Rechtsprechung / BPatG / 2025
BPatG Beschluss vom 19.12.2025 – 35 W (pat) 406/22
35. Senat · ECLI:DE:BPatG:2025:191225B35Wpat406.22.0
BUNDESPATENTGERICHT
35 W (pat) 406/22
KoF 17/23 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Gebrauchsmuster …
(hier: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss)
ECLI:DE:BPatG:2025:191225B35Wpat406.22.0
hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
auf die Beratung vom 19. Dezember 2025 durch den Richter Eisenrauch als Vorsitzenden sowie den Richter Dr. Nielsen und die Richterin Dr. Rupp-Swienty
beschlossen:
1. Die Erinnerung der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Rechtspflegers vom 13. Mai 2024 wird zurückgewiesen.
2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Erinnerungsverfahrens
zu tragen.
3. Der Gegenstandswert des Erinnerungsverfahrens wird auf
3.591,10 € festgesetzt.
G r ü n d e
I .
Mit der vorliegenden Rechtspflegererinnerung begehrt die Antragstellerin nach der
Löschung des Streitgebrauchsmusters im Beschwerdeverfahren neben den unstreitigen Kosten der Vertretung durch einen Rechtsanwalt und den unstreitigen Kosten
des ausländischen Korrespondenzanwalts zusätzlich auch die Festsetzung der
Kosten des (ausländischen) Patentanwalts (Doppelvertretungskosten).
Die in Finnland ansässige Antragsgegnerin war Inhaberin des am 2. August 2012
mit
fünf
Schutzansprüchen
eingetragenen
Gebrauchsmusters …
mit
der
Bezeichnung
„…“
(Streitgebrauchsmuster),
das durch Abzweigung aus ausländischen Prioritäten als Anmeldetag den 9. Februar 2011 erhalten hat.
Die dem Streitgebrauchsmuster zugrundeliegende Erfindung betraf eine Kraftübertragungsvorrichtung, die zum Beispiel bei der Reinigung der Innenfläche von Rohren verwendet werden kann. Bei derartigen Vorrichtungen wird eine Kraft mittels der
Drehbewegung eines Kabels übertragen. Durch das Kabel wird die Kraft, die durch
eine Kurbel erzeugt wird, als eine Drehbewegung zu einem am Kopf des Kabels
positionierten Werkzeug übertragen. Bei aus dem Stand der Technik bekannten,
durch Elektromotoren oder durch Wasserturbinen angetriebenen Kraftübertragungsvorrichtungen träten nach der Beschreibung des Streitgebrauchsmusters verschiedene Probleme auf. Dem Gegenstand des Streitgebrauchsmusters lag die
Aufgabe zugrunde, eine Kraftübertragungsvorrichtung bereitzustellen, die ein geeignetes Drehmoment erzeugt.
Nachdem die ebenfalls in Finnland ansässige Antragstellerin vor dem Landgericht
Düsseldorf wegen Verletzung des Streitgebrauchsmusters verklagt worden war
(Az. 4a O 75/17), beantragte diese am 5. Februar 2018 durch einen deutschen
Rechtsanwalt beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) die vollumfängliche
Löschung des Streitgebrauchsmusters. Im entsprechenden Antragsschriftsatz war
mitgeteilt
worden,
dass
„Herr
K…,
Patentsachbearbeiter,
…, … Lehmo - Finnland“ an dem Verfahren mitwirke. Im Verletzungsverfahren war
die Antragstellerin gleichfalls von einem deutschen Rechtsanwalt vertreten worden.
Am 28. Februar 2021 erlosch das Streitgebrauchsmuster nach Ablauf der höchstmöglichen Schutzdauer. Die Antragsgegnerin verfolgte auch nach diesem Zeitpunkt
ihre vor dem Landgericht Düsseldorf geltend gemachten Verletzungsansprüche
weiter.
