelle sind beide die
gesamte Fläche der Druckplatte überdeckend und stationär, auch die
Druckplatte ist stationär.
Bereits der allgemeine Beschreibungsteil auf Seite 3, Zeile 12 bis Seite 5, Zeile 32
bringt die Beweglichkeit und die Größe und Beweglichkeit der Strahlungsquellen in
obigen, untrennbaren Zusammenhang, vgl. Seite 3, Zeilen 28 bis 35:
„In some embodiments, each of the at least one front source and the at least
one back source have an irradiation field covering an area at least
coextensive with a width of the plate but not coextensive with a full length of
the plate, wherein the front and back source are spaced apart from one
another by a lateral distance along the length of the plate. Such
embodiments further comprise means for causing relative movement
between the printing plate and the front and back sources, wherein the
relative movement has a velocity sufficient to cause the defined time delay
over the lateral distance.“
(Variante (1))
und Seite 3, Zeile 37 bis Seite 4, Zeile 4:
„In embodiments in which the printing plate is fixed, the means for causing
relative movement comprises means for moving the front and back radiation
sources relative to the substrate. In embodiments in which the front and back
radiation sources are fixed, the means for causing relative movement
comprises means for moving the substrate relative to the sources of
radiation.“
sowie Seite 4, Zeilen 6 bis 12:
(Variante (2))
„In other embodiments, the plate, the at least one front source, and the at
least one back source are all stationary, and the controller is configured to
implement the time delay by imposing a time difference between activating
the at least one back source and activating the at least one front source,
including in an embodiment in which each of the at least one front source and
the at least one back source each are configured to emit a radiation field
covering an area at least coextensive with both a length and width of the
plate.“
(Variante (3))
Den Ausführungsbeispielen und Figuren kann ebenfalls keine allgemeinere Lehre
entnommen werden, vgl. die Figuren 1 und 7 mit Beschreibung hinsichtlich der
Varianten (1) und (2) und die Figur 8 hinsichtlich der Variante (3).
Auch die ursprünglichen Sachansprüche 1 und 28 offenbaren keine weitergehende
Lehre. So können dem ursprünglichen Anspruch 1 nur die Varianten (1) und (2),
entnommen werden, da er die folgenden Präzisierungen S1, S2 und S3 umfasst,
wonach
S1 das Strahlungsfeld der linearen vorderen Quelle und das Strahlungsfeld der linearen hinteren Quelle durch einen seitlichen Abstand entlang der Länge der Druckplatte voneinander getrennt
sind,
und wonach
S2 die Einrichtung dafür ausgelegt ist, die Bestrahlung gemäß Merkmal g-1 auszuführen, ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen,
S3
indem eine Relativbewegung zwischen der Druckplatte (130) und
den Strahlungsfeldern von der wenigstens einen vorderen Quelle
(110) und der wenigstens einen hinteren Quelle (120) bei einer
Geschwindigkeit bereitgestellt wird, die ausreicht, um die definierte Zeitverzögerung über den seitlichen Abstand zu bewirken.
Die unabhängigen Ansprüche des Hauptantrags enthalten keines dieser Merkmale
und die der Hilfsanträge 1 und 1* nur das Merkmal S2 (= Merkmal g-2).
Dem ursprünglichen, unabhängigen Sachanspruch 28 entnimmt der Fachmann
hinsichtlich der Ausbildung von Druckplatte und die gesamte Fläche der Druckplatte
überdeckenden Strahlungsquelle lediglich die Variante (3) als zur Erfindung
gehörend.
Entgegen den Ausführungen im Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung kann
weder dem bereits zitierten Beschreibungsteil auf Seite 4, Zeilen 2 bis 4 noch dem
ursprünglichen Anspruch 10 (The apparatus of claims 7 or 8, wherein the front and
back radiation sources are fixed and a drive mechanism is configured to move the
plate.) entnommen werden, dass die hintere Quelle stationär und die vordere Quelle
beweglich ist, denn beide Fundstellen offenbaren nur, dass die vorderen und die
hinteren Strahlungsquellen stationär sind. Diese „und“-Kombination
ist
im
Unterschied zur Auslegung der Gebrauchsmusterabteilung nicht gleichbedeutend
mit einer „und/oder“-Kombination, sondern bringt deutlich zum Ausdruck, dass
sowohl die hintere Quelle als auch die vordere Quelle stationär sind, und es ist keine
Offenbarung dafür, dass die hintere Quelle oder die vordere Quelle stationär sind.