Mit Beschluss vom 5. Oktober 2021 stellte die Gebrauchsmusterabteilung des
DPMA fest, dass das Streitgebrauchsmuster (von Anfang an) unwirksam gewesen
sei. Die Kosten des patentamtlichen Löschungsverfahren wurden der Antragsgegnerin auferlegt. Im Kostenfestsetzungsverfahren hatte die Antragstellerin neben den
Kosten der Vertretung durch einen deutschen Rechtsanwalt auch die Kosten der
Vertretung durch einen finnischen Patentanwalt geltend gemacht. Der Ersatz der
Kosten einer Doppelvertretung sei gerechtfertigt, weil Herr K… im gesamten Verfahren auf Seiten der Antragstellerin als Patentanwalt mitgewirkt habe. Das DPMA
wies jedoch die Geltendmachung der Kosten der Doppelvertretung mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 26. März 2024 zurück. Der Senat wies die Beschwerde der
Antragstellerin gegen diesen Kostenfestsetzungsbeschluss zurück. Die Gebrauchsmusterabteilung habe die Doppelvertretungskosten zu Recht als nicht notwendig
angesehen (BPatG, Beschluss vom 26. März 2025, Az. 35 W (pat) 2/24).
Im vorliegenden Gebrauchsmusterlöschungsverfahren wies der Senat mit Beschluss vom 19. April 2023 die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Löschung des Streitgebrauchsmusters zurück und legte der Antragsgegnerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf. Mit Eingabe vom 7. August 2023, ergänzt und
geändert durch die Eingaben vom 14. September 2023 und vom 1. Februar 2024,
stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Kostenfestsetzung auf Grundlage eines
Gegenstandswertes von 300.000 €. Zuletzt machte die Antragstellerin für das Beschwerdeverfahren erstattungsfähige Kosten i. H. v. 13.815,13 € geltend, wobei
sich der Betrag aus den Kosten des Rechtanwalts, den Kosten des finnischen Korrespondenzanwalts und den Kosten des finnischen Patentanwalts zusammensetzt.
Für die Vertretung durch Herrn K… machte die Antragstellerin unter Zugrundelegung einer 1,3-Verfahrensgebühr und der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen zuletzt mit Schriftsatz vom 1. Februar 2024 insgesamt Kosten in Höhe von 3.591,10 € geltend.
Mit Beschluss vom 13. Mai 2024 hat der Rechtspfleger zu Gunsten der Antragstellerin die erstattungsfähigen Kosten des Beschwerdeverfahrens auf insgesamt
10.224,03 € festgesetzt und ausgesprochen, dass der genannte Betrag ab dem
9. August 2024 mit fünf Prozentpunkten über den Basiszinssatz zu verzinsen sei.
Die erstattungsfähigen Kosten errechnen sich unter Zugrundelegung eines Gegenstandswertes in Höhe von 300.000 € für den Rechtsanwalt aus einer 1,3-Verfahrensgebühr, einer 1,2-Terminsgebühr, der Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen sowie den Reisekosten für die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung. Die Kosten des Korrespondenzanwalts wurden unter Zugrundelegung einer 1,0 Verfahrensgebühr und einer Pauschale für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen anerkannt.
Die geltend gemachten Kosten für die Vertretung durch den finnischen Patentanwalt
wies der Rechtspfleger zurück. Die Voraussetzungen für die Erstattung der sogenannten Doppelvertretungskosten lägen nicht vor.
Gegen diesen Beschluss, der der Antragstellerin am 31. Mai 2024 zugestellt wurde,
hat diese am 13. Juni 2024 beschränkt auf die Kosten des Patentanwalts Erinnerung eingelegt. Sie ist der Auffassung, dass die Kosten der Doppelvertretung erstattungsfähig seien. Herr K… sei Patentanwalt. In Finnland gebe es nämlich keine
förmliche Zulassung als Patentanwalt. Ein Patentanwalt dürfe in Finnland als solcher tätig sein, ohne konkrete Fähigkeiten nachgewiesen zu haben. Darüber hinaus
sei Herr K… einem deutschen Patentanwalt zumindest im Wesentlichen gleichzustellen. Er habe alle parallelen Streitigkeiten aus den finnischen Schutzrechten vor
den finnischen Gerichten selbst geführt. Er sei zudem ganz allgemein berechtigt, in
Finnland Patente anzumelden und patentrechtliche Streitigkeiten zu führen. Herr
K…versich habe am vorliegenden Beschwerdeverfahren auch konkret mitgewirkt.
Sämtliche Schriftsätze seien vorab Herrn K… im Entwurf übermittelt und von ihm
überprüft worden. Im parallelen Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf seien die Kosten des Patentanwalts K… zutreffend festgesetzt worden, was
sich aus dem als Anlage beigefügten Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 16. Mai 2024 ergebe.
Die Entscheidung des Bundespatentgerichts im Beschluss vom 26. März 2025,
Az. 35 W (pat) 2/24, sei in der Sache unzutreffend. Das Bundespatentgericht sei im
genannten Beschluss fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Antragstellerin im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf und im amtlichen
Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren von verschiedenen (deutschen) Rechtsanwälten vertreten worden sei. Tatsächlich sei die Antragstellerin in beiden Verfahren
von demselben Rechtsanwalt vertreten worden, nämlich vom Unterzeichner. Weiterhin treffe es nicht zu, dass im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren keine tiefgehenden technischen Fragen zu klären gewesen seien. Ein juristisch ausgebildeter Beteiligtenvertreter habe nicht die erforderlichen Kenntnisse, um die technischen
Fragen zutreffend zu beurteilen, die das Löschungsverfahren aufgeworfen habe.
Insofern sei die Einschaltung eines Patentanwalts zwingend erforderlich gewesen.
Darüber hinaus sei es in der Rechtsprechung der Verletzungsgerichte allgemein
anerkannt, dass die Mitwirkung eines Patentanwalts immer und unter allen Umständen erstattungsfähig sei. Das müsse für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren erst recht gelten.
Die Antragstellerin und Erinnerungsführerin beantragt (sinngemäß),
den Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Bundespatentgerichts vom 13. Mai 2023 abzuändern und die Kosten für
das Beschwerdeverfahren unter Berücksichtigung der Kosten eines
mitwirkenden, weiteren anwaltlichen Vertreters gemäß Schriftsatz
vom 1. Februar 2024 festzusetzen, und
der Antragsgegnerin und Erinnerungsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Weiterhin regt die Antragstellerin an, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, weil die
Doppelvertretungskosten von den Verletzungsgerichten stets und ohne Weiteres
anerkannt würden, was auch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren gelten
müsse.
Die Antrags- und Erinnerungsgegnerin beantragt,
die Erinnerung zurückzuweisen, und
der Antragstellerin und Erinnerungsführerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.
Herr K… sei weder Patentanwalt noch sei er einem deutschen Patentanwalt im Wesentlichen gleichgestellt. Es liege weder eine Bescheinigung darüber vor, dass Herr
K… zur Ausübung des Berufs des Patentanwalts in Finnland zugelassen sei, noch
sei er nach Art. 134 EPÜ beim Europäischen Patentamt als Vertreter zugelassen.
Auch in Finnland dürften seit dem 1. Juli 2014 nur zugelassene Anwälte den Titel
„Patentanwalt“ verwenden und würden in der Liste der zugelassenen Patentanwälte
geführt. Herr K… werde in dieser Liste jedoch nicht genannt. Herr K… sei zudem
einem deutschen Patentanwalt nicht im Wesentlichen gleichgestellt. Die Antragstellerin habe keine Nachweise bezüglich der technischen oder juristischen Ausbildung
von Herrn K… vorgelegt. Dieser sei zudem Angestellter der Antragstellerin. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin im Verletzungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf gegen die dortige Festsetzung der Kosten sofortige Beschwerde eingelegt.
Der zuständige Rechtspfleger hat mit Bescheid vom 30. April 2025 der Erinnerung
der Antragstellerin nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung
vorgelegt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des gegenseitigen Vorbringens wird auf den Akteninhalt verweisen.
II.
Die Erinnerung der Antragstellerin ist gemäß §§ 11 Abs. 2, 23 Abs. 1 Nr. 12, Abs. 2
RPflG i. V. m. §§ 103, 104 ZPO sowie § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 Satz 2 PatG zulässig. In der Sache bleibt die Erinnerung jedoch ohne Erfolg.