In diesem Zusammenhang ist auch auf Seite 7, Zeile 8 der urspr. Anmeldung zu
verweisen, wo im Unterschied zu obigen Fundstellen explizit eine „und/oder“-
Kombination verwendet wird, um zum Ausdruck zu bringen, dass sowohl die und-
als auch die oder-Variante möglich sein sollen, was ebenfalls gegen die Auslegung
der Gebrauchsmusterabteilung spricht.
Da die von allen unabhängigen Schutzansprüchen des Hauptantrags, des
Hilfsantrags 1 und des Hilfsantrags 1* umfasste Einrichtung mit einer stationären
hinteren die gesamte Fläche der Druckplatte überdeckenden Strahlungsquelle und
mit einer beweglichen, linearen vorderen Strahlungsquelle der ursprünglichen
Anmeldung nicht als zur Erfindung gehörend entnommen werden kann, sind der
Hauptantrag, der Hilfsantrag 1 und der Hilfsantrag1* unzulässig.
6. Schutzfähigkeit
6.1. Mit den Anmerkungen, dass in den nebengeordneten Ansprüchen 1, 13, 25
und 26 der Hilfsanträge 1.1 (neu) und 1.1star (neu)
*
**
das Merkmal, dass die wenigstens eine hintere Quelle „stationär“ ist,
die Merkmale d und d-1
*** und die Merkmale g und g‘
hinsichtlich des Schutzumfangs zu berücksichtigen sind, hinsichtlich der
Schutzfähigkeit mangels ursprünglicher Offenbarung aber nicht, beantragt die
Antragstellerin, dass bei der Prüfung auf Schutzfähigkeit der beanspruchten
Einrichtungen obige Merkmale nicht zu berücksichtigen sind.
Eine solche Disclaimer-Lösung kann verwendet werden, wenn die Einfügung eines
in den ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht offenbarten Merkmals zu einer
bloßen Einschränkung des angemeldeten Gegenstands führt.
Hier kann allerdings dahingestellt bleiben, ob solche, bei unzulässig beschränkten
Ansprüchen zulässigen Anmerkungen auch bei unzulässig verallgemeinerten
Ansprüchen zulässig wären, selbst wenn sich diese Ansprüche – wie im
vorliegenden Fall – durch Aufnahme ursprünglich offenbarter, beschränkender
Merkmale als zulässige Ansprüche formulieren ließen, da die Einrichtungen aller
unabhängigen Schutzansprüche der Hilfsanträge 1.1 (neu) und 1.1star (neu)
hinsichtlich der Druckschrift D7, ggf. in Verbindung mit Druckschrift D11, im Sinne
von § 15 Abs. 1 Nr. 1 GebrMG i. V. m. § 1 Abs. 1 GebrMG nicht auf einem
erfinderischen Schritt beruhen. Unter diesen Umständen bestand auch für eine
Zulassung der Rechtsbeschwerde kein Raum.
6.2. Druckschrift D7, die aufgrund der in der Prioritätsschrift nicht offenbarten
Merkmale j-1 und k, von denen zumindest eines alle unabhängigen Ansprüche des
Hauptantrags und der Hilfsanträge enthalten, vorveröffentlichter Stand der Technik
ist, beschreibt anhand der hier koloriert wiedergegebenen Figur 1 mit Beschreibung
ab Absatz [0018] eine UV-LED-Belichtungseinheit zum Herstellen einer Druckplatte
(3) mit einem Halter (4) und einer vorderen, linearen UV-LED-Quelle (2), deren
Strahlungsfeld einen Bereich abdeckt, der wenigstens mit einer Breite der
Druckplatte (3) koextensiv ist, vgl. auch Absatz [0062].
Diese UV-LED-Quelle ist ausführlicher in den Absätzen [0086] bis [0093]
beschrieben. Demnach ist sie als LED-Streifen ausgebildet und hat typischerweise
eine Lichtleistung von 500 bis 5000 mW/cm², was mit einem auf dem Halter (4)
positionierten UVA-Sensor in einem vorgegebenen Abstand von 10 mm gemessen
wird. Wie in den Absätzen [0087] und [0088] weiter ausgeführt ist, gibt er über seine
Länge eine gleichmäßige Lichtintensität ab, wobei sich in einem typischen UV-LED-
Streifen bspw. 125 LED-Arrays mit jeweils 4 LEDs, also insgesamt 500 einzelne
LEDs befinden und jeweils 10 bis 20 LED-Arrays zu einzelnen Modulen
zusammengefasst sind, die sich relativ einfach austauschen und auch separat
ansteuern lassen, die also separat ein- und ausgeschaltet sowie hinsichtlich ihrer
Lichtleistung geregelt werden können.
Der Fachmann entnimmt der D7 somit die Lehre, dass die LED-Module des
Streifens einzeln austauschbar und einzeln in ihrer Lichtleistung regelbar sind, dass
Ihre jeweilige Lichtleistung mit Hilfe eines in einem vorgegebenen Abstand auf dem
Halter positionierten Sensors gemessen werden kann und dass der LED-Streifen
eine gleichmäßige Lichtleistung abgeben muss.
Um diese gleichmäßige Lichtabgabe des UV-LED-Streifens auch nach dem
Auswechseln defekter Module gewährleisten zu können, wird der Fachmann in
naheliegender Weise eine Kalibrierung der Module durchführen. Denn er weiß, dass
aufgrund der im Betrieb zwangsläufig erfolgenden Degradation der LEDs die
ausgetauschten neuen LED-Module in ihrer Lichtleistung an die alten, nicht
ausgetauschten Module angepasst werden müssen. Diese Kalibrierung führt der
Fachmann entsprechend den Ausführungen in obigen Absätzen durch, indem
mittels des UVA-Sensors in einem vorgegebenen Abstand die Lichtleistung der
Module gemessen und auf Basis dieser Messung die Lichtleistung der Module
eingestellt wird.
Zudem erfolgt gemäß Absatz [0135] der D7 vor der Bestrahlung der Vorderseite
eine Bestrahlung der Hinterseite der Druckplatte, was nach den dortigen
Ausführungen in einer Haupt-UV-LED-Belichtungseinheit durchgeführt werden
kann, deren Träger zu diesem Zweck transparent ist. Die in Fig. 1 gezeigte
Vorrichtung ist für den Fachmann eine solche Haupt-UV-LED-Belichtungseinheit,
so dass die Belichtungseinheit von Fig. 1 in diesem Fall einen transparenten Träger
aufweist, unter dem sich eine UV-LED-Quelle zur Bestrahlung der Hinterseite der
Druckplatte befindet. Die Ausgestaltung der hinteren UV-LED-Quelle ist in D7 nicht
näher ausgeführt, weshalb sich der Fachmann an der vorderen UV-LED-Quelle
orientiert und in naheliegender Weise die hintere UV-LED-Quelle entsprechend der
vorderen UV-LED-Quelle ausbildet, ggf. mit angepasster Steuerung und Leistung.
Daher wird er auch bei der hinteren UV-LED-Quelle die LED-Arrays zu einzelnen,
separat ansteuerbaren und einfach austauschbaren Modulen zusammenfassen,
und bei einem Austausch defekter Module die Lichtleistung der einzelnen Module
nachsteuern und dafür den auf dem Träger positionierten UVA-Sensor einsetzen,
um die Lichtleistung der Module zu messen. Da sich bei der Messung der
Lichtintensität der Module der hinteren UV-LED-Quelle der Träger zwischen dem
Sensor und dem jeweiligen LED-Modul befindet, werden bei der darauf basierenden
Steuerung der Lichtleistung der
jeweiligen Module Schwankungen
in der
Lichtdurchlässigkeit des Halters automatisch berücksichtigt.
Darüber hinaus beschreibt D7 in den Absätzen [0051] bis [0055], dass die Gesamtstrahlungsbelichtung in mehrere nacheinander erfolgende Belichtungsschritte
aufgeteilt werden kann, und dass es vorteilhaft ist, definierte Pausen (breaks, vgl.
Abs. [0055]) zwischen den einzelnen Belichtungsschritten einzuhalten, weshalb der
Fachmann in naheliegender Weise solche definierten Pausen, d. h. genau definierte
Zeitverzögerungen, auch zwischen der Hinter- und der Vorderseitenbelichtung
vorsieht. In diesem Zusammenhang weiß der Fachmann aus Druckschrift D9, vgl.
deren Absatz [0109], dass eine Gesamtstrahlungsbelichtung mit mehrfacher,
abwechselnder Hinter- und Vorderseitenbelichtung vorteilhaft sein kann, bspw. in
einem Muster Hinterseite/Vorderseite/Hinterseite/Vorderseite/Hinterseite.
6.3.