Der Senat hat mit Beschluss vom 26. März 2025, Az. 35 W (pat) 2/24, im Beschwerdeverfahren gegen die Kostenfestsetzung im amtlichen Gebrauchsmusterlöschungsverfahren im Wesentlichen dieselben rechtlichen Fragen geprüft, wie im
vorliegenden Erinnerungsverfahren. Der Senat sieht keinen Anlass, von seiner dort
geäußerten Rechtsauffassung abzuweichen, dass die Kosten der ergänzenden
Vertretung durch einen Patentanwalt (Doppelvertretungskosten) vorliegend nicht
als erstattungsfähig zu berücksichtigen sind. Es kann daher als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob Herr K… Patentanwalt ist und in welchem
Umfang er im vorliegenden Verfahren tätig geworden ist.
1.
Im Rahmen der Kostenfestsetzung nach § 17 Abs. 4 GebrMG i. V. m § 62 Abs. 2
Sätze 2 f. und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m §§ 91 Abs. 2, 104 ZPO sind die der
Antragstellerin entstandenen Kosten insoweit als erstattungsfähig zu berücksichtigen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist dabei zwischen den Verfahrensbeteiligten nur
noch im Streit geblieben, ob - zusätzlich zu den Kosten des Rechtsanwalts und des
Korrespondenzanwalts - auch die Kosten für die Tätigkeit des Patentanwalts in
Höhe von 3.591,10 € im Rahmen der Kostenfestsetzung zu berücksichtigen sind.
Der erkennende Senat erachtet die Anwendung der Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die dieser bei der Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren anwendet (BGH GRUR 2013, 427 ff.; BGH GRUR 2023, 1807 ff., Beschluss
vom 7. November 2023, Az. X ZB 7/21 – „Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren II), auch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren für geboten (vgl.
BPatG BIPMZ 2017, 373 ff. = BPatGE 56, 28 ff - „Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren“; BPatG, Beschluss vom 26. März 2025, Az.
35 W (pat) 2/24). Dies rechtfertigt sich daraus, dass der BGH dem Abstimmungsaspekt in seiner neueren, oben zitierten Rechtsprechung erkennbar eine wesentliche
Bedeutung beimisst und dieser Aspekt wegen der vergleichbaren Sach- und Interessenlage auch im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren eine große Bedeutung
hat. In Anwendung dieser Grundsätze hat der Rechtspfleger zutreffend festgestellt,
dass die Mitwirkung eines Patentanwalts im vorliegenden Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung der Antragstellerin erforderlich war, so dass die insoweit entstandenen Aufwendungen nicht
als notwendige Kosten i. S. v. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO erstattungsfähig sind.
a) Die Antragstellerin wurde nach ihrem eigenen Vortrag im Verletzungsverfahren
vor dem Landgericht Düsseldorf, im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren vor
dem DPMA und im Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht von demselben Rechtsanwalt vertreten. Anders als in den Fällen, in denen im Verletzungsverfahren ein Rechtsanwalt und im Löschungsverfahren ein Patentanwalt als Partei-
bzw. Beteiligtenvertreter tätig werden, kann vorliegend ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch nicht darauf gegründet werden, dass eine konsistente, die wechselseitigen Auswirkungen von Löschungsverfahren und Verletzungsrechtsstreit berücksichtigende Verfahrensführung erforderlich war. Wenn beide Verfahren nicht
von demselben Partei- bzw. Beteiligtenvertreter geführt werden, ist unter dem Gesichtspunkt des Abstimmungsbedarfs zwischen Löschungs- und Verletzungsverfahren zwar möglicherweise eine Mitwirkungsnotwendigkeit eines zweiten Partei- bzw.
Beteiligtenvertreters gegeben (vgl. BPatG, Beschluss vom 11. Februar 2021, Az.
35 W (pat) 6/18). Dabei kommt es grundsätzlich auch nicht darauf an, ob in zeitlicher
Reihenfolge zuerst der (lediglich intern wirkende) Patentanwalt und dann der nach
außen auftretende Rechtsanwalt beauftragt wurde oder umgekehrt. Im vorliegenden Fall trägt die Antragstellerin jedoch vor, dass sie in beiden bzw. allen drei Verfahren von demselben Rechtsanwalt vertreten worden sei, so dass ein Abstimmungsbedarf schon aus diesem Grund ausgeschlossen ist.