Im Einzelnen entnimmt der Fachmann der Druckschrift D7 mit den Worten
des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1.1 (neu), bei dem die Merkmale d und g sowie
„stationär“ unberücksichtigt bleiben können, eine
a Einrichtung zum Herstellen einer Druckplatte (Flexo plate 3), die ein
lichtempfindliches Polymer umfasst, das durch Belichtung mit Strahlung
aktiviert wird (vgl. Fig. 1 sowie den Titel: „Automated UV-LED exposure of
flexographic printing plates“ und das Abstract.),
b wobei die Druckplatte (3) eine nicht druckende Hinterseite und eine druckende
Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden Bildes
aufweist (vgl. Schritt (b) des Abstracts),
c wobei die Einrichtung umfasst:
mehrere Strahlungsquellen (vgl. Fig. 1 und das Abstract), die umfassen:
wenigstens eine vordere Quelle (UV-LED Strip 2), die positioniert ist, um die
Vorderseite der Druckplatte (3) Strahlung auszusetzen (vgl. Fig. 1), und
wenigstens eine hintere Quelle, die positioniert ist, um die Hinterseite der
Druckplatte (3) Strahlung auszusetzen (vgl. Abs. [0135]: „Generally speaking,
a preliminary reverse exposure of the flexographic printing element is also
carried out ahead of UV-LED exposure. For this purpose, the flexographic
printing plate is irradiated from the reverse by means of UV light. The reverse
UV exposure may be realized by means of UV tubes or else by means of UV-
LED exposure. This step as well can be realized in a main UV-LED exposure
unit, For that purpose, the bed of the UV-LED exposure unit must be UV
transparent - must be made of glass, for example.“),
e
einen Halter (Support table 4 / vgl. Fig. 1), der dafür ausgelegt ist, die
Druckplatte (3) in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von
den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen, und
f
eine Steuerung bzw. Regelung, die mit den mehreren Strahlungsquellen
verbunden ist, und (vgl. Abs. [0070]: „These operations are repeated until the
exposure program stored in the control unit has run to completion.“ und Abs.
[0088]: „In a typical LED strip 1 m long, for example, there are a total of 125
LED arrays arranged, corresponding to 500 individual LEDs. 10 to 20 LED
arrays in each case are assembled in each case to give individual modules.
These modules can be replaced relatively easily and can be separately driven
- that is, switched on and off or regulated in terms of luminous power.“)
g-1 wobei die Einrichtung dafür ausgelegt ist, für jede spezifische Koordinate
entsprechend einem Querschnittsabschnitt der Druckplatte zunächst mit dem
Bestrahlen der Hinterseite der Druckplatte zu beginnen, sodann eine genau
definierte Zeitverzögerung automatisch einzusetzen und sodann unmittelbar
nach dem Ablauf der Zeitverzögerung mit dem Bestrahlen der Vorderseite der
Druckplatte zu beginnen (vgl. Abs. [0135], wobei anspruchsgemäß nicht
dieselbe Zeitverzögerung für jede Koordinate der Platte gelten muss und die
definierte Zeitverzögerung sich aus der Einhaltung der in Abs. [0055]
beschriebenen Pausen (breaks) ergibt.),
g-2 ohne eine spezifische Koordinate gleichzeitig der Vorderseiten- und Hinterseitenbestrahlung auszusetzen (vgl. Abs. [0135]),
h wobei die mehreren Strahlungsquellen mehrere LED-Quellen (UV-LED strip,
UV-LED exposure) umfassen, die dafür ausgelegt sind UV-Licht zu emittieren,
und
i
wobei jede LED-Quelle ein Element einer Gruppe (module / vgl. Abs. [0088])
ist, die mehrere LED-Quellen umfasst, und
j-1 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle
Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe bereitzustellen,
und (vgl. Abs. [0088, letzter Satz])
j-2 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, Schwankungen der
Lichtausgabe einer Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe auszugleichen,
und/oder (vgl. obige Ausführungen zur D7 beim Austausch defekter Module)
j-3 wobei die Steuerung bzw. Regelung dafür ausgelegt ist, eine individuelle
Steuerung bzw. Regelung der Lichtintensität aus jeder Gruppe der wenigstens
einen hinteren Quelle bereitzustellen und (vgl. obigen Abs. [0088])
j-4 Schwankungen der Transmissivität des Halters, der zwischen der wenigstens
einen hinteren Quelle und der Platte angeordnet ist, auszugleichen (vgl. obige
Ausführungen zur D7 beim Austausch defekter Module der hinteren Quelle).
Druckschrift D7 legt dem Fachmann somit eine Einrichtung gemäß allen drei
Varianten der und/oder-Kombination des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1.1 (neu)
nahe, so dass diese Einrichtung bezüglich D7 auf keinem erfinderischen Schritt
beruht und nicht schutzfähig ist.
Dies gilt in gleicher Weise für die Einrichtung des Nebenanspruchs 13 des
Hilfsantrags 1.1 (neu), denn aufgrund der Anmerkungen in Hilfsantrag 1.1 (neu)
stimmen die Ansprüche 1 und 13 hinsichtlich der Beurteilung der Schutzfähigkeit
überein.
Der Nebenanspruch 25 des Hilfsantrags 1.1 (neu) umfasst die Merkmale a bis j-1
des Schutzanspruchs 1, zu denen bereits ausgeführt wurde, dass eine Einrichtung
mit diesen Merkmalen auf keinem erfinderischen Schritt bezüglich D7 beruht, und
zusätzlich das Merkmal
k
wobei die Steuerung bzw. Regelung des Weiteren dafür ausgelegt ist zu
bewirken, dass die wenigstens eine vordere Quelle und die wenigstens eine
stationäre hintere Quelle eine anteilige Menge einer Gesamtstrahlungsbelichtung in einem abwechselnden Muster von aufeinanderfolgenden
Bestrahlungsschritten und Verzögerungen einsetzen, bis die Druckplatte mit
einer gewünschten Menge einer Gesamtstrahlung belichtet ist.
Wie bereits dargelegt wurde, ist dieses Merkmal bspw. erfüllt, wenn die Einrichtung
dafür ausgelegt ist, dass die Gesamtbelichtung folgende Belichtungsreihenfolge
enthält:
Hinterseitenbestrahlung – definierte Pause – Vorderseitenbestrahlung –
definierte Pause – Hinterseitenbestrahlung – definierte Pause –
Vorderseitenbestrahlung,
wobei beliebige weitere Belichtungsschritte vorher oder nachher erfolgen können,
weil der Begriff „gewünschte Menge einer Gesamtstrahlung“ diesbezüglich nicht
beschränkend ist.
Eine abwechselnde Hinterseiten- und Vorderseitenbestrahlung einer Druckplatte ist
dem Fachmann aber aus der
einschlägigen
Druckschrift
D9
bekannt.
Diese beschreibt in den Absätzen
[0095] und [0105] bis [0109] anhand
der Figuren 17 und 18A, B eine
Einrichtung zum Herstellen einer
Druckplatte
(1700),
die
ein
lichtempfindliches Polymer umfasst,
das durch Belichtung mit Strahlung
aktiviert wird, wobei die Druckplatte (1700) eine nicht druckende Hinterseite und
eine druckende Vorderseite mit einer Maske zum Definieren eines zu druckenden
Bildes aufweist (vgl. Abs. [0106] und [0107]), und wobei die Einrichtung eine vordere
Quelle (1810) umfasst, die positioniert ist, um die Vorderseite der Druckplatte (1700)
Strahlung auszusetzen (vgl. Fig. 18A, B)), und wenigstens eine hintere Quelle
(1810) umfasst, die positioniert ist, um die Hinterseite der Druckplatte (1700)
Strahlung auszusetzen, sowie einen Halter (810) aufweist, der dafür ausgelegt ist,
die Druckplatte (1700) in einer Position aufzunehmen, um einfallende Strahlung von
den mehreren Strahlungsquellen aufzunehmen (vgl. Abs. [0105]).
Gemäß Figur 16 ist die Einrichtung dafür ausgelegt, für jede spezifische Koordinate
entsprechend einem Querschnittabschnitt der Druckplatte zunächst mit dem
Bestrahlen der Hinterseite der Platte zu beginnen und im Anschluss mit dem
Bestrahlen der Vorderseite der Platte zu beginnen, wobei der Belichtungsprozess
als Mehrfachbelichtung in mehreren Teilschritten mit abwechselnder Hinter- und
Vorderseitenbelichtung durchgeführt werden kann (vgl. Fig. 18 und Fig. 20 sowie
die beiden letzten Sätze von Abs. [109]: „In certain embodiments, other
combinations of multi- step exposure may be used to achieve repeatability,
completion of polymerization of the photo-sensitive material, and improved stability
of patterns with a desired target relief depth. „For example, in some cases, a
bottom/top/bottom/top/bottom multi-step exposure process may be used.)