b) Ein Anspruch auf die Erstattung der Kosten des Patentanwalts kann vorliegend
auch nicht darauf gestützt werden, dass das beschwerdegegenständliche Verfahren tiefgehende technische Fragen zum Gegenstand gehabt habe, die ein Rechtsanwalt nicht ohne einen Patentanwalt hätte beurteilen können. Dabei kann vorliegend als nicht entscheidungserheblich dahingestellt bleiben, ob das Erfordernis,
schwierige technische Fragen zu bewerten, die Hinzuziehung eines Patentanwalts
grundsätzlich rechtfertigt. Im Hinblick auf die Erstattung von Doppelvertretungskosten ist diese Frage bislang nur für den umgekehrten Fall beantwortet worden, wenn
nämlich der Patentanwalt als Parteivertreter mit schwierigen rechtlichen Fragen
konfrontiert wird (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 17 Rn. 190). Zu beachten ist jedenfalls, dass der Bundesgerichtshof in der oben genannten Entscheidung „Doppelvertretung in Patentnichtigkeitsverfahren II“ in Randnummer 11 darauf
hingewiesen hat, dass bei der Prüfung der Notwendigkeit der Beauftragung eines
Rechtsanwalts neben einem Patentanwalt eine typisierende Betrachtung geboten
ist. Für den umgekehrten Fall, nämlich der Beauftragung eines Patentanwalts neben einem Rechtsanwalt, kann nichts Anderes gelten.
Entscheidend ist im hier zu entscheidenden Fall, dass das vorliegende Gebrauchsmusterlöschungs-Beschwerdeverfahren keine besonderen technischen Schwierigkeiten aufwies. Unabhängig von der Tatsache, dass die Antragstellerin insoweit
nicht weiter ausgeführt hat, welche konkreten technischen Fragen nach ihrer Auffassung die besondere Schwierigkeit des Löschungsverfahrens hätten begründen
können, lassen sich entsprechende Anhaltspunkte nach Auffassung des Senats
auch sonst nicht auffinden. Das beschwerdegegenständliche Gebrauchsmuster
umfasste fünf Ansprüche und betraf eine auch für technische Laien ohne Weiteres
nachvollziehbare Aufgabenstellung. Die entscheidungserheblichen technischen
Fragen lagen im Wesentlichen auf dem Gebiet der Mechanik, wobei die Einzelheiten schon wegen der Größe der betreffenden Strukturen und der Nähe der Aufgabenstellung bzw. der vorgeschlagenen Lösung zu Alltagserfahrungen auch für
rechtswissenschaftlich ausgebildete Parteivertreter ohne Weiteres nachvollziehbar
waren. Der Umstand, dass im Löschungsverfahren nicht die eingetragene Fassung
des Streitgebrauchsmusters im Streit stand, sondern Anspruchsfassungen nach
Hilfsanträgen, und dass deswegen auch die Frage der unzulässigen Erweiterung zu
prüfen war, gibt zu keiner anderen Einschätzung Anlass. Die Stellung von Hilfsanträgen und die daraus folgende Problematik der unzulässigen Erweiterung sind ein
wesentliches Merkmal des Gebrauchsmusterlöschungsverfahrens und können vom
Rechtsanwalt auch ohne die Hinzuziehung eines Patentanwalts beurteilt werden.
Nicht zuletzt schildert die Antragstellerin die Zusammenarbeit zwischen ihrem
Rechtsanwalt und Herrn K… in der Weise, dass Herrn K… die Entwürfe der betreffenden Schriftsätze zur Prüfung vorgelegt worden seien. Diese Darstellung legt
nahe, dass der Rechtsanwalt vollständige Schriftsätze entworfen hat, die auch die
technischen Aspekte des Verfahrens einschlossen. Dies wird regelmäßig nur dann
möglich sein, wenn der Rechtsanwalt die technischen Gesichtspunkte des Streitfalls
ausreichend durchdrungen hat. Der Umstand, dass Herr K… die vom Rechtsanwalt
gefertigten Entwürfe geprüft haben mag, ändert hieran nichts.
c) Ein Anspruch auf den Ersatz der Doppelvertretungskosten lässt sich auch nicht
mit dem Verweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Mitwirkung
des „EPA-Vertreters“ begründen. Der hier vorliegende Sachverhalt unterscheidet
sich in mehrfacher Hinsicht von entsprechenden Patent- oder Gebrauchsmusterstreitsachen im Sinne von § 143 Abs. 3 PatG bzw. § 27 Abs. 3 GebrMG, soweit es
in diesen Verfahren eine unterstützende Mitwirkung eines deutschen Patentanwalts
bzw. eines beim Europäischen Patentamt (EPA) zugelassenen Vertreters geht (vgl.
BGH GRUR 2020, 781, 783 - „EPA-Vertreter“). Zum einen ist Herr K… unstreitig
gerade kein beim EPA zugelassener Vertreter, so dass ein Anspruch auf Ersatz der
Doppelvertretungskosten schon deswegen ausscheidet. Zum anderen hat der Senat die Anwendbarkeit der oben genannten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und damit die Erstattung entsprechender Doppelvertretungskosten für sog.
„EPA-Vertreter“ im Gebrauchsmusterlöschungs-Beschwerdeverfahren vor dem
Bundespatentgericht verneint (BPatG, Beschluss vom 16. Dezember 2024, Az. 35
W (pat) 423/18, KoF 143/22). Wie sich aus § 18 Abs. 2 Satz 1 GebrMG i. V. m. der
abschließenden Regelung des § 97 Abs. 2 PatG ergibt, dürfen als geschäftsmäßige,
anwaltliche Vertreter vor dem Bundespatentgericht nur Personen auftreten, die entweder als Rechtsanwalt oder als Patentanwalt zugelassen sind. Mangels einer erkennbar ungewollten gesetzgeberischen Regelungslücke besteht hier für eine analoge Anwendung von § 97 Abs. 2 PatG auf beim EPA zugelassene Vertreter (im
Gegensatz zu § 143 Abs. 3 PatG und § 27 Abs. 3 GebrMG) kein Raum. Insofern
mangelt es - unabhängig von der Frage nach einem bestehenden Abstimmungsbedarf - an einer Rechtsgrundlage, um die durch den ausländischen Vertreter verursachten Kosten zulasten der Antragsgegnerin festsetzen zu können (vgl. auch: Gruber in: GRUR Int. 2017, 859, 860).
d) Da ein Anspruch auf Ersatz der Kosten der Doppelvertretung aus Rechtsgründen
zu verneinen ist, bedürfen die streitigen Tatsachenfragen zur Ausbildung von Herrn
K…, seiner Tätigkeit in Finnland und seiner konkreten Mitwirkung im Verfahren keiner weiteren Aufklärung. Insbesondere war die Einvernahme der als Beweismittel
angebotenen Zeugen nicht erforderlich.
2. Der Senat hat im schriftlichen Verfahren entschieden, da gemäß §§ 18 Abs. 2
GebrMG, 84 Abs. 2 Satz 2, 99 Abs. 1 PatG i. V. m § 128 Abs. 4 ZPO die Durchführung einer mündlichen Verhandlung weder vorgeschrieben ist noch angezeigt erschien. Die beiden Verfahrensbeteiligten hatten umfassend Gelegenheit, sich zum
Vorbringen der jeweiligen Gegenseite zu äußern. Es war zudem nicht erforderlich,
weitere Ermittlungen anzustellen oder auf ergänzenden Vortrag hinzuwirken.
3. Die über die Kosten des vorliegenden Erinnerungsverfahrens zu treffende Entscheidung (vgl. Bühring/Braitmayer, GebrMG, 9. Aufl., § 18 Rn. 164; BPatG BlPMZ
2006, 415) stützt sich auf §§ 11 Abs. 2, 23 Abs. 1 Nr. 12 RPflG i. V. m. § 18 Abs. 2
Satz 2 GebrMG und § 84 Abs. 2 Satz 2 PatG i. V. m. §§ 91 ZPO.
Anhaltspunkte dafür, dass die Billigkeit eine andere Entscheidung erfordern könnte,
sind nicht ersichtlich.
4. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst. Beschlüsse des Patentgerichts, mit denen über die Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung entschieden wird, können nach Maßgabe des § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84
Abs. 2 Satz 2 PatG nur mit einer Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3
ZPO - sofern diese zugelassen wurde - angefochten werden (vgl. BGH GRUR 2013,
427, 429, Rn. 12 ff., Beschluss vom 18. Dezember 2012, Az. X ZB 11/12 - „Doppelvertretung im Nichtigkeitsverfahren“). Die Regelungen nach § 18 Abs. 4 Abs. 1 GebrMG i. V. m. § 100 Abs. 2 und Abs. 3 PatG gelten nur für Beschlüsse des Gebrauchsmuster-Beschwerdesenats, mit denen der Senat „als Beschwerdegericht“
über Beschluss der Gebrauchsmusterstelle oder der Gebrauchsmusterabteilung
entschieden hat (vgl. Busse/Keukenschrijver, PatG, 9. Aufl., § 100 Rn. 11), was hier
nicht der Fall ist.
Die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO hat der Senat nicht
zugelassen, da dem Vortrag der Antragstellerin weder eine neue Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung noch eine solche zu entnehmen ist, die der Bundesgerichtshof nicht bereits geklärt hätte. Wie unter Ziffer 1. dargelegt, wendet der erkennende Senat die Grundsätze der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), die dieser bei der Erstattungsfähigkeit von Doppelvertretungskosten im patentrechtlichen Nichtigkeitsverfahren aufgestellt hat (vgl. BGH GRUR
2013, 427 ff.; BGH GRUR 2023, 1807 ff., Beschluss vom 7. November 2023, Az. X
ZB 7/21 – „Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren II“) auch bei einem Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren an (vgl. BPatG BIPMZ 2017, 373 ff. = BPatGE
56, 28 ff - „Doppelvertretungskosten im Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren“).
Insofern weicht der erkennende Senat nicht von der aktuellen Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ab.
Darüber hinaus geht auch der Einwand der Antragstellerin, dass es nicht angehen
könne, dass der Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat des BPatG die Notwendigkeit
einer Erstattung von Doppelvertretungskosten prüfe, während die Verletzungsgerichte die Doppelvertretungskosten stets zusprächen, an der Sache vorbei. Die Antragstellerin übersieht, dass es sich bei den Rechtsstreitigkeiten vor den Verletzungsgerichten um eine andere Verfahrensart handelt, nämlich um Patentstreitsachen nach § 143 PatG bzw. Gebrauchsmusterstreitsachen nach § 27 GebrMG. Dort
hat der Gesetzgeber jeweils in Absatz 3 ausdrücklich geregelt, dass von den Kosten, die durch die Mitwirkung des Patentanwalts entstehen, die Gebühren nach § 13
RVG und die notwendigen Auslagen des Patentanwalts zu erstatten sind.
Für das Patentnichtigkeitsverfahren und für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren fehlt es jedoch an einer Verweisung auf § 143 PatG bzw. § 27 GebrMG.
Deshalb gilt nach der Rechtsprechung des BGH im Patentnichtigkeitsverfahren Folgendes: „Im Nichtigkeitsverfahren neben einem Patentanwalt einen Rechtsanwalt
zu beauftragen, ist nicht schlechthin als notwendige Maßnahme der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung im Sinne von § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen.
Vielmehr müssen zusätzliche Umstände vorliegen, aus denen sich die Notwendigkeit ergibt“ (siehe: BGH, a.a.O. – „Doppelvertretung im Patentnichtigkeitsverfahren II“, Rn. 10). Für das Gebrauchsmuster-Löschungsverfahren gilt nichts Anderes.
Der „Erst-Recht-Schluss“ der Antragstellerin von den Gegebenheiten des Verletzungsverfahrens zu denen des Nichtigkeits- bzw. Löschungsverfahrens ist unzulässig. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist deswegen auch keine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung zu besorgen.
III.
Einer Rechtsmittelbelehrung bedarf es vorliegend nicht. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 ZPO nicht zugelassen hat, ist gegen
diesen Beschluss gemäß § 18 Abs. 2 Satz 2 GebrMG i. V. m. § 84 Abs. 2 Sätze 2
und 3 PatG, die wiederum auf § 99 Abs. 2 PatG verweisen, kein Rechtsmittel gegeben.
Eisenrauch
Dr. Nielsen
Dr. Rupp-Swienty