Aufgrund der in D7 (vgl. dort Abs. [0050] bis [0058], [0068] bis [0072]) und D9
beschriebenen Vorteile einer Mehrfachbelichtung ist es für den Fachmann
ausgehend von D7 und in Kenntnis der D9 naheliegend, die in D7 beschriebene
Einrichtung
für
die
in D9
offenbarte,
abwechselnde Hinter-
und
Vorderseitenbelichtung auszulegen und dabei die in D7 beschriebenen Pausen
zwischen den einzelnen Belichtungsschritten beizubehalten.
Die Einrichtung des unabhängigen Anspruchs 25 von Hilfsantrag 1.1 (neu) ist somit
nicht schutzfähig, denn der Fachmann gelangt ausgehend von D7 und in Kenntnis
der D9 ohne erfinderischen Schritt zu einer solchen Einrichtung.
Dies gilt in gleicher Weise für die Einrichtung des Nebenanspruchs 26 des
Hilfsantrags 1.1 (neu), denn aufgrund der Anmerkungen in Hilfsantrag 1.1 (neu)
stimmen die Ansprüche 25 und 26 hinsichtlich der Beurteilung der Schutzfähigkeit
überein.
6.4. Hilfsantrag 1.1star (neu)
Schutzanspruch 1 des Hilfsantrags 1.1star (neu) ist in den Merkmalen j-2’ und j-4’
gegenüber den Merkmalen j-2 und j-4 des Anspruchs 1 des Hilfsantrags 1.1 (neu)
dahingehend präzisiert, dass der Schwankungsausgleich basierend auf einem
Sensor, der einfallende Strahlung einer jeden Gruppe in einem vorbestimmten
Abstand misst, erfolgt.
Gemäß den obigen Ausführungen zur Druckschrift D7 entnimmt der Fachmann
dieses Merkmal ebenfalls der D7, da auch dort die Lichtintensität mittels eines UVA-
Sensors gemessen wird und der Fachmann in naheliegender Weise im Rahmen
einer Kalibrierung der LED-Module sowohl Schwankungen der Lichtausgabe einer
LED-Gruppe relativ zu einer anderen Gruppe als auch Schwankungen der
Transmissivität des Halters basierend auf einem Sensor, der einfallende Strahlung
einer jeden Gruppe in einem vorbestimmten Abstand misst, mittels der LED-
Steuerung ausgleicht.
Druckschrift D7 legt dem Fachmann somit eine Einrichtung gemäß allen drei
Varianten der und/oder-Kombination des Anspruchs 1 von Hilfsantrag 1.1star (neu)
nahe, so dass diese Einrichtung bezüglich D7 auf keinem erfinderischen Schritt
beruht und nicht schutzfähig ist.
Dies gilt in gleicher Weise für die Einrichtung des Nebenanspruchs 13 des
Hilfsantrags 1.1star (neu), denn aufgrund der Anmerkungen in Hilfsantrag 1.1star
(neu) stimmen die Ansprüche 1 und 13 hinsichtlich der Beurteilung der
Schutzfähigkeit überein.
Die Ansprüche 25 und 26 des Hilfsantrags 1.1star (neu) stimmen mit den
Ansprüchen 25 und 26 des Hilfsantrags 1.1 (neu) überein, zu denen bereits
dargelegt wurde, dass deren Einrichtungen nicht schutzfähig sind, weil der
Fachmann ausgehend von D7 und in Kenntnis der D9 ohne erfinderischen Schritt
zu einer solchen Einrichtung gelangt.
7. Bei dieser Sachlage war die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen
und das Streitgebrauchsmuster 20 2016 008 961 vollständig zu löschen.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG in Verbindung mit
§ 84 Abs. 2 PatG und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Da die Antragsgegnerin das Streitgebrauchsmuster ohne Erfolg verteidigt hat und sie letztlich in vollem Umfang unterlegen ist, waren ihr die Kosten des erstinstanzlichen Löschungsverfahrens und
die des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen. Die Billigkeit erfordert keine andere
Entscheidung.
IV.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten gemäß
§ 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. § 100 PatG das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des
Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der
Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten
war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,
5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei
der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden
sind, oder
6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim
Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten einzulegen.
Eisenrauch
Dr. Friedrich
Dr. Zebisch
Bundespatentgericht
(Aktenzeichen)
Verkündet am
25. November 2025
…
Justizbeschäftigte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle